VwGH 83/06/0128

VwGH83/06/012821.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des JR in E, vertreten durch Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwalt in Kufstein, Maderspergerstraße 8/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. April 1983, Zl. Ve-550-768/4, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. GS in E, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3, 2. Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §851 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BauO Tir 1978 §27;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1978 §7;
BauRallg impl;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1983060128.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Nachdem frühere gemeindebehördliche Bescheide aus Gründen, die nicht mehr Gegenstand dieses Verwaltungsgerichtshofverfahrens bilden, aufgehoben worden waren, beraumte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde über das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten, ein Wohnhaus mit Doppelgarage auf der Grundparzelle Nr. nn1 Wiese der Katastralgemeinde E zu errichten - erstmals unter Beiziehung des Beschwerdeführers als Nachbarn - für 20. Juli 1982 eine mündliche Bauverhandlung an. Bei dieser erklärte der Beschwerdeführer, den in der Mappenkopie der Katastralgemeinde Nr. 83.004 dargestellten Grenzverlauf "zu bezweifeln", insbesondere die Richtigkeit der Mappengrenze auf der östlichen Seite der Parzelle nn2. Er beantragte, diesen Grenzverlauf gerichtlich überprüfen zu lassen; sollte sich dabei herausstellen, daß der gesetzlich beschriebene Grenzabstand zu seiner Grundgrenze nicht gegeben sei, verlange er für die erforderliche Fläche eine Ablöse. Sonst erhob er gegen die Bauführung keine Einwendungen.

Hiezu stellte der Verhandlungsleiter fest, zur Ermittlung des genauen Grenzabstandes sei von dem beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. A zu GZ. 292/81 im Maßstab 1:500 ein Lageplan erstellt worden, aus dem ersichtlich sei, daß der geringste Abstand, senkrecht zur Grundgrenze gegenüber dem Beschwerdeführer gemessen, 10 m betrage. Damit seien die Grenzabstände ausreichend berücksichtigt. Ein Gegenvorbringen des Beschwerdeführers ist aus der Niederschrift über die Bauverhandlung nicht ersichtlich.

Auf Grund dieser Verhandlung erteilte der Bürgermeister die baubehördliche Bewilligung unter einer Reihe von Auflagen und wies die subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers als Nachbarn als unbegründet ab. Dabei wurde auf den schon erwähnten Lageplan des Vermessungsingenieurs verwiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Grundgrenze zwischen Beschwerdeführer und Erstmitbeteiligtem nach wie vor strittig sei und auch nicht durch einen Lageplan geklärt werden könne, der letztlich auf Einzeichnungen der Mappe beruhe. Die Parzelle nn1 des Erstmitbeteiligten und die Grundparzelle nn2 des Beschwerdeführers hätten nämlich ursprünglich eine einheitliche Fläche dargestellt und seien erst durch Erbteilung getrennt worden. Bei der Parzellenbildung selbst sei eine Kulturgrenze maßgebend gewesen, indem die Waldparzelle dem Beschwerdeführer und die Weidefläche dem Erstmitbeteiligten zugefallen sei. Die Mappenzeichnung reiche daher zur Klarlegung der tatsächlichen Besitzbzw. Eigentumsverhältnisse ebensowenig aus, wie der darauf beruhende Lageplan des Dipl. Ing. A. Damit ergebe sich, daß der Erstmitbeteiligte nicht nachgewiesen habe, die Abstandsflächen gemäß der Tiroler Bauordnung seien eingehalten worden.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 20. September 1982 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde auf den Lageplan des Ingenieurkonsulenten verwiesen, der bei der Beweiswürdigung mehr Gewicht habe als die Bezweiflung des dargestellten Besitzstandes (Mappengrenze) durch den Beschwerdeführer. Lediglich für den Fall, daß bei einem Grenz- oder Besitzfeststellungsverfahren sich eine Änderung der Besitzverhältnisse ergeben sollte und dadurch die erforderliche Abstandsfläche nicht mehr gegeben wäre, hätte der Erstmitbeteiligte den notwendigen Grundstückszukauf zu tätigen.

Auch in der Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid behauptete der Beschwerdeführer nicht etwa, inwiefern die Grundgrenze unrichtig sei, sondern er bezweifle lediglich ihre Richtigkeit mit der Behauptung, dem Erstmitbeteiligten als Bauwerber sei es nicht gelungen, die Grundgrenze zweifelsfrei darzutun. Durch einen Telefonanruf erhob die belangte Behörde bei dem schon mehrfach genannten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, daß es sich bei dem als "Lageplan" bezeichneten Plan vom Juli 1982, GZ. 292/81, um einen amtlichen Vermessungsplan handle, der auf Grund einer an Ort und Stelle durchgeführten Vermessung angefertigt worden sei. Dieses Erhebungsergebnis wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, ohne daß sich dieser dazu äußerte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, der Nachbar habe auf die Einhaltung des § 27 Abs. 2 lit. a der Tiroler Bauordnung (TBO), wonach der Bauwerber den Nachweis seines Eigentums oder Baurechtes an der zu bebauenden Grundflächen beizuschließen habe, nur dann einen Anspruch, wenn er durch deren Verletzung in einem anderen subjektiven Recht beeinträchtigt sei, das er nach § 30 TBO im Bauverfahren geltend machen könne. Der Beschwerdeführer als Nachbar habe sein Vorbringen, wonach auf Grund des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Grundgrenze immer noch strittig sei, damit begründet, daß eine Abstandsverletzung vorliege und eine Überprüfung der Grenzabstände wegen der strittigen Grundgrenze gar nicht möglich sei. Die Verletzung von Abständen stelle jedoch eine subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung im Sinn des § 30 Abs. 4 TBO dar, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer als Nachbar berechtigt sei. Die Gemeindebehörden hätten daher den Grenzstreit als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 zu lösen. Auf Grund einer in der Natur durchgeführten Grenzvermessung sei bereits am 2. Juli 1980 vom Sachverständigen der Bezirksforstinspektion festgestellt worden, daß durch das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten die Grundparzelle nn2 des Beschwerdeführers nicht berührt werde und auch der erforderliche Grenzabstand gegeben sei. Im Zuge der Neudurchführung des Verfahrens erster Instanz sei vom Erstmitbeteiligten im Auftrag der Baubehörde ein Vermessungsplan (GZ. 292/81) des schon mehrfach genannten staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten vorgelegt worden, aus dem sich ein Mindestabstand von 14 m zur dort verzeichneten Grundgrenze ergebe. Dabei handle es sich keineswegs, wie der Beschwerdeführer behaupte, um einen Auszug aus der Grundbuchsmappe, sondern es habe ein unter Wahrung des Gebotes nach § 37 AVG 1950 durchgeführtes ergänzendes Ermittlungsverfahren ergeben, daß es sich bei dem Plan um einen Vermessungsplan handle und daß dieser auf Grund einer an Ort und Stelle durchgeführten Vermessung angefertigt worden sei. Die Differenz zwischen dem im Baubewilligungsbescheid vom 26. Juli 1982 angegebenen Mindestabstand (10 m) und dem im Vermessungsplan verzeichneten Grenzabstand von 14 m sei offensichtlich durch einen Fehler der Baubehörde entstanden, welche den Abstand nicht normal zur Gebäudewand, sondern normal zur Grundgrenze ermittelt habe, wobei feststehe, daß die Baubehörde erster wie auch zweiter Instanz bei ihren Entscheidungen von dem im genannten Plan dargestellten Grenzverlauf ausgegangen seien. Auf Grund des übereinstimmenden Ergebnisses des Gutachtens des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion und des auf Grund einer neuerlichen Vermessung angefertigten Planes des Dipl. Ing. A habe für die Unterbehörden sohin kein Grund bestanden den dargestellten Grenzverlauf in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei den vorgelegten planlichen Darstellungen um eine von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen innerhalb seines Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen Form über einen von ihm vollzogenen Akt errichtete Urkunde handle (§ 26 Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957 in der geltenden Fassung) und dieser Plan als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 292 und 293 Abs. 1 ZPO anzusehen sei, die vollen Beweis über den darin bezeugten Vorgang bilde. In der Behauptung des Beschwerdeführers, dieser Lageplan sei mit denselben Unsicherheiten hinsichtlich der Grenzführung verbunden wie die Grundbuchsmappe selbst, könne nunmehr kein Beweis der Unrichtigkeit der derart beurkundeten Tatsache erblickt werden, so daß von einer weiteren Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen hätte Abstand genommen werden können. Im übrigen sei der Nachweis, daß die Grundparzelle nn1 überhaupt im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehe, durch die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes vom 14. September 1976, A 193/75, erbracht; dies sei auch niemals bestritten worden. Ebenso sei nicht bezweifelt worden, ob bei Zugrundelegung der im genannten Plan eingezeichneten Grundgrenze die Grenzabstände ausreichten. Es bedürfe auch keines gerichtlichen Nachweises des Eigentums durch den Erstmitbeteiligten als Bauwerber. Wenn auch für Grenzstreitigkeiten die Gerichte zuständig seien, so habe die Verwaltungsbehörde dennoch die Frage des Grenzverlaufes als Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950 zu beurteilen und dieses Erkenntnis der Entscheidung zugrunde zu legen. Komme das Gericht dann zu einer anderen Entscheidung als die Verwaltungsbehörde in der Vorfragenbeurteilung, so bilde dies einen Wiederaufnahmegrund für das Bauverfahren. Daraus lasse sich auch ableiten, daß die Prüfung der Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde niemals in dem Umfang geschehen könne wie im gerichtlichen Verfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, daß der Erstmitbeteiligte mit den vorgelegten Urkunden den Nachweis im Sinn des § 27 Abs. 2 lit. a der Tiroler Bauordnung über sein Eigentum nicht erbracht habe, weiters auch, weil der Erstmitbeteiligte als Bauführer nicht nachgewiesen habe, daß er die in § 7 Abs. 1 TBO vorgesehenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen eingehalten habe.

Sowohl die belangte Behörde als auch der Erstmitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 2 lit. a TBO ist einem Bauansuchen der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an der zu bebauenden Grundfläche anzuschließen. Aus dieser Vorschrift, der überdies durch die Vorlage der Einantwortungsurkunde entsprochen wurde, erwachsen dem Nachbarn keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1972, Slg. Nr. 8317/A, vom 19. März 1974, Slg. Nr. 8579/A, zuletzt am 26. Mai 1983, Zl. 83/06/0025, Baurechtssammlung Nr. 60). Eine Einwendung in dem Sinne, daß eine Grundfläche des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmungserklärung bebaut werde (§ 27 Abs. 2 lit. b TBO), wurde nicht erhoben.

Mit der Frage des Eigentumsnachweises darf entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinn des § 7 TBO nicht vermengt werden. Nach § 7 Abs. 1 lit. a TBO müssen Gebäude nämlich von den Grenzen gegenüber Grundstücken, die nicht Verkehrsflächen sind, einen Mindestabstand von 0,5 der Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand, jedenfalls jedoch 3 m aufweisen. Da nach den bewilligten Bauplänen die Bauhöhe 6 m keinesfalls übersteigt, ist von einem Mindestabstand von bloß 3 m auszugehen.

Für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände bedarf es jedoch keines besonderen vom Bauwerber (Erstmitbeteiligten) vorzulegenden Beweises, vielmehr ist die Frage, ob ein Bauwerk von der Grundgrenze einen bestimmten Abstand einhält oder nicht, im Falle der Strittigkeit der Grundgrenze im Rahmen des Bauverfahrens durch entsprechende Ermittlungen (Gutachten eines Geometers) zu klären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1983, Zl. 83/06/0088, 0089, Baurechtssammlung Nr. 133). Dem sind die Behörden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nachgekommen. Auch der Beschwerdeführer vermag nämlich nicht die Unrichtigkeit der von einem behördlich befugten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgenommenen Vermessung und des auf Grund dieser Vermessung erstellten Planes darzutun. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr, wie dies schon bei der mündlichen Bauverhandlung erfolgte, im Anzweifeln der Grundgrenze. Da die beiden nebeneinander liegenden Grundstücke bis zur Erbteilung auch im einheitlichen Besitz standen, kann nicht einmal auf den letzten ruhigen Besitz (§ 851 Abs. 1 erster Satz ABGB) mit der erforderlichen Sicherheit zurückgegriffen werden. Unter diesen Umständen begegnet die Vorgangsweise der Behörden, einen Vermessungsplan eines behördlich befugten Ingenieurkonsulenten, gegen dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens inhaltliche Einwendungen vorbringen konnte, zugrunde zu legen, keinerlei Bedenken. Auch der Beschwerdeführer vermag nämlich nicht aufzuzeigen, welche ergänzenden Ermittlungen die Behörde noch hätte vornehmen können, um den Grenzverlauf zu klären; die von ihm vertretene Ansicht, allfällige Zweifel gingen jedenfalls zu Lasten des Bauführers, stehen mit der Rechtslage nicht im Einklang. Wenn es unter den gegebenen Umständen keiner der Parteien möglich ist, im Streitverfahren vor Gericht einen Eigentumsnachweis zu erbringen, besteht noch immer die Möglichkeit der konstitutiven Festsetzung der Grenze durch den Außerstreitrichter im Sinne des § 851 Abs. 1 zweiter Satz ABGB. Hätte der Beschwerdeführer oder der Erstmitbeteiligte ein derartiges Außerstreitverfahren (vgl. Oberster Gerichtshof in MietSlg. 34.112 u.a.) anhängig gemacht, hätten die Verwaltungsbehörden allerdings nicht mehr die Frage der Grenze gemäß § 38 AVG als Vorfrage lösen müssen, sondern bis zum Ergehen der Ermessensentscheidung des Außerstreitrichters ihr Verfahren zweckmäßigerweise ausgesetzt. Da jedoch in den Verwaltungsverfahren immer nur von der Erbringung des Eigentumsbeweises (also im Streitverfahren) die Rede war, ein Außerstreitverfahren also offensichtlich nicht anhängig gemacht wurde, und auch von keiner Partei des Verfahrens die Absicht kundgetan wurde, es anhängig zu machen, konnten die Verwaltungsbehörden die Frage der Grenze als Vorfrage für die Beurteilung des Abstandes umso eher selbst beurteilen, als ein erheblicher Sicherheitsabstand für allfällige kleinere Grenzunrichtigkeiten gegeben bleibt (10 bzw. 14 m gegenüber den erforderlichen 3 m).

Da die belangte Behörde daher mit Recht angenommen hat, daß im Bauverfahren geltend gemachte subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Da die Gegenschrift nur je zweifach einzubringen ist, konnte auch nur in diesem Umfang ein Ersatz von Stempelgebühren ausgesprochen werden.

Wien, am 21. März 1985

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