LVwG Niederösterreich LVwG-AV-13/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-13/001-20212.7.2021

AWG 2002 §48
DeponieV 1996 §44

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.13.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 01. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Anpassung der Sicherstellung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

 

1. Anlässlich der Beschwerde wird in Abänderung des 1. Absatzes des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Anpassung der Sicherstellung) ein wertgesicherter Sicherstellungsbetrag für das Inertabfallkompartiment in Höhe von € 2,477.716,-- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und für das Bodenaushubkompartiment für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase in Höhe von € 659.721,-- vorgeschrieben. Die Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase wird mit € 254.951,-- festgelegt. Als neue Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per Oktober 2020 festgesetzt.

 

In Abänderung des letzten Satzes des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides hat die Deponiebetreiberin die festgesetzten Erhöhungen der Sicherstellungen für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Abfallrechtsbehörde zu leisten.

 

Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die festgesetzte Höhe der Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase zu verringern.

 

Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 48 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§ 44 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Im Verfahren betreffend die Anpassung der Sicherstellung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die von der A GmbH auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, betriebenen Inertabfall- und Bodenaushubdeponie (in der Folge: die Beschwerdeführerin), erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) folgenden Bescheid:

 

I. Anpassung der Sicherstellung

Die mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, im Rahmen der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, der A Ges.m.b.H. unter Spruchpunkt Teil C vorgeschriebene Sicherstellung wird) wie folgt angepasst:

Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, für die genständliche Deponie während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase eine Sicherstellung in der Höhe von € 3.134.707,-- (€ 2.475.560,- für das Inertabfallkompartiment und € 659.147,- für das Bodenaushubkompartiment) zu leisten.

Die Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase wird mit € 254.730,-- festgesetzt.

Beide Beträge sind indexangepasst.

 

Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Laufzeit bis 30. November 2041 (Ende des Einbringungszeitraumes plus 15 Jahre) aufzuweisen und ist auf die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Begünstigte auszustellen. Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird.

Die Sicherstellung ist - wertgesichert nach dem Baukostenindex „Straßenbau insgesamt“ vom April 2010 - bis spätestens 4 Wochen vor Aufnahme des Schüttbetriebes bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Rechtsgrundlagen

Zu Spruchteil I.:

§§ 48 Abs. 1 - 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 in Verbindung mit den

Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)“

 

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„Mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, wurde der A Ges.m.b.H. die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG *** bis spätestens 30. November 2006 erteilt.

 

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002, ***, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom 17. November 1995, ***, der A Gesellschaft m.b.H. abfallrechtlich bewilligte Deponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, betreffend den 5. Deponieabschnitt weitestgehend projekts- und bedingungsgemäß bzw. ausgeführt worden ist. Weiters wurde folgende Abweichung von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt:

“Das Quergefälle in der Sickerwassersammelrinne ist statt durchgängig mit 10 % mit zwischen 2 % und 13 % herzustellen.

 

Mit Bescheid vom 5. April 2004, ***, wurde festgestellt, dass der 6. Abschnitt, der mit Bescheid vom 17. November 1995, ***, in der Fassung der Bescheide vom 28. Jänner 1998, ***, und vom 29. Jänner 2002, ***, auf den Gst. Nr. *** und *** der KG *** genehmigten Bodenaushubdeponie weitestgehend projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist und wurden geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt. Weiters erfolgte die Umschlüsselung des erteilten Abfallkonsenses.

 

Mit Bescheid vom 16. Februar 2010, *** wurde unter Spruchpunkt A die Schüttfrist gem. § 48 Abs.1 AWG 2002 bis 30.November 2026 verlängert, unter Spruchpunkt B der Weiterbetrieb als Inertabfalldeponie Abschnitte 1 bis 5 und 6 bis 7, Anpassung an die DVO08 zur Kenntnis genommen (in diesem Spruchpunkt ist auch der Tätigkeitsumfang des Aufsichtsorganes enthalten), unter Spruchpunkt C der Abfallkonsens festgelegt, unter Spruchpunkt D die Einstufung der Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt, unter Spruchpunkt E die Basis Abschnitt 7 kollaudiert, unter Spruchpunkt G die Sicherstellung vorgeschrieben und unter Spruchpunkt H Maßnahmen für die Abschnitte 8 bis 10 vorgeschrieben.

 

Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 ***wurde der Umfang der Tätigkeit des Deponieaufsichtsorgans im Zusammenhang mit der Errichtung des Recyclingplatzes erweitert.

 

Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, *** erfolgten Auflagenänderungen des Bescheides vom 16. Februar 2010 hinsichtlich der Grundwasserbeweissicherung Auflage 2 und der Rekultivierung Auflage 1 und 2.

 

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014, *** erfolgten weitere Auflagenänderungen hinsichtlich der Grundwasserbeweissicherung aufgrund der Stellungnahme der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 22.Dezember 2014.

 

Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, *** erfolgten Auflagenänderungen des Bescheides vom 16. Februar 2010 hinsichtlich der Grundwasserbeweissicherung Auflage 2 und der Rekultivierung Auflage 1 und 2.

 

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014, *** wurde die Änderungsanzeige Abschnitte 8 bis 10 –Weiterbetrieb als Bodenaushubkompartiment im Zusammenhang mit dem zu verklausulierenden Anpassungsprojekt GZ *** Anpassung an den Stand der Technik in Verbindung mit der Abänderung des Abfallkonsenses in der Fassung 31.5.2012 zur Kenntnis genommen, der Konsens und Auflagen angepasst, die Einstufung der Behandlungsverfahren durchgeführt und die Sicherstellung für die Abschnitte 8 bis 10 vorgeschrieben.

 

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014, ***, wurden Änderung der Auflagen des Bescheides *** vom 16.2.2010 in der Fassung Bescheid vom 15.7.2014 *** betreffend Beweissicherung- Errichtung von Grundwassersonden Parameter Auflage 2 zur Kenntnis genommen.

 

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2015 wurden Änderungen der Auflagen des Bescheides *** vom 16.2.2010 in der Fassung Bescheid vom 15.7.2014, *** und 29. Dezember 2014, ***, betreffend der Sickerwasseruntersuchung bewilligt.

 

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, ***, wurde die Anzeige der A GmbH vom 11.12.2014 über die Ausgestaltung der Deponieoberfläche der mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, genehmigten Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Volumszuwachs von ca. 189.200 m³ zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung handelt.

 

Stellungnahme der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 24.11.2020:

Befund:

Mit Ersuchen um fachliche Stellungnahme vom 12.10.2020 wird die Sicherstellungs-berechnung für die Abschnitte V1 IAF bis V7 IAF und V8 BAH bis V10 BAH erstellt von der Deponieaufsicht B vom 15.9.2020, GZ ***, übermittelt

 

Gegenstand der Sicherstellungsberechnung ist die Fläche der Inertabfall- und Bodenaushubdeponie in ihrem ursprünglichen Umfang (V1-V7 Inertabfallkompartiment sowie V8 bis V10 Bodenaushubkompartiment). Flächen die durch die Umsetzung des Anzeigeprojektes „Fa. A Ges.m.b.H. - Bodenaushub- und Inertabfalldeponie auf den Gst.Nrn. *** und ***, KG *** - Ausgestaltung der Deponieoberfläche Anpassung 2018“, westlich und östlich der ursprünglich genehmigten Flächen betroffen sind (V11 bis V30, Bodenaushubkompartiment), sind nicht von der ggstl. Sicherstellungsberechnung umfasst. (vgl. Bericht der Deponieaufsicht vom 15.9.2020, Vorbemerkung, Planbeilage))

 

Hinsichtlich der angesetzten Kostensätze bzw. der Reduktion einzelner Positionen abweichend von der Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien herausgegeben vom BMLFW im April 2010 wird im Detail auf den diesbezüglichen Bericht der Deponieaufsicht vom 15.9.2020 verwiesen.

 

Gutachten :

Aus fachlicher Sicht erscheint die vorliegenden Sicherstellungsberechnung plausibel

 

Die vorliegende Berechnung berücksichtigt die auf den Abschnitten V1 und V2, Inertabfallkompartiment durchgeführten Abdeckungsarbeiten. Lt. vorliegenden (mündlichen) Informationen wurde auf diesen Deponieabschnitten die Oberflächenabdichtung dem Stand der Technik aufgebracht und die mineralische Abdichtung mit einer Schichte von gebrochenem RMH-Material abgedeckt. Über die durchgeführten Arbeiten fehlen allerdings dzt. sämtliche Prüfbefunde und liegen auch keine Informationen darüber vor, ob die oberste Dichtschichtlage vor Aufbringung der (auch als Witterungsschutz dienenden) Drainageschicht nicht bereits Witterungsschäden aufgewiesen hat. In der vorliegenden Berechnung sind daher lediglich die Kosten für das bereits vorrätige (überwiegend bereits eingebaute) Material angerechnet.

Berücksichtigt wurde auch, dass am Nachbargrundstück (ehemalige Bodenaushubdeponie ***) Baurestmassen, welche für die Herstellung der weiteren Drainageschicht herangezogen werden sollen, vorrätig sind.

 

Die in Rechnung gestellten Abzüge können hinsichtlich der Mengen als plausibel angenommen werden.

Hinsichtlich der Materialqualität, insbesondere der Drainagematerialien liegen dzt. keine Informationen vor.

 

Betreffend Anzahl der Vermessungen wird davon ausgegangen, dass jene Vermessungen, die im Zuge der Herstellung der Oberflächenabdeckung erforderlich sind in der Pos. 3 (Herstellung der Oberflächenabdeckung) inbegriffen ist.

 

Für das Bodenaushubkompartiment ist anzumerken, dass sämtliche Allgemeinkosten dem Inertabfallkompartiment zugeschlagen werden. Demnach ergeben sich für das Bodenaushubkompartiment keine weiteren Nachsorgekosten. Dies ist aus fachlicher Sicht insoferne vertretbar, als jedenfalls davon auszugehen ist, dass aufgrund des deutlich längeren Nachsorgezeitraumes für das Inertabfallkompartiment keine gesonderten Kosten für Beweissicherungs-. und Wartungsmaßnahmen für das Bodenaushubkompartiment anfallen werden. Weiters kann auch festgestellt werden, dass durch Vermessungsarbeiten und Kontrollen durch die Deponieaufsicht (udgl.) aufgrund des kleinen Flächenanteils des Bodenaushubkompartimentes keine wesentlichen Zusatzkosten (zum Inertabfallkompartiment) zu erwarten sind.

 

Die vorliegende Sicherstellung wurde anhand der von der Deponieaufsicht angegebenen Daten rechnerisch geprüft und ergibt wie folgt ohne Indexanpassung:

 

Für das Inertabfallkompartiment:

für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: 2.156.411,- €

für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: 221.890,- €

 

Für das Bodenaushubkompartiment:

für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: 574.170,- €

für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: 0,- €

 

Der Index wurde mit dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria von April 2010 bis Oktober 2020 mit 4,9 % ermittelt und ist in den in der Beilage ermittelten Werten berücksichtigt.

 

Maßnahmen:

Aus fachlicher Sicht sind die Angaben über die vorrätigen (zwischengelagerte bzw. eingebaute) Drainagematerialien mit Materialuntersuchungen (gem. RBVO bzw. sofern bestehende Befunde vorliegen Richtlinie für Recyclingbaustoffe) abzusichern. Für die vorgesehene Verwertung ist die ist die Qualität U-A (bzw. A+1) ist nachzuweisen.

Entsprechende Untersuchungsergebnisse sind bis 30.6.2021 der Behörde vorzulegen.

Andernfalls können die in der Sicherstellungsberechnung diesbezüglich berücksichtigten Abzüge nicht weiter berücksichtigt werden.“

 

Rechtlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

„Gemäß § 48 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie z.B. eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes.

 

Gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen.

Gemäß § 44 Abs. 2 DVO 2008 gilt als Leistung einer Sicherstellung eine finanzielle Sicherstellung, z.B. eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, d.h. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig. Gemäß § 44 Abs. 4 DVO 2008 hat der Deponieinhaber im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.

Gemäß § 44 Abs. 5 DVO 2008 ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.

Gemäß Anhang 8 zur Deponieverordnung 2008 ist für die Berechnung einer

Sicherstellung für die Nachsorgemaßnahmen bei einer Bodenaushubdeponie ein Zeitraum von 5 Jahren anzusetzen. Somit ergibt sich eine Lauffrist für die Sicherstellung bis 30.11.2041 (Ende des Einbringungszeitraumes 30.11.2026 +15 Jahre).

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig einen Anpassungsbedarf der Sicherstellung

ergeben.“

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. November 1995, ***, genehmigten Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Im Spruchpunkt C dieses Bescheides sei ein Sicherstellung iHv S 7.000.000 (entspricht in etwa EUR 510.000) vorgeschrieben worden.

 

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010, ***, sei eine Angemessenheitsprüfung der Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 vorgeschrieben worden. Am 16. April 2014 sei für die Abschnitte 8 bis 10 der Deponie eine Sicherstellung iHv € 78.650,-- für die Betriebs- und Stilllegungsphase und € 14.100,-- für die Nachsorgephase (Bescheid der NÖ Landesregierung, ***) vorgeschrieben worden.

 

Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen die Anpassung der Sicherstellung.

 

Herr B gebe in seinem Deponieaufsichtsbericht an, die Sicherstellung nach den Richtlinien des nunmehrigen BMLRT unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Preissteigerung berechnet zu haben. Diese Richtlinien seien jedoch für die gegenständliche Deponie ungeeignet, da die Deponiefläche zwar sehr viele m² umfasse, jedoch seit Jahren kein Deponiebetrieb mehr stattfinde. Diesem Sonderfall werde die schematische Berechnung der Richtlinien nicht gerecht. Überdies würden diese keine gesetzliche Grundlage darstellen, d.h. sie seien für die Sicherstellungsberechnung auch nicht verbindlich.

 

Für eine Sicherstellungsanpassung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 sei das am 01. Jänner 2008 offene Volumen heranzuziehen (§ 47 Abs. 9 DVO 2008). Dass nur dieses Volumen herangezogen worden sei, ergebe sich jedoch weder aus dem Bescheid noch aus der Sicherstellungsberechnung des Deponieaufsichtsberichts.

 

Bei der Berechnung der Sicherstellung hätte auch mehr Material bzw. das Material großzügiger in Abzug gebracht werden müssen. Zwar gebe das Deponieaufsichtsorgan an, die Kosten für die Materiallieferung von 80 % des vorhandenen Recyclingmaterials und des Dicht- und Drainagematerials in Abzug gebracht zu haben, jedoch erscheint der in Abzug gebrachte Betrag im Vergleich zu den bereits vorhandenen Mengen an Material viel zu gering. Dass nur 80 % des Recyclingmaterials als Drainagematerial verwendet werden können, sei zudem eine bloße Vermutung. Warum diese Annahme getroffen wurde und warum letztlich nur 80 % in Abzug gebracht wurden – obwohl dies nach den Ausführungen im Bericht das absolut mögliche Minimum zur Weiterverwendung zu sein scheint („zumindest“) – werde nicht näher begründet und sei nicht nachvollziehbar.

 

Die Flächen der gegenständlichen Deponie seien zwar noch nicht ordnungsgemäß abgedeckt, jedoch finde dort seit Jahren kein Deponiebetrieb mehr statt. Dies hätte berücksichtigt werden müssen. Die Sicherstellung diene der Sicherung der Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen für die Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge. Somit würden einerseits einmalige Maßnahmen (wie bauliche Vorkehrungen), andererseits aber auch Maßnahmen wie laufende Nachsorgeverpflichtungen gesichert werden können. Von der vorliegenden Deponie gehe jedoch keine Gefährdung mehr aus (dies zeige sich auch an der gegenständlichen Nutzung der Fläche, die regelmäßig von Personen für diverse Aktivitäten betreten wird). Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass noch Maßnahmen gesetzt werden müssen, die einer derart hohen Sicherstellung bedürfen würden. Die Höhe der Sicherstellung stehe damit weder in Relation zum Zweck einer Sicherstellung noch zur tatsächlichen Lage vor Ort.

 

Zu guter Letzt werde auch die im Bescheid ausgesprochene Wertsicherung beanstandet. § 48 Abs. 2a AWG 2002 spreche zwar davon, dass sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern habe. Diese Vorschrift gelte jedoch nur für Sicherstellungen, die erst festzulegen sind. Für bereits bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen (wie im gegenständlichen Fall), sehe § 48 Abs. 2b AWG 2002 nur vor, dass diese zu überprüfen und allenfalls bescheidmäßig anzupassen sind. Weder in dieser Norm noch in dem in diesem Fall anzuwendenden Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 sei im Rahmen einer Sicherstellungsanpassung eine Wertsicherung vorgesehen (vgl. dazu VwGH 20.03.2018, Ra 2016/05/0102). Eine Wertsicherung für die gegenständliche Sicherstellungsanpassung sei damit unzulässig.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Sicherstellung dem Vorbringen entsprechend anpassen.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. ***, welcher nunmehr unter Zl. *** geführt wird, und die verfahrensgegenständliche Deponie betrifft. Somit kann vom erkennenden Gericht vorausgesetzt werden, dass der Inhalt dieses Verwaltungsaktes den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bekannt ist.

 

Insbesondere wurde vom erkennenden Gericht Einsicht genommen in die ON *** des angeführten, elektronisch geführten Aktes, welche ua die Sicherstellungsberechnung des Deponieaufsichtsorgans B vom 15. September 2020 für die Abschnitte V1 bis V7 und V8 bis V10 der Bodenaushub- und Inertabfalldeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** (***) samt Beilagen beinhaltet, und das im Auftrag der belangten Behörde erstellte deponietechnische Gutachten vom 24. November 2020 samt Beilagen.

 

Sämtliche der letztgenannten Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör vom erkennenden Gericht übermittelt und erstattete die Rechtsmittelwerberin hierzu eine schriftliche Stellungnahme, welche mit E-Mail vom 28. Mai 2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt wurde:

„Vielen Dank für die übermittelten Unterlagen.

 

Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Vorschreibung des Indexes (auch in der erklärten Form) unzulässig ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Beschwerde. Um alle Punkte besprechen zu können, ersuche um die Durchführung einer Verhandlung.“

 

Zudem wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Berechnung der Sicherstellung eingeholt, welche wie folgt lautet:

„Nach Durchsicht des Aktes kann ich die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen SIST Beträge wie folgt nachvollziehen:

In der SN der ASV f. Deponietechnik vom 24.11.2020 waren die Beträge nicht indexangepasst.

Der in der SN angeführte Indexwert von 4,9% ist nicht richtig.

Wie aus der Sicherstellungsberechnung der Deponieaufsicht vom 15.09.2020, Seite 5 , zu sehen ist, betrug die Wertanpassung 14,8 %.

Ich habe den in dieser Berechnung angeführten indexangepassten Wert von € 3.134.707,-- für die Ablagerungsphase vorgeschrieben.

Da der Betrag für die Nachsorge nicht indexangepasst war, habe ich diesen Betrag um 14,8% erhöht und bin so gerundet auf € 254.730,- gekommen.“

 

4. Feststellungen:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1995, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zur Inbetriebnahme einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Gesamtvolumen von 700.000 m³ erteilt.

 

In Spruchpunkt C dieser behördlichen Erledigung wurden die Deponiebetreiberin, alle Rechtsnachfolger sowie jeweiligen Betreiber der gegenständlichen Bauschutt- und Erdaushubdeponie verpflichtet, eine bis 30. November 2011 befristete, wertgesicherte Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe eines Bankinstitutes mit entsprechender Bonität in der Höhe von insgesamt S 7.000.000,‑‑ zu leisten.

 

Diese Deponie wird nunmehr von der A GmbH betrieben.

 

Mit Bescheid vom 16. Februar 2010, Zl. ***, wurde die Anzeige betreffend den Weiterbetrieb der Deponieabschnitte 1 bis 7 als Inertabfalldeponie, sowie die Anpassung dieser Deponiebereiche an die Deponieverordnung 2008 von der Abfallrechtsbehörde zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt G dieses Bescheides wurde wie folgt vorgeschrieben:

„Zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Sicherstellungsleistung ist seitens der Deponieinhaberin zusammen mit dem Aufsichtsorgan ein Berechnungsvorschlag bis 30.6 2010 vorzulegen.“

 

Mit E-Mail der Abfallrechtsbehörde vom 20. Juli 2010 wurde die Frist zur Vorlage eines Vorschlages zur Anpassung der Sicherstellungsleistung antragsgemäß bis 10. September 2010 verlängert. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2010 wurde eine Sicherstellungsberechnung der Abfallrechtsbehörde vorgelegt. Dabei wurde für die in Betrieb befindlichen Inertabfalldeponieabschnitte 6 und 7 eine Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase von € 603.679,-- errechnet, wobei mitgeteilt wurde, dass für die bis zur Unterkante der Rekultivierungsschicht seinerzeit verfüllten Deponieabschnitte 1 bis 5 der Inertabfalldeponie ein Vorschlag im Kollaudierungsoperat betreffend den Abschluss erstattet werde.

 

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom 15. Oktober 2010, Zl. ***, erging an die Deponiebetreiberin folgendes Schreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Seitens der Aufsicht wurde mit Schreiben vom 5.10.2010 eine plausible Sicherstellungsberechnung im Zusammenhang mit der Novelle zur DVO08 vom 16.Juni 2010 in Kraft mit 1.7.2010 der Abfallrechtsbehörde vorgelegt.

 

Die Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit der aktuell hinterlegten Sicherstellung hat ergeben, dass die Angemessenheit der Sicherstellung gegeben ist, wenn die Vorlage der seitens der Aufsicht im Einvernehmen mit der Anlagenbetreiberin bekanntgegebenen ergänzenden Sicherstellung (Bankhaftbrief in der Höhe von € 168.920) bis längstens 31. Dezember 2010 erfolgt.

 

Seitens der Abfallrechtsbehörde ergeht daher der Auftrag die ergänzende Sicherstellung (Bankhaftbrief in der Höhe von € 168.920) bis längstens 31. Dezember 2010 der Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

Auf die Möglichkeit der Verfügung eines Abfalleinbringungsverbotes für den Fall, dass die ergänzende Sicherstellung nicht oder nicht rechtzeitig der Abfallrechtsbehörde vorgelegt wird, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.“

 

Die Einholung eines deponietechnischen Gutachtens zur Überprüfung der Angemessenheit der Sicherstellung, sowie eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2014, Zl. ***, wurde die Änderungsanzeige betreffend die Abschnitte 8 bis 10, mit welcher der Weiterbetrieb dieser Deponieabschnitte als Bodenaushubkompartiment, sowie eine Anpassung an den Stand der Technik angezeigt wurde, von der Abfallrechtsbehörde zur Kenntnis genommen. In Spruchpunkt 4. dieses Bescheides wurde für die Abschnitte 8 bis 10 die notwendige Sicherstellungsleistung wie folgt festgelegt:

„Die A GmbH hat für die Abschnitte 8 bis 10 nachfolgend wertgesicherte (Baukostenindex für den Straßenbau Juli 2014) Sicherstellung zu leisten:

€ 78.650 für der Betriebs- und Stilllegungsphase

€ 14.100 für die Nachsorgephase.Hingewiesen wird, dass in dieser Sicherstellungsberechnung nur die Grundwasserbeweissicherung für die Nachsorgephase der Bodenaushubdeponie (5 Jahre) berücksichtigt ist, diese Dauer liegt allerdings deutlich unter dem Wert für die Nachsorgephase einer Inertabfalldeponie für die Nachsorgephase“

 

Dieser Sicherstellungsberechnung liegt ein offener Deponieabschnitt (Abschnitt 10, 15.500 m²) zugrunde.

 

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, ***, wurde die Anzeige der A GmbH vom 11. Dezember 2014 über die Ausgestaltung der Deponieoberfläche der mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, genehmigten Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Volumszuwachs von ca. 189.200 m³ zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung handelt.

 

Mit Anzeige vom 14. November 2018 wurde von der Deponiebetreiberin das Anzeigeprojekt „Bodenaushub- und Inertabfalldeponien KG *** Ausgestaltung der Deponieoberfläche, Anpassung 2018“, erstellt von B, vom 09. November 2018, bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht.

 

Mit diesem Projekt ist in Abänderung zum Anzeigeprojekt vom Juli 2015, das mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, Zl. ***, zur Kenntnis genommen wurde, im Bereich der Abschnitte 3 bis 7 des Inertabfallkompartiments der Deponie *** insofern vorgesehen, als der noch zur Verfügung stehende Verfüllraum nicht mit Bodenaushub der SN 31411-31, sondern mit den derzeit auf der Oberfläche lagernden Siebresten der Qualität Inertabfall verfüllt werden soll. Dadurch kommt es zu einer Abänderung der Neigung der gedichteten Oberfläche von derzeit 2 % von Osten nach Westen zu 1 % nach West nach Ost.

 

In Punkt 7 der technischen Beschreibung dieses Projektes wurde Folgendes ausgeführt:

„Deponie ***

Durch die vorgesehene Oberflächenprofilierung ist - mit Ausnahme allfälliger Indexanpassungen - mit keinen Erhöhungen der vorgeschriebenen bzw. akzeptierten Sicherstellungsleistungen zu rechnen. Die finanziellen Sicherstellungen lauten wie folgt (analog dem genehmigten Anzeigeprojekt):

Inertabfallkompartiment:

(gemäß Schreiben der Behörde vom 15.10.2010)

Sicherstellungsleistung - Abschnitte 1 bis 5:

Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Abschlusskollaudierung festgelegt.

 

Sicherstellungsleistung - Abschnitte 6 und 7 als IAF-Deponie:

Ablagerungs- und Stilllegungsphase: 603.679,-

Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+ 15,0 %) 90.552.-

Summe 694.231,-

Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung): 95.519,-

 

Bodenaushubkompartiment :

(gemäß Bescheid vom 16.07.2014)

Ablagerungs- und Stilllegungsphase: 78.650,-

Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+ 15,0%) 11.798.-

Summe 90.448,-

Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung): 14.100,-

 

Deponie ***

Durch die geänderte Oberflächenausgestaltung auf einer rd. 113.000 m² umfassenden Teilfläche (Drainageschicht + Rekultivierungsschicht) errechnet sich die zu hinterlegende Sicherstellungsleistung entsprechend den Richtlinien zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien, Stand April 2010 des BMLFUW, wobei folgende Ansätze in der Eingabemaske bzw. der Berechnungstabelle getroffen wurden:

 

Maximal offene SchüttfIäche:

Es wurde die gesamte abzudeckende Fläche von 113.000 m² angesetzt.

 

Rekultivierungsboden vorhanden:

Nachdem die Folgenutzung Grünland Ödland vorgesehen ist und die Anforderungen an die Rekultivierungsschicht demnach gering sind, wird mit dem vorrätig gehaltenen Rekultivierungsmaterial das Auslangen gefunden.

 

Grundwasserbeweissicherung:

Hier wurden die 5 zu beprobenden Sonden GS0, GS1, GS2, GS3 und GS4 angesetzt.

 

Mindestbetrag Rekultivierung:

Hier wurde ein Satz von € 4,00 pro m² angenommen, der sich wie folgt errechnet:

Satz für Rekultivierung bei BAH-Deponie

mit vorrätig gehaltenem Rekultivierungsmaterial: €/m² 1,50

Satz für Drainageschicht mit

vorrätig gehaltenem Drainagematerial: €/m² 2,50

Oberflächenabdeckung: €/m² 4,00

 

Alle weiteren Ansätze wurden den ministeriellen Vorgaben ent- bzw. aus diesen übernommen. Demnach ergeben sich unter Berücksichtigung der Wertanpassung im Zeitraum April 2010 bis September 2018 (letztes verfügbares Monat) für den Baukostenindex Straßenbau gesamt 2010 im Ausmaß von + 16,1 % folgende Sicherstellungsbeträge:

 

Ablagerungs- und Stilllegungsphase: 566.150,-

Indexanpassung 04/2010 zu 05/2018 (+ 16,1 %) 91.150,-

Summe 657.300,-

Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung): 17.100,-

 

 

Mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom 26. März 2019, Zl. ***, erging an die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanordnung:

„Die A GmbH wird zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verpflichtet, nachstehende Maßnahmen zu erfüllen:

1. Die Instandsetzung der Infrastruktureinrichtung und Dichtheitskontrolle gem. Auflage 12 ist erst mit Wiederaufnahme des Deponiebetriebes durchzuführen.

2. Die Senkgrube ist zu leeren.

3. Das Mobil-WC ist sicher aufzustellen.

4. Der betroffene Untergrund ist auf Flüssigkeitsaustritt zu prüfen und ggf. ist verunreinigtes Erdreich auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

5. Die Materialuntersuchungen von 2 Schürfen im Ablagerungsbereich Abschnitt 6 sowie einem Schurf im Zwickelbereich sind vorzulegen.

6. Eine Sondenwartung bzw. Vorlage von entsprechenden Nachweisen ist durchzuführen: Frist bis 30.6.2019

7. Die Schäden an den Sonden sind zu beheben: Frist bis 30.4.2019

8. Die Entschlammung der Sickerwasserschächte ist durchzuführen; neuerlicher Fristvorschlag für Entschlammung: Frist bis 30.9.2019

9. Nach der Entschlammung sind die Sickerwasserschächte und -tiefen neu einzumessen und darüber ein Längenschnitt in Korrelation mit den Ausführungsunterlagen zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen, Frist: 30.11.2019 (gemeinsam mit dem Zwischenbericht über die durchgeführten Maßnahmen)

10. Die Räumung des Sickerwasserschachtes SIWA4 ist durchzuführen. Frist: 30.9.2019

11. Aus fachlicher Sicht sind aufgrund der beobachteten Entwicklung alle Sickerwasserschächte einmalig komplett zu entleeren und ist danach der Sickerwasserstand wie oben beschrieben dauerhaft unter 50 cm zu halten. Dazu sind die Sickerwasserständemonatlich zu messen. Frist für die Absenkung der Sickerwasserstände auf maximal 70 cm (nach Entschlammung) bzw. 50 cm (vor Entschlammung): 30.9.2019 Frist für die totale Entleerung der Sickerwasserrinnen: 30.6.2020

12. Die Vorlage der Befunde (geforderte Qualität A+) im Wege der Deponieaufsicht betreffend Qualitätsnachweis Flächendrainage in Abschnitt 1 und 2 ist durchzuführen.: Frist bis 30.9.2019

13. Die Vorlage der Aufzeichnungen über Wasserstandsmessungen in den Sickerwasserschächten nach starken Niederschlagsereignissen mit den jeweiligen Aufsichtsberichten ist durchzuführen

14. Zusätzlich ist das Intervall der Wasserstandsmessungen in den Sickerwasserschächten auf 1x/Monat zu verdichten. (vgl. Auflage 1 neu gemäß Bescheid vom 20.1.2015, ***)

15. Die Ergebnisse der Grundwasser-Beweissicherung für die Sonden JK2 und JK3 sind rückwirkend in folgender Form vorzulegen:

- Analysebericht(e) 2017

- Tabellarische Zusammenstellung der Messwerte mindestens seit 2014

- grafische Auswertung ausgewählter Parameter (elLF, pH-Wert, Ammonium, Nitrit, Nitrat, KW-Index, Sulfat, Summe PAK (16)) mind. seit 2010 Frist 30.4.2019 (Vorlage gemeinsam mit dem Aufsichtsbericht 2018)

16. Für die zukünftigen Aufsichtsberichte (ab Aufsichtsbericht 2018) sind die Ergebnisse der Grundwasser-Beweissicherung für die Sonden JK2 und JK3 in folgender Form vorzulegen:

- Analysebericht(e) des jeweiligen Berichtsjahres

- Weiterführung der tabellarischen Zusammenstellung der Messwerte

- Weiterführung der grafischen Auswertung ausgewählter Parameter“

 

Bei der Überprüfungsverhandlung am 09. Jänner 2020 wurde festgestellt, dass der Fortschritt der Deponieabschlussmaßnahmen nach wie vor unverändert ist. Insbesondere wurde festgehalten, dass für die Baurestmassenzwischenlagerungen die geforderten Materialuntersuchungen nicht vorliegen und auch, dass hinsichtlich der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen keine Handlungen gesetzt wurden.

 

In weiterer Folge erging von der Abfallrechtsbehörde folgende bescheidmäßige Erledigung am 30. Jänner 2020, Zl. ***:

„I. Abfallrechtliche Kenntnisnahme:

 

Die Anzeige der A GmbH vom 14.11.2018 über die Abänderung des mit Bescheid vom 30.Oktober 2015, ***, zur Kenntnis genommenen Anzeigeprojektes „Ausgestaltung der Deponieoberfläche“ vom 09.Dezember 2014, GZ:***, für die mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, genehmigte Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Volumszuwachs von ca. 189.200 m³ wird zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung handelt.

 

Die Anlage ist gemäß dem verklausulierten Anzeigeprojekt vom 09.November 2018, GZ:***, erstellt von der C GmbH, und der unter Punkt III. enthaltenen Auflagen zu errichten und zu betreiben.“

 

Als „Auflage für die Fertigstellung des Bodenaushubkompartimentes“ wurde in diesem Bescheid auf Seite 15 als Auflage 4. die maximal offene Schüttfläche mit 15.500 m² festgelegt. Angeordnet wurde, dass bei Überschreitung des angeführten Maximalwertes die Sicherstellungsleistung umgehend neu zu berechnen und der Behörde darauf basierend die Anpassung der Sicherstellungsleistung anzuzeigen ist.

 

Spruchpunkt V. dieses Bescheides lautet wie folgt:

„V. Sicherstellung

 

Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, für die im Spruchteil I. genannte Deponie während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase eine Sicherstellung zu leisten.

 

Sicherstellungsbetrag für die Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des

*** - Bereich K-267 mit Drainageschicht

 

- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 121.900

 

- für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100

 

Sicherstellungsbetrag für die Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des ***- Bereich K-267 ohne Drainageschicht

 

- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 83.150

 

- für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100

 

Die oben angegebenen Beträge beziehen sich auf die Preisbasis vom April 2010 und sind zum Zeitpunkt der Vorschreibung noch an den aktuellen Index anzupassen.

 

Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Laufzeit bis 2041 (Ende des Einbringungszeitraumes plus 15 Jahre) aufzuweisen und ist auf die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Begünstigte auszustellen. Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird.

 

Die Sicherstellung ist - wertgesichert nach dem Baukostenindex „Straßenbau insgesamt“ vom April 2010 - bis spätestens 4 Wochen vor Aufnahme des Schüttbetriebes bei der Behörde zu hinterlegen.“

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2020, Zl. LVwG-AV-278/001-2019, wurde der Beschwerde der Deponiebetreiberin gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen wurde.

 

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Jänner 2020, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen bei der stillgelegten Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG *** gemäß dem Abschlusskollaudierungsbericht vom 09. April 2009, GZ ***, durchgeführt wurden und dieser Deponiebereich aus der Nachsorge entlassen werden kann.

 

In weiterer Folge wurde vom Deponieaufsichtsorgan im Auftrag der belangten Behörde eine Sicherstellungsneuberechnung für den 115.250 m² umfassenden Westteil, davon 78.422 m² Inertabfallkompartiment (Abschnitte V1 – V7) und 36.828 m² Bodenaushubkompartiment (Abschnitte V8 – V10), der gegenständlichen Deponie vorgenommen. Dabei wurde die östliche Teilfläche der Deponie im Ausmaß von 86.916 m², welche mit Bescheid vom 23. Jänner 2020, Zl. ***, nach Stilllegung aus der Nachsorge entlassen wurde, nicht berücksichtigt. Weiters floss in die Sicherstellungsneuberechnung auch das mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, Zl. ***, genehmigte Projekt „Bodenaushub- und Inertabfalldeponien KG *** Ausgestaltung der Deponieoberfläche, Anpassung 2018“, erstellt von B, vom 09. November 2018, insofern ein, als beachtet wurde, dass sich dieses Projekt noch nicht in Umsetzung befindet.

 

Für diese Deponie liegt derzeit keine Sicherstellung vor. Die zuletzt vorgelegte Zahlungsgarantie der D vom 25. April 2019 in Höhe von € 82.111,-- ist aufgrund deren Befristung bis 30. April 2020 erloschen. Eine neue Bankgarantie wurde bis dato nicht vorlegt.

 

Die Neuberechnung berücksichtigt, dass beim Inertabfallkompartiment alle sieben Abschnitte im Ausmaß von 78.422 m² offen, also nicht ordnungsgemäß abgedeckt, sind. Nachdem im Bereich der Abschnitte V1 und V2 im Gesamtausmaß von 25.013 m² bereits die Dicht- und Drainageschicht aufgebracht wurde, aber über die ordnungsgemäße Herstellung keine geotechnische Untersuchungsberichte vorgelegt wurden, wurde für dieses Dicht- und Drainagematerial € 250.130,-- bei der Sicherstellungsberechnung berücksichtigt. Insbesondere fehlen über die durchgeführten Arbeiten derzeit noch sämtliche Prüfberichte und liegen auch keine Informationen darüber vor, ob die oberste Dichtschichtlage vor Aufbringung der (auch als Witterungsschutz dienenden) Drainageschichte nicht bereits Witterungsschäden aufgewiesen hat.

 

Weiters wurden die im östlichen Teil der Deponie liegenden rund 17.000 m³ Recyclingmaterial zu 80 % berücksichtigt, weil angenommen werden kann, dass dieser Teil – also rund 13.600 m³ – nach mechanischer Aufbereitung weiter verwendet werden kann; hierfür wurden € 68.000,-- in Abzug gebracht. Zur gesetzeskonformen Abdeckung der Abschnitte V1 bis V7 sind noch 39.200 m³ Rekultivierungsmaterial erforderlich. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Humusmaterials im Nordosten der Deponie sind 7.300 m³ von außen zuzuführen, um die verbleibenden 14.900 m² im Inertabfallkompartiment rekultivieren zu können und wurde dies bei der Berechnung insofern berücksichtigt, als bei der Berechnung „Rekultivierungsboden vorhanden“ bejaht und das noch zuzuführende Material in weiterer Folge mit € 74.500,-- berechnet wurde.

 

Beim Bodenaushubkompartiment, Abschnitt V8 bis V10, wurden 36.828 m² nicht ordnungsgemäß abgedeckt. Nachdem kein weiteres Rekultivierungsmaterial vorrätig ist, wurde für diese Fläche mit „Oberflächenabdeckung ohne zwischengelagertes Rekultivierungsmaterial“ gerechnet.

 

Bei der Berechnung der Kosten für die Sickerwasserentsorgung wurde berücksichtigt, dass die letzten Schüttungen im Inertabfallkompartiment im Jahr 2012 erfolgten und eine abschnittsweise Reduktion des Sickerwasseranfalls angenommen wurde, wobei beachtet wurde, dass die Deponie weder über einen Kanal noch über einen Vorfluter verfügt, sodass die Entsorgung grundsätzlich mit Tankfahrzeugen zu erfolgen hat.

 

Die Anzahl der Grundwasser- und Sickerwassermessstellen wurden analog der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 09. Jänner 2020 gewählt. Berücksichtigt wurde weiters, dass angenommen wird, dass die Abschnitte V8 und V10 der Bodenaushubdeponie gemeinsam mit der Inertabfalldeponie abgeschlossen werden, sodass die gesamte Beweissicherung, Überwachung und Dokumentation nur einmal berücksichtigt wurde.

 

Die notwendige Sicherstellung für diese Deponiebereiche für deren bescheid- und auflagenkonformen Abschluss beträgt:

 

Für das Inertabfallkompartiment (IAF):

 

für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase:

€ 2.156.411,--

für den verbleibenden Nachsorgezeitraum:

€ 221.890,--

 

 

Für das Bodenaushubkompartiment (BAH):

 

für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase:

€ 574.170,--

für den verbleibenden Nachsorgezeitraum:

€ 0,--

  

 

Die Indexanpassung im Zeitraum April 2010 bis Oktober 2020 für den BKI Straßenbauindex 2010 gesamt beträgt +14,9 %-Punkte, was folgenden Gesamtbetrag ergibt:

 

Ablagerungs- und Stilllegungsphase IAF-Deponie

€ 2.477.716,--

 

Ablagerungs- und Stilllegungsphase BAH-Deponie

€ 659.721,--

 

 

 

 

Verbleibende Nachsorgephase IAF-Deponie

€ 254.951,--

 

 

Die mit Verfahrensordnung vom 26. März 2019, ***, angeordneten Maßnahmen waren laut Bericht der Deponieaufsicht vom 04. Jänner 2021 auch weiterhin nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 07. Jänner 2021 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgrund der Witterungsverhältnisse höflich um eine Fristerstreckung bis Ende April 2021 ersucht. Begründet mit dem derzeitigen Winterwetter wurde mit Bescheid vom 13. Jänner 2021, Zl. ***, eine Fristverlängerung bis 30. April 2021 gewährt. Auch bis dato kann eine Erfüllung der behördlich angeordneten Maßnahmen nicht nachgewiesen werden.

 

    

 

5. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zum Deponieaufsichtsbericht zur Sicherstellungsberechnung vom 24. November 2020, Zl. ***, und wurde diesem weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001). Aus diesem Grund sieht das erkennende Gericht keinen Grund, an den im Verfahren hervorgekommenen deponietechnischen Ausführungen zur verfahrensgegenständlichen Deponie, insbesondere an der Notwendigkeit der Höhe der Sicherstellungsleistung, zu zweifeln.

 

Die Ermittlungen der finanziellen Sicherstellungsleistung erfolgten gemäß der Richtlinien zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien, Stand April 2010 des BMLFUW (nunmehr BMLRT) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Preissteigerung, wobei die Steigerung des BKI Straßenbau Insgesamt 2010 unter www.statistik.at (im Besonderen ein Vergleich zwischen April 2010 bis Juli 2020) abrufbar ist.

 

Zur Höhe der behördlich vorgeschriebenen Sicherstellungsberechnung wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass „aus der Sicherstellungsberechnung der Deponieaufsicht vom 15. September 2020, Seite 5“ zu sehen sei, dass die Wertanpassung 14,8 %. betrage. Deshalb wäre der in der Berechnung angeführte indexangepasste Wert für die Ablagerungsphase vorgeschrieben worden.

Da der Betrag für die Nachsorge nicht indexangepasst gewesen wäre, sei dieser um 14,8 % erhöht und gerundet worden.

 

Dem gegenüber führt die deponietechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 24. November 2020, Zl. ***, auf Seite 3 die Daten ohne Indexanpassung an und ergänzt im vorletzten Absatz, dass der Index mit dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria vom April 2010 bis Oktober 2020 mit 4,9 % [gemeint wohl: 14,9 %, siehe dazu Statistikrechner auf oben angeführter Homepage unter Berücksichtigung der behördlich zitierten Berechnung des Deponieaufsichtsorgans, sodass von einem Schreibfehler auszugehen ist] ermittelt worden wäre und „in den in der Beilage ermittelten Werten berücksichtigt“ worden wäre. Diesen Beilagen ist auf Seite 5 unten zu entnehmen, dass der Baukostenindex beim Inertabfallkompartiment berücksichtigt wurde (mit 14,9 %), ebenso die so errechnete Höhe der notwendigen Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase bzw. den Nachsorgezeitraum; Gleiches findet sich auf Seite 10 der Beilagen für das Bodenaushubkompartiment, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den dem Gutachten beigeschlossenen Berechnungen folgt, welchen der BKI für Straßenbau per Oktober 2020 zugrunde liegt (die Berechnungen des Aufsichtsorgans basieren am Indexvergleich April 2010 bis Juli 2020).

 

Die Feststellungen zum Zustand der gegenständlichen Deponie, insbesondere die Nichterfüllung der behördlichen verfügten Maßnahmenaufträge, ergibt sich aus der im behördlichen Akt inneliegenden Verfahrensordnung, samt festgestelltem Bescheid zur Fristverlängerung und wird von der Beschwerdeführerin Gegenteiliges in ihrer Beschwerdeschrift in keiner Weise bestritten.

 

Dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2014, Zl. ***, im Spruchpunkt 4., vorgeschriebene Sicherstellungsberechnung für einen offenen Deponieabschnitt (Abschnitt 10, 15.500 m²) zugrunde liegt, ergibt sich aus dem in dieser behördlichen Entscheidung wiedergegebenen deponietechnischen Gutachten.

 

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel davon ausgeht, dass mit Bescheid vom 16. Februar 2010, ***, eine Angemessenheits-prüfung vorgeschrieben wurde, übersieht sie, dass diese für das Inertabfallkompartiment bis dato bescheidmäßig nicht vorgenommen wurde. Weiters wird moniert, dass für das verfahrensgegenständliche Bodenaushubkompartiment für die Abschnitte 8 bis 10 eine Sicherstellung in Höhe von € 78.650,-- für die Betriebs- und Stilllegungsphase und € 14.100,-- für die Nachsorgephase gefordert worden wäre. Dabei wird geflissentlich übersehen, dass die für die Abschnitte 8 und 10 vorgeschriebene Sicherstellungsleistung für das Bodenaushubkompartiment von 15.500 m² ausgeht, der nicht rekultivierte Flächenanteil bei diesem Deponiesegment aber – unbestrittenerweise – 36.828 m² (!) beträgt. Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass derzeit die Deponie auch nicht einmal in dieser Höhe besichert ist, zumal die Rechtsmittelwerberin dieser behördlichen Verpflichtung zuwiderhandelnd seit Ablauf der letzten Bankgarantie mit 30. April 2020 keine neue Zahlungsgarantie vorgelegt hat.

 

Soweit die Rechtsmittelwerberin einwendet, die Richtlinie des BMLRT wäre für die gegenständliche Deponie ungeeignet, ist festzuhalten, dass ihrerseits keinerlei Beweismittel vorgelegt wurden, die diese Annahme in irgendeiner Weise bekräftigen könnte. Auch ist festzuhalten, dass die enorm hohen Flächen an nicht ordnungsgemäßer Erstellung der Deponieoberfläche bzw. Deponieabschluss dem nicht bescheidkonformen Deponiebetrieb zuzuordnen ist und sowohl das Deponieaufsichtsorgan als auch die deponietechnische Amtssachverständigen jene Maßnahmen, wie für einen bescheid- und auflagenkonformen Deponieabschluss notwendig sind und nunmehr zu besichern sind, fachlich fundiert dargelegt haben. Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, dass die Materialkosten für eine flächenmäßig sehr weitreichende Deponie mehr betragen, als für kleine Deponiebereiche, sodass nicht erkannt werden kann, weshalb die in den Berechnungen des Deponieaufsichtsorgans aufgenommenen Kostenpositionen, welche im Wesentlichen mit jenen der Deponietechnikerin übereinstimmen, unrichtig sein sollen.

 

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass mehr Material bzw. das Material großzügiger in Abzug gebracht werden müsse. Dies insbesondere deshalb, als – wie festgestellt – für dieses sehr umfangreich berücksichtigte Material der belangten Behörde bis dato keinerlei Qualitätsnachweise bzw. Prüfberichte vorgelegt wurden und zudem noch mechanisch aufbereitet werden muss, sodass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennbar ist, warum noch weniger dieses Materials besichert werden sollte, zumal eine nicht ausreichende Materialqualität bzw. mangelnde Eignung des Material zur Aufbereitung dazu führt, dass mehr zugekauft werden müsste. Im Übrigen wäre es der Rechtsmittelwerberin freigestanden, durch die Vorlage entsprechender Prüfbefunde bzw. Materialuntersuchungen Gegenteiliges unter Beweis zu stellen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat.

 

Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der notwendigen Sicherstellung in Frage stellt, indem sie ausführt, dass von der Deponie keine Gefährdung mehr ausgeht (Argument: dies zeige sich auch an der gegenständlichen Nutzung der Fläche, die regelmäßig von Personen für diverse Aktivitäten betreten werde) und mit diesem Vorbringen die Notwendigkeit der noch zu setzenden Maßnahmen bzw. deren Besicherung negiert, ist auf die oben angeführten Berechnungen zu verweisen, welche positionsweise die aus gewässerschutztechnischer Sicht notwendigen Leistungen und Maßnahmen zu einem bescheid- und auflagenkonformen Abschluss der Deponie aufschlüsselt und in dem sehr allgemeinen Vorbringen in keiner Weise erkennbar ist, gegen welche konkreten Positionen sich die Beschwerde richtet.

 

6. Rechtslage:

 

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 48 AWG 2002, welcher wie folgt lauten:

(1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

(2c) Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.

[…]

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die genehmigte Gesamtkapazität der als Einheit zu betrachtenden Deponie noch nicht erreicht ist, sodass § 48 Abs. 2c AWG 2002 im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

 

Auflagen iSd § 43 Abs. 4 AWG 2002 sind „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Falle der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, dass in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77, Anm. 23).

 

Wesentlich im konkreten Fall ist, dass der Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Bescheid vom 30. Jänner 2020, Zl. ***, das Recht verliehen wurde, (ein vergleichbares Recht wurde bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2014, Zl. ***, erteilt) die Oberflächenabdeckung der Deponie in geänderter Form vorzunehmen, insbesondere als damit ein beträchtlicher Volumszuwachs, nämlich 189.200 m³, einhergeht. Eine Verpflichtung zur Oberflächenabdeckung in dieser Form kann daraus aber nicht abgeleitet werden, sondern ergibt sich diese aus den rechtskräftigen Anpassungsbescheiden an die DVO 2008. Faktum ist, dass die Deponie schon über Jahre nicht betrieben, aber auch nicht abgeschlossen wird, die genehmigte Änderung der Oberflächenabdeckung über Jahre nicht in Anspruch genommen wird und bis dato keine Sicherstellung seit Inkrafttreten der DVO 2008 vorgeschrieben wurde, welche die geänderte Betriebsweise (offene Deponiefläche des Inertabfall- und Bodenaushubkompartimentes von gesamt fast 120 000 m²) berücksichtigt hat.

 

§ 44 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) schreibt Folgendes vor:

(1) Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.

(1a) Der Deponieinhaber kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Sicherstellung beantragen, dass die Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:

  1. 1. erstmalig vor Beginn der Ablagerung 30% der Sicherstellung und
  2. 2. danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.

(1b) Dem Antrag gemäß Abs. 1a ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.

(2) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.

(3) Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des § 62 AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.

(4) Im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden hat der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.

(5) Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.

(6) Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen.

 

In Anhang 8 zur DVO 2008 ist Folgendes geregelt:

Berechnung von Sicherstellungen und Anforderungen an Testate gemäß § 48 AWG 2002

 

  1. 1.VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE

 

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:

  1. a)Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;b)die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;c)das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;d)Wartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen;e)Deponieaufsicht;f)die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.

 

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

Bodenaushubdeponien:

5 Jahre

Inertabfalldeponien:

15 Jahre

Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien:

30 Jahre

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle:

40 Jahre

   

 

§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.

 

  1. 2.VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS § 47 ABS. 9

 

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

 

Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden:

40 Jahre

   

 

Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gemäß § 47 Abs. 9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen:

  1. a)Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen.b)Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).c)Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).d)Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.

Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen.

 

Folgende Begriffsbestimmungen des § 3 DVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:

  1. 2. Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.
  2. 32. Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
  3. 40. Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind.
  4. 53. Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase.

 

Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. In Zusammenschau mit Abs. 2 ergibt sich, dass die Angemessenheit der Sicherstellung danach zu beurteilen ist, ob diese zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge notwendig ist. Der Behörde hat in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase somit jener Sicherstellungsbetrag zur Verfügung zu stehen, der im Einzelfall zur Verwirklichung der behördlich vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen notwendig ist. Demnach hat sich der Sicherstellungsbetrag an den rechtskräftig vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen samt vorgeschriebener Dauer zu orientieren.

 

Unzweifelhaft hat die Anlagenbetreiberin bisher die Fertigstellung der Oberflächenabdeckung der Deponie bisher nicht angezeigt. Vielmehr musste festgestellt werden, dass der Deponiebetrieb in weiten Bereichen zwar bereits im Jahr 2012 eingestellt wurde, eine bescheid- und auflagenkonforme Abdeckung der Oberfläche der Deponie jedoch über nahezu ein Jahrzehnt (!!!) lange nicht erfolgte.

 

Auch dem Anhang 8 Punkt 1. zur DVO 2008 iVm § 48 Abs. 2 AWG 2002 ist zu entnehmen, dass mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen ist und welche Zeiträume der Nachsorge in diesem Fall nach den unterschiedlichen Deponieklassen der Berechnung der Sicherstellung zugrunde zu legen sind.

 

Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 durchzuführenden Verfahren, insbesondere ob in einem solchen auch für die Nachsorgephase die Sicherstellungsleistung anzupassen ist, in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126, auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass sich die in § 48 Abs. 2b AWG 2002 normierte Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung - im Gegensatz zu den beiden voranstehenden Absätzen des § 48 AWG 2002 - nicht auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase beziehen sollte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der in § 47 Abs 9 DeponieV 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für § 48 Abs 2b AWG relevanten) Wortfolge in § 48 Abs 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt.

Gemäß § 47 Abs 9 DeponieV 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß § 47 Abs 9 DeponieV 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 53 DeponieV 2008 stellt die "Stilllegungsphase" selbst bereits einen Teil der "Nachsorgephase" dar, weshalb eine Bestimmung der Sicherstellungskosten für die Nachsorgephase erst nach der Stilllegung einer Deponie zu spät ansetzen würde.

Gemäß § 44 Abs 5 DeponieV 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP , 17 zur mit BGBl I Nr 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der §§ 47 und 48 AWG 2002 und der §§ 44 und 47 Abs 9 DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Gemäß § 48 Z 1 DeponieV 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999 S. 1, umgesetzt.“

 

Dieser Rechtsprechung folgend ist im Stilllegungsverfahren nach §§ 37 Abs. 4 Z 7 iVm 51 Abs. 2 AWG 2002 iVm 44 Abs. 5 DVO 2008 unter Anwendung des § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 eine „Sicherstellung für die Kosten der Nachsorge“ von der Behörde vorzuschreiben, insbesondere wenn eine solche rechtskräftig für die verfahrensgegenständliche Deponie noch nicht vorgeschrieben wurde und eine solche nach § 48 AWG 2002 iVm 44 Abs. 5 DVO 2008 erforderlich ist. Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde nämlich die Leistung einer angemessenen Sicherstellung aufzuerlegen. Eine unterbliebene Vorschreibung der Sicherstellung kann bescheidmäßig nachgeholt werden. Schließlich sieht auch § 48 Abs. 2b die Möglichkeit vor, bei Änderung der rechtlichen Verpflichtungen eine bescheidmäßige Anpassung der Sicherstellung vorzuschreiben. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Vorschreibung bisher unzulässigerweise unterblieb (so Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG², § 48 K8).

 

Umso mehr gilt dieser Grundsatz, wenn eine Deponie entgegen der behördlichen Vorschreibungen betrieben wurde, insbesondere sämtliche Abschnitte noch nicht ordnungsgemäß rekultiviert wurden.

 

§ 48 Abs. 2b AWG 2002 sieht ausdrücklich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Anpassung einer "bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung" vor. Diese Bestimmung ermöglicht grundsätzlich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anpassung bzw. Neufestsetzung der Sicherstellung für eine Deponie, wobei sie dahin zu verstehen ist, dass davon auch vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen erfasst sind:

Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 trifft dazu nämlich für Kompartimente einer Deponie, die sich am 01. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, nähere Regelungen, wobei als weiterer Stichtag für die Ermittlung des noch offenen Deponievolumens der 01. Jänner 2008 bestimmt wurde. Bemerkt wird, dass beide in § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 vorgesehenen Stichtage vom VfGH als unbedenklich erachtet wurden (vgl. VfSlg. 19.816/2013). Die auch in dieser Bestimmung vorgesehene Überprüfung der Sicherstellung bis 31. Oktober 2010 wurde hinsichtlich dieses Datums vom VwGH als bloße Ordnungsvorschrift erkannt (VwGH 20.03.2018, Ra 2016/05/0102).

 

Zur Höhe der Sicherstellung in der Nachsorgephase bei vor Inkrafttreten der DVO 2008 bestehenden Deponien hat der Verordnungsgeber für die Betreiber im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per 01. Jänner 2008 heranzuziehen ist, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine Sicherstellungsanpassungsverpflichtung in der Ablagerungsphase besteht. Eine solche Erleichterung wurde bei vor Inkrafttreten der DVO 2008 bewilligten Deponien in der Nachsorgephase vom Gesetzgeber aber nicht determiniert.

 

Vielmehr kann aus dieser Rechtsgrundlage nicht abgeleitet werden, dass in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase das notwendige Oberflächenabdeck- und Rekultivierungsmaterial nicht zu besichern ist. Der von der deponietechnischen Amtssachverständigen angestellten Sicherstellungsberechnung ist zu entnehmen, dass die Hauptkostenpunkte im gegenständlichen Fall sowohl beim Inertabfallkompartiment als auch beim Bodenaushubkompartiment die Kosten für die Deponieoberflächenabdeckung, sowie für die Sickerwasserentsorgung darstellen (Inertabfallkompartiment: Deponieoberflächenabdeckung € 1.960.550,-- abzüglich € 243.630,-- vorrätiges Dicht- und Drainagematerial für 78.422 m², Sickerwasserentsorgung innerhalb des Stilllegungszeitraumes € 91.651,50; Bodenaushubkompartiment: Deponieoberflächenabdeckung € 552.420,-- für 36.828 m²). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann nicht erkannt werden, weshalb durch die Änderung der rechtlichen Gegebenheiten, insbesondere der festgestellten geänderten Betriebsweise, welche dazu führte, dass auf einer Deponie mit einer Fläche von nahezu 120 000 m² - trotz rechtskräftiger Verpflichtung zur Oberflächenabdeckung und Rekultivierung – keine angemessene Sicherstellung vorliegen muss, um für eine bescheid- und auflagenkonforme Stilllegung der Deponie Sorge tragen zu können. Im Übrigen liegt es an der Deponiebetreiberin, die ausständigen Leistungen zu erfüllen, um die Notwendigkeit der Sicherstellung für diese hintanhalten zu können.

 

Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen (§ 48 Abs. 2a AWG 2002). In Zusammenschau mit Abs. 2 ergibt sich, dass die Angemessenheit der Sicherstellung danach zu beurteilen ist, ob diese zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge notwendig ist. Der Behörde hat in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase somit jener Sicherstellungsbetrag zur Verfügung zu stehen, der im Einzelfall zur Verwirklichung der behördlich vorgeschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen notwendig ist. Demnach hat sich der Sicherstellungsbetrag an diesen Maßnahmen samt vorgeschriebener Dauer zu orientieren.

 

Es ist davon auszugehen, dass bei der Berechnung der Sicherstellung für eine Deponie außergewöhnliche Ereignisse nicht von der Sicherstellung abgedeckt werden müssen (so Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG², § 48 K10). Wohl werden aber jene Maßnahmen zu besichern sein, welche für einen bescheid- bzw. auflagenkonformen Abschluss der Deponie erforderlich sind, insbesondere eine genehmigungskonforme Oberflächenabdeckung und Rekultivierung, sowie jene Nachsorgemaßnahmen, die deponiespezifisch zu erwarten sind und deshalb bescheidmäßig im Stilllegungsverfahren vorgeschrieben werden.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beginnt die Stilllegungsphase mit der Vorlage einer dem § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 entsprechenden Stilllegungsanzeige bei der Behörde. Eine solche Anzeige im Sinne dieser Bestimmung wurde im konkreten Fall noch nicht vorgelegt, sodass die Stilllegungs- und Nachsorgephase noch nicht zu laufen begonnen hat.

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die für die Berechnung der Sicherstellung herangezogene Richtlinie des nunmehrigen BMLRT sei ungeeignet, da die Deponiefläche zwar viele m² umfasse, jedoch seit Jahren kein Deponiebetrieb mehr stattfinde.

 

Ohne auf den Rechtscharakter der „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“ näher einzugehen, ist dieser Richtlinie zu entnehmen, welche Maßnahmen bei einer Deponie zu bestimmten Betriebsphasen zu besichern sind, um grundsätzlich aus deponietechnischer Sicht von einer Angemessenheit einer Sicherstellung ausgehen zu können. Insbesondere ergibt sich aus dieser Richtlinie im Allgemeinen, dass bei Vorschreibung der Sicherstellung auf den Einzelfall abzustellen ist, wie diese grundsätzlich zu berechnen ist und wie die Stilllegungsphase in der rechnerischen Nachsorge zu berücksichtigen ist (siehe „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, April 2010).

 

§ 48 Abs. 2b AWG 2002 sieht für bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen vor, dass sie zu überprüfen und allenfalls bescheidmäßig anzupassen sind. Weder in § 48 Abs. 2b AWG 2002 noch in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 ist im Rahmen der allfälligen Anpassung einer bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung eine Wertsicherung vorgesehen. Anhang 8 Punkt 2 lit. c DVO 2008 stellt auf die "bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten" ab (VwGH 20.03.2018, Ra 2016/05/0102).

 

Im vorliegenden Fall wurde im Genehmigungsbescheid vom 17. November 1995 ein wertgesicherter Sicherstellungsbetrag festgelegt. Es erweist sich daher als gesetzmäßig, wenn das deponietechnische Gutachten jene Kosten berücksichtigt, welche aus derzeitiger Sicht für den ordnungsgemäßen Abschluss der Deponie voranschlagen zu sind. Zu diesem Zweck sind die im von der Amtssachverständigen verwendeten Berechnungsmodell angeführten Kosten wertangepasst zu veranschlagen.

 

Gemäß dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurden bei der Sicherstellungsberechnung die bereits durchgeführten Abdeckungsarbeiten entsprechend berücksichtigt, soweit dafür Nachweise vorliegen. Insbesondere wurden so für die Oberflächenabdeckung bereits vorrätige Materialien angerechnet. Die mit dem Gutachten als plausibel angenommenen Abzüge jener Kosten für die Materiallieferung von 80 % der vorhandenen Baurestmassen entsprechen dem Vorgehen gemäß „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“, wonach die jeweiligen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Das allgemeine Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, lässt das erkennende Gericht nicht an der Richtigkeit der Berechnungen zweifeln.

 

Da die Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und auch Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich Nachsorge zu leisten ist, geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es finde seit Jahren kein Betrieb mehr statt ins Leere. Die Sicherstellung ist erst nach Herstellung der endgültigen Deponieoberflächenabdeckung, der positiven behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Maßnahmen auf die Kosten der Nachsorge zur verringern. In dieser Betriebsphase befindet sich die Rechtsmittelwerberin unbestritten nicht. Weil die Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase, in welcher sich die Beschwerdeführerin befindet, zu leisten ist, kann ein Zuwarten mit der Legung der Sicherstellung „bis spätestens 4 Wochen vor Aufnahme des Schüttbetriebes“ – wie von der belangten Behörde vorgeschrieben – nicht nachvollzogen werden, vielmehr war der letzte Satz des Spruchpunktes I. entsprechend abzuändern. Zu dieser Änderung ist das erkennende Gericht berechtigt, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung der Angemessenheit der Sicherstellung ist und in diesem Verfahren demnach auch festzulegen ist, ab welchem Zeitpunkt eine solche zu leisten ist.

 

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua).

 

Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Stellungnahme um eine Verhandlung „ersucht“, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde bereits zu beantragen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb sie zu den im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Unterlagen außerhalb einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kein darauf bezogenes Vorbringen erstatten konnte.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Sicherstellung nach § 48 AWG 2002 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

 

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