LVwG Steiermark LVwG 41.23-2516/2017

LVwG SteiermarkLVwG 41.23-2516/201716.11.2017

GSpG 1989 §2
GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.23.2516.2017

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde der F KFT., vertreten durch Mag. J E, Rechtsanwältin, Hgasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.06.2017, GZ: VStV/1015160/2017,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 2 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1, 53 Abs 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet

 

abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde hinsichtlich der am 30.06.2017 im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG im Lokal „S“ in G, S Straße, festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes, nämlich

1. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „MLT Multi Lottery Terminal, Seriennummer: UG-M0794-2016“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 1,

2. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „MLT Multi Lottery Terminal, Seriennummer: UG-M10793-2016“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 2,

3. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „My Sino Mainvision, Seriennummer: UG-M10142-2016“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 3,

4. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „My Sino Mainvision, Seriennummer: UG-M10148-2016“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 4,

5. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „My Sino Mainvision, Seriennummer: UG-M10147-2016“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 5,

6. Elektronisches Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „My Sino Mainvision, Seriennummer: UG-M10137-2016“, mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 6,

mit welchen in der Zeit von zumindestens November 2016 bis zum Kontrolltag am 30.06.2017 konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet wurden, gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit. a GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem GSpG der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG, also durch fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG hinreichend substantiiert festgestellt wurde, ausgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschlagnahmebescheid an die Beschwerdeführerin als Inhaberin gerichtet worden sei. Der Bescheid wurde bekämpft, da keine Feststellungen getroffen wurden, wonach das GSpG anzuwenden ist. Das GSpG sei unionsrechtswidrig. Der Spielverlauf sei nicht festgestellt worden und außerdem seien die Geräte ausgeschaltet gewesen, eine potenzielle Inbetriebnahme durch mögliche Spieler sei nicht gegeben gewesen. Es wurde die Verletzung auf das Recht der unternehmerischen Freiheit vorgeworfen und im Übrigen beantragt den Bescheid wegen Unionsrechtswidrigkeit zu beheben.

 

In Vorbereitung zur Verhandlung am 09.11.2017 wurde ein Schriftsatz dem Gericht übermittelt, wonach ausgeführt wird, dass es einer dynamischen Kohärenzprüfung bedürfe, die Werbung im Glücksspielbereich dürfe nur maßvoll sein, der natürliche Spieltrieb dürfe nicht gefördert werden. Tatsächlich sei der Markt gewachsen und würden illegale Onlineglücksspielseiten weder von staatlicher Seite kontrolliert, noch gebe es von Seiten der Behörde Maßnahmen gegen derartige Onlineglücksspielseiten. Das GSpG sei im Gesamten unionsrechtswidrig.

 

Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.

 

Am 09.11.2017 hat vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher der Rechtsvertreter der belangten Behörde, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie die Zeugen RI C B, Insp. C W, Insp. D N, Insp. P Z, Herr E F, Herr P S und Herr M L teilgenommen haben. Aufgrund dieser Verhandlung und des Akteninhaltes kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:

 

Gemäß Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist Herr M L seit 09.02.2017 Arbeitnehmer der F KFT.

 

Am 30.06.2017 hat im Lokal „S“ in G, S Straße, eine Kontrolle nach dem GSpG stattgefunden. Bei dieser Kontrolle konnte durch Organe der belangten Behörde und durch den Zeugen E F festgestellt werden, dass in einem separaten Spielraum sechs Glücksspielgeräte aufgestellt waren. Diese Geräte sind unmittelbar vor der Kontrolle heruntergefahren worden. Es konnte aber mittels Wärmebildkamera festgestellt werden, dass alle sechs Geräte bis unmittelbar vor der Kontrolle noch eingeschaltet waren.

 

Dass es sich um Glücksspielgeräte gehandelt hat, konnte vor allem durch die Aussagen des im Lokal anwesenden Spielers P S eindeutig festgestellt werden. Der Zeuge gab glaubwürdig an, dass er an den im Lokal aufgestellten Automaten virtuelle Walzenspiele spielen konnte. Er gab an, dass nach Geldeingabe im Automat das Spiel ausgewählt werden musste und in weiterer Folge nach Betätigen der Starttaste die virtuellen Walzenspiele automatisch abliefen. Bei einem allfälligen Gewinn erschien dieser am unteren Teil des unteren Bildschirmes und konnte das Spiel durch Betätigen der Autostarttaste unterbrochen werden und der Gewinn ausbezahlt werden. Ansonsten lief bei Betätigen der Autostarttaste das Spiel so lange, so lange ein Spielguthaben am Automaten aufschien.

 

Der Zeuge gab auch glaubwürdig an, dass ein allfälliger Gewinn durch den im Lokal anwesenden Kellner Herrn M L ausbezahlt wurde. Zu diesem Zwecke hat der Zeuge M L den Steckschlüssel an der linken Seite des Gerätes angesteckt und daraufhin am unteren Rand des Bildschirmes mittels Touchscreen den Automat auf Null gestellt. Das Abschreiben der Gewinne bestätigte auch der Zeuge M L in seiner Zeugenaussage.

 

Der Zeuge P S gab auch an, dass bis kurz vor der Kontrolle durch die Polizei alle sechs Glücksspielautomaten im Raum betriebsbereit waren und bespielt werden konnten.

 

Eine Beeinflussung des Walzenlaufes war bei den angebotenen Glücksspielen nicht möglich.

 

Die Aussagen des Zeugen P S und M L wurden auch noch durch die Aussagen von Polizeibeamten bestätigt, die bei der Kontrolle einen zweiten Spieler vorfanden, welcher jedoch anonym bleiben wollte. Auch dieser Spieler gab gegenüber der Polizei am Kontrolltag an, dass er im Lokal Walzenspiele durchgeführt habe. Dieser anonyme Spieler hat der Polizeibeamtin auch angegeben, dass die Geräte unmittelbar vor Eintreffen der Polizei im Lokal heruntergefahren worden sind.

 

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, S bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für S bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für S bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für S € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,- bzw. € 100,-.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen (Stand: 2015). Dabei ist es seit 2009 zu keiner signifikanten Veränderung der Spielsuchtproblematik in der österreichischen Bevölkerung gekommen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei S 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

 

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die C A AG und die Ö L GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.

 

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö L GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

 

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C A AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C A AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N AG zwei bzw. der S B AG und der G-G eine Einzelspielbankenkonzession iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der C A AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig.

 

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A & E AG, der E E AG und der P AG, in Oberösterreich der A & E AG, der P AG und der E E AG, in N der A & E AG und in Kärnten der A & E AG und der A AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der P G, der P AG und der N AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

 

Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre sowie die Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels erfolgen durch die zur Vollziehung berufenen Behörden auch tatsächlich. So unterziehen Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mehrmals jährlich Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Im Jahr 2010 hat es 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012, 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 2480 und im Jahr 2013 1299 Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden.

 

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspieles durch Organe des Bundesministeriums für Finanzen und Bekämpfung des illegalen Glücksspieles in Form zahlreicher Kontrollen wurden im Bereich der Spielbanken gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV eingeholt und zusätzlich Online-Sofort-Checks durchgeführt. Bei 48.284 Betroffenen bestand die begründete Annahme, im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon im 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.

 

Beim Bundesministerium für Finanzen wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet, zu deren Aufgaben die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordination der Zusammenarbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht gehören.

 

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an das Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potentieller Manipulationen von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

 

Beweiswürdigung:

 

Die allgemeinen Angaben zum Unternehmen bzw. zur Eigenschaft als Inhaberin ergeben sich aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Aus dieser ist ersichtlich, dass der im Lokal anwesende Kellner M L bei der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin ist daher jedenfalls als Inhaberin der beschlagnahmten Geräte anzusehen.

 

Weiters konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der schlüssigen Zeugenaussagen und der angefertigten Fotodokumentation eindeutig festgestellt werden, dass es sich bei den sechs vorgefundenen Geräten um Glücksspielgeräte gehandelt hat, an welchen virtuelle Walzenspiele mit typischen senkrechten und waagrechten Symbolen bzw. Ziffernsymboldarstellungen gespielt werden konnten. Eine Konzession nach dem GSpG ist nicht vorliegend. Es war daher der substantiiert festgestellte Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol jedenfalls gegeben.

 

Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte, im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.

 

Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014".

 

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten (auszugsweise):

 

§ 2 Abs 1 bis 4 GSpG:

„(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“

 

§ 52 Abs 1 GSpG:

„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

…“

 

§ 53 Abs 1 und 4:

„(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird;

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahmen der Zeugen und die gute Fotodokumentation konnten eindeutig nachweisen, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Glücksspielgeräte handelt. Es bestand daher sowohl zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, als auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung der substantiiert festgestellte Verdacht der Eingriff in das Glücksspielmonopol.

 

Für die Interpretation des § 53 Abs 1 Z 1 GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 05.08.2009, 2009/02/0207). So hat es der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 05.08.2009 zu 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage gemäß § 53 Abs 1 Z 1 GSpG genügen lassen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der in § 53 Abs 1 GSpG vorausgesetzte „Verdacht“ hinreichend substantiiert sein. Eine abschließende „juristischen Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist noch nicht erforderlich (vgl. 23.02.2012, 2012/17/0033).

 

Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht:

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. grundlegend VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022 sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2016/17/0066; VwGH 13.05.2016, Ro 2015/17/0026):

 

In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich gemäß § 4 Abs 2 GSpG vom Glücksspiel-monopol gemäß § 3 GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten (vgl. die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht).

 

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft Regelungen, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten und als Folge des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die den bewilligungslosen Betrieb von Glücksspielautomaten verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.01.2015, Rs C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.04.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.06.2014, Rs C-156/13, Digibet und Albers). Für den Bereich des Glücksspielwesens hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Ziele des österreichischen Regelungssystems, nämlich die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten rechtfertigen können (EuGH, 30.04.2014, Rs C-390/12, Pfleger, Rn. 42 mwN). Verfolgt eine solche Regelung hingegen nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. EuGH 30.04.2014, Rs C 390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, sind jedenfalls die nationalen Gerichte zuständig (EuGH 15.09.2011, Rs C 347/09, Ömer und Dickinger, uva), die eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen müssen, unter denen eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (EuGH 30.04.2014, Rs C 390/12, Pfleger, Rn. 52). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, E 945/2016 ua legt der EuGH dabei nur die Leitlinien für die Prüfung fest, ob die tatsächlichen Wirkungen einer Rechtsvorschrift in Einklang mit dem durch diese Regelung verfolgten und unionsrechtlich anerkannten Ziel stehen, während das nationale Gericht die für diese Beurteilung notwendigen Erhebungen in gesamthafter Betrachtung anstellen muss.

 

Vor diesem Hintergrund prüfte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, ob das Konzessionensystem des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen verfolgt. Zunächst verweist die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass der Europäische Gerichtshof in der Rs. Engelmann die Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl von Konzessionen mit dem Unionsrecht grundsätzlich bejaht hat, indem dieser ausgesprochen hat, dass eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und damit der Spielbanken auf zwölf – was in Österreich einer Spielbank auf 750.000 Einwohner entspricht – im betroffenen Sektor bereits ihrem Wesen nach ermöglicht, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (EuGH 9.07.2010, Rs C-64/08, Engelmann, Rn. 44f). Da die Verbraucher sich an einen anderen Ort begeben müssten, um in einer Spielbank an den fraglichen Glücksspielen teilnehmen zu können, verstärke eine Begrenzung der Zahl der Spielbanken die Hindernisse für die Teilnahme an derartigen Spielen.

 

Sodann führt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Betriebs von Glücksspielautomaten aus, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet sei, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hege keinen Zweifel, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei. Die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen dienten auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete. Auch die Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten könne mit dem in der Rechtsprechung des EuGH von den zugelassenen Anbieter geforderten Ziel, die Glücksspieltätigkeiten in geordnete Bahnen zu lenken, in Einklang stehen. Dadurch könnten nämlich Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen, sodass eine solche Politik sowohl dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht diene.

 

Bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines reinen Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52 f. GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.

 

Vor dem Hintergrund der – auf Grundlage der zum Glücksspielmarkt in Österreich und den tatsächlich bestehenden Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen getroffenen Feststellungen – vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Anhaltspunkte, von der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Nach den durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen wiesen 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren und damit ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf, sodass davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt. Dabei stellt insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielerbanken, im Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem dar (Anteil der Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Suchtverhalten bei Automaten außerhalb Kasinos: 27,2 %). Vor diesem Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass das im Bereich der Landesausspielungen bestehende reine Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol und die damit verbundenen Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, G 205/2014 bestätigt hat, dass die durch die GSpG-Novelle 2010 neu eingeführten Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ein höheres Spielerschutzniveau schaffen. Somit dienen die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes den Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre, die gegenüber einer beschränkten Zahl von Konzessionären im Gegensatz zu einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern effektiver durchgeführt werden kann, sowie die Verfolgung und Ahndung illegalen Glücksspiels, die die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt, erfolgt auch tatsächlich durch die Behörden.

 

Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016 ua ausgesprochen, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, insbesondere des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das österreichische Glücksspielrecht nicht unionsrechtswidrig sind. Der Rechtsrahmen der Regulierung des Glücksspielsektors entspreche den angeführten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes festgelegten Anforderungen und widerspreche auch nicht auf Grund seiner tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht.

 

Auch im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2017, Zl: E441/2017-5 wurde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zl: E945/2016 bestätigt, wobei auch der jüngste Glücksspielbericht des Bundesministeriums für Finanzen vom Juni 2017 an diesen Feststellungen nichts ändert.

 

Das erkennende Gericht hat sich unter Einbeziehung des Datenmateriales des Bundesministeriums für Finanzen und auch der erteilten Konzessionsvergaben und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen mit der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes auseinandergesetzt. Im EuGH-Erkenntnis vom 14.06.2017, Rs C 685/15, wird festgehalten, dass die österreichischen Regelungen des Verfahrensrechtes, wonach der Richter die Umstände der Rechtssache unter gleicher Berücksichtigung der entlastenden und belastenden Umstände zu ermitteln hat, keine Zweifel an der Unparteilichkeit des nationalen Richters entstehen, da seine Aufgabe darin besteht, die bei ihm anhängige Rechtssache zu prüfen, und zwar nicht zur Unterstützung der Anklage, sondern zur Wahrheitsfindung. In Verfolgung auch des Allgemeininteresses der Gesellschaft hat der Richter dabei auch die Rechtfertigung der Beschränkung der Unionsrechtsfreiheiten zu prüfen, was auch im vorliegenden Fall erfolgt ist.

 

Im Ergebnis sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar, sodass der Anwendung dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegensteht.

 

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber ist festzustellen, dass entsprechend der Rechtsprechung des EUGH Werbung für ein Glücksspiel nicht generell dem Unionsrecht widerspricht, aber die Werbetätigkeit maßvoll und eng darauf begrenzt werden muss, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken (vgl. z.B. Rechtssachen Dickinger/Öhmer, C-347/09; Placanica, C-338/04; HIT hotelie o.a., C-176/11). Gemäß § 56 Abs 1 GSpG haben die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren, wobei die Einhaltung im Aufsichtswege überwacht wird. Bei Beurteilung der Werbetätigkeit kommt es nicht auf die einzelne Werbung an, sondern es ist vielmehr die Gesamtheit der Werbemaßnahmen der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber heranzuziehen (vgl. auch OGH 27.11.2013, 2OB243/12T).

 

Wie bereits ausgeführt hat sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2016 kaum verändert. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz zwar in etwa um die Inflationsrate erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Casinos ist er jedoch deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ergibt sich, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EUGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu stärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt.

 

Nachdem es in Österreich, bezogen auf den Zeitraum 2014 bis 2016, gemäß Glücksspielbericht vom Juni 2017 zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes gekommen ist und (nach der Rechtsprechung des EUGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EUGH Rechtssache Dickinger/Öhmer C-347/09, RN69) geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zu Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten führt.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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