LVwG Niederösterreich LVwG-AV-611/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-611/001-20221.8.2022

BauO NÖ 1996 §20
ROG NÖ 2014 §20 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.611.001.2022

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 28. April 2022 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2022, ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 29. März 2021, GZ ***, mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Bewilligung eines auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, situierten Gebäudes als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid der Stadt *** vom 27. Juli 1939 wurde ohne Widerrufsvorbehalt die Errichtung einer Garage auf der Liegenschaft EZ *** KG *** bewilligt.

Mit Bescheid der Stadt *** vom 31. Jänner 1941 wurde die Errichtung einer Sommerhütte bewilligt, wobei das Bewohnen in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres, die Aufstellung einer Kochgelegenheit und die Aufstellung eines Abortes genehmigt wurde, wobei der Abort ausdrücklich an die Hütte anzubauen war. Diese Bewilligung wurde auf jederzeitigen Widerruf erteilt.

1.1.2.

Im Rahmen eines für den 6. März 2013 anberaumten Lokalaugenscheines auf dem Grundstücken Nr. *** und *** EZ *** KG *** wurde von der beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass die beiden Grundstücke die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ aufwiesen. Auf dem Grundstück Nr. *** befinde sich ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 35 m², welches über keine gültige Baubewilligung verfüge. Auch liege keine Widmung als im Grünland erhaltenswertes Gebäude vor.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 29. März 2013 suchte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) um nachträgliche Bewilligung des bereits auf dem Grundstück Nr. *** bestehenden Gebäudes als landwirtschaftliches Betriebsgebäude an.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 22. Juli 2013, GZ: *** abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. August 2014, GZ: ***, stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Stadtamt zurückverwiesen.

In der Folge wurde seitens des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** Verhandlung für den 19. Dezember 2018 in den Räumen der Behörde ausgeschrieben. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Antragsteller Parteiengehör gewährt und die Beibringung des Nachweises der Notwendigkeit des Gebäudes für einen Land- und/oder Forstwirtschaftlichen Betrieb mittels geeigneter Gutachten bzw. Betriebskonzepte aufgetragen. In der Folge wurden der Baubehörde zuerst am 31. Mai 2019 Unterlagen vorgelegt, welche dem von der belangten Behörde beigezogenen agrartechnischen Sachverständigen im Gebietsbauamt ***, später auch dem forsttechnischem Sachverständigen bei der BH ***, mit der Bitte um sachverständige Begutachtung und Beurteilung übermittelt wurden. In allen Gutachten, zuletzt vom 13. Oktober 2020 seien die Sachverständigen zum Schluss gekommen, dass vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass ein Gebäude in gutem Zustand auf dem Grundstück *** der KG ***, vorhanden sei, kein Bedarf für ein weiteres wirtschaftlich genutztes Gebäude, festgestellt werden könne.

1.1.4.

Mit Bescheid vom 29. März 2021, GZ ***, wies das Stadtamt der Stadtgemeinde *** den Antrag auf nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes gemäß § 14 NÖ BO 1996 ohne Durchführung einer Verhandlung wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ab. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** und des forsttechnischen Sachverständigen der BH ***, zuletzt vom 13. Oktober 2020, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar beurteilt werden, kämen zum Schluss, dass, vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass ein Gebäude im gutem Zustand auf dem Grdst. *** der KG *** vorhanden sei, kein Bedarf für ein weiteres wirtschaftlich genutztes Gebäude festgestellt werden könne. Das Vorhaben stehe somit im Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***, welcher mit Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987 beschlossen und nach Verordnungsprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung am 13. Juli 1989 rechtskräftig geworden sei, sowie im Widerspruch zu § 20 NÖROG 2014 idF., was durch die dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachtes des agrartechnischen sowie des forsttechnischen Sachverständigen erwiesen sei.

1.1.5.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2021 das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die ausdrückliche Feststellung zu treffen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer durch Urkunden nachgewiesen habe, dass sein der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seit der Aufhebung des Bescheides im ersten Rechtsgang und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz stark gewachsen sei. Er betreibe nunmehr die Land- und Forstwirtschaft auf einer Fläche von 90.839 m². Das vom Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 17. Mai 2019 erworbene Waldgrundstück Gst Nr. *** EZ *** KG *** im Ausmaß von 30.100 m² grenze unmittelbar an das Grundstück an, auf dem sich das verfahrensgegenständliche Gebäude befinde. Der Beschwerdeführer betreibe die Land- und Forstwirtschaft mit dauerhaftem Gewinn und habe eine landwirtschaftliche Betriebsnummer erwirkt. Das agrartechnische Sachverständigengutachten sei unzureichend und stelle aufgrund der geänderten Umstände überhaupt keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung der Behörde dar. Das forsttechnische Sachverständigengutachten stelle auf das vorgelegte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen C ab und habe dem nichts hinzuzufügen. Das antragsgegenständliche Gebäude wäre jedenfalls als land- und forstwirtschaftliches Betriebsgebäude zu genehmigen gewesen. Aufgrund der langen Bestanddauer der bestehenden, ausdrücklich als Sommerhütte bewilligten und dem Bescheid (durch Schaffung einer Kochstelle und eines Aborts) entsprechenden Konfiguration wäre der Widerruf der Baubewilligung willkürlich. Zur Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft (holzwirtschaftlicher Betrieb) sei die vorhandene Baulichkeit betriebsnotwendig. Insbesondere müsse eine Wasch- und Kochgelegenheit und ein Abort vorhanden sein, damit die Liegenschaft bewirtschaftet werden kann. Die gegenständliche Liegenschaft sei die erste vom Beschwerdeführer erworbene forstwirtschaftliche Liegenschaft, sie sei nach dem Erwerb sofort bewirtschaftet und der erzielte Gewinn selbstverständlich versteuert worden. Die Behörde stütze die Abweisung des Antrages auf Bewilligung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach betriebliche Notwendigkeit nicht bestünde. Dem sei aus rechtlichen Gründen zu widersprechen. Der Wald liege auf der Liegenschaft des Berufungswerbers EZ *** KG *** und somit nicht außerhalb seiner verbauten Fläche, sodass geeignete Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung zu stellen wären. Darüber hinaus handle es sich jedenfalls um ein erhaltenswertes Gebäude im Grünland. § 19 NÖ ROG 1976 schließe nicht aus, dass ein Gebäude zu den erhaltenswerten Bauten im Grünland zählt, wenn es im Flächenwidmungsplan nicht aufscheint, sondern seien erhaltenswerte Bauten im Grünland solche, deren Verwendungszweck zwar nicht der im Flächenwidmungsplan festgelegten Nutzungsart entspreche, aber in einem bautechnisch unbedenklichen Zustand wären und das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigten. Am gegenständlichen Gebäude seien keine Baugebrechen vorhanden, durch welche die Standfestigkeit des Brandschutzes oder die Sicherheit von Personen oder Sachen beeinträchtigt werden könnten, und das Landschaftsbild werde durch das winzige Gebäude nicht beeinträchtigt, es entspreche insbesondere der Bautradition des Umlandes.

1.1.6.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2022, ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Bauwerk im Sinne des § 4 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 1996 handle, da es mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Das gegenständliche Gebäude sei im Grünland Land- und Forstwirtschaft situiert. Im vorliegenden Fall lägen nachvollziehbare und schlüssige Stellungnahmen des Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** vom 25. Juni 2013, vom 18. Juni 2019 sowie vom 10. Oktober 2019 zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung iSd Bestimmungen des NÖ ROG 1976 vor. Es würden letztlich ausschließlich forstwirtschaftliche Tätigkeiten beschrieben, ein geplanter Bio-Obstbau sei lediglich erwähnt worden. Des Weiteren lägen Stellungnahmen des Forstsachverständigen der BH *** vom 12. Juni 2020, vom 13. Oktober 2020 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2022 vor. In der ergänzenden Stellungnahme werde im Wesentlichen ausgeführt, dass für eine Bewirtschaftung von Waldflächen in dieser Größe eine Nutzung des bestehenden Gebäudes aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich ist. Auch das Bedürfnis des Waschens nach vollendeter Arbeit sei für eine forstwirtschaftliche Nutzung oder Bewirtschaftung nicht erforderlich. Somit sei das bestehende Gebäude für die forstwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Bestimmungen des NÖ ROG sei daher zu verneinen. Das gegenständliche Bauvorhaben erweist sich nach § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 2 Z. la samt nachhaltiger Bewirtschaftung somit als nicht zulässig.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 28. April 2022 erhoben der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift. Ergänzend wurde vorgebracht, dass Betriebe in einer Größenordnung von 10 bis 20 ha über eine Hofstelle verfügten, die oftmals etwa die zehnfache Nutzfläche des hier gegenständlichen Gebäudes aufwiesen. Umso unverständlicher sei die Stellungnahme, dass dieses kleine Gebäude (25 m²) für den gegenständlichen Betrieb nicht erforderlich wäre. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers sei seit der Antragstellung so stark gewachsen ist, dass das verfahrensgegenständliche wirtschaftliche Gebäude zur Bewirtschaftung notwendig und dafür auch geeignet sei. Darüber hinaus sei das Gebäude als erhaltenswertes Gebäude im Grünland zu beurteilen.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrats) vor.

1.3.2.

Im Rahmen der für den 11. Juli 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Jahre 2011 seinen Betrieb angemeldet habe. Nach 2011 habe man zumindest auf den Grundstücken *** und *** Holzarbeiten durchgeführt und das Holz dann in der Folge an die Firma D verkauft. Noch vor der grundbücherlichen Eintragung im Bereich des Grundstückes *** seien 2019 Waldarbeiten durchgeführt worden, da die umliegenden Grundstücke teilweise durch umgestürzte Bäume beeinträchtigt waren. Das geschlägerte Holz wurde zwischengelagert und davon ein Teil verkauft. Das Objekt auf der Parzelle Nr. *** weise eine bebaute Fläche von 24 m² auf, verfüge über Herd, Abort und Dusche und sollte als Hofstelle für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer über 12 ha landwirtschaftlichen Flächen, davon 8,6 ha Wald. Als PKW besitze er einen Lexus 300. Die Wohnung/Hauptwohnsitz liegt im *** in der ***. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei das Fahrzeug nicht geeignet, um Kettensägen zu transportieren bzw. würde er sich mit einer Arbeitshose dort nicht hineinsetzen. Er verfüge über 4 motorbetrieben Geräte (zwei Motorsägen, eine Motorsense und ein Multifunktionsgerät) samt Werkzeug dazu. Die Motorsense und das Multifunktionsgerät könne er mit seinem Auto nicht transportieren. In der *** habe er ein Kellerabteil mit ca. 1,3 m x 3 m Fläche. Die Fahrzeit betrage von der *** zur Liegenschaft in *** ca. eine halbe Stunde. Seit 2019 hätte der Beschwerdeführer Jahre wo er Gewinne erziele. Im Vorjahr seien keine Gewinne erzielt worden, weil kein Holz verkauft wurde. Dennoch seien Arbeitsleistungen zu erbringen gewesen. In diesem Jahr sei noch nichts verkauft worden. Großes Gerät habe bei Bedarf ausgeliehen werden müssen, während die laufenden Arbeiten mit den vorhandenen Geräten bewerkstelligt würden. Das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude existiere seit über 80 Jahren und sei beim Kauf im Jahre 2011 schon vorhanden gewesen. Der Obstbau werde auf den Liegenschaften *** und *** nicht verfolgt. Auf dem Grundstück Nr. *** gebe es zugunsten der Stadtgemeinde *** einen Weg zum Wasserreservoir, der eine Breite von 2,5 bis 3 m aufweise. Im Sommer seien mehrfach Maßnahmen zu setzen, damit die Befahrbarkeit gegeben bleibe. Diese Straße werde drei- bis viermal pro Jahr freigeschnitten. Diese Tätigkeit nehme jeweils ein ganzes Wochenende in Anspruch. Schwere Gerätschaften würden über eine Froststraße von *** aus hergebracht werden. Die schweren Gerätschaften hätte er 2019 dort gehabt. Das nächste Mal werde es wahrscheinlich in der nächsten Zeit sein, dass er schwere Gerätschaften brauche. So befänden sich in der Nähe eines frequentierten Weges, der viel von Wanderern benutzt wird, drei abgestorbene Kiefern. Weiters habe ein Nachbar, ein Anwalt, darauf hingewiesen, dass forstliche Sanierungsmaßnahmen in der Nähe zu seinem Grundstück notwendig wären. Schließlich sei eine etwa 200 Jahre alte Linde zu fällen, die sich im steilen Gelände – in der Nähe zu einem Hochspannungsmast und dem Grundstück eines Rechtsanwaltes – befinde. Diese Linde dürfe nur zum Hang hin gefällt werden. Die Verwendung dieser Gerätschaften soll auf wenige Tage reduziert werden. Im Vorfeld werden auch weitere zu fällende Bäume definiert werden. Weiters müsse festgelegt werden, wo das Holz in der Folge gelagert werde. Darüber hinaus werde der Wald regelmäßig begangen und bei Bedarf eben freigeschnitten. Im Winterhalbjahr sei mehr zu machen bzw. sei es leichter diese forstlichen Maßnahmen zu setzen. Im Wald sei immer etwas zu machen. Er mache regelmäßige Kontrollgänge (etwa einmal im Monat). Im Winterhalbjahr sei er drei- bis viermal mit Gerätschaften unterwegs. Der östliche Teil der großen Liegenschaft sei vor etwa 100 Jahren noch ein Steinbruch gewesen, sodass man diesen Teil nicht mit einem Traktor befahren könne. Der Beschwerdeführer besitze einen Traktor der Marke Iseki mit einem Eigengewicht von rund 3,4 Tonnen. Dieser Traktor stehe in *** unter einem Flugdach. Das Einsatzgebiet des Traktors sei ***, in *** sei er damit noch nicht gewesen. Nachdem die kleinen Geräte nicht alle mit dem Auto transportiert werden könne, brauche er eine entsprechende Stelle, wo er diese Geräte lagern könne. Die durchschnittliche Betriebsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebes liege bei rund 17 bis 18 ha. Da wären auch die Großbetriebe dabei, sodass ohne diese von einer Fläche von 10 bis 12 ha auszugehen sei. Diese hätten alle eine Hofstelle, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass er für seinen Betrieb mit 12 ha keine Hofstelle zuerkannt bekomme. Seiner Meinung nach seien nur 10 % der Liegenschaft in *** nicht hiebreif. Auf der Liegenschaft seien zwei Wanderwege vorhanden, von denen der eine äußerst frequentiert wäre (Forststraße nach ***). Dieser Forstweg werde häufig benutzt. Der zweite Wanderweg verlaufe entlang der Liegenschaftsgrenzen, dieser werde vorwiegend von Hundebesitzern verwendet. Er sei drei- bis viermal im Sommer im Wald (vor allem entlang der Wege), während er im Winter drei- bis viermal die sonstigen forstpflegerischen Maßnahmen im Bereich des Jungwaldes setze. Dabei werde das bei der Begehung anfallende Schnittgut an Ort und Stelle liegengelassen. Bei den Wegen werde das größere Schnittgut neben den Weg liegengelassen. Bei einer gebotenen viermaligen Begehung im Jahr sei wegen der mitzuführenden benzinbetriebenen Geräte eine Hofstelle schon deswegen notwendig, da nach der Wiener Bauordnung die Lagerung von Benzin in Kanistern im Keller verboten sei. Der Beschwerdeführer müsste vor jeder Begehung Benzin bei der Tankstelle in den Benzinkanister einfüllen. Nicht verbrauchtes Benzin könne aber nicht ohne weiteres entsorgt werden, weshalb schon aus diesem Grund eine Lagerstätte notwendig sei. Der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige für Forstwirtschaft, E führte aus, dass der im Gutachten von C angeführte Deckungsbeitrag von € 1.350,-- für die 3 ha umfassende Fläche in *** nicht realistisch sei. Er gehe vielmehr von einem Deckungsbeitrag von ca. 250 bis 300 €/ha aus. Dies ergebe einen Deckungsbeitrag von max. € 900,-- für die Liegenschaft in ***. Er gehe dabei von einer Umtriebszeit von ca. 100 Jahren und einem günstigen Bewuchs aus. Daraus folge, dass bei einer nachhaltigen Bewirtschaftung ca. 300 m² im Jahr an nutzbaren Baumbestand geerntet werden könne. Dies ergebe bei den derzeitigen günstigeren Holzpreisen eben den angeführten Deckungsbeitrag von 250 bis 300 €/ha. Nach seiner Erfahrung benötige man für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine größere und eine kleinere Motorsäge und einen Freischneider. Auch das beschriebene Multifunktionsgerät sei üblich und geeignet, um etwa die Wege freizuschneiden. Die schweren Geräte seien bei der größeren Ernte dann notwendig, um dann auch einen entsprechenden Erlös erzielen zu können. Weiters seien viele Bereiche der Liegenschaft nicht im erntefähigen Alter und bedürften eher pflegerischer Maßnahmen. In der Forstwirtschaft gehe man davon aus, dass die Errichtung einer Hofstelle ab einer Größe von ca. 100 bis 115 ha sinnvoll und geboten erscheine. Darunter sei es zumutbar, das entsprechende Werkzeug bei Bedarf hinzubringen und wieder wegzuführen. Nach seiner Meinung sei ca. die Hälfte der Liegenschaft in *** nicht hiebreif. Er habe die Liegenschaft begangen und deshalb zum Schluss gekommen sei, dass etwa die Hälfte hiebreif sei. Etwa mehr als die Hälfte des Bestandes sei in den nächsten 30 Jahren hiebreif. Ernteeingriffe seien immer möglich, eine flächige Ernte unterliege den Bestimmungen des Forstgesetzes. 0,5 ha könnten immer geschlägert werden. Mit Bewilligung wären wahrscheinlich bis zu 1,8 ha denkbar. Dies würde in der Folge aber dazu führen, dass diese Flächen auf 35 Jahre keinerlei Ertrag abwerfen würden, aber Pflegemaßnahmen nach sich ziehen würden. Durchforstungsmaßnahmen sind in den ersten 10 Jahren häufiger notwendig (ein- bis zweimal pro Jahr), während ab dem 30sten Jahr nur ein bis zwei Durchforstungsmaßnahmen bis zum Alter von 100 Jahren (Ernte) notwendig sind. Wege seien zumindest einmal im Jahr zu begehen, um eben eine Gefährdung hintanzuhalten. Auch wenn der Erholungszweck des Waldes zu berücksichtigen sei, gehe er davon aus, dass die häufige Begehung durch den Beschwerdeführer aus seiner Sicht nicht notwendig sei. Aus seiner Sicht reiche eine Begehung von ein- bis zweimal im Jahr aus, um die pflegerischen Maßnahmen zu setzen und eine Gefährdung hintanzuhalten. Der Schnitt sollte bei der Begehung im Frühjahr – kurz nach dem Austrieb der Äste – erfolgen. Dann sei erfahrungsgemäß Ruhe bis zum nächsten Jahr bzw. im großzügigsten Fall im Herbst. Bei der Begehung müsse auch festgestellt werden, ob ein Baum krank oder gefährdet (Windschäden) ist. Bei hohen Windgeschwindigkeiten sei es möglich, dass auch bei einem gesunden Baum Äste abbrechen und auf die Wege fallen.

1.3.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten und in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2022, in deren Rahmen auch die vorgelegten Bauakten verlesen wurden.

1.4. Feststellungen:

1.4.1. Grundsätzliche Feststellungen zum Grundstück:

Der Erstbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der aneinander angrenzenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Die Lage der Grundstücke stellt sich wie folgt dar:

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: imap Geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 7. Juli 2022)

 

 

Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die genannten Grundstücke die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft verordnet.

 

Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich ein Gebäude mit einer Grundfläche von rund 335 m², welches über keine gültige Baubewilligung verfügt:

 

 

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: Akt der belangten Behörde)

 

 

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegt rund 21 km vom Hauptwohnsitz (Wohnung) des Beschwerdeführers entfernt. Die Wohnung verfügt über ein Kellerabteil im Ausmaß von ca. 3,90 m².

1.4.2. Feststellungen zum Betrieb und zu den Betriebskonzepten:

Der Beschwerdeführer betreibt nach eigenen Angaben einen Forstbetrieb und verfügt über eine entsprechende Betriebsnummer. Der ventilierte Obstbau auf den Grundstücken Nr. *** und *** wird nicht mehr verfolgt werde.

Die Begehung des Grundstückes Nr. *** erfolgt laut dem Beschwerdeführer rund 6 bis 8 mal pro Jahr. Nach den Feststellungen des beigezogenen ASV ist eine ein- bis zweimalige Begehung (samt Schneidearbeiten) ausreichend. Rund die Hälfte der Liegenschaft in *** ist nicht hiebreif.

Dem Beschwerdeführer steht ein Personenkraftwagen mit Kofferraum zur Verfügung. Die für den Betrieb der Forstwirtschaft benötigten Geräte umfassen Motorsägen, ein Kombiwerkzeug bzw. einen Freischneider sowie Kleingeräte (Klingenschärfer, Zangen etc.). Diese Geräte können mit einem Personenkraftwagen transportiert werden. Schweren Geräte sind nur bei einer größeren Ernte notwendig. Diese werden vom Beschwerdeführer bei Bedarf zugemietet.

Bei einer nachhaltigen Bewirtschaftung können ca. 300 m² im Jahr an nutzbaren Baumbestand geerntet werden – bei einer Umtriebszeit von ca. 100 Jahren und einem günstigen Bewuchs. Dies ergibt einen Deckungsbeitrag von max. € 900,-- für die Liegenschaft in ***.

Das projektierte Gebäude ist nicht erforderlich. Es stehen gleichartige Alternativen zur Lagerung von Gerätschaften zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung.

1.5. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist überwiegend als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich vorwiegend aus dem offenen Grundbuch, den vorgelegten Verwaltungsakten, aus der am 11. Juli 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie der gutachterlichen Stellungnahme des dem Verfahren beigezogenen ASV für Forstwirtschaft.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 53/2018:

Übergangsbestimmungen

§ 70 (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

[…]

2.4. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl 8200-23

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1.

Neu- und Zubauten von Gebäuden; …

  

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

§ 19. […]

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: …

Vorprüfung

§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1.

 

die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

7.

eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

  

entgegensteht.

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

2.5. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl 8000-27

Grünland

§ 19. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:

- zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers,

- für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.

Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig.

[…]

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

2.6. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. Nr. 97/2020:

Grünland

§ 20. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.

Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

- Zubauten und bauliche Abänderungen

- die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

- die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes

1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen:

Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben den in der Z 1a aufgezählten Bauwerken ist auch die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässig. …

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

3. Würdigung:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Grundsätzliches:

In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 2015/05/0021, VwGH Ra 2015/05/0060 und VwGH Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. *** existierende Gebäude.

3.1.2.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem anhand der Einreichpläne, der Baubeschreibung und im hier vorliegenden Fall auch anhand des Betriebskonzeptes die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist. Dies gilt auch für Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes (vgl. VwGH 2012/05/0019). Dieses muss all jene Informationen enthalten bzw. sind all jene Unterlagen vorzulegen, die der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob eine Konsensfähigkeit des Projekts vorliegt bzw. ob das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt.

 

3.1.3.

Auf Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen - wie im hier vorliegenden Fall - ist nach § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976 bzw. § 20 NÖ ROG 2014 die Errichtung und Abänderung von Bauwerken nur für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zulässig. Gemäß § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 (bzw. § 20 NÖ ROG 2014) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt. Unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht (vgl. VwGH 97/05/0282 mwV, wonach der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sozialversicherungsrecht der Bauern nicht mit dem raumordnungsrechtlichen Begriff einer solchen Tätigkeit korreliert;) - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen.

Der VwGH hat daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (vgl. VwGH Zl. 2007/05/0247, mwH). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, das heißt vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) Hobby, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für eine Nutzung gemäß § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976 erforderlich ist und in Fällen des § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976 eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzepts hingewiesen. (vgl. VwGH 2008/05/0193).

In den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BO 2014 hat das Projekt Angaben darüber zu enthalten, dass eine Nutzung nach § 20 NÖ ROG 2014 vorliegt oder erfolgen wird. Da die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen ist, muss daher im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden. Das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzepts zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass von einem Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Demgemäß hat das Betriebskonzept auch eine konkrete finanzielle Bewertung der geplanten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten Die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes durch den Bauwerber ist unerlässlich (vgl. z.B. VwGH 2013/05/0224; 2005/05/0113; 2012/06/0213). Wenn eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung nach diesem zu bejahen ist, muss in weiterer Folge auch geprüft werden können, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (vgl. VwGH 2009/05/0079).

 

Ein derartiges Betriebskonzept ist für die Beurteilung der Angelegenheit deshalb unerlässlich, weil ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nur dann vorliegen kann, wenn sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Ob die vom Beschwerdeführer so konkretisierten Angaben richtig sind, hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse in seinem Gutachten zu beurteilen. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieser Ausführungen zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im Sinne des § 19 Abs. 4 iVm Abs. 2 NÖ ROG 1976 im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung auch erforderlich ist.

3.1.4.

Im vorliegenden Fall sind nun die forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Beschwerdeführers auf zwei Gemeinden verteilt und räumlich über mehrere Kilometer voneinander getrennt. Auch sind forstwirtschaftliche Flächen von insgesamt 8 ha als Kleinstbetriebe zu qualifizieren (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Aufl., 94; § 46 BewG 1955).

Zwar erfordert ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb keine bestimmte Mindestgröße, doch liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt werden, weil der Besitzer einer derart geringen Nutzfläche nicht nach einem echten, wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn strebt (vgl. Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG, Kommentar, § 21, Tz 5, 66. Lfg, August 2018, mit Verweis auf BFH 5.05.2011, IV R 48/08). Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde ein Betriebskonzept vorgelegt, das genaue Ausführungen und Berechnungen dahingehend enthält, dass für den Betrieb ein Deckungsbeitrag von € 3.000,-- zu erzielen sei. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der dem Verfahren beigezogene ASV für Forstwirtschaft zu einem Deckungsbeitrag von nur € 900,-- (bzw. von rund € 2.000 für alle Grundstücke) gelangt ist. Dies deshalb, da zwar von für den Beschwerdeführer günstigen Holzpreisen ausgegangen wurde., während nur die Hälfte des Baumbestandes hiebreif sei. Im vorliegenden Fall wären nun die prognostizierten Einkünfte als Ertrag zu beurteilen, der in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt wird.

3.1.5.

Aber selbst wenn eine forstwirtschaftliche Betriebsführung in einem raumordnungsrechtlich erforderlichen Ausmaß und Art anzunehmen wäre, ist für die Lagerung der laut Ausführungen des Beschwerdeführers in sehr geringem Umfang benötigten Geräteausstattung (Motorsägen und Freischneider) jedenfalls kein Gebäude im beantragten Umfang nötig.

So ist bei der Erforderlichkeitsprüfung unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 2011/05/0124). Im Zusammenhang mit der so verstandenen Prüfung der Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes kann die Frage der räumlichen Entfernung zwischen dem Gebäude und dem beabsichtigten Betrieb von Bedeutung sein. Es ist dem Beschwerdeführer, der in rund 21 km Entfernung über eine Wohnung mit Kellerabteil (mit 3,9 m²) verfügt, durchaus zumutbar, alle Gerätschaften dort zu lagern und bei Bedarf für den jeweiligen Produktionsschritt von der Wohnung zum Grundstück zu transportieren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Kontrolle (samt Beschneidung) nur zweimal jährlich vor Ort notwendig ist (vgl. dazu VwGH 2006/05/0068 bei einem Betrieb von 16 ha und einer Entfernung von 25 km). Daran würde aber auch die vom Beschwerdeführer angeführten bis zu 8 Begehungen nichts ändern.

Es ist daher auch zumutbar, diese Gerätschaften in einer versperrbaren Gartenbox, für die keine Baubewilligung notwendig ist, zu lagern. Die Errichtung des beantragten Gebäudes wäre somit vor diesem Hintergrund auch iSd § 20 Abs. 4 iVm Abs. 2 NÖ ROG 2014 nicht erforderlich.

 

3.1.6.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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