LVwG Tirol LVwG-2018/41/2315-16

LVwG TirolLVwG-2018/41/2315-162.12.2021

TierschutzG 2005 §35 Abs4
TierschutzG 2005 §35 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2018.41.2315.16

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.09.2018, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der allgemeinen Maßnahmen 1., 2., 3., 4., 9., 10., 11., 12. und 20. ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid beschriebenen allgemeinen Maßnahmen 5. und 8. innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Erkenntnisses und die im angefochtenen Bescheid beschriebenen allgemeinen Maßnahmen 6., 7., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19. und 21. unverzüglich ab Zustellung dieses Erkenntnisses umzusetzen sowie die im angefochtenen Bescheid in den Punkten 22. bis 26. beschriebenen Aufzeichnungen innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Erkenntnisses der belangten Behörde zu übermitteln sind.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

 

Der Beschwerdeführer betreibt seit etwa 20 Jahren in Y den DD-Hof und übt dort das Fiaker- und Gastronomiegewerbe aus. Derzeit sind für den Fiakerbetrieb 12 Pferde und 12 genehmigte Kutschen im Einsatz. Auf den größten Kutschen können maximal 25 Personen mitgeführt werden.

 

Am 10.06.2018 wurden zwischen 13:00 und 14:00 Uhr 46 deutsche Gäste auf drei von Doppelgespannen gezogenen Kutschen auf einer Fahrstrecke von ca 6 km von Y über X und W wieder zurück auf den DD-Hof nach Y befördert. EE war der Kutscher des zweiten Doppelgespanns. Einem der beiden Pferde dieses Doppelgespanns war ziemlich heiß und hätte dieses Pferd, auch aufgrund der hohen Tagestemperatur – ca 28 Grad C – Wasser benötigt. Die Kutschenfahrt dauerte rund eine Stunde. In weiterer Folge fuhren die drei Kutschen wieder vom DD-Hof weg zum Feuerwehrgebäude in Y, um eine andere Reisegruppe abzuholen. Bei dieser zwischen 14:30 Uhr und 15:30 Uhr durchgeführten Kutschenfahrt wurden V-Taler Fahrgäste in drei Doppelgespannen wiederum auf der zuvor geschilderten Fahrstrecke befördert. Die dritte, von EE gelenkte Kutsche, hatte dabei einen etwas größeren Abstand zu den vor ihm fahrenden Kutschen. Am Ende der vor Erreichen des DD-Hofes vorhandenen leichten Steigung musste die noch anwesende Reiseleiterin der deutschen Reisegruppe feststellen, dass die beiden Zugpferde der letzten Kutsche aufgrund Erschöpfung und der Hitze zusammengebrochen waren, wobei eines der beiden Pferde am Boden ausgestreckten Pferde vom Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Verletzungen mit einem Gnadenschuss getötet werden musste. Dieser Vorfall (Antreiben der Pferde mittels Peitsche, Zusammenbrechen der Pferde und Verenden eines Pferdes) wurde in einer Video – und Fotodokumentation festgehalten. Auf der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass das Gangbild des rechts eingespannten Pferdes (Handpferd), offensichtlich in einem Zustand starker, unnatürlicher Erschöpfung, stark schwankt und dass sich beide Pferde nur durch offensichtlich unangemessene Einwirkungen des Kutschers (Peitschenschläge) weiter fortbewegen. Die der Behörde übermittelten Bilder zeigen die beiden Pferde des Doppelgespanns im noch eingespannten Zustand, bei nicht umgefallener Kutsche, nebeneinander am Boden liegend.

 

Aufgrund dieses Vorfalls und aufgrund einer anschließend am 15.06.2018 am Pferdebetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten amtsärztlichen Erhebung der Haltung der Pferde, bei welcher davon ausgegangen werden musste, dass es im Zuge des Arbeitseinsatzes der Kutschpferde zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mit Zufügung von Schmerzen, Leiden und schwerer Angst gekommen ist, wobei die Ursache der Verstöße nicht in der Haltung der Pferde an und für sich, sondern im teilweise unsachgemäßen Umgang bzw der Überforderung im Rahmen des Fahrbetriebes gesehen wurde, erging in weiterer Folge der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 06.07.2018, Zahl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer als Betreiber des DD-Hofes für den weiteren Betrieb folgende Maßnahmen vorgeschrieben wurden:

 

„Allgemeine Maßnahmen:

 

1. Der Fahrbetrieb ist jedenfalls in der Weise zu betreiben, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und die Tiere nicht in schwere Angst versetzt werden.

2. Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Den Tieren sollte regelmäßig, jedoch mindestens alle vier Stunden, die Möglichkeit gegeben werden, Wasser aufzunehmen (bei Hitze und/oder starkem Schwitzen häufiger).

3. Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.

4. Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere für den Fahrbetrieb verwendet werden. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden. Die Arbeitsleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen.

5. Vor dem erstmaligen Einsatz eines Pferdes im Fahrdienst ist der Behörde ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers oder -instruktors vorzulegen, welcher die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und der Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes bestätigt.

6. Der/Die jeweils für die Tiere Verantwortliche hat sicherzustellen, dass der Gesundheitszustand der Tiere vor und nach jeder Fahrt überprüft wird.

7. Im Falle von Krankheit oder Verletzungen sind die Tiere unverzüglich in den Heimstall zu überstellen und einer tierärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls einer Therapie zuzuführen. Die tierärztlichen Untersuchungen und Therapiemaßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren und mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

8. Dem Amtstierarzt ist einmal jährlich unaufgefordert eine tierärztliche Bestätigung über die Tauglichkeit der eingesetzten Tiere für den Fahrbetrieb vorzulegen.

9. Geschirr, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des jeweiligen Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.

10. Bei der Verwendung von Tieren als Zugtiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens 8 Stunden zu gewähren.

11. Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren.

12. Es muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.

13. Maximal das Zweifache des Körpergewichtes ist bei unebenem Gelände, kurzzeitigen Steigungen und längeren Fahrzeiten anzusetzen. Pferde, die auf schlecht befahrenem Untergrund sowie in Gelände mit extremen Steigungen eingesetzt werden, sollten maximal mit der Last ihres eigenen Körpergewichtes belastet werden.

14. Alle im Fahrbetrieb eingesetzten Mitarbeiter müssen über eine Grundausbildung verfügen. Darüber hinaus müssen diese Personen verantwortungsbewusst und verlässlich sein.

15. Es ist für jedes Pferd ein Fahrtenbuch tagesaktuell mit folgenden Daten zu führen:

Datum und Uhrzeit der Abfahrt und Rückkehr bei Kutschenfahrten und sonstige Verbringung (zB: Veranstaltung, Alm, etc.); Bezeichnung der Kutsche, Name des Fahrers, Fahrstrecke, Anzahl der transportierten Personen;

16. Pferdepässe und Fahrtenbücher sind im Original bei jeder Ausfahrt mitzuführen.

17. Am Betrieb muss ein tagesaktueller Dienstplan der Pferde (Ruhetage) zur Einsicht der Behörde aufliegen.

18. Der Verkauf bzw. Zukauf eines Pferdes, sowie das Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Beim Abgang eines Tieres ist die Entsorgungsbestätigung der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

19. Änderungen im laufenden Betrieb (Personal, Kutschen, Fahrtstrecken) sind der Behörde unverzüglich zu melden.

20. Die Tränkevorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert und ausreichend trinken können.

21. Der Dampfstrahler zum Abspritzen von den verschwitzten Pferden, darf nicht in den Kopfbereich gerichtet werden.

 

Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderung und der allgemeinen Maßnahmen wird insbesondere vorgeschrieben:

 

22. Beschreibung der eingesetzten Pferde (Chipnummer/UELN, Nationale, Lebendgewicht).

23 Benennung der eingesetzten Fahrer (Name, Geburtsdatum, Adresse, Qualifikation).

24 Beschreibung aller eingesetzten Kutschen mittels TÜV-Gutachten (Bezeichnung, Gewicht, max. Plätze für die Beförderung von Personen, Sonderausstattung wie Anhängerkupplung etc.).

25 Alle möglichen Fahrstrecken, die im Rahmen der Personenbeförderung mit den Pferden zurückgelegt werden, sind der Behörde bekannt zu geben (Länge, Wegbeschaffenheit und Höhenprofil).

26 Eine aktuelle tierärztliche Bestätigung über die Tauglichkeit aller eingesetzten Pferde für den Fahrbetrieb ist der Behörde vorzulegen.

 

Alle angeführten Punkte sind unverzüglich umzusetzen. Die in den Punkten 22-26 angeführten Aufzeichnungen sind bis spätestens 25.07.2018 der Behörde zu übermitteln.“

 

Nach einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung wurde diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2018, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen und in der Begründung darauf hingewiesen, dass aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen des Verdachtes der Tierquälerei anhängig sei und der Verdacht weiterer Verstöße gegen die Tierschutzvorschriften durch den Vorstellungswerber bestehe. Bereits durch das Bekanntwerden des Vorfalles vom 10.06.2018 sei noch am 15.06.2018 seitens des Amtstierarztes und der KK eine tierschutzrechtliche Kontrolle im Betrieb des nunmehrigen Vorstellungswerbers durchgeführt worden. Bereits im Rahmen dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass die tierschutzrechtlichen Vorschriften im Betrieb des Vorstellungswerbers verletzt worden seien. Zu den dem Beschwerdeführer gegenüber aufgetragenen Maßnahmen wurde festgehalten, dass die Behörde dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorschreiben könne, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine gesetzeskonforme Haltung erreicht werden könne. Über die Frage, ob es einen Vorfall vom 10.06.2018 gegeben habe oder ob es sich lediglich um einen Unfall gehandelt habe, werde vom Gericht entschieden werden.

 

Gegen diese Entscheidung wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die zu Unrecht vorgeschriebenen Maßnahmen im Gesetz nicht gedeckt seien und teilweise so allgemein gehalten würden, dass sie auch nicht machbar seien. Der Beschwerdeführer halte sich ohnehin an diese Maßnahmen bzw habe er sich immer daran gehalten. In weiterer Folge erfolgten nähere Ausführungen zu den dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen, die sich einerseits ohnehin aus dem Tierschutzgesetz ergeben und vom Beschwerdeführer ohnehin eingehalten würden und selbstverständlich seien. Die zu den Punkten 15. bis 19. formulierten Maßnahmen seien als solche im Gesetz nicht vorgesehen und nicht gedeckt. Zur Maßnahme 26. wurde argumentiert, dass nach Besichtigung durch den Amtstierarzt nicht einzusehen sei, warum jetzt nochmals die Tauglichkeit der eingesetzten Pferde nachzuweisen ist, da diese nicht beanstandet worden seien.

Insgesamt wurde umfassend ausgeführt, dass die Ausführungen in der Bescheidbegründung falsch seien. Richtig sei, dass um 12:30 Uhr eine Reisegruppe, bestehend aus 46 Personen mit Kutschen geführt worden sei, wobei diese Reisegruppe nicht auf zwei, sondern auf drei Kutschen aufgeteilt worden sei. Unrichtig sei weiters, dass die Kutschen für die Pferde viel zu groß dimensioniert seien. Die Pferde seien weder überanstrengt noch erschöpft gewesen. Tatsache sei, dass am besagten Tag das Pferd, das bei der dritten Kutsche links eingespannt gewesen sei, rossig gewesen sei und mehrmals ausgeschlagen habe, das rechte Pferd habe dann nicht mehr gezogen. Nachdem die Kutsche am Ausgangspunkt angekommen sei, habe die Stute erneut ausgeschlagen und sei über die Deichsel geraten, wodurch beide Pferde zu Sturz gekommen seien. Der Kutscher, EE, habe Hilfe im Stall geholt, die Tiere seien abgezäunt worden, allerdings sei durch diesen bedauerlichen Vorfall das rechte Pferd verendet, es sei durch das linke Pferd „erdrückt“ worden. Es habe sich dabei um einen bedauerlichen Unfall gehandelt, dieser habe aber nichts mit Überforderung oder roher Gewalt zu tun. Aus dem beigeschlossenen Privatgutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft, Herrn FF, ergebe sich, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierhaltungsverordnung am DD-Hof in Y eingehalten würden und auch immer eingehalten worden seien.

Zusammenfassend wurde zur Haltung der Tiere am DD-Hof festgehalten, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierhaltungsverordnung am DD-Hof in Y eingehalten würden und auch immer eingehalten worden seien. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sodann der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2018/41/2315 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2019, in deren Rahmen der Beschwerdeführer die Zeugen EE sowie GG der veterinärfachliche Amtssachverständige JJ einvernommen wurden und das aktenkundige Videomaterial abgespielt wurde. Der Beschwerdeführer hatte dabei die Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt argumentativ auszuführen und Fragen an die Zeugen und an den Amtssachverständigen zu richten, ebenso wie die zur Verhandlung geladene KK.

Einem Zeitungsartikel der TT vom 16.06.2021 ist zu entnehmen, dass der Kutscher (EE) wegen der beschwerdegegenständlichen Kutschenfahrt nicht rechtskräftig vom Gericht wegen Tierquälerei bestraft wurde. Vom Landesgericht Z wurde dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 02.09.2021 zu Zl *** mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Übermittlung der Verhandlungsschrift und der in dieser Angelegenheit ergangenen Urteile betreffen den Beschwerdeführer AA und EE (Kutscher) nach Rechtskraft entsprochen wird.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer betreibt seit etwa 20 Jahren den DD-Hof in Y und übt dort das Fiaker- und Gastronomiegewerbe aus. Derzeit sind für den Fiakerbetrieb 12 Pferde und 12 genehmigte Kutschen im Einsatz. Auf den größten Kutschen können maximal 25 Personen mitgeführt werden.

 

Am 10.06.2018 wurden zwischen 13:00 und 14:00 Uhr 46 deutsche Gäste auf drei von Doppelgespannen gezogenen Kutschen auf einer Fahrstrecke von ca 6 km von Y über X und W wieder zurück auf den DD-Hof nach Y befördert. EE war der Kutscher des zweiten Doppelgespanns. Einem der beiden Pferde dieses Doppelgespanns war ziemlich heiß und hätte dieses Pferd, auch aufgrund der hohen Tagestemperatur – ca 28 Grad C – Wasser benötigt. Die Kutschenfahrt dauerte rund eine Stunde. In weiterer Folge fuhren die drei Kutschen wieder vom DD-Hof weg zum Feuerwehrgebäude, um dort eine andere Reisegruppe abzuholen. Bei dieser zwischen 14:30 Uhr und 15:30 Uhr durchgeführten Kutschenfahrt wurden V-Taler Fahrgäste in drei Doppelgespannen auf der zuvor geschilderten Fahrstrecke befördert. Die dritte, von EE gelenkte Kutsche hatte dabei einen etwas größeren Abstand zu den vor ihm fahrenden Kutschen. Am Ende der vor Erreichen des DD-Hofes befindlichen leichten Steigung musste die noch anwesende Reiseleiterin der deutschen Reisegruppe feststellen, dass die beiden Zugpferde der letzten Kutsche aufgrund Erschöpfung und der Hitze zusammengebrochen waren, wobei eines der beiden Pferde vom Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Verletzungen mit einem Gnadenschuss getötet werden musste. Dieser Vorfall (Antreiben der Pferde mittels Peitsche, Zusammenbrechen der Pferde und Verenden eines Pferdes) wurde in einer Video– und Fotodokumentation festgehalten. Aus der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass das Gangbild des rechts eingespannten Pferdes (Handpferd), offensichtlich in einem Zustand starker, unnatürlicher Erschöpfung, stark schwankt und dass sich beide Pferde nur durch offensichtlich unangemessene Einwirkungen des Kutschers (Peitschenschläge) weiter fortbewegen. Die der Behörde übermittelten Bilder zeigen die beiden Pferde des Doppelgespanns im noch eingespannten Zustand, bei nicht umgefallener Kutsche, nebeneinander am Boden liegend.

 

Der gegenständliche Vorfall wurde bei der Staatsanwaltschaft Z zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge der Kutscher EE vom Landesgericht Z am 15.06.2021 wegen Tierquälerei nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt.

 

Aufgrund des Vorfalls vom 10.06.2018 wurde am 15.06.2018 am Pferdebetrieb des Beschwerdeführers eine Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt der belangten Behörde vorgenommen. Dabei wurden ua die am Betrieb des Beschwerdeführers gehaltenen Pferde adspektorisch begutachtet, die Identifikation der Pferde überprüft (Mikrochipnummer), die Tierpässe kontrolliert und der aktuelle Bestand aufgelistet. Festgestellt wurde, dass insgesamt sieben der momentan am Betrieb befindlichen Pferde ohne amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (Traces) in den letzten zwei Jahren aus dem Ausland zugekauft wurden. Das bei der Kontrolle am 28.01.2016 angefertigte Bestandsverzeichnis wies außerdem sechs weitere Pferde auf, die beim Lokalaugenschein am 15.06.2018 nicht mehr am Betrieb des Beschwerdeführers waren. Für die am Betrieb befindlichen vier Kutschen konnten keine TÜV-Bestätigungen mit Angaben zum Eigengewicht der Kutschen vorgelegt werden. Ebenso konnten vom Beschwerdeführer keine Unterlagen über die durchgeführten Fahrten und die gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeiten und Ruhetage vorgelegt werden. Der Pflege- und Ernährungszustand der am Betrieb des Beschwerdeführers gehaltenen Pferde war hingegen ohne Besonderheiten und die Pferde waren grundsätzlich in guter Kondition.

 

Der Beschwerdeführer gab im Hinblick auf die amtstierärztliche Kontrolle an, dass ihm in der letzten Zeit keine besonderen Vorkommnisse bekannt seien und bestätigte erst auf konkrete Nachfrage den Vorfall vom 10.06.2018. Eine Entsorgungsbestätigung hinsichtlich des mit Kleinkaliber getöteten Pferdes konnte vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Video – und Fotomaterial ist zweifelsfrei erkennbar, dass am 10.06.2018 das Gangbild des rechten Pferdes stark schwankend ist und deutliche Anzeichen der Überforderung und einen Zustand starker unnatürlicher Erschöpfung zeigt. Beide Pferde werden durch Peitschenschläge des Kutschers angetrieben, wobei das links eingespannte Pferd (= Sattelpferd) die hauptsächliche Zuglast übernimmt und das rechte Pferd (=Handpferd) nur durch das Antreiben mit Peitschenschlägen zum Ziehen der Last gebracht wird. Der verantwortliche Kutscher EE hat die Pferde massiv überfordert, bis hin zum Zusammenbrechen des Doppelgespannes und des Verendens eines der beiden Pferde, und hat dabei den Tieren erhebliche Schmerzen, Qualen und Schäden zugefügt.

 

Der veterinärärztliche Amtssachverständige JJ hat in seinem Gutachten vom 21.06.2018, erörtert in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.03.2019, festgehalten, dass sich der Erschöpfungszustand der Pferde aufgrund der Gesamtsituation, der wiederholten Höchstleistung im Rahmen der Fahrten mit vollbeladenen Kutschen und der hohen Tagestemperaturen ergab und dass ein verantwortungsbewusster Kutscher bzw Pferdehalter den Erschöpfungszustand der Pferde erkennen und entsprechende Maßnahmen treffen hätte müssen, wie das betroffene Tier sofort auszuspannen und zu versorgen. Der Amtssachverständige hat weiters festgehalten, dass im normalen Belastungszustand das linke Pferd aufgrund des Sturzes des rechten Pferdes nicht ebenfalls zu Sturz gekommen wäre und den Pferden Leistungen abverlangt wurden, die sie offensichtlich nicht mehr erbringen konnten. Aufgrund seiner durchgeführten Erhebungen und des vorliegenden Video– und Bildmaterials gelte es als gesichert, dass die beiden Pferde derart überfordert wurden, dass den Tieren ungerechtfertigt und wissentlich Schmerzen, Qualen und Schäden in einem erheblichen ausmaß zugefügt wurden.

 

Wenn sich der Beschwerdeführer und der Kutscher EE im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.03.2019 damit verantwortet haben, dass das linke Pferd über die Deichsel gesprungen und in das rechte Pferd hineingestürzt ist, wodurch beide Pferde gestürzt sind und das linke Pferd auf dem rechten Pferd zu liegen kam, steht diese Verantwortung nicht im Einklang mit der zeugenschaftlichen Aussage von Frau GG, die beim Erschöpfungszustand der Pferde darauf hingewiesen hat, dass der letzte Anstieg für die Pferde sicher noch ein Kraftakt war, wobei sie sich nicht sicher war, ob die letzten Peitschenschläge des Kutschers EE noch einen Einfluss auf das Umstürzen der Pferde hatten, und auch im Widerspruch zu den aktenkundigen Fotos, aus welchen ersichtlich ist, dass beide Pferde nicht übereinander, sondern nebeneinander am Boden liegen. Das Landesgericht Z ist in seiner Verhandlung am 15.06.2021, wie aus dem Zeitungsbericht der TT vom 16.06.2021 zu entnehmen ist, zum Schluss gekommen, dass hier Tierquälerei vorliegt und hat den Kutscher EE, nicht rechtskräftig, wegen des Vergehens der Tierquälerei verurteilt. Das erkennende Landesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass es am 16.10.2018 im Zuges des Arbeitseinsatzes der Kutschpferde zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mit Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden gekommen ist, wobei die Ursache der Verstöße nicht in der Haltung an sich, sondern im unsachgemäßen Umgang, bzw der Überforderung im Rahmen des Fahrbetriebes gelegen war. Diese Fachansicht wurde vom veterinärfachlichen Amtssachverständigen JJ im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.03.2019 auch schlüssig begründet.

 

Dass bei der Tierschutzkontrolle des Amtstierarztes JJ in Begleitung der KK am Betrieb des Beschwerdeführers am 15.06.2018 sieben der seinerzeit am Betrieb befindlichen Pferde ohne amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (Traces) in den letzten zwei Jahren aus dem Ausland zugekauft wurden und das am 28.01.2016 angefertigte Bestandsverzeichnis sechs weitere Pferde aufgewiesen hat, die beim Lokalaugenschein am 15.06.2018 nicht mehr am Betrieb des Beschwerdeführers befindlich waren, weiters, dass für die am Betrieb befindlichen vier Kutschen keine TÜV-Bestätigungen mit Angaben zum Eigengewicht der Kutschen und keine Unterlagen über die durchgeführten Fahrten und die gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeiten und Ruhetage vorgelegt werden konnten, erhellt aus dem amtstierärztlichen Gutachten des JJ vom 21.06.2018, Zahl ***, in welchem aber auch festgestellt wurde, dass der Pflege- und Ernährungszustand der gehaltenen Pferde ohne Besonderheiten war und die Pferde grundsätzlich in guter Kondition waren.

 

Die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundes für Reiten und Fahren zum Sturzverhalten der Pferde erschien dem erkennenden Gericht aufgrund der glaubhaften Beurteilung des Amtstierarztes und der Schilderung der Zeugin GG nicht erforderlich, weil bereits das dem Zusammenbrechen der Pferde vorangegangene Verhalten des Kutschers EE durch die augenscheinlichen Peitschenhiebe auf der Steigung zum DD-Hof die Pferde in den Zustand starker, unnatürlicher Erschöpfung brachte und ihnen damit Tierleid zugefügt wurde.

 

 

IV. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

 

1. Zum Ablehnungsantrag des veterinärärztlichen Amtssachverständigen JJ wegen Befangenheit:

 

Nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG 1991 haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

Das Wesen der Befangenheit besteht – vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 7 Rz 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) – in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwSlg 6772 A/1965; 13.429 A/1991; VwGH 3. 7. 2000, 2000/09/0006; vgl auch VfSlg 16.959/2003). Durch Bestimmungen wie jene des § 7 AVG in Verfahrensgesetzen soll zum einen verhindert werden, dass die staatlichen Organe bei der Handhabung ihrer gesetzmäßigen Gewalt in einen Gewissenskonflikt geraten oder dass nach außen hin der Anschein der Parteilichkeit entsteht. Zum anderen soll damit die Objektivität und Gesetzmäßigkeit bei der Vollziehung der Gesetze sichergestellt werden (Hellbling 114; Herrnritt 49; Janko, ÖGZ 1999/12, 13; VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; 27. 3. 2000, 2000/10/0019). Zur Verwirklichung dieser Zwecke schließt § 7 AVG aus, dass Personen eine Amtshandlung vornehmen, die zu den Verfahrensparteien oder zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen, persönlich gefärbten Beziehung stehen (vgl VwGH 18. 6. 1980, 3016/79; 15. 9. 2005, 2003/07/0025; 23. 5. 2007, 2005/03/0094; Hengstschläger4 Rz 72; Stolzlechner, ZUV 1998, 24). Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen.

 

Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit Zweifel ziehen (vgl VwGH 24.03.2015, Zl 2012/03/0076).

 

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand, dass der Amtssachverständige in einem anderen Verfahren als Sachbearbeiter aufgetreten ist, bildet hingegen noch keinen Befangenheitsgrund (vgl VwGH vom 13.12.2016, Zl Ro 2014/05/0021).

 

Der Amtssachverständige JJ hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.03.2019 eine nicht objektive Einstellung zum Beschwerdeführer schlüssig in Abrede gestellt und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich gegen die Beiziehung des Amtssachverständigen JJ im Beschwerdeverfahren auch nur deswegen ausgesprochen, weil er maßgeblich nicht nur bei der Beurteilung, sondern auch bei der Erhebung des Sachverhaltes und bei der Erarbeitung der nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen beteiligt war. Wenn es auch im Zuge der verschiedenen Amtshandlungen gelegentlich unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beschwerdeführer und dem Amtssachverständigen JJ gegeben haben mag, blieben diese seitens des eingeschrittenen Amtssachverständigen immer auf einer sachlichen Ebene. Aufgabe des Amtssachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorganes des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu, das den Parteien und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer und der belangten Behörde gegenübersteht. Von Befangenheit wäre insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der dem Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst werden könnte (vgl VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/11/0077). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.03.2018 ergab sich für das erkennende Gericht kein Anhaltspunkt für eine allfällige Befangenheit und kann bei objektiver Betrachtungsweise auch nicht der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln hat (vgl VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057). Die Unbefangenheit des Amtssachverständigen wird auch dadurch gestützt, weil dieser im Gutachten vom 21.06.2018 ua zugunsten des Beschwerdeführers konzidiert hat, dass der Pflege- und Ernährungszustand der am Betrieb des Beschwerdeführers gehaltenen Pferde bei der tierärztlichen Kontrolle am 15.06.2018 ohne Besonderheiten war und die Pferde grundsätzlich in guter Kondition waren.

 

2. Zur Beschwerde:

 

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der geltenden Fassung BGBl I 86/2018 lautet wie folgt:

 

„Behördliche Überwachung

 

§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.

 

(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.

(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.

 

(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

…“

 

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen- und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 151/2007, Anlage 1 lauten wie folgt:

 

„…

2.6. ERNÄHRUNG

Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.

Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt.

Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.

 

2.7. BETREUUNG

Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.

Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.

Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.

Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus.

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen.

Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten.

…“

 

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall auf der Grundlage des § 35 Abs 4 und 6 TSchG im angefochtenen Bescheid Maßnahmen angeordnet, mit der Intention, dadurch den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Bestimmungen der auf das Tierschutzgesetz gegründeten Verordnungen zu verhalten.

 

Dabei hat die Behörde dem Beschwerdeführer jedoch unter den Maßnahmen 1. bis 4., 9 bis 12. und 20. keine tatsächlichen „sonstigen Maßnahmen“ im Sinne des § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben, sondern die Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden), Anlage 1 der 1. Tierhalteverordnung. 2.6. Ernährung) und 2.7. (Betreuung) beinahe wortident in ihren Bescheid aufgenommen und diese Bestimmungen als „sonstige Maßnahmen“ im Sinne des § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben. In den im angefochtenen Bescheid unter den genannten Punkten angeordneten Maßnahmen wird daher lediglich das wiederholt, was sich aus dem Tierschutzgesetz bzw der darauf gegründeten 1. Tierhaltungsverordnung bereits ergibt und welche Maßnahmen nach Ansicht des veterinärärztlichen Amtssachverständigen gewährleisten, dass eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde am Betrieb des Beschwerdeführers erfolgt.

 

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass es laut ständiger gesicherter Rechtsprechung der Höchstgerichte bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz selbst verpflichtet, keiner Bescheidauflage bedarf. Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als Nebenbestimmung angesehen werden (vgl VwGH vom 07.08.2018, Ra 2018/02/0046; VwGH vom 29.01.2008, 2006/05/0187).

 

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die im angefochtenen Bescheid bzw dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Mandatsbescheid angeführten allgemeinen Maßnahmen lediglich als Rechtsbelehrung bzw als Hinweise auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Normen gewertet werden können, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen nicht zu und konnten sie daher dem Beschwerdeführer nicht als „sonstige Maßnahmen“ im Sinne des § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben werden.

 

Insofern der Beschwerdeführer die Maßnahme 5. als untunlich beurteilt, weil der Beschwerdeführer selbst Gespannfahrer, Instruktor und staatlich geprüfter Ausbildner ist und weil der Amtsarzt bei seinen regelmäßigen Besuchen diesbezüglich keine Beanstandungen festgestellt hat, weder, was den Ernährungs- und Gesundheitszustand der Pferde oder auch den Ausbildungsstand der Pferde betrifft, ist diese Maßnahme aufgrund des Anlassfalls und der Ergebnisse der Tierschutzkontrolle am 15.06.2018 sofort als Sorgfaltsmaßnahme geboten und ist eine Vertrauensbasis für eine Selbstkontrolle durch den Betreiber nicht mehr gegeben. Betreffend die Notwendigkeit einer Beurteilung durch eine unabhängige Person wird auf die analoge Rechtsvorschrift des § 12 Abs 3a Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl Nr 57/2000 idgF verwiesen.

 

Die dem Beschwerdeführer unter Punkt 8. vorgeschriebene Maßnahme deckt sich mit jener aus dem Genehmigungsbescheid vom 27.06.2016, Zl ***, Punkt 6. (vgl Beilage D der Verhandlungsschrift, OZl 3) und ist aufgrund des Anlassfalls auf diese Maßnahme besonderes Augenmerk zu legen.

 

Der Beschwerdeführer beurteilt die ihm aufgetragenen allgemeinen Maßnahmen 6., 7., 14. und 20. bis 25. aus seiner Sicht als selbstverständlich und als ohnehin gewährleistet bzw eingehalten an, weshalb er durch diese Vorschreibungen auch nicht beschwert sein kann.

 

Insoweit der Beschwerdeführer die ihm unter den Punkten 15. bis 19. aufgetragenen Maßnahmen als im Tierschutzgesetz nicht vorgesehene bzw nicht gedeckte Maßnahmen beurteilt, ist festzuhalten, dass diese vor allem aufgrund des beschwerdegegenständlichen Vorfalls vom 10.06.2018 und der Tierschutzkontrolle vom 15.06.2018 nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erforderlich sind. Die geforderten Aufzeichnungs- und Meldepflichten geben dem betroffenen Betrieb Rechtssicherheit und dienen diese Maßnahmen dazu, den Einsatz der Pferde vor Ort und die Einhaltung der Ruhetage kontrollieren zu können. Zur Maßnahme 18. wird ergänzend festgehalten, dass bei der amtstierärztlichen Erhebung am 15.06.2018 festgestellt wurde, dass bei zwei aus einem anderen Mitgliedsstaat zugekauften Pferden keine Meldung an den Amtstierarzt erfolgte und auch keine amtliche Gesundheitsbescheinigung vorgelegt werden konnte. Weiters konnten vom Beschwerdeführer für sechs nicht mehr registrierte Pferde keine Verkaufs-, Schlacht- bzw Entsorgungs-bestätigungen vorgelegt werden.

 

Die Vorschreibung der Maßnahmen 19. und 25. ist darüber hinaus zulässig, weil es zur Überprüfung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, diese Änderungen der Behörde bekannt zu geben (zum Beispiel, ob für eine beschäftigte Person ein Tierhalteverbot vorliegt; bei der Änderung der Fahrstrecke bzw Kutsche wird die Zugleistung der Pferde verändert, etc).

Die Vorschreibung der Maßnahme 21 war auch im Hinblick auf die Feststellung des Amtstierarztes beim Lokalaugenschein vom 05.07.2018, dass der Dampfstrahler zum Abspritzen von verschwitzten Pferden im Kopfbereich verwendet wurde, erforderlich.

 

Schließlich ist die Maßnahme 26 gerechtfertigt, weil eine ausführliche klinische Untersuchung der Pferde vom Betreuungstierarzt vorzunehmen ist und nicht im Zuge einer amtstierärztlichen Untersuchung im vollen Umfang wahrgenommen wird.

 

Da zudem der Beschwerdeführer bei der Erhebung des Tierschutzfalles am 15.06.2018 durch den Amtstierarzt der belangten Behörde nicht bereit war, umfassend an der Aufklärung mitzuwirken und irreführende Angaben gemacht hat, besteht in Zukunft die Notwendigkeit der Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen und einer laufenden Dokumentation. Nur so können Anschuldigungen abgewendet, kann Transparenz geschaffen und die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Tierschutzgesetz gewährleistet werden. Dem Beschwerdeführer waren somit sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Die Leistungsfrist war bei vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechend zu adaptieren.

 

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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