VwGH 2011/05/0124

VwGH2011/05/01248.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. des JU und 2. der MU, beide in Z, beide vertreten durch Mag. Herbert Hoffmann, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Wiener Straße 18, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Mai 2011, Zl. RU1-BR-1442/001-2010, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1465, verwiesen werden.

Mit Eingabe vom 19. Jänner 2005 beantragten die Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung zur Errichtung eines Weinwirtschaftsgebäudes auf dem näher bezeichneten Grundstück der KG G. mit der Widmung "Grünland - Land- und Forstwirtschaft". Dieser Eingabe waren u. a. ein als "Planrechnung" bezeichnetes Betriebskonzept, eine Baubeschreibung und ein Einreichplan angeschlossen.

Nach Vornahme einer Projektsergänzung durch die Beschwerdeführer betreffend die Senkgrube erstattete der agrartechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. G. über Auftrag der mitbeteiligten Gemeinde zur Beurteilung der Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens für die widmungsgemäße Nutzung des betreffenden Grundstückes das Gutachten vom 22. Februar 2007. Darin traf der Sachverständige auf Basis des vorgelegten Betriebskonzeptes Feststellungen zum Ausmaß der von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Fläche betreffend die Hauptbetriebsstätte in Z. sowie betreffend die gegenständliche Betriebsstätte in G., zum zukünftigen Betriebsablauf sowie zur vorhandenen bzw. geplanten Gebäudenutzfläche für die Umsetzung der Betriebsabläufe in G. und gelangte anschließend zu der Schlussfolgerung (Hervorhebungen im Original):

"Trotz des altersbedingten Pensionsanspruches der Bauwerber und der starken Reduzierung der Nutzflächen auf mittlerweile lediglich 2,3 ha Eigenbewirtschaftung, können Merkmale eines Nebenerwerbsbetriebes mit Schwerpunkt Weinbau eindeutig abgeleitet werden. Die Antragsteller sind somit als Inhaber eines Betriebes nach dem NÖ Raumordnungsgesetz einzustufen und haben demnach auch grundsätzlich das Recht unter bestimmten Voraussetzungen für diesen (Betrieb) in der Widmung Grünland Bauwerke zu errichten. Eine der Voraussetzungen dafür ist im § 19 Abs. 4 des NÖROG 1976 unter dem Begriff der Erforderlichkeit normiert. Wenn nun als Maßstab für das beantragte Vorhaben die vorhandenen betrieblichen Nutzflächen, der davon erzielbare Produktertrag, die Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen, den bereits vorhandenen und genehmigten Gebäudeflächen und Kubaturen (sowohl in G. als auch an der Hauptbetriebsstätte in Z.) gegenübergestellt werden, so ist die Erforderlichkeit für das beantragte Objekt bei weitem nicht gegeben .

Selbst bei isolierte Betrachtung der Betriebsstätte G. und der laut BK geplanten Betriebsaktivitäten bzw. Betriebsabläufe ist vom selben Ergebnis auszugehen."

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 übermittelte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern dieses Gutachten und gab ihnen die Gelegenheit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und ihre Rechte bzw. rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Die Beschwerdeführer gaben dazu trotz mehrmaligen, über ihr Ersuchen gewährten Fristerstreckungen keine Stellungnahme ab; auch nach Ablauf der auf Wunsch der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde formlos verfügten "Aussetzung" des Verfahrens bis zum 31. Juli 2009 erfolgte keine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 18. August 2010 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag der Beschwerdeführer vom 19. Jänner 2005 gemäß § 20 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ab. Begründend führte die Behörde aus, in seinem Gutachten vom 22. Februar 2007 sei der Amtssachverständige zu dem Schluss gekommen, dass die Erforderlichkeit des beantragten Objektes bei weitem nicht gegeben sei, was gemäß § 19 Abs. 4 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Errichtung von Bauvorhaben im Grünland darstelle. Dem beantragten Bauvorhaben stehe somit die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungs- und Nutzungsart des Baugrundstückes entgegen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass das Verfahren "nicht richtig" sei, weil mit Bescheid des Gemeinderates vom 10. Februar 1995 (Anm.: siehe dazu die Darstellung im eingangs genannten hg. Vorerkenntnis vom 18. März 2004) die damals angefochtenen "Verfügungen der 1. Instanz ersatzlos aufgehoben" worden seien.

Die Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 2010 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde nach auszugsweiser Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 22. Februar 2007 ausgeführt, dass das beantragte Bauvorhaben im Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan stehe.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung bezogen sich die Beschwerdeführer neuerlich auf die dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 18. März 2004 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren. Anschließend führten sie aus, dass mit ihrem Ansuchen vom 19. Jänner 2005 keine Vergrößerung beabsichtigt und auch nicht beantragt gewesen sei, sondern lediglich die Renovierung und der Umbau zu einem Weinwirtschaftsgebäude. Es sei daher kein Gutachten erforderlich gewesen; andere Baumängel habe es nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich der dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2004 zugrunde liegenden Verfahren) und von Rechtsvorschriften aus, der agrartechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 22. Februar 2007 zwar ausgeführt, dass ein Nebenerwerbsbetrieb vorliege, welcher prinzipiell bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen eine Bauführung im Grünland ermöglichen würde. Dafür würden jedoch die konkreten Kriterien nicht erfüllt. Wie aus dem Befund des Gutachtens hervorgehe, habe der Amtssachverständige anhand der vorliegenden Unterlagen die Betriebsabläufe, die vorhandenen geringen Flächen, die sich geographisch auf zwei Standorte aufteilten, und die Betriebsstruktur beurteilt und sei zu dem Schluss gekommen, dass auf Grund der vorhandenen betrieblichen Nutzflächen, des davon erzielbaren Produktertrages, der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen sowie der bereits vorhandenen und genehmigten Gebäudeflächen und Kubaturen sowohl in G. als auch in der Hauptbetriebsstätte in Z. keine Erforderlichkeit für das beantragte Objekt vorliege. Der Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Bauvorhaben in den beantragten Ausmaßen im Hinblick auf die Struktur und den Umfang der betriebenen Weinwirtschaft überdimensioniert und daher nicht erforderlich sei. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass die agrartechnischen Amtssachverständigen bereits in ihren Gutachten vom 11. August 1982 und vom 19. Juli 1985 zu dem Schluss gekommen seien, dass hinsichtlich des bestehenden Gebäudekomplexes die "Erforderlichkeit" im Sinn des § 19 ROG nicht gegeben sei, dies obwohl damals noch weit mehr Nutzflächen im Nahebereich der vorliegenden Betriebsstätten bewirtschaftet worden seien. Die Beschwerdeführer hätten zudem trotz wiederholter Aufforderung weder eine Stellungnahme noch ergänzende Unterlagen zur Untermauerung ihres Betriebskonzeptes vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass von ihnen immer die Baubewilligung für Baulichkeiten zur Ausübung des Buschenschankes beantragt worden sei, sodass die Baubewilligung im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Objektes jedenfalls zu erteilen gewesen wäre. Der Amtssachverständige und diesem folgend auch die belangte Behörde hätten zudem völlig unberücksichtigt gelassen, dass Z. als "aussterbendes" Dorf betrachtet werden müsse, in welchem keine Nachfrage nach einem Buschenschank mehr bestehe und wo auch keine Möglichkeit bestehe, einen Buschenschank wirtschaftlich und vor allem gewinnbringend zu führen. Die Beschwerdeführer seien daher geradezu gezwungen, zur weiteren Fortführung des Betriebes, der in der Ausübung des Weinbaus und des Buschenschankes bestehe, eine Lokalität zu errichten, die von den Gästen angenommen und besucht werde. Dazu eigne sich das Objekt in G. ganz hervorragend, da dort nicht nur der Buschenschank betrieben würde, sondern auch laufend Veranstaltungen abgehalten würden. Schon daraus ergebe sich, dass aus der beabsichtigten Betriebsführung in G. nicht nur mittelfristig, sondern sogar kurzfristig die Erwirtschaftung von Gewinnen zu erwarten sei. Darüber hinaus wäre das beabsichtigte Bauvorhaben schon deshalb zu genehmigen gewesen, weil weder in Z. noch in G. geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünden.

Die Beschwerdeführer machen weiters eine Verletzung der Manuduktionspflicht geltend. Dazu bringen sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung weder eine Stellungnahme noch ergänzende Unterlagen zur Untermauerung ihres Betriebskonzeptes vorgelegt hätten, vor, dass ihnen weitere Stellungnahmen nicht schriftlich abzufordern, sondern ihnen mündlich die erforderlichen Anleitungen zu erteilen und solcherart die erforderlichen Informationen einzuholen gewesen wären. Die Beschwerdeführer würden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Erstellung der von ihnen geforderten Betriebskonzepte und sonstiger betriebswirtschaftlicher Expertisen verfügen. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Anleitung der Behörde wäre es den Beschwerdeführern zweifellos möglich gewesen, die geforderten "Betriebskonzepte" in der von der mitbeteiligten Gemeinde gewünschten Form zu erstellen und im Verfahren vorzulegen, wodurch die Erteilung der Baubewilligung zu erwarten gewesen wäre.

Auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 11 VwGG).

Im Beschwerdefall ist die BO in der Fassung LGBl. 8200-16 anzuwenden.

Gemäß § 14 Z 1 BO bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 BO hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone entgegensteht. Stellt die Baubehörde eines der in § 20 Abs. 1 BO angeführten Hindernisse fest, hat sie den Antrag abzuweisen (§ 20 Abs. 3 erster Satz BO).

§ 19 ROG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung

LGBl. 8000-23 lautet auszugsweise:

"( ... )

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:

o zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers,

o für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.

Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig.

( ... )

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

( ... )"

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass das Baugrundstück im Grünland liegt und die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 19 Abs. 2 Z 1a ROG) aufweist.

Die belangte Behörde ging auf dem Boden des Gutachtens des Amtssachverständigen Dipl. Ing. G. vom 22. Februar 2007 davon aus, dass im Beschwerdefall ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb mit Schwerpunkt Weinbau vorliegt und hat damit das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1a ROG bejaht.

Davon ausgehend bedurfte es in weiterer Folge einer auf Sachverständigenbasis gegründeten Beurteilung im Sinn des § 19 Abs. 4 ROG dahingehend, ob das gegenständliche Bauvorhaben für eine Nutzung im Sinn des Abs. 2 leg. cit., d.h. im Beschwerdefall für die Ausübung der von den Beschwerdeführern betriebenen Landwirtschaft, erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt, wobei bei der Erforderlichkeitsprüfung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0288, mwN).

Die belangte Behörde hat die Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens - gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. G. vom 22. Februar 2007, dem die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten sind - zu Recht verneint und demgemäß das Bauvorhaben gemäß § 19 Abs. 4 ROG als unzulässig angesehen.

Mit ihrem Vorbringen, dass es sich bei Z. um ein "aussterbendes" Dorf handle, weshalb sie gezwungen seien, in G. eine entsprechende Lokalität zu errichten, welche auch die Erwirtschaftung von Gewinnen erwarten lasse, verkennen die Beschwerdeführer den von den Behörden herangezogenen Grund für die Versagung der Baubewilligung, welcher in der mangelnden Erforderlichkeit des beantragten Gebäudes bestand. Darauf, dass das Betreiben eines Buschenschankes in G. durch die Beschwerdeführer generell unzulässig wäre, oder dass keine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen würde, haben sie sich hingegen nicht gestützt, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, die Baubewilligung wäre bereits allein auf Grund der beabsichtigten Nutzung des beantragten Gebäudes zur Ausübung des Buschenschankes zu erteilen gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelung in § 19 Abs. 2 Z 1a ROG bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung des Buschenschankes auf der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Flächen nicht bedeutet, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 ROG für ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0247). Darüber hinaus hat der Amtssachverständige Dipl. Ing. G. seinem Gutachten vom 22. Februar 2007 das von den Beschwerdeführern erstellte Betriebskonzept sowie den von ihnen vorgelegten Einreichplan zugrunde gelegt und dadurch die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Nutzung des gegenständlichen Bauvorhabens berücksichtigt.

Zum Beschwerdevorbringen, das beabsichtigte Bauvorhaben wäre schon deshalb zu genehmigen gewesen, weil weder in Z. noch in G. geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünden, ist auf die hg. Judikatur zu § 19 Abs. 4 ROG zu verweisen. Demnach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0068, mwN). Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck kann der letzte Satz in § 19 Abs. 4 ROG nur so verstanden werden, dass das beantragte Bauvorhaben dann nicht erforderlich ist, wenn dafür geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Die von den Beschwerdeführern offenbar vertretene Auslegung, wonach ein Bauvorhaben im Grünland jedenfalls zu genehmigen wäre, wenn dafür kein geeigneter Standort im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünde, würde - sofern nur die Bauwerber über keinen Baugrund verfügten - jedwedes Bauvorhaben im Grünland zulassen und damit den dargestellten Zweck der Bestimmung unterlaufen.

Der von den Beschwerdeführern behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass trotz der im angefochtenen Bescheid (offenbar irrtümlich) enthaltenen Ausführungen die Beschwerdeführer im Verfahren nicht zur Vorlage von ergänzenden Unterlagen zur Untermauerung ihres Betriebskonzeptes aufgefordert wurden und - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - ein allenfalls mangelhaftes Betriebskonzept auch nicht der Grund für die Untersagung des Bauvorhabens gewesen ist, weshalb das zur Verletzung der Manuduktionspflicht erstattete Vorbringen insoweit ins Leere geht. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 22. Februar 2007 schriftlich Parteiengehör gewährt und sie zur Abgabe einer Stellungnahme dazu aufgefordert. Abgesehen davon, dass die Gewährung von Parteiengehör - ebenso wie die Manuduktion -

auch in schriftlicher Form erfolgen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 8 und § 45 Rz 34), zeigt die Beschwerde nicht auf, welche (weiteren) Anleitungen die Behörde in diesem Zusammenhang erteilen hätte sollen.

Die belangte Behörde ist somit im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass das gegenständliche Bauvorhaben mangels Erforderlichkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 ROG im Grünland nicht zulässig ist und die beantragte Bewilligung aus diesem Grund nicht erteilt werden konnte. Die Beschwerdeführer wurden daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Abweisung des Bauansuchens als zutreffend erkannt wurde, nicht in Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. April 2014

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