MSG NÖ 2010 §6 Abs2a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1244.001.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn RH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Oktober 2016, Zl. MIJ3-B-14430/003, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.9.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG abgewiesen. Unter Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen wurde u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer beziehe an Einkommen täglich € 21,49 (AMS-Leistung) und monatlich € 100,-- (Schadenszahlungen von Herrn FAG an den Beschwerdeführer laut Urteil BG Korneuburg vom 29.9.2015), er habe kein Vermögen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst eingewendet, die € 100,-- monatlich, die laut Bescheid als Einkommen betitelt würden, könnten keineswegs als Zusatzeinkommen bezeichnet werden, sondern seien diese als Schadenszahlung, d.h. Rückführung von einem veruntreuten Betrag von € 5.000,-- zu sehen. Ein entsprechendes Urteil des BG Korneuburg liege bereits vor. Dieser Geldbetrag sei dem Beschwerdeführer 2010 von seinen beiden Töchtern zur Sanierung bzw. für allfällige Reparaturen ihrer Liegenschaft zur Verfügung gestellt worden und könne daher kaum als Zusatzeinkommen geltend gemacht werden. Daher sei keine Meldepflicht über Privatvermögen seinerseits vorgelegen. Der genannte Geldbetrag sei dem Beschwerdeführer persönlich übergeben worden. Eine Überweisung auf das Girokonto sei wenig zweckdienlich erschienen, da der Beschwerdeführer seiner Bank ca. € 400.000,-- schulde und daher die Gefahr bestanden habe, die Bank würde den Betrag einbehalten. Der Beschwerdeführer als langjähriger Empfänger von Notstandshilfe sowie der Mindestsicherung sei auch nicht in der Lage gewesen, € 5.000,-- zu sparen, sodass die Vermutung nahe liege, er habe das genannte Kapital von außen erhalten. Er ersuche daher, den Bescheid zu überdenken.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Einbezogen war auch der Gerichtsakt des LG Korneuburg betreffend Strafverfahren gegen FAG wegen §§ 133 und 146 StGB.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.9.2016 einen Antrag nach dem NÖ MSG. Er lebt mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegatten bewohnen auf Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 18.9.2013 gegen ein monatliches Mietentgelt von € 300,-- ein Einfamilienhaus, das im Eigentum ihrer beiden Töchter steht. Allfällige Reparaturen sind laut Vertrag von den Mietern durchzuführen. Der Beschwerdeführer bezieht eine Leistung des Arbeitsmarktservices in Höhe von täglich € 21,49. Er erhält monatlich eine Zahlung in Höhe von € 100,-- von FAG, basierend auf dem Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 29.9.2015. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 744,70.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und steht im Einklang mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer bestätigte, nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin zu leben und dass die Angaben zu seiner Person laut Antrag vom 16.9.2016 unverändert zutreffen würden. Auch die Einkommensleistung des AMS in Höhe von € 21,49 täglich und die Höhe der Miete seien unverändert. Er sei nach wie vor beim AMS arbeitssuchend gemeldet, sein Pensionsantrag sei abgelehnt worden. Diesen Umstand habe er bei der Antragsstellung bereits angegeben. Monatlich erhalte er € 100,-- von Herrn FAG überwiesen. Unter Einbeziehung und Vorhalt des gesamten Akteninhaltes des LG Korneuburg ist den weiteren Angaben des Beschwerdeführers dahin zu folgen, dass er im September 2010 für ca. 14 Tage Sommerfrische mit seiner Gattin in der *** verbrachte. In dieser Zeit hat Herr FAG nach einem entsprechenden Angebot seitens des Beschwerdeführers das Haus bewohnt. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung steht diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer selbst Herrn FAG € 4.000,-- zur allfälligen Verfügung überlassen hat, wobei sich dieses Geld im Haus nicht unter Verschluss befunden hat. Der Beschwerdeführer hat also nach eigenen Angaben dieses Geld Herrn FAG anvertraut, der es jedoch vereinbarungswidrig verwendet hat. Daraus folgend hat der Beschwerdeführer gegen FAG Anzeige erstattet, nachdem sich dieser – ebenfalls vereinbarungswidrig – nicht daran hielt, das Geld zurückzuzahlen. Das Landesgericht hat schließlich das Strafverfahren bei gleichzeitigem Auftrag einer Wiedergutmachung des Schadens und monatlicher Zahlung von € 100,-- vorläufig eingestellt. Der Nachweis der tatsächlichen Zahlung von € 100,-- monatlich an den Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Bankauszügen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dieses Geld sei ihm von seinen Töchtern im Jahr 2010 für allfällige Reparaturen überlassen worden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, wurde es ihm ins Gewahrsam übergeben und hat nach dem Erhebungsergebnis der Beschwerdeführer darüber (wenn auch möglicherweise selbst vereinbarungswidrig) Verfügungen getroffen, indem er es dem FAG (wofür immer) überlassen hat. Dass tatsächlich Reparaturen in der Folge ausgeführt wurden oder auszuführen gewesen wären, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Übrigen spricht die Mietvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer selbst für Reparaturen aufzukommen hat, gegen die dargestellte Vorgangsweise. Weiter ist es der Beschwerdeführer selbst, dem gegenüber FAG gerichtlich zur Rückzahlung verpflichtet wurde, dem gegenüber sind es nicht dritte Personen.
Dem Vorhalt, die € 4.000,-- hätten auf einem Sparbuch deponiert werden können, konnte der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegen setzen. Sein Zugang dazu war, warum solle man etwas umständlich machen, so könne er zugreifen, wenn er das Geld brauche. Zu der nach seinen Ausführungen den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Regelung im Mietvertrag betreffend die grundsätzliche Verpflichtung, Reparaturen durchzuführen, erklärte er, dass dies zutreffend sei, jedoch, was mache man nicht alles zwischen Eltern und Kindern.
6. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wendet sich aus Anlass der Berechnung seiner Mindestsicherungsleistungen ausschließlich gegen die Anrechnung der monatlichen Schadenszahlung von € 100,-- auf sein Einkommen, da dieses Geld nicht sein (Privat)Vermögen gewesen sei. Es sei daher für ihn nicht als Zusatzeinkommen anzusehen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:
„§ 2
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). (2) …
§ 6
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospiz-Härteausgleich;2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988. (3) …… (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln enthält in § 1 eine demonstrative Aufzählung jener Geldbezüge, die jedenfalls als Einkommen gelten. In deren § 2 sind dem gegenüber jene Zuwendungen und Leistungen genannt, die anrechenfrei zu bleiben haben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um freiwillige Zuwendungen, Beihilfen, Anerkennungsbeträge besonderer Art und ähnliches. Die an den Beschwerdeführer geleisteten Schadenszahlungen sind weder in der demonstrativen Aufzählung des § 1 enthalten noch unter die ausdrücklich anrechenfrei zu bleibenden Leistungen des § 2 zu subsumieren.
Bei Auslegung des § 6 Abs. 2 NÖ MSG ist unter Zugrundelegung eines umfassenden Einkommensbegriffes (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG) davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Einkünfte bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind, somit alle Einkünfte, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel immer zur Verfügung stehen. Diese Rechtsansicht findet auch in dem in § 2 NÖ MSG grundgelegten Subsidiaritätsprinzip Deckung, das in verschiedenen Regelungen des Gesetzes, insbesondere in den §§ 6 bis 8 des 2. Abschnittes zum Ausdruck kommt. Demnach wird Bedarfsorientierte Mindestsicherung u.a. nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird. Diesbezüglich ist weiter auf den insofern klaren Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 iVm Abs. 2a NÖ MSG zu verweisen, wonach alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2a NÖ MSG genannten Einkunftsarten, als Einkommen im Sinn des NÖ MSG gelten (vgl. idS VwGH zur Rechtslage nach dem StMSG, Zl. 2011/10/0134)
Dass die dem Beschwerdeführer aus dem Titel der Wiedergutmachung laut Gerichtsbeschluss monatlich überwiesene Schadenszahlung, welche ihm auch tatsächlich zukommt, als Einkommen anzurechnen ist, deckt sich schließlich auch mit der vergleichbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts das Prinzip der Subsidiarität ist, woraus sich nach den Ausführungen des VwGH ergebe, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (vgl. z.B. VwGH Ra 2015/10/0047).
Wenn der Beschwerdeführer schließlich einwendet, der ihm zufließende monatliche Betrag sei nicht sein (Privat)„Vermögen“, er allenfalls zum Ausdruck bringen will, der zufließende Betrag sei nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen, so ist mit Blick auf die Materialien zu § 6 NÖ MSG (Ltg.-515-1/A-1/32-2010) darauf hinzuweisen, dass das Gesetz zwischen Einkommen und Vermögen unterscheidet, wofür unterschiedliche Regelungen gelten. Demnach ist in Zweifelsfällen eine Abgrenzung anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Für die Frage, ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist, ist danach der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnittes – das ist grundsätzlich der Kalendermonat – nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. Diese Betrachtung ist auch fallbezogen heranzuziehen und nicht als unsachlich zu betrachten, dies insbesondere im Hinblick auf die Subsidiarität (wie bereits dargestellt) und die Bedarfsgerechtheit von Mindestsicherungsleistungen (die sich in der Befristung von Leistungen, aber auch in erweiterten Mitwirkungspflichten für eine weitere Leistungsgewährung ausdrückt), wenngleich eine andere Betrachtung insbesondere in Ansehung der Vermögensfreigrenze möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
Im Hinblick auf die vorgenommene rechtliche Beurteilung im konkreten Fall erweist sich jedoch die Beschwerde als unbegründet.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage der Abgrenzung des Einkommens vom Vermögen in Form des im NÖ MSG grundgelegten Zuflussprinzips höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt.
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