Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §16 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §16 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1980, Zl. 1078/78, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis war die Entscheidung des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) über die Berufung der Beschwerdeführer, mit der diese die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung bestritten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden; der Verwaltungsgerichtshof war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der Sachverhalt noch einer Ergänzung bedürfe, welche erst die Anstellung eines Betriebserfolgsvergleiches ermögliche; es bedürfe einer Klärung, welche Bedeutung dem Zusammenwirken des von den Beschwerdeführern behaupteten Nachteils aus der Vergrößerung der vom Hof entfernt gelegenen Grundstücksflächen mit dem von ihnen behaupteten Nachteil aus der Verschlechterung und der Änderung der Qualität von Grundstücken (Ackerflächen) zukomme.
Die belangte Behörde führte hierauf zur Ergänzung des Verfahrens am 29. und 30. Juli 1980 eine Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer durch, bei der auch der Erstbeschwerdeführer selbst anwesend war. In dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern vorgeschlagen, das Abfindungsgrundstück 5765 flächengleich mit dem Abfindungsgrundstück 5618 bzw. 5619 zu tauschen und solcherart eine Vermehrung von dem Hof näher gelegenen Abfindungsflächen besserer Bonität zu erzielen. Diesen Vorschlag lehnten die Beschwerdeführer mit der Begründung ab, daß diese Tauschfläche nur geringfügig näher dem Hof gelegen sei. Laut der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift wurden außerdem Feststellungen über die Abfindungsgrundstücke 5803, 5765, 5550, 5539 und 315, über deren Bewirtschaftung, über die Ausstattung des Betriebes des Beschwerdeführers, über die Wegverhältnisse und über die Bewirtschaftung des Altbesitzes durch die Besitzvorgänger der Beschwerdeführer getroffen; hiezu wurden in der Verhandlung drei Zeugen vernommen, den Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In der Folge richtete der Erstbeschwerdeführer ein mit 10. August 1980 datiertes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er auf seine Investitionen in die Abfindungsflächen, auf die schwache Humusbeschichtung und auf die Hanglage von Flächen hinwies, die diese als Ackerflächen ungeeignet machten, und in dem er vorbrachte, daß aus der Entwässerungsanlage an der Grenze des Nachbargrundstückes Wasser auf die Weide der Beschwerdeführer fließe.
In einem mit 7. Oktober 1980 datierten Beweisantrag begehrten die Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Vernehmung zweier namhaft gemachter Zeugen über die Bewirtschaftung der in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücke durch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer von 1936 bis 1938 und von 1941 bis 1947, die Überprüfung der Verträge zwischen der erstmitbeteiligten Partei (dieser war im Zusammenlegungsplan das von der belangten Behörde als "Tauschobjekt" in Aussicht genommene Grundstück 5618 als Abfindung zugewiesen worden) und einem Dritten auf Gültigkeit sowie der Abfindung des Zweitmitbeteiligten und die Zustellung eines Gutachtens sowie die Einräumung einer Frist zur Widerlegung dieses Gutachtens.
Die belangte Behörde holte die Zustimmung der erstmitbeteiligten Partei zu dem in der Verhandlung vom 29. und 30. Juli 1980 den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Tausch ein und führte am 1. April 1981 in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführer und des Erstbeschwerdeführers eine Verhandlung durch, in welcher der bisherige Verfahrensgang durch den Berichterstatter dargestellt und nach dem Vortrag der Berufung sowie der darin gestellten Anträge die Verhandlung geschlossen wurde.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Juni 1977 statt und änderte dieses Erkenntnis folgendermaßen:
"1.) Die Abfindung 5618 wird gemäß der einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planskizze in die Gpn. 5618/1 und 5618/2 unterteilt.
2.) Der noch im Eigentum der Berufungswerber G befindliche Teil der Gp. 5765 im Ausmaß von 1,1173 ha mit 44,90 Wertpunkten wird flächengleich gegen die Gp. 5618/1 (Eigentümer N) im Ausmaß von 1,1172 ha mit 51,76 Wertpunkten ausgetauscht."
Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid wie folgt:
Die Beschwerdeführer seien mit 27 Besitzkomplexen (98 Grundstücken) im Ausmaß von insgesamt 18,6129 ha und einem Vergleichswert von 463,91 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Das Verhältnis der Fläche zum Wert betrage demnach 401,20 m2/Punkte. Da aber die Lärchenwiesen unverändert wieder zuzuweisen gewesen seien, sei ein Abzug von 6,5756 ha bzw. 70,43 Punkten in Rechnung zu stellen. Somit betrage die zugrundezulegende Fläche 12,0373 ha, welche wiederum 393,48 Punkten entspreche. Das Verhältnis der Fläche zum Wert betrage 305,9 m2/Punkte. Unter Berücksichtigung des Anteiles an den gemeinsamen Anlagen hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, mit Grundstücken im Wert von 391,51 Vergleichspunkten abgefunden zu werden. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates hätten die Beschwerdeführer vier Besitzkomplexe (6 Grundstücke, davon eine Hofstelle und ein Keller) im Gesamtausmaß von 12,1967 ha, die einem Wert von 390,05 Vergleichspunkten entsprechen, erhalten; das Verhältnis der Fläche zum Wert der Abfindungsgrundstücke betrage 312,7 m2/Punkte. Diese Gegenüberstellung zeige zunächst, daß die Abfindung der Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf wertgleichen Ersatz und auf Zuteilung von Grundstücken, deren Verhältnis Fläche zum Wert demselben Verhältnis bei den Altgrundstücken entspreche, gesetzmäßig erfolgt sei. Einer gesetzlich zulässigen Wertabweichung von ± 19,58 Punkten stünde ein tatsächlicher Wertverlust von 1,46 Punkten gegenüber. Auch die Abweichung im Verhältnis Fläche zum Wert erreiche mit + 6,8 m2/Punkten nur 10,9 % der zulässigen Abweichung von + 62,5 m2/Punkten. Die Beschwerdeführer behaupteten ungeachtet dieser ziffernmäßigen Darstellung eine gesetzwidrige Abfindung durch einen Entfernungsnachteil im Ried "Weide und Walderrieden" (Gpn. 5765 und 5803) und eine Qualitätsänderung und Qualitätsverschlechterung in den Rieden "A" und "B" durch zu großen Entzug von Ackerland in Hofnähe und durch Zuteilung von mehr ertraglosen und schwerer zu bearbeitenden Flächen erhalten zu haben, so daß nunmehr ein geringerer Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung gegeben sei. Zunächst sei auf Grund der Aktenlage und der sehr umfangreichen Erhebungen festzustellen, daß die Beschwerdeführer einen Entfernungsnachteil zu erleiden hätten, da die Abfindungen Weide und Walderrieden zusammen etwa 1,6 ha größer als der dort gelegene Altbestand seien. Auch wenn die Verbindung durch den Ausbau der Wege im Zusammenhang der Zusammenlegung nun wesentlich besser sei, so daß mit mehr Last rascher gefahren werden könne, sei damit doch eine Erhöhung des Betriebsaufwandes wegen der größeren Fläche verbunden. Die Durchschnittsentfernung des Altbesitzkomplexes zu den alten Hofstellen (von denen sie aber von den Beschwerdeführern niemals bewirtschaftet worden seien, sondern von X aus) habe etwa 751 m betragen, von der neuen Hofstelle (dem jetzigen Aussiedlerhof) hingegen etwa 833 m. Allerdings seien einige Altkomplexe nur über fremden Grund zu erreichen und zum Teil noch durch Böschungen untergeteilt. Die Durchschnittsentfernung von der neuen Hofstelle betrage 1.075 m, was auf die vergrößerte Abfindung in Walderrieden zurückzuführen sei. Im Ried "Weide und Walderrieden" hätten die Beschwerdeführer fünf Grundstücke in die Zusammenlegung eingebracht und zwei Abfindungsgrundstücke (5765 und 5803) im Ausmaß 3,8976 ha erhalten. Diese entsprächen der Lage nach ungefähr den Altgrundstücken 1156 ff und 1258/1 f, seien vom neuen Hof ca. 2,39 km entfernt und in ihrer Gesamtheit um ca. 1,6 ha größer als die Altgrundstücke. Diese Abfindungen seien von der Hofstelle auf einem asphaltierten ca. 3 m breiten Wirtschaftsweg, der Steigungen bis zu 11 % aufweise und die Bundesstraße (Innsbruck-Fernpaß) quere (schlechte Sichtverhältnisse bei Ein- und Ausfahrt), zu erreichen. Die als Grünland (2-mähdig) genutzten Abfindungen erforderten für die Ernte, Düngungs- und Pflegemaßnahmen mit der derzeit am Betrieb der Beschwerdeführer vorhandenen Mechanisierungsstufe (Kreiselmähwerk, Schwadkreisler, Ladewagen, Güllefaß, Stallmiststreuer) einen Arbeitsaufwand von 120 Arbeitsstunden; ein ca. 50-maliges Befahren der Wegstrecke sei notwendig. In der Erntezeit (10 mal befahren) sei die Bundesstraße besonders stark befahren, sodaß für das Einfahren auf die Bundesstraße eine zweite Person zum Zwecke der "Verkehrsregelung" notwendig sein könne. Der Arbeitszeitaufwand für die Mehrzuteilung von 1,6 ha könne mit ca. 50 Stunden pro Jahr und einem 20-maligen Mehrbefahren der Wegstrecken zwischen Hof und Abfindung angenommen werden. Ein um ca. 30 % erhöhter Aufwand für die Grundstücke 5803 und 5765 (Zeit, Abnützung der Maschinen und Geräte) müsse veranschlagt werden. Es stünde auch fest, daß die Gesamtabfindung insgesamt weniger ackerbare Flächen in Hofnähe aufweise. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer seien die Altflächen bis zur V. Klasse als Acker oder Egarten genutzt worden. Nach dem Zusammenlegungsplan hätten die Beschwerdeführer rund 98 a der Klasse I bis III verloren und dafür etwa 138 a in der IV und V Klasse gewonnen, sodaß insgesamt keine Verminderung der ackerbaren Fläche, wohl aber eine gewisse Verschiebung in den schlechteren Teil eingetreten sei. Eine Verschiebung der III. Klasse sei insbesondere in die Abfindung 5803, Walderrieden, zu verzeichnen. Einem geringen Verlust in der VI. Klasse (12 a) stehe ein größerer Gewinn in der VII. Klasse (25 a) gegenüber, während 72 a Verlust in den Klassen VIII und IX einem Gewinn von 38 a in den Klassen X bis XIII gegenüberstünden. Insgesamt ergebe sich eine geringe Flächenvergrößerung von 2.462 m2 bei rund 12 ha Fläche, was ca. 2 % ausmache. Die Beschwerdeführer hätten im Weiler Wald 24 Altbesitzkomplexe, die zum Teil noch durch Böschungen unterteilt gewesen seien und, wie die Luftbilder bewiesen, mit zahlreichen Buckeln überzogen gewesen seien, gehabt. Die Abfindungen umfaßten zwei Besitzkomplexe (A Gp. 5550, B, Hausfeld Gp. 5539 und Gp. 303), die jeweils in sich arrondiert, durch umfangreiche Kultivierungsmaßnahmen so weit als möglich maschinell bearbeitbar gemacht und durch Wege erschlossen worden seien. Die Abfindung 5550 (A) habe ein Ausmaß von 3,1426 ha; davon würden ca. 0,42 ha als Ackerland (0,21 ha Winterroggen, 0,14 ha Weizen und 0,07 ha Hafer) und die Restfläche als Grünland genutzt. Im Abfindungsausweis seien allerdings 0,6970 ha als ackerfähig (laut Beschwerdeführer nur II. und III. Klasse ackerfähig) ausgewiesen. Vom Grünlandteil sei etwa die Hälfte 2-mähdig, 1/4 1-mähdig und 1/4 (Wegböschungen, Steilflächen) werde, weil nur händisch mit Sense bearbeitbar, überhaupt nicht mehr genutzt. Der Arbeitsaufwand für diese Abfindung werde von den Beschwerdeführern für die Heuernte mit einer Woche (pro Schnitt) und für Düngungsmaßnahmen mit wirtschaftseigenen Düngern (Stallmist und Gülle) mit zwei bis drei Tagen p. a. angegeben. Im Rahmen der Erhebungen hätten die Beschwerdeführer allerdings erklärt, daß sie Altkomplexe bis zur V. Klasse als Acker genutzt hätten. Demnach wäre in der Abfindung "A" eine Fläche von 1,2 ha als ackerfähig anzusehen. Die Abfindung 5539 mit einer Größe von 4,1319 ha und die Bauparzelle 303 mit 0,3707 ha, auf der der Aussiedlerhof errichtet worden sei, entsprächen der Lage nach etwa dem Altbesitz. Die Nutzung erfolge bis auf den Steilhang (ca. 2,6 ha, XII. bis XIII. Klasse) als Mähweide, was für den Grünlandbetrieb mit Rinderhaltung vorteilhaft sei. In der gesamten Abfindung seien allerdings 1,1 ha Flächen der III. bis V. Klasse enthalten, die nach Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich der Altgrundnutzung ebenfalls als ackerfähig gelten müßten. Der an der Nordseite des Hofes verlaufende öffentliche Weg 5537 sei ab dem Hof nach Osten bereits ein Rasenweg, auf dem das Gras bisher nicht gemäht worden sei. Der Betrieb der Beschwerdeführer werde einschließlich des Betriebes X als Grünlandbetrieb mit Rinderhaltung (Milchwirtschaft mit eigener Nachzucht) bewirtschaftet. Derzeit sei nach Angaben des Erstbeschwerdeführers ein Viehstand von 11 Kühen, 4 Kalbinnen, 7 Stück Jungvieh, 5 Kälbern, 3 Pferden (Haflinger), 3 Schweinen (Eigenbedarf) und 10 Stück Hühnern vorhanden. Das tote Inventar sei in ausreichender Menge vorhanden, zumal nach der Zusammenlegung ein Traktor (Lindner, 52 PS, 1977), 1 Unimog (25 PS, gebraucht, 1979), 1 Ladewagen (Pöttinger 30, 1977), und diverse Heuerntegeräte (Zetter, Kreiselmäher) und ein Stallmiststreuer (3,5 t, 1975) angekauft worden seien. Drei Hochsilos mit einem Fassungsraum von je 70 m3 dienten zur Erzeugung von Grassilage. Außer den zur Errichtung des Aussiedlerhofes aufgenommenen AI-Krediten (ursprünglich S 200.000,- -) seien laut Angaben der Beschwerdeführer keine Schulden vorhanden. Nicht von Bedeutung für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung seien die Argumente der Beschwerdeführer hinsichtlich der erschwerten Nutzung der über dem Keller Bp. 315 liegenden Fläche, weil das Hauptgewicht hier artgemäß auf der möglichen und ungehinderten Nutzung als Keller und nicht auf der sicherlich etwas erschwerten Nutzung der darüber befindlichen Fläche von 68 m2 als Wiese liege. Was die Wegeverhältnisse anlange, seien die zahlreichen Altkomplexe zum Teil auf geschotterten bzw. ungeschotterten Wegen und teilweise nur über Fremdgrund erreichbar gewesen. Im neuen Stand seien alle Abfindungen auf gut ausgebauten Wegen erreichbar. Auf Grund der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente erscheine durch die bereits erläuterten Umstände der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung eventuell geringer; die Gesetzmäßigkeit der Abfindung wäre in Frage gestellt. Bei Vergleich des alten und neuen Besitzstandes könne man also dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entfernung vom Hof und der zu geringen Ackerfläche in Hofnähe ein gewisses Gewicht nicht absprechen. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluß gekommen, daß trotz der rechnerischen Gesetzmäßigkeit durch die verschiedentlich angeführten Umstände die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht gegeben sei. Um die Gesetzmäßigkeit der Abfindung herzustellen sei vor allem das Vorbringen der Beschwerdeführer, welches auch bei der örtlichen Erhebung immer wieder betont worden sei, zu berücksichtigen gewesen, nämlich die zu lange Anfahrt zu den Grundstücken in Walderrieden und der Verlust an hofnahem Ackerland. Daher sei der Austausch der Abfindung 5765 gegen einen flächengleichen Teil der Abfindung 5618 (Eigentümer N) zu verfügen gewesen. Der Wertunterschied des flächengleichen Tausches in der Höhe von 6,85 Wertpunkten gehe zu Lasten der Partei N. Dadurch trete eine Vergrößerung der ackerbaren Fläche um 1,12 ha ein. Diese Abfindung liege um ca. 450 m näher dem Hof der Beschwerdeführer als die Tauschfläche 5765 und sei über einen gut ausgebauten ebenen Wirtschaftsweg zu erreichen, ohne daß die Bundesstraße überquert werden müsse, was einen bedeutenden Vorteil darstelle. Die Durchschnittsentfernung verbessere sich dadurch auf rund 1.009 m. In Anbetracht des bedeutenden Zusammenlegungserfolges (27 : 4 Besitzkomplexe) und der wesentlich verbesserten Erschließung ergebe sich eine Einsparung an Fahrzeit, die die geringe Verzögerung der Durchschnittsentfernung zu kompensieren in der Lage sei. Wenn die Beschwerdeführer meinten, trotz dieser Abänderung noch immer nicht gesetzmäßig abgefunden zu sein, so müsse dem entgegengehalten werden, daß durch die neue Abfindung (5618), die Ackerbonität der III. und IV. Klasse aufweise, gut geformt und erschlossen sei und ohne Queren der Bundesstraße, ohne nennenswerte Steigungen erreichbar sei, der Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung derart gesteigert werden könne (geringere Entfernung, weniger Aufwand an Zeit und Material und damit höherer Ertrag), daß er den Zielsetzungen und Aufgaben, wie sie in § 1 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl. Nr. 54, normiert seien, vollauf gerecht werde, weil damit eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht für eine organische und geordnete Wirtschaftsweise aller beteiligten Betriebe erreichbar erscheine. Die Abfindung 5803 in "Weide und Walderrieden" müsse den Beschwerdeführern bleiben, weil sie dort ja auch einen etwa gleich großen Besitz eingebracht hätten und eine völlige Ablöse aller Flächen in dieser Lage eine im Gesetz nicht gedeckte Ungerechtigkeit gegenüber den übrigen Verfahrensparteien darstellen würde. Die Beschwerdeführer hätten sowohl in Wald als auch in der Ortschaft Grundflächen eingebracht. Es sei mangels geeigneter Tauschflächen bzw. Tauschpartner nicht möglich, die Beschwerdeführer zur Gänze in Wald oder zur Gänze in der Ortschaft abzufinden. Aus diesen Darlegungen könne den Beschwerdeführern im Hinblick auf den sehr starken Zusammenlegungserfolg und die verbesserten Wegverhältnisse ein gewisser geringer Entfernungsnachteil zugemutet werden, ohne daß deshalb der Betriebserfolg - bei sonst gleichen Bedingungen altneu - geschmälert werde. Im Sinne einer Gesamtlösung liege auch die Errichtung der neuen Hofstelle (Aussiedlung) der Beschwerdeführer. Da die Althofstelle der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer beengt und die Gebäude alt und unzweckmäßig gewesen seien, erscheine die Neuerrichtung der Gebäude nach modernen arbeitswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und für eine verbesserte Wohnqualität für die Beschwerdeführer eine große wirtschaftliche Verbesserung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Abfindungen 5539 und 5550 (diese seien ertraglos und schwer zu bewirtschaften) sei anzumerken, daß die Fläche nahezu vollständig auch im Altbestand im Eigentum der Beschwerdeführer gestanden sei. Es sei richtig, daß mehrere Komplexe besserer Altgrundstücke nicht mehr zugeteilt worden seien; sie seien aber zum größeren Teil durch Flächen gleicher oder ähnlicher Klasse innerhalb der Abfindungen 5539 und 5550 ersetzt worden. Ein Teil sei allerdings in den weiter entfernten Abfindungen 5803 und 5765 enthalten; deshalb werde auch die Abfindung 5765 mit einem flächengleichen, aber wertvolleren Teil aus der Abfindung 5618 ausgetauscht. Diese Abfindung sei, wie bereits erwähnt, rund 450 m näher dem Hof gelegen, über einen ebenen Weg zu erreichen und ackerfähig, während die Abfindung 5765 nur Wiese gewesen sei und auf dem dorthin führenden Weg Steigungen bis zu 11 % zu überwinden und die stark frequentierte Bundesstraße zu überqueren gewesen seien. Die Behauptung, daß der südliche Teil der Hofabfindung 5539 ein steiler Abfall und gänzlich ertraglos sei, gehe ins Leere, da diese Fläche auch im Altbestand Eigentum der Beschwerdeführer gewesen sei, wegen ihrer Qualität anderen Parteien nicht zugemutet werden könne und somit auch einer der Gründe gewesen sei, daß die Aussiedlung nicht nach O habe erfolgen können. Bei der Überprüfung und Beurteilung der Abfindungen sei die belangte Behörde u.a. an die Ergebnisse des rechtskräftigen Bewertungsplanes gebunden. Daraus ergebe sich ein Verlust von 98 a I. bis III. Klasse (überwiegend III. Klasse), von 12 a VI. Klasse und 72 a VIII. und IX. Klasse, gegenüber einem Gewinn von 138 a IV. und V. Klasse, von 25 a VII. Klasse und von 35 a X. bis XIII.
Klasse. Durch den verfügten Tausch verbessere sich die Situation:
Der Verlust in der I. bis III. Klasse betrage 52 a, in der VI. 44 a, in der VIII. und IX. Klasse 72 a, während der Gewinn in der IV. und V. Klasse 125 a, in der VII. 25 a und in der X. bis XIII. Klasse 35 a betrage, was ingesamt einen Flächengewinn von 22 a und eine Überabfindung (ohne Geldleistung) von 6,86 Wertpunkten ergebe. Das Verhältnis Fläche zum Wert erreiche dadurch mit nur 1,4 Wertpunkten Differenz (d. s. 2,2 % des zulässigen Grenzwertes) den Wert der eingebrachten Grundstücke. Nicht außer acht gelassen werden dürfe die Tatsache, daß die nahezu unproduktiven Böschungsflächen und die einen Minderertrag abwerfenden Randflächen (Grenzfurchenflächen und Raine) durch die Zusammenlegung bedeutend abgenommen hätten, was als zusätzlicher Flächengewinn aufzufassen sei, der rechnerisch gar nicht aufscheine.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes gesetzmäßig abgefunden zu werden, behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen dessen Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch von der erstmitbeteiligten Partei wurde eine Gegenschrift erstattet.
Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführer wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verhandlung durchgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Feststellungen über die Durchschnittsentfernungen des Altbesitzkomplexes zu den alten Hofstellen lassen klar erkennen, daß sie als Ausgangspunkt die alten Hofstellen von Wald nehmen. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Bedenken, es könnte bei der Berechnung von der Hofstelle in X ausgegangen worden sein, sind daher unberechtigt.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer weiters geltend, es sei ihnen ein Amtsgutachten nicht zugestellt worden, sodaß sie nicht in der Lage gewesen seien, ein privates Sachverständigengutachten zur Widerlegung einzuholen. Allein schon darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die rechtlichen Schlußfolgerungen aus dem Gutachten des sachverständigen Mitgliedes den Beschwerdeführern zuzustellen, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.
Gegenstand der Gewährung des Parteiengehörs sind Tatsachenfragen; außerdem hat die Behörde den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Daraus folgt nicht die Pflicht der Behörde, ihre rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes der Partei schon vor Erlassung des Bescheides mitzuteilen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Erkenntnis vom 11. November 1980, Zl. 1089/80. Daß den Beschwerdeführern durch die belangte Behörde nicht ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Es ist aber auch unrichtig, wenn die Beschwerdeführer behaupten, die Einholung eines Privatgutachtens hänge vom Vorliegen eines Amtsgutachtens ab. Auch ohne Vorliegen des Gutachtens eines Amtssachverständigen wäre es den Beschwerdeführern möglich gewesen, durch ein Privatgutachten jene Tatsachen unter Beweis zu stellen, die gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung auch unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde in der Verhandlung vom 29. und 30. Juli 1980 den Beschwerdeführern unmißverständlich gemachten Tauschangebotes sprechen könnten. Daher ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer verfehlt, sie hätten nicht damit rechnen können, daß die Behörde den betreffenden Tausch von Abfindungsgrundstücken vornehmen werde.
Die Tatsachenfeststellungen über Altbestand und Abfindung sowie über den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer fanden bereits in der Niederschrift über die erwähnte Verhandlung an Ort und Stelle, an welcher die Beschwerdeführer teilgenommen hatten, ihren Niederschlag. Dadurch war den Beschwerdeführern gegenüber das Parteiengehör gewahrt und ihnen ausreichend Gelegenheit zu allfälliger Widerlegung gegeben worden. Soweit diese Tatsachen im angefochtenen Bescheid noch eine dem Tatsachenbereich zugehörige (sachverständige) Wertung erfahren haben und diese den Beschwerdeführern vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden war, vermag der Verwaltungsgerichtshof hierin einen wesentlichen Verfahrensmangel im Beschwerdefall nicht zu erkennen, weil weder der Aktenlage noch den Ausführungen der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, daß der belangten Behörde solcherart zum Nachteil der Beschwerdeführer entscheidungswesentliche Tatsachen unbekannt geblieben sind.
Die Höhe und die Art des Viehstandes am Hof der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Besitz der in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücke in den Jahren 1936 bis 1938 und von 1941 bis 1947 stellt keinen für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung maßgebenden Umstand dar; für den Betriebserfolgsvergleich im Sinne des § 20 Abs. 8 TFLG 1978 ist nämlich die Bewirtschaftungsmöglichkeit und nicht die in bestimmte Phasen der Geschichte eines Betriebes fallende tatsächliche Bewirtschaftung entscheidend. Im übrigen zeigt ein Vergleich des vom Zeugen WS beschriebenen Viehstandes unter den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer (15 bis 16 Kühe und 10 bis 12 Stück Jungvieh) - diese Aussage war von den Beschwerdeführern ausdrücklich als richtig bezeichnet worden - mit dem im angefochtenen Bescheid auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer selbst festgestellten derzeitigen Viehstand (11 Kühe, 4 Kalbinnen, 7 Stück Jungvieh, 5 Kälber, 3 Pferde) keine Anzeichen einer wesentlichen Minderung der Möglichkeit, Vieh zu halten. In der Unterlassung der von den Beschwerdeführern beantragten Zeugeneinvernahme ist daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gelegen. Aus den Urkunden, die während der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, ergibt sich auch nichts wesentliches für die Frage des Betriebserfolgsvergleiches in der Richtung, daß die Ansicht der belangten Behörde über den Vergleich der Betriebserfolge unrichtig wäre.
Eine Behauptung, die Beschwerdeführer seien "auf Kosten" - gemeint ist offenbar: zugunsten - des Zweitmitbeteiligten benachteiligt worden, wurde von den Beschwerdeführern in ihrem Beweisantrag nicht aufgestellt. Auch darin, daß dem Beweisantrag auf Prüfung der Abfindung des Zweitmitbeteiligten von der belangten Behörde nicht nachgekommen wurde, ist daher ein Verfahrensmangel nicht zu erblicken. Weder der Aktenlage noch einem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer ist eine derartige Bevorzugung zu entnehmen.
Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abfindung ist nicht entscheidend, ob seit der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren der Betriebserfolg geringer geworden ist; die vorläufige Übernahme der durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde geänderten Abfindung ist nämlich noch nicht erfolgt. Wenn die Beschwerdeführer daher "gerade in diesem Zusammenhang" die mangelnde wissenschaftliche Objektivierung des Nachteiles der Abfindung beanstanden, so verfehlen sie schon deshalb ihr Ziel, weil Überprüfungsgegenstand in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Abfindung laut dem Zusammenlegungsplan der Behörde erster Instanz oder laut dem Erkenntnis des Landesagrarsenates ist, sondern die durch den Bescheid der Behörde letzter Instanz geänderte Abfindung.
Hinsichtlich dieser erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde gegebene Begründung ausreichend und einer weitergehenden Objektivierung und wissenschaftlichen Untermauerung nicht bedürftig, weil die Beschwerdeführer dieser Begründung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht überzeugend begegnet sind. Die Behauptung, hinsichtlich der Abfindung 5618/1 liege kein Ermittlungsergebnis vor, ist schon deshalb unzutreffend, weil Größe und Bonität dieser Abfindung ebenso aktenkundig waren wie ihre Bewertung, ihre Lage, ihre Entfernung vom Hof der Beschwerdeführer und ihre Erschließung durch das Wegenetz.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, dieses Abfindungsgrundstück sei verpachtet, ist im Hinblick auf § 27 Abs. 1 und 2 TFLG 1978 für die Eignung als Abfindung bedeutungslos.
Da den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Zuweisung des Abfindungsgrundstückes 5765 nicht zusteht, wären sie selbst dann durch die von der belangten Behörde angeordnete Abfindung nicht in ihren Rechten verletzt, wenn es sich - was jedoch nicht zutrifft und auch in der Bewertung Ausdruck nicht gefunden hat - bei diesem Grundstück tatsächlich um Bauland handeln sollte.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaupten die Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte verkannt, daß die Beschwerdeführer deshalb nicht gesetzmäßig abgefunden worden seien, weil durch die Abfindung nicht zumindest der gleiche Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung erreicht werde. Ausgehend von den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen erweist sich jedoch, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides, dem die Beschwerdeführer nicht mit überzeugenden Argumenten zu begegnen vermochten, zu entnehmen ist, der von der belangten Behörde gezogene Schluß, die Grundabfindungen ermöglichten bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes zumindest den gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, als nicht rechtswidrig.
Die den Beschwerdeführern zugewiesenen Grundstücke weisen nicht völlig gleiche Beschaffenheit mit den von ihnen in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücken auf, weichen also in der Beschaffenheit von diesen teilweise ab; ein solches Abweichen ist jedoch dann nicht gesetzwidrig, wenn den übrigen gesetzlichen Anforderungen an die Grundabfindungen entsprochen ist, und wenn mit Rücksicht auf die bei der Neuordnung gemäß § 16 Abs. 1 TFLG 1978 zu beachtenden Grundsätze, insbesondere mit Rücksicht auf Ansprüche anderer Parteien des Verfahrens ein weitergehendes Angleichen der Beschaffenheit nicht möglich oder nicht tunlich ist. Die belangte Behörde hat die für die Erreichung der Ziele der Neuordnung sprechenden Umstände (etwa Verringerung der Besitzkomplexe, Verbesserung der Wegenetze) dargelegt; von den Beschwerdeführern wurde jedoch nicht dargetan, daß und auf welche Weise ohne Beeinträchtigung dieser Ziele der Neuordnung eine bessere Lösung, d. h. eine weitergehende Angleichung der Beschaffenheit ihrer Grundabfindungen an die Beschaffenheit der von ihnen eingebrachten Grundstücke, möglich und tunlich gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersazz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 12. Jänner 1982
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