LVwG Vorarlberg LVwG-359-10/2020-R7

LVwG VorarlbergLVwG-359-10/2020-R710.5.2021

FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.359.10.2020.R7

 

 

 

 

 

ImNamenderRepublik!

 

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde des H Ö, FL-R, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25.09.2020 betreffend Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft T-K, KG N, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit den Maßgaben bestätigt, dass der Text im Spruchpunkt II. durch den Text: „Die Aufsichtsbeschwerde betreffend die nicht korrekte Buchung von an Weiderechte gebundenen Beiträgen wird als unzulässig zurückgewiesen.“ sowie der Text im Spruchpunkt III. durch den Text: „Die Aufsichtsbeschwerde betreffend fragwürdige Handhabung von Schenkungen von Weiderechten wird als unzulässig zurückgewiesen.“, zu ersetzen sind.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

Begründung

 

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde Folgendes entschieden:

 

„Das Genossenschaftsmitglied der Alpgenossenschaft T-K, H Ö, hat bei der Vorarlberger Landesregierung als zuständige Agrar- und Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde gegen drei Verfahrensweisen des Alpausschusses der Alpgenossenschaft T-K vom 22.06.2020 eingebracht. Die Aufsichtsbeschwerde ist am 25.06.2020 bei der zuständigen Behörde eingelangt. Mit Eingabe vom 06.07.2020 hat H Ö seine Aufsichtsbeschwerde vom 22.06.2020 erweitert.

 

Gem. §§ 82 Abs 1 iVm 35 Abs 1 und Abs 2 Gesetz über die Regelung der Flurverfassung (FIVG), LGBI. Nr. 2/1979, idgF., iVm § 24 der geltenden Statuten der Alpgenossenschaft T-K ergeht von der Vorarlberger Landesregierung als zuständige Aufsichtsbehörde folgender

 

 

Spruch

 

 

I .

Die Vorarlberger Landesregierung stellt fest, dass die Vollversammlung 2019 im Zirkulationsweg formgerecht durchgeführt wurde und weist den Antrag auf Wiederholung der Vollversammlung 2019 im Zirkulationsweg als unbegründet ab;

 

 

II.

Die Vorarlberger Landesregierung stellt fest, dass es sich bei den von den Gemeinden R und G pro Weiderecht eines Einwohners geleisteten Subventionen um allgemeine Einnahmen der Alpgenossenschaft handelt und diese der Alpgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Erfüllung des öffentlichen Interesses und nicht den einzelnen Mitgliedern zugutekommen;

 

 

III.

Die Vorarlberger Landesregierung stellt fest, dass die derzeit geltenden Statuten der Alpgenossenschaft T-K Schenkungen regeln; eine analoge Anwendung der Bestimmung des Vorkaufsrechtes gem. § 4 Abs 6 der Statuten der Alpgenossenschaft T­K kommt nicht zur Anwendung;

 

 

IV .

Die Vorarlberger Landesregierung stellt fest, dass die statutenwidrige Erteilung des Planungsauftrages an den Architekten durch nachträgliche Genehmigung der Vollversammlung geheilt wurde;

V.

Gem. § 15 Abs 1 Z 1 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950), BGBI.Nr. 173/1950 idgF, ist diese Entscheidung von Abgaben und Gebühren befreit.“

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes vor:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Alpgenossenschaft T-K (folgend: Alpgenossenschaft) ist eine regulierte Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungsgesetzes. Die Alpgenossenschaft besitzt von der Behörde genehmigte Satzungen – Statuten der Alpgenossenschaft T-K, Juni 2018 – und ist daher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Alpgenossenschaft hat ihren Sitz in N. Die Neufassung (Änderungen) der Statuten wurde in der Vollversammlung vom 28. Juni 2018 einstimmig beschlossen und mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.08.2018 genehmigt. Die Alpgenossenschaft hat nach dem Anteilbuch (Abfragedatum Stand 28.04.2021) derzeit 16 Mitglieder, auf welche sich 34 Weiderechte aufteilen.

 

Mit E-Mail vom 08.04.2020 wurde den Mitgliedern der Alpgenossenschaft ua mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Lage (Corona-Pandemie), die auf Ende April vorgesehene Vollversammlung für das Alpjahr 2019 nicht durchgeführt werden kann. Des Weiteren wird im E-Mail ausgeführt, dass ein Ersatzdatum noch nicht genannt werden kann, sowie den Mitgliedern zu gegebener Zeit das Datum bekanntgegeben wird. Dazu wurden den Mitgliedern Informationen (Protokolle der letzten Vollversammlungen im Jahre 2019; Jahresrechnung 2019; Jahresbericht des Alpmeisters 2019, Frondiensttage 2019ua mehr) übermittelt.

 

Abhaltung der Vollversammlung im Zirkulationswege:

Mit Schreiben der Alpgenossenschaft vom Mai 2020 wurde den Mitgliedern der Alpgenossenschaft ua mitgeteilt, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Vollversammlung für das Kalenderjahr 2019 nicht durchgeführt werden kann. Weiters wurde ausgeführt, dass die Anträge für die Entlastung des Vorstandes bzw Alpausschusses (folgend: Alpvorstand), die Zustimmung zum Protokoll sowie der Jahresrechnung und die Durchführung der anstehenden Wahlen in diesem Jahr mittels Zirkulationsbeschluss (folgend: Umlaufbeschluss) erfolgen werden. Im Schreiben wird weiters erklärt, über welche Punkte(Tagesordnung bzw Traktanden) imUmlaufbeschluss abgesprochen werden soll und werden in weiterer Folge die Punkte angeführt und ausführliche Erklärungen dazu gegeben. Unter dem Punkt „1.Abstimmung über den Abstimmungs- bzw Wahlmodus“ wird weiters erklärt, dass aufgrund der speziellen Situation der Abstimmungs- bzw Wahlmodus festgelegt werden muss. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Alpvorstand beantragt, den Abstimmungs- bzw Wahlmodus festzulegen als auch die Rückmeldungen der Mitglieder pro Mitglied oder entsprechend den Alprechten jedes einzelnen Mitglieds ausgewertet werden können. Unter dem Punkt 7.(Wahlen) wirdua ausgeführt, dass im Jahr 2020 die Wahl des Alpmeisters und der Alpvorstandsmitglieder ansteht. Es wird in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass diverse Wechsel in verschiedenen Funktionen (Amt des Kassiers, Revisoren) stattfinden werden. In weiterer Folge werden die Anträge des Alpvorstandes im Zusammenhang mit den zu wählenden Personen in den verschiedenen Funktionen wiedergegeben.

 

Zusätzlich zu dem genannten Schreiben vom Mai 2020 wurde ein Formular („Zirkularbeschluss Mai 2020“) betreffend die vorzunehmenden Abstimmungen mitgesendet. So ergibt sich aus dem Formulare der Punkt„Abstimmungs- bzw Wahlmodus“. Bei diesem Punkt ist die Auswahl zwischen „Jedes Mitglied hat eine Stimme.“ oder „Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Alprechte.“ möglich. Des Weiteren sind die restlichen Abstimmungspunkte (darunter auch die zu wählenden Organe der Alpgenossenschaft) mit jeweils einer Auswahl von drei Antworten – „Ich stimme dem Antrag zu. Ich stimme dem Antrag nicht zu. Ich enthalte mich der Stimme.“ – versehen. Im genannten Schreiben wird auch erwähnt, dass der Alpvorstand die Mitglieder bittet, das Formular ausgefüllt bis Ende Mai an den Alpmeister oder den Aktuar zu retournieren.

 

Somit erhielten die Mitglieder der Alpgenossenschaft aufgrund des E-Mail vom 08.04.2020 die notwendigen Unterlagen zu den Abstimmungspunkten, eine ausführliche Erklärung, wie der Umlaufbeschluss ablaufen soll (Schreiben vom Mai 2020) sowie ein ausgearbeitetesmehrseitiges Formular – als Stimmzettel – mit den jeweiligen Anträgen und denAuswahlmöglichkeitenbezüglich deren Abstimmungsverhalten. Die jeweiligen ausgefüllten Stimmzettel wurden von den Mitgliedern unterzeichnet und sind sodann bis Ende Mai bzw Anfang Juni 2020 beim Alpmeister oder dem Aktuar (mittels E-Mails oder Post) eingegangen.

 

Am 4. Juni 2020 wurde durch den Alpvorstand die Auswertung der rückgesendeten Stimmzettel vorgenommen.

 

Mit Schreiben der Alpgenossenschaft vom 15. Juni 2020 wurde den Mitgliedern das Ergebnis der Umlaufbeschlüsse mitgeteilt. Ua ergibt sich aus diesem Schreiben nochmals, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Vollversammlung für das Kalenderjahr 2019 nicht durchgeführt werden konnte, sowie über die anstehenden Geschäfte der Vollversammlung mittels Umlaufabstimmung befunden worden ist. 14 (von damals 17) Mitglieder, welche im Besitz von 28 Alprechtenwaren, nahmen an der Abstimmung teil. Der Alpvorstand hat die Mitglieder C Eund H H mit der Auszählung beauftragt. In weiterer Folge wurde zum Ergebnis betreffend die Abstimmungim Zusammenhang mit dem Abstimmungs- und Wahlmodus ausgeführt, dass neun Mitglieder dafür waren, dass jedes Mitglied eine Stimme hat und fünf Mitglieder dafür waren, dass jedes Mitglied so viele Stimmen wie Alprechte hat. Der Alpvorstand hat C E und H H beauftragt, eine Auswertung der Stimmen nach Mitgliedern und eine nach Alprechten vorzunehmen. Es hat sich ergeben, dass die verschiedenen Auswertungen keinen Einfluss auf die Abstimmungsergebnisse hatten und schlussendlich im Protokoll das Ergebnis nach Alprechten angeführt wurde. Betreffend die Ergebnisse zu Punkt Wahlen ergibt sich aus dem Schreiben, dass alle für die Organstellungen vorgeschlagenen Mitglieder gemäß den Zustimmungserfordernissen gewählt wurden. Es wurden dazu die nach Alprechten gegebenen Zustimmungen und Enthaltungen angegeben.

 

Verbuchung von an Weiderechte gebundenen (öffentlichen) Beiträgen bzw Zuwendungen:

Von den Gemeinden R und G werdenjährlich pauschale Vereinsbeträge pro jeweiliges Weiderecht im Besitz eines Einwohners der genannten Gemeinden an die Alpgenossenschaft geleistet.

 

In der Alpgenossenschaft werden die genannten Vereinsbeiträgevon den Gemeinden R und G als allgemeine Einnahmen der Alpgenossenschaft verbucht und zweckbestimmt eingesetzt.

 

Handhabung von Schenkungen von Weiderechten:

Von der Alpgenossenschaft bzw dem Alpmeister wurden die Handübertragungen von Weiderechten im Schenkungswege der belangten Behörde samt Stellungnahme jeweils übermittelt. Nach Überprüfung deren gesetz- und statutenmäßigen Durchführung wurden diese von der belangten Behörde genehmigt.

 

Erteilung des Planungsauftrages für eine neue Alphütte an den Architekten:

Der Alpvorstand hat den Architekten A B beauftragt, ein Projekt für einen Neubau der Alphütte auszuarbeiten. In der außerordentlichen Vollversammlung vom 04.11.2019 hat der genannte Architekt sein Projekt vorgestellt und wurden anschließend die Kosten für den Neubau diskutiert. Im Kostenvoranschlag des Architekten, welcher den Mitgliedern mit der Einladung zur außerordentlichen Vollversammlung zugeschickt wurde, waren auch die Kosten für die Ausarbeitung des Projektes in Höhe CHF 25.000 enthalten. In der genannten Vollversammlung haben die anwesenden Mitglieder über den Neubau der Alphütte abgestimmt und hat sich die Mehrheit für einen Neubau entschieden.

 

4. Der obige Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage und ist unbestritten.

 

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der rechtlichen Legitimation – insbesondere der Abhaltung der Vollversammlung bzw der diesbezüglichen Beschlussfassungen (Abstimmungen) im Umlaufwege als auch der Möglichkeit der(nachträglichen) Beschlussfassung der Vollversammlung betreffend den Planungsauftrag an den Architekten – wird auf die Ausführungen unter dem Punkt 5.5.verwiesen.

 

5. Rechtliche Beurteilung:

 

5.1. Allgemeines zu Agrargemeinschaften nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz:

 

„Gemäß § 73 Abs 1 Flurverfassungsgesetz (FlVG) bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts.“ (dazu siehe VwGH18.10.2007, 2005/15/0016)

 

„Aus § 32 Abs 2 FlVG folgt, dass nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen haben, jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts sind.“ (dazu siehe VwGH 07.07.2005, 2004/07/0070)

 

„Die Beschwerdeführer übersehen auch hier, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht das Privateigentum der Beschwerdeführer gestaltet wird, sondern ihre persönlichen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft. Diese Rechte, die Gegenstand der Satzung sind, sind aber keine privaten, sondern öffentlichen Rechte“ (dazu siehe VwGH 11.11.1986,86/07/0214)

 

„So hat der Verfassungsgerichtshof zB ausgesprochen, dass die Satzungen auch dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen müssen, weil sich aus der vom FlVG verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen. Satzungen sind daher auch auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundrechtskatalog, insbesondere auch hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes, zu prüfen.“ (dazu siehe VwGH 15.09.2011, 2009/07/0163)

 

„Eine Agrargemeinschaft stellt kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft (bzw Gesamthandgemeinschaft) im Sinne einer „realrechtlich zweckgebundenen Gemeinschaft“ dar, bei der die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausgeschlossen ist. Anders als bei der Miteigentumsgemeinschaft kommt auch die Verwaltung nicht allen Teilhabern insgesamt zu, sondern ist in der Regel Organen übertragen, die die Agrargemeinschaften nach außen vertreten.“ (dazu siehe VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0086 bis 0091)

 

5.1.1. Allgemeines zur Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft T-K:

 

Es wurde bereits ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Alpgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtsfähigkeit iSd Flurverfassungsgesetzes handelt. Die Alpgenossenschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde N, Vorarlberg. Die Alpgenossenschaft bezweckt die gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Verwaltung von in der Katastralgemeinde N liegenden Grundstücken. Der Alpgenossenschaft gehören derzeit 16 Mitglieder an, welche Bürger von in Liechtenstein niedergelassenen Gemeinden E,G und R sind. Zweck der Alpgenossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ihrer Alpen samt der Besorgung aller dazu nötigen Geschäfte.

 

5.2. Ausübung von Minderheitsrechten (Minderheitenbeschwerde bzw Aufsichtsbeschwerde) innerhalb einer Agrargemeinschaft:

 

Die Agrargemeinschaften unterliegen einer Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht istein allgemeines Kennzeichen bei Selbstverwaltungskörpern. Die Aufsicht ist notwendig, um die Einhaltung der zweckhaften Tätigkeit der Agrargemeinschaft zu sichern, nämlich die pflegliche Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die Gewährleistung der Nutzung der Anteilsrechte sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der ganzen Gemeinschaft. Die Aufsicht darf jedoch nicht so weit gehen, sodass die selbstständige Entscheidungshoheit der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts „überfahren“ wird. § 37 Abs 1 (hier: § 35 Abs 1 Vlbg FlVG)schränkt die Aufsicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des TFLG sowie der Satzungen (besser wäre „Regulierungspläne, Wirtschaftspläne und Satzungen“), auf die zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowie des sonstigen Vermögens oder Rechte (zB Weiderechte auf fremdem Grund) der Agrargemeinschaft ein. Der Agrarbehörde kommen verschiedene Aufsichtsmittel zu. Dazu gehören die Entscheidungspflicht bei Streitigkeiten (hier:§ 35 Abs 2 Vlbg FlVG) und bei Einspruchsverfahren (hier: Minderheitenbeschwerde bzw Aufsichtsbeschwerde).

 

Die Aufsicht der Agrarbehörde über die Agrargemeinschaft ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Liegen Missstände in der Verwaltung und Wirtschaftsführung einer Agrargemeinschaft vor, so hat die Agrarbehörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Beseitigung und Hintanhaltung von Fehlleistungen in der Agrargemeinschaft hinzuwirken. Dies kann über Antrag oder bei schwerwiegenden Mängel von Amts wegen erfolgen. Beschlüsse, die Gesetze – also nicht nur das TFLG, (hier: Vlbg FlVG) – verletzen, muss die Agrarbehörde (auch ohne vorliegenden Einspruch) gemäß § 37 Abs 6 aufheben. Die Aufsichtstätigkeit der Agrarbehörde setzt eine entsprechende Information voraus, wobeihier die Agrarbehörde auch eine Handlungspflicht trifft, allerdings muss dies in einem zumutbaren Rahmen bleiben; die Agrarbehörde muss nicht nach dem Misstrauensgrundsatz vorgehen, denn damit wäre die innere Selbstverwaltung nicht mehr gewährleistet.

 

In der Praxis der Agrarbehörde wird gerade bei Einspruchsverfahren (hier: Minderheitenbeschwerde) darauf geachtet, dass diese nicht mutwillig erfolgen, sich also nicht nur auf „Kleinigkeiten“ beziehen oder geradezu in Schikane ausarten, wenn etwa ein Mitglied aus persönlichen Interessen mit einer Beschlussfassung nicht einverstanden ist. Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers.Eine Agrargemeinschaft bildet einen Selbstverwaltungskörper, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet. Die Agrarbehörde darf mithin als Aufsichtsbehörde in diese Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft nur dann eingreifen, wenn die Organe der Agrargemeinschaft beispielsweise Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen. Nur bei krassen Auswüchsen, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Maßnahmen setzen, die zum wesentlichen Nachteil dieser Gemeinschaft gereichen, kann die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde, beispielsweise durch Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses, eingreifen.

 

Die Verteilung von Ertragsüberschüssen bedarf im Hinblick auf § 37 Abs 5(hier: § 35 Vlbg FlVG) besonderer Prüfung, auch unter Würdigung des Zwecks der Agrargemeinschaft. Diese ist primär nicht dazu da, Einnahmen für ihre Mitglieder zu erwirtschaften. Auch die Einnahmen aus einer Eigenjagdverpachtung oder der Zugehörigkeit eine Jagdgenossenschaft sind grundsätzlich nicht zu verteilen. Einnahmen – auch aus der Jagd – sind für die Zwecke der Agrargemeinschaft und der land-und forstwirtschaftlichen Bedürfnisse der berechtigten Liegenschaften zu verwenden. Nur in Grenzfällen oder wenn alle notwendigen Investitions- und Erhaltungsarbeiten für Wege, Hütten, Zäune, geleistet wurden, sollte eine Verteilung eines Ertragsüberschusses genehmigt werden.

 

Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (hier:§ 35 Abs 2 Vlbg FlVG). Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. Es besteht einRechtsanspruch seitens der Agrargemeinschaft und von Mitgliedern auf Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde ist aber nicht schlechthin zuständig zur Entscheidung von allen Streitigkeitenzwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander. Die Voraussetzungen, welche eine Zulässigkeit zur Entscheidung bedingen, sind:

a) Der Streit muss sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.

b) Der Streit muss zwischen Agrargemeinschaftsmitgliedern oder zwischen einem Mitglied und der Agrargemeinschaft bestehen.

 

Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Rechte (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Agrargemeinschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Somit kann nur das Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG (hier: Vlbg FlVG), Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Streitigkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen und mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun haben, sind gemäß § 1 Jurisdiktionsnormvor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen zwei Mitgliedern treten in der Praxis eher selten auf. In der Mehrzahl der Fälle kommt es zu Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied. Derartige Streitigkeiten setzen mithin keinen Beschluss eines Organs der Agrargemeinschaft voraus wie das Einspruchsrecht (hier: Minderheitenbeschwerderecht). Die Agrarbehörde kann (und muss) hier unmittelbar tätig werden. Diese Art von Streitigkeiten gehören in unmittelbarer Nähe zum Bestand und zur Ausübung der Anteilsrechte. Typisch sind die Grenzstreitigkeiten bei Teilwäldern, weiters Streitfragen über Art und Zahlen des aufzutreibenden Viehs, über Bezugsmodalitäten aus einem Regulierungsplan usw. Es ist somit unrichtig, jeweils eigene Verfahren zu konstruieren; es ist ohnehin nur die Agrarbehörde zuständig.

 

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich meistens um Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied. Dazu gehören die Einspruchsverfahren (hier: Minderheitenbeschwerdeverfahren), in welchem ein Mitglied sich gegen Beschlüsse der Vollversammlung oder des Ausschusses wehrtund die Agrarbehörde um Entscheidung anruft. Weiters zählen zu diesen Streitigkeiten solche, die zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied bestehen, ohne dass den Mitgliedern die Möglichkeit eines Einspruchsverfahrens (hier: eines Minderheitenbeschwerdeverfahrens) gegeben ist, weil die Agrargemeinschaftkeinen Beschluss fasst und zB Maßnahmen unterlässt, wozu sie aufgrund des Gesetzes oder der Wirtschaftspläne verpflichtet wäre.

 

Werden Beschlüsse in den zuständigen Organen gefasst und nicht (fristgerecht) beeinsprucht,sind die Mitglieder an diese Beschlüsse gebunden, die Beschlüsse werden rechtswirksam. Auch nach außen hin und für die Aufsichtsbehörde gilt diese genossenschaftliche Rechtsbildung. Sollte ein Beschluss unbeeinsprucht Bindungswirkung erlangt haben, liegt aber dieser Beschlussfassung eine wesentliche Rechtswidrigkeit zugrunde, so kann ein solcher Beschluss trotzdem durch die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 6 (hier: § 35 Vlbg FlVG) behoben werden. Dafür ist keine Frist vorgesehen. In der Praxis kommt die amtswegige Aufhebung von Beschlüssen selten vor. Die Wochenfrist für die Einbringung eines Einspruches dient der Rechtssicherheit. Wurde ein Einspruch nicht fristgerecht erhoben, sind die Mitglieder an die Beschlüsse gebunden. Probleme kann es bei einer unregulierten Agrargemeinschaft geben, denen noch keine Satzung verliehen wurde. Die Ein-Wochenfrist für die Bekämpfung von Gemeinschaftsbeschlüssen ist für solche Agrargemeinschaften nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch wird auch in diesen Fällen davon auszugehen sein, dass die Bindung aller Mitglieder an Beschlüsse immer dann gegeben ist, wenn sich ein überstimmtes Mitglied nicht in angemessener Frist nach Beschlussfassung an die Agrarbehörde um Streitentscheidung (hier:§ 35 Vlbg FLVG)wendet. Nur überstimmte Mitglieder können gegen einen Vollversammlungsbeschluss schriftlich Einspruch erheben. Überstimmt ist ein Mitglied, wenn es bei der Abstimmung gegen einen Antrag gestimmt hat, nicht aber, wenn sich ein Mitglied an der Abstimmung gar nicht beteiligt hat (Stimmenthaltung), weil für dieses Mitglied ohnehin klar war, dass der Gegenantrag eine beschlussmäßige Mehrheit nicht finden würde. Voraussetzung für die Einspruchserhebung (hier: Minderheitenbeschwerdeerhebung) bei der Agrarbehörde ist also, dass das Mitglied bei der Vollversammlung anwesend war, sich an der Abstimmung beteiligt und sich bei der Abstimmung gegen einen Antrag – der mehrheitlich angenommen wurde – ausgesprochen hat. Es ist daher wichtig, dass die Gegenstimmen im Protokoll über die Vollversammlung namentlich aufgenommen werden. Wer einer Vollversammlung ferngeblieben ist (und auch niemanden bevollmächtigt hat), hat somit keine Einspruchslegitimation (hier: Minderheitenbeschwerdelegitimation); der Einspruch muss sich gegen bestimmte Beschlüsse wenden. Eine generelle Beeinspruchung einer Vollversammlung bedeutet nicht einen Einspruch gegen einen oder mehrere bestimmte Beschlüsse. Nach Einlagen eines Einspruchs bei der Agrarbehörde ist dieAgrargemeinschaft umgehend zu informieren. Der Agrargemeinschaft wird zu Handen des Obmannes eine Abschrift des Einspruches mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Wurde ein zulässiger Einspruch(hier Minderheitenbeschwerde) gegen Beschlüsse eingebracht, so dürfen solche Beschlüsse vor einer rechtskräftigen Entscheidung durch die Agrarbehörde nicht vollzogen werden. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde über Einsprüche zu entscheiden. Der Einspruchswerber hat einen Anspruch auf Entscheidung der Agrarbehörde. Die Agrarbehörde entscheidet im Einspruchsverfahrenkassatorisch, das heißt, dass sie dem Einspruch Folge gibt und den angefochtenen Beschluss behebt, oder sie weist den Einspruch als unbegründet ab. Die Aufsichtsbehörde hat im Einspruchsverfahren zu überprüfen, ob der angefochtene Beschluss mit den TFLG (hier: Vlbg FlVG), anderen Gesetzen, den Bestimmungen im Regulierungsplan und den Verwaltungssatzungen, aber auch mit dem Gebot der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung im Einklang steht. Eine Entscheidung in der Form, dass der Beschluss behoben und von der Agrarbehörde in der Sache selbst entschieden wird, ist nicht möglich. Ein angefochtener Beschluss eines Organes der Agrargemeinschaft kann durch die Agrarbehörde auch nicht abgeändert werden. Im Falle einer Behebung eines Beschlusses ist das zuständige Organ der Agrargemeinschaft verhalten, einen der Entscheidung der Agrarbehörde entsprechenden Beschluss herbeizuführen bzw sich an den durch die Agrarbehörde festgestellten oder in der Begründung der Entscheidung umschriebenen Rechtszustand zu halten.

 

Die Aufsicht über die Agrargemeinschaften ist auch im Einspruchsverfahren (hier: Minderheitenbeschwerdeverfahren) nicht so zu verstehen, dass die Agrarbehörde bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung in jede Angelegenheit eingreift und die Agrargemeinschaft bevormundet. Auch im Einspruchsverfahren hat die Agrarbehörde nur bei wesentlichen Verstößen kontrollierend einzugreifen. Zwingende formelle Bestimmungen der Satzungen und des Gesetzes sind allerdings von den Agrargemeinschaften genau einzuhalten.

 

Im Einspruchsverfahren gegen Ausschussbeschlüsse wird in formeller Hinsicht öfters vorgebracht, dass der Ausschuss bei der Beschlussfassung nicht richtig zusammengesetzt gewesen sei; der Ausschuss habe in einer Angelegenheit beschlossen, welche in den Wirkungsbereich der Vollversammlung falle oder gegen einen Obmann wird im Einspruchsverfahren manchmal vorgebracht, er habe Beschlüsse vollzogen, ohne die rechtskräftige Entscheidung im Einspruchsverfahren abzuwarten, oder einem Obmann wird vorgeworfen, er habe Maßnahmen namens der Agrargemeinschaft gesetzt, die sich nicht auf Beschlüsse durch das zuständige Organ der Agrargemeinschaft stützen könnten. Unter anderem gehört die Behebung von Agrargemeinschaftsbeschlüssen zu den schärfsten Mitteln der Agrarbehörde, in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft gemäß ihrer Veranlassungspflicht einzugreifen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Aufsichtsmittel wird die Agrarbehörde jene Aufsichtsmaßnahmen zu setzen haben, wodurch (noch) der angestrebte Zweck der Aufsichtsmaßnahme erreicht werden kann und in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft aber auf die schonendste Art und Weise eingegriffen wird. Zunächst sollte durch Information und Belehrung der Vertreter der Agrargemeinschaft auf die Abstellung von Missständen hingewirkt werden. Vernachlässigt die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe die Erfüllung der satzungsmäßigen Pflichten, so hat der Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf deren Gefahr und Kosten zu veranlassen.

 

Die finanzielle Gebarung hat üblicherweise bei Agrargemeinschaften nicht die Bedeutung wie bei Gesellschaften des Handelsrechts. Agrargemeinschaften sie nicht auf Gewinn ausgerichtet, sie dienen grundsätzlich der Erhaltung und Pflege der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als (unmittelbare) Unterstützung für die land-und forstwirtschaftlichen Zwecke ihrer Mitglieder.

 

Die Agrarbehörde ist Aufsichtsbehörde und hat nicht selbst die Selbstverwaltung zu führen.Die Agrarbehörde kann nämlich nur über Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen des TFLG (hier: Vlbg FlVG) und des jeweiligen Regulierungsplanes entscheiden; bei Einspruchsverfahren (hier: Minderheitenbeschwerdeverfahren) kann sie jedoch nur kassatorisch tätig werden.

 

Betreffend das unter dem Punkt 5.2. Ausgeführte siehe Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, S 208ff. Die Unterstreichungen wurden durch das Landesverwaltungsgericht hinzugefügt. Das ua in den Klammern Wiedergegebene soll auf die gegenständlich angewendetenWortdefinitionensowie auf die diesbezüglichen Regelungen im Vlbg FlVG hinweisen.

 

Aus dem obig Zitierten lässt sich zusammengefasst ableiten, dass es sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle, welche die Agrarbehörde zu entscheiden hat, um Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied handelt. In diese Gruppe der Streitigkeiten fallen die Minderheitenbeschwerdeverfahren, in welchem ein Mitglied sich gegen Beschlüsse der Vollversammlung oder eines Ausschusses zu Wehr setzt und diesbezüglich die Agrarbehörde zu Entscheidung anruft. Die Agrarbehörde wird in diesen Fällen aufgrund ihres Aufsichtsrechtes tätig. Das Minderheitenbeschwerderecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse bzw Ausschussbeschlüsse gibt derüberstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtige Entscheidungen der Mehrheit zu Wehr zu setzen. Die Agrarbehörde hat aufgrund der Minderheitenbeschwerde zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und des Vorarlberger FlVGerfolgt ist (formelle Seite) und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet worden sind (materielle Seite). Einsprüche können nur jene Mitglieder erheben, die bei der Vollversammlung dagegen gestimmt haben, mit ihrer Meinung also in der Minderheit geblieben sind. Für die Minderheitenbeschwerde sind keine speziellen Formerfordernisse festzulegen. Auch eine andere Bezeichnung würde nicht schaden. Die ordnungsgemäße Einbringung der Minderheitenbeschwerde hat zur Folge, dass der Beschluss vor einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber nicht vollzogen werden darf. Die Agrarbehörde entscheidet im Minderheitenbeschwerdeverfahren kassatorisch, somit gibt sie der Beschwerde entweder Folge und behebt den angefochtenen Beschluss oder weist die Beschwerde als unbegründet ab, als verspätet oder unzulässig zurück. Durch die Beschlussfassung der Vollversammlung wird allen Mitgliedern Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen vorzubringen und für den Fall, dass sie nicht einverstanden sind, im Wege einer Minderheitenbeschwerde diesen Beschluss überprüfen zu lassen, womit zB die bescheidmäßige Änderung der Anteilsverhältnisse aufgrund einer Beschlussfassung der Vollversammlung als einvernehmliche Änderung angesehen werden kann. Das einzelne Mitglied hat daher im Verfahren betreffend die Änderung des Anteilsverhältnisses aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft keine Parteistellung. Somit können Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Beschlüsse der Vollversammlung, bei denen sie überstimmt worden sind, bei vermuteter Rechtswidrigkeit (formell oder materiell) die Aufsichtsbehörde anrufen. Falls im Rahmen der Minderheitenbeschwerde eine Beschlussfassung durch überstimmte Mitglieder bekämpft wird, macht es keinen Sinn, wenn die Behörde über den zwischenzeitlich durch die Agrargemeinschaft eingebrachten Antrag auf Genehmigung des (bekämpften) Vollversammlungsbeschlusses abspricht. Die Behörde wird zunächst das Verfahren zur Prüfung des Vollversammlungsbeschlusses führen und darauf folgend entsprechend vorgehen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergeht in Form eines Bescheides, der mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Jedoch kann es zuAufsichtsbeschwerden kommen, die nicht zu einer bescheidmäßigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde führen (können). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie sich die Aufsichtstätigkeit aufgrund des Vorbringens gestaltet. Liegt eine durch ein Mitglied zustimmende Entscheidung zu einer Beschlussfassung vor und entscheidet die Agrarbehörde gemäß dem Antrag der Agrargemeinschaft, so steht dem einzelne Mitglied gegen diesen Bescheid das Beschwerderecht nicht zu. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft hatten die Möglichkeit, ihre Einwendungen bei der Beschlussfassung vorzubringen und sie konnten in der Folge im Wege einer Minderheitenbeschwerde den Beschluss überprüfen lassen. Daher wird grundsätzlich aufgrund der Beschlussfassung (auch wenn diese nicht einstimmig ist) davon ausgegangen, dass eine einvernehmliche Änderung beschlossen wurde. Nach außen tritt nur die Agrargemeinschaft auf und mediatisiert die Rechte der Mitglieder gegenüber der Agrarbehörde.

 

5.3. Im Folgenden soll im Zusammenhang mit der Abhaltung von Wahlen sowie auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Minderheitenbeschwerde Judikatur wiedergegeben werden:

 

„Im Falle des Vorliegens eines genehmigungspflichtigen Körperschaftsbeschlusses kommt im Verfahren über dessen Genehmigung nur der Körperschaft, nicht aber deren Mitgliedern Parteistellung zu, weil die Mitglieder der Körperschaft darauf verwiesen sind, eine von ihnen gesehene Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung der Körperschaft gesondert, beispielsweise im Wege der sogenannten Minderheitenbeschwerde , geltend zu machen.

Grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft können grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken.

Mit der von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ins Spiel gebrachten Frage der Parteistellung des Mitgliedes einer Agrargemeinschaft im Verfahren über die Genehmigung einer Satzungsänderung iSd § 80 FlVG darf der Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis über das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses der Vollversammlung nicht vermengt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle des Vorliegens eines genehmigungspflichtigen Körperschaftsbeschlusses im Verfahren über dessen Genehmigung nur der Körperschaft, nicht aber deren Mitgliedern Parteistellung zukommt, weil die Mitglieder der Körperschaft darauf verwiesen sind, eine von ihnen gesehene Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung der Körperschaft gesondert, beispielsweise im Wege der sogenannten Minderheitenbeschwerde , geltend zu machen, wenn das Gesetz, was hier im Grunde des § 35 Abs 2 FlVG zutrifft, einen solchen Weg eröffnet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Wahlanfechtung durch das Mitglied einer Agrargemeinschaft ausgesprochen hat, können grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken.

Die gemäß § 35 Abs 1 FlVG zur Überwachung der Agrargemeinschaften im Hinblick auf die Einhaltung der Satzungen berufene Agrarbehörde hatte aus Anlass des von der mitbeteiligten Partei an sie herangetragenen Streites über die Rechtmäßigkeit des betreffenden Vollversammlungsbeschlusses nach § 35 Abs 2 FlVG die irreführende Gestaltung der Einladung zur Vollversammlung zum Anlass einer Aufhebung des von der mitbeteiligten Partei auch und vornehmlich deshalb bekämpften Beschlusses zu nehmen.“(dazu siehe VwGH 17.05.2001, 97/07/0216)

 

„Dass der Beschwerdeführer die ihm demnach offen gestandene Gelegenheit zum Protest gegen die beabsichtigte Vorgangsweise genützt hätte, hat er weder in Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass es den Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorschrift des Gesetzes oder der für die mitbeteiligte Partei geltenden Satzung aufzuzeigen, gegen welche mit der gerügten Vorgangsweise verstoßen worden wäre. Weder das Gesetz noch die Satzung der mitbeteiligten Partei treffen eine Aussage darüber, welchen Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Leitung und Handhabung des Wahlvorganges anzuvertrauen ist und was mit den ausgezählten Stimmzetteln nach ihrer Auswertung zu geschehen hat. Dass grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Verletzung der aus § 35 TFLG 1978 erfließenden Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft zu bewirken, ist nicht auszuschließen. Der im Beschwerdefall vorgetragene Sachverhalt und die Ergebnisse der darüber gepflogenen behördlichen Ermittlungen rechtfertigen die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung der angefochtenen Wahl aber nicht.“ (dazu siehe VwGH 13.12.1994,92/07/0084)

 

„Auch die Unterlassung der Möglichkeit, Entscheidungen durch Umlaufbeschlüsse herbeizuführen, erscheint unbedenklich. Die Entscheidung der Agrargemeinschaft, die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen nicht in den Text des § 8 der Satzung aufzunehmen, steht in Übereinstimmung damit, die persönliche Anwesenheit in der Vollversammlung im Sinne einer größeren persönlichen Bindung an die Vorgänge in der Agrargemeinschaft möglichst zu fördern.

Die Bestimmungen der Satzung sollen gewährleisten, dass alle Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte gebührend geltend machen können. Dazu zählt in besonderer Weise die Teilnahme an der Vollversammlung und den dort stattfindenden Beschlussfassungen durch Wahrnehmung des Stimmrechtes. Hier können und sollen die einzelnen Rechte der Mitglieder durch ihr Abstimmungsverhalten bei der Beschlussfassung zum Ausdruck gebracht und verfolgt werden; ein Mitglied, das an der Teilnahme an den Abstimmungen gehindert wird, wird an der Wahrnehmung seiner Rechte in der Agrargemeinschaft gehindert und daher in seinen Rechten verletzt.“(dazu siehe VwGH 15.09.2011, 2009/07/0163)

 

„Die Agrarbehörden entscheiden gemäß § 35 Abs 2 FlVG, wie im angefochtenen Bescheid richtig hervorgehoben, nur über Streitigkeiten, die „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen“. Das heißt nicht, dass Streitigkeiten aller Art, wenn nur irgendein Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis besteht, etwa durch die Zugehörigkeit der Streitparteien zur Agrargemeinschaft, schon die Zuständigkeit der Agrarbehörden begründen könnten. Vielmehr muss die Streitigkeit das Mitgliedschaftsverhältnis selbst berühren. Die unterschiedliche Auffassung über die rechtmäßige Art der Ausübung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes ist daher beispielsweise eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, weil dieses, wenn eine Klarstellung in jener Hinsicht fehlt, nicht im gesetzlich vorgesehene Umfang rechtswirksam werden kann.

Die belangte Behörde hat daher das Gesetz nicht verletzt, indem sie Spruchpunkt 2. des von ihr angefochtenen Bescheides mangels Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung aufhob.“(dazu siehe VwGH 21.10.1986, 86/07/0198)

 

Die Unterstreichungen wurden durch das Landesverwaltungsgericht hinzugefügt.

 

5.4. Rechtsgrundlagen:

 

5.4.1. Vorarlberger FlVG:

 

Gemäß § 35 Abs 1 FlVG, LGBl Nr 2/1979 idF LGBl Nr 44/2013, hat die Behörde die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Aufgrund des Überwachungsrechts hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.

 

Gemäß Abs 2 leg cit entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Behörde.

 

Gemäß Abs 3 leg cit sind die Satzungen zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischen.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FlVG, LGBl Nr 2/1979 idF LGBl Nr 2/2017, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

 

5.4.2. Satzungsbestimmungen der Alpgenossenschaft:

 

Gemäß § 1 Abs 1 der Statuten der Alpgenossenschaft T-K, Juni 2018 (folgend: Satzung) ist die Alpgenossenschaft T-K eine Körperschaft mit Rechtsfähigkeit im Sinne des FlVG. Sie besteht aus der Gesamtheit der Personen, denen Weiderechte am gemeinschaftlichen Eigentum zustehen. Sitz der Alpgenossenschaft ist N.

 

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Zweck der Alpgenossenschaft die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ihrer Alpen samt der Besorgung aller dazu nötigen Geschäfte.

 

Gemäß § 3 Abs 2 der Satzung dürfen Weiderechte nur mit Bewilligung der Agrarbehörde verkauft oder erworben werden.

 

Gemäß § 4 Abs 1 der Satzung können Weiderechte aufgrund von Rechtsgeschäften unter Lebenden (Kauf oder Schenkung) nur von Bürgern und Niedergelassenen der Gemeinden E, G und R erworben werden.

 

Gemäß Abs 4 leg cit unterliegt der Erwerb von Weiderechten auf dem Erbwege durch natürliche Personen (§ 4 Abs 1) nur der zahlenmäßigen Beschränkung gemäß Abs 3.

Erbengemeinschaften können vor der Einantwortung ihreMitgliedschaftsrechte nur gemeinschaftlich gleich einer Person ausüben. Sie müssen dafür einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Unmündige Erben werden durch ihren Vormund vertreten.

 

Gemäß Abs 5 leg citunterliegen Übertragungen (Handänderungen) von Weiderechten zwischen Mitgliedern der Alpgenossenschaft nur der zahlenmäßigen Beschränkung gemäß Abs 3.

 

Gemäß Abs 6 leg cit haben bei einem geplanten Verkauf von Weiderechten an Nichtmitglieder die Mitglieder das Vorkaufsrecht. Nehmen diese das Vorkaufsrecht nicht wahr, hat die Alpgenossenschaft das Vorkaufsrecht.

Ein beabsichtigter Verkauf an Nichtmitglieder ist dem Alpmeister schriftlich (Brief oder E-Mail) anzuzeigen, der die Mitglieder zur Wahrnehmung ihres Vorkaufsrechtes schriftlich (Brief oder E-Mail) über den geplanten Verkauf informiert. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb eines Monats ab dem Tage der Anzeige geltend gemacht werden.

Im Weiteren gelten nur die Beschränkungen gemäß Abs 1 und Abs 3.

 

Gemäß § 6 Abs 1 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, im Rahmen dieser Statuten an der Nutzung des gemeinschaftlichen Vermögens, an der Verwaltung und allen Vorteilen der Genossenschaft teilzuhaben. Sie können Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen nehmen.

 

Gemäß Abs 3 leg cit sind Mitglieder verpflichtet, in allen Belangen das Wohl der Alpgenossenschaft zu wahren, die Statuten zu beachten, den Beschlüssen der Organe nachzukommen und an der Verwaltung mitzuwirken. Diese Verpflichtungen gelten in gleicher Weise für Vertreter, die gemäß Abs 2 Mitgliedschaftsrechte ausüben.

 

Gemäß Abs 4 leg cit haben die Mitglieder dievon der Vollversammlung (§ 8 Abs 3 lit f) festgelegten Frontage zu leisten bzw die finanzielle Ersatzleistung zu entrichten.

 

Gemäß Abs 5 leg cit haftet für die Verpflichtungen der Alpgenossenschaft ausschließlich die Alpgenossenschaft mit ihrem Vermögen.

Über eine allfällige freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten durch die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Vollversammlung.

 

Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung werden die Rechte der Mitglieder in der Vollversammlung ausgeübt, an der alle Mitglieder teilnahmeberechtigt sind. Der Vollversammlung steht die oberste Aufsicht in allen Angelegenheiten der Alpgenossenschaft zu.

 

Gemäß Abs 3 lit a leg cit obliegender Vollversammlung, insbesondere die Wahl zweier Stimmenzähler für die Dauer der Versammlung nach Vorschlag des Alpmeisters, welche das Ergebnis aller Abstimmungen eruieren und dieses dem Alpmeister mitteilen.

 

Gemäß Abs 3 lit b leg cit obliegender Vollversammlung insbesondere die Festlegung des Wahl- oder Abstimmungsmodus gemäß § 10 Abs 3.

 

Gemäß Abs 3 lit h leg cit obliegender Vollversammlung insbesondere die Genehmigung von Bauten und Reparaturen, die den Betrag von CHF 5.000 übersteigen, der Ankauf und Verkauf von Einrichtungen, die den Betrag von CHF 3.000 übersteigen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 der Statuten finden ordentliche Vollversammlungen jährlich einmal im März oder April des dem Geschäftsjahre folgenden Kalenderjahres, außerordentlich nach einstimmigen Beschluss des Alpvorstandes, nach Verlangen von einem Viertel der Mitglieder oder der Aufsichtsbehörde statt.

 

Gemäß Abs 2 leg citwird die Vollversammlung vom Alpmeister oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung (Traktanden) mindestens drei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Verständigung der Mitglieder (Brief oder E-Mail). Der Einladung ist das Protokoll der letzten Vollversammlung beizulegen.

Datum, Ort und Uhrzeit der Versammlung werden vom Alpmeister festgelegt.

 

Gemäß Abs 4 leg cit sind Vollversammlungen, die weder Statutenänderungen noch die Auflösung der Alpgenossenschaft vorsehen, bei statutengemäßer Einberufung und der Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig.

 

Gemäß § 10 Abs 1 der Satzung führt den Vorsitz in der Vollversammlung der Alpmeister oder sein Stellvertreter. …

 

Gemäß Abs 3 leg cit (Anmerkung: in der Satzung der Alpgenossenschaft ist der Abs 3 fälschlicherweise als Absatz 2 bezeichnet) werden die Wahl der Stimmenzähler und die Abstimmung über den Abstimmungs- bzwWahlmodus durch Handerheben nach Köpfen durchgeführt.

Alle weiteren Wahlen und Abstimmungen werden vorbehaltlich Abs 4 nach Weiderechten, schriftlich und geheim durchgeführt. Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, als es Weiderechte besitzt. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Leerstimmen gelten als ungültig. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.

 

Gemäß Abs 4 leg cit dürfen auf Antrag des Alpmeisters Wahlen und Abstimmungen in einer Vollversammlung offen durch Handerheben nach Köpfen ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Weiderechte durchgeführt werden, sofern kein Versammlungsteilnehmer das Vorgehen gemäß Abs 3 verlangt. Dies ist auch für einen einzelnen Punkt der Tagesordnung (Traktandenliste) zulässig. Stimmenthaltungen werden analog zu Abs 3 bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

 

Gemäß § 11 Abs 1 der Satzung besteht der Alpvorstand (Alpausschuss) aus dem Alpmeister und drei weiteren Mitgliedern und wird von der ordentlichen Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Gemäß § 13 Abs 1 der Satzung obliegt dem Alpvorstand die unmittelbare Verwaltung und die Bewirtschaftung der Alpe sowie die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

 

Gemäß Abs 2 lit c leg cit obliegen dem Alpvorstand insbesondere die Veranlassung der Leistungen, die zur Erhaltung der Alpen erforderlich sind. ...

 

Gemäß Abs 2 lit d leg citobliegen demAlpvorstand insbesondere die Festsetzung der Tagesordnung (Traktanden) für die Vollversammlung inklusive der Anträge an die Vollversammlung.

 

Gemäß § 14 Abs 1 der Satzung besorgt der Alpmeister die Geschäfte der Verwaltung und Bewirtschaftung der Alpe. Er führt die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung.

 

Gemäß Abs 2 leg cit werden die Verwaltungsgeschäfte jeweils am Wohnsitz des Alpmeisters geführt. Am Sitz der Alpgenossenschaft in N bestellt der Alpvorstand einen ständigen Zustellungsbevollmächtigten.

 

Gemäß Abs 3 leg cit obliegen dem Alpmeister insbesondere:

b) die Leitung und die Vertretung der Alpgenossenschaft nach außen, nach Neuwahlen bis zur Amtsübernahme des neuen Alpmeisters gemäß Abs 6;

e) Ergreifen von Maßnahmen in unaufschiebbaren Fällen, worüber der Vorstand so rasch als möglich in Kenntnis zu setzen ist;

g) die Einberufung des Alpvorstandes und der Vollversammlungen und die Führung des Vorsitzes in beiden Organen,

 

Gemäß § 23 Abs 2 der Satzung werden alle Kosten der Alperhaltung, -verbesserung und-verwaltung grundsätzlich aus dem Vermögen der Alpgenossenschaft bezahlt.

 

Gemäß § 24 der Satzung wird die Alpgenossenschaft gemäß §§ 34,35 und 82 FlVGdurch die Vorarlberger Landesregierung überwacht.

 

5.5. Rechtliche Würdigung:

 

5.5.1. Abhaltung der Vollversammlung im Zirkulationswege:

 

Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Formfehler bei der Durchführung der Vollversammlung 2019 ist im Detail auf das unter Punkt 2.Wiedergegebene zu verweisen.

 

Zunächst ist imZusammenhang mit dem unter dem Punkt 5.2. – Ausübung von Minderheitsrechten (Minderheitenbeschwerde bzw Aufsichtsbeschwerde) innerhalb einer Agrargemeinschaft – Ausgeführten darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Umlaufbeschlussin der Ausübung des ihm zukommenden Stimmrechtes in der Alpgenossenschaft als verletzt erachtet. Neben seinem Vorbringen der entgegen der Satzung durchgeführten Vollversammlung im Umlaufwege sieht er sich wohl auch unter Umständen in einer möglichen Wahrnehmung eines passiven Wahlrechtes verletzt.

 

Daher geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufsichtsbeschwerde vom 22.06.2020, welche bei der belangten Behörde mit dem 25.06.2020 eingelangt ist, in Zusammenschau mit der von ihm behaupteten statutenwidrigen Durchführung der Vollversammlung 2019 im Umlaufwege und den darin gefassten Beschlüssen eine sogenannte Minderheitenbeschwerde bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebracht hat. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer auf eine Stimmabgabe verzichtet hat, womit er gemäß den obigen Ausführungen keine Minderheitenbeschwerde einbringen könnte. Jedoch ist es im vorliegenden Sonderfalle, wonach mit der im Umlaufwege abgehaltenen Vollversammlung auch Wahlen durchgeführt worden sind und die Möglichkeit, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen, sich nicht aus der gegenständlich anzuwendenden Satzung ergibt, gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer zur Klärung des von ihm vorgebrachten rechtswidrigen Vorgehens der Alpgenossenschaft betreffend der Abhaltung der Vollversammlung und der dazu ergangenen Beschlüsse im Umlaufwege, die Möglichkeit der Minderheitenbeschwerde einzuräumen.

 

Es istnotorisch bekannt, dass im Zeitraum März 2020 bis zum heutigen Tage die Corona-Pandemie ihre Auswirkungen entfaltet. In diesem Zusammenhang wurden nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz als auch in Liechtenstein den Bürgern jeweilige Vorgaben betreffend deren sozialen Kontakte mittels Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben. Es ist dem Beschwerdeführer dahingehend recht zu geben, dass, wenn eine mögliche Vollversammlung der Alpgenossenschaft auf Liechtensteiner Boden stattfindet, die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben zu beachten sind, mögen diese auch den österreichischen oder schweizerischen Vorgaben sehr ähnlich sein. Jedenfalls geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, ohne auf die diesbezüglichen, in Liechtenstein damals geltenden rechtlichen Vorschriften im Detail eingehen zu müssen, dass die Vorgaben in Liechtenstein und nicht jene in Österreich für die Abhaltung von Versammlungen dort zu berücksichtigen waren. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer auch grundsätzlich darin recht zu geben, dass es betreffend die Durchführung einer jährlichen ordentlichen Vollversammlung der Einhaltung der Regeln der Satzung der Alpgenossenschaft bedarf.

 

Anders wie der Beschwerdeführer beurteilt das Landesverwaltungsgericht die damals vorherrschende und weiterhin andauernde Corona-Pandemie in Europa. Mehrere Entscheidungen von Gerichten (ua LG Paderborn, Urteil v. 25. September 2020 – 3 O 261/20) beurteilen die COVID-19-Pandemie als höhere Gewalt (vis major). Daher kann den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Corona-Pandemie als eine höhere Gewalt einzustufen ist, da in dieser ein außergewöhnliches Ereignis zu sehen ist, welches von außen einwirkt, welches nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (dazu siehe OGH 1 Ob 66/19s) durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden. Diese höhere Gewalt war ohne Zweifel zum Zeitpunkt des gegenständlichen Umlaufbeschlusses in Österreich sowie auch in Liechtenstein vorliegend und hat zu außergewöhnlichen Maßnahmen in jeglichen Bereichen des Lebens und Wirtschaftstreibens geführt, wovon auch die gegenständliche Alpgenossenschaft betroffen war.

 

Vorliegend hat sich ergeben, dass der Alpvorstand im Zusammenhang mit der vorliegenden Corona-Pandemieund der damals auch in Liechtenstein nicht vorliegenden Möglichkeit, sich zu einer ordentlichen Vollversammlung gemeinschaftlich versammeln zu können, entschieden, die notwendigen Beschlüsse (Abstimmungen), ua auch betreffend die abzuhaltenden Wahlen der Organe der Alpgenossenschaft, im Wege eines Umlaufbeschlusses einzuholen. Von diesemAnsinnen hat der Alpvorstand alle Mitglieder – nach Zusendung der diesbezüglich notwendigen Unterlagen mit E-Mail vom 08.04.2020 – im Mai 2020 informiert. In einem umfassenden Schreiben begründet der Alpvorstand, weshalb eine herkömmliche Vollversammlung nicht möglich ist und aus diesem Grunde in diesem Jahr diverse Beschlüsse und Zustimmungen als auch die Durchführung der anstehenden Wahlen mittelsUmlaufbeschluss erfolgen sollen. Diesem Informationsschreiben war auch ein Formular betreffend der zur Abstimmung kommenden Tagesordnungspunkte (Traktanden) beigelegt. Beginnend wurde beantragt, den Abstimmungs- bzw Wahlmodus festzulegen. In weiterer Folge wurden die darüberhinausgehenden Anträge einzeln mit der jeweiligen Möglichkeit einer Zustimmung, einer Nichtzustimmung oder einer Stimmenthaltung angeführt. Schließlich erfolgte durch 14 von damals 17 Mitglieder der Alpgenossenschaft die Abstimmung. Diese 14 Mitglieder verbrieften 28 Alprechte. Im Zusammenhang mit weiteren Details wird auf den obigen Sachverhalt unter Punkt 3. verwiesen.

 

In Zusammenschau mit der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Wahlen, kann das Landesverwaltungsgericht bei Betrachtung der gegenständlich abgehaltenen Wahl, welche in Umlaufwege durchgeführt wurde, nicht erkennen, dass durch die gewählte Vorgangsweise grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei dieser Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft vorgelegen sind, die eine Verletzung der aus dem FlVG erfließenden Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers auf Teilhabe an der Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft bewirken könnte. Solche groben, den demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeitenliegen augenscheinlich nicht vor und konnten vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht werden. Vielmehr sieht das Landesverwaltungsgericht im Bemühen des Alpmeisters sowie des Alpvorstandes eine gemäß den Zielen der Flurverfassung als auch der Satzungkonforme Vorgangsweise der handelnden Organe zu Gunsten der Alpgenossenschaft als auch deren Mitgliedern. Die Alpgenossenschaft hat sich in einer schwierigen Situation befunden, es mussten fällige Beschlüsse gefasst als auch überfällige Wahlen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem E-Mail vom 26.04.2020 den Alpmeisterauf die notwendige Einberufung einer Vollversammlung hingewiesen hat,somit den Alpmeister bzw den Alpvorstand drängte eine Vollversammlung abzuhalten. Nun in der gegenständlichen Vorgangsweise grobe Unzulänglichkeiten erkennen zu wollen, kann das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen. Wesentlich ist hier, dass keine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassungen im Umlaufwege betreffend die abgehaltenen Wahlen, zu erblicken sind.

 

Was die Andeutung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer möglichen Wahrnehmung eines passiven Wahlrechtes betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem behördlichen Akt keine Hinweise ergeben, dass er sich für eine Organstellung in der Agrargemeinschaft hätte aufstellen lassen wollen. Der Beschwerdeführer hätte spätestens ab dem Zukommen des Schreibens des Alpvorstandes vom Mai 2020 oder auch schon in seinem E-Mail vom 26.04.2020 ein solches Ansinnen dem Alpmeister oder auch dem Alpvorstand kundtun können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Alpvorstand diesem Wunsch nicht entsprochen hätte und den Beschwerdeführer – für welches Amt bzw Organ auch immer – bei den zur Wahl zur Verfügung stehenden Personen nicht ergänzt hätte. Nun im Nachhinein darin beschwert sein zu wollen, kann keine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers darstellen.

 

Auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist insoweit noch einzugehen, dass nicht vermengt werden darf, dass es sich hier vorliegend um eine Wahl von Organen eines Selbstverwaltungskörpers nach österreichischem Recht handelt. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen allgemeinen Grundsätze des Wahlrechts – wohl gemeint der National-, Land- und Gemeindewahlen in Liechtenstein (Schweiz und Österreich)– sind auf den vorliegenden Fall, nämlich der Abhaltung von Wahlen der Organe einer Agrargemeinschaft, nicht ohne weiteres umzulegen oder auch anzuwenden. Dazu soll zunächst auf die Satzung verwiesen werden, aus welchersich aus dem § 10 Abs 4 ergibt, dass es auf Antrag des Alpmeisters möglich ist, Wahlen und Abstimmungen in einer Vollversammlung offen durch Handerheben nach Köpfen ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Weiderechte durchzuführen. Auch ist interessant, dass der Beschwerdeführer angibt, bei demUmlaufbeschluss angekreuzt zu haben, dass nach Weiderechten abgestimmt werden solle. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wenn also nach Weiderechten abgestimmt werden solle und die Wahl jedenfalls – nach den Angaben des Beschwerdeführers – geheim abgeführt hätte werden müssen, wie sodann eine Gewichtung der Stimmen nach Weiderechten durchgeführt hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer widerspricht sich daher selbst.

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass unter normalen Umständen, wenn es ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass sich die Mitglieder zu einer Vollversammlung tatsächlich versammeln hätten können, die hier gewählte Vorgangsweise wohl keine Deckung finden könnte. Die Vorgangsweise ist im vollen Umfang der Corona-Pandemie geschuldet.

 

Der Beschwerdeführer moniert auch, dass der österreichische Gesetzgeber diesbezüglich keine Regelungen erlassen habe. Dem Beschwerdeführer ist recht zu geben, dass manches wohl schneller durch den zuständigen Gesetzgeber umgesetzt hätte werden können. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass mit Geltungsbeginn 31.12.2020 durch den Landesgesetzgeber im FlVGder § 112 – Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 – eingefügt wurde. Aus dessen Abs1 ergibt sich ua, dass Kollegialorgane einer Agrargemeinschaft abweichend von den sonst für ihre Beschlussfassung geltenden Vorschriften (insbesondere abweichend von der Satzung der Agrargemeinschaft nach § 73) Beschlüsse im Umlaufwege oder in einer Videokonferenz fassen können. Dazu ergibt sich aus den Materialien zur 128. Beilage im Jahre 2020 zu den Sitzungsberichten des XXXI. Vorarlberger Landtages ua, dass zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen für weitere Kollegialorgane Vorsorge getroffen werden soll, damit deren Handlungsfähigkeit gewährleistet wird. Diese Änderungen habenua das FlVG betroffen.

 

Somit hat der Gesetzgeber sehr wohl – wenn auch aufgrund der verheerenden Lage durch die Corona-Pandemie und anderer dringendererAngelegenheiten – eine diesbezügliche Möglichkeit für die Beschlussfassung von Agrargemeinschaften im Umlaufwege geschaffen. Auch dies zeigt, dass es im Sinne des Gesetzgebers des FlVG gewesen ist, die Handlungsfähigkeit von Agrargemeinschaften in Zeiten der Corona-Pandemie durch die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufwege zu gewährleisten bzw zu ermöglichen.

 

In einer Gesamtschau kann das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Lage aufgrund der Corona-Pandemie, der Bemühungen des Alpvorstandes sowie den notwendig vorzunehmenden Beschlussfassungen jedenfalls nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten – weder in seinem im zukommenden Abstimmungsverhalten bei einer Beschlussfassung noch an der aktiven und passiven Teilnahme an den Abstimmungen im Zusammenhang mit den vorgenommen Wahlen als auch nicht in sonstigen ihm zukommenden Rechten in der Agrargemeinschaft – verletzt worden wäre. Daran ändert auch nichts, dass die vorliegend durchgeführte Vollversammlung im Wege eines Umlaufbeschlusses durchgeführt wurde, obwohl die Satzung – zum Zeitpunkt der Vornahme der Umlaufbeschlüsse – keine diesbezüglichen Regelungen enthalten hat, da eben aufgrund höherer Gewalt in der gegenständlichen für die Alpgenossenschaft schwierigen Situation mittels Umlaufbeschluss möglicher Schaden für die Alpgenossenschaft abgewendet sowie auch die weitere Handlungsfähigkeit hergestellt wurde. In diesem Zusammenhang führen auch die weiteren Abweichungen von den Vorgaben der Statuten – wie zB die Benennung der Stimmenzähler – nicht zu einer anderen Beurteilung, da diese notwendig waren, um die erforderlichen Beschlüsse treffen zu können und daraus auch keine Verletzung von Rechten der Alpgenossenschaft und insbesondere des Beschwerdeführers zu erkennen sind. Schlussendlich darinmassive Rechtsverletzungen sehen zu wollen, sodass die durchgeführtenBeschlüsse bzw Abstimmungen, insbesondere zur Wahl der Organe der Alpgenossenschaft, behoben werden müssten, kann nicht nachvollzogen werden bzw liegen solche nicht vor.

 

Dies bedeutet in weiterer Folge, dass die diesbezüglichenBeschlüsse im Umlaufwege unter der Berücksichtigung des Obgenannten als ordnungsgemäß zugunsten der Agrargemeinschaft und deren Mitglieder durchgeführt wurden bzw durchgeführt werden mussten und im Weiteren bedeutet dies, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, wohl vor allem aufgrund der Verletzung seiner Stimmrechte die Vollversammlungsbeschlüsse aufzuheben, zu Recht abgewiesen hat.

 

5.5.2. Verbuchung von an Weiderechte gebundenen(öffentlichen) Beiträgen und Zuwendungen:

 

Zunächst stellt sich im Rahmen einer möglichen Minderheitenbeschwerde die Frage, wodurch der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der Alpgenossenschaft, wonach diese Beiträge, welche Gemeinden für einzelne Weiderechte ihrer Bürgeran derAlpgenossenschaftüberwiesen haben, und welche die Alpgenossenschaft in weiterer Folge als Beiträge/Subventionen der öffentlichen Hand und nicht zugunsten der einzelnen diesbezüglichen Bürgerverbucht hat, in seinen Rechten verletzt sein könnte. Darüber hinaus ist auch zu klären, ob eine Aufsichtsbeschwerde vorliegt, die nicht zu einer bescheidmäßigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde führen kann. Es ist nämlich in jedem Einzelfall zu prüfen, wie sich die Aufsichtstätigkeit aufgrund des Vorbringens gestaltet.

 

Wie bereits ausgeführt wurde, muss es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Alpgenossenschaft handeln, die Rechte und Pflichten resultierend aus der Stellung als Mitglied der Alpgenossenschaft zu Gegenstand hat. Darüber hinaus darf sich im Zusammenhang mit der Erhebung einer Minderheitenbeschwerde nicht ergeben, dass in der Vergangenheit bzw bisher das Mitglied bzgl der nun beanstandeten Vorgangsweise der Alpgenossenschaft diese zustimmend zur Kenntnis genommen hat oder auch bei einer möglichen Abstimmung bzw Beschlussfassung nicht gegen diese Vorgangsweise gestimmt hätte (und zwar als Teil einer Minderheit). Denn dann würde dem einzelnen Mitglied kein Minderheitenbeschwerderecht (mehr) zukommen.Schließlich muss die Minderheitenbeschwerde in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang (in einer angemesseneren Frist) mit einer Vorgangsweise in der Agrargemeinschaft bzw einer diesbezüglichen Beschlussfassung, welche die Rechte des Mitgliedes verletzt, bei der Agrarbehörde eingebracht werden.

 

Sieht man nun, dass die Vorgangsweise bezüglich der Verbuchung der gegenständlichen Gelder jahrelang von der Alpgenossenschaft bzw deren Mitgliedern zur Kenntnis genommen wurde als auch nicht ersichtlich ist, dass eine diesbezügliche Beschlussfassung durch eine Minderheitenbeschwerde – in angemessener Frist – bekämpft worden wäre, so wird klar, dass dem Beschwerdeführer betreffend des von ihm hier geltend gemachten Grundes– nicht korrekte Buchung von an Weiderechte gebundenen Beiträgen – kein Recht auf eine Minderheitenbeschwerde bzw Entscheidung durch die Agrarbehörde zukommt, womit der Spruchpunkt des bekämpften Bescheides auf Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde als unzulässig abzuändern war.

 

Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass wenn die Vorgangsweise der Alpgenossenschaft im Zusammenhang mit der Verbuchung der gegenständlichen Gelder rechtswidrig wäre

bzw eine diesbezügliche Beschlussfassung unbeeinsprucht Bindungswirkung erlangt hätte, die Agrarbehörde solch eine Vorgangsweise bzw einen solchen Beschluss trotzdem von amtswegen gemäß § 35 Vlbg FlVG korrigieren bzwbeheben könnte. Da die belangte Behörde dies nicht getan hat, ist von einer rechtskonformen Vorgangsweise der Alpgenossenschaft auszugehen.

 

5.5.3. Handhabung von Schenkungen von Weiderechten:

 

Auch hier stellt sich die Frage, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Minderheitsrechten beschwertsein könnte. Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer infrage gestellten Regelung des § 4 der Satzung um eine bereits seit längerer Zeit bestehende Bestimmungen. Dies zumindest seit der Änderung der Satzung der Alpgenossenschaft; bestätigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2018. Wenn daher der Beschwerdeführer sich gemäß den vorliegenden Satzungen beschwerterachtetbzw in seinen Rechten verletzt gefühlt hätte, so hätte er sein diesbezügliches Recht nach der Vollversammlung zum Beschluss der Satzung (dies wäre wohl in der Vollversammlung vom 28.06.2018 gewesen, in welcher einstimmig die Neufassung der Satzung genehmigt wurde) in Form einer Minderheitenbeschwerde geltend machen müssen. Es hätte der Beschwerdeführer – wohl zeitnah vor der Entscheidung der belangten Behörde mit Bescheid vom 01.08.2018 – eine Minderheitenbeschwerde gegen die diesbezügliche Beschlussfassung einbringen müssen. Dazu hätteer jedoch der Beschlussfassung zur Änderung der Satzung nicht zustimmen dürfen, ansonsten er keine Minderheitenbeschwerde geltend machen kann. Eine darüberhinausgehende Bekämpfung der Satzungsbestimmungen steht dem Beschwerdeführer nicht zu. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Agrarbehörde gemäß § 35 Abs 3 FlVG angehalten ist, falls sie erkennen würde, dass eine Satzungsbestimmung dem FlVGoder den sonst dazu in Geltung stehenden Gesetzen entgegensteht, diese auch von Amts wegen zu ändern hat. All dies liegt gegenständlich nicht vor. Somit musste auch dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert werden, dass die diesbezügliche Aufsichtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

5.5.4. Erteilung des Planungsauftrages für eine neue Alphütte an den Architekten:

 

Der Beschwerdeführer bringt hier vor, dass gemäß den Satzungen – § 8 Abs 3 lit h – für Ausgaben betreffend Neubauten und Reparaturen, die CHF 5.000 übersteigen würden, allein die Vollversammlung zuständig sei. Die Erteilung des Planungsauftrages für den Architekten sei vom Alpmeister und Alpvorstand kompetenzwidrig erteilt worden. Dies könne auch nicht mit einer Notstandssituation und einer sehr kurzfristig durchzuführenden Aktion gerechtfertigt werden.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine mögliche Verletzung seines im zukommenden Rechtes auf ordnungsgemäße Stimmabgabe im Rahmen von Vollversammlungsbeschlüssenausgegangen werden könnte. So wurde im Rahmen der Umlaufbeschlüsse das Protokoll über die außerordentliche Vollversammlung vom 04.11.2019, in welcher auch die Kosten des Planungsauftrages Gegenstand einer Beschlussfassung waren, genehmigt.

 

Der Beschwerdeführer hat diese – ergänzende Aufsichtsbeschwerde – mit Schreiben vom 06. Juli 2020, bei der belangten Behörde am 08. Juli 2020 eingelangt – wohl rechtzeitig (in einer in diesem Zusammenhang anzunehmenden angemessenen Frist) eingebracht.

 

Dazu hat die belangte Behörde ausführt, dass die Erteilung des Planungsauftrages an den Architekten durch den Alpvorstand statutenwidrig erfolgt sei. Der Alpvorstand habe gehandelt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Alpvorstand habe seine Vertretungsbefugnis überschritten. Schließlich führt die belangte Behörde aus, da die Vollversammlung im Nachhinein den Beschluss über den Neubau erlassen habe, sei eine Heilung eingetreten. Zudem sei in der Vollversammlung imUmlaufwegedas Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung vom 04.11.2019, in welchem die Beschlussfassung zum Neubau festgehalten worden sei, genehmigt worden.

 

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend recht zu geben, dass dieser Beschluss wohl zum Zeitpunkt seiner Fällung durch den Alpvorstand rechtlich nicht gedeckt war. Gemäß § 8 Abs 3 lit h der Satzung übersteigen die Kosten des Planungsauftrages nämlich die Grenze von CHF 5.000, --.

 

Dazu ist zunächst nochmals auf den Kommentar Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, S 207, hinzuweisen (wie dies die belangte Behörde bereits getan hat). Daraus ergibt sich, dass, wenn der Obmann(oder wohl auch der Alpvorstand) seine Vertretungsbefugnis überschreitet, die Agrargemeinschaft nur verpflichtet wird, wenn sie das Geschäft (nachträglich) genehmigt. Eine Haftung infolge Fehlverhaltens wäre bei Gericht geltend zu machen.

Das Landesverwaltungsgericht tritt diesbezüglich der Meinung der belangten Behörde bei, nämlich jener, dass nachträglich durch Beschlussfassung in der Vollversammlung der Alpgenossenschaft die überschrittene Vertretungsbefugnissaniert wurde.

 

Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sich ein Obmann oder auch einAusschuss einer Agrargemeinschaft auf die Möglichkeit beruft, dass, wenn er seine Vollmacht überschreitet, die diesbezügliche Vollversammlung als zuständiges Organ immer noch zustimmen könnte, oder ob tatsächlich – wie gegenständlich vorliegend – die Vollversammlung diesen Fehler durch Zustimmung nachträglich saniert hat. Daher ist von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung im Nachhinein auszugeben, womit der Beschwerdeführer schlussendlich auch nicht (mehr) in irgendwelchen Rechten, die ihm aus seiner Stellung als Mitglied der Alpgenossenschaft zukommen, beschwert sein könnte. Somit hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht abgewiesen.

 

Hinweis:

Darüber hinaus soll im Zusammenhang eines gedeihlichen Miteinander der Mitglieder der Alpgenossenschaft zu Gunsten der Alpgenossenschaft sowie zur Erreichung der Ziele des FlVG Folgendes wiedergegeben werden:

 

Ziel einer Agrargemeinschaft ist ua die pflegliche Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die Gewährleistung der Nutzung der Anteilsrechte sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der ganzen Gemeinschaft.

 

Es ist nicht Aufgabe der Agrarbehörde bei jeder Kleinigkeit als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft eingreifen. Nur wenn die Organe der Agrargemeinschaft beispielsweise Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen. Nur bei krassen Auswüchsen, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Maßnahmen setzen, die zum wesentlichen Nachteil dieser Gemeinschaft gereichen,soll die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde, beispielsweise durch Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses, eingreifen.

Die Agrarbehörde ist aber nicht schlechthin zuständig zur Entscheidung von allen Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander. Derartige Streitigkeiten setzen mithin keinen Beschluss eines Organs der Agrargemeinschaft. Es ist somit unrichtig und völlig entgegen dem Wirken einer Agrargemeinschaft, jeweils zu versuchen, wegen Sachverhalten, die im Endeffekt der Agrargemeinschaft zu Gute kommen, nachträglich eigene Verfahren zu konstruieren, um dem gedeihlichen Ablauf innerhalb der Agrargemeinschaft wesentlich zu stören. Schon aus der Satzung ergibt sich gemäß § 6 Abs 3, dass die Mitglieder verpflichtet sind, in allen Belangen das Wohl der Alpgenossenschaft zu wahren, die Statuten zu beachten, den Beschlüssen der Organe nachzukommen und an der Verwaltung mitzuwirken.

 

Auch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Agrargemeinschaften nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, sie dienen grundsätzlich der Erhaltung und Pflege der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, somit unmittelbar auch der Unterstützung für die land-und forstwirtschaftlichen Zwecke ihrer Mitglieder als auch der Landschaftspflege und Erhaltung der Alpen.

 

Selbst bei den Spruchpunkten II. und III., im Zusammenhang mit jenen die Aufsichtsbeschwerden mangels Zulässigkeit zurückzuweisen waren, soll außerhalb der rechtlichen Begründung dieser Entscheidung, vor allem um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, darauf hingewiesen werden, dass auch bei einer inhaltlichen Absprache über die genannten Spruchpunkte nicht ohne weiteres Rechtswidrigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer aufzuzeigen versucht, erkannt werden können.

 

Es ergeben sich aus der Satzungen keine Hinweise, wonach gewisse Einnahmen Mitgliedern, welche ihren Wohnsitz in Gemeinden haben, die öffentliche Gelder zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stellen, (direkt) zufließen könnten bzw müssten. Unter Hinweis auf den Sinn und Zweck von Agrargemeinschaften als auch der diesbezüglichen jahrelangen Verbuchung dieser Beträge (gelebte Übung), geht das Landesverwaltungsgericht von keiner Notwendigkeit aus, diese Beträge auf irgendwelche Unterkonten (wohl dazu, um den diesbezüglichen Bürgern der jeweiligen Gemeinde direkt zuordnen zu können) verbuchen zu müssen. Es handelt sich um öffentliche Gelder von Gemeinden (Steuergelder), die zum Wohle der der Land- und Forstwirtschaft an die Alpgenossenschaft gehen. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang auch auf das im behördlichen Akt erliegende Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17. März 2020 hinzuweisen. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass beschlossen worden sei, dass von einer Beschränkung der Alpwirtschaftsförderung auf Alpen im Inland abgesehen werde. Folglich würden die Eigenalpenin Vorarlberg weiterhin Förderungen im damaligen Ausmaß erhalten. Zudem ergibt sich weiters aus dem Schreiben, dass die Erhaltung der Alpen einen enormen Einsatz erfordere, der von den Alpgenossen größtenteils in Fronarbeit erbracht werde. Der Regierungsbeschluss stelle ein Bekenntnis zu den Eigenalpen in Vorarlberg und eine Würdigung ihrer Mühen zur Bewirtschaftung eben jener dar. Auch ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass sich die Gemeinde R beimAlpmeister erkundigt hat, ob die Möglichkeit bestehen würde, ein Alprecht zu erwerben. Dies zeigt auch auf, dass es den Gemeinden um den Erhalt der Land- und Forstwirtschaft und nicht um die mögliche Besserstellung von Bürgern aus jenen Gemeinden geht, in welchen Bürger Ihren Wohnsitz haben und gleichzeitig Alprechte bzw Weiderechte der Alpgenossenschaft besitzen.

 

Auch soll der Beschwerdeführer betreffend die Satzung darauf hingewiesen werden, dass sich aus dem § 4 Abs 1 eindeutig ergibt, dass bei Rechtsgeschäften unter Lebenden (Kauf oder Schenkung) nur von Bürgern und Niedergelassenen der Gemeinden E, G und R erworben werden können. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu dem§ 4 Abs 6 betreffend die analoge Anwendung des Vorkaufsrechtes können vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen werden. Es wäre ein Leichtes gewesen, wenn diesbezüglich die Schenkung vom Vorkaufsrecht miterfasst werden sollte, ausdrücklich neben dem Verkauf auch die Erwerbsform der Schenkung zu benennen. Dies wurde eben nicht getan. Es ist auch nicht richtig, dass in jedem Falleeine mögliche Gesetzeslücke in einem Absatz eines Paragrafen dazu führt, dass diese in Analogie geschlossen werden müsste.

 

In der Praxis finden sich unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht. So sind zB auch Satzungsregelungen geläufig, die festlegen, dass bei der Übertragung (Verkauf, Schenkung oder Übergabe) von Weiderechten an Nichtmitglieder, Mitglieder, welche ihm Verwaltungsbezirke XY ihren Hauptwohnsitz haben, das Vorkaufsrecht zukommt. Dieses Vorkaufsrecht gilt für alle Übertragungen, ausgenommen bei einer Übertragung an Ehegatten und Kinder. Eine beabsichtigte Übertragung von Weiderechten an Nichtmitglieder ist dem Obmannzur Verständigung der Mitglieder anzuzeigen. Ein schriftlich angegebener Verkaufspreis ist für den Verkäufer verpflichtend – eine Nachbesserung ist nicht möglich. Bei Schenkung und Übergabe können Mitglieder die Weiderechte zum ortsüblichen Preis erwerben.

 

Somit ist der belangten Behördeausvielen unterschiedlichen Satzungen von Agrargemeinschaften hinreichend bekannt, dass Regelungen bei Schenkungen auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Vorkaufsrechtes möglich sind, eben eine solche aber vorliegend augenscheinlich nicht getroffen wurde.

 

Durch diese zusätzlichen Ausführungen soll erreicht werden, dass in der Alpgenossenschaft T-K wieder die Ziele der Flurverfassung, nämlich die pflegliche Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die Gewährleistung der Nutzung der Anteilsrechte sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der ganzen Gemeinschaft, in den Fokus der Mitglieder gerückt werden, womit ein gedeihliches Miteinander zum Wohle der Alpgenossenschaft und deren Mitglieder einkehren soll.

 

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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