Normen
GSpG 1989 §53 Abs1;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2009:2009020207.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Von März bis Mai 2008 wurden im Auftrag der jeweils zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten verschiedener Lokale in Vorarlberg Vorrichtungen entfernt, die zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden. Bei diesen Geräten betrug der Spieleinsatz pro Spiel maximal 50 Cent, der Spielgewinn maximal 20,-- EUR. Ein Spieler konnte unter Verwendung der Vorrichtung einen vermögenswerten Gewinn oder einen Verlust erzielen. Für die Behörden lagen Anhaltspunkte dahin vor, dass es sich bei diesen Apparaten um Spielapparate bzw. Geldspielapparate im Sinne des Vorarlberger Gesetzes über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (kurz: Spielapparategesetz) handelte. Weder für die Aufstellung noch für den Betrieb dieser Geräte lag eine Bewilligung nach dem Spielapparategesetz vor. Dieser Umstand war den Behörden bei den Beschlagnahmen bekannt.
Soweit für die vorliegenden Verfahren von Bedeutung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zu den Beschlagnahmen im Wesentlichen gleichlautend aus, die erstinstanzlichen Behörden hätten in vertretbarer Weise vom Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 lit.a Spielapparategesetz ausgehen können. Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Beschlagnahme seien ebenfalls vorgelegen. Es handle sich zum einen bei der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 lit.a Spielapparategesetz um eine solche, für die nach § 9 Abs. 3 Spielapparategesetz der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei. Zum anderen seien die Beschlagnahmen zur Sicherung des Verfalls erforderlich gewesen, weil ohne Beschlagnahmen die Gefahr bestanden habe, die Geldspielautomaten würden vor Beendigung der Verfahren entfernt und würden so dem behördlichen Zugriff entzogen. Insbesondere habe die Eigentümerin der Geräte ihren Sitz außerhalb von Vorarlberg. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass durch einfache Manipulationen Veränderungen an den Geräten vorgenommen würden, wodurch die Erklärungen des Verfalls hätten vereitelt werden können.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende teilweise gemeinschaftliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 2 und 3 Spielapparategesetz lauten:
"(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden.
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird."
Gemäß § 2 Abs. 1 Spielapparategesetz dürfen Spielapparate nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.
Nach § 9 Abs. 1 lit.a Spielapparategesetz begeht eine Übertretung, wer einen Spielapparat entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufstellt oder betreibt, und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, können gemäß § 9 Abs. 3 Spielapparategesetz unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.
In der Beschwerde tragen die Beschwerdeführer ausschließlich Argumente vor, nach denen es sich bei den beschlagnahmten Geräten nicht um Spielapparate bzw. Geldspielapparate im Sinne des Spielapparategesetzes handle, weshalb auch die Beschlagnahmen unzulässig gewesen seien.
Auf die Beantwortung der Frage, ob die beschlagnahmten Vorrichtungen Spielapparate bzw. Geldspielapparate im Sinne des Spielapparategesetzes sind, kommt es aber im Beschwerdefall nicht entscheidend an. Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist nämlich jeweils die Beschlagnahme von Geräten, deren Rechtmäßigkeit gemäß § 39 Abs. 1 VStG lediglich das Vorliegen einer Verdachtslage in Bezug auf eine konkrete Verwaltungsübertretung erfordert.
Nach der Rechtsprechung reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese aus (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0035).
Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/03/0172).
Für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, ist nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 93/10/0105).
Zu § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (wonach die Behörde die Beschlagnahme unter anderem von Glücksspielapparaten anordnen kann, wenn der Verfall vorgesehen ist und der Verdacht besteht, dass unter anderem mit Glücksspielapparaten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielapparat oder Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Glückspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. § 53 Abs. 1 Glückspielgesetz ist in gleicher Weise wie § 39 Abs. 1 VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (vgl. die Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 96/17/0431, sowie vom 26. April 2001, Zl. 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handle, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen seien).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Feststellungen (die gegenständlichen Geräte sind aufgestellt oder betrieben worden, ohne dass Bewilligungen der Bezirkshauptmannschaften vorgelegen sind; die Geräte waren zur Durchführung von Spielen bestimmt und wurden gegen Entgelt betrieben; der betreffende Spieler konnte unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen) ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass für die erstinstanzlichen Behörden ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage nach § 39 Abs. 1 VStG vorgelegen sind. Die Behörden durften davon ausgehen, dass es sich bei den Apparaten um Spielapparate bzw. Geldspielapparate im Sinne des Spielapparategesetzes handle, für die bekanntermaßen für die Aufstellung und den Betrieb keine Bewilligungen vorgelegen sind, weshalb auch der Verdacht einer Übertretung nach § 9 Abs. 1 lit.a Spielapparategesetz bestand. Zumal § 9 Abs. 3 Spielapparategesetz eine Verfallsbestimmung enthält, hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG im Gesamten zurecht bejaht.
Auf diesen von der belangten Behörde zutreffend vertretenen Rechtsstandpunkt sind die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort eingegangen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. August 2009
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