BauG Vlbg 2001 §8 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.318.57.2024.R8
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des R L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 29.05.2024, Zl X, betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und einem gemeinsamen Carport auf GST-NR xxxx, KG L, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde L zurückverwiesen.
Gegen diesenBeschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurdeder P, D, ua unter Spruchpunkt III. die Bewilligung nach dem BauG zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit angeschlossenen Abstellräumen, je einer PV-Anlage sowie einem gemeinsamen Carport mit fünf Einstellplätzen, einem Abstellplatz und einer Lärmschutzwand auf GST-NR xxxx, KG L, ua unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:
D. Vorschreibungen in schalltechnischer Hinsicht
1. Entlang der südlichen Grundgrenze ist über die gesamte Länge eine Einfriedung mit einer Höhe von 1,80 m und einem bewerteten Bauschalldämmmaß R'w = mind. 20 dB ausgeführt werden.
2. Die Fenster der Wohn- und Aufenthaltsräume auf den Südseiten aller 5 Wohnhäuser sowie die Fenster auf den Ostseiten der Wohnhäuser D+E müssen mit Schalldämmlüftern ausgestattet werden.
3. Die Außenwände müssen entsprechend der ÖNORM B 8115, Teil 2, sowie der OIB-Richtlinie Nr. 5, Punkt 2.2.2 ein bewertetes Schalldämmmaß von Rw = mind. 43db erfüllen.
4. Die im schalltechnischen Bericht des technischen Büros — I vom 23.04.2024 unter Punkt 8.3.2 gelb markierten Fenster müssen ein bewertetes Bauschalldämmmaß von R'w = mind. 33 dB aufweisen.
5. Die im schalltechnischen Bericht des technischen Büros — I vom 23.04.2024 unter Punkt 8.3.2 blau markierten Fenster müssen ein bewertetes Bauschalldämmmaß von R'w = mind. 36 dB aufweisen.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat RL rechtzeitig Beschwerde erhoben.
In seiner Beschwerde bringt RL im Wesentlichenvor, dass er den Schallimmisionsbericht, welcher mit dem Projekt eingebracht worden sei, stark bezweifle. Er habe ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben, dieses werde er umgehend vorlegen.
2.2. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer das angekündigte Privatgutachten von DI C R M.BP., B,H, mit Datum vom 19.07.2024 vorgelegt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die P hat mit Eingabe vom 04.07.2023 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von fünf Einfamilienwohnhäusern und eines gemeinsamen Carports sowie einem gemeinsamen Geräteraum auf GST-NR xxxx, KG L, angesucht.
Im Süden des Baugrundstücks grenzt der Betrieb der L auf dem GST-NR yyyy, KG L, direkt an. Diese betreibt dort ein Zweiradfachgeschäft. Grundeigentümer des GST-NR yyyy, KG L, ist der Beschwerdeführer R L.
Über das beantragte Bauvorhaben wurde bereits am 31.08.2023 an Ort und Stelle eine Bauverhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung hat ein schallschutztechnischer Amtssachverständiger nicht teilgenommen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat R L ausgeführt, dass er in seiner Betriebsführung durch die verfahrensgegenständliche Angelegenheit nicht gestört werden wolle. Er betreibe im Süden des Baugrundstückes einen Zweiradhandel. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass dieses Thema noch einmal geprüft werde. Damit hat R L die ihm nach § 26 Abs 1 lit d BauG zukommenden Nachbarrechte eingewendet.
In weiterer Folge wurden abgeänderte Projektunterlagen samt einem schallschutztechnischen Bericht vorgelegt. Der schalltechnische Bericht des technischen Büros – I, technischer Bericht 2024 – x datiert vom 23.04.2024. Aus Pkt 5.1. ist ua zu entnehmen, dass entlang der GST-NR yyyy, KG L, die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von 40 m vorgesehen und ein bewertetes Bauschalldämmmaß R'w = 20 dB einzuhalten ist.
Für die Errichtung einer ua Einfriedung bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gilt kein Mindestabstand (§ 6 Abs 4 BauG).
Es wurde eine weitere mündliche Verhandlung auf den 28.05.2024 anberaumt. Auch an dieser Verhandlung nahm ein schallschutztechnischer Amtssachverständiger nicht teil. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer den vorgelegten schallschutztechnischen Bericht angezweifelt. Eine 1,80 m hohe Betonwand sei nicht effizient. Er erachte eine 2,5 m hohe schallabsorbierende Lärmschutzwand für erforderlich.
Der Bürgermeister Marktgemeinde L hat den von der Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Bericht vom 23.04.2024 keiner fachkundigen Überprüfung unterzogen und den angefochtenen Bescheid erlassen. Im angefochtenen Bescheid wurde dazu ausgeführt, dass die Immissionen das Widmungsmaß des Baugrundstückes nicht überschreiten würden, sofern die Bauwerberin gewisse näher angeführte Maßnahmen treffen würde. Ua wurde darin ausgeführt, dass entlang der südlichen Grundgrenze eine Einfriedung mit einer Höhe von 1,80 m ausgeführt werde. Die Antragstellerin habe diese Maßnahmen in die Baueinreichung übernommen. Die Baubehörde beurteilte den vorgelegten schalltechnischen Bericht insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehe keinerlei Anlass, die Schlussfolgerung des I in Frage zu stellen. Zudem führt die Baubehörde diesbezüglich aus, dass es eine unabdingliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung des GST-NR xxxx, KG L, sei, dass die Erfüllung im schalltechnischen Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen als Auflagen im Spruch des Bescheides vorgeschrieben werden.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich das angekündigte Privatgutachten von DI C R M.BP., B, H, mit Datum vom 19.07.2024 vorgelegt. Dieses schlägt ua die Errichtung einer Lärmschutzwand auf einer Länge von ca 40 m, eine Mindesthöhe von 2,4 m, ein bewertetes Bauschalldämmmaß R'w = 20 dB, beidseitig absorbierend (-8 dB) (Pkt 2.4) sowie weitere passive Lärmschutzmaßnahmen (Pkt 2.12) vor.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig.
5.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten wie folgt:
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkei Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).
(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
5.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BauG, LGBl.Nr. 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2023, lauten wie folgt:
§ 2*)
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
…
k) Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt;
*) Fassung https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=54/2015&Bundesland=Vorarlberg&BundeslandDefault=Vorarlberg&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=47/2017&Bundesland=Vorarlberg&BundeslandDefault=Vorarlberg&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=58/2023&Bundesland=Vorarlberg&BundeslandDefault=Vorarlberg&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True
§6*)Mindestabstände
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
- a) ein Gebäude 3 m;
- b) ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
- a) kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
- b) Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
- a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
- b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
- a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
- b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015
§ 8*)Immissionsschutz
(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:
- a) die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,
- b) zwei Stellplätze je Wohnung,
- c) Kinderspielplätze, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.
(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 54/2015, 72/2022, 58/2023
§ 18*)Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
- a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;
- b) …
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 29/2011, 12/2014, 64/2019
§ 26*)Nachbarrechte, Übereinkommen
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
- a) § 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
- b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
- c) § 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- d) § 8 Abs. 3, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist;
- f) §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.
(2) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 23/2015, 54/2015, 58/2023
§ 28*)Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
(4) In der Baubewilligung sind die Pläne und Beschreibungen genau zu bezeichnen. Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen mit einem angebrachten Vermerk über die Bewilligung zu übermitteln.
(5) Eine Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf einer Freifläche hat die Behörde unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(6) Wenn seit Beginn von Bauarbeiten, die über Vorarbeiten im Sinne des § 27 hinausgehen und die aufgrund einer dem Bauwerber rechtskräftig erteilten Baubewilligung durchgeführt werden, mehr als ein Jahr vergangen ist, verliert eine übergangene Partei, der bis dahin die Baubewilligung nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei, sofern sie nicht schon davor die Zustellung des Bescheides beantragt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 22/2014, 4/2022
§ 29*)Befristungen, Auflagen und Bedingungen
(1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
(2) Die Behörde hat auch zu verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, wenn dies erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(3) Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.
(4) aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2003
(5) Wenn es öffentliche Interessen, wie Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes, des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken oder des Tourismus, erfordern, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Ausführung des Bauvorhabens festzulegen und besonders auch Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 vorzuschreiben.
(6) Wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Behörde dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Der Verfasser der Befunde ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Die Behörde kann sich auch selbst die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, wie die Abnahme des Schnurgerüstes oder eine Rohbaubeschau, vorbehalten.
(7) Die Behörde kann eine angemessene Frist für die Vollendung des Bauvorhabens festsetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2003
5.1.3. Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
5.2. Wenn die Bauwerberin nunmehr die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestreitet, weil der Baubescheid vom 29.05.2024 stamme und sich auf der Beschwerde zwei Eingangsstempel der Marktgemeinde L vom 08.07.2024 und 10.07.2024 befinden würden, so ist ihr zu entgegnen, dass der Bescheid erst am 12.06.2024 abgefertigt wurde und vom Beschwerdeführer am Freitag, 14.06.2024 vom Postzusteller übernommen wurde. Zwar befindet sich im Akt kein Aufgabevermerk der Beschwerde, jedoch steht aufgrund der Eingangsstempel vom 08.07.2024 bzw 10.07.2024 jedenfalls fest, dass die Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides am 14.06.2024 gemäß § 7 Abs 4 VwGVG, die somit bis Freitag, 12.07.2024, offen war, bei Einbringung der Beschwerde, noch nicht abgelaufen sein konnte. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
5.3. Die Bauwerberin bestreitet weiters die Zulässigkeit der Beschwerde, weil das Privatgutachten, welches der Beschwerdeführer am 19.07.2024 bei der belangten Behörde eingebracht hat, bereits mit der Beschwerde vorgelegt hätte werden müssen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vorbrachte, dass er den im Verfahren vor der belangten Behörde seitens der Bauwerberin eingebrachten Schallimmissionsbericht stark bezweifle. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wenngleich auch nur kurz, ausreichend begründet. Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrages ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ iSd § 63 Abs 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht, dürfen nicht nur im Beschwerdeschriftsatz, sondern auch im gesamten Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden (Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 9 K 14).
Die Vorlage des Gutachtens schon mit der Beschwerde bzw innerhalb der offenen Beschwerdefrist war daher nicht erforderlich. Der Einwand der Bauwerberin besteht somit zu Unrecht.
5.4. Die Bauwerberin vermutet weiters eine Unzulässigkeit der Beschwerde deswegen, weil der Beschwerdeführer, RL, lediglich als Liegenschaftseigentümer Beschwerde erhoben hat, der auf dem Grundstück des RL ansässige Motorradhandel jedoch von der L betrieben würde und somit nur diese Parteistellung hätte.
Dem ist zu entgegnen, dass nach § 2 Abs 1 lit k BauG Nachbar der Eigentümer eines näher definierten Grundstückes ist. Gemäß § 26 Abs 1 BauG hat der Nachbar – dh somit der Grundeigentümer – im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung näher bezeichneter Vorschriften, zu der auch § 8 Abs 3 BauG – „heranrückende Wohnbebauung“ – gehört, geltend zu machen.
In weiterer Folge ist in § 26 Abs 1 lit d BauG von der Vorschreibung nachträglicher Aufträge zulasten des Inhabers des Betriebes (und nicht des Grundeigentümers) die Rede. Der Gesetzgeber hat somit erkannt, dass Inhaber des Betriebes und Nachbar als Eigentümer verschiedene Personen sein können. Ein Nachbarrecht hat der Gesetzgeber dem Nachbarn als Grundeigentümer bzw Bauberechtigten zugestanden, nicht jedoch dem Inhaber eines Betriebes, der nicht Grundeigentümer bzw Bauberechtigter ist. Eine direkte Geltendmachung durch den Inhaber eines Betriebes, der nicht Grundeigentümer bzw Bauberechtigter ist, scheitert am positiven Recht, da laut § 26 Abs 1 iVm § 2 lit k BauG ausschließlich Grundeigentümer bzw Bauberechtigte als Nachbarn einwendungsberechtigt sind. Aufgrund dessen kann mit § 26 Abs 1 lit d BauG nichts Anderes gemeint sein, als dass der Grundeigentümer die Einhaltung der Vorschriften des § 8 Abs 3 und 4 BauG betreffend eines auf seinem Grundstück etablierten Betriebes geltend machen kann.
Eine andere Rechtsauffassung ist entgegen den Auffassungen der Bauwerberin auch nicht den Ausführungen im Kommentar Lampert in Lampert/Tschofen Vorarlberger Baurecht zu entnehmen. In Rz 6 zu § 26 BauG spricht der Autor zwar durchgehend vom Betriebsinhaber. Er geht jedoch nicht auf den Fall ein, dass Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer verschiedene Personen sind. Überdies druckt der Autor in Rz 12 zu § 26 BauG eine Rechtsansicht der Vorarlberger Landesregierung ab, demnach Nachbar im Fall der heranrückenden Wohnbebauung der Eigentümer (bzw Bauberechtigter iSd des Baurechtsgesetzes) des bebauten Nachbargrundstückes ist, auf dem sich bereits ein Betrieb befindet. Ein Betriebsinhaber, der nicht auch Grundeigentümer bzw Bauberechtigter ist, ist daher laut Vorarlberger Landesregierung nicht Nachbar und nicht berechtigt, entsprechende Einwendungen zu erheben. Diese Rechtsansicht der Vorarlberger Landesregierung kritisiert der Autor in weiterer Folge auch nicht, sodass aus den Ausführungen des Autors in Rz 6 zu § 26 BauG nicht der Schluss gezogen werden kann, dass das Recht, Einwendungen gemäß § 26 Abs 1 lit d BauG zu erheben, lediglich dem Betriebsinhaber, jedoch nicht dem Grundstückseigentümer, zukommen würde.
Auch aus den Erläuterungen (Blg 54/2015, 30 LT) ist zu entnehmen, dass die Einwendungen dem Grundeigentümer zustehen, da dort angeführt wird: „Im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung wird ein Recht des Nachbarn (§ 2 Abs 1 lit k) auf Einhaltung der Vorschriften nach § 8 vorgesehen…“ Auch die Initiatoren des Gesetzes gehen somit davon aus, dass das entsprechende Recht dem Grundeigentümer, nicht jedoch einem vom Grundeigentümer verschiedenen Betriebsinhaber, zukommt, verweisen die Erläuterungen doch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit k BauG.
Ungeachtet dessen ist eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft auch keine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Die Beschwerde wurde somit zu Recht vom Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer erhoben.
5.5. Der Zweck eines Ermittlungsverfahrens besteht darin, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dies betrifft insbesondere schon das Verfahren bei den Behörden. Damit sollen insbesondere bereits im behördlichen Verfahren die Verfahrensparteien umfassend in die Lage versetzt werden, hinsichtlich des Tatsachenbereiches entsprechende Beweise anzubieten. Nur wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt umfassend festgestellt wurde, ist eine rechtliche Beurteilung überhaupt erst möglich und die Parteien des Verfahrens können sich bestmöglich auf die Feststellungen der Behörde verlassen. Die erforderliche umfassende Ermittlung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Dadurch soll bestmöglich sichergestellt werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits bei der ersten zur Entscheidung befugten Instanz umfassend und nachvollziehbar ermittelt wird sowie dieser somit nicht erst im gerichtlichen Verfahren erhoben und den Parteien – nachdem diese zusätzlich dazu angehalten waren, zusätzliche Verfahrensschritte in Form eines Rechtsmittels zu setzen – vorgehalten wird. Diese Vorgehensweise entspricht den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie und der Kostenersparnis. Widrigenfalls würde das behördliche Verfahren ad absurdum geführt und ein Vertrauensverlust in die behördliche Tätigkeit wäre unausweichlich.
Zwar ist es richtig, dass als Beweismittel gemäß § 46 AVG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn der Behörde aber der notwendige fachliche Sachverstand fehlt, dann hat sie einen Sachverständigen nach den Regeln der §§ 52 f AVG beizuziehen.
Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat-)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung sich nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (vgl VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; 25.05.2000, 99/07/0003; 25.04.2003, 2001/12/0195). Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht im Allgemeinen verwehrt (vgl VwGH 16.01.1985, 84/03/0004; 18.04.2002, 2001/01/0023). Die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl VwGH 24.04.1989, 88/10/0211 27.05.1992, 92/02/0127; 26.01.1995, 94/06/0228).
Ein Sachverständiger ist somit dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist.
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige iSd § 52 AVG zu unterziehen (vgl ua VwGH 01.04.2008, 2007/06/0337) bzw kann es bei einander widersprechenden Gutachten erforderlich sein, ein Obergutachten idS einzuholen (vgl ua VwGH 16.01.2023, Ra 2021/04/0075). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem Privatgutachten Schlussfolgerungen wesentlich zu Lasten dessen gezogen werden, der dieses in Auftrag gegeben und/oder bezahlt hat. Da im konkreten Fall eine fachkundige Überprüfung des technischen Berichtes des I, technischer Bericht 2024 – x datiert vom 23.04.2024 durch einen Sachverständigen iSd § 52 AVG vollends unterblieb, war der Bescheid der belangten Behörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
5.6. Schließlich liegt es an der belangten Behörde vor einer gerichtlichen Überprüfung, die von ihr erlassene und allenfalls mangelhafte Entscheidung einer verwaltungsinternen Qualitätskontrolle zu unterziehen, weiter Ermittlungsschritte zu setzen und gegebenenfalls eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde allerdings im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch gemacht.
5.7. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt, angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems, die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige oder unliebsame) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
5.8. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde selbst auch nach Vorlage eines Privatgutachtens keinen Sachverständigen iSd § 52 AVG beauftragt, dieses einer fachkundigen Überprüfung zu unterziehen bzw gegebenenfalls ein schalltechnisches Gutachten im obigen Sinne zur Beurteilung der heranrückenden Wohnnachbebauung an den Betrieb des Beschwerdeführers zu erstellen. Da die Überprüfung des technischen Berichtes des I, technischer Bericht 2024 – x datiert vom 23.04.2024 durch einen Sachverständigen iSd § 52 AVG unterblieb, war der Bescheid der belangten Behörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Die belangte Behörde hat die für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebende und erforderliche Ermittlungstätigkeit nicht unternommen.
5.9. Gemäß https://360.lexisnexis.at/d/L-10005768-P52?origin=lk sind Amtssachverständige nicht nur die der Behörde beigegebenen Sachverständigen, sondern auch die ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen. Es können die Amtssachverständigen, die der Landesregierung beigegeben sind, den Gemeindebehörden nicht nur im übertragenen Wirkungsbereich, sondern auch im eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten (https://360.lexisnexis.at/d/u_verwaltung_VwGH_2002_JWT_2000060075_2_308d51bee2?origin=lk ), dass die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur Verfügung stehen. Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). Da die Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung den Gemeinden in Vorarlberg grundsätzlich zu Verfügung stehen, handelt es sich bei diesen somit um Amtssachverständige iSd https://360.lexisnexis.at/d/L-10005768-P52?origin=lk .
5.10. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegt in diesem konkreten Fall zudem insbesondere auch im Interesse der Raschheit und ist auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Insbesondere können die Baubehörden in Vorarlberg auf die Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zurückgreifen. Diese haben bereits den Betrieb des Beschwerdeführers aus gewerbetechnischer Sicht beurteilt und können die Frage der herannahenden Wohnbebauung ökonomisch beurteilen. Sofern die Errichtung einer Einfriedung von über 1,80 m zur Umsetzung des beantragten Projektes erforderlich sein sollte, ist es zudem erforderlich, die Abstandsnachsicht nach dem BauG gegenüber dem GST Nr yyyy, KG L, im Eigentum des Beschwerdeführers neu zu beurteilen. Dies geschieht aus ökonomischen Überlegung am effektivsten durch die schon im behördlichen Verfahren befassten Amtssachverständigen. Widrigenfalls wäre das Landesverwaltungsgericht dazu angehalten, mit der Umgebung nicht vertraute (Amts-)Sachverständige zur Beurteilung der offenen Fragen zu bestellen, obwohl diese Fragen von Seiten der Baubehörde und der ihr beigestellten Sachverständigen, die bereits über einen räumlichen Bezug verfügen und mit den regionalen Gepflogenheiten vertraut sind, auf einfachste und schnellste Art geklärt werden können. Insbesondere verfügt die Marktgemeinde L über entsprechende fachkundige Personen aus dem Bereich des Bauwesens, die schon im behördlichen Verfahren mitgewirkt haben. Die Zurückverweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist im konkreten Fall insbesondere auch im Hinblick auf einen ökonomischen Verfahrensablauf sinnvoll.
Bei diesem Ergebnis war auf die von der Bauwerberin geäußerte Kritik am vom Beschwerdeführer vorgelegen Gutachten seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Ungeachtet dessen ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche der verfügten „Vorschreibungen“ als Auflagen oder als Bedingungen der Antragstellerin auferlegt wurden. Dies führt insbesondere, sofern bei einem Verfahren zur Überprüfung des bewilligten Bauvorhabens Mängel hervorkommen, zwangsläufig zu Problemen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
