VwGH Ra 2017/12/0124

VwGHRa 2017/12/012420.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der H W in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. September 2017, LVwG-AV-970/001-2017, betreffend Jubiläumsbelohnung gemäß § 49 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
DPL NÖ 1972 §19;
DPL NÖ 1972 §19a Abs8;
DPL NÖ 1972 §19a;
DPL NÖ 1972 §49 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihr Stichtag für die Jubiläumsbelohnung nach § 49 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (im Folgenden: DPL 1972) ist der 4. Juli 1976. Der Revisionswerberin wurde über ihren Antrag gemäß § 19a DPL 1972 die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung in einer Rahmenzeit von zwei Jahren, beginnend mit 1. September 2016 und Freistellung im zweiten Jahr gewährt.

2 Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 stellte die Dienstbehörde fest, dass der Revisionswerberin anlässlich ihres 40-jährigen Dienstjubiläums im Monat Dezember 2016 eine Jubiläumsbelohnung in der Höhe von EUR 12.268,08 gebühre. Das begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass der Berechnung aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 49 Abs. 3 DPL 1972 auch im Fall einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß § 19a DPL 1972 das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre vor der im Dezember 2016 fälligen Jubiläumsbelohnung zugrunde zu legen sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht verneinte eine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des § 49 Abs. 3 DPL 1972, wonach eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem der Beamte eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet habe, gebühre. § 49 Abs. 3 letzter Satz DPL 1972 nehme zudem ausdrücklich auf den Fall einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß § 19a DPL 1972 Bezug und ordne dafür wie für die Fälle einer teilweisen Dienstfreistellung gemäß § 19 DPL 1972 die Heranziehung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes der letzten fünf Jahre an. § 19a Abs. 8 DPL 1972 knüpfe beim Monatsbezug ebenfalls an das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit an. Wie unter dem Sabbatical nach § 78e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht nur die Freistellungsphase, sondern die gesamte Rahmenzeit zu verstehen sei (Hinweis auf VwGH 1.7.2015, Ra 2014/12/0013) sei hier im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes die in den Zeitraum unmittelbar vor Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gefallene Rahmenzeit gemäß § 19a DPL 1972 lediglich mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die relevanten Bestimmungen der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, in der maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 19

Teilweise Dienstfreistellung

(1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.

(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage, die Studienbeihilfe und die Lehrlingsbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.

...

§ 19a

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

(1) Beamten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.

...

(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.

...

§ 49

Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere

Leistungen

(1) ...

(2) ...

(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.

a) des Dienstbezuges (§ 50 Abs. 6) zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage im Monat Dezember und

b) eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf

die der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch hat.

Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß §§ 19 oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

..."

9 Die Revisionswerberin bringt zunächst vor, dass sie unstrittig mit 4. Juli 2016 die 40-jährige Dienstzeit vollendet habe. Divergenz bestehe darüber, wie davon ausgehend der Berechnungszeitraum von fünf Jahren zu datieren sei und welche Auswirkung eine "Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung" im Sinn des § 19a DPL 1972 (Sabbatical) habe. Sie sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin begründet, dass der von der Dienstbehörde und vom Landesverwaltungsgericht auf den Zeitraum von 1. Dezember 2011 bis 30. November 2016 angesetzte Berechnungszeitraum von fünf Jahren mit dem letzten Satzteil des § 49 Abs. 3 DPL 1972 unvereinbar sei. Nach dessen Wortlaut sei das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre - und nicht der letzten fünf Jahre vor Fälligkeit - heranzuziehen. Weiters erweise sich die in der angefochtenen Entscheidung als maßgeblich erachtete Herabsetzung der Bezüge während des Gesamtzeitraums des Sabbaticals aus dem Zusammenhang der §§ 49 und 19a DPL 1972 als verfehlt. § 49 DPL 1972 stelle nicht auf die "Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung" ab, sondern auf die Freistellung vom Dienst. Eine solche sei während des Dienstleitungszeitraums nicht gegeben.

10 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen wäre (siehe VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0117, mwN).

12 Zunächst führt die Revisionswerberin als grundlegende Rechtsfrage ins Treffen, dass der vom Verwaltungsgericht herangezogene Berechnungszeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2016 nicht mit dem letzten Satzteil des § 49 Abs. 3 DPL 1972 vereinbar sei. Dieser nehme nur auf die "letzten fünf Jahre" Bezug, nicht jedoch auf die letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit.

13 Abgesehen davon, dass in der Revision in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt wird, welcher andere Zeitraum mit der Wendung "letzten fünf Jahre" am Ende des letzten Satzes des § 49 Abs. 3 DPL 1972 gemeint sein könnte, ist dieser Argumentation Folgendes zu entgegnen: Bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut der Bestimmung selbst ist zu erschließen, dass die herangezogene Norm nur in dem Sinn verstanden werden kann, wie sie das Verwaltungsgericht und vor ihm die Dienstbehörde verstanden haben. So beginnt der letzte Satz des § 49 Abs. 3 DPL 1972 damit, dass die Jubiläumsbelohnung von dem in Abs. 3 leg. cit. zuvor Ausgeführten abweichend zu berechnen ist, wenn "innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung" der Beamte unter anderem gemäß § 19a DPL 1972 teilweise vom Dienst freigestellt war. Es ist nun aber kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb zwar die Durchführung einer Aliquotierung davon abhängt, ob in den letzten fünf Jahren vor der Fälligkeit das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, die Berechnung selbst jedoch auf einen anderen Zeitraum bezogen zu erfolgen hätte. Eine solche Auslegung könnte vielmehr dazu führen, dass im Hinblick auf eine Herabsetzung im erstgenannten Zeitraum eine Durchrechnung geboten wäre, im davon abweichenden zur Durchrechnung heranzuziehenden Zeitraum jedoch keine Zeit der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes enthalten wäre. Welchen Zweck ein solches Verständnis dieser Norm verfolgen sollte ist nicht zu erkennen und wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er die Durchrechnung für eine vom Beobachtungszeitraum abweichende Periode gewollt, dies - angesichts des zu Beginn des Satzes erfolgten Abstellens auf die letzten fünf Jahre vor Fälligkeit - ausdrücklich angeordnet hätte. Aufgrund des klaren Wortlautes ist § 49 Abs. 3 letzter Satz DPL 1972 daher nur so zu verstehen, dass eine Durchrechnung dann stattzufinden hat, wenn eine teilweise Dienstfreistellung gemäß § 19a DPL 1972 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung erfolgte und die Berechnung sich auf das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesem Zeitraum zu beziehen hat.

14 Die Revisionswerberin meint weiters, dass § 49 DPL 1972 nicht auf die "Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung" abstelle, sondern auf eine Freistellung vom Dienst und eine solche während des Dienstleistungszeitraums nicht gegeben sei.

15 Auch dieser Auslegung der Gesetzesbestimmung kann schon ausgehend vom unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht gefolgt werden. So stellt § 49 Abs. 3 letzter Satz DPL 1972 ausdrücklich darauf ab, dass der Beamte "gemäß §§ 19 oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt" war. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nachfolgend angeordnete Aliquotierung kann diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass eine Durchrechnung geboten ist, wenn in den relevanten Zeitraum unter anderem eine "Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung" fällt. Dies unabhängig davon, ob in dem im Durchrechnungszeitraum liegenden Teil der Rahmenzeit bereits der Freistellungszeitraum oder lediglich erst der Dienstleistungszeitraum enthalten ist, bleibt doch auch der (für die Durchrechnung ausschlaggebende) Monatsgehalt für die Dauer der Rahmenzeit gemäß § 19a Abs. 8 DPL 1972 unverändert.

16 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2017

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