LVwG Tirol LVwG-2021/41/1181-5

LVwG TirolLVwG-2021/41/1181-523.11.2021

NatSchG Tir 2005 §6 litj
ForstG 1975 §33 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.41.1181.5

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2021, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt,

 

dass im ersten und im dritten Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses das Gst Nr **1 auf „Gst Nr **2“ berichtigt wird, weiters,

 

dass es bei den Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG):

 

I. § 6 lit j Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 127/2018 iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019“ sowie

II. „§ 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 (FG 1975), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl Nr 576/1987 iVm § 174 Abs 3 lit a FG 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013

 

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

 

I. „§ 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019“ sowie

II. „§ 174 Abs 3 lit a Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013

 

zu lauten hat.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

 

„Es wurde festgestellt, dass Sie, AA, geboren am **.***.****, wohnhaft in **** X, Adresse 2, am 07.11.2020 um 15:44 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) das Fahrzeug der Marke CC mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** in **** X auf dem Grundstück Nr. **1 abgestellt gehabt haben und dadurch außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken ein Kraftfahrzeug verwendet haben, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder ein Ausnahmetatbestand des § 6 lit. j Z 1 - 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idgF vorgelegen hat.

 

Zudem haben Sie, AA, geboren am **.***.****, wohnhaft in **** X, Adresse 2, dadurch, dass Sie Ihr Fahrzeug am 07.11.2020 um 15:44 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) in **** X am Grundstück Nr. **1 abgestellt haben, einen Wald befahren, ohne dass hierfür die Zustimmung des Waldeigentümers vorgelegen hat.

 

Abbildung 1: Lichtbild zeigt das abgestellte Kraftfahrzeug des Beschuldigten.

Abbildung 2: Orthophoto zeigt den Tatort

 

Durch das Abstellen Ihres Kraftfahrzeuges der Marke CC mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** in **** X auf dem Grundstück Nr. **1 ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes iSd § 6 lit. j Z 1 - 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie ohne Zustimmung des Waldeigentümers, haben Sie folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

I. § 6 lit. j iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 IdgF sowie

II. § 33 Abs 3 iVm § 174 Abs 3 lit a iVm § 174 Abs 3 Z 1 Forstgesetz 1975 idgF.

 

zu I. Gemäß § 6 lit j iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird gegen Sie, AA, wohnhaft in **** X, Adresse 2, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Stunden.

zu II. Gemäß § 33 Abs 3 iVm § 174 Abs 3 lit a iVm § 174 Abs 3 Z 1 Forstgesetz 1975 wird gegen Sie, AA, wohnhaft in **** X, Adresse 2, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 20,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Stunde.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. 58/2018 -kurz VStG 1991-, haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 10,00 zu bezahlen.

 

Der Gesamtbetrag beträgt somit

€ 80,00.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 nur mit Vorbehalt bezahlt habe. Dies komme keinem Schuldeingeständnis oder einem Anerkenntnis gleich. Ausdrücklich bestritten werde, dass es sich beim Gst **1 der Gemeinde **** X um eine öffentliche Fläche handle. Weiters werde bestritten, dass das Verbot, ein Fahrzeug auf dem Gst Nr **1 abzustellen und das Verbot, den Wald zu diesem Grundstück zu befahren, ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Es werde beantragt, die Behörde möge die entsprechenden ortspolizeilichen Verordnungen (etwaige Gebotsschilder oder Verbotsschilder) vorlegen.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines werde zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.

Die Behörde möge nachweisen, dass ausreichend gekennzeichnet worden sei, dass es sich beim gegenständlichen Wald um einen „Privatwald“ bzw um ein Privatgrundstück handle.

Diese bereits im Einspruch vom 10.03.2021 gestellten Beweisanträge seien von der belangten Behörde nicht aufgenommen worden und werde die Verletzung des fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK eingewendet.

Überdies werde beantragt, den Meldungsleger der Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle X, der die gegenständliche Anzeige erstattet habe, einzuvernehmen, zumal Mitarbeiter der Tiroler Bergwacht nur für öffentliche Flächen zuständig seien. Aus den Lichtbildern im Straferkenntnis ergebe sich nämlich, dass der angebliche Tatort in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Verkehrsstraße liege. Ferner ergebe sich aus dem Lichtbild, auf welchem das Kraftfahrzeug des Beschuldigten erkennbar sei (allerdings nicht das Kennzeichen) dass es sich wohl um einen Parkplatz handle. Von einem „Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Wald“ im klassischen Sinn könne somit gegenständlich keine Rede sein.

 

Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos beheben, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-*** und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2021, im Rahmen welcher die Meldungslegerin DD zeugenschaftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer selber ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Vertreter der belangten Behörde hatten in der Verhandlung Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ darzulegen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Am 07.11.2020 um 15.44 Uhr wurde von DD, Mitglied der Tiroler Bergwacht in der Einsatzstelle X, Dienst-Nr ***, im Rahmen ihrer Dienstverrichtung festgestellt, dass etwa 37 Meter vom zur Wallfahrtskirche in W führenden Forstweg entfernt auf einem Holzlagerplatz auf Gst **2 KG X der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken abgestellt wurde und dass der Lenker dieses Kraftfahrzeuges, um diesen Abstellplatz zu erreichen, einen Wald (Gste **1 und **2 KG X) befahren hat, ohne dass dafür die Zustimmung des Waldeigentümers vorgelegen hat. Zwischen dem genannten Forstweg und dem Abstellplatz des Kfz befindet sich kein Weg, sondern befinden sich hier mehrere Murstriche, sodass sich auf diesem Waldgelände auch Steinablagerungen befinden. Beim Abstellplatz handelte es sich um keinen Parkplatz und um keine ausgewiesene Verkehrsfläche, sowie um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Der durch Fotos dokumentierte Abstellplatz liegt nicht auf dem Waldgrundstück **1, sondern auf dem an dieses Gst angrenzenden Waldgrundstück **2.

 

Lenker des Kfz war AA, X, Adresse 2.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug, wie in Beilage*** der Verhandlungsschrift OZl ***, Fotos 1 und 2, ersichtlich, am ihm angelasteten Tatort und zur ihm angelasteten Tatzeit abgestellt hatte, wird von diesem nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Die einvernommene Zeugin DD hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 die Fotos 1-4 – Beilage*** der Verhandlungsschrift – vorgelegt und darauf verwiesen, dass es sich dabei um Wald und um einen Holzlagerplatz, aber um keine ausgewiesene Verkehrsfläche und um keinen Parkplatz handelt. Es stimme zwar, dass ein Journalist in einem Zeitungsartikel darauf hingewiesen habe, dass man in X am Forstweg Richtung Wallfahrtskirche fahren könne und dass Parkmöglichkeiten entlang der Forststraße vorhanden seien. Um einen solchen Abstellplatz – es gebe im Bereich der Wallfahrtskirche und bei einer seinerzeit nicht geöffneten Raststation einige Parkplätze - habe es sich beschwerdegegenständlich aber nicht gehandelt. Die einvernommene Zeugin verwies hinsichtlich des Fotos 3 auf den mit GPS eingemessenen Standort des Kraftfahrzeuges, weshalb dem von der Zeugin auf dem Orthofoto Beilage*** der Verhandlungsschrift mit einem schwarzen Kreis eingezeichneten Standort mangels ausreichender Orientierung auf diesem Orthofoto für das erkennende Gericht weniger Ausagekraft zukommt als dem mit GPS eingemessenen Standort, der im Wesentlichen auch dem der Anzeige zugrundeliegenden TIRIS-Foto entspricht. Der dort eingezeichnete Standort liegt zweifelsfrei außerhalb des Gst **1 und somit auf Gst **2.

 

Die einvernommene Zeugin DD hat beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; weder zögerte sie bei den Antworten, noch kam sie dabei ins Stocken. Die Zeugin wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch wahrheitserinnert und wurde sie eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihr drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Fall einer Falschaussage.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugin DD, die als bescheidmäßig bestelltes und angelobtes Mitglied der Tiroler Bergwacht ua die Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zu kontrollieren hat, in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung der Zeugin über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf langjährigen Erfahrungen in ihrer Tätigkeit als Mitglied der Tiroler Bergwacht beruhend, weshalb den Angaben der Zeugin vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Der Beschwerdeführer selber hat auch nicht in Abrede gestellt, sein Kraftfahrzeug, wie auf den Fotos 1 und 2 der Beilage *** der Verhandlungsschrift, OZl ***, abgestellt zu haben. Auf dem Foto 2 ist auch eindeutig das Kfz des Beschwerdeführers und der Standort auf einem Holzlagerplatz im Wald, außerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw auf einem ausgewiesenen Parkplatz, zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sich lediglich damit gerechtfertigt, dass er aufgrund eines erschienenen Zeitungsartikels der Meinung gewesen sei, dass das Abstellen seines Kraftfahrzeuges auf diesem Platz zulässig sei und dass es sich hierbei um keine öffentliche Verkehrsfläche handelt.

 

Dass der Beschwerdeführer selber Lenker des Fahrzeuges war, erhellt aus der Lenkererhebung vom 01.02.2021.

 

 

IV. Rechtslage:

 

I. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

 

 

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

 

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

(…)

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:

1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;

2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;

3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;

(…)

 

§ 45

Strafbestimmungen

 

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(…)“

 

 

II. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (FG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

 

(…)

 

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

 

§ 174

(…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

 

a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;

 

(…)

Diese Übertretungen sind in den Fällen mit der lit a, der lit b Z 2 und der lit c mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 150,00 zu ahnden.“

 

 

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur ihm angelasteten Tatzeit und am Tatort, wie dieser auf den Fotos 1 und 2 der Beilage*** zur Verhandlungsschrift, OZl ***, ersichtlich ist, sein Kfz ohne Vorliegen einer naturschutzrechtliche Bewilligung abgestellt zu haben. Der Tatort auf Foto 4 der Beilage*** zur Verhandlungsschrift, OZl ***, entspricht dem im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 2, Abbildung 2, ersichtlich gemachten Tatort, mit der Präzisierung, dass eben jener 37 Meter von der Forststraße entfernt ist und offenkundig als Holzlagerplatz dient. Aus den aktenkundigen Fotos wird deutlich, dass sich der Tatort außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes sowie außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken befindet. Für das beschwerdegegenständliche Abstellen des KFZ des Beschwerdeführers wäre eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen.

 

Insoweit der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreitet, dass es sich beim Abstellort um eine öffentliche Fläche handelt und weiters, dass das Verbot, zum Abstellort zu fahren und das Fahrzeug dort abzustellen, ordnungsgemäß kundgemacht bzw ausreichend gekennzeichnet wurde, dass es sich beim gegenständlichen Wald um einen „Privatwald“ bzw um ein Privatgrundstück handelt, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde zu bestätigen, dass es auf diese Einwände weder bei der übertretenen Rechtsvorschrift des § 6 lit j TNSchG 2005 noch bei der Verbotsbestimmung des § 33 Abs 3 ForstG 1975 ankommt, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen – vgl Seite 3 der Beschwerde – ebenso nicht zu entsprechen war wie der beantragten Durchführung eines Lokalaugenscheines aufgrund der aktenkundigen Fotos und der schlüssigen Zeugenaussage DD. Das Verbot betreffend das Befahren eines Waldes ohne Zustimmung des Waldeigentümers ergibt sich bereits aus der Gesetzesbestimmung des § 33 Abs 3 Forstgesetz, einer Zustimmung des Waldeigentümers und einer Kennzeichnung als „Privatwald“ bedurfte es deshalb nicht. Ebenso bestand für das erkennende Gericht keine Notwendigkeit auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters der Agrargemeinschaft W zum Beweis dafür, dass am Tatort eine Dienstbarkeit für die Nutzung mit Ausnahme der Weide besteht, wurde doch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft W ist.

 

Dass es sich beim gegenständlichen Tatort um Wald und um keinen öffentlich befahrbaren Parkplatz im Wald handelt, erhellt aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug EZ *** KG ***** X, aus den aktenkundigen Fotos, Beilage*** und aus dem Orthofoto vom 09.06.2021, Beilage *** der Verhandlungsschrift, OZl ***, sowie aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin DD, weshalb dem Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht zu entsprechen war. Dem Beschwerdeführer wäre bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen, dass es sich beim Tatort, wenn auch in der Nähe der Forststraße (etwa 37 m entfernt) gelegen, um eine Fläche außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten Grundstücken handelt, die nur durch Zufahren über Wald erreichbar ist.

 

Nach ständiger Judikatur sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat – und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde – die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist – unter Rechtsschutzüberlegungen – dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige – notwendige einzelfallbezogene – Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (vgl VwGH vom 20.08.2021, Ra 2020/10/0068-7). Unter Beachtung dieser Judikatur war das erkennende Gericht berechtigt, den Spruch seines Erkenntnisses einer Berichtigung hinsichtlich des Grundstückes (Gst Nr **1 KG X auf Gst **2 KG X) zu unterziehen. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung der Abbildung 2 auf Seite 2 des angefochtenen Straferkenntnisses, welche den Tatort klar außerhalb des Gst **1 KG X auf Gst **2 KG X ausweist.

 

Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Für Kfz-Lenker besteht aber die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die bei der Verwendung eines Kfz zu beachten sind, ausreichend zu unterrichten (vgl VwGH 26.02.1968, 1749/67). Abgesehen davon obliegt es einem juristischen Laien, entsprechende Auskünfte – etwa bei der zuständigen Behörde – einzuholen, wenn die Auslegung von Normen für ihn mit Schwierigkeiten verbunden ist (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022). Der Beschwerdeführer hätte sich vor dem Verlassen des Forstweges über die dabei zu beachtenden gesetzlichen Beschränkungen zu informieren gehabt und hätte sich nicht auf einen Zeitungsartikel verlassen dürfen. Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis kann daher nicht ins Treffen geführt werden. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen stehen somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim Verschulden war jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Als Milderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Der Beschwerdeführer hat bezüglich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht, obwohl ihm diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

 

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und mit Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten die von der belangten Behörde vorgesehenen Geldstrafen, unter zusätzlicher Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die erste Instanz damit die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von maximal € 30.000,- nach dem TNSchG 2005 und von maximal € 150,- nach dem ForstG 1975 nur zu einem sehr geringen Teil ausgeschöpft hat. Eine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Möglichen bemessenen Strafen käme somit selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in Betracht.

 

Die Bestrafung der belangten Behörde war jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, welche vom Beschwerdeführer verletzt wurden und das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht gering zu beurteilen sind.

 

Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der durch die Taten verletzten Rechtsvorschriften und der Strafsanktionsnormen erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 52 VwGVG vorzuschreiben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Ansehung der Übertretung des ForstG 1975 zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses schon deshalb ausgeschlossen, da

1) in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache nach dem ForstG 1975 bloß eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt werden durfte, aber keine Freiheitsstrafe, und überdies

2) im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde für die Übertretung des ForstG nur eine Geldstrafe von deutlich unter € 400,00 ausgesprochen worden ist.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Weiterer Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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