BauO NÖ 1996, §14 Z8
BauO NÖ 1996, §50 Abs1
BauO NÖ 1996, §50 Abs2
BauO NÖ 1996, §53 Abs1
BauO NÖ 1996, §67
BauO NÖ 1996, §69 Abs2 Z17
BauO NÖ 1996, §6 Abs2 Z3
BauO NÖ 1996, §14 Z8
BauO NÖ 1996, §50 Abs1
BauO NÖ 1996, §50 Abs2
BauO NÖ 1996, §53 Abs1
BauO NÖ 1996, §67
BauO NÖ 1996, §69 Abs2 Z17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.356.001.2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Die *** (in der Folge: Grundeigentümerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, *** (in der Folge: Baugrundstück). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der südlich direkt an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke mit den Nr. ***, *** und ***, EZ *** bzw. ***, alle KG ***.
1.2. Im Jahr *** wies der Teil des nunmehrigen Baugrundstücks, welcher unmittelbar an die Grundstücke Nr. *** und *** angrenzt, die Flächenwidmung Grünland auf. In diesem Jahr wurde auf diesem Grundstücksteil eine Geländeanschüttung durchgeführt, wodurch das Geländeniveau dieses Grundstücksteiles im Vergleich zu den Grundstücken des Beschwerdeführers angehoben wurde. In der Folge fand eine Umwidmung dieses Grundstückteiles auf die Baulandwidmung Wohngebiet statt.
1.3. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt nunmehr für das Baugrundstück und das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** die Baulandwidmungsart Wohngebiet fest. Für die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. *** und *** weist der Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland aus.
Der Bebauungsplan der Gemeinde *** legt für das Baugrundstück u.a. die offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklassen I bzw. II sowie eine Bebauungsdichte von 40% fest.
1.4. Mit Schreiben ohne Datum, bei der Gemeinde *** eingelangt am ***, suchte die „***“ *** (in der Folge: Bauwerberin), mit Zustimmung der Grundeigentümerin, unter Anschluss von Einreichunterlagen um baubehördliche Bewilligung für ein Kleinwohnhaus (drei Wohneinheiten), zwei Zwei-Familienhäuser und drei Einfamilienhäuser mit 19 PKW-Stellplätzen, davon 16 als Carport, Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal und Einleitung in Sickwasserschächte sowie Errichtung einer Einfriedung auf dem Baugrundstück an.
Eine Anhebung des Geländeniveaus des Baugrundstücks wurde nicht beantragt. Die Berechnung der Gebäudehöhe erfolgte von der im Antragszeitpunkt vorgefundenen Höhenlage des Geländes aus.
Die den Grundgrenzen des Beschwerdeführers am nächsten kommenden Gebäude weisen im Einreichplan (von Ost nach West gesehen) die Nummern 3, 5, 7, 8, 9 und 10 auf.
Der Abstand des maximal 6,76 Meter hohen Gebäudes (im Einreichplan nummeriert mit 3; die dem Beschwerdeführer zugewandte Gebäudefront weist eine Höhe von 6,73 Meter auf) zu den Grundstücken Nr. *** und *** beträgt mindestens 3,48 Meter; zum Grundstück Nr. *** weist dieses Gebäude einen weiteren Abstand auf. Die Gebäude Nr. 1 (maximale Höhe: 6,71 Meter) und Nr. 2 (maximale Höhe: 6,74 Meter) liegen von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus gesehen hinter (nördlich) dem Gebäude Nr. 3.
Der Abstand des maximal 6,74 Meter hohen Gebäudes (im Einreichplan nummeriert mit 5) zum Grundstück Nr. *** beträgt mindestens 3,42 Meter; zu den Grundstücken Nr. *** und *** weist dieses Gebäude einen weiteren Abstand auf. Das Gebäude Nr. 4 (maximale Höhe: 6,72 Meter) liegt von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus gesehen hinter (nördlich) dem Gebäude Nr. 5.
Der Abstand des maximal 6,85 Meter hohen Gebäudes (im Einreichplan nummeriert mit 7; die dem Beschwerdeführer zugewandte Gebäudefront weist eine Höhe von 6,73 Meter auf) zum Grundstück Nr. *** beträgt mindestens 3,52 Meter; zu den Grundstücken Nr. *** und *** weist dieses Gebäude einen weiteren Abstand auf. Das Gebäude laut Einreichplan Nr. 6 (maximale Höhe: 6,72 Meter) liegt von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus gesehen hinter (nördlich) dem Gebäude Nr. 7.
Der Abstand des maximal 6,91 Meter hohen Gebäudes (im Einreichplan nummeriert mit 8) zum Grundstück Nr. *** beträgt mindestens 9,26 Meter; zu den Grundstücken Nr. *** und *** weist das Gebäude einen weiteren Abstand auf.
Der Abstand des maximal 6,77 Meter hohen Gebäudes (im Einreichplan nummeriert mit 9) zum Grundstück Nr. *** beträgt mindestens 9,21 Meter; zu den Grundstücken Nr. *** und *** weist das Gebäude einen weiteren Abstand auf.
Der Abstand des maximal 6,78 Meter hohen Gebäudes (im Einreichplan nummeriert mit 10) zum Grundstück Nr. *** beträgt mindestens 8,93 Meter; zu den Grundstücken Nr. *** und *** weist das Gebäude einen weiteren Abstand auf.
1.5. Nachdem ihm das Bauansuchen mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** (in der Folge: Bürgermeister) vom *** bekanntgegeben wurde, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** zusammengefasst u.a. vor, dass aufgrund der künstlichen Anschüttung des Teiles des Baugrundstückes, welcher unmittelbar an seine Liegenschaften Nr. *** und *** angrenze, die Trockenheit dieser Grundstücke im Hochwasserfall gefährdet werde; das angeschüttete Gelände würde wie ein Damm wirken, sodass er im Falle eines Hochwassers mit enormen Ablagerungen von Treibgut, Schmutz und Schlamm konfrontiert werde. Überdies werde die zulässige Gebäudehöhe aufgrund der erfolgten Anschüttung überschritten. Weiters werde „die Untersagung der Umwidmung“ angeregt und die Nichtentsprechung des Einreichplanes mit der Verständigung des Bürgermeisters eingewendet.
1.6. Aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom *** ergibt sich, dass die im Schreiben des Beschwerdeführers vom *** vorgetragenen Bedenken erörtert wurden und der Beschwerdeführer an seinen „Einwendungen festgehalten“ hat.
1.7. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister die baubehördliche Bewilligung für „die Errichtung eines Kleinwohnhauses (3 Wohneinheiten), 2 Zwei-Familienhäusern und 3 Einfamilienhäusern mit 19 PKW Abstellplätzen, davon 16 Stellplätze mit Carport und Errichtung einer Einfriedung auf der Liegenschaft ***, GSt. Nr. ***, EZ. *** der KG. ***“.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass der Bescheid des Bürgermeisters „gegenstandslos“ sei, dass es keine Liegenschaft „EZ ***“ gebe, der Baubewilligungsbescheid darauf aber explizit Bezug nehme. Durch die im Jahr *** erfolgte Anschüttung entstehe die „Gefahr durch Überflutung / Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit“. Überdies werde durch die Anschüttung die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten, zumal die Höhe der Anschüttung von 1,70 Meter den Gebäudehöhen zuzurechnen wäre.
In einem mit „Ergänzung der Berufung vom ***“ überschriebenen Schreiben des Beschwerdeführers vom *** wird ausgeführt, dass die „ausreichende Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11 NÖ BauO) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude des Berufungswerbers auf dessen Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und *** […] durch die geplante Bebauung auf dem Grundstück Nr.*** entsprechend dem angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise eingeschränkt und beeinträchtigt“ sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der geplanten künftigen ergänzenden bzw. erstmaligen Bebauung der Grundstücke Nr. *** und ***.
1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung. Darin wird vorgebracht, dass sich aus der Entscheidung des VwGH vom 23. Juli 2013, 2011/05/0194, anders als nach Ansicht der belangten Behörde, gerade nicht ergebe, dass die zu „Grünlandzeiten“ erfolgte Anschüttung nicht der Gebäudehöhe zuzurechnen sei; der VwGH habe sich mit dieser Frage vielmehr gar nicht auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid sei gegenstandslos, da es keine „Liegenschaft EZ ***“ gebe. Überdies werde die höchstzulässige Gebäudehöhe durch die künstliche Anschüttung im Jahr *** überschritten. Durch die Anschüttung würde die zulässige Gebäudehöhe von acht Metern überschritten werden. Es wird zudem – wie schon in der Ergänzung zur Berufung – ausgeführt, dass die „ausreichende Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11 NÖ BauO) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude des Beschwerdeführers auf dessen Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und *** […] durch die geplante Bebauung auf dem Grundstück Nr. *** entsprechend dem angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise eingeschränkt und beeinträchtigt“ sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der geplanten ergänzenden bzw. erstmaligen Bebauung der Grundstücke Nr. *** und ***. Die im Jahr *** durchgeführte Anschüttung zu „Grünlandzeiten“ sei als „Umgehung“ zu werten, weshalb „in verfassungskonformer Auslegung der NÖ BauO“ die Anschüttung „in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Bebauung zu sehen“ sei.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorgelegten Verwaltungsakten und sind im Hinblick auf die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes (rechtlich) wesentlichen Umstände unstrittig.
Unstrittig ist insbesondere, dass auf einem Teil des nunmehrigen Baugrundstücks im Jahr *** eine Anschüttung und somit Anhebung des Geländeniveaus im Vergleich zu jenem auf den Grundstücken des Beschwerdeführers erfolgt ist. Die belangte Behörde geht diesbezüglich – ausgehend von zwei Messgutachten eines Ziviltechnikers – von einer Anschüttung von 0,44 Meter, der Beschwerdeführer hingegen – ohne ein diesbezügliches Gutachten – von 1,70 Meter aus. Eine Feststellung betreffend die tatsächliche Höhe der Anschüttung ist jedoch aus den unten dargestellten rechtlichen Erwägungen entbehrlich.
Unstrittig sind überdies die Höhen der jeweiligen Gebäude, gerechnet vom bestehenden (vorgefundenen) Geländeniveau, die sich aus den Einreichunterlagen ergeben. Die beantragten Gebäudehöhen wurden überdies bereits in der Vorprüfung vom *** erörtert und in einer Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom *** neuerlich bestätigt. Der Beschwerdeführer legt seinen Berechnungen, die ihn zum Schluss kommen lassen, dass eine Höhe von 8 Metern überschritten wird, ebenso die in den Einreichplänen eingezeichnete Gebäudehöhe zu Grunde.
Unstrittig ist auch die beantragte Entfernung der Gebäude von den Grundgrenzen des Beschwerdeführers. Auch diesbezüglich erfolgten bereits Feststellungen in der Vorprüfung vom ***. Auch in der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom *** wird festgehalten, dass „die Abstände der Gebäude zu den Nachbargrenzen den Plänen entsprechend“ genau eingetragen sind und die „seitlichen Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen“ in jedem Fall eingehalten werden.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Vorhaben während des gesamten Verfahrens nur auf Basis seiner Rechtsmeinung, dass die Anschüttung im Jahre *** dem nunmehr zu beurteilenden Vorhaben zuzurechnen sei, entgegengetreten.
3. Rechtslage:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
3.2. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das war der 1. Februar 2015; vgl. § 72 Abs. 1 leg. cit.) anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) lauten auszugsweise:
„§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:
[…]
- 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
[…]
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
- 2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
- 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[…]
- 8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);
[…]
§ 48
Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
[…]
§ 50
Bauwich
(1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
(2) Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.
[…]
(4) Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
[…]
§ 53
Höhe der Bauwerke
(1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen.
Die Gebäudefront wird
* nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und
* nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt.
[…]
§ 54
Bauwerke im Baulandbereich ohne
Bebauungsplan
[…]
(3) Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
[…]
§ 67
Veränderung des Geländes im Bauland
Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
o die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
o dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und
o die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.
[…]
§ 70
Regelung der Bebauung
(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. […]
(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1 - 4 in Bauklassen
festgelegte Gebäudehöhe. Die Bauklassen werden unterteilt in
Bauklasse I bis 5 m
Bauklasse II über 5 m bis 8 m
[…]
§ 69
Inhalt des Bebauungsplans
[…]
(1) Im Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen:
1. die Straßenfluchtlinien,
2. die Bebauungsweise und
3. die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe.
[…]
(2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
[…]
17. das Gebot oder Verbot der Änderung der Höhenlage des Geländes,
[…]“
4. Erwägungen:
4.1. Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz BO, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten „berührt sind“, ist im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. aus der stRsp zB VwGH vom 23. August 2012, 2011/05/0082).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften. Durch das gegenständliche Bauvorhaben ist auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt sind, weshalb ihm Parteistellung als Nachbar zukommt.
4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren beschränkt und besteht u.a. nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (vgl. zB VwGH vom 29. April 2015, 2013/05/0004).
So besitzen die Nachbarn auf die Einhaltung der Bebauungshöhe nach § 6 Abs. 2 Z 3 BO ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können (VwGH vom 15. Mai 2014, 2011/05/0020).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass keines der Gebäude eine Höhe von 8 Metern überschreitet, die aufgrund der laut Bebauungsplan u.a. verordneten Bauklasse II maximal zulässig wäre.
Wie sich aus § 6 Abs. 2 Z 3 BO überdies ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise in dem Umfang, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen. Anders als bei der Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise im Bebauungsplan, die einen Anbau an die seitliche Grundgrenze und damit die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück ermöglicht, dient die Festlegung der – hier gegenständlichen – offenen Bebauungsweise, bei der an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten ist, der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes und kommt dem Nachbarn insofern ein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. zB VwGH vom 8. April 2014, 2011/05/0078).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt der Abstand der Gebäude zu den Grundstücken des Beschwerdeführers jeweils mehr als 3 Meter und ebenso jeweils mehr als die halbe Gebäudehöhe, weshalb auf Basis dieser Berechnungen der von § 50 Abs. 1 und 2 BO geforderte Bauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe in jedem Fall eingehalten wird.
Bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs gemäß § 50 Abs. 2 iVm Abs. 1 BO darf ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe jedenfalls errichtet werden, auch wenn dadurch der Lichteinfall zulässiger künftiger Nachbargebäude eingeschränkt würde (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0250; vgl. diesbezüglich auch VwGH vom 29. Jänner 2002, 2000/05/0259, wonach, wenn die Gebäudehöhe nach § 53 BO eingehalten wird, im Verfahren über die Bewilligung eines an der durch Bebauungsplan angeordneten Straßenfluchtlinie zu errichtenden Gebäudes in Bezug auf ein der Straße gegenüberliegendes Grundstück der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen ist, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 BO Rechnung getragen wurde).
Eine Verletzung der insofern geltend gemachten Rechte des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung der in den Einreichplänen beantragten Gebäudehöhe und den darin festgelegten Abständen der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen des Beschwerdeführers nicht gegeben, was der Beschwerdeführer so auch nie behauptet hat.
4.2.2. Somit kommt es im Beschwerdefall entscheidend darauf an, ob die im Jahr *** erfolgte Geländeveränderung im Wege einer Anschüttung der nunmehr beantragten Höhe der Gebäude hinzuzurechnen ist, ergäbe sich dadurch doch andere Gebäudehöhe und wäre demnach auch ein anderer Bauwich einzuhalten:
Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück ist das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffenden Anordnungen der BO. Dabei ist insbesondere § 69 Abs. 2 Z. 17, wonach im Bebauungsplan auch das Gebot oder Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes festgelegt werden darf, § 67, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn u.a. dadurch bei der Bemessung der Gebäude nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und auch zulässiger Gebäude) verletzt werden und § 14 Z. 8, wonach die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland dann bewilligungspflichtig ist, wenn dadurch u. a. die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt wird, Rücksicht zu nehmen. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, dass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Solche Geländeveränderungen können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 BO ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen. Es ist danach immer jenes Geländeniveau der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, welches im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig vorliegt (vgl. das die Berechnung des freien Lichteinfalls hinsichtlich eines Bauwerkes im Bauwich gemäß § 51 Abs. 4 BO betreffende Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0250).
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen der §§ 14 Z 8, 67 und 69 Abs. 2 Z 17 BO, welche jeweils auf „Bauland“ Bezug nehmen, und der daran anknüpfenden Rechtsprechung folgt unzweifelhaft auch für den Beschwerdefall, dass nur eine Veränderung der Höhenlage im Bauland bewilligungspflichtig ist. Gegenständlich fand die Veränderung des Niveaus jedoch – unstrittig – bereits zu „Grünlandzeiten“ statt. Daraus folgt, dass die damals durchgeführte Anschüttung nicht bewilligungspflichtig war.
Für die Berechnung der Gebäudehöhe ist aber ausschließlich § 53 Abs. 1 zweiter Satz BO heranzuziehen, wonach (im gegenständlichen Zusammenhang) die Gebäudehöhe u.a. aufgrund der (rechtmäßig) bestehenden Höhenlage des Geländes zu berechnen ist. Sowohl die Bauwerberin als auch die belangte Behörde durften daher die (vorgefundene) Höhenlage zu Recht als „bestehende Höhenlage“ iSd § 53 Abs. 1 zweiter Satz BO ansehen und die Gebäudehöhe ohne Hinzurechnung der Anschüttung ermitteln. Eine Bewilligungsansuchen, das auch eine Bewilligung für die Anschüttung mitumfasst, war daher nicht erforderlich.
Da somit gegenständlich nur die beantragte Höhe der Gebäude ohne die im Jahr *** erfolgte Anhebung des Geländeniveaus auf Teilen des Baugrundes für die Berechnung der Gebäudehöhe und den daraus resultierenden, erforderlichen Bauwich heranzuziehen war, findet, wie zuvor gezeigt, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht statt.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Feststellung betreffend die tatsächliche Höhe der zu „Grünlandzeiten“ erfolgten Anschüttung.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch eine Gefährdung seiner Grundstücke durch Überflutung des „Kalten Gangs“ im Hochwasserfall geltend gemacht hat, wenngleich dieses Vorbringen in der Vorstellung nicht mehr aufrecht erhalten wurde, genügt es auf das, das gegenständliche Baugrundstück und eben diese Frage betreffende Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 2013, 2011/05/0194, zu verweisen, wonach er mit diesem Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend macht, zumal eine Verschlechterung der Situation auf Nachbargrundstücken im Hochwasserfall nicht zu den in § 48 BO aufgezählten Belästigungen zu zählen ist.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, der angefochtene Bescheid sei gegenstandslos, da der Bescheid des Bürgermeisters die Baubewilligung für die Liegenschaft „EZ ***“ erteilt habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der Bescheid des Bürgermeisters verweist in seiner Einleitung auf die Einreichunterlagen, auf welchen überdies eine Bezugsklausel betreffend diesen Bescheid enthalten ist. Vor diesem Hintergrund stellt die Angabe „GSt.Nr. ***, EZ. ***“ anstatt richtig „GSt.Nr. ***, EZ. ***“ einen offenkundigen Schreibfehler bzw. eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dieses Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG dar. Es war während des gesamten Verfahrens nicht zweifelhaft auf welches Grundstück sich das gegenständliche Bauvorhaben bezieht.
Der angefochtene Berufungsbescheid ist allerdings nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde den der Berichtigung fähigen Mangel nicht aufgegriffen hat (vgl. VwGH vom 18. Jänner 1994, 91/07/0158). Aus dem Wesen des Berichtigungsbescheides folgt vielmehr, dass die Berufung (wie auch die frühere Beschwerde an den VwGH [vgl VwGH vom 11. Dezember 2002, 99/03/0357]) abzuweisen ist, wenn der angefochtene Bescheid keinen anderen als einen berichtigungsfähigen Mangel aufweist (vgl. VwGH vom 24. Jänner 1990, 89/02/0217, vom 25. Jänner 1995, 93/03/0097; sowie vom 8. Juli 2004, 2003/07/0087).
Es ist kein Grund ersichtlich, diese Überlegungen des VwGH nicht auch auf die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehende Rechtslage zu übertragen, weshalb auch das Verwaltungsgericht eine Beschwerde – bei Vorliegen nur eines berichtigungsfähigen Fehlers – abzuweisen hat.
4.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtecharta entgegenstehen.
Der EGMR sieht den Entfall der öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. VwGH vom 18. Februar 2015, mit Hinweis auf die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01, Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 und Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04; vgl. zur Rechtslage nach der BO auch VwGH vom 3. Juli 2007, 2005/05/0029, in welcher der VwGH von einer – sogar – beantragten Verhandlung abgesehen hat).
Der festgestellte Sachverhalt war zwischen den Parteien des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt strittig. Der Beschwerdeführer vertrat (lediglich) eine andere Rechtsansicht als die belangte Behörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
4.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Soweit die Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auf die nunmehrige übertragen wird, liegt – vor dem Hintergrund der mit der Position der Berufungsbehörde grundsätzlich vergleichbaren Stellung der Verwaltungsgerichte – ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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