LVwG Tirol LVwG-2019/26/1273-5

LVwG TirolLVwG-2019/26/1273-53.9.2019

AWG 2002 §62 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.26.1273.5

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.05.2019, Zl ***, betreffend Aufträge nach Einstellung des Betriebs einer Abfallbehandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

a. sich der Kostenspruch auf § 76 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu stützen hat und

b. die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Leistungsfristen aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wie folgt neu festgelegt werden:

aa. in Spruchpunkt I. 1. mit 31.03.2020,

bb. in Spruchpunkt I. 3. mit 31.10.2019 und

cc. in Spruchpunkt I. 4. mit 15.11.2019.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Abfallbehörde vom 14.05.2019 ergingen an die beschwerdeführende Gesellschaft nachstehende verwaltungspolizeiliche Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

 

„I.

 

1. Gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 wird der AA GmbH, Adresse 2, Y, aufgetragen , sämtliche Abfälle in der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009, ZI. ***, genehmigten Abfallbehandlungsanlage auf den Gp. **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle KG X, bis spätestens 30.11.2019 zu entfernen , einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Insbesondere handelt es sich dabei um ca. 30 m 3 Abfälle mit der SN *** sonstige verunreinigte Böden (im Sektor ***), ca. 7.000 m 3 Abfälle mit den SN *** Baustellenabfälle, SN *** Bodenaushub sowie SN *** Betonabbruch (geringfügig) und 20.000 m 3 mineralische Baurestmassen (im Sektor ***), sowie 8.000 m 3 Abfälle mit der SN *** Baustellenabfälle (in den Sektoren *** und ***).

 

2. Gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 wird der AA GmbH, Adresse 2, Y, aufgetragen , bei der Entfernung der unter Punkt 1. genannten Abfallarten folgende Nebenbestimmungen einzuhalten:

a. Während der Abtragarbeiten des Schüttkegels ist bis zwei Stunden nach Beendigung der Arbeiten eine Person mit der Beobachtung des Schüttkegels zu betrauen, um einen Brandausbruch in der Erstphase den Einsatzkräften melden zu können und ev. Löschversuche durchführen zu können.

b. Auf dem Betriebsgebäude ist während der Abtragarbeiten der Abfälle ausreichendes und geeignetes Schlauchmaterial, versorgt mit der Hydrantenleitung der Stadtgemeinde Z, ständig bereit zu halten, um eine Brandbekämpfungsmaßnahme durchführen zu können.

 

3. Gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 wird der AA GmbH, Adresse 2, Y, bis spätestens 30.06.2019 aufgetragen , den in der überdachten Waschbox im Sektor *** vorhandenen offensichtlich beschädigten Stahlbehälter (dem Geruch der ausgetretenen Flüssigkeit nach vermutlich Mineralölbehälter) zu entleeren. Die von diesem Behälter ausgetretene Flüssigkeit, die sich auf dem befestigten Boden (Betonboden) verteilt hat, ist zu entfernen (zB mit ausreichend (Öl-)Bindemittel).

Falls im Zuge der Räumung des gegenständlichen Betriebsareals nach der organoleptischen Erstkontrolle („Ausstufung“) mineralölkontaminiertes Material getrennt im Freien, also nicht überdacht, zwischengelagert wird, ist dieses mit einer Plane (oder gleichwertig), abzudecken, um bei Niederschlag ein Auswaschen dieses Materials hintanzuhalten. Die Zwischenlagerung dieses Materials darf nur auf mit Beton oder Asphalt befestigtem Boden erfolgen.

 

4. Gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 wird der AA GmbH, Adresse 2, Y, aufgetragen, der Behörde über die Umsetzung der Maßnahmen 1 bis 3 bis spätestens 15. eines jeden Kalendermonats zu berichten. Diese Berichte haben neben einer textlichen Beschreibung auch eine Fotodokumentation über den Fortgang der Arbeiten und den Ist-Zustand zu beinhalten. Erstmalig ist der Behörde bis spätestens 15.07.2019 zu berichten.“

 

Unter Spruchpunkt II. wurden der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft Barauslagen in Höhe von Euro 256,00 für die Gutachtenserstellung eines Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zur Zahlung aufgetragen.

 

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe der Konsenslage für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle KG X, im Wesentlichen damit, dass im Frühjahr 2019 sämtliche mobile Behandlungsanlagen sowie die Elektrik der stationären Anlagen (Reifenwaschanlage, Waage) vom Areal der Abfallbehandlungsanlage entfernt worden seien, dies nach Auflösung des Bestandverhältnisses für die Betriebsgrundstücke zum 30.09.2018. Es sei auch die gesamte Schließanlage für die Betriebsanlage ausgetauscht worden, sodass für die AA GmbH der Zutritt zur Abfallbehandlungsanlage nur mehr im Beisein von Vertretern der Grundstückseigentümerin bzw der Mieterin zum Abtransport der dort befindlichen Abfälle möglich sei.

 

Daraufhin seien Sachverständige aus den Fachgebieten der Brandverhütung, der Wasserbautechnik sowie der Abfalltechnik mit der Durchführung von Lokalaugenscheinen am Betriebsareal der Abfallbehandlungsanlage beauftragt worden. Diese hätten festgestellt, dass am Standort der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage kein Betrieb mehr stattfinde, sich dort aber noch sehr große Mengen an Abfällen befinden würden. Die Sachverständigen hätten aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht auch dargetan, was bei einer Räumung des Betriebsareals zu beachten sei.

 

Damit sei die AA GmbH, die seit dem 04.05.2017 Anlageninhaberin der Behandlungsanlage gewesen sei, konfrontiert worden.

Diese habe dazu vorgebracht, dass sie keine Möglichkeit mehr habe, den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage aufrecht zu erhalten, Materialbewegungen seien von ihr seit dem Austausch der Schließanlage auf dem Betriebsgelände nicht mehr vorgenommen worden, es sei somit mittlerweile nicht mehr von einem Ruhen der Tätigkeit, sondern von einer Einstellung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z auszugehen.

 

Eine Stilllegungsanzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 sei der Behörde nicht vorgelegt worden.

 

Nachdem vorliegend – dies auch nach Ansicht der AA GmbH – von einer Einstellung des Betriebes auszugehen sei, hätten von der Behörde gemäß § 62 Abs 7 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage zur Vermeidung einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen aufgetragen werden müssen. Insbesondere seien die auf der Abfallbehandlungsanlage gelagerten Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

In den letzten Jahren sei die betroffene Abfallbehandlungsanlage wiederholt nicht gesetzes- und bescheidkonform betrieben worden. Mit unzähligen Bescheiden und Schreiben sei die Anlageninhaberin von der Behörde aufgefordert worden, den rechtskonformen Zustand herzustellen. Die AA GmbH sei diesen Aufträgen nicht nachgekommen. Entsprechend der Bestimmung des § 62 Abs 7 AWG 2002 hätten daher die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufgetragen werden müssen.

Die festgesetzten Fristen seien jedenfalls als angemessen zu betrachten, zumal innerhalb der gesetzten Fristen die aufgetragenen Maßnahmen durchgeführt werden könnten.

 

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA GmbH, mit welcher die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt wurde.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2019 wurde dabei seinem gesamten Umfang nach einschließlich des Kostenspruches angefochten.

 

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die rechtsmittelwerbende Gesellschaft kurz zusammengefasst aus, dass die CC GmbH mit der DD GmbH entsprechende Untermiet- bzw Mietverträge zur Betreibung der strittigen Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle KG X, abgeschlossen habe.

Im Jänner 2017 habe sie – also die AA GmbH – von der CC GmbH die verfahrensbetroffene Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z mit der ausdrücklichen Vereinbarung erworben, dass die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes dort vorhandenen Abfälle nicht in ihr Eigentum übergehen sollten, sondern diese im Eigentum der CC GmbH verbleiben sollten.

Sie selbst sei mit der Vermieterin bzw Untervermieterin der Grundstücke in keinem direkten Vertragsverhältnis gestanden.

 

Mit 30.09.2018 seien die Bestandverhältnisse zwischen der CC GmbH und der DD GmbH aufgelöst worden und sei nach Beendigung der Bestandverhältnisse die Schließanlage am Betriebsgelände ausgetauscht worden.

 

Ihr sei damit nicht nur die rechtliche Grundlage, sondern auch die faktische Möglichkeit für die Benützung der Liegenschaften entzogen worden.

Mit der Beendigung der Bestandverhältnisse zwischen der CC GmbH und der DD GmbH habe auch ihre Berechtigung geendet, die Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 zu benützen.

 

Da zwischen ihrer Untervermieterin und deren Bestandgeberin keine Vereinbarung über eine koordinierte Räumung der Liegenschaften getroffen habe werden können, sei es auch ihr nicht möglich gewesen, die ihr zuzuordnenden Abfälle zu entsorgen. Spätestens seit Austausch der Schließanlage sei ihr auch kein Zugang zum Betriebsgelände der Abfallbehandlungsanlage faktisch möglich gewesen.

 

Folglich habe sie in ihrer Stellungnahme an die Behörde vom 08.05.2019 die Einstellung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage „Adresse 3“ mitgeteilt.

 

Behördliche Aufträge nach § 62 Abs 7 AWG 2002 bei einer Unterbrechung oder Einstellung des Betriebes seien dem „Anlageninhaber“ zu erteilen.

Das AWG 2002 sehe keine gesetzliche Definition zum Begriff „Anlageninhaber“ vor.

Aus den Gesetzesmaterialien sei jedoch zu entnehmen, dass unter dem Inhaber jene Person zu verstehen sei, welche die Sachherrschaft über die Sache habe; als Inhaber einer Anlage gelte demnach in erster Linie der Betreiber einer Anlage, sofern diese aber nicht betrieben werde, die Person, welche die Sachherrschaft habe.

 

Demnach sei sie nicht als Anlageninhaberin anzusehen, betreibe sie doch die Anlage nicht mehr und habe sie über das Gelände keinerlei Verfügungsberechtigung mehr, noch habe sie die faktische Sachherrschaft.

Folglich sei sie nicht die richtige Bescheidadressatin für die im angefochtenen Bescheid angeordneten Entfernungsaufträge.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind mehrere unter Fristsetzung ergangene verwaltungspolizeiliche Aufträge, welche die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs 7 AWG 2002 anlässlich der Einstellung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage auf mehreren näher bezeichneten Grundstücken der KG X der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft erteilt hat.

 

Die EE GmbH ist Eigentümerin der Grundstücke **2, **3 und **1, je KG X. Die Grundstücke **4 und **5, beide KG X, stehen im grundbücherlichen Eigentum der DD GmbH, welche von der EE GmbH auch die Grundstücke **2, **3 sowie **1, alle KG X, gemietet hat.

 

Auf den vorangeführten Grundstücken befindet sich die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage an der Adresse Adresse 3 in Z.

 

Die DD GmbH hat die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke **4 sowie **5, beide KG X, an die CC GmbH vermietet und die von ihr von der EE GmbH angemieteten Grundstücke **2, **3 sowie **1, je KG X, ebenfalls an die CC GmbH untervermietet.

Die CC GmbH hat schließlich die Rechte zur Grundstücksbenutzung sowie zur Betreibung der Betriebsanlagen der verfahrensbetroffenen Abfallbehandlungsanlage an die vorliegend beschwerdeführende AA GmbH übertragen.

 

Die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle KG X, umfasst in ihrem Endausbau insgesamt *** Sektoren (Sektor *** – Betriebsgebäude samt LKW-Waschplatz und Lagerboxen, Sektor *** - Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, Sektor *** - Lagerung und Aufbereitung von Baustellenabfällen, Sektor *** - Lagerung und Aufbereitung von Holzabfällen, Sektor *** — Lagerung und Aufbereitung von Bodenaushub und mineralischen Baurestmassen).

 

Der Genehmigungsumfang der Abfallbehandlungsanlage wird im Wesentlichen durch nachstehende Bescheide umschrieben:

 Bescheid des Landeshauptmannes vom 03.06.2009, ZI. ***;

 Bescheid des Landeshauptmannes vom 05.10.2010, ZI. ***;

 Bescheid des Landeshauptmannes vom 27.02.2013, ZI. ***;

 Bescheid des Landeshauptmannes vom 12.11.2013, ZI. ***;

 Bescheid des Landeshauptmannes vom 07.04.2014, ZI. ***;

 Bescheid des Landeshauptmannes vom 22.02.2016, ZI. ***.

 

Im Bereich des zukünftigen Sektor *** wird eine von der Bürgermeisterin der Stadt Z gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage betrieben.

 

Bei der Betreibung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage wurde immer wieder der hierfür geltende Rechtsrahmen nicht beachtet, was zu wiederholtem Einschreiten der zuständigen Anlagenbehörde führte.

So wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2015, ZI. ***, der CC GmbH bezugnehmend auf den Sektor *** jede weitere Zulieferung untersagt und aufgetragen, sämtliche Abfälle, welche über die genehmigten Lagerflächen hinausragen, zu entfernen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig und befindet sich in der Zwangsvollstreckung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.10.2014, ZI ***, wurde hinsichtlich Sektor *** die Entfernung bestimmter Abfälle aufgetragen und mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.12.2014, ZI. ***, jede weitere Zulieferung von Abfällen untersagt. Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen und befinden sich in der Zwangsvollstreckung.

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.10.2011, ZI. ***, und vom 13.10.2014, ZI. ***, wurde hinsichtlich Sektor *** die Entfernung bestimmter Abfälle aufgetragen. Beide Bescheide sind rechtskräftig und befinden sich im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.08.2011, ZI. ***, wurde darüber hinaus die Zulieferung von Abfällen in den zukünftigen Sektor *** untersagt. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und befindet sich im Zwangsvollstreckungsverfahren.

 

Die ursprüngliche Anlageninhaberin war die CC GmbH.

 

Im Jahr 2014 wurde über die CC GmbH ein Sanierungsverfahren beim Landesgericht Z eröffnet. Dieses hatte zur Folge, dass seit dem 04.05.2017 die AA GmbH Anlageninhaberin der Behandlungsanlage in der Adresse 3 ist.

Mit dem gemeinsamen Schreiben der AA GmbH und der CC GmbH vom 04.05.2017 an die belangte Behörde, welches beidseitig unterfertigt worden ist, erfolgte nämlich eine Anzeige über den Wechsel des Anlageninhabers für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage, wonach die AA GmbH die künftige Anlageninhaberin sein wird.

 

Vom genannten Zeitpunkt an wurde die streitverfangene Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z von der beschwerdeführenden Gesellschaft betrieben. Ab diesem Zeitpunkt wandte sich auch die belangte Behörde in Angelegenheiten der Betreibung der Abfallbehandlungsanlage an die rechtsmittelwerbende Gesellschaft, wobei diese ihre Eigenschaft als Anlageninhaberin gegenüber der belangten Behörde nicht bestritt, dies jedenfalls nicht bis zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.09.2017 wurde der AA GmbH unter Bezugnahme auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009 auch die abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln näher festgelegter Abfallarten erteilt, wobei begründungsweise dargelegt wurde, dass die mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009 erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage am Standort in der Adresse 3 in Z sicherstelle, dass die Sammlung und Behandlung von Abfällen (durch die rechtsmittelwerbende Gesellschaft) in einer geeigneten und genehmigten Anlage erfolgen könne.

 

Ein Inhaberwechsel von der Beschwerdeführerin auf eine andere Rechtsperson, dass diese nunmehr – der Rechtsmittelwerberin nachfolgend - die verfahrensbetroffene Abfallbehandlungsanlage betreiben werde, erfolgte bislang nicht.

 

Mit Auflösungsvereinbarung vom 17.09.2018 wurde der Bestandvertrag zwischen der DD GmbH und der CC GmbH betreffend die Betriebsgrundstücke der streitverfangenen Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z einvernehmlich zum 30.09.2018 aufgelöst. Kurz darauf wurde auch die gesamte Schließanlage für die Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 ausgetauscht, sodass für die beschwerdeführende Gesellschaft ein (eigenständiger) Zutritt zur Abfallbehandlungsanlage nicht mehr möglich ist.

Im Frühjahr 2019 wurden sämtliche mobile Behandlungsanlagen sowie die Elektrik der stationären Anlagen (Reifenwaschanlage, Waage) von der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 entfernt. Ein Betrieb der Abfallbehandlungsanlage war somit nicht mehr möglich.

 

Mit Eingabe vom 08.05.2019 hat die rechtsmittelwerbende Gesellschaft der belangten Behörde dementsprechend die Einstellung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z bekanntgegeben und aufgezeigt, dass sie keine Möglichkeit mehr habe, den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage aufrecht zu erhalten, seit Austausch der Schließanlage seien von ihr auch keine Materialbewegungen mehr am Betriebsgelände durchgeführt worden.

 

Auf dem Betriebsgelände der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage befinden sich noch größere Mengen an Abfällen, so etwa

- ca 30 m³ an verunreinigtem Bodenaushub mit der Schlüsselnummer SN *** im Sektor ***,

- ca 7.000 m³ Abfälle im Sektor *** mit den Schlüsselnummern SN *** Baustellenabfälle, SN *** Bodenaushub sowie SN *** Betonabbruch,

- ca 20.000 m³ mineralische Baurestmassen ebenfalls im Sektor *** sowie

- rund 8.000 m³ Baustellenabfälle mit der Schlüsselnummer SN *** in den Sektoren *** und ***.

Diese Abfälle befinden sich dabei auf sehr großen Schüttkegeln, zum Teil im Freien und zum Teil unter Dach.

 

Im Sektor *** befindet sich in der überdachten Waschbox ein offensichtlich beschädigter Stahlbehälter, aus dem Flüssigkeit ausgetreten ist, die sich auf dem befestigten Boden (Betonboden) verteilt hat (dem Geruch der ausgetretenen Flüssigkeit nach vermutlich mineralölhaltig).

 

Mit Schreiben vom 16.10.2018 wurde die beschwerdeführende AA GmbH von der DD GmbH aufgefordert, am Standort der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z den rechtskonformen Zustand herzustellen und insbesondere Abfälle vom Betriebsgelände zu entfernen.

Die DD GmbH ist folglich bereit, der rechtsmittelwerbenden AA GmbH das Entfernen von Abfällen aus der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage zu ermöglichen, also den Zugang zur Abfallbehandlungsanlage zum Zwecke der Räumung derselben von Abfällen zu gestatten.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt, ebenso zum Teil aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Rechtsmittelschriftsatz vom 03.06.2019.

 

So vermögen sich die Feststellungen zu den Bestandverhältnissen betreffend die beschwerdegegenständliche Abfallbehandlungsanlage auch auf die Ausführungen der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft zu stützen. Gleichermaßen verhält es sich mit den Feststellungen zur Beendigung der Bestandverhältnisse zwischen der CC GmbH einerseits und der DD GmbH andererseits.

Dass die Schließanlage am Standort der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ausgetauscht worden ist und die beschwerdeführende AA GmbH keinen (eigenständigen) Zugang mehr zum Betriebsgelände der Abfallbehandlungsanlage hat, wurde von der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft im Beschwerdeschriftsatz ebenso dargelegt.

Die festgestellte Betriebseinstellung in Bezug auf die verfahrensbetroffene Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z ergibt sich gleichermaßen aus den Beschwerdeausführungen, zudem aus dem aktenkundigen Schreiben der Rechtsmittelwerberin vom 08.05.2019 an die belangte Behörde.

 

Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken, solche wurden auch von der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft nicht vorgebracht.

 

Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zur Konsenslage der streitverfangenen Abfallbehandlungsanlage beruhen auf den vorliegenden Aktenunterlagen. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zum aktuellen Zustand am Betriebsgelände der beschwerdegegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise entgegengetreten.

 

Dass die beschwerdeführende AA GmbH seit 04.05.2017 Anlageninhaberin der Behandlungsanlage in der Adresse 3 gewesen ist, dies bis es zuletzt zur Betriebseinstellung im Frühjahr 2019 gekommen ist, geht unzweifelhaft aus einem aktenkundigen gemeinsamen Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft einerseits und der CC GmbH andererseits an die belangte Behörde hervor, womit der Inhaberwechsel in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage von der einen Gesellschaft auf die rechtsmittelwerbende Gesellschaft angezeigt worden ist.

Dass der Beschwerdeführerin diese Eigenschaft als Anlageninhaberin bis zur Einstellung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage zugekommen ist, ergibt sich zwanglos aus deren eigenen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 08.05.2019 sowie dem eigenen Rechtsmittelvorbringen, wonach es spätestens seit Austausch der Schließanlage bei der Abfallbehandlungsanlage dazu gekommen ist, dass die rechtsmittelwerbende Gesellschaft infolgedessen die Abfallbehandlungsanlage faktisch nicht mehr nutzen habe können und daher die Betriebseinstellung bekanntzugeben sei.

 

Die Feststellung, dass die DD GmbH grundsätzlich bereit ist, es der beschwerdeführenden Gesellschaft zu ermöglichen, das Betriebsgelände der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage von dort lagernden Abfällen zu räumen, mithin der Beschwerdeführer diesbezüglich auch Zugang zum Betriebsgelände zu gewähren, basiert auf der aktenkundigen Räumungsaufforderung der DD GmbH vom 16.10.2018 an die rechtsmittelwerbende Gesellschaft, derzufolge Abfälle unverzüglich vom Standort der streitverfangenen Abfallbehandlungsanlage zu entfernen sind.

Wenn die DD GmbH die Rechtsmittelwerberin schon schriftlich aufgefordert hat, ihre Fahrnisse – insbesondere Abfälle – vom Betriebsgelände zu entfernen, so schließt dies nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsschatz mit ein, dass der entsprechende Zugang zum Standort der Abfallbehandlungsanlage auch gewährt wird, um die begehrte Räumung des Betriebsgeländes auch zu ermöglichen.

Ein anderer Erklärungswert kann einer Räumungsaufforderung – wie geschildert – nicht ernstlich unterstellt werden.

 

In der vorliegenden Rechtssache steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Grunde unbestritten fest. Jedenfalls liegen keine Widersprüche in den maßgeblichen Beweisergebnissen vor, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgeklärt werden müssten. Die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten demnach auf recht sicherem Boden getroffen werden.

Im Wesentlichen deckt sich der von der Rechtsmittelwerberin in ihrer Beschwerde dargelegte Sachverhalt mit den vorliegenden Aktenunterlagen. Lediglich in Bezug auf die Zugangsmöglichkeit zum streitverfangenen Betriebsgelände führte die beschwerdeführende Gesellschaft ganz allgemein unter Hinweis auf den Austausch der Schließanlage aus, dass ihr kein Zugang mehr möglich sei und eine Entsorgung von Abfällen durch sie daher nicht stattfinden könne.

Aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Räumungsaufforderung der DD GmbH vom 16.10.2018 an die rechtsmittelwerbende Gesellschaft gelangte das erkennende Verwaltungsgericht diesbezüglich jedoch zu einer gegenteiligen Feststellung, dass nämlich die DD GmbH sehr wohl bereit ist, der Beschwerdeführerin den Zugang zum Betriebsgelände zu gestatten, um die von ihr verlangte Räumung der Abfallbehandlungsanlage möglich zu machen.

Bei dieser Feststellung ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, sie habe bei der DD GmbH um Zugang zur Abfallbehandlungsanlage zum Zwecke der Entfernung der dortigen Abfälle ersucht und sei dieses Ersuchen abgelehnt worden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 62 Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 73/2018, gestützt.

 

Diese Rechtsvorschrift sieht Folgendes vor:

Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“

 

Nach § 64 Abs 2 AWG 2002 ist der Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage vom nunmehrigen Inhaber zu melden, wobei diese Meldung vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen ist.

 

§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2001, sieht ua für Sachverständigengebühren wie folgt vor:

 

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) …“

 

 

V. Erwägungen:

 

1)

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat vorliegend überhaupt nicht in Streit gezogen, dass im Gegenstandsfall die Anwendungsvoraussetzungen des § 62 Abs 7 AWG 2002 infolge der von ihr selbst bekanntgegebenen Einstellung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z gegeben sind, also die aufgetragene Entfernung der Abfälle aus der stillgelegten Abfallbehandlungsanlage grundsätzlich durchzuführen ist , was auch mit dem allgemeinen Verständnis und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsschatz in Einklang steht, dass in einer stillgelegten Abfallbehandlungsanlage zurückgebliebene Abfälle nicht einfach sich selbst überlassen werden können und sollen.

Gleichermaßen ist es auf der Hand liegend, dass es den öffentlichen Interessen entspricht, dass in eine Abfallbehandlungsanlage gebrachte Abfälle auch einer entsprechenden Behandlung zugeführt werden und dort nicht einfach – den öffentlichen Interessen widersprechend – unbehandelt auf unabsehbare Zeit lagern.

 

Ebenso wenig hat die rechtsmittelwerbende Gesellschaft die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Leistungsfristen in Zweifel gesetzt, also deren Unangemessenheit releviert.

Von der belangten Behörde wurden die für die aufgetragenen Leistungen und Berichtspflichten gesetzten Fristen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, sind doch die angeordneten Maßnahmen und die verlangten Berichte innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeiträume augenscheinlich zu bewerkstelligen.

Irgendwelche Argumente gegen die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Fristen hat die Beschwerdeführerin nämlich im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Leistungsfristen unangemessen wären.

Aufgrund dieser Überlegungen wurden vom erkennenden Gericht aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die datumsmäßig angeordneten Leistungsfristen so neu bemessen und festgesetzt, dies mit Blick auf die mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit, dass diese nicht kürzer wurden.

 

Schließlich wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch die Bestimmtheit der verfahrensgegenständlichen Aufträge nach dem Abfalllwirtschaftsgesetz 2002 nicht in Frage gestellt. Von der Rechtsmittelwerberin wurde in keiner Weise vorgebracht, nicht zu wissen, was aufgrund der bescheidmäßig angeordneten Leistungen und Berichte zu tun ist.

Bedenken gegen die Bestimmtheit der angefochtenen Aufträge und damit gegen die Vollstreckbarkeit des bekämpften Bescheides sind auch beim erkennenden Verwaltungsgericht nicht entstanden.

Zum einen ist durch die Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009 für die beschwerdegegenständliche Abfallbehandlungsanlage und durch die Anführung der Grundstücke, auf der diese Behandlungsanlage sich befindet, die örtliche Lage der zu entfernenden Abfälle ausreichend klargestellt.

Zum anderen erfolgte mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid durch Anführung der zu entsorgenden Abfälle mit den entsprechenden Schlüsselnummern und durch Mengenangaben eine hinreichende Spezifikation des Beseitigungsauftrages.

Zudem nahm die belangte Behörde nähere Festlegungen dahingehend vor, wie bei der Entsorgung der Abfallschüttkegel aus brandschutztechnischer Sicht vorzugehen ist. Auch die übrigen Aufträge und Berichtspflichten wurden klar und unmissverständlich gefasst.

Angesichts dieser Umstände hegt das entscheidende Verwaltungsgericht keine Bedenken, dass der angefochtene Bescheid nicht den Bestimmtheitserfordernissen gerecht wird. Vor allem hat auch die rechtsmittelwerbende Gesellschaft nichts aufgezeigt, was die Bestimmtheit des bekämpften Bescheides in Frage stellen würde.

 

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit der Argumentation,

- sie sei nicht als „Anlageninhaberin“ gemäß § 62 Abs 7 AWG 2002 anzusehen, da ihr nicht mehr die Sachherrschaft über die streitverfangene Abfallbehandlungsanlage zukomme,

- zumal es ihr seit Austausch der Schließanlage bei der verfahrensbetroffenen Behandlungsanlage faktisch nicht mehr möglich sei, auf das Betriebsgelände zu gelangen und die dort lagernden Abfälle zu entsorgen,

- wobei die betreffenden Abfälle zum Teil auch nicht in ihrem Eigentum stünden, dieses sei nämlich beim Inhaberwechsel im Jahr 2017 vereinbarungsgemäß bei der CC GmbH verblieben.

 

Diese Beschwerdeargumente vermögen die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts wie folgt festzuhalten ist:

 

a)

Ihren Einwand, sie sei nicht die richtige Bescheidadressatin, argumentiert die Rechtsmittelwerberin damit, dass sie nicht mehr als „Anlageninhaberin“ gemäß § 62 Abs 7 AWG 2002 anzusehen sei, dies infolge ihrer mangelnden Sachherrschaft über die beschwerdegegenständliche Abfallbehandlungsanlage seit Austausch der Schließanlage für das Betriebsgelände. Infolgedessen sei ihr ein Zugang zum Standort der Abfallbehandlungsanlage faktisch nicht mehr möglich und könne sie die Behandlungsanlage daher nicht mehr betreiben.

 

Im Zusammenhang mit dieser Beschwerdeargumentation gibt die Rechtsmittelwerberin grundsätzlich richtig die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff „Inhaber“ im AWG 2002 wieder, wonach sich eine eigene Definition dieses Begriffes im AWG 2002 nicht findet, unter „Inhaber“ aber diejenige Person zu verstehen ist, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, sodass als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage gilt und – sofern diese nicht betrieben wird – die Person, die die Sachherrschaft hat (VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132, und 17.12.2015, 2013/07/0174).

 

Allerdings übersieht hier die beschwerdeführende Gesellschaft, dass diese Rechtsprechung des Höchstgerichts nicht zum speziellen Fall einer Betriebsunterbrechung oder Betriebseinstellung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 62 Abs 7 AWG 2002 ergangen ist und der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits klar zum Ausdruck gebracht hat, dass im AWG 2002 vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet sind, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur Gewerbeordnung 1994 zurückgegriffen werden kann (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174). Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der Gewerbeordnung 1994 zum Verständnis von Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (VwGH 20.03.2013, 2012/07/0050).

 

Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom erkennenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass die Regelung des § 62 Abs 7 AWG 2002 – von ihrem Inhalt und von ihrer Zielsetzung her betrachtet – mit jener des § 83 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 durchaus vergleichbar ist.

Dementsprechend kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 83 Gewerbeordnung 1994 nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zweifelsfrei zum Verständnis der Regelung des § 62 Abs 7 AWG 2002 verwendet werden.

 

Das Höchstgericht hat nun zu § 83 Gewerbeordnung 1994 in seiner Rechtsprechung bereits klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrages nach der in Rede stehenden Gesetzesstelle nur jener „Anlageninhaber“ sein kann, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat, wobei diese Eigenschaft des „auflassenden Anlageninhabers“ auch dann nicht verloren geht, wenn nach erfolgter Auflassung eine Änderung im Eigentum, Besitz oder in der Innehabung an den Grundstücken oder den Einrichtungen eintritt, auf bzw in denen früher die Betriebsanlage betrieben wurde (VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118, und 27.09.2000, 99/04/0209). Hinzuweisen bleibt, dass die aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts zu § 83 Gewerbeordnung 1994 in einer Fassung erging, in der noch nicht vom „auflassenden Anlageninhaber“ die Rede war.

 

Die dargelegte Rechtsprechung des Höchstgerichts zum „auflassenden Anlageninhaber“ ist nach Meinung des erkennenden Gerichts sehr überzeugend und auch sachgerecht, vor allem aber zum Verständnis der Regelung des § 62 Abs 7 AWG 2002 heranziehbar, würden doch ansonsten Situationen bei Auflassung oder Einstellung einer Abfallbehandlungsanlage eintreten, bei denen niemand mehr zur Absicherung einer aufgelassenen Abfallbehandlungsanlage und zur Vornahme letztmaliger Vorkehrungen herangezogen werden könnte.

Zu bedenken ist hier auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2008, VfSlg. 18631 - 18662, 18908, wonach der Begriff des „Inhabers“ einer Anlage im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht näher definiert wird, aber durchgängig für diejenige (physische oder juristische) Person verwendet wird, welche die Anlage betreibt oder zumindest die Sachherrschaft über die Anlage hat, aber nach Wegfall der Anlagenbetreiberin zufolge Konkurses und nachfolgender Löschung aus dem Firmenbuch auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass jemand aufgrund seiner Rechtsposition als Eigentümer des Betriebsgrundstückes und vormaliger Bestandgeber der früheren Anlagenbetreiberin nun zum Inhaber der Anlage geworden ist.

 

Insgesamt ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts ein Verständnis des Begriffes „Anlageninhaber“ in der Gesetzesbestimmung des § 62 Abs 7 AWG 2002 nicht nur sachgerecht, sondern rechtlich geboten, wonach unter „Anlageninhaber“ jene (physische oder juristische) Person zu verstehen ist, die bisher die Abfallbehandlungsanlage betrieben hat und bei der es zur Unterbrechung oder zur Einstellung des Anlagenbetriebs kommt. Diese Person ist als „auflassender Anlageninhaber“ anzusprechen.

 

Fallbezogen hat die beschwerdeführende Gesellschaft sachverhaltsgemäß die streitverfangene Abfallbehandlungsanlage bis zu deren Betriebseinstellung betrieben. Zu einem Inhaberwechsel gemäß § 64 AWG 2002 ist es vor der Betriebseinstellung nicht mehr gekommen, die Rechtsmittelwerberin war also die letzte Betreiberin der Abfallbehandlungsanlage vor deren Einstellung. Bevor die Rechtsmittelwerberin der belangten Behörde die Betriebseinstellung bekanntgab, wurden auch mobile Behandlungsanlagen sowie elektrische Einrichtungen von der Betriebsanlage in der Adresse 3 entfernt und wurde solcherart eine Auflassungshandlung verwirklicht, sodass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage gar nicht mehr betrieben werden kann.

Damit ist aber die beschwerdeführende Gesellschaft klar als „auflassende Anlageninhaberin“ iSd Bestimmung des § 62 Abs 7 AWG 2002 anzusprechen.

Folgerichtig ist die Rechtsmittelwerberin aber sehr wohl – entgegen der Beschwerdeargumentation – als zutreffende Bescheidadressatin der angefochtenen behördlichen Aufträge zu betrachten.

 

b)

Wenn in der Beschwerde vorgetragen wird, durch den Austausch der Schließanlage bei der strittigen Abfallbehandlungsanlage und durch die Auflösung der Bestandverhältnisse zwischen der CC GmbH sowie der DD GmbH sei der Rechtsmittelwerberin nicht nur die rechtliche Grundlage, sondern auch die faktische Möglichkeit zur Benützung des Betriebsgeländes der Abfallbehandlungsanlage entzogen worden, womit ihr eine Entsorgung der auf der Abfallbehandlungsanlage lagernden Abfälle faktisch nicht mehr möglich sei, ist Folgendes zu entgegnen:

 

Zwar trifft es nach den getroffenen Feststellungen zu, dass die rechtsmittelwerbende Gesellschaft infolge des Austausches der Schließanlage für die streitverfangene Abfallbehandlungsanlage keinen Zugang mehr zum dortigen Betriebsgelände hat, doch ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation insofern nicht im Recht, als sie bereits mit aktenkundigem Schreiben der DD GmbH vom 16.10.2018 aufgefordert worden ist, vom Standort der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse 3 in Z ihre Fahrnisse, insbesondere Abfälle, zu entfernen.

Die DD GmbH ist feststellungsgemäß Eigentümerin der Betriebsgrundstücke **4 sowie **5, beide KG X. Überdies hat sie die weiteren Betriebsgrundstücke **2, **3 sowie **1, alle KG X, von der EE GmbH angemietet. Die DD GmbH hat also die Möglichkeit, der beschwerdeführenden Gesellschaft den Zugang zur strittigen Abfallbehandlungsanlage zum Zwecke der Entfernung der Abfälle zu gewähren.

 

Das angeführte Aufforderungsschreiben vom 16.10.2018 impliziert nun notwendigerweise, dass der Beschwerdeführerin von der DD GmbH die Möglichkeit zur Räumung des Standortes der Abfallbehandlungsanlage verschafft wird, da ansonsten die von letzterer begehrte Räumung von der Rechtsmittelwerberin nicht bewerkstelligt werden kann, dies mit Blick auf die mangelnde Zugänglichkeit der Abfallbehandlungsanlage für die beschwerdeführende Gesellschaft infolge des durchgeführten Austausches der Schließanlage.

Dementsprechend ist dem Schreiben der DD GmbH vom 16.10.2018 (auch) implizit der Erklärungswert beizumessen, dass die DD GmbH durchaus bereit ist, der beschwerdeführenden Gesellschaft den Zugang zur strittigen Abfallbehandlungsanlage zum Zwecke der Räumung derselben zu ermöglichen. Ein anderer Sinngehalt kann dem Schreiben vom 16.10.2018 vernünftigerweise nicht unterstellt werden.

 

Dass sich die beschwerdeführende Gesellschaft schon bemüht hätte, mit der DD GmbH die näheren Bedingungen für den Zugang zur verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage zu klären und festzulegen, um die notwendige Räumung der Behandlungsanlage von Abfällen vorzunehmen, hat die Rechtsmittelwerberin nicht einmal vorgebracht, geschweige denn, dass solche Bemühungen erfolglos geblieben wären.

 

Dementsprechend geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die DD GmbH durchaus bereit ist, der beschwerdeführenden Gesellschaft den Zugang zur strittigen Abfallbehandlungsanlage zu gewähren, um die Räumung durch die Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst verlangt - zu ermöglichen.

Eine andere Sichtweise widerspräche zweifelsohne den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

 

Keinesfalls kann der DD GmbH unterstellt werden, sie würde der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft den Zugang zur beschwerdegegenständlichen Abfallbehandlungsanlage nicht ermöglichen, obwohl sie von dieser die Entfernung der Abfälle aus der Abfallbehandlungsanlage fordert.

 

c)

Was das Rechtsmittelvorbringen anbelangt, die beschwerdeführende Gesellschaft habe im Jahr 2017 von der Vorinhaberin der Abfallbehandlungsanlage, mithin der CC GmbH, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (09.01.2017) auf der Abfallbehandlungsanlage bereits befindlichen Abfälle nicht ins Eigentum übernommen, sondern sei dieses bei der Vorinhaberin verblieben, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:

 

Der Rechtsnorm des § 62 Abs 7 AWG 2002 ist in keiner Weise zu entnehmen, dass es auf die Eigentumsverhältnisse an den auf einer Abfallbehandlungsanlage befindlichen Abfälle ankäme, dies bei der Frage, welche Maßnahmen vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs einer Abfallbehandlungsanlage zur Vermeidung einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu setzen sind.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der „auflassende Anlageninhaber“ einer Abfallbehandlungsanlage bei deren Betriebsunterbrechung oder bei deren Betriebseinstellung die von ihm nach § 62 Abs 7 AWG 2002 gesetzlich geforderten Maßnahmen zu ergreifen hat und er nicht dadurch seiner rechtlichen Verpflichtungen enthoben wird, dass auf der Abfallbehandlungsanlage befindliche Abfälle teilweise nicht in seinem Eigentum stehen.

 

Dass Verpflichtungen nach dem AWG 2002 nicht deshalb obsolet werden, weil der nach dem AWG 2002 Verpflichtete nicht Eigentümer der betroffenen Gegenstände bzw Abfälle ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien zur Bestimmung des § 73 AWG 2002 bereits klargestellt (VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118).

Nichts anderes kann für die Verpflichtungen des „auflassenden Anlageninhabers“ nach § 62 Abs 7 AWG 2002 gelten. Bei Zutreffen der in § 62 Abs 7 AWG 2002 näher umschriebenen Voraussetzungen hat der „auflassende Anlageninhaber“ die aus öffentlichen Rücksichten notwendigen Maßnahmen bei der Unterbrechung oder der Einstellung des Betriebs einer Abfallbehandlungsanlage zu treffen, dies unabhängig davon, in wessen Eigentum die in der Abfallbehandlungslage befindlichen Abfälle stehen.

 

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch in keiner Weise substantiiert dargetan, warum sie ihren Verpflichtungen nach § 62 Abs 7 AWG 2002 nicht nachkommen könnte, wenn die auf der Behandlungsanlage befindlichen Abfälle teilweise im Eigentum der Vorinhaberin der Anlage stünden.

 

2)

Mit der vorliegenden Beschwerde wurde nach der darin enthaltenen Anfechtungserklärung auch der Kostenspruch des bekämpften Bescheides angefochten, wenn auch in der Beschwerdebegründung kein Grund ausgeführt wird, warum auch der Kostenspruch rechtswidrig sein soll.

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von der Rechtmäßigkeit des Kostenspruches der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aus, sieht doch § 76 Abs 1 AVG vor, dass Sachverständigengebühren – wie vorliegend von der belangten Behörde für die Tätigkeit des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zur Zahlung vorgeschrieben – als Barauslagen gelten.

Entsprechend der Bestimmung des § 76 Abs 2 AVG, welche Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 17 VwGVG anzuwenden ist, ist ein Kostenersatz dann aufzuerlegen, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden einer Partei verursacht wurde.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist eine Verpflichtung einer Partei zum Kostenersatz ua dann gegeben, wenn etwa eine Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung durch die Partei erfolgt oder der Eigentümer eines Gebäudes die ihn treffende Instandhaltungspflicht verletzt (vgl VwGH 02.12.1997, 97/05/0191, und 26.03.1985, 84/05/0253).

Zulässig ist die Vorschreibung von Gebühren auch im wasserrechtlichen Auftragsverfahren, wenn die Amtshandlung verschuldet wurde, weil ihre Notwendigkeit auf eine Verletzung der Instandhaltungspflicht für eine Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen war (VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0123).

 

Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel daran gegeben, dass die rechtsmittelwerbende Gesellschaft zur Tragung der angefallenen Sachverständigengebühren zu verpflichten ist, war die kostenverursachende Amtshandlung doch deshalb notwendig, da die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht aus eigenem die erforderlichen Maßnahmen nach § 62 Abs 7 AWG 2002 als „auflassende Anlageninhaberin“ gesetzt hat.

 

Aus diesem Grund hatte die belangte Behörde die brandschutztechnischen Belange bei einer Entfernung der in der strittigen Abfallbehandlungsanlage befindlichen Abfälle zu prüfen, wozu die Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen notwendig war.

Gerichtsbekannt ist, dass brandschutztechnische Amtssachverständige den Tiroler Behörden nicht zur Verfügung stehen, weshalb auf Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zurückgegriffen werden muss, wenn brandschutztechnische Belange zu beurteilen sind.

 

Da die Rechtsmittelwerberin ihren Rechtspflichten nach § 62 Abs 7 AWG 2002 nicht nachgekommen ist, kann bei ihr von einem entsprechenden „Verschulden“ im Sinne des § 76 Abs 2 AVG gesprochen werden, was ihre Verpflichtung zur Tragung der angefallenen Sachverständigengebühren begründet.

 

3)

Auf der Grundlage der vorstehenden Begründungserwägungen war die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom 14.05.2019 zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und vermag die vorgetragene Rechtsmittelargumentation eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, die von der belangten Behörde vorgesehenen Leistungsfristen aus Anlass des Beschwerdeverfahrens anzupassen, wobei darauf geachtet wurde, dass der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft nicht kürzere Leistungsfristen zur Verfügung stehen.

 

Außerdem war zum Ausdruck zu bringen, dass sich der Kostenspruch auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs 2 AVG zu stützen hat.

 

Zu diesen Spruchänderungen bzw –ergänzungen war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0140).

 

4)

Von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte gegenständlich deshalb Abstand genommen werden, da weder die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 03.06.2019 noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 18.06.2019 die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt haben, wie dies gemäß § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist.

Die Beschwerdeführerin wurde dabei in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides korrekt auf die für sie bestehende Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu beantragen, hingewiesen.

 

Schließlich hat auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsfall nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen und der eigenen Ausführungen der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft.

Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

Jedenfalls wurde vorliegend durch das Beschwerdevorbringen keinerlei Tatsachen– oder Rechtsfrage aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, und 28.06.2016, 2013/17/0213), zumal wiederholend darauf hinzuweisen ist, dass im Gegenstandsfall der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte.

 

Eine verfahrensmaßgebliche Sachverhaltsbestreitung durch die beschwerdeführende Gesellschaft liegt nicht vor.

Sie hat zwar vorgebracht, dass ihr ein Zugang zur streitverfangenen Abfallbehandlungsanlage infolge des Austausches der Schließanlage nicht mehr möglich wäre, was grundsätzlich auch zutreffend ist.

Doch hat die Rechtsmittelwerberin nicht einmal behauptet, sich bei der DD GmbH um einen Zugang zum Betriebsgelände bemüht zu haben, um die auf der Behandlungsanlage befindlichen Abfälle zu entfernen und damit auch der aktenkundigen Räumungsaufforderung vom 16.10.2018, welches die beschwerdeführende Gesellschaft von der DD GmbH erhalten hat, zu entsprechen.

Vorliegend geht es um die rechtlichen Verpflichtungen der Rechtsmittelwerberin nach § 62 Abs 7 AWG 2002. Es ist daher an der Beschwerdeführerin gelegen, sich mit der DD GmbH bezüglich des Zugangs zur Abfallbehandlungsanlage in Verbindung zu setzen. Dass sie diesbezüglich Bemühungen gesetzt hätte und diese gescheitert seien, hat die rechtsmittelwerbende Gesellschaft in keiner Weise vorgebracht.

Nachdem die Beschwerdeführerin also nicht einmal behauptet hat, ihr sei von der DD GmbH der Zugang zur Abfallbehandlungsanlage zum Zwecke der Entfernung von Abfällen verweigert worden, konnte mit Blick auf das Schreiben der DD GmbH vom 16.10.2018 durchaus die Feststellung getroffen werden, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft sehr wohl zum Zwecke der Entfernung von Abfällen aus der Abfallbehandlungsanlage das Betriebsgelände von der DD GmbH zugänglich gemacht wird.

Eine wirklich relevante Tatsachenbestreitung, die im Rahmen einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung aufgeklärt hätte werden müssen, ist vorliegend daher nicht gegeben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,

 unter welchen Voraussetzungen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung 1994 auf Bestimmungen des AWG 2002 übertragen werden kann,

 ob die Eigenschaft des „auflassenden Anlageninhabers“ verloren gehen kann, wenn nach erfolgter Auflassung eine Änderung im Eigentum, Besitz oder in der Innehabung an den Grundstücken oder den Einrichtungen eintritt, auf bzw in denen früher die Betriebsanlage betrieben wurde, und

 ob die Nichterfüllung einer Rechtspflicht als „Verschulden“ im Sinne des § 76 Abs 2 AVG zu werten ist.

 

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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