European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1502.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20 November 2020, Zl. ***, betreffend Maßnahmenbescheid gemäß § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. November 2020, Zl. ***, erging an die nunmehrige Beschwerdeführerin folgender Maßnahmenbescheid auf Grundlage des § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
„ Teil A
Maßnahmen zur Herstellung der Rechtsordnung
Aufgrund der Nichtbefolgung der Verfahrensanordnung der Abfallrechtsbehörde vom 8. Oktober 2020, ***, werden zur Herstellung des Rechtszustandes folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
1. Der Recyclingbetrieb auf dem Grundstück Nr. *** KG *** ist unverzüglich einzustellen.
2. Der mobile Brecher vom Fabrikat Rubble Master RM 80, der Raupenbagger mit hydraulischem Zwicker und die mobile Siebanlage vom Fabrikat Powerscreen sind unverzüglich aus dem Betriebsareal zu entfernen.
3. Das Recyclingmaterial (Ziegelfeinmaterial, Betonbruch, KRC, etc.) sowie der Bauschutt sind aus dem Bereich der Bodenaushubdeponie bis spätestens 30. Dezember 2020 auf die gewerbebehördlich genehmigte Dichtfläche umzulagern oder aus dem Betriebsareal zu entfernen.
4. Die Anlieferung und Zwischenlagerung von Baurestmassen außerhalb des mit Bescheid vom 24. April 2012 gewerbebehördlich genehmigten Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Baurestmassen hat ab sofort zu unterbleiben.
Rechtsgrundlage
§ 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
Teil B
Sonderbericht durch das Deponieaufsichtsorgan
Über die Erfüllung oder Nichterfüllung dieses Maßnahmenbescheides hat das Deponieaufsichtsorgan bis spätestens 20. Jänner 2021 (Datum des Einlangens bei der Abfallrechtsbehörde) einen Sonderbericht der Abfallrechtsbehörde vorzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 63 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002“
In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde auf die unangesagte Überprüfung am 22. Juli 2020, auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen und die Verfahrensanordnung vom 08. Oktober 2020, Zl. ***.
Im Auftrag der Abfallrechtsbehörde habe der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz am 19. November 2020 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Die belangte Behörde führte Befund und Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen in ihrer Entscheidungsbegründung wörtlich an.
Nach Darstellung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 ging die Abfallrechtsbehörde von folgender rechtlicher Beurteilung aus:
„ Nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig ist – unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens – den Inhaber der Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
Bei der offenkundig bereits seit 2018 betriebenen Baurestmassenrecyclinganlage handelt es sich um eine solche entweder nach § 37 Abs. 1 oder Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 (sonstige Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle entweder mit 10.000 t pro Jahr und mehr (Anlage nach S 37 Abs. 1 AWG 2002) oder weniger (Anlage nach § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002), welche genehmigungspflichtig ist.
Die Verwaltungsstrafanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wird gleichzeitig vorgenommen.
Die A GmbH hatte tatsächlich (nicht rechtlich, gemeint ist bis zur Kontrolle durch die Abfallrechtsbehörde) von 12. Oktober 2020 (Zustellung der Verfahrensanordnung vom 8. Oktober 2020) bis 19. November 2020 Zeit zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufgrund der Verfahrensanordnung. Diese wurde nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz allerdings nicht befolgt.
Daher ist folgende weitere Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 anzuwenden:
Kommt der Inhaber der Behandlungsanlage (also die A GmbH) innerhalb der gesetzten Frist (einschließlich der faktischen Nachfrist bis 19. November 2020) nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
Da die Verfahrensanordnung vom 8. Oktober 2020 nicht befolgt wurde, werden die gleichen Maßnahmen nunmehr in Bescheidform vorgeschrieben. Dieser kann in der Folge – bei weiterer Nichtbefolgung – auch vollstreckt werden (zum Unterschied von der Verfahrensanordnung). Mit diesem Bescheid – wie auch schon durch die Verfahrensanordnung – ist der konsenslose Baurestmassenrecycling-Betrieb geschlossen.
Damit wird sinngemäß auch der Bestimmung des § 62 Abs. 2a AWG 2002 entsprochen, welche die sofortige Schließung eines konsenslosen Betriebes (noch ohne vorausgehendes Verfahren, welches hier allerdings durchgeführt wurde) vorsieht.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die behördlich Verpflichtete erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„
4.1 Vorweg erlaubt sich die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich sämtlicher der vorgeschriebenen Maßnahmen rechtswidrig ergangen ist, da – mit Ausnahme der Entfernung der mobilen Anlagen (dazu sogleich) alle der in der Verfahrensanordnung vom 8.10.2020 geforderten Schritte von der Beschwerdeführerin binnen der gesetzten Frist umgesetzt wurden. Dies hätte die belangte Behörde auch leicht verifiziert können, wenn der beigezogene Amtssachverständige den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin während seines unangekündigten Lokalaugenscheins vom 19.11.2020 kontaktiert hätte und ihm die Gelegenheit gegeben hätte, ihm die Lage vor Ort zu erklären. Diese Klärung hätte insbesondere die möglicherweise schlecht erkennbare Abgrenzung zwischen gedichteter und ungedichteter Fläche betroffen sowie den Nachweis, dass es sich bei den (zu diesem Zeitpunkt) größeren Mengen des außerhalb der Dichtfläche lagernden Materials tatsächlich um bereits verkaufte Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse U-A handelte. Selbst im Anschluss an den Bericht des Amtssachverständigen hätte die Abfallbehörde zur Abklärung des aufgenommenen Befunds noch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin einholen können, insbesondere, da die Beschwerdeführerin bei der – eigentlich geplanten – behördlichen Verhandlung ebenso die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Da die Beschwerdeführerin jedoch erst durch den angefochtenen Bescheid überhaupt von dem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen erfuhr, hatte sie auch keine Gelegenheit, von sich aus zeitnah die entsprechenden Klarstellungen gegenüber der belangten Behörde vorzunehmen.
4.2 Da somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Abfälle außerhalb des gewerbebehördlich genehmigten Zwischenlagers lagerten und am Standort kein Recyclingbetrieb stattfand, bestand nicht nur keine Zuständigkeit der Abfallbehörde, sondern es bestand auch inhaltlich kein Anlass für ein Tätigwerden der belangten Behörde gemäß § 62 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002. Folglich bestand keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Maßnahmenbescheid.
4.3 In weiterer Folge erlaubt sich die Beschwerdeführerin jedoch, ihre näheren rechtlichen Ausführungen auf jenen Punkt des angefochtenen Bescheids zu beschränken, mit dem ihr vorgeschrieben wurde, den mobilen Brecher vom Fabrikat Rubble Master RM 80, den Raupenbagger mit hydraulischem Zwicker und die mobile Siebanlage vom Fabrikat Powerscreen (im Folgenden zusammengefasst: „die mobilen Anlagen“) unverzüglich aus dem Betriebsareal zu entfernen.
4.4 Hinsichtlich dieser mobilen Analgen ist zunächst klarzustellen, dass diese bereits nach der Verfahrensanordnung vom 8.10.2020 nur mehr auf dem Betriebsareal abgestellt und in Transportstellung waren. In der Zwischenzeit wurden sie gänzlich vom Betriebsareal entfernt.
4.5 In Bezug auf ihre rechtliche Qualifikation ist wiederum festzuhalten, dass die mobilen Anlagen gemäß § 52 AWG 2002 genehmigt sind und nur fallweise – wenn die zu behandelnde Menge an Recyclingmaterial ein ausrechendes Ausmaß erreicht hat – vorübergehend am Betriebsareal eingesetzt werden. Dabei werden sämtliche der in den Genehmigungsbescheiden dieser mobilen Anlagen vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere auch was die Eignung des Standorts gemäß § 53 Abs. 1 AWG 2002 betrifft, eingehalten.
4.6 Wenn nun die belangte Behörde aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung im Juli 2020 und einer aktenkundigen Wahrnehmung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom August 2018 offensichtlich davon ausgeht, dass es sich bei den mobilen Anlagen in Wahrheit um ortsfeste Anlagen handeln würde, für die eine Genehmigung gemäß § 37 AWG erforderlich wäre, und sie daher mit dem angefochtenen Bescheid deren Entfernung vom Betriebsstandort verfügte, so ist diese Schlussfolgerung aus mehreren Gründen rechtlich verfehlt.
4.7 Zum einen waren die gegenständlichen mobilen Anlagen – auch nach den Feststellungen der belangten Behörde – zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am 19.11.2020 nicht in Betrieb, sondern in Transportstellung, weshalb augenscheinlich kein „Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage“ gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 bestehen konnte. Das bloße Abstellen einer nicht in Betrieb befindlichen mobilen Abfallfallbehandlungsanlage fällt aber jedenfalls nicht in die Kompetenz der Abfallbehörde.
4.8 Zum anderen ist auch die offensichtlich dahinterliegende Annahme, bei den mobilen Anlagen würde es sich – aufgrund eines wiederholten Einsatzes am gleichen Standort – in Wahrheit um ortsfeste Anlagen im Sinne des § 37 AWG 2002 handeln, unrichtig. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 bei mobile Behandlungsanlagen um Einrichtungen handelt, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die aber länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten. Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betrieben (vgl. § 53 Abs. 1 AWG 2002).
4.9 Wie der VwGH 2017 in einem Grundsatzerkenntnis festgehalten hat, beginnt die von § 53 Abs. 1 AWG 2002 gesetzte Sechs-Monate-Frist grundsätzlich stets von Neuem zu laufen, wenn eine mobile Anlage wieder zum selben Standort zurückkehrt (VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132). Dies begründete der Gerichtshof damit, dass ansonsten der Bestimmung des § 52 AWG 2002 für mobile Anlagen weitgehend der Anwendungsbereich genommen werden würde, wobei er sich auch auf die Gesetzesmaterialen stütze, die betonen, dass eine gemäß § 52 AWG 2002 genehmigte mobile Anlage ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden dürfe (vgl. EBRV 984 BlgNR XXI. GP , 101). Ein allenfalls immer wieder erfolgendes „Zurückkehren“ der Anlage zum selben Standort muss somit nicht gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen. Lediglich im Fall einer Umgehungsabsicht, die im Einzelfall festzustellen ist, besteht eine Einschränkung: wären die Auswirkungen der mobilen Anlage vergleichbar mit einer ortsfesten Anlage, ist eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu erteilen.
4.10 Dem folgend entschied auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits, dass wiederkehrend auf demselben Grundstück durchgeführte Behandlungsmaßnahmen nicht dagegen sprechen, dass nach wie vor eine mobile Anlage vorliegt, wenn am Standort kein durchgehender Betrieb (hier: eines Brechers) von mehr als sechs Monate festgestellt werden konnte. Da der mobile Brecher im Anlassfall auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auch gelagert wurde, begann die Sechs-Monate-Frist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vielmehr erst mit der nach Wiederkehr erstmaligen Inbetriebnahme erneut zu laufen. Der bloße Wille, Behandlungsmaßnahmen mit einer mobilen Anlage an einem Standort planmäßig wiederkehrend durchzuführen, oder die Tatsache, dass Brecharbeiten wiederkehrend nach Rückkehr der Anlage durchgeführt wurden, bewirkten demnach nicht die Qualifikation der Anlage als ortsfeste Behandlungsanlage (LVwG Niederösterreich 26.3.2018, LVwG-S-282/001-2017).
4.11 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schloss sich damit, wie auch bereits der VwGH, der überwiegenden Literaturmeinung an, wonach der Begriff der mobilen Behandlungsanlage dann erfüllt ist, wenn diese „nach dem projektsgemäßen Willen des Betreibers nicht länger als sechs Monate (am Stück) an einem Standort betrieben wird“ (Niederhuber, in: Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner; AWG 2002 2 , § 52, K1). Dies ist nur logisch, da ansonsten jede mobile Anlage, sofern sie wiederholt an demselben Standort eingesetzt wird, irgendwann die Sechs-Monate-Frist überschreitet – selbst wenn sie jeweils nur wenige Tage pro Kalenderjahr eingesetzt wird. Eine derartige Interpretation würde aber die Bestimmung des § 52 AWG 2002 nicht nur praktisch gänzlich ihres Anwendungsbereichs berauben, sondern würde auch bedeuten, dass beispielsweise an einem 30 Jahre lang betriebenen Standort nur ein einziges Mal eine mobile Anlage eingesetzt werden dürfte, um nicht als ortsfeste Behandlungsanlage zu gelten. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, ein eigenes Genehmigungsregime für mobile Anlagen vorgesehen zu haben, das lediglich in absoluten Ausnahmefällen Anwendung finden sollte.
4.12 In einer weiteren Entscheidung führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zudem aus, dass eine Umgehungsabsicht insbesondere erst dann anzunehmen wäre, wenn der Wille bestünde, eine mobile Anlage regelmäßig wiederkehrend in einem quantitativ bedeutsamen Ausmaß einzusetzen, das heißt die Anlage regelmäßig vor Ablauf der Sechs-Monate-Frist zu diesem Zweck wegzubringen und danach wieder aufzustellen. Im Anlassfall sollte der Einsatz des Schredders durch den Dienstleiter jedoch nur fallweise nach Bedarf erfolgen, und zwar dann, wenn die zu behandelnde Menge ein ausrechendes Ausmaß erreicht hat (LVwG Niederösterreich 19.1.2018, LVwG-S-2861/002-2016).
4.13 Genau dieser Fall liegt jedoch auch bei der Beschwerdeführerin vor. Auch am Standort *** wurden nämlich die mobilen Anlagen stets nur fallweise eingesetzt, wenn die zu behandelnde Menge an Recyclingmaterial ein ausrechendes Ausmaß erreicht hat. Durch einen lediglich gelegentlich erfolgenden Einsatz mobiler Anlagen sind deren Auswirkungen – etwa im Hinblick auf die Emissionsbelastung – aber keinesfalls mit einer ortsfesten Anlage vergleichbar und es liegt im gegenständlichen Fall auch keinerlei Hinweis auf eine sonstige Umgehungsabsicht vor. Somit wurden die mobilen Anlagen nicht nur im Sommer 2020 rechtmäßig am Standort *** betrieben, sondern die Tatsache, dass diese auch danach (vorerst) physisch am Standort verblieben, stellt kein „Betreiben“ im Sinne des § 53 Abs. 1 AWG 2002 dar und ist damit nicht in die Sechs-Monate-Frist dieser Bestimmung einzurechnen.
4.14 Folglich bestand am Standort *** zweifelsfrei kein konsenswidriger Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, weshalb keine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben war, die angefochtene Maßnahme mit Bescheid (und auch schon die zuvor ergangene Verfahrensanordnung) zu erlassen. Der angefochtene Bescheid ist somit auch in diesem Punkt inhaltlich rechtswidrig.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Teile des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Weiters wurde zur Beschwerde folgende Stellungnahme abgegeben:
„Zu den mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.11.2020, ***, angeordneten Maßnahmen erlaube ich mir namens unserer Mandantin, der A GmbH, wie folgt auch schriftlich noch einmal kurz Stellung zu nehmen:
1. Der Recyclingbetrieb auf dem Grundstück Nr. *** KG *** war bereits am 31.10.2020 (= Frist der Verfahrensanordnung vom 8.10.2020, ***) eingestellt. Somit fand auch zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am 19.11.2020 kein Recyclingbetrieb statt. Zwar waren der mobile Brecher und die mobile Siebanlage zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Betriebsareal abgestellt, aber nicht in Betrieb, sondern in Transportstellung.
2. Das Recyclingmaterial sowie der Bauschutt waren ebenfalls bereits Ende Oktober auf die gewerbebehördlich genehmigte Dichtfläche umgelagert bzw. aus dem Betriebsareal entfernt, die Abgrenzung zwischen Dichtfläche und unbefestigter Fläche war aber möglicherweise für den Amtssachverständigen nicht gut ersichtlich, da zum Schutz der Dichtfläche auf dieser eine 10cm-hohe Schutzschicht aus Asphaltrecyclingmaterial aufgebracht war. Dies ist auf den beiliegenden Fotos auch gut erkennbar. Einzige Ausnahme waren wenige (ca. 6) m³ Altziegel, die zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters knapp außerhalb der Dichtfläche gelagert wurden. Dieses Material wurde nach Feststellung des Irrtums unverzüglich auf die Dichtfläche umgelagert.
3. Außerhalb des mit Bescheid vom 24.4.2012 gewerblich genehmigten Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Baurestmassen lagerten bereits am 31.10.2020 nur mehr Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A, die zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft waren und somit zweifelsfrei keine Abfälle mehr darstellten. Auf eine physische Übergabe kommt es nicht an.
4. Die bereits oben erwähnten mobilen Anlagen wurden zwischenzeitlich gänzlich vom Betriebsareal entfernt, womit dem Maßnahmenbescheid auch in diesem Punkt bereits derzeit entsprochen wird. Aus rechtlichen Erwägungen werden wir diesen Punkt des Bescheids vom 20.11.2020 jedoch mit Beschwerde bekämpfen.
Wie bereits in der Besprechung zur Vorstellung der geplanten neuen AWG-Anlage am 4.12.2020 besprochen, hat unsere Mandantin daher aus unserer Sicht bereits sämtliche der (bis spätestens 30.12.2020) vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt, auch wenn für die Vorschreibung aus unserer Sicht gar keine Veranlassung bestand. Sollten sich für Sie dazu Rückfragen ergeben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.“
Mit Verfahrensanordnung vom 26. Februar 2021 wurde in diesem Beschwerdeverfahren Herr C als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz bestellt und wurde er unter Anschluss der relevanten Bestandteile des behördlichen Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeschrift samt Beilagen ersucht, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:
„
Warum war anlässlich des Lokalaugenscheines davon auszugehen, dass der Recyclingbetrieb nicht eingestellt wurde?
War beim Lokalaugenschein in irgendeiner Weise erkennbar, dass sich die Gerätschaften lediglich in Transportstellung befunden haben?
War eine optische Trennung in Dichtfläche und unbefestigter Fläche möglich?
Wo war das im Gutachten beschriebene Material gelagert? Ist es richtig, dass lediglich Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse U-A außerhalb der Dichtfläche gelagert gewesen sind?
Worauf bezieht sich Ihre Annahme in Ihrem Gutachten vom 19. November 2020, dass „nach wie vor auf der Dichtfläche und daneben Baurestmassen angeliefert und behandelt werden“?“
Am 26. April 2021 erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz folgende Stellungnahme:
„Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz
zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 01. März 2021 um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
Warum war anlässlich des Lokalaugenscheins davon auszugehen, dass der Recyclingbetrieb nicht eingestellt wurde?
Aufgrund des Lokalaugenscheins vom 19. November 2020 war deshalb nicht davon auszugehen, dass der Recyclingbetrieb auf Grundstück ***, KG *** gänzlich eingestellt wurde, weil ein Bagger vor Ort war und offensichtlich auch Betonbrocken kürzlich zerkleinert hat. Es findet hier daher eine Behandlung bzw. eine Aufbereitung von Baurestmassen statt. Dabei wird in der Verfahrensanordnung vom 08. Oktober 2020 nicht zwischen Dichtfläche und ungedichteter Fläche unterschieden.
War beim Lokalaugenschein in irgendeiner Weise erkennbar, dass sich die Gerätschaften lediglich in Transportstellung befunden haben.
Beim Lokalaugenschein vom 19. November 2020 war erkennbar, dass sich der mobile Brecher vom Fabrikat Rubble Master RM 80 in Transportstellung befunden hat. Beim Raupenbagger bzw. bei der mobilen Siebanlage war eine Transportstellung nicht erkennbar (sofern hier eine Transportstellung möglich ist). Unabhängig davon wurde in der Verfahrensanordnung vom 08. Oktober 2020 eine gänzliche Entfernung gefordert, die nachweislich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht erfolgt ist.
War eine optische Trennung Dichtfläche und unbefestigter Fläche möglich?
Eine optische Trennung zwischen gedichteter und ungedichteter Lagerfläche war vor Ort nicht möglich und es wurde daher zur Abgrenzung dieser Lagerbereiche der Lageplan vom 04.12.2018 herangezogen.
Wo war das im Gutachten beschriebene Material gelagert? Ist es richtig, dass lediglich Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse U-A außerhalb der Dichtfläche gelagert gewesen ist?
Es ist nicht richtig, dass ausschließlich U-A Material auf der ungedichteten Fläche gelagert wurde. Dazu wird auf das 4 Foto auf Seite 3 (Punkt 3) des Gutachtes vom 19. November 2020 verwiesen. Hier ist eindeutig erkennbar, dass zumindest 2 Fuhren unbehandelter Bauschutt auf der ungedichteten Fläche gelagert wird:
Worauf bezieht sich die Annahme in Ihrem Gutachten vom 19. November 2020, dass „nach wie vor auf der Dichtfläche und daneben Baurestmassen angeliefert und behandelt werden?
Diese Annahme beruht auf meiner Fotodokumentation vom 19. November 2020 (siehe Stellungnahme vom 19. November 2020, Punkt 2) aus der aktuelle Anlieferungen von Betonbruch und Asphaltbruch im Grenzbereich zwischen Dichtfläche und ungedichteter Fläche erkennbar sind die auch beim Lokalaugenschein aktuell mit einem Bagger zerkleinert, wobei direkt bei meiner Anwesenheit kein Personal vor Ort war.“
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt und erstattete diese in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 12 Mai 2021 folgende Replik:
„Im Namen und Auftrag unserer Mandantin, der A GmbH, dürfen wir daher zu der zitierten Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz wie folgt kurz Stellung nehmen, wobei wir uns jeweils auf die dem ASV gestellten Fragen bzw. dessen Antworten darauf beziehen:
Zur 1. Frage/Antwort: Warum war anlässlich des Lokalaugenscheines davon auszugehen, dass der Recyclingbetrieb nicht eingestellt wurde?
Wie bereits in der Beschwerde vom 21.12.2020 ausgeführt, kam unsere Mandantin der Verfahrensanordnung vom 8.10.2020 nach, weshalb der Recyclingbetrieb auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. *** KG *** bereits mit 31.10.2020 vollständig eingestellt war. Der vom ASV angetroffene Bagger war zuvor im UW *** im Einsatz und hat dort Beton vor Ort zerkleinert (entsprechende Lieferscheine und Rechnungen sind bei unserer Mandantin vorhanden). Der Rückschluss, dass der Bagger kurz davor am Standort *** im Einsatz war ist folglich falsch und es ist auch nicht nachvollziehbar, woraus der ASV aus der bloßen Präsenz eines – nicht in Betrieb befindlichen – Baggers, an dem möglicherweise noch Betonreste zu finden waren, den Schluss gezogen hat, dass „daher eine Behandlung bzw. eine Aufbereitung von Baurestmassen statt{findet]“.
Zur 2. Frage/Antwort: War beim Lokalaugenschein in irgendeiner Weise erkennbar, dass sich die Gerätschaften lediglich in Transportstellung befunden haben?
Dass sich die genannten Maschinen zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins noch auf dem Betriebsareal befanden, wurde von unserer Mandantin nie bestritten, sie waren aber dort nur noch vorübergehend geparkt, bevor sie an einen anderen Standort gebracht werden konnten. Neben dem mobilen Brecher war daher auch der Raupenbagger bzw. die mobile Siebanlage schon seit Ende Oktober 2020 und daher auch zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins in Transportstellung, möglicherweise war dies bei letzterer aber weniger leicht erkennbar.
Zur 3. Frage/Antwort: War eine optische Trennung Dichtflächen unbefestigte Fläche möglich?
Wie bereits in der Beschwerde vom 21.12.2020 ausgeführt, war auch aus Sicht unserer Mandantin die Abgrenzung zwischen Dichtfläche und unbefestigter Fläche zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 19.11.2020 möglicherweise nicht gut ersichtlich, da zum Schutz der Dichtfläche auf dieser eine 10 cm hohe Schutzschicht aus Asphaltrecyclingmaterial aufgebracht war. Eine Abgrenzung dieser Bereiche anhand eines Lageplans wäre eine korrekte Alternative zur optischen Beurteilung., vor Ort ist diese aber möglicherweise nicht immer ganz präzise durchführbar. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich für den ASV der Eindruck ergab, dass bereits auf der Dichtfläche gelagertes Material noch knapp außerhalb gelagert gewesen wäre. Eine sehr geringe Menge Altziegel war außerdem tatsächlich außerhalb gelagert (sh. Dazu sogleich).
Zur 4. Frage/Antwort: Wo war das im Gutachten beschriebene Material gelagert? Ist es richtig, dass lediglich Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse U-A außerhalb der Dichtfläche gelagert gewesen ist?
Wie bereits in der Beschwerde vom 21.12.2020 eingeräumt, lagerten zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins einige wenige (ca. sechs) Kubikmeter Altziegel außerhalb der Dichtfläche, was auf ein Versehen eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Ansonsten lagerten – wie ebenfalls in der Beschwerde ausführlich dargestellt – außerhalb des gewerblich genehmigten Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Baurestmassen nach dem 31.10.2020 nur mehr Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse U-A, die zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft waren. Die irrtümlich außerhalb der Dichtfläche gelagerten Altziegel wurden nach Feststellung des Irrtums von unserer Mandantin selbstverständlich unverzüglich auf die Dichtfläche umgelagert.
Zur 5. Frage/Antwort: Worauf bezieht sich die Annahme in ihrem Gutachten vom 19. November 2020, dass „nach wie vor auf der Dichtfläche und daneben Baurestmassen angeliefert und behandelt werden“?
Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie der ASV zu der in der Frage gestellten Annahme gelangen konnte. Wie bereits oben festgehalten, lagerten zwar auf der Dichtfläche – wie gewerbebehördlich genehmigt – unbehandelte Baurestmassen, nicht jedoch auf der ungedichteten Fläche (mit Ausnahme der geringen Menge Altziegel wie oben beschrieben). Völlig unverständlich ist schließlich, woraus der ASV nun den Schluss zieht, dass die von ihm wahrgenommenen Materialien „auch beim Lokalaugenschein aktuell mit einem Bagger zerkleinert [wohl gemeint: wurden]“, wo er doch selbst festhält, dass bei seiner Anwesenheit kein Personal vor Ort war. Selbstverständlich ist aber kein Recyclingbetrieb ohne Personal möglich und auch der ASV selbst behauptet nicht, dass die fraglichen Maschinen in Betrieb gewesen wären.
Wir dürfen daher nochmals darauf hinweisen, dass beim Lokalaugenschein selbstverständlich kein Betrieb auf dem gegenständlichen Grundstück stattgefunden hat, da unsere Mandantin die geringen Tätigkeiten mit Ende Oktober 2020 eingestellt hat.“
4. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24. April 2012, Zln. ***, ***, wurde der A GmbH die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Baurestmassen auf einer flüssigkeitsdichten Lagerfläche mit Sickerwasserfassung in Form einer Verdunstungsmulde (gestützt auf die Ausnahme des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002) im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gewerbebehördlich genehmigt.
Außerhalb dieses Zwischenlagerplatzes befindet sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. Mai 2007, Zl. ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, genehmigte Bodenaushubdeponie der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit einem Gesamtvolumen von 93.000 m³, welche mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Mai 2009, Zl. ***, auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einem Volumen von 133.730 m³ erweitert wurde. Der erteilte Konsens wurde bisher nur auf den östlich vom Grundstück Nr. ***, KG ***, gelegenen Grundstücken konsumiert und fanden im Bereich des Grundstückes Nr. *** keine Abfallablagerungen statt. Lediglich bei der konsenslosen Errichtung einer Zufahrt im Nordosten wurden nicht rechtmäßige Kopfschüttungen in der Nordostecke des Grundstückes Nr. ***, KG ***, getätigt.
Bereits bei einer gewerberechtlichen Überprüfung am 12. Juli 2018 wurde neben dem gewerberechtlichen Zwischenlagerplatz die Aufstellung eines mobilen Brechers außerhalb der abgedichteten Fläche – nämlich auf den nun beschwerdegegenständlichen Flächen – , dessen Betrieb, sowie die Lagerung von Baurestmassen im Bereich der Bodenaushubdeponie festgestellt. Am 20. September 2018 war nördlich der gewerberechtlich bewilligten Lagerfläche auf natürlichem Untergrund eine Brechanlage abgestellt und befanden sich dort gebrochenes Recyclingmaterial, sowie Betonbruchschollen.
Am 22. Juli 2020 lagerten entlang der westlichen Grubenböschung der genehmigten Bodenaushubdeponie (außerhalb der gewerberechtlich genehmigten Dichtfläche) mehrere Halden Recyclingmaterial, zum Teil bis in die üppige Vegetation an die Böschung hinein. In diesem Bereich war auch ein Radlader abgestellt. Weiter nördlich auf unbefestigtem Untergrund wurde eine große Halde Asphaltschollen zwischengelagert, daneben ein Haufen Betonrecycling. In diesem Bereich wurde ebenso ein mobiler Brecher vom Fabrikat Rubble Master RM 80 aufgestellt, der laut Plakette mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. April 2005 als mobile Abfallbehandlungsanlage genehmigt worden ist. Daneben befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Raupenbagger mit hydraulischem Zwicker zum Durchtrennen der Bewehrung in den Stahlbetonabfällen. Weiter nördlich war eine mobile Siebanlage vom Fabrikat Powerscreen neben einer Halde mit unbehandelten Hochbaurestmassen abgestellt. Bei den einzelnen Austragsbändern waren fraktionierte Recyclingmaterialien gelagert. Weiter östlich war eine große Halde mit grobem Betonbruch vorhanden.
Außerhalb der gedichteten Zwischenlagerfläche fanden auch in den Jahren 2016, 2017 und 2019 umfangreiche Manipulationen mit aufbereiteten und unaufbereiteten Baurestmassen statt und wurde das Material vor Ort auch behandelt (insbesondere gebrochen und gesiebt).
Aufgrund des von der Abfallrechtsbehörde durchgeführten Lokalaugenscheines am 22. Juli 2020 erging am 08. Oktober 2020, Zl. ***, folgende Verfahrensanordnung auf Grundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin:
„
1) Der Recyclingbetrieb auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist unverzüglich einzustellen.
2) Der mobile Brecher vom Fabrikat Rubble Master RM 80, der Raupenbagger mit hydraulischem Zwicker und die mobile Siebanlage vom Fabrikat Powerscreen sind unverzüglich aus dem Betriebsareal zu entfernen.
3) Das Recyclingmaterial an der westlichen Grubenböschung, die Halde Asphaltsschollen, das Betonrecyclingmaterial, die Halde mit unbehandelten Hochbaurestmassen, das fraktionierte Recyclingmaterialien und die große Halde mit grobem Betonbruch sind bis spätestens 31. Oktober 2020 auf die gewerbebehördlich genehmigte Dichtfläche umzulagern oder aus dem Betriebsareal zu entfernen.
4) Die Anlieferung und Zwischenlagerung von Baurestmassen außerhalb des mit Bescheid vom 24. April 2012 gewerbebehördlich genehmigten Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Baurestmassen hat ab sofort zu unterbleiben.
Die Abfallrechtsbehörde weist darauf hin, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist eine kommissionelle mündliche Überprüfungsverhandlung vorgesehen ist, bei der allenfalls zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands erforderliche Maßnahmen festzulegen sein werden.“
Der Recyclingbetrieb auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, war am 19. Oktober 2020 nicht eingestellt. Der mobile Brecher der Marke Rubble Master RM 80, der Raupenbagger mit hydraulischem Zwicker und die mobile Siebanlage der Marke Powerscreen waren nach wie vor auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt. Außerhalb der Dichtfläche lagerte Recyclingmaterial in Form von Ziegelfeinmaterial, Betonbruch und KRC bzw. Bauschutt, wobei offensichtlich Material seit dem letzten behördlichen Lokalaugenschein entfernt wurde. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Baurestmassenanlieferungen außerhalb der Dichtfläche erfolgten und dieses Material durch Brechen und Sieben behandelt wurde.
Eine abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer stationären Abfallaufbereitungsanlage im nördlichen Bereich der Grubensohle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde bei der Abfallrechtsbehörde nicht beantragt.
Am 04. Dezember 2020 sprach ein Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Abfallrechtsbehörde vor und wurde ein Projekt zum Betrieb einer stationären Baurestmassenrecyclinganlage im Bereich des gewerberechtlichen Zwischenlagers, erweitert um Manipulationsflächen in Richtung Norden (nämlich auf die beschwerdegegenständlichen Flächen), vorgestellt. Bei dieser Besprechung wurden drei Fotos vorgelegt, welche beweisen sollen, dass die gesamte Fläche, auf welchen sich früher Haufwerke und Recycling-Maschinen befanden, geräumt wurde.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 19. November 2020 samt Ergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. April 2021.
Die Feststellungen zu den erteilten Konsensen ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und werden diese von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Zustand des verfahrensinkriminierten Liegenschaftsbereiches zum Zeitpunkt der unangesagten Überprüfung durch die Abfallrechtsbehörde am 22. Juli 2020 wurde aufgrund der im behördlichen Akt inneliegenden Informationen festgestellt und wird dieser von der Einschreiterin auch nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zum 25. Juli 2018 resultieren auf dem Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 26. Juli 2018 samt umfangreicher Fotodokumentation.
Die Feststellungen zu den Tätigkeiten in den Jahren 2016, 2017 und 2019 basieren auf dem Bericht der behördlich bestellten Deponieaufsicht vom 7. November 2020. In diesem Bericht ist ein Auszug aus dem Jahresvermessungsplan 2019 enthalten, samt qualitativer und quantitativer Darstellung der außerhalb der gedichteten Fläche (im Bereich der verfahrensgegenständlichen Lagerungen) gelagerten Baurestmassen, an deren Richtigkeit das erkennende Gericht keine Zweifel hegt (Asphaltrecycling fein rund 300 m³, Betonplatte rund 30 m³, Ziegelrecycling rund 65 m³, Ziegelrecycling fein rund 45 m³, Betonbruch 250 m³, Asphaltrecycling rund 380 m³, Hochbauabbruch rund 100 m³, Asphaltbruch rund 200 m³, Betonrecycling 150 m³, Asphaltrecycling 120 m³). Festgehalten wurde vom Deponieaufsichtsorgan, dass „die im südlichen Bereich des Areals außerhalb der Dichtfläche gelagerten Materialien in den Jahren 2016, 2017 und 2019, nachdem diese dem Lagerplatzbetrieb zuzurechnen sind, nur fotografisch festgehalten, jedoch die Mengen nicht abgeschätzt und auch keine Qualitätsunterlagen kontrolliert“ wurden, was jedenfalls die Feststellung zulässt, dass entsprechende umfangreiche Aufbereitungsmaßnahmen in diesen Jahren vorgenommen wurden.
Diese Angaben korrespondieren auch mit den Ergebnissen aus der Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, IMAP, publiziert unter ***: Insbesondere bei Betrachtung des Bildes mit Flugdatum 2018 sind zweifelsfrei außerhalb der gedichteten Lagerfläche (eindeutig verifizierbar durch einen Vergleich des Auszuges aus dem Jahresvermessungsplan 2019, enthalten im Schreiben des D vom 07. November 2020, mit den Bildern des IMAP) umfangreiche Baurestmassenlagerungen erkennbar. Klar erkennbar ist auch, dass sich im nördlichen Bereich ein Geländeunterschied zwischen Dichtfläche und Deponie- bzw. Manipulationsbereich befindet, sodass die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, wonach eine Abgrenzung zwischen Dichtfläche und ungedichteter Fläche in der Natur nicht erkennbar wäre, jeder Grundlage entbehrt.
Den fachlichen Ausführungen des deponietechnischen Amtssachverständigen, welche insbesondere durch umfangreiche Fotodokumentationen untermauert wurden, wurde von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12. Mai 2021 nicht entgegengetreten (vgl. zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001). Deshalb sieht das erkennende Gericht keinen Grund, an den im Verfahren hervorgekommenen deponietechnischen Ausführungen zu zweifeln. Zwar konnte der Amtssachverständige am 19. November 2020 offensichtlich keinen aktiven Betrieb feststellen. Aus der vom Amtssachverständigen angefertigten Fotodokumentation ist jedenfalls das Abstellen der festgestellten Maschinen erkennbar, ebenso die umfangreichen Lagerungen an Baurestmassen. Auf Bild 4 der Stellungnahme auf Seite 3 sind zudem die auch im Beschwerdeverfahren zugestandenen neuen Anlieferungen an Baurestmassen ersichtlich (auf die klar erkennbaren frischen Reifenspuren darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden). Das Vorbringen, wonach ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin aus Versehen Altziegel außerhalb der Dichtfläche gelagert habe, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten; vor allem im Zusammenhang mit den anderen (konsenslosen) Lagerungen an Baurestmassen.
Zudem wurden vom Amtssachverständigen bei seinem Lokalaugenschein am 19. November 2020 auch aktuelle Anlieferungen von Betonbruch und Asphaltbruch im Grenzbereich zwischen Dichtfläche und ungedichteter Fläche festgestellt.
Es mag sein, dass für den deponietechnischen Amtssachverständigen bei seinem Lokalaugenschein am 19. November 2020 eine Abgrenzung zwischen gedichteter und ungedichteter Fläche in natura nicht beschrieben wurde. Faktum ist, dass der deponietechnische Amtssachverständige einen Lageplan vom 04. Dezember 2018 bei seinem Lokalaugenschein verwendete, der ihm eine klare Zuordnung der Lagerflächen ermöglichte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Amtssachverständige auch im behördlichen Verfahren beigezogen war und die Anlage kennt. Auch kann aus dessen Fachkunde unzweifelhaft der Schluss gezogen werden, dass er aus einem Plan fachliche Rückschlüsse ziehen kann. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass aufgrund des Plans im Schreiben des D vom 07. November 2020 in Verbindung mit den Luftbildern des IMAP eine örtliche Zuordnung möglich ist. Die Ausführungen, dass eine Unterscheidung in natura nicht möglich wäre, entbehren deshalb jeder Grundlage. Ebenso kann aus den vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 beschriebenen Wahrnehmungen (Bagger samt vorgefundener kürzlich zerkleinerter Betonbrocken) eindeutig die Annahme getroffen werden, dass das Brechen vor Ort stattgefunden hat, und nicht wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2021 behauptet, bei einem Einsatz im UW ***. Offensichtlich geht die Einschreiterin davon aus, dass am Bagger das zerkleinerte Material vorgefunden wurde und das Material vom Einsatzort *** zum verfahrensinkriminierten Grundstück gelangt sei. Dabei verkennt sie vollkommen, dass der Bagger am 19. November 2020 DIREKT vor einem Haufwerk des ungebrochenen Betonbruchs vorgefunden wurde (siehe Lichtbild auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides).
Die Feststellungen zur Besprechung am 04. Dezember 2020 ergeben sich auf dem entsprechenden Aktenvermerk.
6. Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ stützt sich auf § 62 Abs. 2 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:
„Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der zwischengelagerten Abfälle von der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie verpflichtet.
Maßgeblich für ein Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist ein konsenswidriger Betrieb. § 62 Abs. 2 AWG 2002 dient der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage und nicht – wie etwa § 62 Abs. 3 leg. cit. – dem Schutz der gemäß § 43 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter (zusätzlicher) Maßnahmen (vgl. VwGH 20.09.2012, 2011/07/0235).
Vergleichsmaßstab ist aber nicht nur der Genehmigungsbescheid schlechthin, sondern jene Vorgaben, die sich aus der Rechtsordnung, insbesondere aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), ergeben. Das ergibt sich daraus, dass einerseits jene Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorzuschreiben sind, welche zur Einhaltung der Rechtsordnung (und nicht nur des Genehmigungskonsenses) erforderlich sind. Andererseits verleiht der Genehmigungsbescheid dem Antragsteller ein individuelles Recht, welches ua voraussetzt, dass durch das zu genehmigende Deponieprojekt die Einhaltung der Bestimmungen der DVO 2008 garantiert ist (vgl. § 43 Abs. 4 AWG 2002). Zudem muss vor Erlassung des Bescheides auf Grundlage des § 62 Abs. 2 leg. cit. bereits mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Frist aufgefordert und in der Folge dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen worden sein.
Zu prüfen ist daher, ob die verfahrensrelevanten Tätigkeiten auf der genehmigten Bodenaushubdeponie dem erteilten Konsens und der Rechtsordnung, insbesondere der DVO 2008, entspricht.
Gemäß § 34 Abs. 2 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. Nach § 34 Abs. 3 gilt Abs. 1 und 2 nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.
Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 leg. cit. dar, und ist somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereiches, ergo ortsfeste oder mobile Anlagen, die grundsätzlich unabhängig von der Deponie betrieben werden können. Anhaltspunkte, dass die verfahrensrelevanten Tätigkeiten auf abgeschlossenen, endkollaudierten Abschnitten erfolgt wären, liegen nicht vor und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Die verfahrensgegenständlichen Manipulationen fanden unstrittig auf einer von der belangten Behörde genehmigten Bodenaushubdeponie statt, sodass die von der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde nicht erkannt werden können. Darüber hinaus ist für stationäre Behandlungsanlagen iSd § 37 AWG 2002, sowie für mobile Behandlungsanlagen iSd § 52 AWG 2002 eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben (§ 38 Abs. 6 AWG 2002; die örtliche Zuständigkeit bei mobilen Behandlungsanlagen richtet sich gemäß § 53 Abs. 2 AWG 2002 nach dem Aufstellungs- und Betriebsort der Anlage).
§ 52 AWG 2002 lautet wie folgt:
(1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
2. Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
3. allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
4. eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
5. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
6. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.
(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs.. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.
(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(8) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.. 3) beeinträchtigt werden.
§ 53 AWG 2002 bestimmt Folgendes:
(1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.
(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen Absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
2. „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt bei einem wiederkehrenden Betrieb einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig.
Zu beachten ist, dass § 53 Abs. 1 AWG 2002 zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann zwar die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung „in Betracht kommenden Standort“ aufstellen. Diese Berechtigung umfasst jedoch keine umfassende Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle.
Die Frage, ob nach einem "Zurückkehren" der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. November 2017, Ra 2015/07/0132, grundsätzlich bejaht. Für diese Sichtweise sprachen für das Höchstgericht auch die Materialien (RV 984 dB XXI. GP) zu den §§ 52 und 53 AWG 2002, die hervorheben, dass die Behandlungsanlage nach der Genehmigung gemäß § 52 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden kann und dass zum Schutz der gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen in Bezug auf bestimmte Standorte geeignete Maßnahmen angeordnet oder die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage untersagt werden können.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung klar ausgesprochen, dass es eine Beurteilung im Einzelfall erfordert, Umgehungen des Gesetzes zu verhindern. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor. Es kann jedenfalls nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (das heißt die gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert. Ein allenfalls immer wieder erfolgendes "Zurückkehren" der Anlage zum selben Standort muss somit nicht in jedem Fall gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen.
Zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. März 2018, Zl. LVwG-S-282/001-2017, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Wesentlich ist, dass § 53 Abs. 1 AWG 2002 den Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen UND zu betreiben (vgl. dazu § 37 Abs. 1 AWG 2002, der zur Errichtung UND zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage berechtigt). Lediglich eine Betrachtung der Betriebszeiten ist für die Berechnung der Sechs-Monatsfrist somit nicht ausschlaggebend. Vielmehr sind die Zeiten der Aufstellung der mobilen Abfallbehandlungsanlage nach dem Willen des Gesetzgebers gleichermaßen zu berücksichtigen (siehe dazu auch die Strafbestimmung des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002, die das Aufstellen ODER das Betreiben pönalisiert). Es entspricht somit nicht der eindeutigen Rechtslage, nur auf das Betreiben abzustellen. Die Beschwerdeführerin irrt jedenfalls, wenn sie davon ausgeht, dass das bloße Abstellen, ergo Aufstellen, einer nicht in Betrieb befindlichen mobilen Abfallbehandlungsanlage nicht in die Kompetenz der Abfallrechtsbehörde fällt. In diesem Konnex wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht in Abrede gestellt, dass die festgestellten Baurestmassen nicht an Ort und Stelle behandelt worden wären.
Um Umgehungen im Einzelfall zu verhindern, ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (so auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 52, K 1).
Bei einer bestehenden Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 ist beim wiederkehrenden Einsatz einer (zusätzlichen) mobilen Abfallbehandlungsanlage zu prüfen, ob die Auswirkungen der mobilen Abfallbehandlungsanlage mit jenen einer ortfesten vergleichbar sind. Wesentlich ist auch der Wille des Betreibers der Abfallbehandlungsanlage, eine mobile Anlage regelmäßig wiederkehrend und auch in einem quantitativ bedeutsamen Ausmaß an einem Standort einzusetzen (so auch LVwG NÖ 19.01.2018, LVwG-S-2861/002-2016).
Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (VwGH 25.09.2018, Ro 2017/05/0005). Ab wann beim wiederkehrenden Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage am selben Standort eine nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige Anlage vorliegt, wurde in der hg. Judikatur somit bereits geklärt. Es liegt somit keine mobile Behandlungsanlage vor, wenn der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage aufgrund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu führt, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind. Im zitierten Erkenntnis wurde das Vorliegen von mit einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbaren Auswirkungen bejaht, weil die mobile Anlage seit Jahren wiederkehrend mehrmals im Jahr - meist im Abstand von mehreren Wochen – an insgesamt 36 Tagen bzw. 200 Betriebsstunden pro Kalenderjahr innerhalb der ortsfesten abfallrechtlichen Behandlungsanlage am Standort zum Einsatz kam und nach dem Willen des Inhabers auch weiterhin so betrieben werden soll.
Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass seit Jahren immer wieder eine umfangreiche Aufbereitung von Baurestmassen stattfindet (inkl. Lagerungen von aufbereiteten und unaufbereiteten Baurestmassen außerhalb der gewerberechtlich genehmigten Zwischenlagerflächen; auf Flächen der abfallrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie) und dass diese Tätigkeiten (gemäß dem bei der Abfallrechtsbehörde vorgestellten Projekt) auch künftig stattfinden sollen, sodass im Gegenstand Auswirkungen vorliegen, welche mit einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind. Einzufließen hat in diese Beurteilung, dass die Baurestmassen an Ort und Stelle nicht angefallen sind, sondern zur Behandlung auf das verfahrensgegenständliche Grundstück verbracht wurden, welche Vorgangsweise jener einer stationären Abfallbehandlungsanlage entspricht.
Da die Beschwerdeführerin vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides unbestritten mittels Verfahrensanordnung aufgefordert wurde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen einer festgesetzten Frist herzustellen und sie diesem Auftrag nicht vollständig fristgerecht nachgekommen ist, wurden zu Recht bescheidmäßig die nunmehr angefochtenen Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt.
Eine zwischenzeitliche Herstellung des Zustandes, der dem angefochtenen Bescheid entspricht, ist grundsätzlich keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. VwGH 30.08.1994, 94/05/0067). Wesentlich ist, was auch von der Beschwerdeführerin zugestanden wurde, dass der Maßnahmenauftrag im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht vollständig erfüllt war, wobei unter Entfernen jedenfalls ein Wegschaffen von Ort und Stelle zu verstehen ist; jedenfalls kein Verharren aus anderen Motiven; insbesondere fand unbestritten auch keine Übergabe des U-A-Materials an den Dritten iSd § 14 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung statt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Spruchteil B des angefochtenen Bescheides basiert auf § 63 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), welcher bestimmt:
Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
Der bescheidmäßige Abspruch über die Bestellung einer Person mit einer Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber festgelegt werden. Nach § 63 Abs. 3 AWG 2002 kommt dem Inhaber einer Bodenaushubdeponie kein subjektives Recht bzw. kein diesbezügliches Antragsrecht auf Gestaltung dieser Aufsichtsfunktion zu. Ein dennoch gestellter Antrag ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (vgl. zuletzt VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231). Weil sich der Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides eindeutig an die behördlich bestellte Deponieaufsicht richtet, kommt der Beschwerdeführerin als Deponiebetreiberin nach dieser Rechtslage auch bei der Beauftragung von Sonderberichten kein subjektives Recht zu, sodass der angefochtene Bescheid mangels Beschwerdelegitimation der Einschreiterin in diesem Spruchpunkt zu bestätigen ist.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wurde, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 erforderlich gewesen wäre bzw. ob sie dem Maßnahmenauftrag fristgerecht nachgekommen ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH vom 02. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2015/03/0035).
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