Normen
GJGebG 1962 TP11 Anm6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1983150061.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 4. September 1980 bewilligte das Bezirksgericht Floridsdorf auf Grund des notariellen Schuldscheines vom 5. und 7. August 1980 und der notariellen Pfandbestellungsurkunde vom selben Datum auf der der Beschwerdeführerin gehörigen Liegenschaft EZ. 924 des Grundbuches der Kat.Gem. S die Einverleibung eines Pfandrechtes von S 18,000.000,‑ ‑ und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 2,700.000,-- sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von S 40,000.000,‑ ‑ je zugunsten der Landes-Hypothekenbank Niederösterreich. Mit dem gleichen Beschluß wurde die Hinterlegung der erwähnten notariellen Urkunden zum Erwerb von Pfandrechten an den der Beschwerdeführerin gehörigen, auf Teilen des Grundstückes Nr. 446/15 (EZ. 1461, Kat.Gem. S, Eigentümer: (FT) errichteten Superädifikaten gleichfalls zur Sicherstellung der genannten Darlehensforderungen bewilligt.
Der Beschluß wurde am selben Tag vollzogen.
Für die Pfandrechtseinverleibung wurde der Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr von S 667.700,‑ ‑ zur Zahlung vorgeschrieben und von ihr entrichtet. Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27. September 1982 wurde der Beschwerdeführerin für die Urkundenhinterlegung nach TP 11 lit. b Z. 2 Anm. 8 des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 (GJGebGes) eine (weitere) Eintragungsgebühr von S 667.700,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 von S 20,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
In dem gegen diesen Zahlungsauftrag gerichteten Berichtigungsantrag wendete die Beschwerdeführerin ein, die Vorschreibung sei nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine simultane Sicherstellung gehandelt habe und die Gebühr im Hinblick auf die Anm. 6 zu TP 11 des Gebührentarifes nur einmal zur Vorschreibung gelangen könne. Die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht sei aber bereits vorgeschrieben und bezahlt worden.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt, es könne von einer Simultanhypothek im Sinne der Anm. 6 zu TP 11 des Gebührentarifes nur dann die Rede sein, wenn das Pfandrecht auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper eingetragen werde. Die Simultanhypothek sei in den §§ 15 und 105 bis 117 Grundbuchsgesetz geregelt. Die Hinterlegung einer Urkunde könne nicht der Eintragung der zu sichernden Forderung auf einen Grundbuchskörper gleichgestellt werden. Die Urkundenhinterlegung begründe daher, selbst wenn dieselbe Forderung auf andere Grundbuchseinlagen sichergestellt sei, keine Simultanhypothek nach Anm. 6 zu TP 11 leg. cit. Für Urkundenhinterlegungen sei in der Anm. 8 zu TP 11 GJGebGes eine Sonderregelung getroffen worden. Dieser Sonderregelung fehle eine der Anm. 6 ähnliche Bestimmung für den Fall der mehrfachen Sicherung einer Forderung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1969, Zl. 1588/68, und vom 30. November 1966, Slg. Nr. 3536/F).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ‑ wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist ‑ Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erlassung eines gesetzeskonformen Bescheides verletzt. Begründet wird die Beschwerde im wesentlichen dahingehend, daß die Anm. 6 gegenüber der Anm. 8 zu TP 11 GJGebGes die lex specialis darstelle und daher eine entsprechende Anwendung der Anm. 6 geboten gewesen wäre. Der gegenständliche Antrag auf Einverleibung von Pfandrechten sowie auf Urkundenhinterlegung sei der Einverleibung einer Simultanhypothek gleichzuhalten. Es sollte nämlich für ein und dieselbe Forderung auf mehreren Liegenschaften bzw. Superädifikaten das Pfandrecht sichergestellt werden. Lediglich die Form der Sicherstellung sei verschieden. Im einen Fall sei das Pfandrecht durch Einverleibung, im anderen Fall durch Urkundenhinterlegung begründet worden. Die belangte Behörde hätte jedoch bei der gebührenrechtlichen Beurteilung dieses Falles vom Zweck der grundbücherlichen Sicherstellung ausgehen müssen. Es werde durch die Urkundenhinterlegung der gleiche wirtschaftliche und auch der gleiche rechtliche Zweck wie durch die pfandrechtliche Einverleibung erzielt, weshalb die Anm. 6 zu TP 11 GJGebGes analog anzuwenden gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat keine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß TP 11 lit. b Z. 2 des einen Bestandteil des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, bildenden Tarifes (GJGebGes), beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes 1,1 v.H. vom Wert des Rechtes. Gemäß der Anm. 6 zu TP 11 leg. cit. ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der Ersteintragung zu entrichten. Die Anm. 8 zu TP 11 leg. cit. lautet: „Wird an einer nichtverbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes.“
Im vorliegenden Fall ist allein die Frage strittig, ob die in Anm. 6 zu TP 11 GebGes bei Einverleibung von Simultanhypotheken getroffene Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn dieselbe Forderung neben der Einverleibung eines Pfandrechtes durch die Begründung eines weiteren Pfandrechtes mittels Urkundenhinterlegung besichert wird. Der Beschwerdeführerin ist von vornherein zuzugeben, daß eine derartige Vorgangsweise dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dient wie bei Einverleibungen von Simultanhypotheken. Das GJGebGes knüpft aber die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand an, weshalb wirtschaftliche Erwägungen bei der Entscheidung über die Gebührenpflicht keine Beachtung finden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ worauf die belangte Behörde richtig hingewiesen hat ‑ wiederholt ausgesprochen, daß von einer Simultanhypothek im Sinne der Anm. 6 zu TP 11 GJGebGes nur dann die Rede sein kann, wenn das Pfandrecht auf zwei oder mehreren Grundbuchskörpern eingetragen wird. Die Simultanhypothek ist in den §§ 15 und 105 bis 117 Grundbuchsgesetz geregelt. Es bedarf keiner näheren Erörterung und wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, daß im vorliegenden Fall keine Simultanhypothek im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen begründet worden ist. Da der Gesetzgeber die Gebührenbegünstigung der Anm. 6 zu TP 11 GJGebGes ausdrücklich nur für die Einverleibung von Simultanhypotheken angeordnet hat und der Anm. 8 zu TP 11 GJGebGes nicht entnommen werden kann, daß der Gesetzgeber auch im Falle der Begründung eines Pfandrechtes durch Urkundenhinterlegung die gleiche Gebührenbegünstigung einräumen wollte, kann eine analoge Anwendung der Anm. 6 auf den gegenständlichen Fall nicht in Betracht gezogen werden. Eine gegenteilige Betrachtungsweise ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nämlich die Eintragung von Simultanhypotheken gemäß dem Grundbuchsgesetz eine mit einer gerichtlichen Hinterlegung von Urkunden nach dem Urkundenhinterlegungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1974, nicht vergleichbare gerichtliche Amtshandlung darstellt. Außer dem, wie bereits erwähnt, vom gebührenrechtlichen Standpunkt unbeachtlichen wirtschaftlichen Zweck haben diese beiden beantragten Amtshandlungen nichts miteinander gemeinsam. Die Urkundenhinterlegung begründet daher ‑ wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 21. November 1969, Zl. 1588/68, ausgesprochen hat ‑ selbst wenn dieselbe Forderung auf anderen Grundbuchskörpern sichergestellt ist, keine Simultanhypothek im Sinne der Anm. 6 zu TP 11 GJGebGes. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht der Beschwerdeführerin für die Urkundenhinterlegung eine der Höhe nach übrigens nicht bekämpfte Gebühr zur Zahlung vorgeschrieben hat, kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit erblicken.
Die sich damit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Ein Ausspruch über den Aufwandersatz konnte im Hinblick darauf, daß ein Kostenzuspruch von der belangten Behörde nicht begehrt worden ist, unterbleiben.
Wien, am 22. April 1985
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