LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-961/001-2015

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-961/001-201522.12.2015

ALSAG 1989, §3
ALSAG 1989, §4
ALSAG 1989, §10
ALSAG 1989, §21
ALSAG 1989, §3
ALSAG 1989, §4
ALSAG 1989, §10
ALSAG 1989, §21

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.961.001.2015

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, aufgehoben und der Antrag der *** vom *** idF *** auf Feststellung gemäß § 10 AlSAG als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 4, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG)

§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom ***, ergänzt durch das Schreiben vom ***, stellte die *** einen Antrag auf Feststellung gemäß § 10 AlSAG, dass „die Feststellung erfolgen möge, wonach es sich bei dem tatsächlich verwendeten Aushubmaterial nicht um Abfall im Sinne des AWG handelt bzw. eine AlSAG-Pflicht dadurch nicht ausgelöst wurde. Die Antragstellung erfolgte sohin im Sinne der Z 1 und 2“.

Als Gegenstand dieses Antrages wurde genannt:

wegen „***, ***, ***, Lagerung von Abfall“, „konsenslose Aufschüttungen von Baustellenaushub“, Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Eine Begründung dieses Antrages erfolgte lediglich insofern, als sämtliche Unterlagen betreffend das Verfahren vor dem Zollamt ***, Zl. ***, vorgelegt wurden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde wie folgt festgestellt:

„Die Bezirkshauptmannschaft X stellt fest, dass bei dem zur Anschüttung auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***, KG: ***, Gemeinde ***, verwendeten Baustellenaushubmaterial

1. Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz vorliegt und

2. der Antragsteller der Beitragsleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz unterliegt.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den abfallrechtlichen Entfernungsauftrag vom ***, ***, in welchem die [Abfallrechts-]Behörde ausgeführt hätte, dass eine neue Beurteilung bezüglich der Verwendung der Anschüttung zur Herstellung einer Zufahrt bzw. eines Lagerplatzes nur dann erfolgen könne, wenn die von den Amtssachverständigen für Bautechnik und für Deponietechnik und Gewässerschutz geforderten Untersuchungen, Maßnahmen und Unterlagen, sowie ein geeignetes Projekt bis spätestens *** beigebracht werden würden. Gegen diesen Bescheid hätte der Antragsteller Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

Aufgrund des Auftrages der [***] *** wäre in weiterer Folge von der staatlich akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle *** ein Prüfbericht vom *** vorgelegt worden, der ausführe, dass bei dem vom *** bis *** ausgehobenen, transportierten und eingebrachten Material die Grenzwerte der DVO 2008 nicht überschritten und weiters auch die Grenzwerte der Verwertungsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 eingehalten worden wären. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hätte in seinem Gutachten vom *** ausgeführt, dass das Aushubmaterial für den angegebenen Zweck als zulässig anzusehen sei, aber eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches mit Einbringung der Produkte in die Nahrungskette gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unzulässig sei. Deswegen hätte die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** dem Antragsteller [gemeint wohl jenem im naturschutzrechtlichen Verfahren] die naturschutzrechtliche Bewilligung mittels Bescheid mit der Zl *** erteilt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass bei der Prüfung der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sei. Sollte das gegenständliche Aushubmaterial zu diesem Zeitpunkt den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 erfüllt haben, so hätte dies unmittelbare Auswirkung auf das Bestehen der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Die beitragspflichtige Tätigkeit im gegenständlichen Verfahren wäre das Vornehmen der Geländeanpassung vom *** bis ***, weshalb die Beitragsschuld am *** entstanden sei.

Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***, welchem zu entnehmen sei, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle, sei am *** Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 vorgelegen.

Zu dem vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. ***, vom *** und zum Vorbringen, dass nicht von Entledigungsabsicht auszugehen sei, führte die belangte Behörde aus, dass in dem vorgelegten Erlass lediglich ausgeführt werde, dass keine Entledigungsabsicht bestehe, wenn ein nicht kontaminierter Bodenaushub zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwendet werde. Im gegenständlichen Fall wären Geländeanpassungen zum Zweck der Errichtung einer Hofumfahrt bzw. der Erweiterung des Stallgebäudes vorgenommen worden. Der Erlass beziehe sich lediglich auf den subjektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.

Zum Zeitpunkt der Ablagerung sei kein Antrag der nunmehrigen Antragstellerin bzw. des Liegenschaftseigentümers Konrad Berger auf baubehördliche und naturschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung einer Hofumfahrt bzw. Erweiterung des bestehenden Stallgebäudes vorgelegen.

Die Tatsache, dass das Aushubmaterial nachträglich als naturschutzrechtlich ungefährlich eingestuft wurde und sohin eine naturschutzrechtliche Bewilligung erging, ändere nichts an der zum Zeitpunkt der Einbringung des Aushubmaterials bestehenden potentiellen Gefährdung.

Dem Altlastenbeitrag unterliege gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG auch die Vornahme von Geländeanpassungen wie z.B. die Errichtung von Fundamenten. Der Liegenschaftseigentümer hätte angegeben, dass er eine Hofumfahrung und eventuell eine Stallerweiterung plane. Es sei anzunehmen, dass es für diese beiden Projekte der Errichtung eines Fundamentes und vor allem der „Begradigung“ der Liegenschaft an den gedachten Stellen bedürfe. Die Schüttungen seien für diesen Zweck erfolgt, somit unterliege die Aushubmasse im gegenständlichen Fall grundsätzlich dem Altlastenbeitrag.

Unter Hinweis auf § 3 Abs. 1a AlSAG und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung verwies die belangte Behörde darauf, dass zum Zeitpunkt der Schüttungen nachweislich weder eine Baubewilligung vorgelegen habe, noch sei mit ausreichender Sicherheit festgestanden, worin die Baumaßnahme bestanden hätte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die *** erhob gegen den Feststellungsbescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem tatsächlich verwendeten Aushubmaterial nicht um Abfall im Sinne des AWG handelt und auch nicht beitragspflichtig im Sinne des AlSAG ist.

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Rechtsmittel darauf, dass sie in ihren Rechten deshalb beschwert sei, weil offensichtlich Rechtsuneinigkeit über den Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zl. ***, vom *** bestehe. Es komme nunmehr zur Interpretation des Erlasses ohne konsequent darauf einzugehen, dass tatsächlich nicht kontaminierter Bodenaushub zur Bodenverbesserung und zum Ausgleich von Unebenheiten Verwendung gefunden hätte, nämlich durch Ausbau der Hofstelle.

Insbesondere sei auch darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich die nach Ansicht der Behörde erforderliche Genehmigung für dieses Projekt auch bereits erteilt worden sei. Richtig sei lediglich, dass seitens der Straßenmeisterei die vertraglich vereinbarte Beprobung des Materials nicht an Ort und Stelle durchgeführt wurde, sondern vielmehr letzten Endes die Beprobung vor Ort erforderlich gewesen wäre.

Tatsächlich habe der Liegenschaftseigentümer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestätigt, dass die Schüttung für die Erstellung der Hofumfahrt bzw. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erforderlich wäre. Im Hinblick auf die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1a AlSAG wurde hingewiesen, dass für die Errichtung des Weges bzw. Verbesserung der Bewirtschaftungssituation im Hofgelände keinesfalls eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Dass die belangte Behörde annehme, dass für die Hofumfahrung die Errichtung eines Fundamentes erforderlich wäre, sei völlig aus der Luft gegriffen.

3. Feststellungen:

Im Auftrag des Liegenschaftseigentümers *** wurde von der *** vom *** bis *** Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 1300 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, aufgebracht. Das verwendete Bodenaushubmaterial stammte von Straßenbauarbeiten der Straßenmeisterei *** im Bereich der Landesbaustelle ***, ***, Km. *** bis ***, welches vor dem Abtransport abfallchemisch noch nicht beprobt worden war. Dieses Material wurde von dieser Baustelle entfernt um den Fortgang dieses Bauvorhabens nicht zu behindern.

Die Schüttung wurde von *** beauftragt, um die landwirtschaftliche Hofstelle besser nutzen zu können. Insbesondere war geplant, durch die Anschüttung von 2.200 m³ auf einer Fläche von 1.300 m² eine ebenere Zufahrt zum Hof, eine Lagerfläche für Scheitholz und einen Abstellplatz für landwirtschaftliche Anbaugeräte herzustellen.

Vor dem *** wurden in diesem Grundstücksbereich bereits Schüttungen im Ausmaß von 100 m³ getätigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde ***, ***, ***, als Geschäftsführer der *** als Verursacher verpflichtet, die Schüttungen von Bodenaushub in ***, „***“, Eigentümer ***, westlich des besagten Hofes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 von hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Dagegen hat *** die von der Behörde als Vorstellung gewertete „Berufung“ eingebracht.

Am *** fand eine Überprüfung der gegenständlichen Anschüttung durch die Abfallrechtsbehörde statt, bei welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz eine Erkundung der Art und Qualität der verwendeten Schüttmaterialien forderte.

In weiterer Folge erließ die Bezirksverwaltungsbehörde an *** als Geschäftsführer der *** als Verursacher mit Bescheid vom ***, ***, einen dem Mandatsbescheid vom ***, ***, entsprechenden Entfernungsauftrag. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die von den Sachverständigen geforderten Untersuchungen, Maßnahmen und Unterlagen wie vorgeschrieben fristgerecht nicht vorgelegt wurden.

Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am ***, stellte *** den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerfläche samt Anschüttung auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***. Als Bauführer wurde die *** bekanntgegeben.

Im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die *** den Prüfbericht der ***, ***, vom *** vor, welche eine Nachbeprobung des geschütteten Bodenaushubmaterials auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am *** zum Inhalt hatte. Demnach hält das auf den obgenannten Grundstücken abgelagerte Bodenaushubmaterial die Grenzwerte „Bodenaushubdeponie“ gemäß DeponieVO 2008 und die Grenzwerte der Verwertungsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ein. Aufgrund dieser Materialqualität wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am *** die Zulässigkeit für den beantragten Verwendungszweck attestiert und festgestellt, dass aufgrund der Materialqualität A2 eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches mit Einbringung der Produkte in die Nahrungsmittelkette nicht zulässig ist.

Vom Amtssachverständigen für Naturschutz wurde festgehalten, dass bei projektsgemäßer Ausführung und einer Abdeckung der Böschung mit humosem Material sowie deren Begrünung weder das Landschaftsbild und der Erholungswert der Landschaft, noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung nachhaltig beeinträchtigt wird.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, *** unter Vorschreibung der Forderung des deponietechnischen Amtssachverständigen als Auflage die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Anschüttungen im Umfang von 2.200 m³ auf einer Fläche von 1.300 m² zur Errichtung einer Lagerfläche vorzunehmen.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit den Zl. ***, *** und ***, sowie aus den in diesen Akten inneliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und für Naturschutz.

Dass Auftraggeber der Anschüttungen der Liegenschaftseigentümer war, ergibt sich aus seiner Verantwortung in den zitierten Verfahren. Bereits bei der ersten behördlichen Überprüfung am *** erläuterte *** vor Ort mit dem Amtssachverständigen sein Vorhaben, welches letztlich naturschutzrechtlich aufgrund seines Antrages bewilligt wurde.

5. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 17 VwGVG ordnet an:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH vom 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).

Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im dritten Quartal des Jahrs *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am *** gegolten hat. Nach der angeführten Norm ist nämlich die Rechtslage zu jenem Datum heranzuziehen, die nach Ablauf des Kalendervierteljahres, indem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, bestanden hat.

Auch ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass die Änderung der Sach- und Rechtslage durch die Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung irrelevant ist, da Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nach § 3 AlSAG ist, dass alle erforderlichen Bewilligungen in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt iS des § 7 Abs. 1 AlSAG vorgelegen haben (VwGH vom 25.06.2009, 2006/07/0105).

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.

Gemäß § 3 Abs. 1a AlSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sind von der Beitragspflicht ua ausgenommen:

4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,

5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.

Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI I Nr. 102 (§ 2 Abs. 4 AISAG idF BGBI I Nr. 40/2008).

ln dieser abfallrechtlichen Norm ist Folgendes bestimmt:

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall

erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie

bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Wie festgestellt stammen die eingesetzten Materialien von einem Bauvorhaben und wurde das Bodenaushubmaterial der Beschwerdeführerin in Entledigungsabsicht übergeben, um die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zu behindern. Bei diesen Materialien ist daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Der in der Beschwerde zitierte Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine verbindliche Verordnung (vgl VwGH vom 04.09.2003, 2003/17/0214).

Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Dieser Tatbestand könnte im konkreten Fall aber erst dann erfüllt sein, wenn es sich beim verwendeten Material um einen „Altstoff“ im Sinn der zitierten Bestimmung handeln würde.

§ 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202).

Im gegenständlichen Verfahren ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AlSAG entscheidungsrelevant, welche wie folgt lautet:

Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. 1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
  5. 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
  6. 6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

§ 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 normiert Folgendes:

Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

§ 4 AlSAG regelt abschließend, wer als Beitragsschuldner, und somit als Antragslegitimierter im Sinne des § 10 AlSAG, in Frage kommen kann.

§ 4 leg. cit. legt die Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger fest, wobei der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht einheitlich geregelt ist. Als veranlassende Person im Sinne der Z 3 sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen (vgl. Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz, § 4 Rz 2 und 12).

Es kommt also darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z 3 AlSAG anzusehen. Wird jedoch ein anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Abfälle beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Z 3 AlSAG nicht zuzurechnen (vgl List, AlSAG, § 4 Rz 7 S 219 zu § 4 AlSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 mwN).

Gemäß § 4 Z 3 AlSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war gemäß Z 4 derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete.

Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer § 4 AlSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 lässt sich auch auf § 4 Z 3 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist.

Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt (vgl VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051).

Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 M18 mwN). Der Abfallbesitzer ist „Veranlasser“ nach § 4 AlSAG.

Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit *** war, ist dieser als Veranlasser gemäß § 4 Z 3 AlSAG, und somit potentieller Beitragsschuldner, anzusehen.

Die *** hat lediglich als Auftragnehmer die Verfüllungstätigkeit durchgeführt. Zwar hat sie von der Straßenmeisterei *** den verfahrensgegenständlichen Abfall in Besitz genommen. Nicht die Inbesitznahme führt zur Beitragsschuld, sondern die Veranlassung der Ausführung einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb keine Antragslegitimation zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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