SHG AusführungsG NÖ 2020 §8
SHG AusführungsG NÖ 2020 §9 Abs7
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.91.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 12. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Dem Antrag von Frau A vom 29.11.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 1.1.2020 längstens bis zum 31.12.2020 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 606,93.
Dem Antrag von Frau A vom 29.11.2019 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. Frau A wird daher ab dem 1.1.2020 längstens bis zum 31.12.2020 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Dezember 2019, Zl. ***, wurde dem Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 29.11.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. Die Beschwerdeführerin erhielt ab dem 01.01.2020 längstens bis zum 31.12.2020 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 315,35. Ebenso wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Begründend dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Mietobjekt in *** in der *** wohnhaft sei und dafür eine monatliche Miete in der Höhe von € 366,58 anfalle. Die Beschwerdeführerin erhalte einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 145, --. Die Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsbürgerin, alleinstehend, beziehe kein Einkommen, habe kein Vermögen und beziehe an sonstigen Geldleistungen ein Pflegegeld sowie eine erhöhte Familienbeihilfe. Da sie arbeitsunfähig sei, sei ihre Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Kindesunterhalt und diesen nicht geltend gemacht. Der aus dem Einkommen der Eltern errechnete Unterhalt würde insgesamt € 457, -- betragen und werde bei der Berechnung der Leistung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt. Nach Anführung zahlreicher rechtlicher Bestimmungen des NÖ MSG sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln wurde von der belangten Behörde lediglich ausgeführt, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass ihre monatlichen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebens- und Wohnbedarfes für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 von bisher € 699,47 auf nunmehr lediglich € 315,35 reduziert worden seien, ohne, dass es zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gekommen sei.
Die belangte Behörde habe zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren Eltern habe und sie diesen Unterhalt nicht geltend gemacht habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der aus dem Einkommen der Eltern errechnete Unterhalt € 457, -- betragen würde und bei der Berechnung der Leistung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt werde. Es fehle aber die Berechnung der Behörde über den seitens der Eltern zu leistenden Unterhalt. Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar wie die Behörde den Unterhalt der Eltern errechnet habe und ob bei der Berechnung berücksichtigt worden sei, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine weitere Unterhaltspflicht gegenüber dem noch in Ausbildung befindlichen Bruder der Beschwerdeführerin hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde die Höhe der Unterhaltspflicht falsch berechnet habe.
Es sei für die Beschwerdeführerin äußerst belastend, dass sie im Alter von 28 Jahren, aufgrund ihrer 80 %igen Behinderung, immer noch auf die ständige Hilfe und Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sei. Ihre Behinderung belaste nicht nur sie selbst, sondern die ganze Familie, da die körperliche und psychische Anstrengung der Eltern, neben ihrer Arbeit, bei der Pflege der Beschwerdeführerin Tag und Nacht sehr groß sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eine vollkommen gesunde Zwillingsschwester habe, die nicht auf die ständige Hilfe und Unterstützung der Eltern angewiesen sei und die sogar bei der Pflege der Beschwerdeführerin helfe. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihre Eltern auch noch finanziell in Anspruch nehmen und belasten müsste, ohne überhaupt die Höhe des Unterhalts nachvollziehen zu können, belaste die Beschwerdeführerin zusätzlich. Weiters sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum ihr nicht zumindest die volle Leistung zur Deckung des Lebens- und Wohnbedarfes wie bisher zustehe, zumal der Landesgesetzgeber einerseits Zuschläge für Menschen mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensbedarfes erlassen habe, ihre Leistungen aber um einen fiktiven Unterhalt, kurz vor Inkrafttreten der neuen Regelungen reduziert würden.
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 3 NÖ SAG sei für die Beschwerdeführerin der Zuschlag für Menschen mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensbedarfes gemäß der NÖ RSV anzuwenden gewesen.
Abschließend wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt sowie der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführerin die Leistungsdifferenz in voller Höhe und die Zuschläge für Menschen mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensbedarfes zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 09.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Eltern, Frau B und Herr C, einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten zur Zl. *** sowie des bezughabenden Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-91-2020.
Ebenso wurde in die von den Zeugen übermittelten Unterlagen (Gehaltsbestätigungen sowie Aufstellung über die monatlichen Ausgaben) Einsicht genommen und diese als Beilage ./1 und ./2 zum Akt genommen.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, ist österreichische Staatsangehörige. Am 29.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag (datiert mit 14.11.2019) auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein.
Sie lebt alleine in einer Mietwohnung, wofür sie Kosten in der Höhe von € 360,58 monatlich zu leisten hat und es wird ihr ein monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 145, -- gewährt.
Für Heizkosten und Strom hat die Beschwerdeführerin monatliche Kosten in der Höhe von € 87, -- zu tragen.
Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 4. Daneben wird für sie, vom Vater der Beschwerdeführerin, Herrn C, erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Sie ist Eigentümerin eines KFZ der Marke Ford Fiesta, Baujahr 2002.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin kein Einkommen und kein Vermögen.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Behinderung arbeitsunfähig und nicht fähig selbständig ihre angemessenen Bedürfnisse zu decken. Sie ist gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt.
Sie verfügt über einen Behindertenausweis des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (früher Bundessozialamt), Landesstelle Niederösterreich (Grad der Behinderung 80%).
Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau B, ist Wäschereimitarbeiterin und hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.108,52 (Addition des Nettoeinkommens der Monate März, April und Mai 2020, dividiert durch 3).
Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht Notstandshilfe in Höhe von € 31,58 täglich. Darüber hinaus hat er weder Einkommen noch nennenswertes Vermögen.
Die Beschwerdeführerin hat zwei Geschwister, wobei ihre Schwester, Frau D, geboren am *** selbsterhaltungsfähig ist. Der Bruder, Herr E, geboren am ***, ist infolge einer psychischen Erkrankung nicht selbsterhaltungsfähig und somit gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt.
Die Beschwerdeführerin kommt für ihren persönlichen Bedarf für Nahrung, Kleidung und Hygieneprodukte selbst auf.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-91-2020, sowie den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen B und C in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, beruhen auf dem glaubwürdigen Akteninhalt, insbesondere dem inneliegenden Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, und der Kontoauszüge, sowie auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Aus der im Akt inneliegenden Mietvorschreibung vom 19.06.2019, der Heizkostenabrechnung vom 19.08.2019, der F-Rechnung vom 10.05.2020 und den im Behördenverfahren beigebrachten Kontoauszügen, ergeben sich die Feststellungen zur Wohnsituation und den damit verbundenen Kosten der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Bezug des Pflegegeldes und der erhöhten Familienbeihilfe konnten aufgrund des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2020 sowie der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes *** vom 16.01.2018 getroffen werden.
Die Höhe des Einkommens der Eltern der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltszetteln (Beilage ./1), sowie aus dem Akt inneliegenden Auszug aus dem AMS Behördenportal vom 18.05.2020.
Die Feststellung betreffend die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin und damit einhergehend der Unterhaltsverpflichtung der Eltern ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen B und C in der mündlichen Verhandlung.
Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des niederösterreichischen Sozialhilfeausführungsgesetzes (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 50 Abs. 3:
Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.[…]
§ 1:
Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
- 1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
- 2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,
- 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
- 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.[…]
§ 5 Abs. 1:
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- 1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
- 2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
[…]
§ 6 Abs. 1:
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
[…]
§ 8:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9 Abs. 7:
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
- 1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- 2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
- 3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
- 4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
- 5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
- 6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
- 7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
- 8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
§ 12:
(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
- 1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
- 2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
- 3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
- 4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
- 5. Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.
§ 13:
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
§ 14:
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
- 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
- 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
- a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
- b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
- 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- a) bei einem Kind 25 %
- b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %
- c) bei drei Kindern pro Kind 15 %
- d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
- e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %
- 4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
- a) für die erste minderjährige Person 12 %
- b) für die zweite minderjährige Person 9 %
- c) für die dritte minderjährige Person 6 %
- d) für jede weitere minderjährige Person 3 %
- 5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3) (entfällt)
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):
§ 1 Abs. 1 Z 1:
Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;
§ 1 Abs. 2 Z 1:
Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;
§ 1 Abs. 5:
Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt...................................................... € 165,12.
Erwägungen:
Voranzustellen ist, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Die Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 3 NÖ SAG regelt eindeutig, dass für alle am 01. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019, die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ MSG, LGBl. Nr. 9205, idF LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden sind.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass für die in Abs. 3 genannten Verfahren betreffend Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs, welche vor dem 01.01.2020 anhängig geworden sind und welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, die Leistungen bis zum 31.12.2019 nach den Bestimmungen des NÖ MSG zu gewähren sind. Ab 01.01.2020 sind die Leistungen entsprechend des neuen NÖ SAG zu gewähren. Damit wird dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsatz der Zeitraumbezogenheit von Sozialleistungen gefolgt. Demzufolge sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des NÖ SAG maßgeblich.
In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialhilfe (vormals Mindestsicherung) unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese als österreichische Staatsbürgerin jedenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs.1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ SAG zählt.Hinsichtlich der in § 9 NÖ SAG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist aufzuführen, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist, weshalb sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss.
Da die Beschwerdeführerin zudem ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hat, stehen ihr grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe zu. In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsanspruch einer unterhaltsberechtigten Person gegenüber ihren Eltern, entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. z.B. OGH 16.03.2000, 2 Ob 65/00y; OGH 23.02.2016, 4 Ob 191/15i).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Eine Person gilt dann als selbsterhaltungsfähig, wenn sie die zur Deckung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/10/0076; OGH 25.11.2016, 10 Ob 73/16g).Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen (vgl. z.B. OGH 20.12.2017, 3 Ob 222/17v).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage ist einer Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt nachzugehen, sie als arbeitsunfähig gilt und nicht in der Lage ist, ein eigenes, für ihre Bedürfnisse ausreichendes Einkommen zu erzielen. Für die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht auch der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.
Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht gemäß § 231 ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern.Die bestehende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Beschwerdeführerin ist insofern für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe von Bedeutung, als entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. § 3 Abs. 2 NÖ SAG).
Die Berechnung und Bemessung des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt je nach Alter des Kindes gestaffelt 16% bis 22 % des monatlichen Nettoeinkommens beträgt und wonach einem „Kind“ ab 15 Jahren 22% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zustehen (vgl. VwGH 09.09.2009, 2006/10/0028; VwGH 28.05.2010, 2008/10/0200).
Die Eltern der Beschwerdeführerin bezogen im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von € 2.055,92. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Alters einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern in der Höhe von 22% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, Herr E, nicht selbsterhaltungsfähig ist und daher ebenso einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat. Der Unterhaltsanspruch des Bruders der Beschwerdeführerin geht mit einer Reduktion des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin einher (im Konkreten kommt es zu einer Anspruchsreduktion von 2% auf 20%). Bei einem Nettoeinkommen der Eltern von € 2.055,92 monatlich, errechnet sich grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin in Höhe von € 411,18 (bei einem Anspruch von 20%).
Bei Haushaltstrennung, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, ist zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (siehe z.B. OGH 23.10.2018, 4 Ob 117/18m).
Da die Beschwerdeführerin alleine in ihrer Mietwohnung in *** lebt, kommen auf sie die Richtsätze für Alleinstehende gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ RSV zur Anwendung. Demnach beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für alleinstehende Personen € 550,41 während sich der Richtsatz an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für Alleinstehende auf bis zu € 366,94 beläuft.Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Besteht kein oder ein geringer Wohnaufwand oder werden bedarfsdeckende Leistungen (bspw. Wohnzuschuss) bezogen, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes um diese Anteile entsprechend zu kürzen (vgl. § 14 Abs. 2 NÖ SAG, Ltg. -690/A-1/50-2019, S. 27).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Wohnung eine monatliche Miete in der Höhe von € 360,58 zu leisten hat. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin monatliche Energiekosten in der Höhe von € 87, -- zu tragen, weshalb die von der Beschwerdeführerin insgesamt zu leistenden Wohnkosten € 447,58 betragen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 145, -- bezieht, welche als bedarfsdeckende Leistung den Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfes reduziert. Von dem der Beschwerdeführerin zustehenden Richtsatz von € 447,58 ist die Mietzinsunterstützung von € 145, -- abzuziehen, weshalb sich ein Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 302,58 errechnet.
Des Weiteren steht der Beschwerdeführerin der Richtsatz zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von € 550,41 zu.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf den Zuschlag für Menschen mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensbedarfes gemäß § 1 Abs. 5 NÖ RSV in Höhe von monatlich € 165,12.
Wie bereits ausgeführt, ist das Prinzip der Subsidiarität ein tragender Grundsatz des Sozialhilferechts. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Sozialhilfe nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (vgl. VwGH Ra 2015/10/0047; LVwG NÖ, LVwG-AV-1244/001-2016).
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Zudem hat die Bemessung der zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens zu erfolgen, wobei Kraftfahrzeuge, die aufgrund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung, erforderlich sind, nicht zu verwerten sind.Wie festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Kraftfahrzeuges über kein Vermögen. Von der Beschwerdeführerin kann die Verwertung des Fahrzeuges nicht verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug aufgrund besonderer Umstände, nämlich aufgrund der Behinderung, erforderlich ist.
Aus den Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld in der Höhe von € 629,80 monatlich bezieht, welches allerdings gemäß § 6 Abs. 3 NÖ SAG iVm § 2 Z 2 EigenmittelVO bei der Bemessung der zustehenden Leistungen jedenfalls nicht berücksichtigt werden darf.
Nach § 8 Abs. 3 NÖ SAG hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt, wobei sich der errechnete monatliche Unterhaltsanspruch auf € 411,18 beläuft. Dieser Betrag ist – unter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips - vom theoretisch zustehenden Mindeststandard in Abzug zu bringen.
Ausgehend von einem Richtsatz von insgesamt € 1018,11 stehen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber ihren Eltern monatliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 606,93 zu.
Im Verfahren ist weder ein Umstand der offenbaren Aussichtslosigkeit noch der Unzumutbarkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 NÖ SAG hervorgekommen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu kommt und darüber hinaus nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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