MSG NÖ 2010 §8
MSG NÖ 2010 §11
SHG AusführungsG NÖ 2020 §6
SHG AusführungsG NÖ 2020 §8
SHG AusführungsG NÖ 2020 §13
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1252.001.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, vertreten durch B, gerichtliche Erwachsenenvertreterin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 02. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (NÖ MSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Frau A eine Unterstützung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) in folgendem Ausmaß erhält:Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (monatlich):Vom 01. Jänner 2020 bis 31. Juli 2020………………………€ 512,35
Vom 01. August 2020 bis 30. September 2020……………..€ 116,94Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs (monatlich):Vom 01. Jänner 2020 bis 31. Juli 2020………………………€ 146,10
Vom 01. August 2020 bis 30. September 2020……………..€ 97,40Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02. Oktober 2019, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin ab dem 01. Oktober 2019 längstens bis zum 30. September 2020 als Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 557,94 zuerkannt. Der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes wurde abgewiesen.
Festgestellt wurde von der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ein Mietobjekt in *** bewohnt und hierfür eine monatliche Miete in der Höhe von € 600,15 zu bezahlen habe. Überdies beziehe die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,-.
Als Einkommen wertete die belangte Behörde einen Betrag von € 38,06, der sich aus 3/10 der sogenannten „Freien Station“ unter Berücksichtigung von Wochenenden und von Urlaubstagen berechne. Weiters wertete die belangte Behörde Pflegegeld in der Höhe von € 97,30 abzüglich des monatlichen Kostenbeitrages für die teilstationäre Betreuung in der Höhe von € 29,20 als Einkommen. Die Behörde errechnete sohin ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 106,16.
Die Beschwerdeführerin sei dauernd arbeitsunfähig und wurde der Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht verlangt, da die Beschwerdeführerin sich in einer Tagesbetreuung der *** in *** befinde.
Mit Schreiben vom 08. November 2019 wurde die Beschwerde vom 28. Oktober 2019 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Rechtzeitig mit 28. Oktober 2019 wurde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 02. Oktober 2019 Beschwerde erhoben.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 1 und die erhöhte Familienbeihilfe. Sie wohne allein in einer Wohnung in
*** und trage einen angemessenen Wohnungsaufwand in der Höhe von € 600,15. Sie erhalte auch einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,-. Sie besuche werktags die *** in *** und arbeite dort in der Küche mit. Dort erhalte sie auch ein Mittagessen.
Mit dem bekämpften Bescheid sei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben und für den Zeitraum vom 01. Oktober 2019 bis längstens 30. September 2020 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 557,94 gewährt worden.
Der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes sei abgewiesen und dahingehend begründet worden, dass der Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,- den Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs in der Höhe von € 221,37 übersteige.
Die Behörde ziehe bei der Berechnung der Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts einen Betrag von € 106,16 als anrechenbares Einkommen ab. Diesen Beitrag ermittle sie, indem sie einerseits das Mittagessen, das die Beschwerdeführerin in der Tagesstätte erhalte, mit € 38,06 pro Monat bewertet, wobei sie diese Bewertung 3/10 der sogenannten „Freien Station“ unter Berücksichtigung der Wochenenden und Urlaubstage zugrunde lege. Andererseits stufe sie das Pflegegeld der Stufe 1 der Beschwerdeführerin als anrechenbares Einkommen ein. Da von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von € 60,- monatlich auf das Pflegegeld angerechnet werde, gehe die Behörde von einem Betrag von über € 90,30 aus. Sie ziehe davon den Kostenbeitrag in der Höhe von € 29,20, den die Beschwerdeführerin für den Besuch der *** bezahlen müsse, ab, und ermittelt den Beitrag von € 68,10. Die Summe aus € 38,06 und € 68,10 ziehe die Behörde vom Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung in der Höhe von € 664,10 ab und errechne so den Betrag von € 557,94, den sie der Beschwerdeführerin ab 01. Oktober 2019 bis längstens 30. September 2020 zuerkenne.
Weiters wurde ausgeführt, dass die monatliche Miete € 600,15 betrage und die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,- erhalte. Der ungedeckte Wohnbedarf mache somit € 350,15 monatlich aus.
Mit der Novelle des NÖ MSG, LGBl. 2016/24, sei § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG dahingehend geändert worden, dass der Anspruch auf eine Geldleistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs bereits dann erlischt, wenn der Wohnzuschuss den entsprechenden Mindeststandard übersteigt. Es komme nicht mehr darauf an, ob der angemessene Wohnungsaufwand gedeckt ist. Damit stehe diese Bestimmung im Widerspruch zu den in § 1 NÖ MSG normierten Zielen, wonach durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden und der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden sollen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Wohnbedarf nicht decken, weil die Tätigkeit in der *** nicht entlohnt werde. Die neue Bestimmung benachteilige Menschen mit Behinderungen, die selbsterhaltungsunfähig sind. Sie müssen die Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts heranziehen, um die Wohnkosten zu decken, ohne eine Möglichkeit zu haben, durch Erwerbsarbeit Einkünfte zu erzielen und die Notlage zu überwinden. Auch der Menschenrechtsbeirat der Volksanwaltschaft gehe in seiner Stellungnahme zu „Beschäftigungstherapie Werkstätten-Reformbedarf“ aus dem Jahr 2014 davon aus, „dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten in ihrer derzeitigen rechtlichen und faktischen Gestaltung nicht den Bestimmungen der UN-BRK – insbesondere Art. 27 Arbeit und Beschäftigung – entspricht“.
Für die Beschwerdeführerin komme der Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG zur Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV betrage der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für Alleinstehende im Jahr 2019 € 664,10.
In den Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG (Ltg.-515-1/A-1/32-2010) sei ausgeführt worden, dass bestimmte Einkunftsarten (freiwillige Leistungen im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, pflegebezogene Geldleistungen etc.)“ vom prinzipiell weiten Einkommensbegriff ausgenommen sind.
Nach § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln seien Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (zum Beispiel Pflegegeld) grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 Eigenmittelverordnung dürfe das Pflegegeld nur dann als Einkommen angerechnet werden, wenn der Hilfesuchende selbst Anspruch darauf hat und ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteilwird. Diese Bestimmung sei in den Ausführungen von § 35 NÖ SHG ergangen, wonach die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen hat, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind. Bei teilstationären Diensten werde der Kostenbeitrag im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme bemessen.
Der Beschwerdeführerin sei die Hilfe in einer stationären Einrichtung, Tagesstruktur ***, gewährt worden. Sie müsse dafür gemäß § 35 NÖ SHG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Eigenmittelverordnung einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld leisten. Da sie die Tagesstruktur in einem zeitlichen Ausmaß von mehr als 5 Stunden täglich besuche, müsse sie gemäß § 5 Z 2 lit. a Eigenmittelverordnung einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen leisten. Die Beschwerdeführerin bezahle somit aus dem Pflegegeld einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 29,20 monatlich an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.
Die Kürzung der Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts käme einer grundlosen Doppelverrechnung gleich.
Die Anrechnung des gesamten Pflegegeldes auf die Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts würde nicht zuletzt gegen § 18 Abs. 1a BPGG verstoßen, wonach einer pflegebedürftigen Person, die auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines sozialen Trägers teilstationäre Betreuung erhalte, zumindest im Pflegegeldtaschengeld in der Höhe von 10 % der Stufe 3 (€ 45,20 für 2019) zu verbleiben hat.
Zusammenfassend führen die Novellierung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG durch LGBl. 2016/24 bzw. der Vollzug der Behörde dazu, dass die Beschwerdeführerin bundesgesetzliche Leistungen, die ihr zur Deckung ihrer behinderungsbedingten Ausgaben dienen sollen, für den Lebensunterhalt und das Wohnen verwenden müsse.
Selbsterhaltungsunfähige Menschen mit Behinderungen erfahren dadurch eine Schlechterstellung, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei. Weiters entstehe ein Widerspruch zu § 6 Abs. 2a Z 1 und Z 2 NÖ MSG § 6 Abs. 6 NÖ MSG iVm § 2 Z 2 Eigenmittelverordnung, die die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld von der Einkommensanrechnung ausnehmen. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des OGH 20.6.2016 6 Ob 107/16b verwiesen, wonach erhöhte Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch nicht mindere, wenn das volljährige Kind die Familienbeihilfe selbst bezieht, weil es aufgrund seiner geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Beschwerdeführerin stellte aus den oben angeführten Gründen den Antrag, das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich möge gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 2. Oktober 2019, ***, dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 längstens bis zum 30. September 2020 eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 221,37 (2019) sowie eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Pflegegeldes gewährt werde, sodass die Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts im Jahr 2019 € 626,04 monatlich betrage, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3,4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Eingabe vom 11. August 2020 übermittelte die belangte Behörde ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 05. August 2020 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin bei den Psychosozialen Zentren in *** tätig ist.
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14. August 2020 und am 24. September 2020 wurden wieder abberaumt.
Mit E-Mail vom 21. September 2020 wurde vom C eine Stellungnahme eingebracht, mit welcher vorgebracht wurde, dass es im gegenständlichen Verfahren um keine hohe Summe gehe, aber dem C gehe es um die Sache selbst. Einerseits gehe es um die Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und vertrete das C die Ansicht, dass diese Anrechnung zu entfallen habe. Andererseits gehe es um die Bekämpfung des gleichheitswidrigen § 11 Abs. 3 2. Satz NÖ MSG, der besage „kein Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs, weil der Wohnzuschuss höher ist als der Mindeststandard für den Wohnbedarf“.
Weiters wurde ausgeführt, dass aus Sicht des C eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei.
Mit E-Mail vom 22. September 2020 teilte das C mit, dass die Beschwerdeführerin durch ihre geringfügige Beschäftigung bei den Psychosozialen Zentren in *** seit August 2020 ein Einkommen in der Höhe von € 385,79 netto pro Monat erziele.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, alleinstehend und bewohnt eine Mietwohnung in ***, für die sie einen Wohnaufwand in der Höhe von € 600,15 zu tragen hat.
Für ihr Wohnverhältnis bezieht sie einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,-.
Mit ihrem Antrag vom 12. September 2019 begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01. Oktober 2019 bis 30. September 2020.
Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen, befindet sich diese in einer teilstationären Betreuung in der *** in ***, in der sie mehr als 5 Stunden täglich betreut wird. Bis zum 05. August 2020 bezog sie kein Arbeitseinkommen.
Seit 05. August 2020 ist die Beschwerdeführerin bei den Psychosozialen Zentren in *** geringfügig beschäftigt und bezieht ein Einkommen in der Höhe von € 385,79 netto pro Monat.
Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin von Pflegegeld der Pflegestufe 1 in der Höhe von € 97,30 monatlich und der erhöhten Familienbeihilfe.
Als Einkommen sind 3/10 der sogenannten „Freien Station“ unter Berücksichtigung der Wochenenden und Urlaubstage in der Höhe von € 38,06 und auch Pflegegeld in der Höhe von € 97,30 abzüglich des monatlichen Kostenbeitrages für die teilstationäre Betreuung in der Höhe von € 29,20 zu werten. Dies ergibt einen Betrag in der Höhe von € 68,10.
Insgesamt beträgt das anrechenbare Einkommen € 106,16.
Sowohl die Familienbeihilfe als auch das therapeutische Taschengeld werden nicht als Einkommen angerechnet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 01. Oktober 2019 bis längstens 30. September 2020 eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 557,94 zuerkannt. Der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs wurde abgewiesen.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und dem erweiterten Beschwerdevorbringen während des Beschwerdeverfahrens.
Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend in einer Mietwohnung lebt und hierfür einen Wohnaufwand in der Höhe von € 600,15, zu tragen hat und dieselbe einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,- monatlich bezieht.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Pflegestufe 1 bezieht und sich in teilstationärer Betreuung in der *** in *** befindet, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt der Behörde als auch aus der Beschwerde.
In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Einsatz der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht notwendig sei, da sie sich in einer Tagesstätte in einer Tagesbetreuung befinde.
Dennoch hat die Beschwerdeführerin im August 2020 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, deren Nachweis sich aus den übermittelten Kontoauszügen ergibt, woraus ersichtlich ist, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen aus dieser Beschäftigung in der Höhe von € 385,79 netto erzielt.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten:
§ 2
Leistungsgrundsätze
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
[…]
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
[…]
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
[…]
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
[…]
§ 11
Mindeststandards
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%,
[…]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder geringer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfsbedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um, 25% bzw. 12,5%.
Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Mindeststandardverordnung lautet:
§ 1
Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSG
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
…………………………………………………………………………. 664,10 Euro;
[…]
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
………………………………………………………………...……………… bis zu 221,37 Euro;
[…]
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten:
§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 6
Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
§ 13
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
§ 14
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a) für die erste Person 25 %
b) für die zweite Person 15 %
c) ab der dritten Person 5 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a) für die erste minderjährige Person 12 %
b) für die zweite minderjährige Person 9 %
c) für die dritte minderjährige Person 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3) Die Summe der Geldleistungen (Prozentsätze) nach Abs. 1 Z 3 sind auf alle minderjährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft solidarisch aufzuteilen.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung lauten:
§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;
[…]
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
[…]
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 165,12.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) lauten wie folgt:
Wert der vollen freien Station
§ 1.
(1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
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- | Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, | |||||||||
- | die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, | |||||||||
- | das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, | |||||||||
- | das Mittagessen mit drei Zehntel, | |||||||||
- | die Jause mit einem Zehntel, | |||||||||
- | das Abendessen mit zwei Zehntel | |||||||||
[…]
7. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrer rechtzeitigen Beschwerde eine höhere Leistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), im Speziellen begehrte sie eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs, da dieser von der belangten Behörde nicht gewährt worden war.
Überdies monierte sie, dass das von ihr bezogene Pflegegeld abzüglich eines zu leistenden Kostenbeitrages als Einkommen herangezogen worden war und begründete dies dahingehend, dass dies einer Doppelverrechnung entspreche.
Vorweg ist auszuführen, dass der Antragszeitraum die Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2019 und die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes vom 01. Jänner 2020 bis 30. September 2020 betrifft. Anzumerken ist hierbei, dass das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erst mit 01. Jänner 2020 in Kraft getreten ist und im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides noch nicht in Geltung stand. Dies machte eine Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum 01. Jänner 2020 bis 30. September 2020 nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes notwendig.
Ihr Vorbringen führt sie teilweise zum Erfolg.
7.1. Allgemein
Wie in § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) bzw. § 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ersichtlich, ist Ziel dieser Gesetze, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen.
Als Leistungsgrundsätze kommen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge, soll Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihre Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist.
Gemäß § 1 NÖ SAG sollen Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Um der in § 7 NÖ MSG bzw. in § 9 NÖ SAG geregelten Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nachkommen zu können, muss die hilfesuchende Person arbeitsfähig sein. Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ MSG bzw. § 9 Abs. 7 NÖ SAG gelten dabei Hilfe suchende Personen insbesondere dann als arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid sind.
Aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass Frau A erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe eins erhält. Überdies leistet sie einen Kostenbeitrag für eine teilstationäre Betreuung in einer Tagesstätte.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Antragstellung aufgrund des Aufenthaltes in der Tagesstätte nicht verpflichtet ist, im Sinne des § 7 NÖ MSG (bzw. § 9 NÖ SAG) ihre Arbeitskraft einzusetzen.
An dieser Begründung durch die belangte Behörde ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im August 2020 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, tritt keine Änderung der mit ihrer Behinderung verbundenen Arbeitsunfähigkeit ein, dennoch ist ihr Bestreben, mit eigener Leistung einen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten, zu begrüßen.
7.1.1 Zur Anrechnung des 3/10 Wertes der vollen freien Station ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG zählen zum Einkommen alle Einkünfte die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Stammfassung ergibt, zielte der Gesetzgeber dabei auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. In der Folge wird dazu ausgeführt, dass für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend ist (Ausschussantrag zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 21 zu § 6 NÖ MSG).
Es zeigt daher, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen.
Unter Bezugnahme auf die §§ 8 und 10 Abs. 1 NÖ MSG ist auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisse ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. § 8 Abs. 1 NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: IA zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 26 zu § 8; vgl. dazu auch E VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0159 zum ähnlichen § 5 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz und E VwGH vom 23.01.2012, 2010/10/0205).
Das von der Beschwerdeführerin täglich konsumierte Mittagessen stellt zweifelsfrei eine Sachleistung dar, die beim Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt.
Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) dafür -soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen (vgl. VwGH vom 20.05.2015, 2013/10/0181).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung beträgt der Wert der vollen freien Station € 196,20 monatlich. In diesen Werten ist das Mittagessen mit drei Zehntel enthalten.
3/10 des Wertes der „freien Station“ (€ 196,20) ergeben einen Betrag in Höhe von € 58,86. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ist diesem Wert jedoch anzurechnen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen (Normerlass des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom 14. Jänner 2010, GZ. GS5-A-713/009-2010). Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Urlaubstagen ergibt sich somit ein Wert in Höhe von € 38,06.
Die von der belangten Behörde auf den anzuwendenden Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG als Einkommen angerechneten 3/10 der „freien Station“ erfolgte daher (dem Grunde und der Höhe nach) rechtmäßig.
7.2. Zu den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) vom 01. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019:
Wie festgestellt, bewohnt die Beschwerdeführerin alleine eine Mietwohnung und leistet eine Miete in der Höhe von € 600,15 monatlich. Hierfür bekommt sie einen Mietzuschuss in der Höhe von € 250,- monatlich.
Überdies ist sie Bezieherin von Pflegegeld der Pflegestufe 1 in der Höhe von € 97,30. Von diesem Pflegegeld leistet sie für ihre Betreuung von mehr als 5 Stunden täglich in der Tagesstätte einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 29,20 monatlich.
Weiters sind ihr 3/10 der sogenannten „Freien Station“ nach Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) in der Höhe von € 38,06 als Einkommen anzurechnen.
Aufgrund § 2 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, idF. LGBl Nr. 45/2018, ist Pflegegeld prinzipiell als ein anrechenfreies Einkommen zu bewerten. Allerdings besagt der 2. Halbsatz dieser Bestimmung, dass dies dann nicht der Fall ist, wenn der Hilfe suchende selbst Anspruch auf diese Leistung hat und ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder Stationären Dienstes zuteilwird.
Da sich die Beschwerdeführerin nun in einer teilstationären Betreuung im Ausmaß von mehr als 5 Stunden täglich befindet, ist ihr Pfleggeld nicht als anrechenfrei zu beurteilen. Zur Anrechnung des Pflegegeldes ist weiters auszuführen, dass der Kostenbeitrag, den die Beschwerdeführerin für ihre Unterbringung in einer teilstationären Betreuung leistet, nicht als Einkommen zu werten ist, womit € 68,10 als Einkommen verbleiben.
Gemeinsam mit dem 3/10 Wert der „freien Station“ und dem verbleibenden Einkommen aus dem Pflegegeld in der Höhe von € 68,10 ergibt dies für die Berechnung ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 106,16.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Mindeststandardverordnung kommt für die Beschwerdeführerin der Mindeststandard einer Alleinstehenden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 664,10 zur Anwendung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ Mindeststandardverordnung ist für die Beschwerdeführerin der Mindeststandard zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 221,37 maßgebend.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,-- monatlich bezieht. Aufgrund dieses Wohnzuschusses ist ihr Wohnbedarf bereits gänzlich gedeckt, da dieser Zuschuss den für sie anzuwendenden Mindeststandard übersteigt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 NÖ MSG, denn nach dieser Bestimmung ist der jeweilig theoretisch zustehende Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs um bedarfsdeckende Leistungen, wie vorliegend der Wohnzuschuss, zu reduzieren (vgl. VwGH vom 04.07.2018, Ra 2017/10/0215, VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0038 ).
Das Vorbringen, die Berücksichtigung des Pflegegeldes käme einer Doppelverrechnung gleich, da die Beschwerdeführerin bereits aus dem Pflegegeld einen Kostenbeitrag für die teilstationäre Betreuung leiste, geht ins Leere, denn beruht die Verrechnung des Kostenbeitrages auf anderen Bestimmungen, nämlich auf § 35 NÖ SHG iVm. § 2 Abs. 1 Z 2 VO über die Berücksichtigung von Eigenmitteln und wurde mit einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben. Der verbleibende Rest des Pfleggeldes ist nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Behörden als auch die Verwaltungsgerichte an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden sind, die sie bei ihren Entscheidungen anzuwenden und zu vollziehen haben.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 kein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs zusteht und der Beschwerdeführerin lediglich ein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu gewähren ist. Von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 664,10 ist das zuvor dargestellte Einkommen in der Höhe von € 106,16 abzuziehen.
Somit errechnet sich eine monatliche Leistung an Bedarfsorientierter Mindestsicherung in der Höhe von € 557,94.
7.3. Zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz vom 01. Jänner 2020 bis 30. September 2020:
Wie bereits dargestellt, kam es mit 31. Dezember 2019 zu einem Auslaufen der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) und ist seit 01. Jänner 2020 das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz in Geltung. Gleichzeitig ersetzte die NÖ Richtsatzverordnung die damalige NÖ Mindeststandardverordnung.
Im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) enthält § 14 Abs. 4 die Bestimmung, dass Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice ein Zuschlag in der Höhe von 18% gebührt.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch keine Inhaberin eines Behindertenpasses, weshalb ihr dieser Zuschlag nicht gewährt werden kann. Dies wird lediglich deshalb erwähnt, da die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich Anspruch auf einen solchen hat.
Mit der Änderung der rechtlichen Bestimmungen erfolgte auch eine Erweiterung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. So bestimmt nun § 3 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, dass Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz vom Einkommen nicht anzurechnen ist.
Bei der Berechnung nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin vom 01. Jänner 2020 bis 31. Juli 2020 lediglich der 3/10 Wert der freien Station in der Höhe von € 38,06 als Einkommen anzusehen ist.
Für die Beschwerdeführerin kommt für die Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Richtsatzverordnung zur Anwendung und dieser entspricht einem Wert von € 550,41.
Für die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs kommt der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Richtsatzverordnung zur Anwendung und dieser entspricht einem Wert von € 366,94.
Da nun der Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,- niedriger ist als der vorgesehene Richtsatz und der Wohnzuschuss gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG weiterhin als bedarfsdeckende Leistung zu berücksichtigen ist, errechnet sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 116,94 [366,94- 250,00].
Zudem ist vom Richtsatz für den allgemeinen Lebensunterhalt das Einkommen der Beschwerdeführerin abzuziehen [€ 550,41 – € 38,06] und ergibt dies sohin einen Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 512,35.
Dieser Zwischensumme ist nun der konkret ermittelte Richtsatz für den Wohnbedarf hinzuzurechnen und ergibt dies somit eine Sozialhilfeleistung in der Höhe von € 629,29 [512,35 + 116,94].
Aufgrund § 12 Abs. 4 NÖ SAG sind Sozialhilfeleistungen vorrangig als Sachleistungen zu gewähren. Dies betrifft vor allem Leistungen für den Wohnbedarf, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist.
Gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG beinhalten Sozialhilfeleistungen eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 60% und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%.
Im gegenständlichen Fall würde der 60%ige Anteil für den Lebensunterhalt € 377,57 und der 40%ige Anteil für den Wohnbedarf € 251,72 ergeben.
Wie jedoch rechnerisch ermittelt, ist der konkrete Richtsatz für den Wohnbedarf in der Höhe von € 116,94 maßgebend. Der 40%ige Anteil übersteigt somit den konkreten Richtsatz für den Wohnbedarf der Beschwerdeführerin und kann daher in diesem Ausmaß nicht gewährt werden.
Es ist daher der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01. Jänner 2020 bis 31. Juli 2020 eine Geldleistung in der Höhe von € 512,35 pro Monat und eine Sachleistung in der Höhe von € 116,94 zu gewähren.
Für das erkennende Gericht ist es jedoch nachvollziehbar, dass eine Mietschuld nicht nur mit einem Wohnzuschuss und einer unterstützenden Sozialleistung, sondern auch mit dem Einkommen zu bezahlen ist. Dennoch sollte eine Berechnung der Sozialleistung für die Hilfe suchende Person wirtschaftlich, zweckmäßig und vorallem nachvollziehbar sein.
Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der Gesetzgeber lediglich eine Gewährung der Sozialhilfeleistung mittels Geld- bzw. Sachleistung im Verhältnis von 60% zu 40% anspricht und eine Regelung für die Möglichkeit außer Acht lässt, dass das Berechnungsergebnis nach der gesetzlichen Vorgabe mehr ergibt als es der Richtsatz zulassen darf. Überdies ist dem anzuwendenden Gesetz nicht zu entnehmen, welcher Prozentsatz eines Einkommens auf alle Fälle für den Wohnbedarf aufzuwenden ist.
Aus Gründen der Rechtsicherheit und Nachvollziehbarkeit wurde die gewählte Berechnungsmodalität dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Da die Beschwerdeführerin seit August 2020 einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und für diese monatlich € 385,79 erhält, ist dieses Einkommen bei der Berechnung der zustehenden Leistungen für den Zeitraum von August bis September 2020 zu berücksichtigen.
Es sind daher vom Richtsatz für den notwendigen Lebensunterhalt neben dem 3/10 Wert der Freien Station in der Höhe von € 38,06 auch das Einkommen in der Höhe von € 385,79 abzuziehen [550,41 – 38,06 – 385,79] und ergibt dies € 126,56.
Diesem konkret ermittelten Richtsatz für die Unterstützung des Lebensunterhaltes ist nun der konkret ermittelte Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 116,94 hinzuzurechnen [126,56 + 116,94] und ergibt dies eine Sozialhilfeleistung in der Höhe von insgesamt € 243,50 monatlich.
Es sind daher der Beschwerdeführerin für die Monate August 2020 und September 2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 146,10 (60%) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von € 97,40 (40%) zu gewähren.
Für den gegenständlichen Zeitraum (August 2020 und September 2020) erscheint die gesetzliche Berechnungsmethode mit der Aufteilung in Geld- und Sachleistung im Verhältnis von 60% und 40% rein rechnerisch möglich und durchaus zweckmäßig, da beide Leistungen unter den ermittelten Richtsätzen zu liegen kommen.
Des Weiteren ist anzumerken, dass aus der Sicht des erkennenden Gerichtes eine Unwirtschaftlichkeit oder Unzweckmäßigkeit bei der Zuerkennung des Wohnbedarfs als Sachleistung nicht gegeben ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer ohnehin weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da in der Beschwerde als auch im erweiterten Beschwerdevorbringen lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden.
Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen, da auch keine Sachverhaltselemente erhoben wurde, welche der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bekannt waren und keine Sachverhaltselemente vorhanden waren, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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