LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-223/001-2016

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-223/001-201627.1.2017

ALSAG 1989, §3 Abs1 Z1 litc
ALSAG 1989, §3 Abs1a Z4
ALSAG 1989, §2 Abs4
ALSAG 1989, §2 Abs17
AWG 2002, §3 Abs1
AWG 2002, §2
AWG 2002, §5 Abs1
ALSAG 1989, §3 Abs1 Z1 litc
ALSAG 1989, §3 Abs1a Z4
ALSAG 1989, §2 Abs4
ALSAG 1989, §2 Abs17
AWG 2002, §3 Abs1
AWG 2002, §2
AWG 2002, §5 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.223.001.2016

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. JB e.U., vertreten durch ONZ ONZ KRAEMMER HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Jänner 2016, Zl. PLW2-AW-1512/001, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „im Ausmaß von ca. 4.850 t (ca. 6.000 m³)“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von je 4.850 t“ ersetzt wird. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Antrag des Ing. JB e.U. vom 13. November 2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 21. Jänner 2016, Zl. PLW2-AW-1512/001, wie folgt fest:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellt fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, am 28. Mai 2015 auf einer zusammenhängenden Fläche von ca. 4.410 m² gelagertem Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 4.850 t (ca. 6.000 m³) – wie auf dem Katasterplan Maßstab 1:1000, erstellt am 29. Mai 2015 ersichtlich – um Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) handelt und dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere, dass am 28. Mai 2015 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, eine Anschüttung im festgestellten Ausmaß durchgeführt worden wäre, und dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um eine ehemalige, bereits rekultivierte Schottergrube gehandelt hätte, welche mit Blaufichten bepflanzt gewesen sei. Die Schütthöhe hätte im Zeitpunkt der Erhebung im südlichen Bereich ca. 1,5 Meter, in der Mitte ca. 1,4 Meter und im nördlichen Bereich ca. 1,6 Meter betragen. Da die Herkunft von zumindest ca. 4.000 m³ nicht bewuchsfähigem Material nicht bekannt war, beauftragte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 29. Juni 2015 den potenziellen Beitragsschuldner gemäß § 73 AWG 2002 und §§ 6, 7 und 35 NÖ NSchG 2000, das angeschüttete Bodenaushubmaterial, vermengt mit Baurestmassen, zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen.

Zum Gutachten der NI GmbH vom 02. Juli 2015, Zl. E0064-15-1, sei vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am 24. August 2015 festgestellt worden, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe, dass das untersuchte Material auf Grund der Messergebnisse der Qualität der Klasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 sowie der Schlüsselnummer 31411 30 zugeordnet werden könne. Demnach eigne sich das untersuchte Material für die Durchführung zulässiger Verwertungsmaßnahmen. In ihrer weiteren Begründung verwies die Verwaltungsbehörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie im Rahmen des Ortsaugenscheines, wonach die Anschüttung auf den gegenständlichen Grundstücken mit drei ortsfremden Bodentypen erfolgte, nämlich humusreichen Lehm (dunkelbrauner, toniger Schluff, weich), schluffigen, gerundeten Sand und Kies (entspricht einer gängigen Abraumschicht einer Schottergrube im Bezirk *** oder ***) und Sand und Kies mit Bauschutt vermengt (entspricht einer gängigen Baustelle in den Bezirken *** und ***).

Auf Grund der vom Amtssachverständigen festgestellten ortsfremden Bodentypen sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das angeschüttete Bodenaushubmaterial von mehreren Anfallsstellen stamme, insbesondere da der geschüttete Sand und Kies teilweise auch mit Bauschutt vermengt war.

Von der Firma Ing. JB e.U. wären keine Unterlagen, wie Lieferscheine oder interne Transportaufzeichnungen, vorgelegt worden, die beweisen könnten, dass das angeschüttete Bodenaushubmaterial tatsächlich aus der firmeneigenen Schottergrube *** stamme. Letztlich hätte erst durch das Gutachten der NI GmbH vom 02. Juli 2015, Zl. E0064-15-1, welches der Behörde auf Grund eines Maßnahmenauftrages gemäß § 73 AWG 2002 und §§ 6, 7 und 35 NÖ NSchG 2000 vom 29. Juni 2015, Zl. PLW2-NA-1522/001, vorgelegt worden wäre, nachgewiesen werden können, dass eine Umweltgefährdung nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausgeschlossen wäre. Bereits im rechtskräftigen Maßnahmenauftrag gemäß § 73 AWG 2002 wäre die Abfalleigenschaft des gegenständlichen Bodenaushubmaterials festgestellt worden. Unter Hinweis auf § 15 Abs. 4a AWG 2002 samt Erläuterungen zur RV 1005/XXIV.GP könne die gegenständliche Lagerung von Bodenaushubmaterial nicht als zulässige stoffliche Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 angesehen werden. Unter Hinweis auf die Bewilligungspflicht des § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 hätte zum Zeitpunkt der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen. Von Ing. JB wäre erst mit Schreiben vom 06. Juli 2015 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung der Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, beantragt worden, wobei das Vorhaben auch die gegenständlichen Schüttflächen mitumfasse, doch wäre über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 1a ALSAG sei Bodenaushubmaterial nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn es zulässigerweise für das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen verwendet werde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der potenzielle Beitragsschuldner erhob gegen diesen Feststellungsbescheid durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass es sich bei dem Material (Zwischenboden) im Ausmaß von je 4.850 t, das in den Quartalen I/2015 und II/2015 als Rekultivierungsschicht auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, ausgebracht wurde, nicht um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz iVm § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 handelt, in eventu, dass die Ausbringung dieses Materials von der Beitragspflicht ausgenommen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

1. Beschwerdegründe

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung,

- dass eine in seinem Eigentum stehende Sache, die weder den subjektiven noch den objektiven Abfallbegriff erfüllt, kein Abfall sei (§§ 10, 2 Abs 4 ALSAG iVm 5 2 Abs 1 bis 3 AWG 2002)

- in eventu: dass Bodenaushubmaterial, das zulässigerweise für eine Geländeanpassung verwendet wird, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt (§§ 10 iVm 3 Abs 1a Z 4 ALSAG)‚

verletzt.

Weiters verletzt der angefochtene Bescheid den Antragsteller in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, dh auf vollständige Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und eine nachvollziehbare Begründung des Bescheids.

2. Bisheriger Verfahrensgang

2.1 Mit Bescheid des Zollamts *** vom 8.10.2015‚ ZI 230000/50372/2015-4, wurden dem Beschwerdeführer Altlastenbeiträge in Höhe von insgesamt € 89.240,-- für die Quartale I und II/2015 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von € 17.084,80 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß § 85b Zollrechts‑Durchführungsgesetz.

2.2 Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Material, das als Rekultivierungsschicht auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, ausgebracht wurde, nicht um Abfall handIe, in eventu dass die Ausbringung dieses Materials von der Beitragspflicht ausgenommen sei.

2.3 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, am 28.5.2015 auf einer zusammenhängenden Fläche von 4.410 m² gelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.850 t (ca 6.000 m³) um Abfall iSd § 2 AWG 2002 handle und dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege.

3. Zum Sachverhalt

3.1 Diesbezüglich ist auf den Schriftsatz vom 13.11.2015 zu verweisen. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

- Das antragsgegenständliche Material im Ausmaß von je 4.850 t, das in den Quartalen I/2015 und II/2015 auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, ausgebracht wurde, stammt zur Gänze aus der vom Beschwerdeführer betriebenen Schottergrube in ***.

- Das Material wurde dort seit Beginn der Gewinnungstätigkeit zwischen-gelagert, um es für die nach Ende der Abbautätigkeit beabsichtigte Verfüllung und Rekultivierung zu verwenden.

- Aufgrund des dringenderen Bedarfs am Standort *** wurde das Material dorthin verbracht und dort für eine Geländeanpassung verwendet. Diese erfolgte, um die Rekultivierung, die anlässlich der Bewilligung dieser Schottergrube im Jahr 1989 vorgeschrieben worden war, „nachzubessern“, da sich der Bewuchs nicht zufriedenstellend entwickelt hatte. Die Schüttung ging in ihrem Ausmaß nicht über den seinerzeit vorgesehenen Rahmen hinaus.

- Das verwendete Material ist für diesen Zweck geeignet (vgl dazu das erwähnte Gutachten NI).

3.2 Zum Beweis für das gesamte Vorbringen wird - wie bereits auf S 5 des Schriftsatzes vom 13.11.2015 festgehalten - neuerlich beantragt:

- Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachge-

biet Forstwesen,

- PV‚

- ZV JB sen. und AG, beide pA des Beschwerdeführers.

4. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen

4.1 Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei, weil auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken drei verschiedene ortsfremde Bo-dentypen vorgefunden worden seien.

Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Material von mehreren Anfallsstellen stamme, dies insbesondere deshalb, weil der geschüttete Sand und Kies teilweise mit Bauschutt vermengt gewesen sei. Daraus leitet die Behörde ab, dass sich nicht näher bezeichnete Dritte des Materials hätten entledigen wollen.

Dies ist, bezogen auf den konkreten Sachverhalt, unzutreffend. Tatsächlich stammt das Material zur Gänze von der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grube *** und wurde , wie im Feststellungsantrag ausgeführt, dort für die Zwecke der späteren Rekultivierung zwischengelagert .

Der von der belangten Behörde zutreffend wiedergegebene allgemeine Grundsatz, dass bezüglich des auf Baustellen anfallenden Abbruchmaterials und des überschüssigen Aushubmaterials in der Regel Entledigungsabsicht besteht, ist auf dieses Material nicht anwendbar, da es vom Zeitpunkt seines Anfalls an immer für eine technisch sinnvolle und notwendige und rechtlich zulässige Verwendung gedacht war.

Der Sachverhalt, der sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers in *** verwirklichte, ist vielmehr mit dem Fall vergleichbar, dass nach dem Ausheben einer Baugrube Material seitlich zwischengelagert und nach Errichtung des Kellers zum Hinterfüllen verwendet wird. Zwar wurde dieses Material in der Folge für eine Geländegestaltung an einem anderen Standort verwendet. Diese Maßnahme war aber sinnvoll, was auch die Ergebnisse des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durchgeführten naturschutzbe-hördlichen Bewilligungsverfahrens zeigen (vgl den Bescheid vom 22.2.2016, PLW2-NA-1522/001), und sie hatte keineswegs den Zweck, sich des Materials zu entledigen .

Dieser Vorgang ist, um beim bei dem verwendeten Bild zu bleiben, damit ver-gleichbar, dass das für die Hinterfüllung vorgesehene Aushubmaterial statt unmittelbar am Anfallsort auf einer benachbarten anderen Baustelle einge-setzt wird, weil der Keller dort früher fertiggestellt wird. In dieser Konstellation besteht - wie auch im vorliegenden Fall - zu keinem Zeitpunkt und bei keinem Beteiligten Entledigungsabsicht .

Die Wertung des Sachverhalts durch die belangte Behörde ist somit rechtlich verfehlt.

Ist der Abfallbegriff nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob für die Geländegestal-tung alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen, nicht: Die Verwendung von Nichtabfall unterliegt nämlich niemals dem Altlastenbeitrag. Ein allfälliges Fehlen von Bewilligungen für die betreffende Maßnahme ist in diesem Fall ausschließlich nach den einschlägigen Materiengesetzen (zB NÖ NSchG) zu ahnden.

4.2 Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat: Es trifft zwar zu, dass das verfahrensgegenständliche Material unterschiedliche Konsistenzen aufweist. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass es sich um unterschiedliche Tiefenschichten des Aushubs von der Grube *** handelt, nicht aber darauf, dass Material von Drittstandorten beigemengt wurde. Das Material wurde im Gutachten der NI GmbH vom Juli 2015 in seiner Gesamtheit als für den konkreten Verwendungszweck geeignet eingestuft.

Woher die (geringfügigen) Verunreinigungen mit Baurestmassen stammen, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Denkbar ist, dass Dritte Material illegal auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in *** abgelagert haben. Derartiges kommt bei offenen Gruben leider immer wieder vor, kann aber keinesfalls dazu führen, dass das gesamte Aushubmaterial als Abfall zu werten ist (zur Eignung des konkreten Materials siehe den vorigen Punkt).

4.3 In jedem Fall ist es der Behörde als wesentlicher Verfahrensmangel anzulasten, dass sie bezüglich der Herkunft des gesamten verfahrensgegenständlichen Materials keinerlei Ermittlungen gepflogen und insbesondere die angebotenen Beweise nicht aufgenommen hat.

Aufgrund des Umstands, dass sie sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht höher auseinandergesetzt hat, bleibt im Übrigen auch die Begründung des angefochtenen Bescheids mangelhaft.

Bei Vermeidung dieser Verfahrensmangel hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-nach auf seinem Grundstück in der KG *** ein für die Rekultlvie-rung vorgesehenes Material verwendet wurde, bezüglich dessen niemals EntIedigungsabsicht bestand, zutreffend ist.

4.4 lm Übrigen ist - selbst wenn man von der Ansicht der belangten Behörde aus-geht - nicht nachvollziehbar, warum selbst der Humus , dessen Eigenschaften keinesfalls auf unterschiedliche Anfallsorte schließen lassen, Abfall sein soll .

Es wäre daher zumindest hinsichtlich dieser Teilmenge jedenfalls festzustellen, dass es sich nicht um Abfall handelt.

4.5 Auch ausgehend von der Ansicht der belangten Behörde, dass hinsichtlich des gesamten Materials Entledigungsabsicht bestanden habe, bleibt im Dun-keln, warum sie das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG kategorisch verneint.

Zutreffend ist, dass ein Verwertungsvorgang nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wenn er zulässig ist, dh wenn die für die Maßnahme erfor-derlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat aus Gründen der Vorsicht für die Geländegestal-tung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung beantragt. Dies schließt aber eine Einstu-

fung der durchgeführten Maßnahme als nachgeholte Verbesserung der Re-kultivierung der Grube *** (vgl dazu insbesondere die Ausführungen in Punkt 2.3 des Feststellungsantrags) nicht aus.

Diese Maßnahme kann im Übrigen, da sie der Verbesserung der Standortbe-dingungen für forstliche Gewächse dienen sollte, keinesfalls als Verwendung von Waldboden zu forstfremden Zwecken (= Rodung) qualifiziert werden.

Für die Erfüllung der mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.11.1989 angeordneten Rekultivierung und das Nachbessern dieser Maß-nahme war somit keine weitere behördliche Bewilligung erforderlich. Die be-langte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass der zitierte Ausnahme-tatbestand einschlägig ist.

Im Übrigen hätte sie sich jedenfalls mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzen müssen.

4.6 Keinesfalls zutreffend ist weiters die Ansicht der belangten Behörde, dass die Abfalleigenschaft des gegenständlichen Materials schon mit dem von ihr er-teilten abfallpolizeilichem Auftrag vom 29.6.2015 verbindlich festgestellt wor-den sei: Erstens reichen die Rechtskraftwirkungen eines Bescheids nur soweit, als unveränderte Sach- und Rechtslage besteht. lm Lichte der nach der Erlassung des zitierten Bescheids erfolgten Begutachtung des Materials stellt sich der Sachverhalt gänzlich anders dar als zuvor und ist dieses Material aus den dargestellten Gründen nicht als Abfall zu werten.

Zweitens sieht das ALSAG nun einmal zur Klärung mehrerer für den Anwen-dungsbereich dieses Gesetzes maßgeblicher Fragen ein rechtlich selbständi-ges Feststellungsverfahren vor, dessen Ergebnisse nicht durch Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 präjudiziert werden können. lm gegenständlichen Verfahren besteht somit keine wie auch immer geartete Bindung an den Bescheid vom 29.6.2015.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Verfahrensanordnung vom 06. Oktober 2016, LVwG-AV-223/001-2016, wurde DI KHP als forsttechnischer Amtssachverständiger im Beschwerde-verfahren bestellt und beauftragt, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:

1. Waren die verfahrensgegenständlichen Schüttungen aus forsttechnischer Sicht notwendig, um die ehemalige Schottergrube entsprechend dem wasserrechtlichen Bescheid vom 21. November 1989, III/1-29.045/1-89 zu rekultivieren und die am 22. November 1999 festgestellte Aufforstung standorttauglich zu erhalten?

2. Falls die durchgeführte Maßnahme aus forsttechnischer Sicht sinnvoll und notwendig war, werden Sie gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob das für diesen Zweck verwendete Bodenaushubmaterial das hierfür unbedingt erforderliche Ausmaß eingehalten hat.

Weiters wurde mit Verfahrensanordnung vom 06. Oktober 2016, LVwG-AV-223/001-2016, DI Dr. GBo zum Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz bestellt und angewiesen, unter Anschluss einer Kopie der zu Beurteilung notwendiger Teile des Verfahrensaktes, insbesondere des Gutachtens der NI GmbH vom 02. Juli 2015, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:

1. Erscheint aufgrund des vorliegenden Gutachtens der NI GmbH vom 02. Juli 2015 die Argumentation in der Beschwerdeschrift aus boden- bzw. gewässerschutztechnischer Sicht nachvollziehbar, dass das auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken vorgefundene Bodenaushubmaterial samt Humus zur Gänze aus der vom Beschwerdeführer betriebenen Schottergrube in *** stammt?

2. Kann aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht ohne Vorlage entsprechender Qualitätsnachweise bei einer Ablagerung von Bodenaushubmaterial, welches die Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufweist, eine mögliche Gefährdung von Boden und Gewässer ausgeschlossen werden?

Am 24. November 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit den Zln. PLW2-AW-1512/001 und PLW2-NA-1522, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG‑AV‑223-2016, insbesondere des in diesem Akt inne liegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. März 1989, 9-N-895/2, und der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. April 2015 betreffend Überprüfung nach dem MinroG zu TUW2-M-042/001, sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angeforderten Aktes der Wasserrechtsbehörde mit der Zl. WA1-29.045/39-00. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die Verlesung dieser Akten.

Der beantragte Zeuge JB sen. hat seine Abwesenheit bei dieser Verhandlung damit begründet, als er aufgrund einer länger geplanten Reise an diesem Tag verhindert sei.

In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des AG sowie des DI Dr. GBo als Zeugen, sowie durch Gutachtenserstattung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen.

Auf Frage der Verhandlungsleiterin, ob vor Fällung der Bäume mit der Forstbehörde Kontakt aufgenommen bzw. Genehmigungen eingeholt wurden, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass seines Wissens nach eine entsprechende Kontaktaufnahme mit der Behörde nicht stattfand. Vielmehr war es scheinbar so, dass die Maßnahme aufgrund der nicht zufriedenstellenden Entwicklung des Baumbewuchses vom Vater des Beschwerdeführers, der mit der Betreuung des Grundstückes befasst war, kurzfristig gesetzt wurde.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 wurden sechs sogenannte Wochenberichte des LKW-Fahrers HT, zwei Wochenberichte des LKW-Fahrers ES, sieben Wochenberichte des LKW-Fahrers GSch, sowie eine zusammenfassende Darstellung, verfasst vom Fuhrparkleiter AG, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und hierzu Folgendes vorgebracht:

„Aus den Aufzeichnungen der LKW-Fahrer ergibt sich, dass diese im Zeitraum vom

20.1.2015 bis zum 8.5.2015 257 LKW-Fuhren von *** nach ***

durchgeführt haben. Daraus ergibt sich, wie vom Zeugen AG berechnet, bei einer

Kapazität von 16 m³ pro Fuhre eine Gesamtkubatur von 3.952 m³.

Bei einem angenommenen Umrechnungsfaktor von Bodenaushub im ausgehobe-

nen Zustand von 1.500 kg/m³ ergäbe dies eine Gesamtmasse von 5.928 t (Siehe dazu zB https://www.wien.gv.at/umweltschutz/abfall/pdf/umrechnungsfaktoren.pdf )

Verfahrensgegenständlich ist Material mit einer Gesamtmasse von 4.850 t. Dies entspräche bei einer Kubatur von 3.952 m³ einem Umrechnungsfaktor von 1.227,23 kg/m³. Bleibt man hingegen beim Umrechnungsfaktor von 1,5 : 1, ergibt sich aus einer Masse von 4.850 t eine Kubatur von 3.233,33 m³. Verteilt man diese rechnerisch auf 247 Fuhren, wurden anstelle der vom Zeugen angenommenen durchschnittlich 16 m³ „nur“ 13,09 m³ pro Fuhre transportiert.

Alle diese Berechnungen zeigen, dass es sehr plausibel ist, dass das gesamte auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, ausgebrachte Material - wie in der Beschwerde vorgebracht - von der Grube *** stammte.

Ergänzend ist anzumerken, dass diese Daten vom Zeugen AG, erst im Nachhinein

erhoben wurden und dass sie ihm anlässlich der behördlichen Überprüfung am

28.5.2015 nicht bekannt waren. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass der Zeitraum vom 20.1.2015 bis zum 8.5.2015, auf den sich die Transporte erstreckten, 77 Werktage bzw abzüglich des Karfreitags 76 Werktage umfasste. Der Zeuge AG ist, wie von ihm in der Verhandlung angegeben, für einen Fuhrpark von ca 400 motorisierten Fahrzeugen zuständig (Verhandlungsschrift vom 17.11.2016, S 6). Selbst wenn man davon ausgeht, dass jedes dieser Fahrzeuge pro Tag nur zwei Fahrbewegungen absolviert, ergibt sich für den Zeitraum von 76 Werktagen eine Gesamtanzahl von 60.800 Fahrbewegungen. Die in den vorgelegten Aufzeichnungen aufscheinenden Fuhren von *** nach *** verursachten demgegenüber, wenn man jeweils noch eine Rückfahrt hinzuzählt, 494 Fahrbewegungen. Es handelte sich somit - selbst wenn man von der erwähnten sehr geringen Anzahl an durchschnittlichen Fahrbewegungen pro Fahrzeug und Tag ausgeht, die in Wahrheit unrealistisch ist – um weniger als 1 % (und zwar rund 0,813 %) der Gesamtanzahl der Fahrbewegungen im Fuhrpark.

Es ist somit mehr als verständlich, dass der Zeuge AG im Zuge der Überprüfungs-verhandlung am 28.5.2015 spontan und ohne jeglichen Rückgriff auf die unternehmensinternen Unterlagen keine verlässlichen Angaben zur Herkunft des auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, vorgefundenen Materials machen konnte.

Zur weiteren Klärung der damaligen Vorgänge erscheint die beantragte Einvernah-

me des Zeugen JB sen. nicht nur zielführend, sondern geradezu unerläss-

lich.“

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. März 1989, 9-N-895/2, wurde Ing. JB die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, unter anderem unter der Auflage erteilt, dass nach Abbauende der zwischengelagerte Humus im Bereich der Böschungen und der Grubensohle aufzubringen ist und seine Mindeststärke ca. 30 cm zu betragen hat. Im Bereich der Grubensohle durfte als Folgenutzung nur eine extensive Forstwirtschaft, dh ohne Einbringen von Kunst- oder Nahrungsdünger, betrieben werden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. November 1989, III/1-29.045/1-89, wurde Ing. JB die wasserrechtliche Bewilligung zur Gewinnung von Sand und Kies auf den Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, und anschließender Rekultivierung – gemäß Auflage 7 dieses Bescheides mit einer mindestens 0,3 m mächtigen bewuchsfähigen Schichte – erteilt.

Am 22. November 1999 konnte festgestellt werden, dass Fehlstellen der vorhandenen Blaufichtenaufforstung mit standortstauglichen 50 Stück Hainbuchen, 50 Stück Feldahorn und 25 Stück Weißdorn ausgebessert wurden. Die auf den Aufforstungsflächen gepflanzten Bäume hatten ausreichend Halt und Nährstoffe vorgefunden, um anzuwachsen. Der verfahrensgegenständliche Waldboden ist nicht ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet.

Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 24. Februar 2000, WA1-29.045/039/00, wurde ua. festgestellt, dass die Rekultivierung mit einer mindestens 0,3 m mächtigen bewuchsfähigen Schichte projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde.

Der entstandene Bestand ist als gering ertragsreich aus forstwirtschaftlicher Sicht zu beurteilen, da der Wald eine geringe Vitalität aufwies und als potentiell gefährdet hinsichtlich eines möglichen Befalls mit biotischen Schadorganismen wie Käfer und Pilze einzustufen war. Eine aktuelle Gefährdung wurde aber weder vom Grundeigentümer noch von der Forstbehörde erkannt.

Der natürliche Aufbau eines Waldbodens erfolgt durch Abbau von Laub- und Nadelstreu und der Ansiedlung eines entsprechenden Komplexes an Bodenlebewesen, und dauert am verfahrensgegenständlichen Standort mehrere Jahrzehnte.

Im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2015 wurde auf der von Ing. JB ehemals betriebenen Schottergrube auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Bodenaushubmaterial, vermengt mit Baurestmassen, auf einer zusammenhängenden Schüttfläche von ca. 4.410 m² in einer durchschnittlichen Schütthöhe von ca. 1,4 Meter im Ausmaß von ca. 6.000 m³ aufgebracht.

Vor Durchführung dieser Schüttmaßnahme wurde der seit mindestens 17 Jahren bestehende Blaufichtenbewuchs auf der Aufforstungsfläche gefällt. Eine Genehmigung gemäß § 80 und 81 ForstG 1975 wurde hierfür bei der zuständigen Forstbehörde nicht beantragt. Auch wurde um keine naturschutzrechtliche Genehmigung für die Anschüttung angesucht.

Zweck auf Schüttung war insbesondere, dass der bestehende Waldbestand auf diesen Grundstücken aufgrund des schlechten Bodenzustandes ein geringes Wachstum anzeigte. Um den Zeitraum eines natürlichen Bodenaufbaues zu verkürzen, wurde die aus forstwirtschaftlicher Sicht zum Wachsen benötigte Bodenschicht von ca. 2 m durch die Einbringung einer künstlichen Bodenschicht durch Aufhöhung der bestehenden Rekultivierungsschicht um durchschnittlich 1,4 m hergestellt.

Da die auf den Aufforstungsflächen gepflanzten Bäume ausreichend Halt und Nährstoffe hatten und auch die überwiegende Verwendung von Laubgehölzen als geeignete Maßnahme zur natürlichen Bodenschichtbildung zu werten ist, kann aus forstfachlicher Sicht keine Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Schüttung erkannt werden.

Am 28. Mai 2015 erlangte die Abfallrechtsbehörde bei einem Lokalaugenschein Kenntnis von dieser Schüttung. Zu diesem Zeitpunkt war dieser geschüttete Bereich bereits fertiggestellt und abgezogen, und wurden von den anwesenden Mitarbeitern des nunmehrigen Einschreiters Löcher zur Pflanzensetzung errichtet. Bei der Begehung des Schüttkörpers durch Amtssachverständige der Fachbereiche Deponietechnik/Gewässerschutz, Naturschutz und Geologie konnte im Böschungsbereich im Westen der Aufbau der Schüttung augenscheinlich festgestellt werden, insbesondere, dass unter dem Humus kiesig-sandig-schluffiges Material (B‑Horizont), also Unterboden, vorhanden war und an einigen Stellen im Material Baurestmassenanteile erkennbar waren. Es wurde nicht nur gewachsener Boden für die Herstellung der Schüttung verwendet. Das bei der Schüttmaßnahme eingesetzte Material wurde vor Durchführung der Maßnahme nicht grundlegend charakterisiert. Auch die Herkunft des Materials konnte nicht festgestellt werden. Der Humus wurde direkt auf dem Unterboden ohne technische Barriere aufgebracht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Juni 2015, PLW2‑NA‑1522/001, wurde der Rechtsmittelwerber im Spruchpunkt II) auf Rechtsgrundlage des § 73 AWG 2002 und der §§ 6, 7 und 35 NÖ NSchG 2000 rechtskräftig verpflichtet, das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial, vermengt mit Baurestmassen, zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit von einem befugten Unternehmen prüfen zu lassen.

Am 06. Juli 2015 wurde der belangten Behörde das Gutachten der NI GmbH vom 02. Juli 2015, E-0064-15-1-, über die Beweissicherung des aufgebrachten Schüttmaterials auftragsgemäß vorgelegt.

Mit Antrag des Ing. JB vom 06. Juli 2015 wurde um naturschutzrechtliche Bewilligung für die im 1. und 2. Quartal 2015 getätigte Anschüttung sowie deren Erweiterung über die gesamte Aufforstungsfläche im Ausmaß von insgesamt 7.250 m² mit ca. 12.480 m³ angesucht. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Naturschutzbehörde vom 22. Februar 2016, PLW2-NA-1522/00, naturschutzrechtlich bewilligt.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, insbesondere den in diesen enthaltenen Genehmigungsbescheiden, sowie aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und Forsttechnik.

Der Zweck sowie die Beurteilung der Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Anschüttung aus forstwirtschaftlicher Sicht konnte aufgrund des ausführlichen und in sich schlüssigen Gutachtens des im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Forsttechnik festgestellt werden, dem seitens der Beschwerdeführervertretung nicht entgegengetreten wurde. Die Annahme, dass bei der zuständigen Forstbehörde keine forstrechtliche Genehmigung vor Fällung des Baumbestandes eingeholt wurde, entspricht den Angaben des Beschwerdeführervertreters. Auch konnte der forsttechnische Sachverständige als Leiter der Forstabteilung der zuständigen Behörde bestätigen, dass vom Rechtsmittelwerber vor Durchführung dieser Maßnahme mit der Behörde weder Kontakt aufgenommen noch eine entsprechende Bewilligung beantragt wurde.

Die bei der behördlichen Begehung am 28. Mai 2015 festgestellte Materialqualität, insbesondere die vorgefundenen Verunreinigungen mit Baurestmassen, konnte von dem in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2016 als Zeugen einvernommenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zweifelsfrei bestätigt werden. Der Sachverständige konnte im Detail den Ablauf der seinerzeitigen Begehung und den vorgefundenen Zustand der verfahrensinkriminierten Liegenschaften schildern, welche Angaben im Ergebnis sich mit dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit der Zl. PLW2-NA-1522 enthaltenen Aktenvermerk decken. Aus der Fachkunde des Amtssachverständigen kann geschlossen werden, dass die von ihm bei seiner Zeugenaussage dargestellte Beschreibung der am 28. Mai 2015 angetroffenen Materialien den Tatsachen entsprochen hat. Auch hat dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht glaubwürdig und widerspruchsfrei bestätigt, dass die festgestellten Baurestmassenanteile nicht nur punktuell vorgefunden werden konnten. Vielmehr erinnerte sich der Amtssachverständige, dass die gesamte Länge in Höhe des Grundstückes *** von ihm und zwei weiteren Amtssachverständigen abgegangen wurde und an mehreren Stellen diese Verunreinigungen feststellbar waren.

Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die vorgefundenen Baurestmassenanteile von Dritten illegal auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in *** abgelagert worden wären - und in weiterer Folge scheinbar auf die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften verbracht wurden - erscheint insofern nicht nachvollziehbar, als einerseits die Baurestmassen auf mehreren Stellen der Schüttfläche angetroffen wurden, also großflächig verteilt, andererseits nicht verständlich ist, weshalb augenscheinlich wahrnehmbare Verunreinigungen ohne weitere Behandlungsschritte auf ein anderes Grundstück verbracht wurden. Dass nicht nur gewachsener Boden für die Herstellung der Schüttung verwendet wurde, ist aus dem vorgefundenen Baurestmassenanteil ableitbar und entspricht dem Gutachten im Beschwerdeverfahren.

Auch hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Beweisthema 2. nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb er aus fachlicher Sicht eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständliche Schüttung am 28. Mai 2015 nicht ausschließen konnte.

Diesen Aussagen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekom-menen boden- und gewässerschutztechnischen Situation zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges nicht einmal ansatzweise behauptet. Der Beschwerdeführer geht lediglich davon aus, dass das gesamte Material vom Anfallsort *** stammen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN).

Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zum Stand der Technik betreffend die Notwendigkeit einer grundlegenden Charakterisierung des eingesetzten Materials entsprechen den im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter Kapitel 7.15.1., Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial, angeführten Kriterien. Der Sachverständige hat in der Verhandlung auch dargelegt, weshalb die im Punkt 7.15.8., Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung, Seite 277, beschriebene Ausnahme für eine grundlegende Charakterisierung im konkreten Fall nicht anzuwenden ist.

Dass das eingesetzte Material vor Durchführung der Schüttmaßnahme nicht grundlegend charakterisiert wurde, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass gemäß Gutachten der NI GmbH vom 02. Juli 2015 die Beprobung der Schüttung am 15. Juni 2015 erfolgte. Andererseits wurde auch niemals behauptet, dass das Material dem Stand der Technik entsprechend zu einem früheren Zeitpunkt untersucht worden wäre.

Zur Einvernahme des Zeugen AG ist festzuhalten, dass dieser nicht glaubhaft vermitteln konnte, dass das eingesetzte Material zur Gänze aus der Schottergrube in *** stammt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der Zeuge trotz Aufforderung in der Zeugenladung, sämtliche zweckdienlichen Beweismittel zur Verhandlung mitzunehmen, als Leiter des Fuhrparkes im Unternehmen des Rechtsmittelwerbers und in Kenntnis der Tatsache, dass die Herkunft des eingesetzten Schüttmaterials zumindest seit 28. Mai 2015 fraglich war bzw. ist, keine entsprechenden Aufzeichnungen vorlegen.

Auch waren ihm seine Aussagen gegenüber der Behörde am 28. Mai 2015, welche in zeitlicher Nähe zum Schüttbetrieb getätigt wurden und nach welchen er über die Herkunft des eingesetzten, nicht bewuchsfähigen Materials im Ausmaß von 4.000 m³ keine Angaben machen konnte, angeblich nicht mehr in Erinnerung. Es mag sein, dass dieser Zeuge im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung beruflich in einer Stresssituation stand. Dass er als Leiter des Fuhrparkes über die Herkunft jenes Material, das mit behaupteten 257 LKW-Fuhren von *** nach *** transportiert wurde, über keine Informationen verfügte, erscheint fraglich, zumal dieser Zeuge vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren namhaft gemacht wurde, weil dieser aufgrund seiner Position im Unternehmen (angeblich) über jenes Wissen verfügt, das zur Aufklärung der Herkunft des Materials beitragen kann. Angesichts dessen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zeuge gegenüber der belangten Behörde am 28. Mai 2015 wahrheitsgemäß ausgesagt hat, der er über die Herkunft des Materials im Ausmaß von 4.000 m³ nicht informiert worden ist.

Verwunderlich ist, dass im Wissen der Thematik im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 über die behauptete Herkunft des Materials interne Aufzeichnungen vorgelegt wurden. Dazu ist anzumerken, dass aus dem Großteil der vorgelegten Auszeichnungen nicht geschlossen werden kann, dass Abraum von der Schottergrube nach *** gebracht wurde. Die Herkunft des Materials kann insofern auch nicht nachgewiesen werden, als überwiegend nicht erkannt werden kann, welches Bodenaushubmaterial zwischen den beiden Orten tatsächlich transportiert wurde. Zur Glaubwürdigkeit der vorgelegten Unterlagen ist außerdem festzuhalten, dass laut diesen Aufzeichnungen 3.952 m³ zwischen *** und *** transportiert wurden und diese Unterlagen belegen sollen, dass sämtliches verfahrensgegenständliches Material (inkl. Humus) aus *** stamme. Umgerechnet wurde diese transportierte Gesamtkubatur von 3.952 m³ auf 5.928 t und bemerkt, dass nur 4.850 t verfahrensrelevant wären. Es konnte festgestellt werden, dass die Abfallrechtsbehörde am 28. Mai 2015 eine abgelagerte Kubatur von 6.000 m³, das sind 9.000 t, errechnet hat. Irrtümlich ging die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in ihrer Erledigung von 4.850 t aus, obwohl sowohl der Feststellungsantrag des Rechtsmittelwerbers und als auch der Beschwerdeantrag sich auf jeweils 4.850 t, insgesamt sohin 9.700 t, bezog und den Angaben des Einschreiters im abgabenrechtlichen Verfahren entspricht. Dass der Beschwerdeführer Nachweise auf die irrig von der Behörde angenommene Menge bezieht, widerspricht seinen eigenen Mengenbekanntgaben in den angeführten Verfahren, welche Tatsache die Glaubwürdigkeit dieser Unterlagen fraglich erscheinen lässt.

Auf die Einvernahme des Ing. JB sen. als Zeugen konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden, zumal die am 28. Mai 2015 vorgefundene Materialqualität vom im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen vor Ort festgestellt, und verbal und in fachlich fundierter Weise beschrieben werden konnte. Auch ist festzuhalten, dass der Nachweis über die Materialherkunft nur eine Voraussetzung von mehreren Kriterien darstellt, welche zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Kapitel 7.15.8. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsbereich 2011 (Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t) berechtigt. Die Feststellung, dass nicht nur gewachsener Boden abgelagert wurde, basiert auf den fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Auch hat dieser Sachverständige ausgesagt, dass unmittelbar auf dem Unterboden die Humusschicht aufgebracht wurde.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).

Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im ersten Quartal des Jahres 2015 begonnenen, verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 01. April 2015 gegolten hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG). Der bloße Umstand, dass einer Belassung der Ablagerung von Abfall aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Schüttung ohne weitere Maßnahmen bestehen bleiben kann.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.

Gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sind von der Beitragspflicht ausgenommen: […]

4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird, […]

Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI I Nr. 102 (§ 2 Abs. 4 AISAG idF BGBI I Nr. 40/2008).

ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall

erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie

bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Mit § 2 Abs. 17 ALSAG idF BGBl. Nr. 71/2003 wurde für Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. § 2 Abs. 17 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283).

Ist demnach gemäß § 2 Abs. 17 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 2 Z 53).

Der Auffassung in der Beschwerde, eine Beitragspflicht sei aufgrund des § 5 AWG 2002 gar nicht entstanden, ist Folgendes entgegen zu halten:

Das Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs. 4 Z. 1 lit. b leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG zur Folge hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).

Wie ausgeführt findet bei Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs keine Anwendung, weshalb auch § 5 AWG 2002 im konkreten Verfahren nicht heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in § 2 Abs. 17 ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).

Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist.

Nach § 2 Abs. 17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.

Im Übrigen reicht zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 Anm K24). Aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welchem zu entnehmen ist, dass ohne analytische Untersuchung vor Durchführung der Schüttung eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte, ist davon auszugehen, dass bei der verfahrensgegenständlichen Materialanschüttung zumindest im Zeitpunkt der Verfüllung (Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.) Abfall im objektiven Sinn verwendet wurde.

Der Auffassung in der Beschwerde, wonach der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist und die verfahrensgegenständliche Schüttung deshalb nicht nach dem Altlastensanierungsgesetz zu beurteilen wäre, geht aus diesem Grund ins Leere.

Der zitierte § 2 Abs. 17 ALSAG enthält eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs. 17 ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde – und dem Verwaltungsgericht – nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 41 mwN).

Die Verwirklichung der in § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 iVm Abs 1 Z 1 lit c ALSAG normierten Ausnahmetatbestände hat ua. zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117).

Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie davon ausgegangen ist, dass zum Zeitpunkt der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial die nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht existiert hat.

§ 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 schreibt vor:

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m 2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Anschüttung wurde vom potenziellen Beitragsschuldner im Zeitpunkt des Ablagerungsvorganges nicht beantragt und lag demnach auch nicht vor, obwohl das Ausmaß der Anschüttung die normierte Genehmigungspflicht ausgelöst hat.

§ 80 ForstG 1975 sieht folgende Nutzungsbeschränkung vor:

(1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

  1. a) das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
  2. b) zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

  1. a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
  2. b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

  1. a) auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,
  2. b) auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,
  3. c) die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
  4. d) die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

  1. a) nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
  2. b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt, handelt.

§ 81 ForstG 1975 lautet:

(1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn

  1. a) Aufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,
  2. b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
  3. c) zwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
  4. d) Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Abs. 4) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.

    Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.

(2) Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des § 16 Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.

(3) Fälle der im Abs. 1 lit. c genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.

(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. d gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.

(5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89 sinngemäß anzuwenden.

(6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß § 142 Abs. 2 Z 11 vorgesehen ist.

Gegenständlich bestand keine Ausnahme vom Verbot des § 80 ForstG 1975 im Zeitpunkt der Fällung der Bäume vor Durchführung der Schüttmaßnahme, weil kein Antrag nach § 81 ForstG 1975 gestellt wurde.

Zur Rechtsansicht der Einschreiters, die verfahrensgegenständliche Maßnahme sei als nachgeholte Verbesserung der Rekultivierung der Grube *** einzustufen und wäre zur Erfüllung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. November 1989 angeordneten Rekultivierung zum Nachbessern dieser Maßnahme erforderlich gewesen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder wasserrechtlich noch naturschutzrechtlich zu einer entsprechenden Maßnahme verpflichtet wurde und lediglich vorgeschrieben war, mindestens 30 cm Rekultivierungsschicht aufzubringen. Mit der Erfüllung der mit der Konsumation der Genehmigung verbundenen Auflage und behördlicher Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen durch den festgestellten Kollaudierungsbescheid bestand lediglich eine rechtliche Verpflichtung zur Nachsorge insofern, als der kollaudierte Zustand aufrecht zu erhalten ist. Zu einer Änderung dieses behördlich abgenommenen Zustandes (nach über fünfzehn Jahren) ohne gesonderte behördliche Bewilligung aus forstwirtschaftlichen Gründen berechtigte weder die festgestellte wasserrechtliche noch die naturschutzbehördliche Genehmigung.

Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047).

Strittig ist – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Maßnahme - der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Nachweis zu erbringen ist, um die Beitragsbefreiung des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG in Anspruch nehmen zu können. § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird.

Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163).

Es wäre demnach nicht verständlich, wenn die (weitere) Voraussetzung der Beitragsbefreiung, nämlich der Nachweis, dass das Material im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, nicht auch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits vorliegen muss.

Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kaptial 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (nunmehr Kapital 7.15 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011) verwertet wird, ist es beitragsfrei (ErlRV 59 BlgNR 22.GP , Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 40).

Im Übrigen sieht § 15 Abs. 4a AWG 2002 vor:

Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 verbietet:

Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass diese abfallrechtliche Voraussetzung, nämlich der unbedenkliche Einsatz des betreffenden Materials, weder im Zeitpunkt der Schüttung noch im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 01. April 2015 nachgewiesen werden konnte, weshalb der Einschreiter – wie festgestellt – mit dem rechtskräftigen, abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag zur dem Stand der Technik entsprechenden Untersuchung des Materials verpflichtet wurde. Dieser abfallrechtliche Normenverstoß führt aber auch dazu, dass eine Beitragsfreiheit nicht in Anspruch genommen werden kann. Die nachträgliche Untersuchung des abgelagerten Materials kann mangels Rechtsgrundlage weder den abfallrechtlichen Normenverstoß sanieren noch die am 01. April 2015 entstandene Beitragsschuld zu einem späteren Zeitpunkt zum Erlöschen bringen.

Aus all diesen Gründen konnte der Rechtsmittelwerber demnach die Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG nicht nachweisen, sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers bezog sich unmissverständlich auf ein Material (Zwischenboden) im Ausmaß von je 4.850 t, das in den Quartalen I/2015 und II/2015 als Rekultivierungsschicht auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, ausgebracht wurde. Dem gegenüber hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung eine Feststellung betreffend „ca. 4.850 t (ca. 6.000 m³)“ getroffen, wobei die angeführten 6.000 m³ offensichtlich dem Ermittlungsergebnis im abfallrechtlichen Polizeiverfahren entsprechen. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag iSd § 10 ALSAG bezieht, nach ihrer Beschaffenheit und Menge ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 leg. cit. von der Behörde begehrt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0279). Folglich ist der angefochtene Bescheid entsprechend dem Antragsbegehren des Einschreiters zu korrigieren und entspricht diese Menge im Wesentlichen den Feststellungen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

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