GSLG NÖ §22 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1944.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Hofrat Mag. Klaus Größ, den Richter Hofrat Mag. Franz Kramer, sowie die Fachkundigen Laienrichter DI Josef Teufelhart und DI Friedrich Schadauer über die Beschwerde des A und der B gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 15.10.2021, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und diese abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 1, 22 Abs. 1 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 - GSLG
§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Frau B und des Herrn A gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2021, Zl. *** und den Administrativakt zur Entscheidung vorgelegt.
Tatsachenfeststellungen:
Mit Antrag vom 14. Dezember 2020 haben C und D, beide wohnhaft in ***, ***, die Einräumung eines Bringungsrechtes der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, zu Lasten der im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstücke mit den Nummern ***, *** und *** beantragt.
Begründend ist in diesem Antrag ausgeführt:
„Sachverhaltsdarstellung:
Es ist ein Servituts Weg wo die Familie A und B vor kurzem einen Prozess mit einem anderen Anrainer verloren hat (bereits in 2. Instanz!!). Die Familie A und B lässt mich zwar noch fahren aber nur noch von der Böschungsoberkannte auf 3m breiten Weg. Ich brauche da aber einen Kurvenradius um einbiegen zu können. Ein Grundstück weiter müssen die Familie A und B über mein Grundstück drüber fahren aber habe damit kein Problem.
Beilagen habe ich bereits Herrn E zukommen lassen.
Ich hänge die Beilagen nochmals hinzu, damit der Akt vorständig ist.
Ich hänge auch das Gerichtsurteil, wo die Familie A und B gegen F verloren hat mit hinzu.“
Mit Bescheid vom 15.10.2021 hat die NÖ Agrarbezirksbehörde nach Durchführung von Verhandlungen am 20.05.2021 und am 14.07.2021, dies unter der Beiziehung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, auf Grund des Antrags ein zeitlich unbefristetes Bringungsrecht, wie folgt, eingeräumt:
„B e s c h e i d
I.
Die NÖ Agrarbezirksbehörde räumt den Antragstellern D und C zugunsten ihrer Grundstücke ***, ***, ***, alle KG ***, das zeitlich unbegrenzte Bringungsrecht über das Grundstück ***, KG *** (Eigentümer: A und B) entsprechend der planlichen Darstellung in der Beilage, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, ein. Die beanspruchte Fläche stellt ein etwa gleichseitiges Dreieck mit etwa drei Metern Seitenlänge und einer Fläche von etwa vier Quadratmetern dar.
Die Eigentümer des beanspruchten Grundstücks ***, KG ***, haben die Ausübung des Bringungsrechts durch die Antragsteller zu dulden sowie das westseitige der beiden Metallrohre, mit denen auf den Grundstücken *** und *** eine Begrenzung vorgenommen wurde, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
II.
Den Eigentümern des beanspruchten Grundstücks ***, KG ***, gebührt eine
einmalige Geldentschädigung in Höhe von Euro 100,--. Die Entschädigung ist zwei
Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides fällig.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3, 7 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620“
Begründend führte die NÖ ABB in dieser Entscheidung aus:
„Am 15.12.2020 wurde von den Eigentümern der Grundstücke ***, ***, ***, KG ***, D und C, ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechts zugunsten dieser Grundstücke gestellt. Im Zuge dessen wurde vorgeschlagen, dass die Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, KG ***, (Eigentümer: A und B) mit dem Bringungsrecht belastet werden könnten.
Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es wurde der Behörde ein Gerichtsurteil vorgelegt, mit dem u.a. festgestellt wurde, dass im Bereich der Grundstücke ***, *** und ***, alle KG *** und im Eigentum der Parteien A und B, ein Servitutsweg besteht. Im Laufe des Verfahrens blieb unbestritten, dass die Antragsteller D und E grundsätzlich berechtigt sind, diesen Servitutsweg auf einer Breite von etwa drei Metern zu benützen. Um vom öffentlichen Weg auf Grundstück *** (öffentliches Gut) mit landwirtschaftlichen Geräten auf diesen Servitutsweg einlenken zu können, sei lt. den Antragstellern jedoch die Benützung einer geringen Abschräg-Fläche notwendig, was von den Parteien A und B verweigert werde. Vor der Parzellierung der südlich angrenzenden Fläche sei der Zufahrtsweg geradlinig erfolgt. Das etwa rechtwinkelige Abbiegen in den Weg wurde erst durch die Parzellierung notwendig.
Durch einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen fand eine Befundaufnahme statt, deren Ergebnis den Parteien bei einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 20.05.2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Darin wurde die o.g. Darstellung bestätigt, dass zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Weingartens auf den antragsgegenständlichen Grundstücken die Zufahrt u.a. mit nachgezogenen Geräten notwendig sei und dass zum etwa rechtwinkeligen bzw. leicht spitzwinkeligen Einlenken mit diesen Geräten auf den Servitutsweg eine Abschrägung über Grundstück *** erforderlich sei. Zum Erhebungszeitpunkt befanden sich vor Ort zwei Metallstangen, mit denen die Grundstücke der Parteien A und B gegenüber dem öffentlichen Weg abgegrenzt wurden und die Breite des Servitutswegs ersichtlich gemacht wurde. Die westseitige der beiden Metallstangen verhindere dabei ein abgeschrägtes Einbiegen mit den erforderlichen landwirtschaftlichen Geräten. Andere zweckmäßige Zufahrtsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Zur Ermittlung eines Entschädigungsbetrages wurde die Verhandlung unterbrochen. Dessen Ergebnis wurde den Parteien bei einer neuerlichen Verhandlung am 14.07.2021 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ermittelt, dass für die jährliche Befahrung mit gezogenen Geräten für die Weingartenbewirtschaftung die Inanspruchnahme einer Abschrägungsfläche von etwa drei Metern Seitenlänge zur Erreichung des unbestrittenen Servitutswegs erforderlich sei. Für diese Abschrägung sei eine Fläche von etwa vier Quadratmetern erforderlich. Da die Fläche direkt neben Bauland liegt (Baulandpreis lt. Auskunft der Gemeinde ca. Euro 50,--), werde der Verkehrswert auf Euro 25,-- geschätzt. Daraus ergebe sich ein Entschädigungsbetrag von Euro 100,--.
Durch den Abschräger auf Grundstück *** seien weiters keine Nachteile für die Bewirtschaftung des Weingartens auf diesem Grundstück für die Parteien A und B zu erwarten. Für die Nutzung des Abschrägers sei außerdem das westseitige Metallrohr durch die Parteien A und B zu entfernen. Die Parteien A und B gaben zu Protokoll, dass sie keine Fläche für ein Bringungsrecht zur Verfügung stellen würden, die über die Fläche des Servitutswegs lt. rechtskräftigem Gerichtsurteil hinausgeht. Auch das Metallrohr werde nicht entfernt.
Die NÖ Agrarbezirksbehörde stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Das Recht zur Benützung des Servitutswegs auf den Grundstücken ***, ***,
*** auf einer Breite von etwa drei Metern durch die Antragsteller ist unbestritten. Für das etwa rechtwinkelige bis leicht spitzwinkelige Einbiegen vom öffentlichen Weg in diesen Servitutsweg mit landwirtschaftlichen Geräten, die für die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung des Weingartens der Antragsteller erforderlich sind, ist die Inanspruchnahme eines Abschrägers notwendig, der einem etwa gleichseitigen Dreieck mit etwa drei Metern Seitenlänge und einer Fläche von etwa vier Quadratmetern entspricht. Aktuell befindet sich in diesem Bereich ein Metallrohr, dass das Befahren dieses Abschrägers verhindert. Der Verkehrswert dieser Fläche entspricht Euro 100,--.
Durch ein Bringungsrecht für diesen Abschräger ergeben sich für die Parteien A und B
keine Bewirtschaftungsnachteile. Das Erfordernis des etwa rechtwinkeligen bis leicht
spitzwinkeligen Einbiegens in den Servitutsweg hat sich durch die Parzellierung der
südlich angrenzenden Fläche ergeben. Die Parteien haben keine Vereinbarung betreffend Entschädigung getroffen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Den Feststellungen konnten die Befundaufnahmen und Stellungnahmen durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie der Inhalt des Gerichtsurteils, mit dem das Bestehen des Servitutswegs festgestellt wurde, zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig und im Laufe des Verfahrens auch inhaltlich nicht bestritten worden.
Es sind die folgenden rechtlichen Bestimmungen aus dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 (GSLG), LGBl. 6620 idF LGBl. Nr. 24/2018, anzuwenden:
Bringungsrechte und Bringungsanlagen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3. die zu bringenden Sachen auf fremden Grundstücken zu lagern;
4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremde Grundstücke zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grundstück bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Einräumung
(1) Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist, und
3. dieser Nachteil ausschließlich durch ein Bringungsrecht aufgrund dieses Gesetzes beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des
öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.
(2) Räumt die Agrarbehörde ein Bringungsrecht ein, für das Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, ist sie auch für die Erteilung der folgenden Bewilligungen zuständig; die Zuständigkeit jener Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, ist in diesen
Fällen nicht gegeben:
a) forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung),
b) wasserrechtliche Bewilligung,
c) Bewilligungen nach landesgesetzlichen Vorschriften (wie des Naturschutz-, Jagd- und Fischereirechts), ausgenommen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst
gehören. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
§ 3
Art. Inhalt und Umfang
(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.
§ 7
Entschädigung
(1) Den Eigentümern der durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern gebührt für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 3 eine einmalige Geldentschädigung (Entschädigung), soweit nichts anderes vereinbart wird.
(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der Beanspruchung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Agrarbehörde hat erforderlichenfalls anstelle der Bemessung einer Entschädigung gemäß Abs. 1 oder zusätzlich zu einer solchen zu verfügen, daß die durch Ausübung des Bringungsrechtes jeweils entstehenden Schäden in bestimmten Zeitabständen zu schätzen und zu entschädigen sind.
(4) Die Agrarbehörde hat Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 3 gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesonderten Bescheiden zu treffen.
§ 9
Einlösungspreis, Entschädigung
(1) Wenn über den Einlösungspreis kein Einvernehmen zustandekommt, sind seiner Bemessung der Verkehrswert der beanspruchten Grundfläche, die Wertverminderung der dem Eigentümer verbleibenden Restflächen sowie die sonstigen durch die Einlösung bedingten Ertrags-, Einkommens-,
Vermögenseinbußen und Wirtschaftserschwernisse zugrundezulegen; allfällige bereits gemäß § 7 bemessene Entschädigungen sind anzurechnen.
(2) Bei der Bemessung des Einlösungspreises haben der Wert der besonderen Vorliebe und die durch den Wegbau bedingten Werterhöhungen außer Betracht zu bleiben.
(3) […]
Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat erwogen:
Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechts nach § 2 Abs. 1 GSLG sind nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, sowie dass dieser Nachteil nicht auf auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist, sondern auch, dass dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht. Diese Erfordernisse beinhalten unter anderem, dass die durch die Einräumung uns Ausübung eines Bringungsrechts erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, dass fremder Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und dass möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Antragsteller gegenwärtig erheblich beeinträchtigt ist, weil die Zufahrt mit den entsprechenden Gerätschaften gegenwärtig nicht möglich ist. Dieser Umstand ist durch die Parzellierung der südlich angrenzenden Flächen entstanden und ist daher nicht auf auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller zurückzuführen. Dieser Nachteil kann auch nur durch die Einräumung eines Bringungsrechts beseitigt werden. Die gerichtliche Durchsetzung einer Servitut kommt etwa deswegen nicht in Frage, weil der für die Zufahrt erforderliche Abschräger erst seit der Parzellierung erforderlich ist – eine Ersitzung durch langjährige Benützung ist daher für den Abschräger ausgeschlossen.
Durch die Einräumung eines Bringungsrechts für den Abschräger mit einer Fläche von etwa 4 m² sind auch die Anforderungen des § 3 Abs. 1 GSLG erfüllt. Es sind keine Nachteile für die Bewirtschaftung des Weingartens der Parteien A und B zu erwarten, während dadurch eine Zufahrt für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke der Antragsteller ermöglicht wird. Es überwiegen somit die Vorteile über die Nachteile des Bringungsrechts. Durch das Bringungsrecht werden weder Menschen noch Sachen gefährdet. Durch die gewählte Zufahrtsmöglichkeit wird Fremdgrund nur in äußerst geringem Umfang (4 m²) in Anspruch genommen. Außerdem sind für die Herstellung einer befahrbaren Zufahrt – abgesehen von der weiter unten behandelten Grundentschädigung – keinerlei Kosten zu erwarten.
Dem Recht liegt ein regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zur Bringung zugrunde – jedenfalls jährlich zur Weinlese. Aus diesem Grund ist eine zeitlich unbegrenzte Einräumung des Rechts erforderlich.
Für die Ausübung des Bringungsrechts durch die Antragsteller ist neben der Duldung desselben durch die Eigentümer des beanspruchten Grundstücks auch die Entfernung des westseitigen Metallrohrs durch die Parteien A und B erforderlich. Um die wirksame Durchsetzung des eingeräumten Rechts zu gewährleisten, war daher auch eine vollstreckbare Anordnung zur Entfernung dieses Hindernisses auszusprechen. Die Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wird für die Entfernung eines einzelnen Metallrohrs, die keinen besonderen Aufwand erfordert, als ausreichend erachtet.
Nachdem die Antragsteller und die Parteien A und B untereinander keine Vereinbarung betreffend Entschädigung getroffen haben, hat die Behörde darüber eine Entscheidung zu treffen. Diese kann gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechts ausgesprochen werden.
Der Entschädigung ist gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 der Verkehrswert der beanspruchten Grundfläche zugrunde zu legen. Bei einer Fläche von 4 m² und einem Verkehrswert von Euro 25,-- pro m² ergibt sich eine Entschädigung von Euro 100,--, die einmalig von den Antragstellern an die Parteien A und B zu leisten ist.
Als Zahlungsfrist wird eine Zeitspanne von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides als ausreichend erachtet. Dazu wird es erforderlich sein, dass die Parteien nähere Absprachen betreffend Zahlungsmodalitäten treffen, bspw. die Bekanntgabe einer Bankverbindung durch die Parteien A und B.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen haben Frau B und Herr A Beschwerde erhoben und ist im Rahmen der Beschwerdegründe und Beschwerdepunkte ausgeführt:
„Hiermit erheben wir gegen den am 22.10.2021 zugegangenen Bescheid ABB*** fristgerecht Beschwerde und begründen dies wie folgt:
Die Ausübung des Bringungsrechts wird - wie mehrmalig bereits in den zwei Vorverhandlungen dargelegt – nicht geduldet. Anders als in dem Bescheid dargelegt, wurde der festgelegte Sachverhalt von uns im Laufe der Verfahren sehr wohl inhaltlich bestritten, wodurch wir ausdrücklich die Unterschrift verweigerten. Dies ist nachweislich den Niederschriften der beiden Verhandlungen zu entnehmen.
Wie in den Niederschriften zu den Verhandlungen beschrieben, sind alle Weingartenarbeiten bis auf das Lesen mit dem besagten Lesewagen möglich. Für die Lese mit Lesewagen ist nur eine zeitlich limitierte Einräumung des Erbringungsrechts während der Lesezeit notwendig. Eine Ausdehnung des zeitlichen Faktors auf das gesamte Jahr ist daher strikt abzulehnen. Aus diesem Grund wird gegen die zeitlich unbegrenzte Einräumung des Rechts Beschwerde erhoben.
Wir dulden jedoch wegen den nachfolgenden beiden Sachverhalten weder die zeitlich begrenzte noch die unbegrenzte Einräumung.
Herr D hat inmitten mehrerer unserer Weingartenparzellen lediglich 3 Weingartenzeilen (insgesamt auf den Parzellen ***,*** und **) im Jahr 2017/2018 erworben. Auf Grund der Fläche und des I-maligen Auftretens der Weinlese pro Jahr ist ein Lesen ohne Lesewagen zumutbar. Schließlich hat Herr D früher mit Lesebutten bereits gelesen. Dies wurde ausdrücklich von uns bei der Verhandlung bekannt gegeben. Die Voraussetzungen der Einräumung eines Erbringungsweges durch die Agarbehörde gemäß §2 Abs 1 Z 1 GSLG ist daher nicht gegeben, da die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht erheblich beeinträchtigt ist und keine unzulängliche Möglichkeit besteht.
Der Nachteil, nicht mit einem Lesewagen lesen zu können, besteht gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSLG aufgrund einer auffallenden Sorglosigkeit von Herrn D.
Wie in der Vorverhandlung mündlich von uns mitgeteilt, allerdings ebenso nicht in einer Niederschrift dokumentiert, ist Herr D Ortsvorsteher von ***, Vizebürgermeister der Gemeinde *** und war bei der im Bescheid angeführten Bauplatzparzellierung bzw. Bauplatzaufschliessung beteiligt. Die 3 Weingartenzeilen wurden von ihm nach der im Bescheid angeführten Parzellierung käuflich erworben. Die Probleme mit der 3 Meter Zufahrt hätten ihm vor dem Erwerb bewusst sein können und müssen. Der Gemeinde waren die landwirtschaftliche Benutzung der Flächen bewusst. Eine öffentliche Zufahrt von 3 Metern hätte hier breiter gestaltet werden können, wurde aber von der Gemeinde vor dem Kauf der Grundstücke von Herrn D verabsäumt. Der an den öffentlichen Weg angrenzende Bauplatz ist allerdings noch nicht von der Gemeinde verkauft. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs von Herrn D waren alle rechtlichen Zufahrtmöglichkeiten bekannt und hätten diesem auch bewusst sein müssen. Vor dem Erwerb des Grundstücks durch Herrn D waren wir dessen Pächter, wodurch das Zufahrtproblem nicht gegeben war. Es scheint hier eine auffallende Sorglosigkeit iSd §2 Abs 1 Z 2 GSLG vorzuliegen wodurch die Voraussetzungen für die Eintragung des Erbringungsweges nicht gegeben sind. Dass Herr D diese 3 Zeilen mitten in unseren Weingartenflächen kauft, obwohl der vorige Besitzer uns bereits mündlich den Kauf seit längerem zugesagt hatte, war von uns nicht zu rechnen. Verwiesen wird hier auf eine Judikaturentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit der Geschäftszahl LVwG-AV-1021/001-2016: ***.
Grundsätzlich kann nicht davon gesprochen oder geschrieben werden, dass Herr D ein unbestrittenes Servitut über die Grundstücke ***, ***, *** und *** besitzt. Im Verfahren gegen Frau F wurde alleinig ihrem Grundstück ein Servitut im Rahmen von 3 Metern gerade über unsere Grundstücke zugestanden. Wie bereits ausgeführt, umfasst das Servitut nicht Herrn D, aber die mündliche Zusicherung wurde aufbauend auf dieser Limitierung und diesem Urteil geschlossen. Es gibt nur einen geraden Weg über die Grundstücke. Gemäß § 354 ABGB haben wir das alleinige Recht mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen. Daher sind wir berechtigt, die beiden Metallrohre in einem Abstand von 3 Metern zur Markierung und Einhaltung des Servitutswegs abgesteckt zu lassen.
Auf Grund der obigen Faktenlage ist kein Erbringungsweg zu gewähren.“
Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat die Beschwerde und den Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der Beschwerde, die in Ansehung der Zustellung der angefochtenen Entscheidung fristgerecht eingebracht wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22.03.2022 – in St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, zu welcher die Parteien des Verfahrens und die belangte Behörde geladen wurden, Beweis durch deren Befragung sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme von G erhoben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden:
Die Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, stehen im Eigentum von Frau C und Herrn D. Diese haben diese Grundstücke, nach vorausgegangener Bewirtschaftung im Rahmen einer Grundstückspachtung, im Jahr 2018 käuflich erworben.
Die Grundstücke werden vom Ehepaar C und D im Zuge des von ihnen geführten Weinbaubetriebs im Betriebsumfang, wie sich dieser aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverständigengutachten ergibt, landwirtschaftlich, als Weingarten, genutzt.
Die Zufahrtsituation zu den benachteiligten Grundstücken entstand nach einem Parzellierungsverfahren im Jahr 2015 und ist so gestaltet, wie sich diese nach dem im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Sachverständigengutachten ergibt, nämlich spitzwinkelig zum drei Meter breiten öffentlichen Zufahrtsweg und ist für die betriebliche Bewirtschaftung, als Weingarten, der Bedarf der notleidenden Grundstücke im Umfang des eingeräumten Bringungsrechts notwendig, somit nicht ausschließlich für die Zufahrt mit einem Lesewagen.
Die vereinbarte Benutzbarkeit des zu den Grundstücken der Bringungsberechtigten führenden Servitutsweges wurde von den Einschreitern nicht in Abrede gestellt, die Beschwerdeführer bestehen offenbar auf der strikten Einhaltung der gerichtlichen Festlegung des Servitutsweges bei der Zufahrt zu den notleidenden Grundstücken und der danach spitzwinkelig zum öffentlichen Gut – gerichtlich - bestätigten Einmündung.
Die Beschwerdeführer haben zur Sicherstellung der Servitutswegbreite westseitig ein Metallrohr eingeschlagen.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass ein Linksabbiegen mit bei der Weingartenbewirtschaftung zum Einsatz kommenden Gerätschaften, dies unter der Prämisse, dass der derzeit unbebaute, an das öffentliche Gut südseitig anschließende, Bauplatz einer Befahrung (bzw. Nützung des Luftraumes durch Geräte) mit landwirtschaftlichem Gerät nicht zur Verfügung steht, nicht möglich ist und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Führung des von den Bringungsberechtigten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes verbunden wäre.
Auszugehen ist davon, dass die Bringungsberechtigten zu den hier relevanten Weingartengrundstücken, dies jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als die Einschreiter westseitig ein Metallrohr eingeschlagen haben, über den an das öffentliche Gut anschließenden Baugrund auf den Servitutsweg gelangten.
Festzustellen ist, dass eine andere Zufahrt zu den notleidenden Grundstücken im Verfahren nicht nachvollziehbar war, wie ein gesicherter Rechtsanspruch für die Verwendung der dafür in Anspruch genommenen- unbebauten - Baulandparzelle nicht hervorkam.
Auszugehen ist davon, dass landwirtschaftliche Zufahrtsgestaltungen, wie gegenständlich, nicht ortsunüblich sind und es vielmehr ortsüblich ist, dass in solchen Fällen eine Benützung von landwirtschaftlichen Grundstücken geduldet wird.
Die Bringungsberechtigten gingen beim Grundstückskauf, dies nach vorausgegangener Grundstückspachtung, von der Annahme aus, dass eine Zufahrt, wie diese im angefochtenen Bescheid festgelegt wurde, gestattet sein wird.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Entschädigung ist angemessen.
Das Gericht stellt fest, dass das durch die Agrarbehörde dem Inhalt und Umfang nach im gegenständlichen Fall eingeräumte Bringungsrecht so festgesetzt wurde, dass die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, dadurch weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, dadurch fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen war nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens zu gelangen.
Der Bringungsberechtigte, D, vermochte dem Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar den Bedarf der Grundstücksinanspruchnahme im Umfang des angefochtenen Bescheides nahezubringen.
Er vermochte dem Gericht plausibel und nachvollziehbar zu vermitteln, dass Zufahrtsweggestaltungen, wie die gegenständliche, nicht ortsunüblich sind und in solchen Fällen es geübte Praxis ist, dass bei rechtwinkeligen Weganbindungen ein Überfahren von Grundstücken beim Abbiegen mit landwirtschaftlichem Gerät geduldet wird.
Der Bedarf der hier gegenständlichen Grundinanspruchnahme war auch nach der Aussage des als Zeugen einvernommenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Behördenverfahren abzuleiten, wie hinsichtlich dessen Begutachtung im Verfahren vor der NÖ Agrarbezirksbehörde Unstimmigkeiten oder Unschlüssigkeiten nicht festzustellen waren.
Der Einholung eines weiteren Gutachtens betreffend die Befahrbarkeit des vorhandenen Weges (ohne die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu beanspruchen) mit den entsprechenden im modernen Weinbau benötigten Geräten bedurfte es nicht, da dem entscheidenden Senat sachkundige und erfahrene Laienrichter angehören, deren einschlägige Fachkunde eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage erlaubt. Auf dieser Basis hält es der Senat für erwiesen, dass es nicht möglich ist, ordnungsgemäß und auf zumutbare Weise ohne Nutzung des Luftraumes angrenzender Fremdgrundstücke mit einem entsprechenden Traktor und Weingartengeräten (anhängend an der Front bzw. am Heck) über diese Zufahrt, insbesondere im Bereich Ende der Gemeindestraße abbiegend, in das Grundstück der Beschwerdeführer zu fahren.
Die Benutzbarkeit des Servitutsweges durch die im angefochten Bescheid Berechtigten bildete nach den Beschwerdeausführungen und dem Verhandlungsergebnis kein Thema.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass eine Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke ohne das eingeräumte Bringungsrecht erfolgen könne, war unter den Aspekten der schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen ASV im Behördenverfahren zur Betriebsführung der Bringungsberechtigten zu verwerfen. Der Behauptung der Einschreiter, dass die „Streitlage“ auf besondere Sorglosigkeit der Bringungsberechtigten, darauf ist noch einzugehen, zurückzuführen sei, war nach der glaubwürdigen Aussage des D nicht zu folgen.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 1 Güter- und Seilwege Landesgesetz 1973 (GSLG) lautet:
„Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist, und
3. dieser Nachteil ausschließlich durch ein Bringungsrecht aufgrund dieses Gesetzes beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.“
§ 3 GSLG lautet:
„Art. Inhalt und Umfang
(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
1.die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
2.weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
3.fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4.möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.“
§ 7 GSLG lautet:
„Entschädigung
(1) Den Eigentümern der durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern gebührt für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 eine einmalige Geldentschädigung (Entschädigung), soweit nichts anderes vereinbart wird.
(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der Beanspruchung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Agrarbehörde hat erforderlichenfalls anstelle der Bemessung einer Entschädigung gemäß Abs. 1 oder zusätzlich zu einer solchen zu verfügen, daß die durch Ausübung des Bringungsrechtes jeweils entstehenden Schäden in bestimmten Zeitabständen zu schätzen und zu entschädigen sind.
(4) Die Agrarbehörde hat Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 3 gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesonderten Bescheiden zu treffen.“
§ 8 GSLG lautet:
„Einlösung und Enteignung
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, so hat der Eigentümer des beanspruchten Grundstückes Anspruch auf die Einlösung
1.der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche und
2.der nicht beanspruchten Restflächen, soweit diese nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können.
(2) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag der Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen Schadloshaltung enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundfläche eingelöst oder sonstwie erworben wurde.
(3) Bestehen im Enteignungsgebiet Bergbauberechtigungen, so ist der Bergbauberechtigte zu hören. Dem Enteignungsverfahren ist die zuständige Bergbehörde (Berghauptmannschaft Wien) beizuziehen, wenn es sich um Grundstücke handelt, welche Bergbauzwecken dienen „
§ 9 GSLG lautet:
„Einlösungspreis, Entschädigung
„(1) Wenn über den Einlösungspreis kein Einvernehmen zustandekommt, sind seiner Bemessung der Verkehrswert der beanspruchten Grundfläche, die Wertverminderung der dem Eigentümer verbleibenden Restflächen sowie die sonstigen durch die Einlösung bedingten Ertrags-, Einkommens-, Vermögenseinbußen und Wirtschaftserschwernisse zulegen; allfällige bereits gemäß § 7 bemessene Entschädigungen sind anzurechnen.
(2) Bei der Bemessung des Einlösungspreises haben der Wert der besonderen Vorliebe und die durch den Wegbau bedingten Werterhöhungen außer Betracht zu bleiben.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung im Enteignungsfalle sind die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und bei Enteignungen erlöschen die auf den eingelösten oder enteigneten Grundflächen lastenden Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Reallasten. Für die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises sind § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.
(6) Die Agrarbehörde hat den Einlösungspreis oder die Entschädigung gleichzeitig mit der Anordnung der Einlösung oder Enteignung oder mit gesondertem Bescheid zu bemessen.“
§ 22 Abs. 1 leg. cit. lautet:
„Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.“
§ 24 Abs. 1 VwGVG lautet:
„Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
§ 28 (1) leg. cit. lautet:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 (2) leg. cit. lautet:
„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 25a (1) VwGG lautet:
„Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Art. 133 (4) B-VG lautet:
„Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Infolge Vorlage der Beschwerde ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand zur Entscheidung über die Beschwerde festzustellen, wie der entscheidende Senat nach der gerichtlichen Geschäftsverteilung funktionell zuständig ist.
Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht, wie diese den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht.
Die angefochtene Entscheidung ist nach § 27 VwGVG, den Gründen auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und nach dem Beschwerdebegehren, auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Maßgeblich für die Einräumung eines Bringungsrechtes sind die konkreten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 GSLG.
Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens war die Feststellung des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen in Bezug auf das den Bringungsberechtigten mit der angefochtenen Entscheidung eingeräumte Recht festzustellen.
Festzustellen war, dass die Agrarbezirksbehörde bei der Erteilung der Berechtigung sich an alle Vorgaben nach § 3 GSLG hielt, wie eine, im Übrigen nicht relevierte, Entschädigung gem. § 7 leg. cit. für die Eigentumseinschränkung nach dem schlüssig vom landwirtschaftlichen ASV ermittelten Grundstücksverkehrswert im Rahmen einer Einmalzahlung vorgeschrieben hat.
Wenn auch nach dem Verfahrensergebnis, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt, eine rechtlich nicht gesicherte Erreichbarkeit der notleidenden Grundstücke zur Bewirtschaftung mit den benötigten landwirtschaftlichen Gerätschaften über Baugrund – bei Nichtentfernung des hier gegenständlichen westseitigen Metallrohres - hervorkam, war unter Verweisung auf VwGH Zl. 2004/07/0089, nach § 3 Abs. 1 Z 3 GSLG, so nach den Nutzungszwecken der für eine Zufahrt in Betracht kommenden Grundstücke, nämlich zwischen dem landwirtschaftlichen Nutzungszweck des Grundstückes der Einschreiter und der Baulandwidmung des tatsächlich zum Einbiegen verwendeten Grundstückes, die Feststellung zu treffen, dass der Verwendungszweck des belasteten Grundstückes am wenigsten durch die Rechtseinräumung beschränkt wird.
Für die Einräumung eines Bringungsrechtes kommt es, vgl. dazu VwGH, Zl. 2007/07/0106 u.a., auf jene Bewirtschaftungsform an, die gewählt wurde und kann nach der vom landwirtschaftlichen ASV schlüssig und nachvollziehbar ausgeführten landwirtschaftlichen Führung des Betriebes durch die Bringungsberechtigten eine andersgeartete – und nicht zweckmäßige – Betriebsführung, etwa mit Handgerätschaften, nicht verlangt werden.
Nach dem gerichtlich erzielten Beweisergebnis war die Erforderlichkeit des Bringungsrechtes für eine ganzjährige Grundstücksbewirtschaftung, wenn auch die Eigentumseinschränkung – „ultima ratio“ – auch restrektiv zu erfolgen hat, festzustellen und waren etwa zeitliche Einschränkungen des Bringungsrechtes, wie auch eine andere Regelung, so etwa eine Grundstücksbenutzung nach Vereinbarung, dies unter Verweisung auf VwGH, Zl 2011/07/0201- dort zu einer „Bittwegsregelung“, zu verwerfen.
Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Beweisverfahrens vermochten sich die Eigentümer der notleidenden Grundstücke auf „guten Glauben“ in Bezug auf die Annahme einer Duldung des Überfahrens des in Fremdeigentum stehenden Grundstückes beim Linksabbiegen mit landwirtschaftlichem Gerät zu berufen.
Bei einem besonderen Sorgfaltsmangel im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 2 GSLG, kommt es, dies unter den Aspekten des § 1500 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, auf ein „Kennenmüssen“ von Mängeln an, was infolge der Ortsüblichkeit der Duldung des nunmehr mit Bringungsrecht gestatteten Verhaltens der Antragsteller, somit nach den Besonderheiten des Falles, nicht festzustellen war. Vielmehr konnten die Berechtigten aufgrund der vorliegenden Zufahrtsituation, insbesondere des Ausscheidens eines 3 m Zufahrtsweges (Gemeindestraße), welcher ausschließlich den Zweck zur Erreichung der Grundstücke der Antragsteller bzw. angrenzender Weingärten verfolgte und der gängigen landwirtschaftlichen Praxis, wonach kleinflächige Nutzungen zum Zwecke der Erreichung von Grundstücken üblicherweise toleriert werden, von einer bestehenden zweckmäßigen Zufahrt zu ihrem Grundstück ausgehen. Es kann ihnen daher jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit angelastet werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verbunden mit der Intention des Gesetzgebers und der übertragbaren Judikatur zum Notwegerecht war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu lösen.
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