Normen
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985150136.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer schlossen mittels Anbot und Annahme am 13. und 21. Dezember 1982 mit der A. A. GesmbH einen als „Franchise-Vertrag (Tankstellen-Agenturvertrag-TD)“ bezeichneten Vertrag. Mit diesem Vertrag war ‑ soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - folgendes vereinbart worden:
„1.1. Das Unternehmen A. Aktiengesellschaft, das in einer Reihe von Ländern Tankstellen betreibt, hat unter dem Stichwort ‚Corporate Identity‘ ein System der Unternehmensidentität entwickelt, mittels welchem den Kunden Produkte und Dienstleistungen an Tankstellen in unverwechselbarer Weise und von hohem Qualitätsstandard geboten werden. Die wesentlichen Merkmale des Systems Corporate Identity-CI sind:
...
1.2. A. als Franchisegeber gestattet dem Partner als Franchisenehmer für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses und nach Maßgabe des Vertrages, im Standort N, EZ 148 u. 154, KG N, eine Tankstelle zu betreiben, die in ihren besonderen Merkmalen dem unter 1.1. charakterisierten System CI entspricht.
3.1. Der Partner (Franchisenehmer) übernimmt als selbständiger Gewerbetreibender im Namen und für Rechnung von A., demnach im Agenturverhältnis, die Lagerung und den Kleinverkauf von Motorenkraftstoffen (Treibstoffen) zu den Bedingungen dieses Vertrages unter Beachtung der Richtlinien von A. Außerdem übernimmt der Partner den Verkauf aller übrigen A.‑Markenwaren (Autoschmierstoffe, Ofenheizöl, Pflegemittel, Frostschutz, Spezialitäten etc.) sowie den Verkauf aller für das erweiterte Verkaufsprogramm an Tankstellen vorgesehenen Waren und Dienstleistungen für eigene Rechnung, demnach als Eigenhändler.
3.2. Mit Rücksicht auf das durch diesen Vertrag zwischen dem Partner und A. begründete Treueverhältnis wird der Partner die Tankstelle sachgerecht betreiben, dabei die Interessen von A. nach besten Kräften wahrnehmen und alles unterlassen, was dem Vertrieb der von A. gelieferten Waren nachteilig sein kann. Der Partner ist daher auf Dauer dieses Vertrages verpflichtet, weder für eigene noch für fremde Rechnung Waren der in Punkt 3.1. bezeichneten Art oder verwandte Produkte, die er nicht von A. durch Vermittlung von A. oder von durch A. empfohlene Lieferanten erhält, zu verkaufen oder deren Absatz unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder sich an solchen Geschäften zu beteiligen.
3.3. Der Partner wird seinen gesamten Eigenbedarf an den von A. vertriebenen Erzeugnissen bei A. decken.
3.4. Der Partner übernimmt die in 1.2. genannte Tankstelle, bestehend aus den in Anlage 1 aufgezählten Teilen, und führt diesen Betrieb auf eigene Rechnung und eigene Gefahr.
8.1. Für die Nutzung der Warenzeichen, des Systems CI, des Goodwills und der übrigen Betriebssysteme, für die laufende Beratung, die internationale Werbung und alle anderen in diesem Vertrag übertragenen Rechte hat der Franchisenehmer eine Franchisegebühr in Höhe von 5 % des Umsatzes aus dem Folgegeschäft und dem Dienstleistungsgeschäft zu entrichten.
Aus Gründen der vereinfachten Abrechnung wird dieser Umsatz als Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von Art und Größe der Tankstelle sowie des Absatzpotentials auf Grund von Erfahrungswerten einvernehmlich festgelegt (Soll-Umsatz). Der Soll-Umsatz beträgt S 672.000,-- pro Jahr. Die Franchisegebühr ist in Höhe des entsprechenden monatlichen Teilbetrages zuzüglich Umsatzsteuer bis spätestens 5. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.
9.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende aufgekündigt werden. Die Kündigung bedarf eines eingeschriebenen Briefes.
13.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Partner die Tankstelle ordnungsgemäß geräumt und tadellos gereinigt, im gleichen Zustand wie er sie übernommen hat, nur unter Berücksichtigung der normalen Abnützung, zurückzustellen und an dem festgelegten Zeitpunkt A. zu übergeben.“
Dieser Vertrag ersetzt den nur zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Firma A. betreffend der gegenständlichen Tankstelle bestehenden Tankstellenpachtvertrag.
Das Finanzamt setzte für diesen Vertrag mit Bescheid vom 17. Februar 1983 die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) mit S 14.774,-- fest (Monatsentgelt S 38.000,-- zuzüglich 8 % Umsatzsteuer = S 41.040,--, 36-faches Monatsentgelt S 1,477.440,--, hievon 1 % Rechtsgebühr, das sind S 14.774,--).
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendeten die Beschwerdeführer ein, § 33 TP 5 GebG unterwerfe nur Bestandverträge, die den Tatbestand des § 1090 ABGB erfüllten, der Gebührenpflicht. Die Beschwerdeführer beriefen sich diesbezüglich auf Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz, RZ 3 zu § 33 TP 5. Ein Franchise-Vertrag als Vertragstyp sui generis unterliege daher nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG. Dem Franchising-Begriff liege schwergewichtig der dezentrale Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen durch selbständige Unternehmer zugrunde, die durch den Franchise-Geber mit Hilfe organisatorischer Maßnahmen beim Vertrieb durch die Zurverfügungstellung von Ausstattung, Warenzeichen, Firmennamen, durch Werbung, Schulung, etc. unterstützt werden würden. Auch der gegenständliche Franchise-Vertrag entspreche diesem Modell. Gegenstand des Vertrages bilde die zeitlich beschränkte Benützungserlaubnis an der Marke A., verschiedenen charakteristischen Kennzeichenelementen und Ausstattungen sowie an Know-how im Vertriebswesen von Produkten und Dienstleistungen über Tankstellen. A. biete dem Franchise-Nehmer auf Vertragsdauer die Benützung der genannten Kennzeichen, Ausstattungen und Vorteile des Systems C sowie des Know-hows von A. beim Betrieb der vertragsgegenständlichen Tankstelle. Es sei im Vertrag ausdrücklich geregelt, daß durch diesen Vertrag keine Firmen-, Warenzeichen oder Ausstattungsrechte auf den Franchise-Nehmer übertragen werden würden. Er erhalte vielmehr lediglich ein höchstpersönliches unübertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Der gegenständliche Franchise-Vertrag sei daher kein Bestandvertrag, sondern ein neuer Vertragstyp eigener Art, der nicht unter die gebührenpflichtigen Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 GebG zu subsumieren sei. Selbst wenn man diesem Rechtsstandpunkt nicht folgen wollte, wäre der gegenständliche Franchise-Vertrag nicht als Bestandvertrag, sondern unter Bedachtnahme auf seinen Gegenstand und Inhalt als Marken- und Musterlizenzvertrag zu qualifizieren. Derartige Marken- und Musterlizenzverträge seien aber gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 2 GebG gebührenfrei. Soweit der Franchise-Vertrag neben dem für Marken- und Musterlizenzverträge typischen Vertragsinhalt auch die zeitlich befristete Überlassung von speziellem Know-how zur geschäftlichen Nutzung mitumfasse, sei gleichfalls keine Anwendbarkeit der TP 5 des § 33 GebG gegeben. In diesem Zusammenhang werde auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. September 1977, Zl. 110.854/7-IV/11/77, verwiesen.
In einem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 1983 gerichteten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiesen die Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, daß sich der gegenständliche Franchise-Vertrag als Vertragstyp sui generis von Bestand- und ähnlichen Verträgen unterscheide, da dem Franchising‑Begriff schwergewichtig der dezentrale Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen durch selbständige Unternehmen zugrunde liege, die durch den Franchise-Geber mit Hilfe organisatorischer Maßnahmen beim Vertrieb durch die Zurverfügungstellung von Ausstattung, Warenzeichen, Firmennamen, durch Werbung, Schulung etc. unterstützt werden würden. Außerdem wurde die Berufung insofern ergänzt, als auch die der Berechnung der Bestandvertragsgebühr zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnet wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und setzte die Rechtsgebühr von § 14.774,-- auf S 1.231,-- herab. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es könne nicht zweifelhaft sein, daß die Überlassung der auf EZ. 148 und 154 befindlichen Tankstellenanlage an die Beschwerdeführer zum Betrieb bzw. zum Gebrauche die Überlassung einer unverbrauchbaren Sache darstelle, wobei sich aus der Urkunde die wesentlichen Elemente für einen Bestandvertrag, nämlich der Vertragsgegenstand (Gebrauch und Betrieb der Tankstelle), die Dauer der Gebrauchsüberlassung (auf unbestimmte Zeit) und das hiefür zu leistende Entgelt (Gebühr für alle aus diesem Vertrag überlassenen Rechte) zu entnehmen seien. Es seien daher sehr wohl die Tatbestandsmerkmale des § 33 TP 5 GebG durch den Vertrag erfüllt, sodaß von einem Vertrag „sui generis“ keine Rede sein könne. § 33 TP 5 Abs. 1 GebG in der geltenden Fassung ordne eben an, daß jedenfalls alle Miet- und Pachtverträge, die nach den Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB zu beurteilen sind, darüber hinaus aber auch jene Verträge, die an sich den Tatbestand des § 1090 ABGB erfüllten, aber in der Literatur oder Rechtsprechung verschiedentlich wegen Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen nicht als Bestandverträge gewertet werden würden, aber irgendeine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 1090 ABGB zum Inhalt hätten, der Gebühr unterliegen würden. Daß den Beschwerdeführern von A. auch auf Vertragsdauer die Benützung der Ausstattungen und Vorteile des Systems CI und des von A. beim Betrieb der Tankstelle geboten werden und regelmäßige Betreuung des Partners zugesichert werde, könne nichts daran ändern, daß der Vertrag, entgegen den Behauptungen der Berufung, schwergewichtig auf den Betrieb bzw. Gebrauch der Tankstelle gerichtet sei. Gemäß Punkt 8.1. der Urkunde hätten die Beschwerdeführer für die in diesem Vertrag übertragenen Nutzungen und Rechte ein einheitliches Entgelt in Höhe von 5 % eines angenommenen Umsatzes von S 672.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Unter „Wert“ sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen habe, der Preis zu verstehen, der wiederum alle Leistungen in sich begreife, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen habe. Zum Wert des Preises gehöre auch alles das, zu dessen Leistung sich der Bestandnehmer verpflichte und das mit der Überlassung des Gebrauches der Bestandsache in wirtschaftlichem Zusammenhang Stehende. Bei dem zu beurteilenden Vertrag könne wohl nur der Gebrauch der Bestandsache, eben der Tankstelle, im Vordergrund stehen, da alle weiteren Franchise-Leistungen erst an den Betrieb der Tankstelle anknüpfen würden. Dazu werde auch auf Punkt 15.5. des Vertrages verwiesen, wonach A. berechtigt sei, im Falle des Ablebens des Partners den „Pachtvertrag“ in Eigenverwaltung zu nehmen. Aus 15.7. ergebe sich weiters, daß durch diesen Vertrag der Tankstellenpachtvertrag vom 21. Februar 1978 ersetzt werde und gehe die Pächterstellung des Partners auch aus der in Punkt 15.7. zum Vertragsinhalt gemachten Kostenverteilung (Anlage 3 zum Tankstellenvertrag) hervor. Liege aber in erster Linie ein Bestandvertrag vor, so sei die Übernahme auch weiterer Verpflichtungen bzw. Leistungen, wie der Franchise-Leistungen, die nach Vertragsinhalt der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches dienten, bzw. das dafür zu entrichtende Entgelt, Teil des „Preises“ und damit auch der Gebührenbemessungsgrundlage. Auch der Hinweis der Gebührenfreiheit von Marken- und Musterlizenzverträgen gehe ins Leere. Aus Punkt 1.2. in Verbindung mit Punkt 3. ergebe sich, daß Vertragsinhalt der Betrieb der Tankstelle sei, wobei nach dem weiteren Vertragsinhalt auch die Vorteile des C‑Systems geboten werden würden. Möge dies nun auch den Charakter eines Muster- und Markenlizenzvertrages haben, könne dies der grundsätzlichen Annahme eines Bestandvertrages hinsichtlich der Überlassung der Tankstellenanlage nicht abträglich sein; das einheitlich vereinbarte Entgelt betreffe demnach den Gebrauch der Bestandsache und sonstige Verpflichtungen des Bestandgebers, die der erleichterten Ausübung des Gebrauches der Sache dienten.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage folgte die belangte Behörde den Einwendungen der Beschwerdeführer und setzte antragsgemäß die Gebühr für den als Bestandvertrag gewerteten „Franchise-Vertrag“ mit S 1.231,-- fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit des vorliegenden Franchise-Vertrages beschwert, ferner in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, welches zum Ergebnis geführt hätte, daß weder ein Bestandvertrag noch ein „sonstiger Vertrag“ im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG vorliegt. Die gegenständliche Gebührenfestsetzung wird somit nur dem Grunde nach bekämpft, ausdrücklich jedoch nicht die Höhe der Rechtsgebühr bzw. die Bemessungsgrundlage.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern strittig, ob der von den Vertragsparteien als „Franchise‑Vertrag“ bezeichnete Vertrag, der dem gegenständlichen Rechtsstreit zugrunde liegt, nach seinem Inhalt als Bestandvertrag oder sonstiger Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu werten ist. Während die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid den Standpunkt vertritt, der zu beurteilende Vertrag sei ein Bestandvertrag gemäß den §§ 1090 ff ABGB, jedenfalls aber ein in § 33 TP 5 Abs. 1 GebG genannter „sonstiger Vertrag“, vertreten die Beschwerdeführer nach wie vor die Ansicht, es läge ein „Franchise-Vertrag“ vor, der als Vertragstyp sui generis nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG unterliege, wenngleich er auch Bestandvertragselemente aufweise. Franchise-Verträge würden von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB derart abweichen, daß man nicht mehr vom Vorliegen der charakteristischen Merkmale von Bestandverträgen im weiteren Sinn sprechen könne. Zur Unterstützung ihres Standpunktes verweisen die Beschwerdeführer auf eine Reihe von Literaturstellen, und zwar insbesondere auf die Ausführungen von Schlemmer in RdW 1984, 298 ff, auf Palandt, Kommentar (40. Aufl.), Einführung vor § 581 BGBl lit. i, Straube (Zwischenbetriebliche Kooperation), Wien 1972, 264 ff (hier: 269), auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1984, Zlen. 83/15/0181, 0182, sowie auf eine Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes.
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 668/1976 hat die Festsetzung der Gebühren für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen mit 1 v. H. zu erfolgen.
Gerade in dem auch von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Erkenntnis vom 15. November 1984, Zlen. 83/15/0181, 0182, hat der Verwaltungsgerichtshof sich bereits eingehend mit der Frage befaßt, welche Bedeutung der Neufassung des § 33 TP 5 Abs. 1 leg. cit. beizumessen ist, und was insbesondere unter den „sonstigen Verträgen“ im Sinne der Gesetzesstelle zu verstehen ist. Dabei kam der Gerichtshof in Anwendung der zivilrechtlichen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, daß als ein „sonstiger Vertrag“ im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG nur ein Vertrag anzusehen ist, der zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweicht, aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als „Bestandvertrag“ im weiteren Sinn anzusprechen ist. Diesen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Untersuchung geprägt, inwieweit Leasingverträge als „sonstige Verträge“ im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG angesprochen werden können. Insoweit kann aus dem angeführten Erkenntnis für den gegenständlichen Beschwerdefall nichts abgeleitet werden. Gemeinsam ist den beiden Fällen allerdings, daß es sich sowohl beim Leasing- als auch beim Franchise-Vertrag um Vertragstypen handelt, die amerikanischen Ursprungs sind und erst nach und nach zunächst der Leasingvertrag und nun auch der Franchise-Vertrag in Europa Anwendung finden. Sowohl Leasing- als auch Franchise-Verträge haben jedoch keinen einheitlichen feststehenden Inhalt, sondern treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auf, sodaß, wie bereits in dem soeben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Leasingverträgen gesagt worden ist, bei Franchise-Verträgen nach dem Inhalt der jeweiligen Urkunde zu prüfen ist, ob ein Bestandvertrag (im engeren oder weiteren Sinn) vorliegt.
Dazu ist zunächst erforderlich, den Begriff Franchising zu bestimmen, was auf Grund der in der Praxis auftretenden vielfältigen Erscheinungsformen des Franchising - folgt man dem von den Beschwerdeführern zitierten Schlemmer in „Der Franchise-Vertrag“ in RdW 1984/10, 298 - sehr schwierig ist. Nach der von Schlemmer der Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichtes entnommenen Definition wird in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung durch den Abschluß eines Franchise-Vertrages ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchise-Nehmer und dem Franchise-Geber begründet, durch das der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchise-Gebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbungssystems zu vertreiben, wobei der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchise-Nehmers ausübt. In allen Fällen bleibt jedoch der Franchise-Nehmer selbständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Der ebenfalls von den Beschwerdeführern genannte Palandt definiert den Franchising-Vertrag als einen Vertrag, durch den eine Marke (insbesondere Warenzeichen) in Verbindung mit Lizenzen oder Know-how zur Benutzung einer anderen Person überlassen wird und reiht ihn in die gemischten Verträge aus Pacht-, Dienst-, Werk-, Kauf- und Gesellschaftsvertrag ein.
Bei oberflächlicher Betrachtung des vorliegenden Vertrages könnte man, den Beschwerdeführern folgend, ausgehend von diesen Definitionen zu dem Schluß kommen, es liege in der Tat ein Franchise-Vertrag vor. Dazu müßte man aber, wie es die Beschwerdeführer versuchen, die in dem Vertrag enthaltene Pacht der gesamten Tankstelle samt Einrichtung und dazugehörigen Liegenschaften, auf die von der belangten Behörde immer wieder hingewiesen worden ist, völlig übersehen bzw. unberücksichtigt lassen. Das ist aber schon deshalb nicht möglich, weil die Beschwerdeführer bei ihrer Betrachtungsweise offenkundig übersehen, daß weder von den von ihnen zitierten Autoren noch in den angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes davon die Rede ist, daß die dem amerikanischen Franchising in Europa nachgebildeten Franchise-Verträge so gestaltet sind, daß der Franchise-Nehmer nichts anderes als eine Gewerbeberechtigung in das Vertragsverhältnis einbringt und alles andere einschließlich des vom Franchise-Nehmer zu führenden Unternehmens beigestellt wird.
Wenngleich daher der zu beurteilende Vertrag in einigen Belangen auch bei echten Franchise-Verträgen enthaltene Merkmale aufweist, kann er nicht als Franchise-Vertrag angesehen werden, weil zwar die Urkunde so abgefaßt ist, daß jene Vertragsmerkmale, wie sie auch in echten Franchise-Verträgen enthalten sind, formal in den Vordergrund gerückt werden, der Vertrag in Wahrheit aber die Pacht eines Unternehmens in weitestgehendster Weise zum Gegenstand hat. Den Beschwerdeführern, die wie bereits gesagt nur über eine Gewerbeberechtigung, die zur Führung einer Tankstelle berechtigt, verfügen, wird durch den gegenständlichen Vertrag eine komplett eingerichtete Tankstelle samt den dazugehörigen Grundstücken in Pacht auf unbestimmte Zeit gegeben, wobei der von ihnen zu entrichtende Pachtzins als Anteil am Umsatz der Tankstelle vereinbart ist. Daran, daß mit diesem Vertrag ein reines Pachtverhältnis begründet wurde, kann nichts ändern, daß der Verpächter im gegenständlichen Fall die von ihm erzeugten und vertriebenen Waren zu liefern verpflichtet ist und die Pächter ihrerseits verpflichtet sind, im wesentlichen nur Waren des Verpächters zu vertreiben. Dazu kommt noch, daß im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer laut Punkt 3.1. des Vertrages nicht einmal im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung des Verpächters den von diesem gelieferten Treibstoff verkaufen. Sie erfüllen in diesem wohl wesentlichsten Teil des Vertrages nicht die von Schlemmer für Franchise-Verträge aufgestellte Forderung, daß der Franchise-Nehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln muß. Angesichts dieses eindeutigen Urkundeninhaltes kann den von den Beschwerdeführern hervorgehobenen weiteren vertraglichen Verpflichtungen des Verpächters, die Pächter u. a. zu schulen, zu unterweisen u. dgl. m. sowie sein Know-how mit dem Recht zur Benützung des gesamten C -Systems ihnen zur Verfügung zu stellen, keine Änderung in der Beurteilung des Vertrages bewirken. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum derartige Vertragselemente nicht Gegenstand eines Unternehmenspachtvertrages sein können, zumal keine der in dem gegenständlichen Vertrag enthaltenen Vereinbarungen nicht in einem Unternehmenspachtvertrag enthalten sein darf. Dies mußte den Beschwerdeführern auch bei Vertragsabschluß bewußt geworden sein, ersetzt doch der gegenständliche Vertrag unbestrittenermaßen den zwischen der Verpächterin und dem Erstbeschwerdeführer bis dahin über die gleiche Tankstelle bestehenden Pachtvertrag. Der gegenständliche Vertrag ist seinem Inhalt nach nahezu identisch mit diesem ersetzten Pachtvertrag. Die Neuerung beschränkt sich lediglich auf die für das Wesen des Vertrages unbedeutende, wenn auch ausführliche Darstellung des Systems C, dessen Vorteile den Beschwerdeführern nunmehr zusätzlich zugute kommen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Ansicht, daß aus dem Urkundeninhalt unzweifelhaft auf einen Bestandvertrag gemäß §§ 1090 ff ABGB geschlossen werden kann. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bedürfen schon deshalb keiner Erörterung, weil die gebührenrechtliche Frage nicht Gegenstand dieser Entscheidungen war. Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, daß zugunsten des Franchise-Gebers ein gesetzliches Pfandrecht an den invecta et illata nicht bestehe, muß schon angesichts der Tatsache ins Leere gehen, daß nach der eben dargelegten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Franchise-Vertrag, sondern ein Pachtvertrag vorliegt. Wenn schließlich die Beschwerdeführer noch einen Vergleich zu der rechtlichen Wertung von Spareinlagebüchern durch den Obersten Gerichtshof anstellen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, was daraus für den gegenständlichen Fall gewonnen werden könnte. Den Beschwerdeführern ist durchaus zuzustimmen, daß beim echten Franchise-Vertrag die Bestandvertragselemente in aller Regel in den Hintergrund treten werden. Wenn aber bei echten Franchise-Verträgen überhaupt Bestandvertragselemente enthalten sind, so werden sie sich bestenfalls auf die Nutzung von Know-how von Marke und Warenzeichen u. dgl. m. beziehen, nicht aber wie im gegenständlichen Fall auf die Pacht eines ganzen Unternehmens, worin eben auch die Nutzung all dieser soeben genannten Unternehmensbestandteile enthalten ist. Etwas anderes kann auch aus den von den Beschwerdeführern angeführten Literaturstellen nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im vorliegenden Fall auch keine Zweifel an der rechtlichen Wertung des von den Beschwerdeführern zu leistenden Entgeltes als einheitlichen Preis und somit als Miet- oder Pachtzins, den die Beschwerdeführer für die Überlassung der Nutzung des Gesamtunternehmens samt Know-how u. dgl. m. zu entrichten haben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muß aber auch die von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge schon deshalb ins Leere gehen, weil nach dem Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde die Wertung desselben als Pachtvertrag, ohne weitere Erhebungen durchführen zu müssen, einwandfrei möglich war.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 7. Oktober 1985
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