EpidemieG 1950 §6
EpidemieG 1959 §7
TuberkuloseG §17 Abs1
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z5
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.623.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. März 2021, Zl. ***, betreffend die Abweisung der Vorstellung gegen den Absonderungsbescheid vom 10. März 2021, zu Recht::
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. März 2021, Zl. ***, wird bestätigt.Es wird festgestellt, dass die Absonderung von A, geb. ***, im Zeitraum vom 10. März 2021 bis einschließlich 22. März 2021 rechtmäßig war.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013
idF BGl. I Nr. 138/2017
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985
idF BGl. I Nr. 24/2017
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930
idF BGl. I Nr. 22/2018
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. März 2021, Zl. ***, wurde die Absonderung des Beschwerdeführers beginnend mit 10. März 2021 bis einschließlich 22. März 2021 angeordnet, da er zu einer an COVID-19 erkrankten Person, mit der er im gleichen Haushalt lebt, Kontakt gehabt habe und aufgrund der medizinischen Erfahrungen und virologischen Eigenart von SARS-CoV-2 bei nahem Kontakt mit einer an COVID-19 erkrankten Person eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ansteckung bestehe. Die Dauer der Absonderungsmaßnahme sei mit vierzehn Tagen nach dem letzten kontagiösen Kontakt am 10. März 2021, sohin bis zum 22. März 2021, festgelegt worden.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 19. März 2021 Vorstellung und führte darin aus, dass er sich gemeinsam mit seinem Vater seit 10. März 2021 in Absonderung befinde und die Frist am 22. März 2021 auslaufe. Er und sein Vater seien beide in dieser Zeit 2 mal, und zwar am 11. März 2021 und am 18. März 2021 im Auftrag der BH Tulln negativ auf Corona getestet worden. Insgesamt sei er persönlich in den letzten 3 Wochen 3 mal und sein Vater 5 mal negativ getestet worden.
Nachdem auf Basis dieser Testergebnisse eine Absonderung für weitere 3 Tage sachlich in keiner Weise mehr zu rechtfertigen sei, wurde die Behebung der Absonderungsbescheide für ihn und für seinen Vater mit sofortiger Wirkung beantragt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19. März 2021 wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und stellte hierbei fest, dass der Beschwerdeführer im gleichen Haushalt wie seine an COVID-19 erkrankte Mutter lebe, deren Absonderung aufgrund der Erkrankung am 18. März 2021 abgelaufen sei.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen weiter aus, dass laut amtsärztlichen Dienst und nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Inkubationsfrist grundsätzlich zehn Tage betrage. Während diesem Zeitraum bestehe das Risiko, dass die Virenlast im Körper so zunehme, dass der Beschwerdeführer nicht nur selbst erkranke, sondern auch andere Personen anstecken könne. Ab welchen Tag dies der Fall ist, könne nicht vorhergesagt werden. Bei Haushaltsangehörigen betrage nach dem derzeitigen Stand des medizinischen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes die Frist, während derer die Virenlast derartig zunehmen kann, 14 Tage ab Feststellung der Erkrankung der Kontaktperson. Für diesen Zeitraum von 14 Tagen bestehe daher eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen.
Ein PCR-Test gibt ein verlässliches Bild der Virenlast wieder, stelle aber eine Momentaufnahme dar, aus der die weitere Entwicklung nicht mit Sicherheit abgeleitet werden könne.
Für Haushaltsangehörige einer an COVID-19 erkrankten Person bedeute das, dass diese nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft für 14 Tage ab der positiven Testung der im gleichen Haushalt lebenden Kontaktperson als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren sei und wurde daher die Vorstellung abgewiesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit der rechtzeitigen Beschwerde per E-Mail vom 20. März 2021 wurde vorgebracht, dass der Absonderungsbescheid aufgrund mehrerer vorliegender negativer Corona-PCR Befunde zu beheben gewesen wäre.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit nunmehr zehn Tagen in häuslicher Absonderung befunden habe und die von der BH Tulln angeordneten PCR Tests am 11. und 18. März 2021 seien beide als negativ ausgewiesen worden. Der Hinweis auf den „den derzeitigen Stand des medizinischen Erkenntnis-und Erfahrungsstandes“ stelle bestenfalls eine allgemein gehaltene Floskel dar. Im Bescheid seien keine Fakten angeführt worden, die dazu geeignet wären, bei Vorliegen negativer Testergebnisse eine über die zehn Tage Inkubationszeit hinausgehende Absonderung zu rechtfertigen.
Die Abweisung werde weiters dadurch begründet, dass gemäß § 7 Absatz 1a Epidemiegesetz zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen, Krankheit kranke oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden können, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen bestehe, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden könne.
Eine Prüfung etwaiger „gelinderer Maßnahmen“ sei nicht erfolgt, es bestünde ja z.B. auch die Möglichkeit dem Betroffenen den Kontakt mit haushaltsfremden Personen zu untersagen und somit zumindest den Aufenthalt außerhalb der Wohnung wieder zu ermöglichen, zumal die Ansteckungsgefahr nach Vorliegen von zwei negativen Testergebnissen hier nur eine Hypothese darstelle.
Die Bescheide seien zwar unter Bezugnahme auf § 57 AVG erlassen worden, bei dem Beschneiden von persönlichen Freiheitsrechten wäre aber eine Kontaktaufnahme den Betroffenen und das Hinterfragen der persönlichen Lebensumstände unabdingbar gewesen, zumal bei Unkenntnis dieser das Risiko einer Ansteckung von der Behörde nicht beurteilt werden könne.
Der im Verwaltungsverfahren immer geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde vor allem durch die Vorschreibung einer über die Inkubationszeit von zehn Tagen hinausgehenden Quarantäne nicht gewährt. Wie auch ausgeführt, wäre die Behörde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob nicht auch gelindere Mittel als eine vollständige Absonderung geeignet gewesen wären, die ohnedies nur vermutete Ansteckungsgefahr in diesem Zeitraum hintanzuhalten.
Der Bescheid der BH Tulln werde aus diesen angeführten Gründen als rechtswidrig erachtet und es wird die Behebung mit sofortiger Wirkung beantragt.
Mit der gegenständlichen Beschwerde sollen nicht die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie per se in Frage gestellt werden, aber ein sensiblerer Umgang mit den ureigensten persönlichen Freiheitsrechten von Staatsbürgern werde als dringend notwendig erachtet. Das Recht auf persönliche Freiheit sei in Art. 1 der Bundesverfassung festgehalten, und dieses werde mit dem angefochtenen Bescheid für den Beschwerdeführer für begrenzte Zeit beschnitten. Ein derartig schwerwiegender Eingriff in persönliche Freiheitsrechte ohne sachliche Grundlage, anhand einer Begründung mit allgemeinen Floskeln und unter Missachtung des Grundsatzes des „gelindesten zum Ziel führenden Mittels“ sei eines Rechtsstaates nicht würdig und öffnet der Willkür Tür und Tor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30. März 2021, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 6. April 2021, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Eingabe vom 17.05.2021 übermittelte die Leiterin der Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung, Frau B, als Sanitätsdirektorin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine medizinische Stellungnahme, welche das erkennende Gericht mit E-Mail vom 6. Mai 2021 angefordert hatte.
Eben diese medizinische Stellungnahme wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG unter Einräumung der Möglichkeit übermittelt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde gab mit Eingabe vom 18.05.2021 diesbezüglich bekannt, dass den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, Frau B, gefolgt wird.
Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich keine Stellungnahme innerhalb der gewährten Frist übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur ZI. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur ZI. LVwG-AV-622/001-2021 sowie durch Einholung der erwähnten medizinischen Stellungnahme.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn von Frau C, die am 8. März 2021 positiv auf die COVID-19 Erkrankung getestet wurde, und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in ***, ***.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2021, Zl. ***, wurde die Absonderung des Beschwerdeführers beginnend mit 10. März 2021 bis einschließlich 22. März 2021 angeordnet und dauerte somit 14 Tage.
Die von der belangten Behörde angeordneten PCR Tests vom 11. März 2021 und vom 18. März 2021 waren negativ.
Die Vorstellung vom 19. März 2021 gegen den Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 10. März 2021 wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abgewiesen und der Zeitraum der Absonderung nicht verkürzt.
Die medizinische Amtssachverständige beantwortete in ihrer medizinischen Stellungnahme die ihr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Sachverhalt gestellten Fragen folgendermaßen:
1. Von welcher Inkubationszeit ist auszugehen? Ist diese bezüglich der Mutationen unterschiedlich?
Die Inkubationszeit ist die Zeit von der Aufnahme des Erregers bis zum Auftreten der ersten Symptome. Sie beträgt bei Covid-19 Infektionen 10 – 14 Tage und ist nach derzeitigem Wissensstand für alle Varianten des Virus gleich. Das Maximum des Symptombeginns liegt zwischen 5. und 7. Tag nach infektiösem Kontakt.
2. Welche Zeitspanne der Quarantäne ist bei Haushaltsangehörigen anzuwenden?
Haushaltsangehörige sind Kategorie 1 Kontaktpersonen und werden 14 Tage abgesondert.
3. Ist eine Gefahr der Ansteckung nach einem Ablauf von 10 Tagen immer noch aufrecht?
Diese Frage muss präzisiert werden. Ich nehme an die Frage ist, ob der Indexpatient seine Angehörigen auch noch nach 10 Tage Absonderung anstecken kann.
Bemessung des infektiösen Zeitintervalls für symptomatische Fälle mit bekanntem Symptombeginn ist 2 Tage vor Auftreten der ersten Symptome bis mindestens 14 Tage nach Symptombeginn; bei schwerer oder andauernder Symptomatik ggf. auch länger.
Bemessung des infektiösen Zeitintervalls für asymptomatische Fälle mit unbekanntem Infektionsdatum ist 2 Tage vor Probennahme-Datum bis 14 Tage nach Probennahme-Datum.
Die Frage muss deshalb mit Ja beantwortet werden.
4. Warum waren im gegenständlichen Fall 14 Tage erforderlich?
Die Infektion der Mutter war nach unseren Aufzeichnungen im M-EPI asymptomatisch. Sie hat sich offensichtlich bei einer Schülerin angesteckt, der letzte infektiöse Kontakt war am 05.03.2021. Sie wurde am 08.03. und 09.03.2021 positiv getestet mit einem CT Wert von 29 (d.h. infektiös). Ihre Haushaltsangehörigen waren deshalb als Hochrisiko Kontaktpersonen 14 Tage abzusondern.
5. Gibt es bei Haushaltsangehörigen ein anderes gelinderes Mittel als deren Absonderung?
Nein, Haushaltsangehörige sind auf Grund des engen räumlichen Kontaktes als ansteckungsverdächtig anzusehen und sind deshalb auch als potentiell infektiös einzustufen. Eine Absonderung ist deshalb zur Verhinderung der Weiterverbreitung notwendig.
Die medizinische Amtssachverständige führte weiters aus, dass Hochrisiko Kontaktpersonen, wenn möglich am 5. Tag nach dem letzten infektiösen Kontakt mit der Indexperson getestet werden, um prä- oder asymptomatische Infektionen auszuschließen. Das gilt auch für Haushaltsangehörige.
Eine weitere Testung von Hochrisiko Kontaktpersonen erfolgt am 10. Tag, die bei negativem Ergebnis die Absonderung beendet. Dabei geht man davon aus, dass Kontaktpersonen nach dem infektiösen Kontakt, der zum Ansteckungsverdacht geführt hat, keinen weiteren Kontakt zur Indexperson haben. Bei Haushaltsangehörigen lässt sich jedoch ein weiterer enger räumlicher Kontakt nicht vermeiden, sodass während des gesamten Absonderungszeitraumes der Indexperson Infektionsgefahr für die Haushaltsangehörigen besteht. Ein negatives Testergebnis kann deshalb die Absonderung von Haushaltsangehörigen vor dem 14. Tag (= Ende der infektiösen Periode der Indexperson) nicht beenden.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 17.05.2021 sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.05.2021.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Sohn der am 8. März 2021 positiv auf die COVID-19 Erkrankung getesteten C ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der festgestellte Zeitraum der Absonderung des Beschwerdeführers ist dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10. März 2021 zu entnehmen.
Die negativen Testergebnisse der PCR Tests vom 11. März 2021 und 18. März 2021 sind ebenfalls Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und blieben ebenso unbestritten.
Die übrigen Feststellungen gründen sich auf die medizinische Stellungnahme von Frau B, welche dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt wurde, jedoch eine diesbezügliche Stellungnahme ausgeblieben ist.
6. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, in der geltenden Fassung (PersFrG)
„Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
[…]
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[…]
5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
[…]
Artikel 6
(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
[…]“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
§ 1. Anzeigepflichtige Krankheiten
[…]
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
§ 5. Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit
(1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
[…]
§ 6. Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten
(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
[…]
§ 7. Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
§ 43. Behördliche Kompetenzen
[…]
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
15. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
„Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915, idF. BGBl. II Nr. 21/2020 (in der Folge: Absonderungsverordnung):
„Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 17 und 21 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, wird verordnet, wie folgt:
§ 1. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.
Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.
§ 2. Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.
Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.
Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.
Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.
Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.
Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.
[…]
§ 4. […] Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.
§ 5. Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind. […]“
7. Erwägungen:
Aufgrund der seit 09.04.2021 im Hinblick auf § 7 Abs. 1a EpiG 1950 geänderten Rechtslage (vgl. VwGH 10.03.2021, G 380/2021-17 ua; kundgemacht: BGBl. I Nr. 64/2021 am 08.04.2021) ist zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zuständig.
Die Landesverwaltungsgerichte entscheiden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG unter anderem über Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung. Daraus folgt die nunmehrige Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als örtlich zuständiges Verwaltungsgericht hinsichtlich der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Beschwerdegegenstand ist demnach im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Zeitraum von 10. März 2021 bis einschließlich 22. März 2021 aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) gesetzes- und verordnungsgemäß abgesondert hat.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 5 PersFrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei. Diese Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für den präventiven Freiheitsentzug nach dem TuberkuloseG und dem EpiG. Demnach ist die Anhaltung aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsurteils möglich, das von bestimmten krankheitsspezifischen Eigenschaften der betreffenden Person und einem prognostischen Element „Gefahr“ abhängt (vgl. LG St. Pölten 20.1.2021, 7 R 4/21z). Nicht erforderlich ist, dass die betroffene Person selbst an der Krankheit leidet, sondern es muss von ihr nur die Gefahr der Ausbreitung der Krankheit ausgehen; in diesem Zusammenhang spielen freilich epidemiologische Merkmale der Krankheit (Übertragungswege, Infektiosität etc.) eine Rolle.
Die im Zuge einer Absonderung angeordneten Freiheitsentziehungen sind nur zulässig, soweit sie im Sinne des Art. 1 Abs. 3 PersFrG notwendig bzw. verhältnismäßig sind.
Nach § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können. Mit Verordnung vom 26.01.2020, BGBl. II Nr. 15/2020, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) dieser Anzeigepflicht unterworfen.
Aufgrund § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung derartiger anzeigepflichtiger Krankheiten kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Zumal das EpiG – anders als das TuberkuloseG – keinen Rechtsschutz ex ante einräumt, muss im Fall einer Anhaltung („Absonderung“) nach § 7 Abs. 1a EpiG in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Absonderung im Sinne einer Anhaltung tatsächlich erforderlich ist oder ob nicht mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann (vgl. Hiersche/K. Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts (2020), S. 122).
Dies geht auch aus den Bestimmungen der Absonderungsverordnung hervor, wonach (gemäß § 2) „fallweise“ auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist, welche Verfügungen zu treffen sind, (gemäß § 4) Kranke und Krankheitsverdächtige (mit COVID-19) abzusondern oder „nach den Umständen des Falles“ lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind und (gemäß § 5) bei Ansteckungsverdächtigen Maßnahmen anzuwenden sind, die „fallweise“ nach einem amtsärztlichen Gutachten erforderlich sind.
Ansteckungsverdächtige Personen sind nach § 1 der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger (Absonderungsverordnung) unter anderem solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie einer Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.
Wie im Sachverhalt festgestellt, galt der Beschwerdeführer, da er mit seiner am 8. März 2021 positiv auf COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) getesteten Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, als ansteckungsverdächtig und es war erfahrungsgemäß anzunehmen, dass er der Ansteckung ausgesetzt gewesen war und die Weiterverbreitung vermitteln konnte.
Vor diesem Hintergrund geht auch sein Vorbringen ins Leere, dass als gelinderes Mittel ihm der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zu ermöglichen gewesen wäre, da er dadurch erst recht eine Weiterverbreitung ermöglicht hätte.
Im Übrigen hat er nicht bestritten, dass er mit seiner positiv getesteten Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde lediglich ein, dass trotz des Vorliegens negativer PCR Testergebnisse die Zeit der Absonderung nicht auf 10 Tage beschränkt wurde, sondern diese Zeit auf die Zeitspanne von 14 Tagen aufrecht erhalten wurde.
Diesbezüglich ist auf die vom Robert Koch Institut in Deutschland erstellte Analyse von Meldedaten betreffend die SARS-CoV-2-Übertragungsdynamiken zu verweisen, womit die Quarantänedauer für Haushaltsmitglieder identifiziert wurde. In den Auswertungen traten ca. 97% der zweiten, dritten oder vierten weiteren Fällen in einem Haushalt bis zum 14. Tag nach Symptombeginn des Primärfalles auf. Bei weiteren Fällen hängt der Zeitpunkt des Systembeginns also fast ausschließlich davon ab, wann die Erkrankung des Primärfalles beginnt und nicht davon, ob oder wann weitere Fälle im Haushalt auftreten (Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin 43/2020 vom 22. Oktober 2020, S. 7).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nach diesen Analysenergebnissen, die Aufrechterhaltung der 14-tägigen Absonderungszeit keine Rechtswidrigkeit bezüglich dem Recht auf die persönliche Freiheit nach Art. 1 der Bundesverfassung erkennen lässt, und steht diese Absonderung für den Zeitraum von 14 Tagen im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Z. 5 PersFrG.
Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Analyse des Robert Koch Institutes und der medizinischen Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen, dessen Schlüssigkeit nicht anzuzweifeln ist, und welchem der Beschwerdeführer lediglich mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten ist, konnte seinem Vorbringen nicht gefolgt werden.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführer nach Einschätzung der medizinischen Sachverständigen zwar nicht krank- oder krankheitsverdächtig, aber als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren und letztlich die Absonderung als Maßnahme im Sinne des § 2 Absonderungsverordnung notwendig.
Zum Beschwerdevorbringen, es gebe „gelindere Maßnahmen“ welche nicht geprüft wurden, ist folgendes auszuführen:
Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1187.Blg.Nr. 25. GP 6 wurde mit der im BGBl I Nr. 63/2016 vorgenommenen Novellierung des Tuberkulosegesetzes die Überschrift des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes geändert (nunmehr: „Maßnahmen zur Hintanhaltung einer schweren Gesundheitsgefährdung“),
„um zum Ausdruck zu bringen, dass der Fokus durchwegs nicht mehr auf die Pönalisierung eines Fehlverhaltens der erkrankten Person gelegt wird, sondern auf das Vorliegen einer aktuellen und potentiellen Fremdgefährdung. Maßgeblich ist dabei die von der Erkrankung und vom Verhalten der erkrankten Person ausgehende Gefährdung, unabhängig von der Vorwerfbarkeit des Verhaltensverstoßes; bei entsprechender Gefährdungslage ist sogar die Anhaltung nicht einsichts- und urteilsfähiger Erkrankter zulässig. Die Formulierung des Abs. 1 des § 17 TuberkuloseG, auf den § 7 EpidemieG verweist, soll den Fokus von der Uneinsichtigkeit und dem Verstoß gegen Verhaltenspflichten auf die von der Erkrankung ausgehende Fremdgefährdung verschieben. Die aktuelle oder potentielle Ansteckungsgefahr kann nicht nur durch die Befolgung von Verhaltens- und Behandlungspflichten, sondern auch aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustandes des Angehaltenen beseitigt werden Das bedeutet, dass bei Covid-19 Erkrankungs- und Verdachtsfällen sowie Kontaktpersonen der Kategorie I die Heimquarantäne als gelindere Maßnahme im Vergleich mit der Absonderung in einer Krankenanstalt wohl stets notwendig und in der Regel ausreichend ist.
Davon kann nur abgewichen werden, indem eine zwangsweise Absonderung in einer Krankenanstalt erfolgt, wenn das Verhalten der betroffenen Person eine Weiterverbreitung nicht verhüten kann [(z.B. trotz angeordneter Heimquarantäne die Wohnung verlässt oder weiterhin soziale Kontakte pflegt) in JMG (Journal für Medizin und 6 von 8 7 R 142/20t Gesundheitsrecht 1/2020 S. 6, Thomas Pixner)]. Auch Mokrejs-Weinhappel (Die gerichtliche Überprüfung von Anhaltungen wegen COVID-19 nach dem Epidemiegesetz – Ein Überblick, iFamZ April 2020, S 84 ff) ist der Ansicht, dass die vom Gesetz geforderte „ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen“ wohl schon in der Art der Krankheit liege, sodass dem Verhalten des Betroffenen weniger Bedeutung zukomme. Da der Erreger bislang unbekannt gewesen, allem Anschein nach hochinfektiös und es der medizinischen Wissenschaft auch noch nicht gelungen sei, Aussagen über sämtliche Übertragungswege, etwa, wie lange das Virus auf Oberflächen überlebe, zu treffen, liege schon in der Art der Krankheit, die in einigen Fällen einen lebensbedrohlichen bis tödlichen Verlauf nehmen könne, ein Umstand, der die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährde, und damit die den Freiheitsentzug rechtfertigende Grundlage. Ob der Erkrankte außerhalb seiner Wohnung Hygienevorschriften befolgen und eine Schutzmaske tragen würde, werde demnach zur Beurteilung der Zulässigkeit keine Bedeutung zukommen. Ebenso werde es demnach kein gelinderes Mittel zur angeordneten „Heimquarantäne“ geben. […]. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anhaltung werde es daher wesentlich darauf ankommen, ob die dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien eingehalten worden seien (MokrejsWeinhappel, aaO S 85).“ - (Zitation aus dem Rekursbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.01.2021, Zl. 7 R 142/20t).
Die von der Behörde verfügte Absonderung des Beschwerdeführers in Form der angeordneten „Heimquarantäne“ stellt daher im Hinblick auf das Ausgeführte das gelindeste Mittel dar.
Auch die Dauer der Absonderung des Beschwerdeführers (vom 10.03.2021 bis einschließlich 22.03.2021) wurde in Übereinstimmung mit den dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien unter Berücksichtigung des Einstufungserfordernisses derselben als Kategorie- I-Kontaktperson/Haushaltsangehörige sowie deren aufrechter Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt, auch nach Vorliegen des Testergebnisses eines freiwillig vorgenommenen PCR-Tests, verfügt.
Im Ergebnis erfolgte die bescheidmäßige Absonderung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde daher rechtmäßig und war die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Da die verfügte Absonderungsdauer in engem zeitlichen Konnex mit der Möglichkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde endete und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht aufrecht ist, war die spruchgemäße Feststellung zu treffen, dass die Absonderung im verfügten Zeitraum rechtmäßig war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung, welche von den Parteien ohnehin nicht beantragt wurde, abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche den Parteien nicht zum Parteiengehör übermittelt worden sind.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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