Normen
StVO 1960 §23 Abs1
StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §24 Abs1 litb
StVO 1960 §53 Abs1 lita
StVO 1960 §53 Abs1 litb
StVO 1960 §8 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981020158.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, dafür bestraft und zur Zahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nachdem die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf vom 17. Juli 1978 infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten und ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, erging das mit 3. Jänner 1979 datierte Straferkenntnis derselben Behörde, mit welchem der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt wurde, er habe am 1. Juni 1978 um 08.55 Uhr in W, B Straße, den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw „1.) nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern in 2. Spur abgestellt und somit 2.) die Lenker anderer Fahrzeuge am Wegfahren gehindert“ und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 und zu 2.) nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurden über den Beschwerdeführer deshalb Geldstrafen in der Höhe von je S 300,--(Ersatzarreststrafen in der Dauer von je 36 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde damit begründet, daß die im Spruch bezeichneten Verwaltungsübertretungen auf Grund der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und Relation, insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Photos, als erwiesen angenommen worden seien.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. April 1981 wurde über die gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers dahin gehend entschieden, daß „das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt“ wurde, „daß in der Tatumschreibung zu Punkt 1 aus dem Spruch die Worte ‚nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern‘ zu eliminieren sind“; die Ersatzarreststrafen wurden jedoch auf je 18 Stunden herabgesetzt. In der Begründung ihres Bescheides bemerkte die belangte Behörde zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers: Dieser stelle den objektiven Tatbestand außer Streit, wende aber ein, daß er seinen Pkw auf der gepflasterten Zufahrt zu der Tankstelle abgestellt hätte. Es wäre mit Sicherheit zu sagen, daß die Fahrbahn erst ab dem Ende der Pflasterung beginne. Am 15. November 1978 habe der Beschwerdeführer zugegeben, in 2. Spur gestanden zu sein, jedoch hätte er keinesfalls andere Lenker behindert. Es bestehe bei der an der Örtlichkeit herrschenden Parkplatzknappheit ein stilles Übereinkommen der dort parkenden Fahrzeuglenker, wonach jeder auf seinem Armaturenbrett einen Zettel mit Dienstplatz und Telefonnummer liegen hätte. Unrichtig wäre die Behauptung, daß das Fahrzeug nicht parallel zum „Straßenrand“ abgestellt gewesen sei. Aus der Anzeige vom 1. Juni 1978 (Blatt 1) des Meldungslegers gehe hervor, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern in 2. Spur abgestellt gewesen sei und somit andere Fahrzeuglenker am Wegfahren gehindert gewesen seien. Am 28. November 1980 (Blatt 35) sei der Meldungsleger zeugenschaftlich vernommen worden, und es habe dieser angegeben, daß das Fahrzeug eindeutig in 2. Spur abgestellt gewesen sei. Wenn er in der Anzeige zum Ausdruck gebracht habe, daß das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei, so stimme das nicht und stelle gewissermaßen lediglich eine Art sprachliche Floskel dar. Auch aus den vom Beschwerdeführer beigelegten Photos gehe hervor, daß er seinen Pkw so abgestellt gehabt habe, daß andere Kraftfahrzeuglenker am Wegfahren behindert wurden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die beiden Lenker, welche er angeblich am Wegfahren gehindert hätte, zu vernehmen, sei nicht zu entsprechen gewesen, da auf Grund der klaren und eindeutigen Angaben des Meldungslegers die behindernde Abstellung des Kraftfahrzeuges, die im übrigen durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Photos bestätigt wurde, als erwiesen zu betrachten gewesen sei. Im übrigen komme es darauf an, ob andere Fahrzeuglenker am unverzüglichen Wegfahren gehindert seien. Wenn den Berufungsausführungen zufolge erst der Lenker des behindernd abgestellten Kraftfahrzeuges ermittelt und verständigt werden müsse, sei jedenfalls eine Behinderung am Wegfahren als erwiesen anzusehen. Da außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen nicht anderes ergebe, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel „am“ Fahrbahnrand aufzustellen sei, sei das Straferkenntnis auch in Punkt 1.) zu bestätigen gewesen, da das Fahrzeug zwar parallel, aber nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt gewesen sei. Die erkennende Behörde habe nun keine Veranlassung gehabt, die auf Grund seines Diensteides einer besonderen Wahrheitspflicht unterliegenden Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, sei doch einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die Fähigkeit zur Wahrnehmung und richtigen Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zuzumuten. Daher sei der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen gewesen. Die Spruchabänderung zu Punkt 1.) habe zur Anpassung der Tatumschreibung an den Gesetzestatbestand gedient.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960:
Gemäß § 23 Abs. 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht mehr - wie irrtümlich die Strafbehörde erster Instanz - zur Last gelegt, sein Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt zu haben, sondern ihm in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 lediglich zum Vorwurf gemacht, sein Fahrzeug „in 2. Spur“ und sohin nicht am Rande der Fahrbahnabgestellt zu haben. Daß im Bereich des Tatortes Bodenmarkierungen im Sinne des § 9 Abs. 7 StVO 1960 vorhanden gewesen wären, die den Beschwerdeführer zur Aufstellung eines Fahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 berechtigt hätten, hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ergibt sich sonst aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten hiefür ein Anhaltspunkt. Am Tatort war aber auch kein „Parkplatz“ im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO 1960 gegeben. Von einem solchen kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn ein entsprechendes Hinweiszeichen nach § 53 Z. 1 a StVO 1960 angebracht ist. Würde man darunter im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches jede Verkehrsfläche verstehen, für die kein Verbot, zu halten oder zu parken, besteht, so würde dies zur Folge haben, daß die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960, die das Halten und Parken „außerhalb von Parkplätzen“ regelt, inhaltsleer wäre. Es können daher von seiten des Gesetzgebers mit diesem Ausdruck nur solche Parkplätze gemeint sein, auf denen zufolge ausdrücklicher behördlicher Anordnung das Parken gestattet ist. Dem Verkehrszeichen nach § 53 Z.1 a StVO 1960 kommt die Bedeutung zu, daß als „Parkplatz“ im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO 1960 nur die Parkplätze anzusehen sind, die mit dem erwähnten Hinweiszeichen gekennzeichnet sind. (Vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1981, Zl. 2863/80, und vom 29. Mai 1963, Zl. 1832/62.) Das war hier unbestrittenermaßen nicht der Fall. Auch dadurch, daß in diesem Bereich regelmäßig Fahrzeuge parken und sich allenfalls auch andere Verkehrsteilnehmer in bezug auf diese Verwaltungsvorschrift verkehrswidrig verhalten sollen, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Denn gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wobei schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Auf Grund seiner Ausbildung als Kraftfahrzeuglenker muß die Kenntnis der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO 1960 beim Beschwerdeführer von vornherein vorausgesetzt werden, und es oblag ihm, unabhängig von der Vorgangsweise anderer Verkehrsteilnehmer, die Richtigkeit seines eigenen Fahrverhaltens zu prüfen. Es kommt daher im Beschwerdefall ausschließlich darauf an, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ‑ wie er behauptet - ohnedies am Fahrbahnrand abgestellt hat oder ob - wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist - dies nicht der Fall war.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 ist als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße anzusehen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Fahrbahn nur dann als solche zu werten ist, wenn sie eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit aufweist. Der Umstand, daß der Bereich, in dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, mit Steinen gepflastert ist, spricht daher nicht gegen die Annahme einer Fahrbahn. Die Oberfläche ein und derselben Fahrbahn kann auch unterschiedlich beschaffen sein, sodaß an sich auch ohne Bedeutung ist, daß der neben diesem (mit Pflastersteinen versehenen Teil der Straße) verlaufende Teil, dem der Beschwerdeführer alleine die Qualifikation einer Fahrbahn zubilligen will, asphaltiert ist. Eine Fahrbahn wird nicht von gedachten Linien, sondern von objektiven Merkmalen, nämlich den Gehsteigrändern, begrenzt. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1969, Zl. 1243/68.) Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße (siehe dazu auch die Bestimmung des § 55 Abs. 2 StVO 1960 bezüglich der Ausführung derartiger Randlinien). Daß der Bereich, in dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt stand, nicht für den Fußgänger-, sondern zweifelsfrei für den Fahrzeugverkehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 bestimmt war, vermag auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede zu stellen. Würde man im übrigen seiner Auffassung folgen, so hätte er (insbesondere nach den von ihm vorgelegten Lichtbildern) sein Fahrzeug auch nicht am Rande der Fahrbahn, das ist seiner Meinung nach des asphaltierten Teiles der Straße, sondern bereits außerhalb davon, und zwar auf dem mit Pflastersteinen ausgestatteten Teil der Strecke, geparkt, wobei die Frage offen bleibt, welche rechtliche Qualifikation diesem Straßenstück zukommt, wenn diesbezüglich die Fahrbahneigenschaft verneint wird.
Wenn der Beschwerdeführer dieses Straßenstück auf Grund der örtlichen Gegebenheiten als Zufahrt zu einer Tankstelle und einer Garage bezeichnet, so ist ihm entgegenzuhalten, daß auch Zufahrten zu Tankstellen oder Garagen dem Fahrzeugverkehr dienen und demnach als Teil der Fahrbahn zu beurteilen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, für die vom Ring her kommenden Fahrzeuge sei „gleich bei der Einfahrt vom Ring eine Sperrfläche derartig angeordnet, daß ein Zufahren nach rechts zu der Garage im Zuge der Einbahn B Gasse nicht möglich ist“ und schon aus diesem Umstand allein gehe „mit Eindeutigkeit hervor, daß der Garagenbereich selbst nicht für den fließenden Verkehr zugelassen ist“, ist verfehlt, weil den schon vorhin genannten Unterlagen des Beschwerdeführers zufolge ein Erreichen der Stelle, an der sein Pkw geparkt wurde, ohne besondere Schwierigkeiten nicht nur von der Nebenfahrbahn des Ringes her möglich, sondern auch von der Hauptfahrbahn des Ringes her durchaus nicht ausgeschlossen erscheint, und weil überdies die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 nicht darauf abstellt, ob und inwieweit die betreffende Fahrbahn dem „fließenden Verkehr“ (vom Beschwerdeführer offenbar gemeint: dem Durchzugsverkehr) dient. Daß sich auf diesem erweiterten Teil der Fahrbahn „kein Hinweis befindet, daß das Halten oder Parken von Kfz verboten sei“ (siehe die §§ 24 Abs. 1 lit. a, 52 Z. 13 b StVO 1960), ändert nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 zu beachten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung schuldig erkannt hat.
Da es den Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, in diesem Punkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO 1960:
Gemäß § 23 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Wenn die belangte Behörde - zufolge Übernahme des Spruches des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf vom 3. Jänner 1979 in seinem Punkt 2.) und Abänderung dieses Spruches, wie bereits oben erwähnt, in seinem Punkt 1.) - dem Beschwerdeführer angelastet hat, durch das Abstellen seines Pkw's in 2. Spur („somit“) „die Lenker anderer Fahrzeuge am Wegfahren gehindert“ zu haben, so entspricht dies an sich dem Tatbild des § 23 Abs. 1 StVO 1960, sodaß in bezug auf das zwingende Erfordernis des § 44 a lit. a und b VStG 1950 von seiten des Gerichtshofes keine Bedenken gegen diese Formulierung und Subsumtion bestehen. Hat nämlich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten „die Lenker anderer Fahrzeuge am Wegfahren gehindert“, wobei im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht lediglich die Verhältnisse zur Zeit der Aufstellung des Fahrzeuges maßgebend sind und es daher nicht darauf ankommt, ob sich jemand dadurch konkret behindert erachtet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1977, Slg. Nr. 9445/A), so wird damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum Halten oder Parken nicht so aufgestellt hat, daß kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wird. Ein derartiger Vorwurf wurde gegen den Beschwerdeführer auch nicht erst, wie er geltend macht, im Straferkenntnis vom 3. Jänner 1979, sondern, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht betont, bereits anläßlich der Beschuldigtenladung vom 20. November 1978 und somit innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 erhoben, sodaß aus diesem Grunde keine Rechtswidrigkeit gegeben wäre.
Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, daß die Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens die gleichzeitige Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 ausschließt und es daher unzulässig war, die Tat, wegen der der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt wurde, überdies der Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 zu unterstellen. Denn diese Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO 1960 normierten Halte- bzw. Parkverbote (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1963, Zl. 149/62) entgegenstehen. Der § 23 Abs. 1 StVO 1960 enthält die allgemeinen Vorschriften über die Aufstellung eines Fahrzeuges zum Halten oder Parken, während die folgenden Absätze 2 bis 6 Bestimmungen zum Inhalt haben, wie sich Lenker von Fahrzeugen sonst noch beim Halten und Parken zu verhalten haben, so unter anderem im Absatz 2 auch das Gebot, Fahrzeuge am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen, woraus sich - über die im § 24 StVO 1960 geregelten allgemeinen Halte- und Parkverbote hinausgehend und zusätzlich zu diesen - das Verbot ergibt, in 2. Spur oder schräg zum Fahrbahnrand zu halten oder zu parken. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Slg. Nr. 9366/A.) Den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 StVO 1960 und des § 24 leg. cit. - sieht man von dessen lit. f ab - liegt jeweils der offenkundige - wenn auch (wie beim § 23 Abs. 2 StVO 1960, der auch die Schaffung von Abstellflächen im Auge hat) nicht alleinige - Schutzzweck zugrunde, daß der übrige Verkehr durch das Halten oder Parken eines Fahrzeuges nicht behindert wird; dies ergibt sich eindeutig aus allen diesen Bestimmungen (auch aus § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 52 Z. 13 b, 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 und lit. c leg. cit.). Es wird damit vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß in diesen Fällen das Aufstellen eines Fahrzeuges von vornherein, und ohne daß es daher zur Erfüllung einer dieser Tatbestände noch tatsächlich einer Hinderung bedarf, geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Verkehrs herbeizuführen. Dies trifft auch für den Tatbestand nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 zu. Liegt hingegen keiner dieser Tatbestände vor, war aber eine Hinderung im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO 1960 gegeben, so kann (und darf nur in diesem Falle) auf diese allgemeine Bestimmung zurückgegriffen werden, Da der Beschwerdeführer im Beschwerdefall sein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 abgestellt hat, kam eine Anwendung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 darüberhinaus nicht mehr in Betracht.
Da die belangte Behörde somit in diesem Punkt von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß dieser Bescheid diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand von S 8.060,-- die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, die Beschwerde nur zweifach einzubringen war und hiefür pro Ausfertigung, unabhängig von der Anzahl der Bögen, lediglich Stempelgebühren von je S 100,-- zu entrichten waren.
Wien, am 18. Dezember 1981
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