VwGH 2008/17/0061

VwGH2008/17/00618.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Mag. Dott. MB, Rechtsanwalt in W, gegen den am 14. Februar 2008 mündlich verkündeten und am 11. Juli 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS- 02/12/5167/2007-13, betreffend Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §67c Abs3;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a;
SPG 1991 §88;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §67c Abs3;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a;
SPG 1991 §88;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 26. April 2007 gab die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers (im Folgenden: Ehefrau) in der Polizeiinspektion Stubenring niederschriftlich an, sie habe sich am Vortag mit dem Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten, um Probleme bezüglich der bevorstehenden Scheidung zu klären. Dabei sei sie vom Beschwerdeführer massiv bedroht worden. Er habe erklärt, er werde auch illegale Mittel ergreifen, um seine Forderungen durchzubringen. Er würde ihr Leute aus der Unterwelt schicken, sie vom Balkon werfen und keinen Knochen ganz lassen. Dann habe er der Ehefrau eine Schere an den Hals gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht. Er habe sich in der Folge auf sie gekniet, mit Fäusten auf sie eingeschlagen und sie dabei am linken Oberarm und an beiden Oberschenkeln verletzt. Er habe sie auch an den Haaren gerissen und daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Am darauf folgenden Tag habe er sie in seiner Kanzlei bei einem weiteren Gespräch über die Scheidung damit bedroht, sie die Stiegen hinunter zu schmeißen, sie fertig zu machen und sie umzubringen. Sie habe die Kanzlei verlassen, wobei ihr der Beschwerdeführer nicht erlaubt habe, ihre drei Monate alte gemeinsame Tochter mitzunehmen. Sie sei aus dem Haus gerannt, habe sich in einem nahe gelegenen Supermarkt versteckt und sich dann durchgerungen, die Polizei zu verständigen. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer und nehme alle Drohungen ernst.

Der Beschwerdeführer gestand bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag zu, mit seiner Ehefrau am Vortag in der gemeinsamen Wohnung als auch am selben Tag in seiner Kanzlei über die Scheidung und das Sorgerecht über die beiden gemeinsamen Kinder gestritten zu haben. Sie hätten einander zwar beschimpft, er habe seine Ehefrau jedoch weder geschlagen noch bedroht. In der Kanzlei habe sich die Ehefrau hinsichtlich der Bezahlung der Grunderwerbsteuer sehr aufgeregt. Als sie die Kanzlei verlassen und die Tochter habe mitnehmen wollen, habe ihr der Beschwerdeführer gesagt, dass er das auf Grund ihres Zustandes nicht zulasse. Da er sich Sorgen gemacht habe, sei er ihr bis zum Supermarkt gefolgt, um dann wieder in seine Kanzlei zurückzukehren, wo er bis zum Eintreffen der Polizei gearbeitet habe. Es sei zwischen ihm und seiner Frau noch nie zu Handgreiflichkeiten gekommen.

Über den Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag ein Betretungsverbot nach § 38a SPG verhängt.

In seiner dagegen erhobenen Administrativbeschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein niederschriftliches Vorbringen und rügte, die Sicherheitsbehörde habe es unterlassen, die Überprüfung der behaupteten Verletzungen der Ehefrau durch einen Arzt zu veranlassen. Er habe weder seine Ehefrau bedroht noch Angriffe auf deren Leben, Freiheit oder Gesundheit gesetzt, die ein Betretungsverbot rechtfertigten. Dieses sei grob unverhältnismäßig gewesen. Weiters rügte er, im Recht auf Aufhebung des Betretungsverbotes verletzt worden zu sein, weil dieses nicht nach § 38a Abs. 6 SPG binnen 48 Stunden von der Sicherheitsbehörde überprüft worden sei.

Der Beschwerdeführer und die Ehefrau wiederholten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde jeweils ihr niederschriftliches Vorbringen. Der als Zeuge vernommene RevI. Patrick Z gab an, die Ehefrau habe bei der Kontaktaufnahme geweint und sei psychisch ziemlich am Ende gewesen. Sie sei sehr aufgeregt gewesen und habe erzählt, dass der Beschwerdeführer sie bedroht und geschlagen hätte und sie von der Stiege habe stoßen wollen. Sie habe auch angegeben, auf einem Arm eine Verletzung zu haben. Er habe sich dann in Begleitung der Ehefrau in die Kanzlei des Beschwerdeführers begeben und mit ihm unter vier Augen gesprochen. Der Beschwerdeführer sei äußerst kooperativ, freundlich und ganz ruhig gewesen. Er habe die Anschuldigungen der Ehefrau bestritten und angegeben, es habe lediglich einen Scheidungsstreit gegeben. Die Sekretärin der Kanzlei habe ausgesagt, es sei ihr nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Er habe sich dann mit der Ehefrau auf die Polizeiinspektion zur niederschriftlichen Einvernahme begeben. Der Beschwerdeführer sei später nachgekommen. Die Angaben der Ehefrau bei der Einvernahme seien für ihn glaubhaft gewesen. Sein Kollege, der den Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen habe, habe ihm gesagt, dass auch dessen Angaben glaubwürdig gewesen seien. Er habe dann das Betretungsverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihm in der Kanzlei gesagt, dass ihm ein solches nicht viel ausmachen werde, weil er öfters auswärts nächtige. Zur Verletzung befragt gab der Zeuge an, er könne sich erinnern, dass die Ehefrau kurz ihre Schultern entblößt und auf eine Verletzung hingewiesen habe, er aber nichts von einer Verletzung wahrgenommen habe. Ob die Ehefrau den Amtsarzt aufgesucht habe, wisse er nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufgetragen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, es sei jener Sachverhalt festzustellen und zu prüfen, auf Grund dessen die Maßnahme nach § 38a SPG verfügt worden sei. Dabei seien die mündlichen und niederschriftlichen Angaben der Ehefrau sowie jene des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt vor Setzung der Maßnahme heranzuziehen. Überdies sei anlässlich dieser Niederschriften eine undatierte eidesstattliche Erklärung der Kanzleiangestellten Jana K zum Akt genommen worden. Bei der Verhandlung habe der Zeuge RevI. Patrick Z angegeben, dass sowohl die Angaben der Ehefrau als auch jene des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft und nachvollziehbar erschienen seien. Aus dem Verwaltungsakt gehe auch hervor, dass eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung übermittelt worden sei. Auf Grund des Akteninhalts in Verbindung mit den Angaben der befragten und einvernommenen Personen in der Verhandlung sei durchaus und in vertretbarer Weise für die einschreitenden Beamten von einer Gefährdungssituation für die Ehefrau auszugehen gewesen. Bei der Beweiswürdigung seien die Angaben der Ehefrau und des Beschwerdeführers vom 26. April 2007 vor den Organen der Sicherheitspolizei sowie deren Angaben in der mündlichen Verhandlung maßgeblich gewesen. Im Hinblick auf die Umstände, die zum Ausspruch der in Beschwerde gezogenen Maßnahme geführt hätten, sei vor allem die Aussage des Zeugen RevI. Patrick Z in sich schlüssig und nachvollziehbar erschienen.

Auf Grund des Beweisverfahrens in Verbindung mit dem Akteninhalt und der eingelangten Schriftsätze sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, weil das Organ der Sicherheitspolizei in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer Gefährdungssituation habe ausgehen können. Die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers und Zeugen in der Verhandlung seien durch den Akteninhalt und die Angaben der Ehefrau gedeckt. Hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgebotes werde festgehalten, dass das Interesse der Ehefrau "an körperlicher Unversehrtheit und weiterer gefährlicher Bedrohungen" höher zu werten gewesen sei als das Interesse des Beschwerdeführers, die gemeinsame eheliche Wohnung betreten zu dürfen. Es sei bei der Beurteilung irrelevant, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen worden sei. Es sei ebenso unerheblich, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Wien zurückgelegt worden sei bzw. mit einem Freispruch geendet habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betretungsverbot sei nicht binnen 48 Stunden überprüft worden, werde festgehalten, dass laut vorgelegtem Verwaltungsakt die Einhaltung des Betretungsverbotes am 27. April 2007 um 11.15 Uhr überprüft worden sei. Demnach sei vor allem im Hinblick auf die Einhaltung des Verbotes Nachschau gehalten worden. Unter diesen Gesichtspunkten sei die von den Organen der Sicherheitspolizei gesetzte Maßnahme vertretbar gewesen und mit der geltenden Rechtsordnung im Einklang.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38a SPG Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. I Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 151/2004, lautet:

"Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. ...

...

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. ...

(7) ... Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten

Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen."

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde habe sich mit seinen Aussagen nicht beweiswürdigend auseinander gesetzt, sondern sei begründungslos den Angaben der "weinenden Ehefrau" gefolgt.

Diese Verfahrensrüge ist im Ergebnis berechtigt.

Die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen das Betreten einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, zu untersagen, verlangt das Vorliegen bestimmter Tatsachen, auf Grund derer anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines anderen Menschen bevor.

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003).

Im Beschwerdefall hat RevI. Patrick Z, der das Betretungsverbot ausgesprochen hatte, gegenüber der belangten Behörde angegeben, es seien ihm über die Geschehnisse am 25. und 26. April 2007 einander widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau vorgelegen. Während die Ehefrau behauptet habe, der Beschwerdeführer habe sie am 25. April 2007 in der gemeinsamen Wohnung bedroht und geschlagen sowie am 26. April 2007 in seiner Kanzlei neuerlich bedroht, habe dies der Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Die von der Ehefrau angegebene Verletzung sei für RevI. Patrick Z nicht wahrnehmbar gewesen. Auch habe die Sekretärin in der Kanzlei des Beschwerdeführers ihm gegenüber erklärt, ihr sei nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Der Kollege des RevI. Patrick Z, der den Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen habe, habe dessen Angaben auch als durchaus glaubwürdig erachtet.

Auch wenn - wie bereits oben ausgeführt - vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes auszugehen und zu fragen ist, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. § 38a Abs. 1 SPG), und insoweit seiner Entscheidung notgedrungen ein Prognoseelement innewohnt, so hat doch die belangte Behörde jegliche Auseinandersetzung mit den Aussagen des RevI. Patrick Z über seine Wahrnehmungen unterlassen. Dem angefochtenen Bescheid sind keine Ausführungen dahingehend zu entnehmen, warum die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen konnte, es sei - und zwar ungeachtet des Umstandes, dass das Organ es unterließ, die Richtigkeit der Behauptung der Ehefrau, durch den Beschwerdeführer verletzt worden zu sein, durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen - "durchaus und vertretbarer Weise" für den einschreitenden Beamten von einer Gefährdungssituation für die Ehefrau auszugehen gewesen. Die weitwendige Wiedergabe des Verfahrensganges vermag eine solche Begründung nicht zu ersetzen. Dies gilt auch für den Verweis auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben des RevI. Patrick Z, zumal deren Richtigkeit von niemanden in Zweifel gezogen worden war. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu begründen, warum ihrer Ansicht nach trotz dieser widersprüchlichen Wahrnehmungen des RevI. Patrick Z dieser Grund zur Annahme gehabt hatte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Ehefrau bevorgestanden ist. Eine solche Begründung hat sie aber unterlassen.

Überdies hatte der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde gerügt, in seinem Recht auf Aufhebung des Betretungsverbotes verletzt worden zu sein, weil dieses nicht binnen 48 Stunden überprüft worden sei. Die belangte Behörde hat zu diesem Vorbringen die Feststellung getroffen, dass am 27. April 2007 um 11.15 Uhr Nachschau "vor allem im Hinblick auf die Einhaltung des verhängten Betretungsverbotes" gehalten worden sei.

Das vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 6 SPG war im Wege des § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280, mwN). Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält zwar auch Ausführungen zur diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hat aber darüber nicht gesondert abgesprochen. Damit umfasst ihr Ausspruch, die bei ihr erhobene Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, auch den Aspekt Überprüfung (Dauer) des Betretungsverbotes.

Allerdings können in den Ausführungen, wonach eine solche Überprüfung durch die Nachschau am 27. April 2007 vor allem im Hinblick auf die Einhaltung des Betretungsverbots erfolgt sei, keine tauglichen Feststellungen dahingehend entnommen werden, dass die Sicherheitsbehörde, der das Organ die Anordnung des Betretungsverbotes unverzüglich bekannt zu geben hatte, tatsächlich innerhalb von 48 Stunden deren Überprüfung vorgenommen hat. Die Sicherheitsbehörde hätte zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorgelegen sind bzw. weiterhin vorliegen. Eine Überprüfung der Einhaltung des Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 7 SPG kann eine solche hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Anordnung nach § 38a Abs. 8 SPG nicht ersetzen.

Die aufgezeigten Verfahrensmängel führen zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. September 2009

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