LVwG Niederösterreich LVwG-AV-2208/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-2208/001-202312.10.2023

FSG 1997 §3 Abs1 Z3
FSG 1997 §27 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2208.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12. Juni 2023, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Führerscheines vom 25. Oktober 2022 gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG abgewiesen.

 

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass mit Bescheid vom 30. Mai 2022 die Lenkberechtigung ab dem 02. April 2022, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung seiner Gesundheit entzogen worden wäre.

 

Über die Beschwerde hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 29. September 2022 insofern zu Recht erkannt, dass die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für die bezeichneten Klassen mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass diese jedenfalls bis zur Vorlage folgender für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung notwendigen Befunde/Gutachten an die Führerscheinbehörde aufrecht wäre:

1. Aktueller Blutbefund auf die alkoholsensitiven Parameter CDT, MCV und GammaGT

2. Verkehrspsychologische Untersuchung (nur 2. Teil, Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung)

3. Gutachten vom Facharzt für Psychiatrie

 

Weiters verwies die belangte Behörde darf, dass am 25. Oktober 2022 ein Blutbefund vom 25. August 2022 vorgelegt worden wäre; ebenso am 21. Februar 2023 die Stellungnahme über eine verkehrspsychologische Untersuchung.

 

In weiterer Folge habe die Amtsärztin nunmehr am 22. Februar 2023 ein Gutachten erstattet, welches in die Entscheidungsbegründung vollinhaltlich aufgenommen wurde. Der letzte Absatz dieses Gutachtens lautet wie folgt:

„Zusammenfassung: In Zusammenschau aller nunmehr vorliegenden Befunde ist aus amtsärztlicher Sicht 3-monatige Alkoholkarenz, entweder durch eine einmalige Haaranalyse oder durch monatlich absolvierte Blutabnahmen mit Bestimmung sämtlicher C2 affinen Werte (MCV, GPT, GOT, GGT und CDT), nachzuweisen. Erst bei unauffälligen Wersten, die eine 3-monatige Karenz dokumentieren, ist eine amtsärztliche Kontrolle vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung sinnvoll.“

 

Nach Wiedergabe der Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers verwies die belangte Behörde darauf, dass bis zum heutigen Tage kein amtsärztliches Gutachten bei der Behörde eingelangt wäre bzw. ergäbe eine Nachfrage im polizeiärztlichen Referat hinsichtlich der Beibringung von Befunden, dass weder ein Blutbefund noch das Ergebnis einer Haaranalyse beigebracht wurde. Er habe daher seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nachweisen können und habe auch durch das nicht Beibringen auch nur eines Blutbefundes nicht an die Feststellung hinsichtlich der Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angezeigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines abzuweisen wäre.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Der Antragsteller erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Ausfolgung seiner Lenkberechtigung anordnen.

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Der genannte Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht wird die Rechtswidrigkeit des Inhalts beziehungsweise die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Verwiesen wird zunächst auf das Vorverfahren beim LVwG NÖ zur Zahl LVwG-AV-687/001-2022. Dort wurde mit Erkenntnis vom 29.09.2022 ausgesprochen, dass neben „aktuellen" Blutbefunden, einem psychiatrischen Gutachten, auch eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung einzuholen ist.

 

Die VPU habe ich auftragsgemäß absolviert.

 

In weiterer Folge ist die belangte Behörde auf die Idee gekommen, neben dieser, ergänzend auch noch wiederum eine Blutuntersuchung und auch eine Haarprobenanalyse einzufordern.

Die Haarprobenanalyse habe ich einerseits mangels Anhaltspunkten für Drogenabusus im Sinn des SMG und andererseits schlicht aus Kostengründen abgelehnt.

 

Auf meine diesbezügliche Eingabe erfolgte keine Reaktion, weshalb ich auch die Blutuntersuchung nicht durchführen habe lassen. Es herrschte schlicht „Stillschweigen im Wald"

 

Die erste Reaktion der belangten Behörde war der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Es wurde mir nicht mitgeteilt, ob man mit der Blutuntersuchung das Auslangen finden kann, oder die Haarprobe als zwingend angesehen wird (ich erlaube mir schon anzumerken, dass ich „Ersttäter" bin und sich im gesamten Akt mit Ausnahme der Entziehung der Lenkberichtigung überhaupt keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr finden).

 

Das Vorgehen der belangten Behörde muss man mittlerweile wohl als willkürlich und von Animosität geprägt bezeichnen.

 

Ich würde mir ein solches ja noch einreden lassen, wenn es denn irgendeine Vorgeschichte gäbe. Eine solche existiert aber nicht.“

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Am 03. Oktober 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-AV-687/001-2022 und LVwG-AV-2208/001-2023 Beweis erhoben wurde.

 

Weiters folgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

Im Zuge der Verhandlung legte der Rechtsmittelwerber einen Befund des B vom 07. Februar 2023, zur Referenz Nr. ***, sowie einen Endbefund dieses medizinischen Labors vom 28. September 2023, zur Referenz Nr. ***, vor.

 

4. Feststellungen:

 

Wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 am 01. Oktober 2021, 15:50 Uhr, in ***, ***, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. Oktober 2021, Zl. ***, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 01. Oktober 2021, entzogen.

 

Weiters wurden als begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 8 FSG angeordnet.

 

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Im Rahmen der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wurde vom Rechtsmittelwerber ein Blutbefund vom 23. März 2022 vorgelegt, welcher insofern auffällig war, als der CDT-Wert mit 15,4% auf mehr als das Zehnfache des Normwertes angestiegen war. Kombiniert war dieser Laborbefund mit erhöhtem MCV- und auf mehr als das Doppelte angestiegenen GGT-Wert. Die Amtsärztin der nunmehr belangten Behörde ging angesichts dieses Laborbefundes von einem chronisch erhöhten Alkoholkonsum aus.

 

In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Mandatsbescheid vom 29. März 2022, Zl. ***, die Lenkberechtigung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und nach § 25 Abs. 2 FSG die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung vom Lenken von Kraftfahrzeugen, gerechnet ab dem Ende des Entzuges wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zur GZ. ***, das ist ab dem 02. April 2022, festgesetzt.

 

Über die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. Juni 2022, Zl. *** insofern entschieden, als der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

 

Wegen der Beschwerdeerhebung gegen letztgenannten Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-687/001-2022 ein Beschwerdeverfahren geführt.

 

Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Medizin, wonach für eine Beurteilung ein aktueller Blutbefund auf die alkoholsensitiven Parameter CDT, MCV und (GT), sowie eine Verkehrspsychologische Untersuchung (nur Teil 2, Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) und ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie notwendig sind, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. August 2022, Zl LVwG-AV-687/001-2022, dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgetragen, bis spätestens 05. September 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Aktueller Blutbefund auf die alkoholsensitiven Parameter CDT, MCV und GammaGT. Eine Überweisung wird im Anhang übermittelt. Durch die Vorlage der Blutbefunde kann der aktuelle Alkoholkonsum beurteilt werden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist dem Gericht vorzulegen sowie ebenso im Rahmen der Untersuchungen gemäß Punkte 2. und 3.

 

2. Verkehrspsychologische Untersuchung (nur 2. Teil, Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung).

 

3. Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie

 

Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Urkundenvorlage vom 05. September 2022 legte der Rechtsmittelweber in diesem Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des C vom 05. September 2022 vor, welche wie folgt lautet:

„A, Vers.nr. ***, ist von langjährigem Alkoholmissbrauch betroffen. Gemäß seinen Angaben hätte er gegenüber Klienten, auch außerhalb der Kanzlei, oft zu angebotenem Alkohol nicht „Nein“ sagen können und sei danach auch alkoholisiert mit dem Auto gefahren.

 

Am 1.10.2020 kam es wegen 1,82 Promille (am Steuer) zu einer Führerscheinabnahme.

2/22 gabe es eine verkehrspsychologische Untersuchung, die er angeblich bestanden hätte („geeignet“?).

Eine Alkoholkrankheit im engeren Sinn dürfte aktuell nicht bestehen, da er auch ohne Entzugssymptome zweitweise abstinent sei.

Relevante Unfälle sind nicht bekannt. Epilepsie oder andere relevante Vorerkrankungen wurde nicht berichtet. Andere Substanzen werden nicht konsumiert.

 

Psychiatrisch ist er bezüglich Motivation, Antrieb, Koordination, Tempo, Wachheit und Reaktionsvermögen, also auch bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit, unauffällig.

Der Neurostatus ist intakt. Medikamente werden nicht regelmäßig benötigt bzw. eingenommen.

 

Die weitere Fahrererlaubnis ist, bei einjähriger Befristung, monatlich C2 Parametern (LFP, CDT, MCV) und monatlichen Facharzt- sowie Amtsarztkontrolle, möglich und zu empfehlen.

 

Eine Psychotherapie zur Persönlichkeitsstärkung und Verhaltensmodifikation ist dringend zu empfehlen.“

 

Weiters übermittelte A einen Blutbefund vom 25. August 2022, erstellt vom B, Referenz Nr. ***.

 

Diese Unterlagen wurden D als dem im Verfahren LVwG-AV-687/001-2022 bestellten medizinischen Amtssachverständigen übermittelt und teilte dieser mit Stellungnahme vom 09. September 2022 wie folgt mit:

„Amtsärztliche Stellungnahme

 

1. Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes:

 

„In der Anlage werden der Befund von C und der Laborbefund vom 25.08.2022 mit dem Ersuchen um kurzfristige gutachtliche Stellungnahme übermittelt, ob im Hinblick auf diese Unterlagen von einer Vorlage der vorgeschriebenen VPU (wie von Ihnen bereits angefordert und bis dato vom BF nicht vorgelegt) abgesehen werden kann oder nicht.

Gleichzeitig wird um gutachtliche Stellungnahme ersucht, ob sich aus amtsärztlicher Sicht aus den jeweiligen Befunden laut Beilagen Anhaltspunkte hinsichtlich alkoholspezifischer Merkmale ergeben oder nicht.“

 

Vorgelegte Beurteilungsgrundlagen:

-Laborbefund vom 25.08.2022

-Nervenfachärztlicher Befund vom 05.09.2022

 

Stellungnahme:

 

Zum vorgelegten Laborbefund vom 25.08.2022

 

Dieser zeigt neuerlich einen sehr hohen CDT Wert (6,2 %; Normwert 1,3%) sowie auch einen erhöhten GammaGT und erhöhten MCV Wert. Diese Befundkonstellation ist pathognomonisch für einen massiven Alkoholmissbrauch. Er belegt somit neuerlich, dass ein massiver gesundheitsschädlicher Alkoholmissbrauch zumindest in den letzten 3 Wochen vor der Blutabnahme besteht. Bezieht man die schon bekannten Blutwert aus dem Vorakt in die Beurteilung mit ein (siehe Vorgutachten) so besteht dieser Alkoholmissbrauch schon seit längerer Zeit. Hr. A hat daher schon längere Zeit wesentlich mehr als 60 g Alkohol pro Tag zu sich genommen. Schon allein dadurch besteht neuerlich der hochgradige Verdacht auf Vorliegen eines Alkoholmissbrauches/einer Alkoholabhängigkeit. Denn nicht einmal in Kenntnis der Vorlagepflicht von alkoholsensitiven Blutparametern ist Hr. A in der Lage seinen Alkoholkonsum auf ein nicht gesundheitlich schädliches Ausmaß zu vermindern.

 

Psychiatrisches Gutachten vom 05.09.2022:

Dieses fachärztliche Gutachten bezieht den aktuellen Blutbefund nicht in die Beurteilung mit ein. Auch auf die anderen, älteren Blutbefunde wird nicht eingegangen. Es ist daher als nicht schlüssig einzustufen.

 

Es ist die neuerliche Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Dieses muss auf die vorliegenden Blutbefunde gutächterlich eingehen.

 

Zur Vorlage der Verkehrspsychologischen Untersuchung:

 

Nicht vorgelegt wurde die im Gutachten vom 02.08.2022 geforderte Verkehrspsychologische Untersuchung. Die Vorlage einer solchen schlüssigen, auf realen (mit Blutbefunden belegbaren) Trinkangaben beruhenden Verkehrspsychologischen Untersuchung ist aber schon ex lege notwendig (genaue Begründung siehe Gutachten vom 02.08.2022).

 

Ohne Vorlage einer Verkehrspsychologischen Untersuchung kann eine amtsärztliche Beurteilung nicht vorgenommen (hochgradiger Verdacht auf mangelnde Trennfähigkeit zwischen Inbetriebnahme eines KFZ und Konsum von Alkohol beim gegebenen sehr hohen CDT Wert von 6,2%)“

 

Im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren LVwG-AV-687/001-2022 am 21. September 2022 legte der nunmehrige Rechtsmittelwerber einen Ausdruck seines E-Mails an C vom 26. August 2022, 10:17 Uhr vor, mit welchem er einen aktuellen Blutbefund mit der Bitte um Kontaktaufnahme betreffend Gutachtenübermittelte. Diesem E-Mail war die Anlage „***“ angeschlossen.

 

Weiters legt er einen Ausdruck seines E-Mails an diesen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 26. August 2022, 10:49 Uhr, vor, welchem der Blutbefund vom Jahr 2019 als Anlagen „*** bzw. ***“ angeschlossen wurden. Mitgeteilt wurde in dieser elektronischen Nachricht, dass er den Blutbefund aus dem Frühjahr 2022 bedauerlicher Weise nicht in Händen hätte. Dort habe der CDT-Wert 15,4 betragen.

 

In weiterer Folge wurde über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. Juni 2022, Zl ***, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter mit Erkenntnis vom 29. September 2022, Zl. LVwG-AV-687/001-2022, wie folgt entschieden:

„Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Beschwerde die angefochtene Entscheidung insoweit abgeändert, als die mit Bescheid vom 07.06.2022, Zl. ***, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für die bezeichneten Klassen mit der Maßgabe bestätigt wird, dass diese jedenfalls bis zur Vorlage folgender für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung notwendiger Befunde/Gutachten an die Führerscheinbehörde aufrecht ist:

 

1. aktueller Blutbefund auf die alkoholsensitiven Parameter CDT, MCV und GammaGT. Eine Überweisung wird im Anhang übermittelt. Durch die Vorlage der Blutbefunde kann der aktuelle Alkoholkonsum beurteilt werden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist dem Gericht vorzulegen sowie ebenso im Rahmen der Untersuchungen gemäß Punkt 2. und 3.

 

2. Verkehrspsychologische Untersuchung (nur 2. Teil, Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung)

 

3. Gutachten FA für Psychiatrie

 

gemäß folgenden, dem Einschreiter bereits zugestellter, amtsärztlicher Zuweisungen:

 

„AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Gesundheit und Soziales

Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion

***, ***

 

Telefon: *** DW: FAX:

 

Datum: 02.08.2022

 

Name: A

Geburtsdatum: ***

Adresse: ***, ***

 

Kennzeichen

An den/die

Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie

 

Betrifft: ERSUCHEN UM BEFUND BZW. STELLUNGNAHME

 

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

 

Bei oben genanntem(r) FührerscheinwerberIn bzw. -besitzerIn wurde ein Leiden/eine Erkrankung, Ihr Fachgebiet betreffend, festgestellt.

 

Zuweisungsgrund/Anamnese: Verdacht auf Vorliegen eines

Alkoholabhängigkeitssyndroms

Führerscheinklasse: Gruppe 1 (=Klassen AM, A(A1, A2),B, BE und F

Gruppe 2 (=Klassen C,(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E)

 

Mit Bescheid vom 07.10.2021 wurde Hrn. A die Lenkberechtigung für die FS Gruppe 1 auf die Dauer von 6 Monaten wegen Inbetriebnahme eines KFZ mit einem Blutalkohol Gehalt von mehr als 1,6 Promille entzogen (1. Führerscheinentzug).

Im Zuge der nachfolgenden amtsärztichen Untersuchung wurde auch ein Blutbefund vorgelegt (23.03.2022). Dieser zeigte einen CDT von 15,4 % sowie einen stark erhöhten MCV und Gamma GT Wert. Der CDT Wert ist somit um das 10 fache erhöht und beweist einen massiven Alkoholmissbrauch/Alkoholabhängigkeit.

Im Akt liegt auch ein Blutbefund vom 18.07.2019 vor. Dieser zeigt ebenfalls einen erhöhten MCV Wert sowie stark erhöhte Leberwerte (Gamma GT 348 U/l).

Nach den vorliegenden Blutbefunden besteht bei Hrn. A der hochgradige Verdacht auf Vorliegen eines bereits jahrelang bestehenden Alkoholmissbrauchs/Alkoholabhängigkeit.

Aus eigenem Antrieb wurde (ohne amtsärztliche Zuweisung) auch eine Verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt (16.02.2022). Diese-ausschließlich auf den Angaben des Probanden beruhende-Verkehrspsychologische Untersuchung ergab eine „Eignung“.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 30.05.2022 wurde Hrn. A dann die Lenkberechtigung entzogen.

 

Eine neuerliche Verkehrspsychologische Untersuchung wurde bereits veranlasst (Ergebnis liegt noch nicht vor), da die vorliegende Untersuchung (16.02.2022) für eine Beurteilung nicht herangezogen werden kann, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Angaben, die Hr. A zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten in der VPU vom 16.02.2022 tätigte, sind nicht kompatibel zum Blutbefund vom 23.03.2022. Denn der vorgelegte Blutbefund vom 23.03.2022 (CDT 15,4%!!!) belegt, dass eine wesentlich höhere Alkoholmenge (wesentlich mehr als 60 g Alkohol) täglich zumindest über 3-4 Wochen vor der Blutabnahme zugeführt wurde. Die Trinkmenge, welche von Hrn. A im Rahmen der VPU angegeben wurde (ca. 3 Bier pro Tag), würde den CDT Wert nicht oder nur marginal erhöhten und würde auch die Parameter GammaGT und MCV mit Sicherheit nicht ändern.

Insgesamt besteht aus amtsärztlicher Sicht der hochgradige Verdacht auf Vorliegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms.

Hr. A wurde angewiesen, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung einen aktuellen Blutbefund (MCV, GammaGT, CDT) vorzulegen.

 

Diese Stellungnahme hat gemäß der geltenden Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zu enthalten:

- Identitätsnachweis des Patienten

- Vorgeschichte

- Diagnose

- Therapie und Compliance

- Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit

- Alkohol: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

- Drogen: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

- Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz obiger Gruppe, ggf. unter Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs 1 FSG-GV)

- Empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen – Grund angeben!

 

Mit freundlichen Grüßen

D

! INFORMATION FÜR DEN FÜHRERSCHEINWERBER/-BESITZER !

 

1) Diese Zuweisung ist dem Facharzt für Psychiatrie vorzulegen!

2) Die Kosten für die fachärztliche Stellungnahme im oben genannten Umfang sind von Ihnen zu tragen!“

 

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Gesundheit und Soziales

Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion

***, ***

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, ***

 

Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle

 

Beilagen E-Mail: ***

Fax: ***

Bürgerservice: ***

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Internet: ***

***

 

Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum

02.08.2022

Betrifft

Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung

 

A, geb. ***

Adresse: ***, ***

Telefon: -

 

LB Klassen: A, B, F

 

Frühere VPU: √ Ja (16.02.2022, Fair Partner)

□Nein

 

Untersuchungsanlass:

√ §14 (2) FSG-GV Alkoholisierung von >1,6 ‰

□ §14 (3) FSG-GV Lenken eines KFZ in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand

□ §17 (1) Z 1 FSG-GV Verdacht auf mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit

□ §17 (1) Z 2 FSG-GV Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

□ §17 (2) FSG-GV Verdacht auf Reifungsmängel/Verdacht auf Leistungsabbau

□ §17 (3) Z 1 FSG-GV Bewerber um eine LB der Klasse D

□ §17 (3) Z 2 FSG-GV Bewerber um eine vorgezogene LB für die Klasse B

□ §17 (3) Z 4 FSG-GV mehrmaliges Prüfungsversagen

√ §18 (5) FSG-GV Wiederholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung

√ Sonstiges (möglichst genaue Angaben wie z.B. Aggressionsdelikte außerhalb des Straßenverkehrs):

 

Mit Bescheid vom 07.10.2021 wurde Hrn. A die Lenkberechtigung für die FS Gruppe 1 auf die Dauer von 6 Monaten wegen Inbetriebnahme eines KFZ mit einem Blutalkohol Gehalt von mehr als 1,6 Promille entzogen (1. Führerscheinentzug).

Im Zuge der nachfolgenden amtsärztichen Untersuchung wurde auch ein Blutbefund vorgelegt (23.03.2022). Dieser zeigte einen CDT von 15,4 % sowie einen stark erhöhten MCV und Gamma GT Wert. Der CDT Wert ist somit um das 10 fache erhöht und beweist einen massiven Alkoholmissbrauch/Alkoholabhängigkeit.

Im Akt liegt auch ein Blutbefund vom 18.07.2019 vor. Dieser zeigt ebenfalls einen erhöhten MCV Wert sowie stark erhöhte Leberwerte (Gamma GT 348 U/l).

Nach den vorliegenden Blutbefunden besteht bei Hrn. A der hochgradige Verdacht auf Vorliegen eines bereits jahrelang bestehenden Alkoholmissbrauchs/Alkoholabhängigkeit.

Aus eigenem Antrieb wurde (ohne amtsärztliche Zuweisung) auch eine Verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt (16.02.2022). Diese- ausschließlich auf den Angaben des Probanden beruhende-Verkehrspsychologische Untersuchung ergab eine „Eignung“.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 30.05.2022 wurde Hrn. A dann die Lenkberechtigung entzogen.

Die neuerliche Verkehrspsychologische Untersuchung ist aus folgenden Gründen erforderlich;

Es wurde zwar bereits eine Verkehrspsychologische Untersuchung (16.02.2022)

vorgelegt. Diese wurde aber ohne amtsärztliche Zuweisung auf Eigeninitiative von Hrn. A erstellt. Die Angaben, die Hr. A zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten in der VPU vom 16.02.2022 tätigte, sind nicht kompatibel zum Blutbefund vom 23.03.2022.

Denn der vorgelegte Blutbefund vom 23.03.2022 (CDT 15,4%H!) belegt, dass eine wesentlich höhere Alkoholmenge (wesentlich mehr als 60 g Alkohol) täglich zumindest über 3-4 Wochen vor der Blutabnahme zugeführt wurde. Die Trinkmenge, welche von Hrn. A im Rahmen der VPU angegeben wurde (ca. 3 Bier pro Tag), würde den CDT Wert nicht oder nur marginal erhöhten und würde auch die Parameter GammaGT und MCV mit Sicherheit nicht ändern.

Es muss daher erneut eine Verkehrspsychologische Untersuchung auf Basis der vorliegenden Blutbefunde und realer Trinkangaben erstellt werden.

Hr. A wurde angewiesen, im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung einen aktuellen Blutbefund vorzulegen.

 

□ Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

□ Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit

√ Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

 

Sonstiges/Anmerkungen

 

Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Untersuchten!

 

D“

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.“

 

Gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und ist dieses Verfahren zur Zl. *** anhängig.

 

Am 25. Oktober 2022 legte der nunmehrige Rechtsmittelwerber der Führerscheinbehörde den Blutbefund vom 25. August 2022 und die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05. September 2022 vor und beantragte die Wiederausfolgung des Führerscheines.

 

Am 17. Februar 2023 langte bei der Führerscheinbehörde eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 10. Februar 2023, erstellt von der E KG, F, ***, unterzeichnet von G, ein, mit welcher attestiert wurde, dass A aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Fahrzeuggruppe 1 derzeit bedingt geeignet ist.

 

Im Zuge der Verhandlung am 03. Oktober 2023 wurden vom Rechtsmittelwerber der Blutbefund vom 07. Februar 2023, Zl. Referenz Nr. ***, erstellt vom B, sowie der Endbefund vom 28. September 2023, zur Referenz Nr. ***, vorgelegt. Weitere Unterlagen wurden nicht beigebracht.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, sowie auf die zitierten Befunde, und wird der Sachverhalt vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten.

 

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung rechtmäßig abgewiesen wurde.

 

6. Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

 

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten

auszugsweise:

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

 

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

 

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lauten auszugsweise:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. 2. […]

    Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls

  1. 1. […]

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

(4) […]

(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

[…]

 

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

  1. 1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. 2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. 3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
    1. a) Alkoholabhängigkeit oder
    2. b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  1. 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

7. Erwägungen:

 

Eine Zusammenschau des § 24 Abs. 3 und des § 26 Abs. 2 FSG zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass dem Betreffenden allein schon deswegen beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG und die FSG GV, die in ihrem § 14 Abs. 2 normiert, dass diesfalls Lenker „ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen“ haben, lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Verwaltungsübertretung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, denen zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nachzugehen ist. Erweisen sich im Rahmen dieser Untersuchungen die Bedenken als begründet, wird ein „Verdacht“ – etwa auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit – also erhärtet, besteht eine Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen. Ein nicht verifizierter „Verdacht“ allein rechtfertigt eine solche Maßnahme hingegen nicht, wie unmissverständlich auch § 24 Abs. 4 erster Satz FSG zeigt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und ist „gegebenenfalls“ – falls sich also die Bedenken als begründet erweisen – die Lenkberechtigung einzuschränken bzw. zu entziehen (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).

 

Durch § 8 Abs. 6 FSG wird dem Verordnungserlasser ermöglicht, nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft nähere Bestimmungen (u.a.) über bei Personen mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzende Auflagen oder Beschränkungen zu erlassen.

 

In diesem Sinn regelt § 14 FSG-GV die Vorgangsweise im Zusammenhang mit „Alkohol-, Sucht- und Arzneimittel“:

Gemäß § 14 Abs 1 FSG-GV darf (von der im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahme des Abs 4 abgesehen) Personen, die (aktuell) von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Personen hingegen, die (in der Vergangenheit) alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu „erteilen oder wiederzuerteilen“ (§ 14 Abs. 5 FSG-GV) (vgl. VwGH 18.03.2015, Ra 2015/11/0016).

 

§ 14 Abs. 1 FSG-GV behandelt diese beiden Fälle gravierender Gesundheitseinschränkungen, falls sie aktuell, also im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, noch bestehen, insofern gleich, als derartigen Personen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; sie sind also - zwecks Wahrung der Verkehrssicherheit - jedenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung kommt insoweit nicht in Betracht. Ausgehend von der Zielsetzung des FSG (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG- GV), die Erteilung bzw. Belassung einer – uneingeschränkten – Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs. 1 FSG-GV umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs. 5 FSG-GV vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen. Es kann nämlich – unabhängig von der unterschiedlichen Wortwahl in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV – davon ausgegangen werden, dass ein Konsumverhalten, wie es in Abs. 1 beschrieben ist, jedenfalls „gehäuften Missbrauch“ iSd Abs. 2 darstellt. Liegt also ein in § 14 Abs. 1 FSG-GV genannter Gesundheitszustand aktuell vor, ist eine aufrechte Lenkberechtigung zwingend zu entziehen und nicht bloß einzuschränken; lag ein solcher Zustand bloß in der Vergangenheit vor, ist die Lenkberechtigung iSd

§ 14 Abs. 5 FSG-GV zu beschränken (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).

 

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ihre Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung auf das amtsärztliche Gutachten vom 22. Februar 2022 gestützt, in welchem – auf Basis der Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV – als Bedingung für die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung eine nachgewiesene strikte Alkoholkarenz über einen Zeitraum von drei Monaten formuliert wurde.

 

Wenngleich die „mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ weder im FSG noch in der FSG-GV definiert wird, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz FSG-GV hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. zB VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172; VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120).

 

Im Konkreten ist nämlich gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz FSG-GV mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls dann anzunehmen, wenn dem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder lit. c StVO 1960 bestraft wurde. § 17 Abs. 1 erster Satz FSG-GV sieht darüber hinaus eine zwingende Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle insbesondere dann vor, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

Die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche ihrerseits in § 18 Abs. 3 FSG-GV näher beschrieben ist, ist an und für sich ex lege nicht ohne weiteres als psychische Erkrankung anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.04.2011, 2009/11/0116 mwN) zählt allerdings auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zur gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die verkehrspsychologische Untersuchung vom 10. Februar 2023 zum Ergebnis gekommen ist, dass eben der Beschwerdeführer derzeit nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B geeignet ist. Dem ist jedoch zum einen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Rechtsprechung betont, dass das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme alleine nicht erlaubt, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen; diese hat vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens und kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen auch keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu (z.B. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0120).

 

Zudem haben Personen, bei denen der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit besteht, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (§ 14 Abs. 1 FSG-GV), woraus sich ergibt, dass die Feststellung, ob eine solche Krankheit vorliegt, nur durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie attestiert werden kann. Ebenso ist im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 FSG-GV bei Personen, die, ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen, wobei die Verkehrspsychologische Stellungnahme iSd § 18 FSG-GV die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu beinhalten hat; die fachärztliche Stellungnahme die Beurteilung über das Vorliegen einer Alkoholkrankheit bzw. die Bereitschaft, ob der Konsum von Sucht- und Arzneimittel soweit eingeschränkt werden kann, dass der Untersuchte beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist.

 

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG noch in der FSG-GV für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kfz schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, maW es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnehmen werde. Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende – sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der LB – den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kfz vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist (Nedbal-Bures, FSG8 § 14 FSG-GV (Stand 1.5.2023, rdb.at), E 7).

 

Die Gesetzesmaterialien (1033 BlgNR XXI. GP , 31) führen zur Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 Folgendes aus:

"Zu Abs. 1:

Hier werden die Voraussetzungen für die Wiederausfolgung des Führerscheines neu, klarer und übersichtlicher dargestellt. Z 1 wird den nunmehrigen Änderungen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Z 1 angepasst und in Z 2 wird die Wendung "keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind" durch die klarere Wortfolge der Z 2 ersetzt. Insbesondere soll durch diese Formulierung klargestellt werden, dass die Einbehaltung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird."

 

Während die Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs. 1 FSG in der Fassung vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle schon zu unterbleiben hatte, wenn Gründe für eine (weitere) Entziehung der Lenkberechtigung (bloß) gegeben waren, setzt das Einbehalten des entzogenen Führerscheines seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 FSG voraus, dass die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid angeordnet wird (VwGH 20.06.2006, 2003/11/0162).

 

Selbst wenn anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung die Amtsärztin die Vorlage weiterer Befunde nicht für erforderlich gehalten und sogleich ein „negatives“, also die gesundheitliche Eignung verneinendes Gutachten erstattet hätte, wäre ohne die darauf gestützte tatsächliche Anordnung einer Entziehung der Lenkberechtigung der Führerschein nach § 28 dennoch auszufolgen (gewesen), weil nur eine „weitere Entziehung der Lenkberechtigung“ iSd Abs 1 Z 2 ein Hindernis für die Ausfolgung ist, nicht aber schon (bloße) Bedenken an der gesundheitlichen Eignung (Nedbal-Bures, FSG8 § 28 FSG (Stand 1.5.2023, rdb.at), E 2 mwN).

 

Ein solcher Bescheid iSd § 28 Abs. 1 Z 2 FSG ist nach der Aktenlage nicht erlassen worden.

 

Bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell "rechtskräftigen" Bescheid (VwGH 02.07.2013, AW 2013/09/0011). Trotz festgestellter Anhängigkeit des Revisionsverfahrens im Entziehungsverfahren ist im gegenständlichen Wiederausfolgungsverfahren die Rechtsfrage dahingehend zu beurteilen, ob aufgrund der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. Juni 2022, Zl ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. September 2022, Zl. LVwG-AV-687/001-2022, ausgesprochenen Entziehung wegen gesundheitlicher Nichteignung die Entziehungsdauer bereits abgelaufen ist bzw. nicht länger als 18 Monate gedauert hat, da diese Entscheidungen (noch) dem Rechtsbestand angehören.

 

Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet. Diesen Zeitpunkt hat die Behörde [bzw. das Verwaltungsgericht] zu ermitteln, wenn sie einen vor Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten gestellten Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins, in dem die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung behauptet wird, mit der Begründung abweisen will, die Lenkberechtigung sei gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG erloschen. Ist ihr die Feststellung dieses Zeitpunktes nicht möglich, kann sie in einem solchen Fall nicht davon ausgehen, die Lenkberechtigung sei infolge Ablaufs einer Entziehungsdauer von 18 Monaten [jetzt: von mehr als 18 Monaten] gemäß Z 1 erloschen (VwGH 23.05.2003, 2002/11/0060).

 

Grundsätzlich lebt die Lenkberechtigung mit dem Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung – ipso iure – wieder auf, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer der Führerschein tatsächlich ausgefolgt wurde (VwGH 23.05.2006, 2003/11/0061). Aufgabe der belangten Behörde wäre es deshalb gewesen, auf Grundlage der festgestellten Entziehungsbescheide bzw. dem genannten, verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zu beurteilen, ob der Rechtsmittelwerber die Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen vor dem Ablauf der in § 27 Abs. 1 Z 1 FSG genannten Frist wiedererlangt hat bzw. ob die Entziehung aus diesen Titeln noch andauert.

 

Aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 29. September 2022, Zl. LVwG-AV-687/001-2022, das Bindungswirkung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erzeugt, ist davon auszugehen, dass „die mit Bescheid vom 07.06.2022, Zl. ***, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für die bezeichneten Klassen wegen gesundheitlicher Nichteignung des Beschwerdeführers nicht vor Vorlage folgender Befunde/Gutachten endet:

1. aktueller Blutbefund auf die alkoholsensitiven Parameter CDT, MCV und GammaGT. Eine Überweisung wird im Anhang übermittelt. Durch die Vorlage der Blutbefunde kann der aktuelle Alkoholkonsum beurteilt werden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist dem Gericht vorzulegen sowie ebenso im Rahmen der Untersuchungen gemäß Punkt 2. und 3.

 

2. Verkehrspsychologische Untersuchung (nur 2. Teil, Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung)

 

3. Gutachten FA für Psychiatrie“

 

Der Spruch eines Erkenntnisses ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 24.05.2023, Ra 2023/15/0021).

 

Aus folgendem Grund braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob ein vor Fällung des Erkenntnisses vorgelegter Blutbefund ein „aktueller“ iSd Punkt 1. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein kann (betreffend Punkt 2. liegt eine neuerliche verkehrspsychologische Befundung wie festgestellt vor):

 

Im Punkt 3. wurde die Vorlage eines „Gutachten[s] FA für Psychiatrie gemäß folgenden, dem Einschreiter bereits zugestellter, amtsärztlicher Zuweisungen“ rechtskräftig vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang muss bemerkt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision vom Rechtsmittelwerber im festgestellten höchstgerichtlichen Verfahren auch nicht beantragt wurde.

 

Gemäß Zuweisung wurde der Rechtsmittelwerber angewiesen, „im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung einen aktuellen Blutbefund (MCV, GammaGT, CDT) vorzulegen.“ Aus dem in der Verhandlung am 21. September 2022 im Beschwerdeverfahren LVwG-AV-687/001-2022 vorgelegten E-Mail vom 26. August 2022 kann nicht erkannt werden, welche Daten die Datei „***“ aufgewiesen haben. Zudem hat der Amtssachverständige für Medizin bereits in seiner Stellungnahme vom 09. September 2022, also vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung, klar dargelegt, weshalb das vorgelegte psychiatrische Gutachten als nicht schlüssig zu beurteilen ist. Faktum ist, dass auch seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 29. September 2022, Zl. LVwG-AV-687/001-2022, weder ein neues Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorgelegt wurde, noch wurde das Gutachten vom 05. September 2022 vom Gutachtensersteller ergänzt. Darüber hinaus kann auch aus der Formulierung in der fachärztlichen Stellungnahme Eine Alkoholkrankheit im engeren Sinn dürfte aktuell nicht bestehen, da er auch ohne Entzugssymptome zweitweise abstinent sei.nicht erkannt werden, auf welcher Befundung der Mediziner zu so einer Beurteilung kommen konnte, hat der Beschwerdeführer doch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestanden, täglich nicht eine unerhebliche Menge Alkohol weiterhin zu konsumieren. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen wäre, welches der Zuweisung vom 02. August 2022 zu entsprechen hat; insbesondere auf die vorliegenden Blutbefunde bzw. den nun vorzulegenden Blutbefund einzuhalten hat, um der zitierten gesetzlichen Bestimmung im Wiederausfolgungsverfahren [nämlich § 24 Abs. 3a FSG] zu entsprechen“. Wie festgestellt wurden vom Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Unterlagen bis dato vorgelegt.

 

Die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, vermag die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie Ausführungen zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind. Vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll (VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004). Abgesehen von den obigen Ausführungen zum vorgelegten psychiatrischen Gutachten hat der im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-687/001-2022 bestellte Amtssachverständige für Medizin unmissverständlich dargelegt, weshalb er von einem unschlüssigen Gutachten ausgeht.

 

Nur durch die Vorlage eines schlüssigen Gutachtens hätte der Rechtsmittelwerber den Punkt 3. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. September 2022, Zl. LVwG-AV-687/001-2022, erfüllt. Durch die Nichtvorlage ist nach dem diesbezüglich eindeutigen Spruch dieser Entscheidung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung noch entzogen ist.

 

Schon auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Z 1 FSG ist der gegenständliche Antrag daher abzuweisen, zumal die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bereits seit 01. Oktober 2021, also länger als 18 Monate, entzogen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).

 

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