European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1448.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2021, Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02. 07.2020, Zl. *** keine Folge gegeben wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 2014 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2021, Zl. ***, wurde der Berufung des A (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.07.2020, mit welchem der B GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch aller Baulichkeiten und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohnungen, 18 Stellplätzen, Geländeausgleiche, Müllaufstellungsplatz und gassenseitigen Einfriedungen (in der Folge: Bauvorhaben oder projektiertes Vorhaben) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt wurde, keine Folge gegeben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die aus der Benützung der einem Wohngebäude iSd § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 zugeordneten Stellplätze resultierenden Emissionen, wie insbesondere Lärm und Abgase, vom Immissionsschutz des § 48 NÖ BO 2014 ausgenommen seien. Dem Beschwerdeführer würde daher kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betreffend Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen erwachsen und seien auch die Zu- und Abfahrten zu diesen Stellplätzen davon umfasst. Unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten erfolgten nähere Ausführungen zu erforderlichen Wendemanövern und sei schließlich in einer Auflage festgelegt worden, dass die Parkplätze 1, 9, 10, 17 und 18 nur mit einer Fahrzeuglänge von 4,50 m benutzt werden dürften und dies zu kennzeichnen sei.
Zur Versickerung bzw. Oberflächenwasserableitung sei unter Hinweis auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sowie der zu Grunde liegenden Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass es nicht zu einer Ableitung von Niederschlagswässern auf die Nachbargrundstücke komme. Einem vollständigen und schlüssigen Gutachten wie hier könne nur durch ein anderes gleichwertiges Sachverständigengutachten entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer habe lediglich inhaltliche Unrichtigkeit der Gutachten moniert. Dennoch habe die Baubehörde eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Fachbereich Geohydrologie und Geologie eingeholt und seien damit die Bedenken des Beschwerdeführers ausgeräumt worden. Entgegen des Berufungsvorbringens habe die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und beurteilt, wie aus den Sachverständigengutachten zu erkennen sei. Ein Verfahrensmangel liege daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2021, erforderlichenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass das Ansuchen des Bauwerbers auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen werden möge; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bausache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, weshalb sie von der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der herangezogenen Gutachten ausgehe, obwohl zugestanden worden sei, dass vom Beschwerdeführer detaillierte Ausführungen zur Unrichtigkeit der Gutachten gemacht worden seien. Dem Bescheid mangle es an ordnungsgemäßer Sachverhaltsfeststellung und Begründung. Beispielsweise sei die Befundung des Verkehrssachverständigen H unrichtig und mangelhaft. Der Sachverständige C wiederum sei in keinem Fachgebiet in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen, sodass sich dessen Eignung zur Erstellung von verkehrstechnischen Stellungnahmen nicht erschließe. Die von ihm angenommene Fahrbahnbreite von 4,50 m sei unrichtig und betrage de facto nur 3,90 m, sodass seine Beurteilungen dem Bescheid nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Bereits auf Grund der mehrfach aufgezeigten Befundungsmängel sei eine Argumentation auf gleicher Ebene verunmöglicht worden.
Die Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen seien gemäß § 48 NÖ BO nur dann ausgenommen, wenn sie das Maß der diesbezüglich üblichen Emissionen nicht übersteigen, was gegenständlich gerade nicht der Fall sei. Die Benutzung der bewilligten Stellplätze übersteige auf Grund ihrer Ausgestaltung die üblich auftretenden Emissionen bei weitem, weil sogar im Rahmen der Einreichpläne zumindest 6 Ausparkschritte als erforderlich erachtet würden. Auch diesbezüglich seien die Ausführungen des C massiv unrichtig, wenn dieser von 2 bzw. 3 Manövern ausgehe. Die Behörde habe es zudem unterlassen, auf die vorgebrachten Lichtimmissionen in das Gebäude des Beschwerdeführers einzugehen. Auch seien die Rückschlüsse der Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr ohne Vermessung der *** erfolgt. Zu beachten sei weiters, dass der Zaun des Anrainers D um 30 cm von der Grundgrenze abgerückt errichtet sei, sodass die Gasse tatsächlich um 30 cm schmäler sei als bei der Begehung wahrgenommen. Wenn in der Niederschrift festgehalten werde, dass die *** „gerade ausreichend breit“ sei, stehe nun fest, dass diese sohin nicht mehr ausreichend breit sein könne. Die von der Behörde erteilte Auflage hinsichtlich der maximalen Fahrzeuglänge für nahezu ein Drittel der Stellplätze sei zum einen nicht geeignet, den tatsächlich erforderlichen Ein- und Ausparkvorgang auf 2 Manöver zu reduzieren, zum anderen sei in keinster Weise sichergestellt, dass sie eingehalten werde. Auf Grund der Vorgangsweise komme es zu einer unzulässigen Überwälzung der von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben auf die Nachbarn. Telos sei keinesfalls, dass der in seinen subjektiven Nachbarrechten iSd NÖ Bauordnung verletzte Nachbar seine diesbezüglichen Rechte im Wege des Zivilrechts durchzusetzen habe. Problematisch sei ferner, dass die Nichtbefolgung der erteilten Auflage den Bestand der Bewilligung nicht berühre. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz über die *** unzulässig und das Parkplatzkonzept in der beantragten Form nicht bewilligungsfähig sei.
Gänzlich unbehandelt geblieben seien die Einwendungen betreffend die Verletzung des Rechts der ausreichenden Belichtung. Auf Grund der unzulässigen Anschüttung werde die zulässige Bauhöhe überschritten. Die Planunterlagen seien hinsichtlich des heranzuziehenden Bezugsniveaus, der Höhenlage des Geländes sowie der Gebäudehöhe derart mangelhaft, dass sich der Beschwerdeführer außer Stande sehe, sich über die Einflussnahme auf seine Rechte abschließend zu informieren und sei die Verfolgung seiner Rechte nicht möglich. Daran vermag auch das Schreiben der Bauwerberin vom 8 April 2021 nichts zu ändern. Auch habe die belangte Behörde nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände von der vermeintlichen Richtigkeit des Bezugsniveaus ausgegangen worden sei.
Hinsichtlich der Versickerung sei die Anzahl und die Dimensionierung der erforderlichen Sickerschächte sukzessive angepasst worden, sodass sich der Beschwerdeführer außer Stande sehe, sich über Art und Umfang des Bauvorhabens zu informieren und seine Rechte geltend zu machen. Aus der (näher angeführten) gutachterlichen Stellungnahme des E folge zwingend, dass der vorhandene Boden nur bedingt zur Aufnahme der Oberflächenwässer geeignet sei. Die erforderliche Hintanhaltung einer Verdichtung und/oder Verunreinigung könne niemals gewährleistet werden. Die Ausführungen des E würden sich ausschließlich auf den Oberflächenabschluss beziehen. Die Vorbehalte des Beschwerdeführers betreffend Eindringen der in den Sickerschächten gesammelten Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers, das letztlich eine Entwässerung dieser gesammelten Oberflächenwässer in den Sickerschacht des Beschwerdeführers, die Drainage des Hauses sowie die Drainagierung der in unmittelbar eines Sickerschachts befindlichen Garage des Beschwerdeführers bewirke, seien hingegen nicht entkräftet worden. Der Beschwerdeführer habe für die Entwässerung seiner Dachflächen im Ausmaß von lediglich ca. 190 m² bereits zwei Sickerschächte errichtet und würden alleine die Dachflächen der Bauwerberin nahezu 400 m² betragen und überwiegend in dem zum Beschwerdeführer angrenzenden Teil der Liegenschaft der Bauwerberin versickern. Zusätzlich sei die Versickerung von Niederschlagswasser der Park- und Verkehrsflächen im Ausmaß von nahezu 400 m² auf diesem Teil der Liegenschaft geplant. Die Standsicherheit der Gebäude des Beschwerdeführers sei massiv gefährdet.
Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen für Hydrogeologie F beauftragt zu folgendem Beweisthema Befund und Gutachten zu erstatten:
„Welche Versickerungsmaßnahmen sind Bestandteil der Baubewilligung und sind diese Maßnahmen ausreichend, um eine Gefährdung der Trockenheit (und in der Folge Standsicherheit) der Nachbarbauwerke auf den Grundstücken Nr. *** (insbesondere Garage direkt an der Grundgrenze zum Baugrundstück) und *** auszuschließen?“
Das in der Folge von dem Amtssachverständigen erstattete hydrogeologische Gutachten vom 07. Juli 2022 wurde allen Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, zur Zl. *** und des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-1448/001-2021.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Erörterung des übermittelten hydrogeologischen Gutachtens und ergänzende Befragung des Amtssachverständigen, ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sowie durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen:
- Telefonprotokoll (Beilage ./A der VHS),
- Auswechslungsplan für das Familienhaus auf der Parzelle *** und *** (Beilage ./B der VHS) und
- Einreichpläne von 1958 und 1957 (Beilagen ./C und ./D der VHS)
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 26.02.2019 (einlangend) beantragte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Der Bebauungsplan weist eine offene Bauweise, die Bauklassen I, II und eine Bebauungsdichte von 30 % aus; legt jedoch kein Bezugsniveau fest. Auch eine Verordnung des Gemeinderats die ein Bezugsniveau für das betreffende Grundstück festlegt, gibt es keine.
Auf Grund eines negativen Ortsbildgutachtens vom 23.05.2019 wurde das Bauvorhaben laut Plänen vom 03.07.2019 abgeändert. Am 04.07.2019 wurde diesbezüglich ein neues Bauansuchen für die Errichtung eines Objekts mit 12 Wohnungen eingebracht.
Das Grundstück auf dem das projektierte Vorhaben errichtet werden soll, wird von der *** aus über eine interne Straße erschlossen. Die interne Erschließung zu den Wohnungen erfolgt durch Gehwege. Auf dem Grundstück ist die Errichtung von 18 PKW-Stellplätzen und ein Müllplatz im Freien geplant; eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. Der Müllplatz besitzt keine Überdachung und wird durch die Errichtung von Betonmauern umschlossen. Zusätzlich wird auf dem nordwestlichen Teil des Grundstückes ein Spielplatz errichtet.
Das sich zurzeit auf dem Grundstück befindliche Haus samt Garage (Altbestand) wird im Zuge des projektierten Vorhabens abgebrochen.
Aus dem Baubewilligungsakt ergibt sich, dass die Liegenschaft „***“ erstmals in den Jahren 1957 bzw. 1958 bebaut wurde. Im Jahr 1966 kam es zu einem Umbau des bestehenden Gebäudes und zur Errichtung einer zusätzlichen Garage im nördlichen Teil der Liegenschaft. Im Zuge dieser Errichtungen erfolgten Veränderungen des Geländes in Form von Anschüttungen und Abtragungen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob diese ordnungsgemäß angezeigt und durchgeführt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, ob nach dem Jahr 1966 weitere Veränderungen des Geländeniveaus vorgenommen wurden. Die aktuelle Geländeoberkante liegt gemäß den vorliegenden Planunterlagen im nördlichen Grundstücksbereich bei ca. 181,1 m ü.A. und im südlichen Grundstücksbereich bei ca. 183,0 m ü.A.; generell ist das derzeitige Grundstück durch Unebenheiten des Geländeniveaus geprägt.
Laut Baubeschreibung werden die Niederschlagswässer vom Dach in Sickerschächte auf Eigengrund der Bauwerberin eingeleitet. Niederschlagswässer von Park- und Verkehrsflächen versickern ebenfalls dort. Niederschlagswässer, die auf der Rampe anfallen, werden über ein Rigol in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Schmutzwässer werden ebenso in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet.
Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurden die Anrainer gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom Einlangen des Antrages verständigt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt im Nordwesten an das Baugrundstück, Nr. ***, KG *** an. Laut Lageplan beträgt die geringste Entfernung von der Grundgrenze des Beschwerdeführers zur geplanten Wohnhausanlage 14,21 m. Entlang des überwiegenden Teils der gemeinsamen Grundgrenze sind die Stellplätze angeordnet, ebenso das „Müllhaus“ sowie eine Grünfläche.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht mit Schriftsatz vom 4.11.2019 Einwendungen. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf die Zufahrtssituation über die *** bzw. die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die mangelnde Zufahrtsmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen. Der mit einer verkehrstechnischen Stellungnahme und auch zur Versickerungsanlage beauftragte C sei mit keinem Fachgebiet in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen und stehe auf Grund seiner unzähligen Tätigkeiten für die Marktgemeinde in einem Naheverhältnis zu dieser. Die geplanten Pflichtstellplätze seien auf Grund ihrer Ausgestaltung gar nicht nutzbar und werde die Parkplatzsituation im öffentlichen Raum verschärft. Zumindest die Hälfte der Stellplätze seien an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer situiert. Auf Grund der geplanten Geländeerhöhung in diesem Bereich sowie der notwendigen oftmaligen Ausparkschritte ergebe sich eine massive Steigerung der Autoabgase und eine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Ein medizinisches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Weiters werde es zu einer Lärm- und Geruchsbelästigung sowie einer Belästigung durch Lichtimmissionen kommen. Die Stellplätze würden auch über keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung der Verunreinigung des Bodens durch austretende Flüssigkeiten verfügen. Auf Grund der Geländeerhöhung könnten Stoffe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers versickern.
Die Bauwerberin plane die Versickerung der Niederschlagswässer der 400 m² Dachflächen sowie zusätzlich der Park- und Verkehrsflächen von ebenfalls nahezu 400 m² in dem zum Beschwerdeführer hin grenzenden Teil der Liegenschaft. Dies sei nicht gewährleistet und sei auf Grund der Geländeerhöhung dadurch die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude des Beschwerdeführers gefährdet. Das Bezugsniveau, die Bauhöhe, die Lage und die berechnete Bebauungsdichte seien unrichtig. Auf Grund der geplanten Aufschüttung sowie des herangezogenen Bezugsniveaus werde die geplante Bauhöhe überschritten, was zu einer Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers führe. Das örtliche Kanalnetz sei bereits jetzt an seine Belastungsgrenzen gekommen und gebe es regelmäßig Kanalwasseraustritte bei Niederschlägen. Nicht nur könne das Kanalsystem die Einleitung des Schmutzwassers von 12 weiteren Wohneinheiten nicht mehr aufnehmen, sondern sei auch noch teilweise die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal geplant, sodass es am Grundstück des Beschwerdeführers wieder zu Kanalwasseraustritten kommen werde. Schließlich liege auch ein Widerspruch zum Ortsbild vor.
Mit Bescheid vom 02.07.2020 erteilte die Baubehörde I. Instanz die beantragte Baubewilligung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung (mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.07.2020) keine Folge gegeben.
In der gegenständlichen Beschwerde wird zusammengefasst die Unvollständigkeit bzw. Unschlüssigkeit der eingeholten Gutachten, die Zufahrts- bzw. Parkplatzsituation des Bauvorhabens sowie allgemein die Auswirkungen auf den Verkehr, Emissionen aus der Nutzung der Stellplätze, Lichtimmissionen, das Recht der ausreichenden Belichtung bzw. Einhaltung der Bauhöhe im Zusammenhang mit Anschüttung und Unrichtigkeit des Bezugsniveaus sowie Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude im Zusammenhang mit der geplanten Versickerung, moniert.
Das erkennende Gericht holte zur Frage der Trockenheit und Standsicherheit der Bauwerke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Versickerungsmaßnahmen ein hydrogeologisches Gutachten eines Amtssachverständigen ein. In diesem Gutachten vom 07. Juli 2022 wird zu den geplanten Versickerungsmaßnahmen folgendes ausgeführt:
„Die zu versickernde Fläche wird mit 859m², die abflusswirksame Fläche (Ared) wird mit rund 567m² angeführt. Die Auswertung des Versickerungsversuches ergab einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 2,0 x 10-5 m/s. Für die Bemessung der Versickerungsanlage wird ein Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 x 10-5 m/s angesetzt. Die Versickerung dieser Flächen soll über sieben Sickerschächte erfolgen. Die Bemessung der Sickerschächte erfolgt nach ÖNORM B 2506-1. Für die Sickerschächte, 2, 3 und 4 (Dachflächen) erfolgt die Bemessung auf Basis eines 10-jährlichen Niederschlagsereignisses. Für Sickerschacht 5 (Verkehrsflächen - Parkplatz) wird ein 20-jährliches Bemessungsereignis zu Grunde gelegt. Bei Sickerschacht 4 und 5 sollen jeweils zwei Schächte errichtet werden. Als Schachtdurchmesser wird für Sickerschacht 1, 2, 3 und 5 ein DN 2000mm und für Sickerschacht 4 ein DN 1500mm vorgesehen. Die Schachttiefe soll in den Sickerschächten 1, 2, 3 und 4 mindestens 175cm, bei Sickerschacht 5 mindestens 235cm betragen. Unterhalb ist jeweils noch ein Kiesfilter von zumindest 50cm vorgesehen. Die Zulauftiefe wird für alle Schächte mit 80cm angegeben. Alle Sickerschächte, sind mindestens 5,50m von der Grundgrenze zu Gst. *** entfernt. Die erforderlichen Mindestabstände gemäß DWA-A 138 der geplanten Sickeranlagen zu benachbarten Gebäuden werden eingehalten.
Durch das Projekt Oberflächenwasserableitungen des Büros G GmbH vom 18.12.2020 erfolgten Ergänzungen in folgenden Bereichen:
- Retentionsmöglichkeit für ein 20-jährliches Niederschlagsereignis für alle
Flächentypen (F1 und F2),
- Überrechnung der Sickeranlagen mit den im Jahr 2020 aktualisierten
Bemessungsniederschlägen für den Gitterpunkt 2548 (eHyd Daten) und der
Flächenaufstellung lt. Einreichplan (gemäß Gutachten E),
- Neuanordnung der Sickerschächte im Bereich der nördlichen Grundgrenze mit
größeren Abständen zueinander,
- aktualisierte planliche Darstellung.
Im Wesentlichen ergeben sich durch die Anpassungen für alle Sickerschächte eine um 30cm erhöhte Schachttiefe. Die Dimensionierung der angepassten Sickerschächte wird folgend zusammengefasst:
- Sickerschächte S01, S02, S03 und S04:
o Schachtdurchmesser DN 2000mm
o Schachttiefe mind. 205cm
o Erforderliche Baugrubentiefe: 255cm (Schachttiefe + Kiesfilter)
o Zulauftiefe: 80cm
- Sickerschacht S05 (zwei Schächte)
o Schachtdurchmesser 2x DN 2000mm
o Schachttiefe mind. 265cm
o Erforderliche Baugrubentiefe: 315cm (Schachttiefe + Kiesfilter)
o Zulauftiefe: 80cm
Das Gutachten zur Versickerung der Oberflächenwässer in die geplanten Sickerschächte lautet:
Die Einreichunterlagen inkl. Ergänzungen (siehe Zusammenstellung unter Befund) behandeln das Thema Versickerung der Oberflächenwässer gemäß den gängigen Normen und Richtlinien (beispielhaft angeführt: ÖNORM B 2506-1 (2013), ÖWAV RB 45 (2015) u. DWA-A 138(2005)). Die Projektunterlagen sind nachvollziehbar und plausibel, wenngleich durch die zahlreichen Ergänzungen nicht leicht zu lesen. Die Bemessung der Versickerungsanlagen erfolgte mit dem ÖWAV Versickerungsprogramm (Ergänzung zum ÖWAV-Regelblatt 45 - Bemessung von Bodenfilteranlagen und Retentionsanlagen in Anlehnung an die ÖNORM B 2506-1, die DWA A 138 und DWA A 117). Die Eingangsparameter wurden plausibel gewählt. Die Mindestbemessung von Sickeranlagen gemäß ÖNORM B 2506-1:2013 ist auf Basis eines 5-jährlichen Regenereignisses durchzuführen. Die Sickeranlagen der Dachflächen wurden auf ein 10-jährliches Regenereignis, die Sickeranlagen der Verkehrsflächen (Parkplatz) auf ein 20-jährliches Regenereignis dimensioniert. Im Bewilligungsbescheid vom 02.07.2020 wird per Auflage gefordert, dass sämtliche Sickeranlagen auf ein 20-jährliches Regenereignis zu dimensionieren sind. Dies ist in Anlehnung an ÖWAV RB 45, in dem in Fällen höherer Schutzanforderung für Wohngebiete eine Jährlichkeit von 20 Jahren empfohlen wird, angemessen. Für die Bemessung der Versickerungsanlage wird ein Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 x 10-5 m/s angesetzt. Der Sickerversuch ergab einen höheren Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 2,0 x 10-5 m/s.
Als Letztstand zum Thema Versickerung sollte das Projekt Oberflächenableitung (BDL, 18.12.2020) betrachtet werden, da es im Vergleich mit den Einreichunterlagen bereits folgende Punkte berücksichtigt:
- Bemessung aller Sickerschächte auf ein 20-jährliches Niederschlagsereignis
(Auflage Bewilligungsbescheid)
- aktualisierte Bemessungsniederschläge aus 2020 (Diese fallen höher aus, als
die der letzten Veröffentlichung und berücksichtigen ein vermehrtes Auftreten
von Starkniederschlagsereignissen. Sie waren zum Zeitpunkt der Einreichung
noch nicht verfügbar, sind aber jetzt zu berücksichtigen.)
Die Flächenaufstellung lt. Einreichplanung der zu entwässernden Flächen von E vom 30.11.2020 wird im Vergleich mit der Flächenaufstellung aus dem Einreichprojekt als nachvollziehbare aber geringfügige Änderung eingestuft. Die Änderung der Dimensionen der Sickeranlagen im Projekt Oberflächenableitung (BDL, 18.12.2020) im Vergleich zu den Einreichunterlagen ergibt sich aufgrund der aktualisierten Bemessungsniederschläge und der Bemessung auf ein 20-jährliches Niederschlagsereignis und nicht aufgrund der geringfügig veränderten Flächenaufstellung. Der Neuanordnung der Sickerschächte im Bereich der nördlichen Grundgrenze mit größeren Abständen zueinander wird aus fachlicher Sicht zugestimmt.
Entlang der Grundgrenze zu Gst. - Nr. *** KG *** ist laut Einreichunterlagen eine Einfriedung (Sockelmauer) zur Aufnahme des Zaunes und im östlichen Teil eine Begrenzungsmauer (Wand zu Müllraum) vorgesehen. Durch diese bauliche Begrenzung der Stellplatzfläche, deren gesamte Fläche durch unterirdische Versickerungsanlagen entwässert, wird ein Oberflächenabfluss auf Fremdgrund technisch verhindert.
Nach Einleitung der Niederschlagswässer in den Sickerschacht infiltrieren diese, von der Sohle der Sickerschächte (lt. Projekt Oberflächenableitung (BDL, 18.12.2020) zumindest 255m u. GOK) der Schwerkraft folgend, in tiefere Bodenschichten. Im gegenständlichen Bereich wird der Grundwasserkörper *** durch den Schwemmkegel des *** mit einer Mächtigkeit von mehreren Metern überdeckt. Der Flurabstand (Abstand von der Geländeoberkante bis zum Grundwasserstand) beträgt bei mittleren Verhältnissen rund 14m. Aufgrund des erst in 14m u. GOK anstehenden Grundwasserhorizonts ist eine für benachbarte Einbauten (z.B. Keller, Fundamente) relevante Aufhöhung des Grundwasserstandes durch die Versickerung der Niederschlagswässer auszuschließen.
Auf Basis der Vororterkundung (Schurfe und Sickerversuch) und der Dimensionierung der Versickerungsanlagen gemäß dem Stand der Technik ist bei projektsgemäßer Umsetzung eine ausreichende Sickerfähigkeit gegeben. Als projektsgemäße Umsetzung werden folgende Punkte vorausgesetzt (vgl. Auflagen Bewilligungsbescheid (02.07.2020) und Gutachten E (30.11.2020).:
Die Errichtung der Sickerschächte wird durch eine fachkundige Bauaufsicht
begleitet.
Bei Antreffen von gering durchlässigen Schichten im Bereich der Schachtsohlen,
sind diese bis zum Erreichen von sickerfähigem Untergrund zu Durchörtern und
mit geeignetem Material aufzufüllen, sodass die geplante Sickerleistung
gewährleistet ist.
Die in den Unterlagen vorgeschlagene Überprüfung der Sickerfähigkeit mittels
Sickerversuch in den hergestellten Anlagenteilen ist jedenfalls durchzuführen.
Zusammengefasst sind die geplanten Versickerungsmaßnahmen aufgrund
- der Vororterkundung (Schurfe und Sickerversuch),
- der Dimensionierung der Sickerschächte nach den derzeit gültigen Normen und
Richtlinien,
- der Entfernung der Sickerschächte zu den nächstgelegenen benachbarten
Einbauten,
- der Berücksichtigung des aktuellen Bemessungsniederschlages und
- des Grundwasser - Flurabstands
aus hydrogeologischer Sicht ausreichend um eine Vernässung der Nachbarbauwerke aufgrund der geplanten Sickeranlagen auf den Grundstücken Nr. *** (insbesondere Garage direkt an der Grundgrenze zum Baugrundstück) und *** auszuschließen.
Sämtliche Auflagen (u.a.: Bewilligungsbescheid (02.07.2020), Gutachten E (30.11.2020)) in Bezug auf die Versickerung werden als sinnvoll erachtet. Die Auflagen (wie z.B.: Überprüfung der Durchlässigkeit am Standort der Sickerschächte und gegebenenfalls Adaption der Dimensionierung der Sickerschächte) dienen der Sicherstellung eines funktionierenden Versickerungskonzeptes.“
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2022 übermittelt. Am 19. Juli 2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der hydrogeologische Sachverständige, Fragen des Beschwerdeführers beantwortete. Insbesondere gab der Sachverständige an, dass mehrere Sicherheitsvorschriften gegeben sind, sodass letztlich die Versickerung funktionieren wird. Für den Fall, dass man bei der Herstellung des Sickerschachtes in der Schlusstiefe auf keine durchlässige Schicht stoßen sollte, wird entweder bis zu einer durchlässigen Schicht weiter abgegraben oder eine sogenannte Schottersäule errichtet. Sickerschächte können nach Ausführungen des Amtssachverständigen auch nach Erstellung ertüchtigt werden.
Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des dem erkennenden Gericht vorgelegten Verwaltungsaktes der Marktgemeinde ***, insbesondere den darin enthaltenen Planunterlagen, Projektbeschreibungen und Sachverständigengutachten, dem eingeholten hydrogeologischen Gutachten des Amtssachverständigen sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Ausführungen des Amtssachverständigen.
In dem Verwaltungsakt ist der Gang des Verwaltungsverfahrens in unbedenklicher und nachvollziehbarer Weise dokumentiert, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.
Die Feststellungen betreffend das projektgegenständliche Grundstück gründen sich auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Bauwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.7.2022 sowie den Inhalten des Verwaltungsakts, insbesondere den Planunterlagen sowie der schlüssigen Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bauwerberin vom 8.4.2021. Aus dem diesbezüglichen Vorbingen des Beschwerdeführers, dass aus einem Vergleich der ursprünglichen Einreichunterlagen aus dem Jahr 1957 mit den aktuellen Lichtbildern aus dem Jahr 2014, massive Anschüttungen auf dem gegenständlichen Grundstück erkennbar seien, kann für das Verfahren nichts gewonnen werden. Dies, zumal die Bauwerberin nachvollzierbar darlegt, dass auch im Jahr 1966 mit der Erweiterung der bestehenden Gebäude, Geländeveränderungen vorgenommen wurden. Weitere Vorbringen bzw. Unterlagen dazu, dass nach dem Jahr 1966 weitere Anschüttungen und Abtragungen stattgefunden hätten, gibt es keine. Auch Aufzeichnungen zu den Änderungen des Altbestandes (Neuerrichtung Garage und Zubau) können dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Dementsprechend kann weder festgestellt werden, ob die Geländeveränderungen im Jahr 1966 ordnungsgemäß angezeigt wurden (und auch ordnungsgemäß durchgeführt wurden) noch, ob nach dem Jahr 1966 weitere Anschüttungen und Abtragungen erfolgten.
Das hydrogeologische Gutachten des Amtssachverständigen samt Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Dies insbesondere im Hinblick auf die umfassende Aufarbeitung der zu beantworteten Fragestellungen mittels Durchführung einer Vororterkundung. Wiewohl zwar auch vollständige, schlüssige Sachverständigengutachten wiederlegbar sind, kann diesen nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene (sprich ohne ein anderes gleichwertiges Sachverständigengutachten) entgegengetreten werden. Im gegenständlichen Fall trat der Beschwerdeführer der Argumentation des Amtssachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, zumal er kein eigens eingeholtes Gutachten vorbrachte, weshalb von der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen auszugehen ist.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 idgF sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 lauten:
§ 4 Z 3:
ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist
§ 4 Z 11a:
Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
Als Bezugsniveau gilt:
– die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,
sofern die Höhenlage des Geländes nicht
– in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder
– außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.
Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;
§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
§ 45
Wasserver- und -entsorgung
(…)
(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
- Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
- Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
- Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
§ 53
Ermittlung der Höhen von Bauwerken
(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).
(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.
(3) Die Gebäudefront wird
nach unten
– durch das Bezugsniveau
und nach oben
– durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
– mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder
– mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)
begrenzt.
(…)
§ 53a
Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl
(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.
(…)
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
Erkenntnisse
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).
Gegenstand der mit dem bekämpften Bescheid bestätigten Baubewilligung ist das von der Bauwerberin im Februar 2019 eingereichte Bauprojekt, wobei nachfolgendes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück Nr.***, EZ***, KG ***, zur Bewilligung beantragt wurde: „Abbruch aller Baulichkeiten und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohnungen, 18 Stellplätzen, Geländeausgleiche, Müllaufstellungsplatz und gassenseitigen Einfriedungen“
Die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01. Juli 2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014). Gemäß § 70 Abs. 16 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Bauverfahren seit 26.02.2019 anhängig ist (Tag des Einlangens des Antrags der Bauwerberin bei der Marktgemeinde ***), ist auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die NÖ BO 2014 in ihrer bisherigen Fassung, nämlich in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer grenzt mit dem in seinem Eigentum stehenden und bebauten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (= Nachbargrundstück) in nordwestlicher Richtung unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Der Beschwerdeführer ist somit Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN).
Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).
Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.
Soweit der Beschwerdeführer die Unzulänglichkeit des Zufahrts- bzw. Parkplatzkonzepts des Bauvorhabens sowie allgemein die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Verkehr einwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd taxativen Auflistung in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 handelt. Dabei ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften – wie hier in Bezug auf Stellplätze – geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Diese Einwendungen sind daher als unzulässig einzustufen.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Emissionen die aus der Nutzung der geplanten Stellplätze für das projektierte Vorhaben resultieren, ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht festlegt.
§ 48 NÖ BO 2014 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 53/2018 bestimmt wiederrum, dass Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Ausgenommen davon sind jedoch gemäß § 48 zweiter Spiegelstrich leg.cit. Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, „sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz leg.cit. zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen“ (vgl. hierzu auch den Motivenbericht zur Novelle LGBl. Nr. 53/2018, S. 16 f).
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist daher betreffend die Nutzung der projektierten Stellplätze (zugeordnet zu einem Wohngebäude im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014), auch wenn diese die verordnete Mindestanzahl übersteigen (vgl. § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ BTV 2014), nicht zu beurteilen, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet oder örtlich unzumutbar belästigt werden.
Dem Beschwerdeführer erwächst sohin betreffend Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen – mangels Erfassung von der abschließenden Regelung in § 48 NÖ BO 2014 – kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (LVwG NÖ 31.08.2020, LVwG-AV-872/001-2019).
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er die rechtliche Meinung vertritt, dass auch „betreffend der (Pflicht-)stellplätze nur jene Emissionen ausgenommen sind, die das Maß der diesbezüglich üblichen Emissionen nicht übersteigen“, zumal dies weder dem Wortlaut des § 48 NÖ BO 2014, noch einer anderer Bestimmung der NÖ BO 2014 zu entnehmen ist. Auch gibt der „Telos“ des § 48 NÖ BO 2014 eine solche Auslegung nicht her, zumal die Anwendung der Bestimmung in einer derartigen Weise dessen Wortlautgrenze überschreiten und somit zu einer unzulässigen Auslegung „contra legem“ führen würde. In diesem Sinne kommt auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023; 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN).
Zur „Nutzung der Stellplätze“ iSd § 48 NÖ BO sind auch die Zu- und Abfahrten zu diesen Stellplätzen, im vorliegenden Fall über die ***, zu zählen (vgl. etwa VwGH 2013/05/0179, wonach die mit der normalen Verwendung einer Zufahrt zu einem vorgeschriebenen Abstellplatz verbundenen Immissionen von Nachbarn hinzunehmen sind). Soweit der Beschwerdeführer insofern einwendet, dass die Zu- und Abfahrten weitere Emissionen erwarten lassen, so ist festzuhalten, dass es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt und kann diesbezüglich auf die Rechtsprechung verwiesen werden wonach dort, wo Bauwerber ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommen, die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten lässt (VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769).
Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur „zu geringen Fahrbahnbreite und Dimensionierung der ***“ unbeachtlich, zumal nach der Rechtsprechung die Frage, ob die vorgesehene Zufahrtsmöglichkeit überhaupt für die Anforderungen des Verkehrs zum projektierten Bauvorhaben geeignet ist, keine durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten Nachbarrechte berührt (vgl. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0200: welche zur NÖ BO 1996 ergangen, jedoch auf die hier anzuwendende Rechtslage sinngemäß übertragbar ist).
Aufgrund der im Zusammenhang mit den projektierten Stellplätzen erhobenen Einwendungen betreffend Immissionen war daher eine Emissionsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 2014 nicht durchzuführen (vgl VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036). Im Übrigen ist aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auch kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend abzuleiten, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern dürften, weshalb der Einwand eines erhöhten Verkehrsaufkommens in der *** infolge von Zu- und Abfahrten zu den projektierten Stellplätzen, kein Nachbarrecht darstellt (vgl. etwa VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003).
Zum Beschwerdevorbingen betreffend die Unzulänglichkeit, Unrichtigkeit und Mangelhaftigkeit der durchgeführten Befundungen und Gutachten (und sohin einem Verfahrensmangel) ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Demnach können Verfahrensmängel durch Nachbarn nur insoweit geltend machen werden, als sie dadurch die Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigen, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (vgl. VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083).
Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht (alleine) aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich auf Befundungen und Gutachten, die zum Verkehrskonzept (H, C) des projektierten Vorhabens ergangen sind. Wie bereits vorhin dargelegt, erweisen sich jedoch sämtliche materielle Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend das Verkehrskonzept (inklusive Emissionen) als unzulässig, weil sie keine subjektiv-öffentliche Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 darstellen. Die damit im Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel sind daher ebenso unzulässig, weil Verfahrensrechte nur im Umfang bestehender materieller Rechte geltend gemacht werden können.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die erteilten Auflagen zum Parkplatzkonzept unzulässig seien, da sie nicht durchsetzbar seien,
ist folgendes festzuhalten: Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahrens, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen ist. Es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051 und 0058, mwN). Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung – auch betreffend Nichteinhaltung erteilter Auflagen – jedoch keine Rolle spielen (vgl. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des Projektes auch hinsichtlich der damit verbundenen Auflagen, steht den Nachbarn demnach nicht zu (VwGH 21.02.2022, Ra 2022/06/0013). Kommt es zu einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen (vgl. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049). Die Einwendungen betreffend die Auflagen sind demnach unzulässig, weil sie keine Nachbarrechte betreffen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Belichtung seines Gebäudes aufgrund von Verletzungen der Bauvorschriften geltend macht, ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe insoweit gewährt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn sowie deren bestehender bewilligter Hauptfenster, dienen. Zudem werden subjektiv- öffentliche Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b leg.cit. durch (näher bezeichnete) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a begründet, soweit die ausreichende Belichtung beeinträchtigt werden könnte.
Damit ist – im Einklang mit den Materialien zur Novelle der NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 53/2018 (Motivenbericht 19.06.2018, Ltg.-228/B-23-2018, 7) – im Sinne einer Vereinheitlichung der die Belichtung betreffenden Vorschriften nunmehr auch im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn klargestellt, inwieweit ein Nachbar im Bauverfahren einen Anspruch auf eine Belichtungsprüfung geltend machen kann. Zufolge § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 hat die Belichtungsprüfung sohin grundsätzlich nur dort stattzufinden, wo ein den Bauwerber begünstigendes Abweichen von der Regel (lit. a) lukriert werden soll, wo er also mehr darf (lit. b) als im Normalfall.
Korrespondierend zu der Neufassung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 statuiert § 49 leg.cit. idF LGBl. Nr. 53/2018, dass für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden dürfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.
Im eingereichten Projekt sind keine Abweichungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 vorgesehen (vgl. hierzu die abschließende Aufzählung der §§ 50 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, 52 Abs. 2 Z 4, 53a Abs. 8 und 67 Abs. 1). Es ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 ausschließlich zu prüfen, ob das Projekt den Vorschriften hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bauwich entspricht.
Das projektierte Vorhaben entspricht diesen in § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 festgelegten Parametern:
Der Beschwerdeführer unterlässt es konkrete Ausführungen dazu zu treffen, welche Bauvorschriften durch das Gebäude und die baulichen Anlagen des projektierten Bauvorhabens verletzt sein sollten. Vielmehr führt dieser lediglich aus, dass „das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund der unzulässigen Anschüttung die durch die anwendbare Bauklasse vorgegeben Bauhöhe bei weitem überragt“. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass für die Berechnung der Gebäudehöhe unter anderem § 53 Abs. 3 NÖ BO 2014 heranzuziehen ist, wonach die Gebäudefront und somit auch dessen Höhe nach unten durch das Bezugsniveau begrenzt ist. Als Bezugsniveau iSd § 6 Z 11a NÖ BO 2014 gilt die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage nicht in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder außerhalb des Anwendungsbereich einer solchen, vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurde das gegenständliche Grundstück bereits in den Jahren 1957 und 1958 bebaut, die letzte Bebauung erfolgte im Jahr 1966. Anhaltspunkte dafür, dass danach eine weitere Veränderung der Höhenlage des Geländes am Grundstück erfolgte, sind keine gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die nunmehr – im Zuge der Erstellung der Einreichunterlagen – gemessene Höhenlage als „unveränderte Höhenlage“ des Geländes, das Bezugsniveau iSd § 4 Z 11a NÖ BO 2014 darstellt. Diesbezüglich ist auf die zur NÖ BO 1996, hier jedoch sinngemäße übertragbare Rechtsprechung zu verweisen, wonach sowohl die belangte Behörde als auch die Bauwerberin eine (vorgefundene) Höhenlage zu Recht als „bestehende Höhenlage“ ansehen dürfen und die Gebäudehöhe ohne Hinzu- oder Wegrechnung von zuvor (möglicherweise unzulässig) erfolgten Anschüttungen und Abtragungen zu ermitteln ist (vgl. LVwG NÖ 14.07.2015, LVwG-AV-356/001-2014).
Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, wurden sämtliche Gebäude und baulichen Anlagen des projektierten Bauvorhabens auf Basis der zulässigerweise als Bezugsniveau angenommenen Höhenlage des Geländes geplant und bestehen diesbezüglich keine Bedenken des Verwaltungsgerichtes, dass diese nicht im Einklang mit den bestehenden Bauklassen I, II und der höchstzulässigen Gebäudehöhe (§ 53a NÖ BO) stehen würden. Eine darüberhinausgehende Überprüfung des Bauvorhabens betreffend die Bestimmungen über die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und den Bauwich erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer ein (weitergehendes) substantiiertes Vorbringen nicht erstattet hat.
Infolge dessen, dass Verletzungen der Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und den Bauwich iSd § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 nicht vorliegen, wird der Beschwerdeführer durch das Projekt nicht in dem von ihm relevierten Recht auf Gewährleistung der ausreichenden Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster verletzt.
Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen auch mit der (zur NÖ BO 1996 ergangenen, insoweit jedoch übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überein, wonach die NÖ BO ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (so VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261 mwN). Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben liegt somit nicht vor.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die Planunterlagen insbesondere hinsichtlich des tatsächlich heranzuziehenden Bezugsniveaus, der Höhenlage des Geländes und der daraus resultierenden Höhe des Gebäudes mangelhaft sind, darf nicht übersehen werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung kein Nachbarrecht darauf besteht, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zur Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar nur geltend machen, es lägen solche Mängel der Baupläne vor, dass er außer Stande gewesen sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004). Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor, schließlich ist durch die Angaben in den Einreichunterlagen (samt nachträglich vorgelegten Urkunden) ausreichend gewährleistet, dass die Nachbarn eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten, insbesondere auch das Fehlen einer ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster, behaupten bzw. darlegen können.
Abschließend moniert der Beschwerdeführer die Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude im Zusammenhang mit der geplanten Versickerung. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 besteht ein Nachbarrecht insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen; zu diesen Bestimmungen zählt insbesondere § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 (vgl. VwGH 23. 5. 2018, Ra 2017/05/0033). Demnach darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist das vorgesehene Versickerungskonzept für das projektierte Vorhaben aus hydrogeologischer Sicht ausreichend, um eine Vernässung der Nachbarbauwerke aufgrund der geplanten Sickeranlagen auszuschließen. Daher sind die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Gefährdung seines Gebäudes betreffend Standsicherheit und Trockenheit durch die Errichtung des projektierten Vorhabens inhaltlich nicht berechtigt und wird, wie vom Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, mit den Auflagen im Baubewilligungsbescheid Genüge getan.
Wenn der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein „Spannungsverhältnis“ bei der Umsetzung einzelner Auflagen betreffend die Sicherstellung der Versickerung einwendet, so ist an dieser Stelle wiederrum darauf zu verweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher die Beeinträchtigung von Nachbarrechten nur anhand des eingereichten Projektes (samt Einreichunterlagen) und unter Berücksichtigung der darin vorgesehenen Auflagen zu beurteilen; mögliche Verstöße bei der Umsetzung des Projektes (und der Auflagen) spielen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren jedoch keine Rolle (vgl. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des Projektes oder auch hinsichtlich einzelner damit verbundener Auflagen – hier bezüglich Auflagen zur Gewährleistung der Versickerung – steht dem Beschwerdeführer demnach nicht zu (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2022/06/0013).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. Es wird im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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