European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0509.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 18.03.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Rotkreuzgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„ Tatzeit: 01.08.2017 bis laufend
Tatort: Adresse 1,**** Z
Folgender Sachverhalt wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt:
Auf der Social-Media-Plattform C betreibt Herr AA einen Account für das Unternehmen BB, welcher über den Link *** abrufbar ist. Auf dieser C-Seite sowie auf der ebenfalls von Herrn AA betriebenen Homepage des Unternehmens, ***, sind in großer Zahl Fotos abrufbar, auf denen das Rotkreuz-Zeichen, teilweise in Verbindung mit dem Schriftzug „österreichisches Rotes Kreuz", abgebildet ist (auszugsweise beigelegt in Beilagenkonvolut ./1 und .12). Durch die Veröffentlichung auf zwei Internetseiten sind die gegenständlichen Fotos einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Das Beilagenkonvolut liegt diesem Straferkenntnis als Anlage bei und ist Teil des Straferkenntnisses.
Die Verwendung des Kennzeichens des Roten Kreuzes bzw. Zeichen und Bezeichnungen , die Verwechslungen und Irrtümer erzeugen könnten ohne Ermächtigung der Organisation des Roten Kreuzes in Österreich , stellt einen Missbrauch des angeführten Kennzeichens dar.
Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 8 Abs.1 i.V.m § 5 Rotkreuzgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): 500,00 | Gemäß: § 9 iVm § 8 Abs 1 und 5 Abs 1 Rotkreuzgesetz | 35 Stunden |
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu € 50,00 Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr A im Wesentlichen ausführt, dass die belangte Behörde den Wortlaut des RKG verkenne. Das Zeichen des Roten Kreuzes sei geschützt und seien auch Nachahmungen untersagt, aber nur dann, wenn gegen die Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle verstoßen werde oder sie als Kennzeichen verwendet würden. Das Zeichen des Roten Kreuzes sei somit ausschließlich vor der Verwendung als Kennzeichen geschützt. Ein Verstoß durch die Verwendung des Schutzzeichens sei im Unterschied zum Kennzeichen separat zu beurteilen. Das Schutzzeichen könne nur auf Personen und Gegenständen angebracht werden, um diese als besonders geschützt auszuweisen. Das Tatbestandsmerkmal der Kennzeichnung sei, dass es eine Berechtigung enthalte, Name und Zeichen der entsendeten Einrichtung zu tragen. Eine solche Kennzeichnung sei im gegenständlichen Fall aber gerade nicht erfolgt. Ein graphisch gestaltetes Zeichen diene der Kennzeichnung einer Organisation, Institution, einer speziellen Aktivität, etc. Genau dies sei keinesfalls erfolgt. Das Zeigen von Fotos, auf denen rechtmäßig verkaufte Produkte zu sehen sind, könne keinesfalls als Kennzeichnung verstanden werden, sondern als bloße Referenz. Wenn als Referenz ein Bild gezeigt werde, sei dies weder eine Verwendung als Kennzeichen noch eine Möglichkeit für eine Verwechslung. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 RKG ergebe sich, dass er keine strafbare Handlung begangen habe. Die belangte Behörde habe seine Einwendungen keineswegs gewürdigt und in die Begründung aufgenommen. Er sei sorgepflichtig für seine Ehegattin und zwei Kinder. Aufgrund der Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus habe er erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, sodass seine wirtschaftliche Lage als maximal angespannt zu bezeichnen sei. Er hätte auch nie beabsichtigt gehabt, eine Verwaltungsübertretung zu begehen und sich durch eine Unterlassungserklärung verpflichtet, keine rechtswidrigen Handlungen zu setzen, stets kooperiert und versucht, Lösungen zu finden. Er beantrage deshalb ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.
II. Sachverhalt:
AA betreibt mit seinem Unternehmen BB einen Handel als Notfallausstatter mit verschiedenen Produkten, die einerseits Rettungsinstitutionen für ihren täglichen Einsatz benötigen und andererseits Privatpersonen, Arbeitgeber etc zur Eigenausstattung für den Bedarfsfall erwerben können. Bei der erstgenannten Produktpalette handelt es sich um Artikel, die direkt von den jeweiligen Einrichtungen, insbesondere den Rotkreuzdienststellen geordert werden, woraufhin die bestellten Produkte mit dem entsprechenden Aufdruck des Roten Kreuzes produziert und an den Besteller ausgeliefert werden. Ein Verkauf von Produkten mit dem Zeichen des Roten Kreuzes an Dritte, also keine Rotkreuzdienststellen oder Mitglieder des Roten Kreuzes, die sich durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises zu legitimieren haben, erfolgte nicht. Seit 01.08.2017 betrieb der Beschuldigte einen Account für sein Unternehmen, welches über den Link *** abrufbar war. Dort und auf der vom Beschuldigten betriebenen Homepage des Unternehmens *** sind in großer Zahl Fotos abrufbar, auf denen die von dieser Firma verkauften Produkte als Referenzen abgebildet sind. Die Produkte reichen von Ausrüstungsgegenständen für Bundesheer und Blaulichtorganisationen, darunter auch solche, auf denen das Rotkreuzzeichen angebracht ist, über Ausrüstungsgegenstände für andere Rettungsorganisationen, Erste-Hilfe-Ausrüstung und Ähnliches. Bei diesen Internetauftritten finden sich nirgendwo das Zeichen des Roten Kreuzes oder die Worte „Rotes Kreuz“ zusammen mit den Firmennamen „BB“ als Logo.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes maßgeblich:
„§ 5
Kennzeichen
(1) Das Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen.
(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Abs. 1 der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.
§ 8
Missbräuchliche Verwendung der Zeichen
(1) Es ist verboten,
a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ in allen Sprachen,
b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte „Roter Halbmond“ oder „Roter Löwe mit roter Sonne“ in allen Sprachen,
c) das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll III) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,
d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder
e) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind
entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden.
(2) Ferner ist es verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
a) als Marke oder als Bestandteil von Marken,
b) zu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck oder
c) unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,
zu verwenden.
(3) Die unter Abs. 1 lit. a bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Abs. 1 lit. a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß lit. a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs. 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.
(4) Das unter Abs. 1 lit. c angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.
„§ 9
Verwaltungsstrafen
(1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.
(3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.
(4) Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.
(5) Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(6) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 durchzuführen.“
V. Erwägungen:
§ 5 Abs 1 RKG beschreibt das Kennzeichen des Roten Kreuzes. § 8 RKG verbietet die missbräuchliche Verwendung der Zeichen und führt in seinem Abs 1 lit d, auf welchen das bekämpften Straferkenntniss inhaltlich Bezug nimmt, aus, dass Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen des Roten Kreuzes darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, verboten ist. Die Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle führen dazu aus, dass das Verbot der Verwendung eines Zeichens als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs 1 sich nur auf das in § 5 Abs 1 geregelte Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund in seiner Funktion als Kennzeichen bezieht. Im Rotkreuzgesetz findet sich keine Definition, was als kennzeichenrechtliche Nutzung des Zeichens des Roten Kreuzes zu verstehen ist. Im Analogieweg ist daher auf andere Gesetzesmaterien zurückzugreifen, die diesen Begriff regeln. So ergibt sich etwa aus dem UWG und dem Markenschutzgesetz, dass ein wesentliches Element einer Marke oder eines Kennzeichens die Kennzeichenfunktion in Verbindung mit der Herkunftsfunktion ist. Das Kennzeichen muss demnach geeignet sein, die Ware oder Dienstleistung, für dies es genutzt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl EuGH 18.06.2002, Rs C-299/99). Das Kennzeichen dient also dazu, die Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren. Sie dient dem Schutz der Herkunftsfunktion und der damit verbundenen Vertrauensfunktion (OGH 07.07.1997, ÖBl 1998, 182). Das Kennzeichen bezweckt also, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von gleichen oder gleichartigen anderen zu unterscheiden. Daraus kann abgeleitet werden, dass eine Nutzung als Kennzeichen nur dann gegeben ist, wenn durch dieses die Ware eines Unternehmens als von diesem stammend identifiziert werden kann.
Aus dem Internetauftritt der Firma BB ergibt sich für die abgebildeten Gegenstände mit den dort vorhandenen Aufdrucken der jeweiligen Organisationen nicht der Eindruck, Leistungen dieser Organisationen, wie beispielsweise auch Rettungsleistungen, anzubieten. Es ist unzweifelhaft, dass mit den im Internet abgebildeten Produkten Handel betrieben wird. Dieser Umstand eignet sich daher nicht, Verwechslungen oder Irrtümer zu erzeugen. Die abgebildeten Produkte mit den darauf befindlichen Rotkreuzzeichen sind keine Nachahmungen, sondern Originale, die entsprechend der Kundenbestellung hergestellt und diesen übergeben wurden. Schon aufgrund der Vielfalt der verschiedenen Organisationen, deren Produkte abgebildet sind, wäre es objektiv nicht ableitbar, dass die Firma BB selbst Teil dieser Organisationen sei oder wie im Gegenstandsfall selbst ein Unternehmen des Roten Kreuzes. Die abgebildeten Produkte können anhand der Fotos nicht als vom Unternehmen BB stammend identifiziert werden, sondern verstehen sich als Teil der jeweiligen Organisation. Eine Verwechslung mit dem Österreichischen Roten Kreuz und seinen Dienststellen kann bei objektiver Betrachtung dadurch nicht abgeleitet werden, ebenso wenig wie ein Hinweis auf eine organisatorische Verbindung mit diesem. Ein Vorsatz des Beschuldigten, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen, ist nicht erkennbar. Die Firma BB verwendete in Verbindung mit ihrer Firmenbezeichnung nirgendwo das Zeichen oder die Bezeichnung des Roten Kreuzes als Logo, womit sie es nicht als Kennzeichen nutzte.
§ 8 Abs 1 RKG verbietet die Verwendung eines Zeichens nur in seiner Funktion als Kennzeichen. BB hat die abgebildeten Zeichen und Bezeichnungen nicht als Kennzeichen für sich iSd § 8 Abs 1 RKG genutzt, womit die Abbildungen mangels Tatbildlichkeit nicht unter das Verwendungsverbot dieser Gesetzesstelle gefallen sind. Würden gegenständliche Bildveröffentlichungen als verbotswidrig qualifiziert, hätte dies auch zur Folge, dass es allen Medien untersagt wäre, Bilder ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes zu publizieren, auf denen Rotkreuzmitarbeiter bei einem Einsatz in Dienstkleidung mit dem geschützten Zeichen des Roten Kreuzes zu sehen sind.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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