LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1172/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1172/001-20205.1.2021

EisenbahnG 1957 §28
EisenbahnG 1957 §29
AVG 1991 §76
AVG 1991 §77

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1172.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. September 2020, Zl. ***, betreffend Zahlung von Kommissionsgebühren, zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Dezember 2011, ***, wurde der C AG über deren Antrag die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenteil von km *** bis km *** der ***-Strecke *** – *** mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides erteilt und gleichzeitig die bezughabende Konzession für erloschen erklärt.

 

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführerin als nunmehrige Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitts bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gemäß § 17 EisbG die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Bewilligung zum Bau und Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen u.a. für diesen Streckenabschnitt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 29. Juli 2019, ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und einer dagegen erhobenen Beschwerde (abermals bezogen auf den Streckenabschnitt zwischen km *** und km ***) mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Februar 2020, LVwG-AV-1058/001-2019, keine Folge gegeben.

 

Mit Schreiben vom 4. Mai 2020, ***, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Inhaberin des gegenständlichen Streckenabschnitts auf, ihr innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung die beabsichtigen Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen i.S.d. § 29 EisbG anzuzeigen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, die besagte Strecke „mittel- bis langfristig“ für den Betrieb einer Eisenbahn bzw. des Betriebes von Schienenfahrzeugen vorzusehen und daher die „Aussetzung“ des Auflassungsverfahrens zu beantragen.

 

Am 17. September 2020 führte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein durch, bei welchem der eisenbahnfachliche, der wasserbautechnische und der bautechnische Amtssachverständige nach Begehung der Strecke feststellten, dass aus eisenbahnfachlicher, wasserbautechnischer und bautechnischer Sicht eine Reihe näher genannter Maßnahmen zu setzen seien, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch den aufzulassenden Streckenabschnitt verursacht werden könnten, zu vermeiden. Der Lokalaugenschein dauerte von 9.00 Uhr bis um 17.30 Uhr mit einer Stunde Mittagspause, also 15 halbe Stunden. Am Ende desselben verkündete der Verhandlungsleiter den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Tragung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 828,-- auferlegt wurde.

 

Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass für den Lokalaugenschein die gesetzliche Grundlage gefehlt habe. So handle es sich beim Verfahren nach § 29 EisbG um ein Anzeigeverfahren und habe die Beschwerdeführerin keine derartige Anzeige erstattet. Da sohin die Behörde weder aufgrund eines verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin tätig geworden noch dieses Tätigwerden von der Beschwerdeführerin verschuldet worden sei, sei sie gemäß §§ 76 und 77 AVG nicht zur Zahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Auch habe die belangte Behörde verkannt, dass die gegenständliche Eisenbahnstrecke weiterhin dafür vorgesehen sei, der Abwicklung und der Sicherung des Betriebs einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu dienen, und sei am 9. Oktober 2020 ein neuerlicher Antrag gemäß § 17 EisbG um Erteilung der Bewilligung für den Bau und Betrieb sowie zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen als Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb betreffend den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der Eisenbahn gestellt worden.

 

Gleiches wiederholte sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ergänzte dahingehend, dass im Verhandlungszeitpunkt für einzelne Streckenabschnitte (konkret zwischen km *** und km ***) noch ein Verfahren nach § 17 EisbG anhängig gewesen sei. Unrichtig sei insoweit auch die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 29. Juli 2019, Zl. ***, sei kein Erfolg beschieden gewesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt hierzu fest:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

 

Vorauszuschicken ist zunächst, dass der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt, der sich aus den vorliegenden Akten ergibt, von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird. So steht fest, dass der C AG als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 21. Dezember 2011, ***, die eisenbahnrechtliche Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenabschnitt von km *** bis km *** der ***-Strecke *** – *** mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides erteilt und gleichzeitig die bezughabende Konzession für erloschen erklärt wurde. Fest steht weiters, dass im Zeitpunkt der Verhandlung für diesen Streckenabschnitt kein eisenbahnrechtliches Verfahren nach § 17 EisbG anhängig war, sondern dieses erst in weiterer Folge, konkret im Oktober 2020 (wieder) anhängig gemacht wurde. Schlussendlich ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen Verhandlungsniederschrift vom 17. September 2020, dass der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin keine Maßnahmen i.S.d. § 29 Abs. 1 EisbG angezeigt wurden, die beigezogenen Sachverständigen aber nach Durchführung des Lokalaugenscheins eine Reihe derartiger Maßnahmen als erforderlich erachteten.

 

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

 

Gemäß § 77 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden, wobei diese in Form von Pauschalbeträgen gemäß Abs. 3 für Behörden des Landes durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden können. Der Pauschalbetrag beträgt im konkreten Fall gemäß § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung € 13,80 je ein Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde.

 

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden, sodass für anfallende Kommissionsgebühren bei auf Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, bei von amtswegen angeordneten Amtshandlungen ein Beteiligter, wenn die Amtshandlung durch sein Verschulden herbeigeführt worden ist.

 

Im konkreten Fall bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die letztgenannten Voraussetzungen vorlägen, zumal sie weder einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt (konkret Anzeige i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 3 EisbG erstattet) noch die Amtshandlung schuldhaft zu verantworten gehabt habe. Vielmehr sei der Amtshandlung rechtsgrundlos gesetzt worden.

 

Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden:

 

So hat die Eisenbahnbehörde gemäß § 28 EisbG auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Streckenteils auf zu bewilligen, wenn der Betrieb wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Während die Einstellung die betrieblichen Aspekte des Endes von Eisenbahnen regelt, betrifft das Auflassungsverfahren nach § 29 EisbG die anlagen- und baurechtliche Behandlung der als „Eisenbahnanlagen“ angesprochenen, nunmehr aber außer Betrieb stehenden Teile einer Eisenbahn (Netzer, in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht – Band 12 § 29 EisbG Rz 2).

 

Zufolge § 29 EisbG sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder Teile hiervon grundsätzlich aufzulassen und trifft den Inhaber die Pflicht, der Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen und welche sonstigen Vorkehrungen er hierzu zu treffen beabsichtigt. Mit der Novelle 2011, BGBl. I 2011/124, statuierte der Gesetzgeber eine differenzierte Auflassungspflicht in Form einer Ausnahme von derselben für den Fall einer entsprechenden Nachnutzung. So sollte durch die Neuregelung ausweislich der Materialien (EBRV 1506 BlgNR 24. GP 5) „klargestellt werden, dass die dauernde Einstellung des Betriebes einer öffentlichen [] Eisenbahn (oder eines Teiles einer Eisenbahn) nicht die Verpflichtung ihres Inhabers begründen soll, die betriebseingestellte Eisenbahn (oder den betriebseingestellten Teil der Eisenbahn) unverzüglich aufzulassen, wenn sie oder einer ihrer Teile weiterhin Eisenbahnzwecken dienen sollen. Im Falle einer dauernd betriebseingestellten öffentlichen Eisenbahn könnten etwa Eisenbahnanlagen für den weiteren Betrieb als nicht-öffentliche Eisenbahn genutzt werden. Ansonsten ist jedoch bei einer dauernden Betriebseinstellung ein Auflassungsverfahren nötig. Die Pflicht, nötige Vorkehrungen gegen Schäden zu treffen, erstreckt sich auch auf den Inhaber“ (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht).

 

Aus der Bezugnahme darauf, dass der Inhaber von Eisenbahnanlagen selbst bei erfolgter Einstellung nach § 28 EisbG nicht zur unverzüglichen Auflassung derselben verhalten sein soll, ergibt sich, dass die Absicht zur Fortnutzung im Zeitpunkt der Einstellung zumindest so weit gediehen sein muss, dass die unverzügliche Aufnahme des Auflassungsverfahren (vor dem Hintergrund der durch § 29 Abs. 1 EisbG verfolgten öffentlichen Interessen) einen unverhältnismäßigen Aufwand in Form im Ergebnis unnötiger Amtshandlungen mit sich brächte. Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorliegenden Akten unbestrittenermaßen, dass die dauernde Betriebseinstellung bereits Ende 2011 erfolgte und im Zeitpunkt der Durchführung des Lokalaugenscheins kein entsprechendes Verfahren, das auf eine Nachnutzung hinausliefe, anhängig war. Vielmehr wurde dieses in Form einer Zurückweisung im Februar 2020 abgeschlossen und lag der belangten Behörde bloß die Absichtserklärung vor, dass der Streckenabschnitt „mittel- bzw. langfristig“ zu Eisenbahnzwecken genutzt werden solle. Eine derartige vage Absichtserklärung kann nicht zuletzt angesichts der Zeitspanne seit der dauernden Betriebseinstellung (rund ein Jahrzehnt) die Annahme, es liege ein Grund vor, mit dem Auflassungsverfahren noch zuzuwarten, nicht tragen. Dass die Beschwerdeführerin nach Durchführung des Lokalaugenscheins einen Antrag gemäß § 17 EisbG gestellt hat, ist für das vorliegende Verfahren wiederum insoweit unbeachtlich, als dieser im Zeitpunkt der Amtshandlung unbestrittenermaßen gerade noch nicht vorlag. Daraus ergibt sich in einem ersten Schritt, dass der Ausnahmetatbestand auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist und ein Auflassungsverfahren durchzuführen war.

 

Regelungstechnisch handelt es sich beim Auflassungsverfahren nach § 29 EisbG um ein solches, das (ausgenommen den hier nicht einschlägigen Fall einer zeitnahen Nachnutzung der Eisenbahnanlagen) zwingend (VwGH 23.8.2013, 2011/03/0131) dem Einstellungsverfahren nach § 28 EisbG folgt und sohin als Annex- bzw. Folgeverfahren zum Einstellungsverfahren als Hauptverfahren zu betrachten ist. Auslöser auch für dieses Verfahren ist daher notwendig der – das Hauptverfahren betreffende – verfahrenseinleitende Antrag auf Bewilligung der dauernden Einstellung des Betriebes, sodass auch das Auflassungsverfahren insoweit als antragsbedürftig zu betrachten ist. Wenngleich der verfahrenseinleitende Antrag vorliegend durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gestellt wurde, vermag dies an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Kostentragung nichts zu ändern, zumal diese im Zeitpunkt der Amtshandlung Inhaberin der Eisenbahnanlagen war. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, die Behörde wäre mangels seitens der Beschwerdeführerin erstatteter Anzeige i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 3 EisbG nicht zur Durchführung des Auflassungsverfahrens berechtigt gewesen, verkennt sie, dass es sich bei dieser Anzeige um keinen verfahrenseinleitenden Antrag i.S.d. § 76 Abs. 1 AVG, sondern um eine Absichtserklärung (in Form eines zu erstellenden Projekts) handelt, bestimmte Maßnahmen umsetzen zu wollen.

 

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man das Auflassungsverfahren isoliert betrachtet. Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, ist dessen Einleitung keinesfalls von der Anzeige i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 3 EisbG abhängig, hätte es doch sonst der Inhaber der Eisenbahnanlage in der Hand, trotz dauernder Betriebseinstellung die Auflassung der Eisenbahnanlage zu verhindern. Vielmehr wird der Inhaber der Eisenbahnanlage in die Pflicht genommen, alle erforderlichen Maßnahmen zu projektieren, um von der Eisenbahnanlage ausgehende Gefahren für die in § 29 Abs. 1 EisbG geschützten Rechtsgüter zu neutralisieren, und dieses Projekt der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Aufbauend darauf liegt es an der Behörde zu prüfen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird.

 

Wurde daher der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt und sind die vom Inhaber zu projektierenden und letztlich projektierten Maßnahmen nicht geeignet, zu einer Neutralisierung der von den Eisenbahnanlagen ausgehenden Gefahren zu führen, hat die Behörde mit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag vorzugehen. Gleiches gilt notwendigerweise auch dann, wenn – wie hier – der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt wurde und der Inhaber der Eisenbahnanlagen trotz der ihn treffenden Obliegenheit keinerlei Maßnahmen vorsieht. Ist dies aber der Fall, indem der Inhaber der Eisenbahnanlage trotz der ihn treffenden Pflicht keine oder nur unzureichende letztmalige Vorkehrungen trifft, sodass die Behörde mit verwaltungspolizeilichem Auftrag vorzugehen hat, hat er die Amtshandlung verschuldet, sodass er zur Kostentragung verpflichtet ist (vgl. VwGH 26.3.1985, 84/05/0253; 28.3.2018, Ra 2017/07/0123).

 

Ausgehend von der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit, für Amtshandlung drei Amtssachverständige beizuziehen, von denen jeder erforderliche Maßnahmen i.S.d. § 29 Abs. 1 EisbG konstatierte, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zu gleichartigen Fallkonstellationen) erfolgte.

 

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