AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.14.2082.4
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, BB und CC, alle vertreten durch DD, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 5.3.2020, *** (BVE 20.8.2020, ***), betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2021,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Im angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde als Abgabenbehörde – zusammengefasst – im ersten Spruchpunkt für die Jahre 2017 und 2018 die Aufenthaltsabgaben als Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt in Y, Adresse 2, mit € 1.248 fest und stellte darüber hinaus fest, diese Aufenthaltsabgabe wurde bereits entrichtet. Im zweiten Spruchpunkt wies sie den Antrag auf Rückzahlung bereits für die Jahre 2017 und 2018 entrichteter Abgaben von € 1.248 als unbegründet ab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung der Aufenthaltsabgaben als Freizeitwohnsitzpauschale würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sowie deren Eltern würden nur einzelne Tage im Monat bzw einzelne Wochenenden im Jahr dort verbringen. Mit Ausnahme der Besuche der Familie werde die Hütte nicht genutzt, auch nicht vermietet. Der Freizeitwohnsitz sei vielmehr ein Treffpunkt für die gesamte Familie. Somit liege keine „Nächtigung im Rahmen des Tourismus“ und folglich auch keine Abgabenpflicht vor. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Begründungspflicht verletzt, wäre auf relevante Einwände der Beschwerdeführer nicht eingegangen und hätte eine umfassende Sachverhaltserhebung und -feststellung unterlassen. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Aufenthaltsabgabe für die Jahre 2017 und 2018 mit Null festgesetzt und dem Antrag auf Rückzahlung stattgegeben wird, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Im Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 26.8.2020 findet sich keine nähere Begründung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 4.5.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der Rechtsanwalt DD als Beschwerdeführervertreter erschien. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung.
Mit Schreiben vom 21.5.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
Das Objekt Adresse 2, **** Y, steht im Miteigentum vom AA, BB und CC. Das darauf errichtete Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.11.1994 als Freizeitwohnsitz genehmigt und in das Freizeitwohnsitzverzeichnis eingetragen.
Das Objekt ist als Elternhaus von EE, der Mutter der Beschwerdeführer, und ein Treffpunkt für die gesamte Familie. Die Eltern der Beschwerdeführer nutzen das Gebäude durchschnittlich zehn Tage pro Monat – teilweise gemeinsam, teilweise alleine. AA übernachtet dort jeweils eine Woche über Silvester gemeinsam mit seiner Familie und weiters in den Sommermonaten höchstens für eine Woche durchgehend, insgesamt maximal fünf Wochenenden pro Jahr. BB verbringt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten maximal sechs Wochenenden pro Jahr im Gebäude, teilweise auch während der Woche. CC sucht das Haus pro Jahr acht bis zehn Mal für jeweils drei bis fünf Tage auf.
Anderweitig wird der Freizeitwohnsitz nicht genutzt oder vermietet. Weder die Beschwerdeführer noch sonst irgendjemand haben im gegenständlichen Objekt ihren Hauptwohnsitz.
III. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich auf das Vorbringen in der Beschwerde.
IV. Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2013/14
§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG, LGBl 2003/85 idF 2020/46)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
(a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
…
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
…
i) „Angehörige“ der Ehegatte bzw. Lebensgefährte, die Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie und die Geschwisterkinder des über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten oder Personen, die mit diesem noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
§ 3 Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a) in Beherbergungsbetrieben und
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 4 Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
…
e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
§ 5 Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
…
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6 Höhe der Abgabe
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
§ 7 Entrichtung
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
§ 10 Haftung, amtliche Bemessung
(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
V. Erwägungen
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß § 5 Abs 2 TAAG jeweils im Nachhinein mit 1. November, somit am 1.11.2017 und am 1.11.2018.
B. Abgabenschuldner
Gemäß § 7 Abs 2 TAAG ist der jeweils Verfügungsberechtigte zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet. Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitz-pauschale ist bis zum 10. November an den Tourismusverband zu entrichten (§ 7 Abs 3 TAAG).
Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (Mit‑)Eigentümer des gegenständlichen Objektes und somit als Verfügungsberechtigte Abgabenschuldner.
C. Freizeitwohnsitzpauschale
1. Abgabepflicht
Die Aufenthaltsabgabe dient der Förderung des Tourismus in Tirol und ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 1 TAAG). Abgabepflichtig sind nach § 3 Abs 1 TAAG grundsätzlich alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben (lit a) und in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden (lit b). § 4 TAAG umschreibt mehrere Ausnahmen von dieser Abgabepflicht. Damit sollen jene Nächtigungen ausgenommen werden, bei denen kein Bezug zum Tourismus besteht (LVwG Tirol 7.1.2019, LVwG-2018/20/0813).
§ 2 lit a TAAG definiert Tourismus als Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind als Gäste auch solche Personen zu verstehen, die innerhalb Tirols ihren Hauptwohnsitz haben. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 4 Abs 1 lit a TAAG. Demnach sind Nächtigungen von Personen (nur) in der Gemeinde nicht abgabepflichtig, in der diese ihren Hauptwohnsitz haben. Im Umkehrschluss besteht somit bei Nächtigungen in allen anderen Gemeinden sehr wohl die Abgabepflicht.
Im gegenständlichen Fall besteht somit eine grundsätzliche Abgabepflicht nach § 3 Abs 1 lit b TAAG.
2. Ausnahmebestimmung
Gemäß § 4 Abs 1 lit e TAAG sind Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, nicht abgabepflichtig. Dabei ist zu beurteilen, ob der Besuchscharakter überwiegt oder ob sich durch die Nächtigungen ein Bezug zum Tourismus herstellen lässt (LVwG Tirol 7.1.2019, LVwG‑2018/20/0813).
Diese Ausnahmeregelung für Verwandtenbesuchen kommt im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung:
Erstens sind die Beschwerdeführer Miteigentümer des angesprochenen Objekts und nächtigen somit nicht „bei“ einem Verwandten, sondern in ihrem eigenen Objekt.
Zweitens besuchen die Eltern das Objekt teilweise gemeinsam, teilweise alleine. Ein Verwandtenbesuch steht dabei nicht im Vordergrund.
Drittens stellt das Objekt – wie die Beschwerdeführer angeben – einen Treffpunkt für die gesamte Familie dar. Ebenfalls steht nicht der Verwandtenbesuch im Vordergrund, sondern der gemeinsame, zeitgleiche Aufenthalt von Familienmitgliedern an einem vertrauten Ort. Damit verbunden ist es gerade ein Kernmerkmal von Urlaub bzw Tourismus, Zeit mit Familie oder Freunden zu verbringen, an einem Ort, wo man nicht gewöhnlich wohnt.
Viertens definiert § 2 lit g TAAG die Freizeitwohnsitzpauschale als die vom Verfügungsberechtigen eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe. Somit umfasst der Gesetzgeber ausdrücklich nicht nur die eigenen Nächtigungen des Verfügungsberechtigten, sondern auch die seiner Angehörigen.
Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit e TAAG liegt somit in Zusammenschau dieser Argumente nicht vor. Das Vorliegen sonstiger Ausnahmetatbestände wurde im Verfahren weder behauptet noch bewiesen.
3. Fazit
Die Abgabepflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG besteht zu Recht, da kein Ausnahmetatbestand des § 4 TAAG vorliegt. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die Höhe der Freizeitwohnsitzpauschale in Zweifel zu ziehen.
Die belangte Behörde setzte zu Recht die Aufenthaltsabgabe als Freizeitwohnsitzpauschale für die Jahre 2017 und 2018 fest und wies folglich ebenfalls zu Recht den Antrag auf Rückzahlung ab. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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