SPG 1991 §16 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.14.1172.14
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, gegen das vom – der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) zurechenbaren – Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes CC ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024,
zu Recht:
1. Gemäß § 38a SPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer am 25.3.2023 erfolgte zu Recht.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 887,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
A. Maßnahmenbeschwerde
In seiner Maßnahmenbeschwerde vom 8.5.2023 brachte der Beschwerdeführer – nach Darstellung des Sachverhaltes und Ausführungen zur Zulässigkeit zusammengefasst – vor, die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs 1 SPG seien nicht vorgelegen.
Voraussetzung sei eine begründete Annahme, es stehe ein – vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender – gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese Gefährlichkeitsprognose müsse auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, definiere das Gesetz nicht. Solche Tatsachen müssten aufgrund bekannter Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten seien. Es müsse aufgrund des den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Es sei vom Wissenstand des Einschreitenden zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Neben den offensichtlichen Erfordernissen des Vorhandenseins eines Gefährders und einer gefährdeten Person müsse zudem die Gefahr eines künftigen gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder die Freiheit der gefährdeten Person bestehen. Ein gefährlicher Angriff sei in § 16 Abs 2 SPG definiert und bestehe in der Bedrohung durch rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung. Dabei müsse es sich um ein Vorsatzdelikt handeln. Die Vornahme einer Gefahrenprognose sei notwendig. Dabei seien beispielsweise frühere Eskalationen und Streits unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffes, sowie Aggressionspotenzial berücksichtigungswürdige Faktoren. Der künftige Angriff müsse mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dem Gefährder sei vor Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes jedenfalls Gelegenheit zu geben, zu bestehenden Vorwürfen gemäß § 30 Abs 1 Z 4 SPG Stellung zu nehmen. Für die einschreitenden Sicherheitsorgane müsse gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorstehe. Es reiche nicht aus, dass bloße Belästigungen drohen würden.
Der Beschwerdeführer, sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien im gegenständlichen Fall nach Mitteilung des Sohnes durch die einschreitenden Sicherheitsorgane nicht ausreichend gehört worden. Die Beamten hätten den Sohn nicht dazu befragt, ob der Beschwerdeführer zu Aggressivität neige. Die Lebensgefährtin habe gegenüber den Beamten geäußert, in der Vergangenheit seien keine derartigen Vorfälle geschehen.
Es sei für den Polizisten CC aufgrund der Behauptung des Sohnes, er sei vom Vater verletzt worden und der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe den Sohn nicht verletzt, nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass ein künftiger gefährlicher Angriff drohen würde; besonders da die Kindesmutter verneint habe, dass der gemeinsame Sohn zuvor jemals eine Ohrfeige oder andere körperliche Gewalt durch den Kindesvater erfahren habe.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – die gegenständliche Maßnahme für rechtswidrig zu erklären.
B. Gegenschrift
Am 7.6.2023 erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift und führte darin – wiederum zusammengefasst – aus, am 25.3.2023 habe der Sohn des Beschwerdeführers um 11:01 Uhr telefonisch bei der Polizeiinspektion Y angezeigt, von seinem Vater geschlagen worden zu sein. Eine Streife sei zwei Minuten später bei der Wohnadresse eingetroffen. Bei deren Ankunft sei die Wohnungstüre im ersten Obergeschoss offen gestanden. Als die Beamten die Wohnung betreten hätten, sei der Sohn, weinend auf der Couch im Wohnzimmer gesessen. Er habe die Beamten darüber informiert, dass es zwischen seinem Vater und ihm zu einem Streit gekommen sei. Der Grund für den Streit sei eine Lüge dem Vater gegenüber gewesen. Der Streit sei eskaliert und der Vater habe ihm mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe sich der Sohn in sein Zimmer eingesperrt, der Vater habe die Wohnung verlassen und sei zur Arbeit gefahren.
Die Mutter sei durch die Beamten telefonisch über den Vorfall informiert worden und kurze Zeit später ebenfalls in der Wohnung eingetroffen. Sie habe angegeben, ihr Sohn befinde sich in einer schwierigen Phase, es sei des Öfteren zu Streitgesprächen und Konflikten gekommen.
Der Beschwerdeführer sei ebenfalls durch die Beamten telefonisch über den Vorfall verständigt und über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe sich direkt zur Polizeiinspektion (PI) Y begeben und sei dort von den Beamten einvernommen worden. Um 12:45 Uhr sei ihm ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die Wohnung **** Y, Adresse 1 bzw DD – plus 100 Meter Umkreis – ausgesprochen worden. Es sei zudem ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden. Der Waffenpass, die Waffenbesitzkarte, der Waffenführerschein, Munition und eine Pistole der Marke GLOCK 19 Gen 5 (Nr. BKAG934) seien beim Beschwerdeführer sichergestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich kooperativ gezeigt und bei seiner Einvernahme auf der PI Y geäußert, er habe die Kontrolle verloren und ihm sei die „Hand ausgerutscht“. Es habe sich dabei nur um eine leichte „Watsche“ gehandelt.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot sei aufgrund des vorangegangenen gefährlichen Angriffs und der durchgeführten ex-ante Gefährdungsprognose rechtmäßig ausgesprochen worden. Diese sei von einem geschulten Beamten durchgeführt worden, welcher anhand seiner Lebenserfahrung sowie den Umständen und Erhebungen vor Ort, auf die Situation rechtmäßig reagiert habe. Es bestünde kein Zweifel hinsichtlich der Korrektheit der durchgeführten Gefährdungsprognose.
Abschließend beantragte die belangte Behörde – neben Kostenersatz – die Beschwerde als unbegründet ab- bzw unzulässig zurückzuweisen.
C. Weiteres Verfahren
Diese Beschwerde wurde ursprünglich zu LVwG-2023/23/1251 dem Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zugeteilt. Dieser führte am 26.6.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zur der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter EE und FF für die belangte Behörde erschienen. Die Polizisten CC und GG wurden als Zeugen einvernommen.
Mit Antrag vom 27.6.2023 beantragte das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung einzelner Passagen des § 38a SPG, in eventu des § 38a SPG zu Gänze. Mit Erkenntnis vom 7.12.2023, G 105, 108, 239-240/2023, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag – gemeinsam mit einem gleichlautenden Antrag des Verwaltungsgerichts Wien – ab.
Der Personal-und Geschäftsverteilungsausschuss nahm mit Beschluss vom 29.4.2024 den Akt dem Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen länger andauernden Krankenstandes ab. Am 2.5.2024 wurde dieser Akt unter 2024/14/1172 dem nunmehr verfahrensleitenden Richter zugeteilt.
Dieser führte eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17.10.2024 und 30.10.2024 durch. An beiden Verhandlungstagen erschien der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter EE. Am 17.10.2023 wurden die Polizisten CC und GG und am 30.10.2024 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, JJ, als Zeugen einvernommen.
Im Anschluss an die öffentliche Verhandlung am 30.10.2024 verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol die Entscheidung mündlich mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen. Unmittelbar darauf - sowie abermals per E-Mail vom 18.11.2024 – beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die ungekürzte Ausfertigung.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin JJ und der gemeinsame Sohn DD leben in einer Wohnung in der Adresse 2 in Y und haben dort den gemeinsamen Lebensmittelpunkt.
Der Beschwerdeführer ist Polizist bei der PI Innere Stadt in Z.
Am 25.3.2023 um 11:01 Uhr verständigte der Sohn die Polizei und teilte mit, er sei von seinem Vater geschlagen worden und habe sich in seinem Zimmer in der Wohnung eingesperrt.
Zwei Minuten später trafen die Polizisten KK, LL, GG und CC bei der Wohnung ein. Der für Gewalt in der Privatsphäre besonders geschulte Polizist CC leitete die Amtshandlung. Die Polizisten fanden die geöffnete Wohnungstüre im ersten Obergeschoss vor. Der Sohn saß weinend auf der Couch im Wohnzimmer.
Er gab den Polizisten gegenüber an, von seinem Vater in Folge eines Streits geschlagen worden zu sein. Er habe seinen Vater angelogen. Deshalb sei der Streit entstanden und eskaliert. Der Vater habe den Sohn mit der rechten, flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Der Vater habe dem Sohn mit weiteren Schlägen gedroht, wenn er noch einmal lügen würde.
Die Polizisten konnten keine Verletzungen im Gesicht des Sohnes feststellen.
Die Polizisten verständigten die Mutter telefonisch und ersuchten sie zu kommen. Nach ihrem Eintreffen kurze Zeit später schilderte sie den Polizisten, ihr Sohn befinde sich in einer schwierigen Phase. Die Polizisten befragten die Mutter, ob es des Öfteren zu Vorfällen, wie dem gegenständlichen kommen würde. Die Mutter gab an, Streitereien würden des Öfteren vorkommen, Handgreiflichkeiten jedoch nicht.
Die Polizisten erklärten, es ist der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes für den Beschwerdeführer als Folge des Angriffs denkbar. Ein solches wurde ihr gegenüber aber nicht ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung bereits im Dienst bei der PI Innere Stadt in Z. Die Polizisten setzten ihn telefonisch über den Vorfall und die damit verbundene Erstattung einer Anzeige in Kenntnis. Der Beschwerdeführer machte sich unverzüglich auf den Weg zur PI Y und wurde dort einvernommen.
Er gab gegenüber den Polizisten CC und GG an, die Kontrolle verloren zu haben. Es habe sich aufgrund vorangegangener Konflikte Einiges aufgestaut. Deswegen sei ihm „die Hand ausgekommen“ und er habe seinem Sohn eine „Watsche“ gegeben.
Der Polizist CC sprach gegen den Beschwerdeführer um 12:45 Uhr ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung und ein Annäherungsverbot zum Schutz des Sohnes aus. Die Polizisten hatten – so ihre Überlegungen – einen vorangegangenen gefährlichen Angriff festgestellt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zu einem weiteren gefährlichen Angriff gegenüber dem Sohn kommen könnte. Schließlich hatte der Vater der Sohn gegenüber angekündigt, bei weiteren Lügen würden weitere Watschen folgen.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Polizisten vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot mitgeteilt wurde, dass der Sohn an ADHS leide.
Darüber hinaus sprach der Polizist Widmann ein vorrübergehendes Waffenverbot aus, belehrte den Beschwerdeführer über das Betretungs-, Annäherungs- und Waffenverbot und händigte ihm ein Informationsblatt aus. Es wurden beim Beschwerdeführer der Waffenpass, die Waffenbesitzkarte, der Waffenführerschein, Munition sowie eine Pistole des Modells „GLOCK 19 Gen 5 (Nr. BKAG934)“ sichergestellt.
Der Beschwerdeführer kehrte mit einem Polizisten nach der Einvernahme von der PI Y zur Wohnung in Y zurück, um Kleidung und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs abzuholen.
III. Beweiswürdigung
Im Grunde ist dieser Sachverhalt unstrittig und wird von allen Beteiligten in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol weitgehend übereinstimmend geschildert. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt den Sachverhalt, gab in der mündlichen Verhandlung aber an, es habe sich lediglich um eine leichten „Klapps“ gehandelt, um die Aufmerksamkeit seines an ADHS leidenden Sohnes zu erlangen.
Die Feststellungen zum Notruf, dem Eintreffen der Beamten sowie dem Gemütszustand des Sohnes bei Ankunft der Polizisten gründen auf den Aussagen von
CC („Als wir hingekommen sind, haben wir DD vorgefunden. Die Wohnungstüre war geöffnet. Er ist im Wohnzimmer gesessen und hat geweint. Zu uns hat er gesagt, dass es einen Streit zwischen ihm und seinen Vater gegeben. Dieser Streit ist eskaliert und der Vater hat ihm mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Julian hat im Gespräch mitgeteilt, dass er gelogen hat und sein Vater ihm gesagt hat, wenn er weiter lügen sollte, wird er ihn weiterhin schlagen.“) und
GG („Er ist weinend auf der Couch gesessen und hat gesagt, er hat den Papa angelogen und hat eine Watsche bekommen. Er hat uns gesagt, der Papa hat gesagt, bei jeder weiteren Lüge bekommt er nochmal eine Watsche.“).
Die Feststellungen zur Ankunft der Mutter und die dort vorgefundene Situation gründen auf deren Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 sowie wiederum auf die des Polizisten CC
(JJ: „Ich bin telefonisch von der Polizei verständigt worden. Am Telefon ist mir nicht viel gesagt worden, nur, dass die Polizei bei mir vor Ort ist und ich bitte heimkommen soll. Als ich heimgekommen bin, waren vier Polizisten bei mir zu Hause. Zuerst habe ich mich gar nicht ausgekannt. Das hat ein bisschen gedauert, weil DD selbst hat nichts gesagt. Dann hat mich einer der Polizisten aufgeklärt, dass mein Sohn die Polizei gerufen hat, weil ihm der AA angeblich eine Watschen gegeben hat. Die Polizisten haben mir noch ein paar Fragen gestellt, ob wir in einer Lebensgemeinschaft wohnen, wo der DD in die Schule geht und ob ich das alleinige Sorgerecht habe oder ob wir geteilte Obsorge haben und ob sowas schon öfter vorgekommen ist. Das habe ich verneint. Ich habe ihnen erklärt, dass Julian generell etwas schwierig ist, vor allem in den letzten drei Monaten war es ganz schwierig.“;
CC: „[U]nmittelbar nach der Befragung von DD haben wir telefonisch Kontakt mit der Mutter aufgenommen. Frau JJ war mir persönlich nicht bekannt. Sie hat in einem Lokal, einem Geschäft, im Nahbereich gearbeitet und sie wird unmittelbar sofort zur Wohnung kommen und das hat sie auch gemacht. Der Kollege und ich haben auch sie befragt zum Sachverhalt, was vorgefallen ist. Sie hat gesagt, dass sich DD derzeit in einer schwierigen Phase befindet, in einer pubertären Phase. Im Zuge dessen ist es in letzter Zeit öfters zu Streitigkeiten gekommen.“).
Die Feststellungen zur Situation zwischen den Eltern und ihrem Sohn gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen JJ und GG in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2023, 17.10.2024 und 30.10.2024 (Beschwerdeführer: „Angeben möchte ich, dass mein Sohn ärztlich diagnostiziert ADHS hat. Das ist so, dass mein Sohn mit manchen Dingen wie Konfrontation und negativen Entscheidungen nicht so gut umgehen kann und das mit Aggressionen kompensiert und wenn es ihm dann zu viel wird, beginnt er Sachen kaputt zu machen. Er hat an diesem Tag beim Frühstück auf diese Airsoft Waffe angesprochen und nachdem ich nicht zugestimmt habe, hat er dann nach einiger Zeit wieder begonnen Sachen kaputt zu machen. … Mein Bub leider an ADHS. Manchmal ist er in einem Tunnel, dann ist es schwer möglich den Buben wieder herunterzuholen. Er verschießt sich. Dann habe ich ihn ganz leicht an der Wange berührt, dass er zu mir herschaut.“;
JJ: „Er hat nicht nur Sachen kaputt gemacht, er hat Hochdrucklackdosen zerschnitten. Das sind Sachen, die sind auch nicht lustig. Da können ja Sachen passieren, wenn niemand zu Hause ist. Er denkt nicht an Konsequenzen, er kann nicht so weit vorausdenken, dass wenn ich jetzt das und das tue, dass dann das und das passieren könnte. Da hat er keinen Realitätssinn. … Nein, gelogen hat er generell viel zu dieser Zeit. Das hat er auch nicht verstanden, dass man mehr beleidigt ist, weil er lügt, als dass er die Sachen so und so gemacht hat.“
GG: „Aber sie hat gesagt, dass es eine schwierige Phase gegeben hat und immer wieder zur Streitereien gekommen ist. … Sie hat geschildert, sie haben eine relativ neue Wohnung, da macht er wieder Sachen kaputt und da kommt es zu Streitereien und er hat einfach momentan eine schwierige Phase. Er ist schwierig zum Handlen.“)
Die Feststellungen zur Information des Beschwerdeführers über den Vorfall und die Anzeigenerstattung gründen wiederum auf den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Polizisten CC in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2023 und 17.10.2024 (Beschwerdeführer: „Als ich dort angekommen bin, bin ich von meinem Kollegen von der PI Y kontaktiert worden, dass mein Sohn sie angerufen habe.“;
CC: „[I]ch habe den Vater telefonisch kontaktiert. Er hat sich zu diesem Zeitpunkt im Dienst auf der PI Innere Stadt befunden. Ich habe ihn über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und gebeten zur PI Y zu kommen und den Sachverhalt zu klären, um ein Gespräch zu führen. Im Zuge der Befragung auf der PI Y hat mir Herr AA gesagt, dass es den Streit gegeben hat. Er hat dabei die Kontrolle verloren und mit flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat.“)
Die Feststellungen zum Schlag ins Gesicht gründen wiederum auf dem behördlichen Akt, aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Zeugen CC und GG in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2024 (Beschwerdeführer: „Bei ADHS Kindern ist es so, wenn man sie angreift, dass sie wieder zurückfinden, weil sie teilweise in einer eigenen Welt sind und gedanklich ganz woanders sind, dass sie sich wieder aufs Hier und Jetzt konzentrieren. … Ich habe ihn dann angesprochen und er hat mich nicht angeschaut, daraufhin habe ich ihm einen kleinen Klaps gegeben und zu ihm gesagt, er hat mich gefälligst anzuschauen, wenn ich mit ihm spreche.“;
CC: „Im Zuge der Befragung auf der PI Y hat mir Herr AA gesagt, dass es den Streit gegeben hat. Er hat dabei die Kontrolle verloren und mit flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat. … Man hat immer von einer Watschen gesprochen. Bei der genaueren Nachfrage hat man diese Watsche mit einem Schlag ins Gesicht mit der flachen Hand geklärt. … Es ist für mich definitiv ein gefährlicher Angriff, auf den Körper des Opfers. Es ist definitiv eine Körperverletzung. wenn die Verletzung eine Folge ist. Der Sohn hat zu mir gesagt, er hat keine Verletzung, hat aber Schmerzen. Dann ist das definitiv ein gefährlicher Angriff. … Im Nachhinein trachtet war für mich die Watschen kein strafrechtliches Delikt, aber ein gefährlicher Angriff und ich habe das Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen.“
GG: „Über Vorhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers, ob er gesagt hatte, er wollte nur die Aufmerksamkeit erwägen von seinem Sohn, der an ADHS erkrankt ist: Aufmerksamkeit erregen kann ich nicht sagen, aber er hat gesagt, es war nur eine leichte Watschen. Das war auch für uns plausibel, da keine Verletzung stattgefunden hat. … Über weitere Befragung, ob aus meiner Sicht eine Watschen gefährlicher Angriff ist: Eigentlich ja.“).
Die Gründe für den Ausspruch des Betretungsverbots und die dabei vorgenommene Gefährdungsprognose schilderten die an den entsprechenden Konsultationen beteiligten Polizisten übereinstimmend (CC: „DD hat im Gespräch mitgeteilt, dass er gelogen hat und sein Vater ihm gesagt hat, wenn er weiter lügen sollte, wird er ihn weiterhin schlagen. Aufgrund dessen hat aus unserer Sicht der gefährliche Angriff stattgefunden und wir nicht ausschließen konnten, dass eine weitere Gefährdung vorliegt. Deshalb haben wir uns entschlossen, ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen. … Ich bin seit mehreren Jahren beauftragt Betretungs- und Annäherungsverbote auszusprechen. Ein sogenannte GIP-(Gewalt in der Privatsphäre-)Beamter. Man macht Präventionsgespräche dahingehend, weil bei jedem Betretungs- und Annäherungsverbot im Zuständigkeitsbereich der PI Y muss man mit der gefährdeten Person und dem Gefährder telefonisch Kontakt aufnehmen, um ein Präventionsgespräch zu führen, über die weitere Vorgangsweise im Verfahren im Zusammenhang mit Kontaktaufnahme mit der Präventionsstelle, Gewaltschutzzentrum usw. Man spricht von ungefähr 120 Betretungs- und Annäherungsverbote pro Jahr, die ausgesprochen werden. … Über Befragung, ob ich mit meinem damaligen Wissen gleich entscheiden würde: Natürlich. Es hat ein gefährlicher Angriff stattgefunden, ein Schlag ins Gesicht, dazu hat es auch die ‚Drohung‘ gegeben. Die Aussage, bei weiteren Lügen werde ich ihn weiter schlagen. Das war für mich kein Zweifel, dass für mich ein Annäherungs- und Betretungsverbot auszusprechen war, zum Schutz des Kindes.“) und
GG („Über Befragung, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass ein Betretungsverbot zu erlassen: Erstens die Watschen und zweitens die Aussage des Sohnes bei jeder weiteren Lüge kriegt der Sohn noch eine Watschen. … Die ganze Situation, pubertierender Sohn, war schwierig. Davor hat es keine Handgreiflichkeiten gegeben. Der Sohn war auch nicht verletzt. Aber natürlich die Aussage uns gegenüber, wenn er wieder lügt, kriegt er wieder eine Watschen, war für uns ein entscheidender Punkt. Wir haben uns gedacht, das geht nicht anders.“).
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbotes ergeben sich wiederum aus dem behördlichen Akt, aus den Aussagen des Beschwerdeführers („[Ich] bin ich von meinem Kollegen von der PI Y kontaktiert worden, dass mein Sohn sie angerufen habe. Wir haben dann vereinbart, dass ich auf die PI Y komme. Ich habe mich dann bei meinem Inspektionskommandanten abgemeldet und bin auf die PI Y gefahren, dort habe ich die Beamten CC und GG getroffen und die haben mir dann erklärt, dass es um ein Betretungs- und Annäherungsverbot ginge. Von den Beamten ist mir dann auch erklärt worden, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werde, ich habe dazu nicht viel gesagt. Mit ist damals nur gesagt worden, dass es wegen meinem Sohn sei und wegen der Ohrfeige. Viel mehr ist damals eigentlich nicht gesagt worden.“) sowie des Zeugen
CC („Ich habe ihm gesagt, dass jetzt ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, das war um 12:45 Uhr. … Man beachte den Ausspruch des Betretungsverbots um 12:45 Uhr. Das heißt auf der Polizeiinspektion nach der Befragung von Herrn DD. Sonst würde es sich theoretisch nicht ausgehen. Ich habe meinen Bericht natürlich wahrheitsgetreu und richtig erstellt und habe die richtige Uhrzeit eingeschrieben und wir haben das Betretungs- und Annäherungsverbot erst ausgesprochen, als Herr DD auf der Polizeiinspektion Y war und befragt wurde zu diesem Sachverhalt.“).
Die Feststellungen zum Ausspruch des Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffe gründen auf dem behördlichen Akt, aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC, GG und JJ in den mündlichen Verhandlungen vom 26.6.2023, 17.10.2024 und 30.10.2024 (Beschwerdeführer: „Nachdem ich mit den Beamten zur mir nach Hause gefahren bin und meine Sachen geholt habe und meine private Waffe und meine waffenrechtlichen Dokumente abgenommen worden sind…“;
CC: „Ich habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, und dass ein vorläufiges Waffenverbot zusätzlich ausgesprochen wird, die dienstlichen Maßnahmen habe ich mit seinem Inspektionskommandanten davon in Kenntnis gesetzt. Im Waffengesetz ist klar geregelt, dass für die Dienstwaffe nicht gilt. Ich habe ihn weiters die weiteren Schutzbereiche in Kenntnis gesetzt für die betroffene gefährdete Person. Ich habe ihn weiter um die Zustelladresse gefragt, aber da kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube die Zustelladresse war auch in Y. Ich habe ihn darüber aufgeklärt, was die Folgen sind und wie lange das gilt. Ich habe ihn natürlich belehrt, ich habe ihm auch das Informationsblatt vorgelegt. Bitte unterstellen sie mir nicht, dass ich einen Polizeibeamten über das Betretungsverbot nicht wirklich detailliert in Kenntnis gesetzt habe! Ich habe ihn sehr wohl belehrt. Natürlich habe ich von ganz genauen Details Abstand genommen. Das mag vielleicht richtig sein, das habe ich nicht so präzise gemacht, wie ich es bei einem Außenstehenden machen würde. Ich habe über den Schutzbereich und über die wichtigen Punkte belehrt, wie es in § 38a SPG vorgesehen ist.“;
GG: „Der Kollege war ja im Dienst damals und dann ist auch sofort das Waffenverbot ausgesprochen worden. Ich glaube, dass es dort erklärt worden ist. Das war jetzt nicht direkt beim ersten Einschreiten, sondern erst später, soweit ich mich erinnern kann“.;
JJ: „Es hat gar nicht lange gedauert, dann ist er mit einem Polizisten wieder vor Ort gewesen. Er hat seine Tasche gepackt und die anderen Polizisten haben auch seine Waffe mitgenommen.“).
IV. Rechtliche Erwägungen
A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Bei dem – in Y in Tirol ausgesprochenen – Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG liegt ein Akt unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Somit ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegeben.
B. Betretungs- und Annäherungsverbot
1. Prüfungsmaßstab
§ 38a Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs (im Sinne des § 16 SPG), anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot) und der Ausspruch eines vorübergehenden Waffenverbotes.
Welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, nennt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Sicherheitsorganen bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei ist vom Wissensstand der Polizisten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (dazu VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Die Gefahrenprognose im Sinne des § 38a Abs 1 SPG setzt – so VwGH 10.5.2023; Ra 2023/01/0038 –weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen können (VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280 mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (etwa Löff, § 38a, in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG² [2013] Anm 4 und 5). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl ErlRV 1151 BlgNR 25. GP , 3).
Für diese schwierige Gefährlichkeitsprognose sind – so die Materialien – insbesondere die Aussage des Opfers und das Verhalten desjenigen, von dem die Gefahr ausgeht, während des Einschreitens der Sicherheitsorgane maßgeblich (ErlRV 252 BlgNR 20. GP , 12).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol prüft somit die Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334 mwN; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163;26.4.2016, Ra 2015/03/0079; 15.12.2015, Ra 2015/01/0241; 13.10.2015; Ra 2015/01/0193; 31.5.2012, 2012/01/0018; 8.9.2009, 2008/17/0061; 24.2.2004, 2002/01/0280; 21.12.2000, 2000/01/0003).
Somit ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Betretungsverbotes auf die ex-ante-Einschätzung durch die Exekutivorgane abzustellen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Betretungsverbotes ist maßgeblich, ob die einschreitenden Polizisten nach ihren Ermittlungen (sich bietendes Gesamtbild und ihr Wissensstand) davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer aufgrund bestimmter Tatsachen (bekannter Vorfälle) wahrscheinlich beabsichtigt, in unmittelbarer Zukunft einen gefährlichen Angriff gegen den Gefährdeten zu setzen.
2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Die Polizisten wurden aufgrund eines Anrufs des Sohnes des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihn geschlagen, zur Wohnung der Familie gerufen. Nach Eintreffen gab der Sohn den Polizisten gegenüber an, sein Vater habe ihm mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Auf den – besonders für Gewalt in der Privatsphäre geschulten – Polizisten machte der Sohn einen weinerlichen Eindruck. Der Sohn gab an, der Grund für die körperliche Gewalt seines Vaters, sei eine Lüge gewesen. Der Vater habe ihm gesagt, wenn er noch einmal lügen würde, würde er ihn erneut schlagen.
Der Vater gab in seiner späteren Einvernahme – noch vor Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbots – auf der PI Y an, es sei ein Streit beim Frühstück eskalierte. Ihm sei die „Hand ausgerutscht“ und er habe seinem Sohn eine leichte „Watschn“ ins Gesicht gegeben.
Aus einer ex ante-Betrachtung zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizisten war die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbot aus folgenden Gründen rechtmäßig:
Erstens konnten die Polizisten aus vertretbaren Gründen einen vorangegangenen gefährlichen Angriff annehmen. Der Sohn teilte mit, er habe eine „Watschn“ bekommen, was die Polizisten als Schlag ins Gesicht wertete. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe es sich um einen leichten Klapps gehandelt.
Der gegenständliche Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht stellt jedenfalls eine physische Einwirkung auf den Körper des Sohnes dar, der, wenn auch nur kurzfristig, mit Schmerzen verbunden ist.
Unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Einordnung der „Watsche“ fordert § 38 Abs 1 SPG das Vorliegen „bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs“. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut sind vorangegangene gefährliche Angriffe somit Beispiele für bestimmte Tatsachen, nicht jedoch zwingende Voraussetzung. So sind – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – auch unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs bleibende vorangegangene Handlungen zu berücksichtigen (dazu VwGH 25.9.2023, Ro 2022/01/0011 zu LVwG Tirol 31.5.2022, LVwG-2022/12/0300; 10.5.2023; Ra 2023/01/0038).
Darüber hinaus kann von einem Polizisten in dieser Situation nicht verlangt werden, eine fundierte strafrechtliche Analyse der vorangegangenen Handlungen vorzunehmen. Eine „Watsche“ bietet eine rechtliche Grundlage für ein Betretungs- und Annäherungsverbot. Aufgrund der Aussage des Sohnes und des Beschwerdeführers konnte er vertretbar eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs 1 SPG annehmen.
Zweitens fiel auch die Gefährdungsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Der Sohn verhielt sich bei Ankunft der Polizisten weinerlich. Er gab an, der Vater habe ihn geschlagen und wolle es im Fall einer weiteren Lüge, wieder tun. Somit konnte der Polizist wiederum vertretbar einen (abermaligen) gefährlichen Angriff gegen die Gesundheit eines Schutzbedürftigen annehmen.
Drittens handelten die Sicherheitsorgane auch verfahrensrechtlich richtig. Sie sprachen das Betretungsverbot auf der Polizeiinspektion aus, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer gesprochen hatten. Auch wenn die Sicherheitsorgane die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes schon nach dem Gespräch mit dem Sohn in Erwägung zogen und dieses auch der Mutter gegenüber zum Ausdruck brachten, wurde die Maßnahme dem Beschwerdeführer gegenüber erst ausgesprochen, nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellung gegeben wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht das schwierige Entwicklungsstadium des Sohnes, was beide Eltern bestätigten. Trotzdem muss das Landesverwaltungsgericht Tirol die Handlung des Polizisten ex ante und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbots berücksichtigen. In der damaligen Situation und nach dem damaligen Wissenstand des Polizisten lagen die Voraussetzungen zur Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbotes vor.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und die Rechtmäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbots festzustellen.
D. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten der Vorlageaufwand (Z 3), der Schriftsatzaufwand (Z 4) und der Verhandlungsaufwand (Z 5) durch die in der VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge. Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO.
Im gegenständlichen Fall führte das Landesverwaltungsgericht Tirol drei mündliche Verhandlungen durch. Allerdings war ein Vertreter der belangten Behörde nur bei einer dieser Verhandlungen anwesend. Allein schon deshalb ist der Verhandlungsaufwand nur einmal zuzusprechen.
Deshalb hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwandersatzVO) von € 57,40, den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 leg cit) von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 leg cit) von € 461, gesamt sohin € 887,20 zu ersetzen.
V. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Betretungs- und Annäherungsverbot anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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