LVwG Tirol LVwG-2021/23/2286-24

LVwG TirolLVwG-2021/23/2286-248.6.2022

KDV 1967 §64
EpidemieG 1950 §15
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 03te 2020 §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.23.2286.24

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher, über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.7.2021, ***, betreffend Übertretungen nach der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) und der 3. COVID-19-SchuMaV,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Spruchpunkt 1 wird insofern berichtigt, als die Übertretungsnorm und die Sanktionsnorm lauteten: § 64b Abs 5 vorletzter Satz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1967_399_0/1967_399_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/350 ; § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1967_267_0/1967_267_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/134 .

 

3. Spruchpunkt 2 wird insofern berichtigt, als die Tatzeit lautet: 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr; und die Übertretungsnorm sowie die Sanktionsnorm wie folgt präzisiert werden: § 13 Abs 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/566 außer Kraft getreten am 25.12.2020; § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 1950https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1950_186_0/1950_186_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/104 ; § 40 Abs 1 lit c EpiG 1950 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1950_186_0/1950_186_0.pdf zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_98_1/2001_98_1.pdf .

 

4. Der Beschwerdeführer hat 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

5. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53a AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.5.2022, Zl *** mit Euro 7.240,00 bestimmten Barauslagen für das schriftliche Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 14.3.2022 sowie dessen Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2022 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:

 

„1. Datum/Zeit: 17.12.2020, 13:00 Uhr - 17.12.2020, 15:30Uhr

 

Sie haben es als Inhaber (Besitzer) der Fahrschule CC mit Standort in **** Y, Adresse 2 zu verantworten, dass Ihr Fahrlehrer DD am 17.12.2020 von 13:00 Uhr bis15:30 Uhr eine praktische Ausbildung mit Kraftwagen vorgenommen hat, wobei gleichzeitig die Fahrschüler EE, FF und GG ausgebildet wurden und sich alle genannten Personen gleichzeitig im Schulfahrzeug befunden haben, wobei für jeden Fahrschüler 3 (drei) Unterrichtseinheiten BL angerechnet wurden, obwohl gern. § 64 Abs. 5, vorletzter Satz KDV, bei der Ausbildung mit Kraftwagen ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden darf und demnach für jeden Fahrschüler nur 1 (eine) Unterrichtseinheit am Ausbildungsnachweis bzw. Tagesnachweis verzeichnet und angerechnet hätte werden dürfen. Die Fahrt begann in Y bei der Fahrschule CC und führte zum Fahrsicherheitstrainingsplatz nach X, von dort nach W, V und wieder zum Übungsplatz, nach X und zurück nach Y.

 

2. Datum/Zeit: 17.12.2020, 13:00 Uhr -17.12.2020, 16:30Uhr

 

Sie haben es als Inhaber (Besitzer) der Fahrschule CC mit Standort in **** Y, Adresse 2 zu verantworten, dass Ihr Fahrlehrer DD am 17.12.2020 von 13:00 Uhr bis15:30 Uhr eine praktische Ausbildung mit Kraftwagen vorgenommen hat, wobei gleichzeitig die Fahrschüler EE, FF und GG ausgebildet wurden und sich alle genannten Personen gleichzeitig im Schulfahrzeug befunden haben. Bei dieser geplanten Zusammenkunft zum Zwecke der gemeinsamen Absolvierung einer praktischen Fahrausbildung hat es sich um eine Veranstaltung gehandelt, obwohl gern. § 13 Abs. 1 der 3. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung Veranstaltungen verboten sind (waren). Die Veranstaltung fiel insbesondere nicht unter die Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Z 9 (weil es sich nicht um berufliche Aus- und Fortbildungszwecke gehandelt hat) oder Z 10 (weil es sich um Personen aus vier und nicht bloß zwei verschiedenen Haushalten gehandelt hat) der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Die Fahrt begann in Y bei der Fahrschule CC und führte zum Fahrsicherheitstrainingsplatz nach X, von dort nach W, V und wieder zum Übungsplatz, nach X und zurück nach Y.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

1. § 64b Abs. 5, vorletzter Satz der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

2. § 13 Abs. 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020 und § 15 des Epidemiegesetzes

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €1.000,00

5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes (KFG)

2. € 500,00

2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 40 Abs. 1 lit. c des

Epidemiegesetzes

 

    

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.650,00“

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1– zusammengefasst – vor, dass es bereits im Jahr 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrunterricht am Übungsplatz für bis zu drei Fahrschüler gegeben habe. Seinerzeit sei die Sach- und Rechtslage durch die BH Z geprüft und der Fahrschule des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.11.2015, GZ *** mitgeteilt worden, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen diese Art der Ausbildung bestünden, solange gewährleistet sei, dass jeder Fahrschüler im Rahmen dieses „Blockunterrichtes“ im erforderlichen Ausmaß einer Unterrichtseinheit individuell vom Fahrlehrer ausgebildet werde. Diese behördlichen Vorgaben seien im gegenständlichen Fall exakt eingehalten worden; nach jeweils 50 Minuten habe man einen Wechsel der Fahrschüler vollzogen; die beiden anderen Fahrschüler haben sich in dieser Zeit auf die Rückbank des Fahrschulfahrzeuges befunden und dort durch Beobachtung des lenkenden Fahrschülers und der Anweisungen des Fahrlehrers Erfahrungen gesammelt. Weiters sei für einen Fahrschüler ohnehin „nur“ die Absolvierung einer Unterrichtseinheit der Kategorie Prüfungsvorbereitung gesetzlich vorgeschrieben.

Betreffend Spruchpunkt 2 führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum einen aus, dass es sich bei einem Fahrschulunterricht in der verfahrensgegenständlichen Form keinesfalls um eine Veranstaltung iSd § 13 3. COVID-19-SchutzMaV handle. Begründet ergänzte er dazu, dass Maßnahmen nach § 13 3. COVID-19-SchutzMaV auf der gesetzlichen Grundlage des § 15 EpiG beruhen würden. Die Bestimmung des § 15 EpiG erlaube jedoch Veranstaltungen die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen einer Bewilligungspflicht zu unterziehen, einzuschränken oder zu untersagen. Ein Fahrschulunterricht mit vier Personen könne denkunmöglich als eine solche Veranstaltung iSd § 15 EpiG gewertet werden, da es sich bei vier Personen keinesfalls um eine größere Menschenmenge handle. Zum anderen brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 5 3. COVID-19-SchutzMaV schlagend werde, da es sich demnach beim Fahrschulunterricht um eine Zusammenkunft zu Aus- und Fortbildungszwecken handle für welche „nur mehr“ die allgemein in Geltung stehenden Schutzvorschriften einzuhalten seien, welche man gegenständlich jedenfalls eingehalten habe. Weiters habe die belangte Behörde die Bestimmung des § 4 3. COVID-19-SchutzMaV übersehen, wonach die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zulässig sei, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden und von allen Personen eine entsprechender MNS getragen werde, was im gegenständlichen Fall jedenfalls erfolgt sei. Überdies rügte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde der Bestimmung des § 13 3. COVID-19-SchutzMaV einen denkunmöglichen und verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, wenn sie den vorgeworfenen Sachverhalt als Versammlung (wohl gemeint: Veranstaltung) interpretiere und werde darüber hinaus jedenfalls Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 13 3. COVID-19-SchutzMaV geltend gemacht.

 

Am 30.9.2021, 17.1.2022 und am 25.4.2022 erfolgten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol öffentlich mündliche Verhandlungen. Im Zuge dieser Verhandlungen wurden AA als Beschwerdeführer sowie EE, FF, GG und DD als Zeugen einvernommen. Weiters wurde JJ als Sachverständiger für Technik, Systeme, Anwendungen und digitale Forensik der Informationsverarbeitung bestellt, welcher ein schriftliches Gutachten erstattete und dieses in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2022 erörterte.

 

 

II. Sachverhalt

 

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.7.2021, Zl ***, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.8.2021 sowie das Gutachten des Sachverständigen für Technik, Systeme, Anwendungen und digitale Forensik der Informationsverarbeitung, JJ, vom 14.3.2022. Weiters durch Einvernahme des AA als Beschwerdeführer sowie des FF, der GG, des DD und des EE als Zeugen, sowie durch mündliche Gutachtenserörterung durch den Sachverständigen JJ.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest.

 

a. zum Beschwerdeführer:

 

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Fahrschule CC in **** Y, Adresse 2.

Der Beschwerdeführer war am 17.12.2020 verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt. Dies aufgrund einer Übertretung der Bestimmungen des § 112 Abs 1 und Abs 3 KFG und des § 114 Abs 3 KFG iVm dem Bescheid vom 8.6.2016, Zl ***.

 

Der Beschwerdeführer weißt durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

 

b. zur „KK“ Fahrschulsoftware:

 

Die Fahrschule des Beschwerdeführers verwendet die Fahrschulsoftware „KK“. Mit dieser Fahrschulsoftware werden die einzelnen Ausbildungsschritte der Fahrschüler nach einem Vieraugenprinzip dokumentiert. Zunächst werden die Fahrstunden von den Fahrschülern gebucht woraufhin für die gebuchte Fahrstunde eine TAN (Transaktionsnummer) vergeben wird. Mit Hilfe dieser individuellen und für den jeweils anderen unbekannten TAN´s bestätigen sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer die absolvierten Ausbildungsschritte.

Den mit Hilfe dieses Programmes erstellten Ausbildungsnachweisen kommt jedoch nur ein Beweiswert für die Tatsache der Durchführung einer Schulungseinheit dem Grunde nach zu. Es ergibt sich jedoch kein Beweiswert über Beginn und Ende und somit über die Dauer der jeweiligen Schulungseinheit. Die Ausbildungsnachweise sind daher nicht als digitale Zeitdokumentationen verwendbar.

 

c. zur praktischen Fahrschulausbildung am 17.12.2020

 

Der Fahrlehrer, DD, führte am 17.12.2020 von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr mit den Fahrschülern EE, FF und GG eine praktische Fahrausbildung - in der Art „Blockunterricht“ - mit einem Fahrschul-PKW der Fahrschule CC durch. Die Fahrt führte vom Standort der Fahrschule in Y zum Fahrsicherheitsplatz nach X, von dort nach W, V und wieder zum Übungsplatz nach X. Auf dieser Fahrt wechselten sich die drei Fahrschüler beim Lenken des Fahrzeuges ab. In welcher Reihenfolge die Fahrschüler dabei das Fahrschulfahrzeug lenkten konnte nicht festgestellt werden. Am Fahrsicherheitsplatz in X absolvierte jeder Fahrschüler den dortigen Übungsparkur. Danach fuhren die drei Fahrschüler und der Fahrlehrer wieder zum Ausgangspunkt nach Y zurück. Auf dieser Rückfahrt wurde das Fahrschulauto von GG gelenkt. Für welche Dauer jeder einzelne Fahrschüler während der gesamten Fahrschulausbildung am 17.12.2020 am Steuer saß, konnte nicht festgestellt werden.

 

Alle 3 Fahrschüler stammen aus unterschiedlichen Hausständen und jeder von ihnen nahm ausschließlich aus privaten Intentionen an der gegenständlichen praktischen Fahrausbildung teil.

 

Der Fahrlehrer und die drei Fahrschüler befanden sich während der gesamten Ausbildungsfahrt zum und vom Fahrsicherheitsplatz in X gleichzeitig im Fahrschulfahrzeug. Während dieser Fahrten wurde von allen vier Personen eine FFP-2 Maske getragen.

 

Alle drei Fahrschüler gaben am 17.12.2020 einen Ausbildungs-TAN ab. Für jeden der drei Fahrschüler wurde dabei die Absolvierung von drei Unterrichtseinheiten der Kategorie Prüfungsvorbereitung (PV) in deren Ausbildungsnachweis eingetragen. Im Tagesprotokoll des Fahrlehrers als auch in den Ausbildungsnachweisen der Fahrschüler wurde außerdem der Vermerk „3 BL“ eingetragen. Die Abkürzung „BL“ steht für Blockunterricht. Die gegenständlichen TAN-Eintragungen erfolgten am 17.12.2020. Zu welcher genauen Uhrzeit die einzelnen TAN-Eintragungen erfolgten, konnte nicht festgestellt werden.

 

d. zum Schreiben des LL:

 

Mit Schreiben vom 11.11.2015 teilte das Bundesministerium für LL der Fahrschule CC unter anderem das Folgende mit:

 

„Laut den Angaben der BH Z erfolgt die praktische Ausbildung am Übungsplatz im konkreten Fall so, dass von einem Fahrlehrer bis zu 3 Fahrschüler „zusammengefasst“ werden. Es stehen 3 Schulfahrzeuge zur Verfügung. Jeder Fahrschüler wird individuell eingewiesen und wird dieser einzeln vom Fahrlehrer ausgebildet. In der Zwischenzeit haben die jeweils anderen Fahrschüler die Möglichkeit, in zugewiesenen Bereichen selbstständig zu üben. Ein solcher „3er-Block“ dauert zB von 18:00 bis 20:30. Für jeden Fahrschüler wird 1 UE angerechnet.

Solange gewährleistet ist, dass jeder Fahrschüler im Rahmen dieses „Blockunterrichts“ im erforderlichen Ausmaß (1 UE = 50 Minuten) individuell vom Fahr(schul)lehrer ausgebildet wird, bestehen seitens des LL grundsätzlich keine Bedenken gegen diese Art der Ausbildung.“

 

 

III. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind auf die Angaben im verwaltungsbehördlichen Akt sowie auf die landungsverwaltungsgerichtliche Einsichtnahme in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Das Schreiben des LL vom 11.11.2015 an die Fahrschule CC, ist weiters dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen.

 

Die getroffenen Feststellungen zur Fahrschul-Software „KK“ gründen sich auf die Ausführungen des Sachverständigen JJ in dessem schriftlichen Gutachten vom 14.3.2022 sowie auf die mündliche Erörterung dieses Gutachtens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.4.2022.

 

Die Tatsache, dass der Fahrlehrer, DD, am 17.12.2020 von 13:00 bis 15:30 Uhr mit den Fahrschülern EE, FF und GG eine praktische Fahrausbildung durchführte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller Zeugen. Weiters ist dem Tagesprotokoll des Fahrlehrers als auch den Ausbildungsnachweisen der Fahrschüler zu entnehmen, dass die gegenständliche Fahrausbildung am 17.12.2020 ab 13:00 Uhr erfolgte.

 

Die zurückgelegte Fahrstrecke ergibt sich anhand der dahingehend sehr überzeugenden Angaben des EE. Dass sich die drei Fahrschüler auf der Fahrt zum Fahrsicherheitsplatz in X beim Lenken des Fahrzeuges abwechselten, konnte aufgrund diesbezüglich übereinstimmender Angaben der Zeugen zweifelsfrei festgestellt werden. Außerdem wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

 

In welcher Reihenfolge die Fahrschüler das Fahrzeug bis zum Übungsparkplatz in X lenkten und wie lange jeder einzelne Fahrschüler das Fahrzeug während der gesamten Fahrstunde insgesamt lenkte, konnte nicht mit der für ein verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, weil die Zeugen dazu widersprüchliche Angaben machten und zudem diesbezüglich vielfach Erinnerungslücken einräumten. Außerdem führte auch der Gutachter in der mündlichen Gutachtenserörterung aus, dass sich anhand der von ihm überprüften Ausbildungsnachweise nicht ergründen lässt, für welchen Zeitraum jeder einzelne Fahrschüler tatsächlich das Fahrzeug lenkte. In Zusammenschau dieser Umstände war eine Negativfeststellung zu treffen.

 

Die Tatsache, dass GG mit dem Fahrschulauto vom Übungsparkur in X zurück nach Y fuhr, ergibt sich anhand hierzu gleichlautender Angaben der Zeugen als auch des Fahrlehrers.

 

Der Umstand, dass alle drei Fahrschüler unterschiedlichen Hausständen zuzuordnen sind und alle drei ausschließlich zu privaten Zwecken an der gegenständlichen Fahrstunde teilnahmen, ergibt sich anhand der diesbezüglichen Zeugenangaben und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

 

Die Feststellung, dass sich die drei Fahrschüler und der Fahrlehrer auf der Fahrt zum um vom Übungsparkplatz in X gleichzeitig im Fahrschulauto befanden und jeder von ihnen eine FFP-2 Maske trug, konnte anhand übereinstimmender und glaubwürdiger Angaben der Zeugen auf sicherem Boden getroffen werden und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht weiter bestritten.

 

Dass, alle drei Fahrschüler am 17.12.2020 einen Ausbildungs-TAN abgaben ergibt sich zum einen anhand der wiederum einheitlichen Zeugenangaben und wurde dies vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt. Die weiters getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Eintragungen der Unterrichtseinheiten als PV bzw 3 BL ist auf die Einsichtnahme in das Tagesprotokoll und die Ausbildungsnachweise des Fahrlehrers und der Fahrschüler zurückzuführen, die der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten anführte. Der Sachverständige führte in der mündlichen Gutachtenserörterung zudem schlüssig aus, dass sich aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Daten aus der „KK“ Fahrschulsoftware ableiten lässt, dass am 17.12.2020 jedenfalls TAN-Eintragungen der drei Fahrschüler erfolgten, jedoch nicht mehr nachvollzogen werden kann, zu welcher Uhrzeit diese Eintragungen vorgenommen wurden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.

 

 

IV. Rechtslage

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 15 Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1950_186_0/1950_186_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/104 lautet wie folgt:

 

§ 15

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1.

einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2.

an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3.

auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

  

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1.

Vorgaben zu Abstandsregeln,

2.

Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3.

Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4.

Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

5.

ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  

 

Die verfahrensgegenständlich weiters maßbegliche Bestimmung des § 40 EpiG https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1950_186_0/1950_186_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_98_1/2001_98_1.pdf lautet wie folgt:

 

§40

Sonstige Übertretungen.

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)

den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)

den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)

den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)

in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

  

 

Die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des § 13 3. COVID-19-SchuMaV https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/566 lautet folgendermaßen:

 

§ 13

Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

1.

unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1953_98_0/1953_98_0.pdf ,

3.

Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,

4.

unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5.

unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6.

unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1974_22_0/1974_22_0.pdf , sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.

Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8.

Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9.

Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/68 , und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

10.

Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

11.

Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

  

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist

1.

bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie

2.

bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen

eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

  

(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 nicht.

(Anmerkung: Mit dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-NotMV, BGBl 598/2020 am 26.12.2020 trat die 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020, außer Kraft.)

 

Die hier relevante Bestimmung des § 64b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1967_399_0/1967_399_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/350 lautet folgendermaßen:

 

§ 64b

Fahrschulausbildung

(1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.

(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.

(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) absolviert worden sein. Die Ausbildung hat zu erfolgen

1.

für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen,

2.

für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und

3.

für die Klassen C1, C, C1E sowie CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.

Sie hat jedenfalls Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so kann die Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Bei Nachtfahrten handelt es sich um Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit, die zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang (Beginn der zivilen Abenddämmerung) und Sonnenaufgang durchgeführt werden. Wenn Übungsfahrten gemäß § 122 KFG absolviert werden, so muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn Übungsfahrten zusätzlich zu einer Vollausbildung in der Fahrschule absolviert werden. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.

  

(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:

1.

Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss,

2.

Klasse B

a.

Vorschulung 3 UE,

b.

Grundschulung 3 UE,

c.

Hauptschulung 6 UE,

d.

Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung hat aber auch in diesen Fällen 5 UE zu umfassen),

e.

Prüfungsvorbereitung 1 UE,

  

 

Die gegenständlich weiters relevante Bestimmung des § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1967_267_0/1967_267_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/134 lautet wie folgt:

 

§ 134.

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1975_518_0/1975_518_0.pdf in der Fassung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_203_0/1993_203_0.pdf , zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

V. Erwägungen

 

a. Zu Spruchpunkt 1:

 

Gemäß § 64b Abs 5 vorletzter Satz KDV darf bei der Ausbildung mit Kraftwagen ein Fahrlehrer grundsätzlich gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden und beträgt laut Abs 6 leg cit die Mindestdauer der praktischen Ausbildung in der Kategorie „Prüfungsvorbereitung (PV)“ eine Unterrichtseinheit. Nach § 64b Abs 2 KDV beträgt eine Unterrichtseinheit 50 Minuten und können die Unterrichtseinheiten aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.

Mit Schreiben vom 11.11.2015 führte das Bundesministerium für LL gegenüber der Fahrschule CC aus, dass das LL solange keine Bedenken an den dort durchgeführten „Blockunterrichtseinheiten“ - im Zuge derer bis zu drei Fahrschüler während einer Unterrichtseinheit von insgesamt 150 Minuten ausgebildet werden und für jeden 1 UE angerechnet wird – hege, solange gewährleistet sei, dass jeder Fahrschüler im Rahmen dieses „Blockunterrichts“ im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (1 UE = 50 Minuten) individuell vom Fahr(schul)lehrer ausgebildet werde.

 

Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Blockunterrichtseinheit mit drei Fahrschülern und einem Fahrlehrer durchgeführt. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt konnte jedoch nicht festgestellt werden wie lange jeder einzelne Fahrschüler tatsächlich am Steuer saß und sohin individuell durch den Fahrlehrer ausgebildet wurde. Folglich kann nicht sichergestellt werden, dass ein jeder Fahrschüler die Unterrichtseinheit in der Kategorie „PV“ im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 50 Minuten absolvierte. Weiters ist an dieser Stelle – bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers – auszuführen, dass unter einer „individuellen praktischen Ausbildung des Fahrschülers durch den Fahrlehrer“, nicht etwa das Beobachten eines anderen Fahrschülers beim Lenken des Fahrzeuges von der Rückbank des Fahrschulfahrzeuges aus, zu verstehen ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist zur Durchführung der praktischen Ausbildung als Blockunterricht an dieser Stelle daran zu erinnern, dass – bezugnehmend auf das bereits mehrfach erwähnte Schreiben des LL vom 11.11.2015 –auch in Fällen in denen gewährleistet wird, dass jeder Fahrschüler in der Dauer von 50 Minuten individuell vom Fahrlehrer ausgebildet wird, für jeden Fahrschüler jedenfalls nur eine Unterrichtseinheit angerechnet werden darf und nicht etwa drei, wie im gegenständlichen Fall.

 

b. zu Spruchpunkt 2:

 

In § 15 EpiG 1950 ermächtigt der Gesetzgeber dazu, beschränkende Regelungen bis hin zu absoluten Verboten hinsichtlich Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen zu normieren, sofern dies zu Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gemäß der epidemiologischen Lage erforderlich ist und gelindere Mittel (wobei hier die demonstrative Aufzählung in § 15 EpiG zahlreiche Maßnahmen enthält) nicht ausreichend würden. Auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage wurde die 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 556/2020 erlassen, die vom 17.12.2020 bis 25.12.2020 in Kraft war. Gemäß § 13 Abs 1 3. COVID-19-SchuMaV waren Veranstaltungen untersagt. Gemäß Abs 2 leg cit galten als Veranstaltungen insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. In § 13 Abs 3 sieht die 3. COVID-19-SchuMaV einige Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot des § 13 Abs 1 vor, darunter unter anderem in Abs 3 Z 9 leg cit „Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, […]“ und in Abs 3 Z 10 leg cit „Zusammenkünfte, von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen […]“.

 

Gegenständliche liegt - wie bereits dem Sachverhalt zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird – keine Zusammenkunft zu beruflichen Zwecken vor, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 3 Z 9 3. COVID-19-SchuMaV jedenfalls nicht schlagend wird. Weiters nahmen – wie bereits festgestellt - an der vorliegenden Fahrstunde Personen aus vier verschiedenen Haushalten teil, weswegen auch die sog. „6 aus 2-Regelung“ des § 13 Abs 3 Z 10 3. COVID-19-SchuMaV nicht zur Anwendung gelangt.

 

Eine Ausnahme vom Veranstaltungsverbot betreffend Zusammenkünfte zu Fahraus- und –weiterbildungen sah die Bestimmung des § 13 der 3. COVID-19-SchuMaV nicht vor. Ein solche Regelung wird erst mit der 4. COVID-19-SchuMaV in den Ausnahmenkatalog mit aufgenommen. Die Ausnahmebestimmung vom Veranstaltungsverbot hinsichtlich Fahraus- und –weiterbildungen trat erstmals am 8.2.2021 in § 13 Abs 3 Z 9 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 und am 15.3.2021 in § 13 Abs 3 Z 11 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 111/2021 in Kraft trat und ist sohin auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht anzuwenden.

 

In Zusammenschau der im vorherigen aufgezeigten Gegebenheiten stellt die gegenständliche praktische Fahrausbildung zweifelsfrei eine geplante Zusammenkunft iSd § 13 Abs 2 3. COVID-19-SchuMaV und somit eine unzulässige Veranstaltung iSd § 13 Abs 1 3. COVID-19-SchuMaV dar.

 

Der Vollständigkeit halber ist zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers das Nachfolgende auszuführen:

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Abhaltung von Fahrschulunterricht im Rahmen eines Blockunterrichts in einem KFZ mit insgesamt vier Personen, denkunmöglich eine solche Veranstaltung iSd § 15 EpiG – nämlich das Zusammenströmen größerer Menschenmengen – darstellen würde, ist das Folgende auszuführen: Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 18 Abs 2 B-VG folgt, dass bei einer weitreichenden Verordnungsermächtigung, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe ermöglicht, jedenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und im Verordnungserlassungsverfahren nachvollziehbar zu machen ist, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt (vgl. VfGH 10.3.2021, V 573/2020 mwN; 24.6.2021, V 592/2020). Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Interessenabwägung findet gegenständlich ihren Niederschlag in den umfangreichen Ausnahmebestimmungen des § 13 Abs 3 3. COVID-19-SchuMaV. Diese dienen der Abwägung zwischen den Interessen der Veranstalter sowie der Personen, die an Veranstaltungen teilnehmen wollen einerseits und den Anforderungen aus dem Interesse des Gesundheitsschutzes andererseits. Im Zuge dieser Abwägung fällt die dramatische epidemiologische Situation und die daraus resultierende Bedrohung schwer ins Gewicht (dem trägt das grundsätzliche Veranstaltungsverbot des Abs 1 Rechnung). Die Ausnahmebestimmungen berücksichtigen dagegen die entgegenstehenden Interessenspositionen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere.

 

Indem der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs 5 3. COVID-19-SchuMaV im gegenständlichen Fall um eine Zusammenkunft zu Aus- und Fortbildungszwecken handle für welche ausschließlich die Einhaltung der allgemein in Geltung stehenden Schutzvorschriften – wie ein 1-Meter Abstand- einzuhalten wäre, verkennt dieser, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs 5 3. COVID-19-SchuMaV - welche Ausnahmen von der „10m2-Regelung“ iSd § 5 Abs 1 Z 4 3. COVID-19-SchuMaV vorsieht – systematisch sowie teleologisch rechtsrichtig interpretiert, ausschließlich auf Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus – und Fortbildungszwecken bezieht. Ein solcher „beruflicher Zweck“ liegt im vorliegenden Fall – wie bereits mehrfach ausgeführt- eben gerade nicht vor.

 

An dieser Stelle ist weiters kurz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bestimmung des § 4 3. COVID-19-SchuMaV einzugehen, wonach die durchgeführte Fahrausbildung keine unzulässige Veranstaltung darstellen würde, da die in § 4 3. COVID-19-SchuMaV getroffenen Vorschriften betreffend Fahrgemeinschaften eingehalten worden seien. Diese Argumentationslinie führt jedoch wiederum nicht ins Treffen, da sich die Bestimmung des § 4 3. COVID-19-SchuMaV – wie bereits dem Wortlaut der Überschrift dieser Bestimmung zu entnehmen ist – lediglich auf Fahrgemeinschaften bezieht und nicht etwa - wie im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vorliegend - auf geplante Zusammenkünfte iSd § 13 Abs 2 3. COVID-19-SchuMaV.

 

Weiters rügt der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen – ohne dies weiter zu begründen – die Verfassungswidrigkeit des § 13 COVID-19-SchuMaV. Diesbezüglich ist im Nachfolgenden kurz auf die Rechtsprechung des VfGH vom 6.10.2021, zu V 86/2021-19, einzugehen: In dieser Entscheidung setzte sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit der Frage der allenfalls vorliegenden Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 13 COVID-19-SchuMaV – allerdings der 4. COVID-19-SchuMaV, welche jedoch wie bereits die Stammfassung des § 13 COVID-19-SchuMaV Veranstaltungen im Sinne von geplanten Zusammenkünften (wie im gegenständlichen Fall vorliegend) verbietet- auseinander. In der Entscheidung zu V 86/2021-19 geht der Verfassungsgerichtshof bei seiner Beurteilung von einer Gesamtbetrachtung aller, insbesondere auch der spezifischen Erläuterungen zur 1. und 2. COVID-19-SchuMaV aus und führt aus, dass der BMSGPK in den Verordnungsakten im Ergebnis hinreichend dargelegt hat, auf Basis welcher Bewertung der epidemiologischen Situation er welche gesetzlich erlaubten Maßnahmen zu setzen sich entschieden hat (Rz 90). Weiters führt der VfGH aus, dass die Bestimmung des § 13 COVID-19-SchuMaV im Sinne des Ziels der Reduktion sozialer Kontakte jedenfalls dem Zweck dient, ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen zu verhindern und sohin den Anforderungen des § 15 EpiG jedenfalls gerecht wird.

 

Der Bestimmung des § 13 3. COVID-19-SchuMaV stehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

c. zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt betreffend die Übertretung des § 64b KDV ist jedenfalls als gravierend einzustufen, da die Fahrschulausbildung in der gegenständlich gewählten Form zur Verringerung der Qualität der Fahrausbildung und folglich zur Teilnahme von Personen am Straßenverkehr führt, welche unzureichend ausgebildet wurden, was wiederum eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich bringt. Weiters vermag die gewählte Ausbildungsform auch zu unberechtigten Wettbewerbsvorteilen gegenüber anderen Fahrschulen beizutragen.

 

Weiters wohnt auch dem vorliegenden Verstoß gegen das Veranstaltungsverbot iSd § 13 3. COVID-19-SchuMaV ein erheblicher Unrechtsgehalt inne, läuft dieser Verstoß doch dem vom Verordnungsgeber bezweckten Sinn der Bestimmung, nämlich der Vermeidung des Zusammenströmens größerer Menschenmengen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Allgemeinheit, zu wieder.

 

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und persönlichen Verhältnissen machte, waren durchschnittliche Vermögens-, und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers für die Strafbemessung heranzuziehen.

 

Wie von der Erstbehörde zu Recht angeführt, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer betreffend Fahrschulangelegenheiten/Fahrschulausbildungen am 17.12.2020 bereits verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt war, erschwerend zu werten. Milderungsgründe liegen keine vor.

 

In Anbetracht der angeführten Strafzumessungsgründe ist - unter Berücksichtigung der gegenständlich vorgesehenen Strafrahmen - die von der Erstbehörde festgesetzte Gesamtstrafe, die sich außerdem noch im unteren Bereich der Strafrahmen bewegt –schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich.

 

Zu den vorgeschriebenen Kosten des Sachverständigen:

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Gemäß § 76 Abs 1 AVG 1991 hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.

 

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 17.8.2021 eingeleitet. Die Aufnahme von Beweisen war durch die Beziehung eines Sachverständigen notwendig. Ein Amtssachverständiger im Fachbereich Informationstechnik stand dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zur Verfügung, weshalb eine externe Person zu bestellen war. Der Sachverständige machte seine Gebühren mit Gebührennote vom 21.3.2022 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.5.2022, Zl ***, welcher auch dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, wurden die Gebühren in der vom Sachverständigen korrekt beantragten Höhe von Euro 7.240,00 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Sachverständigen zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Feststellung den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem zu erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich weder im EpiG 1950 noch in der 3. COVID-19-SchuMaV Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Sachverständigengebühren von Amts wegen zu tragen wären.

 

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der auf diesen beiden Gesetzen beruhenden Verordnungen sowie der KDV, zu klären. Mit der Schaffung des COVID-19-SchuMaV schuf der Gesetzgeber ein umfassendes Corona-Maßnahmenpaket zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (so ausdrücklich VfGH 6.10.2021, V 86/2021). Die vorliegende Entscheidung widerspricht nicht der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und auch nicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dementsprechend liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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