GSLG NÖ §22 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1021.001.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer, sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C, RA, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 19. August 2016, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 10.06.2015 in der Fassung vom 10.5.2016 auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, hinsichtlich des D als unbegründet ab-, sowie hinsichtlich E und F als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 1, 22 Abs. 1 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 - GSLG
§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 19. August 2016, ***, hat die NÖ ABB über Antrag von E, F und D (in der Folge: Erst-, Zweit- und Drittantragsteller) nach Prüfung mehrerer Varianten zugunsten der Grundstücke *** und *** (in der Folge: die notleidenden Grundstücke), KG ***, ein Bringungsrecht eingeräumt und die Grundstücke ***, *** und ***, KG ***, alle im Eigentum der Beschwerdeführer, damit belastet. Begründend wurde nach vorheriger Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens im Wesentlichen ausgeführt, dass die antragsgegenständlichen Grundstücke notleidend seien und von den geprüften Erschließungsvarianten die bescheidmäßig eingeräumte den gesetzlichen Bestimmungen am ehesten entspreche. Explizit wurde ausgesprochen, dass eine auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller nicht behauptet und von der NÖ ABB auch nicht erkannt worden wäre, obwohl Grundflächen erworben worden seien, die weder eine Zufahrt über öffentliche Flächen oder Flächen des Antragstellers, noch über sonstige Zufahrtsrechte verfügten. Diese Konstellation wäre auch vor dem Erwerb gegeben gewesen. Ob im Rahmen des Erwerbes eine auffallende Sorglosigkeit vorgelegen wäre, könne daher außer Acht bleiben.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig von A und B erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:
„BESCHWERDE
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird für die begünstigten Grundstücke *** und *** KG *** ein Bringungsrecht über die Grundstücke ***, *** und *** KG *** eingeräumt. Alle drei belasteten Grundstücke stehen im Eigentum der Beschwerdeführer. Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf ein eingeholtes Gutachten. Allerdings entspricht dieses Gutachten über weite Teile nicht den Anforderungen eines nachvollziehbaren Gutachtens, sondern geht in wesentlichen Teilen offenbar von nicht näher begründeten Schätzungen aus. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die im Gutachten angegebenen Steigungen der verschiedenen Trassen gemessen wurden oder ob es sich hiebei einfach um Schätzungen handelt, welche nicht näher überprüft wurden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wo konkret die angeblich zu steilen Abschnitten bei den einzelnen Varianten liegen sollen. Aufgrund dessen sind mögliche andere Wegführungen auch nicht wirklich präzisierbar.
Die gegenständlichen Gutachten sind daher als objektive Bescheidgrundlage nicht geeignet.
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass den Beschwerdeführern keine Ladung zu den Befundaufnahmen zugegangen und diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Wären sie dazu eingeladen gewesen, hätten sie vor Ort durch geeignete Hinweise andere und weitere Lösungsmöglichkeiten aufzeigen können.
Schon allein deshalb ist Rechtwidrigkeit des Bescheides gegeben.
Darüber hinaus wurde auch nicht auf alle Varianten, welche die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2016 aufgezeigt haben, berücksichtigt. Der in dieser Eingabe als Weg 3 (grün eingezeichnet) bezeichnete Weg ist auch im Lageplan zur Flurbereinigung vom 20.11.1974 enthalten. Eine Kopie dieses Planes wird als Beilage ./1 angeschlossen. Hiebei handelt es sich um den gelb unterlegten Teil des strichlierten Weges. Dieser mündet oberhalb jener Stelle, welche bei der Variante 1 im Bereich des Hofes als zu steil angegeben wurde, in die Variante 1 des Bescheides. Der allerletzte nach unten weisende Teil, welcher aber nicht benützt werden würde, stellt den angebIich zu steilen Teil im Hofbereich dar. Eine Skizze mit der diesbezüglich möglichen Wegführung wird unter Einem als Beilage ./2 beigelegt.
Zu berücksichtigen ist hiebei, dass bei dieser Variante der Großteil des Hofes G nicht berührt wird, sondern der Weg lediglich neben der Reithalle vorbeiführen würde. Damit würde auch die im Bescheid auf Grund des Gutachtens angesprochene Problematik insbesondere allfälliger Zäune und Tore wegfallen aber auch des Kontaktes mit anderen Personen.
Alternativ könnte der letzte Teil auf der westlichen Seite der Reithalle entlang der Grenze zu Grundstück *** bis zur Grenze mit *** und von dort entsprechend dem letzten Teil des in Skizze Beilage ./3 rot angelegten Weges geführt werden.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Ablehnung der Variante 2 über die bestehende Forststraße (Grundstücke *** und ***). Aus dem Bescheid und dem Gutachten ist nicht ersichtlich, an welchen Stellen angeblich Steigungen von über 18% auftreten und wie diese behaupteten Steigungen gemessen oder festgestellt wurden. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Voraussetzungen Steigungen von 18% unzulässig sind. Aufgrund der ja zum Großteil bereits bestehenden Wege bzw. Forststraßen würde diese Variante auch den geringsten Eingriff in landwirtschaftlich genutzte Flächen verlangen.
Die dem Bescheid zugrundegelegte Variante 3 führt zur Gänze über im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstücke. In der Bewertung durch die Sachverständige wird angegeben, hier seien Steigungen nicht größer als 15%. Dem gegenüber wurde die Variante 2 mit der Begründung abgelehnt, sie weise zu steile Stücke auf, wobei auf Seite 6 des Gutachtens Steigungen von teilweise über 18% angegeben werden. In keiner Weise ist dargelegt, wie diese Steigungen gemessen wurden und es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, ob tatsächlich die Steigungen bei der Variante 2 steiler sind als jene auf dem Acker der Beschwerdeführer. Noch dazu wird bei dieser Variante durch den Weg eine Teilfläche des Ackers *** abgetrennt, wobei die verbleibende abgetrennte Restfläche dadurch nur äußerst erschwert bewirtschaftet werden kann.
Nicht eingegangen ist das Gutachten auch auf die von den Beschwerdeführern mit ihrer Eingabe vorgeschlagene Variante (im von den Beschwerdeführern seinerzeit mitübermittelten Plan rot eingezeichnet), den Weg über Grundstück *** zu führen, wobei der Weg an der Grenze zu Grundstück *** weiterverläuft und entlang der Grenze zu Grundstück *** zu den gegenständlichen notleidenden Grundstücken führt.
Unter Einem vorgelegt wird eine Skizze (Beilage ./3) mit dem ungefähren Wegverlauf in rot eingezeichnet. Der 1. Teil des Weges könnte entweder (blau eingezeichnet) über die teilweise bestehenden bzw. alten Wege auf *** oder am Rand zu *** und *** (gelb angelegt) geführt werden. Der Weg auf Gst *** entlang *** wurde auch bereits im Flurbereinigungsverfahren 1974 als Bringungsweg festgelegt. Dies ist aus der angeschlossenen Kopie der Verhandlungsschrift vom 21.6.1974 Beilage ./4 samt Fotos des Weges aus 1992 Beilage ./5 ersichtlich.
Mangels diesbezüglicher gutachterlicher Stellungnahme und Erörterung ist das Verfahren mangelhaft und noch nicht spruchreif. Auch der angefochtene Bescheid nimmt darauf nicht Bezug.
Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten wurde zu wenig bewertet, wo bereits Wege bestehen, in früheren Flurbereinigungsverfahren bereits festgelegt wurden oder auch (teilweise jahrzehntelang) bestanden haben.
Darüber hinaus besteht auch eine auffallende Sorglosigkeit des außerbücherlichen Grundeigentümers, welchem ja bekannt war, dass die Zufahrt zu den beiden Grundstücken bislang über den Hof des Pächters G geführt hat und er selbst ja seine Landwirtschaft in einer ganz anderen Katastralgemeinde betreibt.
Bei entsprechender Sorgfalt hätte er vor dem Kauf eine entsprechende Möglichkeit schaffen und Vereinbarungen treffen müssen und sich nicht darauf verlassen, dass entsprechende Bringungsrechte zu Lasten anderer Personen geschaffen werden.
Der Kaufvertrag der Antragsteller ist bislang im Grundbuch nicht durchgeführt. Die Zustimmung wurde von der Grundverkehrsbehörde versagt und ist der Verkauf daher nicht rechtswirksam. Dem Antragsteller D kommt daher auch keine Legitimation für den gegenständlichen Antrag auf ein Bringungsrecht zu.
Nicht nachvollziehbar ist, warum diese Sorglosigkeit beim Ankauf mit einem Weg belohnt wird, welcher zum Teil quer über den Acker der Beschwerdeführer verläuft und diesen neben dem für den Weg selbst anfallenden Verlust an Ackerfläche auch noch einen durch den Weg abgetrennten schwer bewirtschaftenden Teil der Ackerfläche beschert.
Die Behörde 1. Instanz hat es unterlassen, diese gesetzliche Vorbedingung mit allen Parteien zu erörtern.
Darüber hinaus wurde bei der festgesetzten Entschädigung auch nicht berücksichtigt, dass eine schwer zu bewirtschaftende Restfläche entsteht und wird daher ausdrücklich auch die Höhe der festgesetzten Entschädigung bekämpft.
Das zugrunde liegende Verfahren und der angefochtene Bescheid sind rechtswidrig und mangelhaft. Es wird sohin gestellt der
Rechtsmittelantrag
die Rechtsmittelbehörde möge
eine mündliche Verhandlung anberaumen
den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben,
eine Befundaufnahme vor Ort unter Beiziehung eines Sachverständigen und Ladung
aller Parteien anordnen und einen anderen Bringungsweg festlegen,
in eventu der belangten Behörde die Verfahrenergänzung auftragen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG brachte der Beschwerdeführervertreter neuerlich vor, dass seitens des Drittantragstellers eine auffallende Sorglosigkeit vorliege und daher kein Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes bestehe. Dem Drittantragssteller wäre vor Erwerb der Grundstücke bekannt gewesen, dass vorher Herr G (als Pächter) von seinem eigenen Hof aus die notleidenden Grundstücke bewirtschaftet habe. In dem sich der Drittantragssteller vor Erwerb der Grundstücke nicht um eine Zufahrt gekümmert habe, sei ihm eine auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen.
Der Drittantragsteller entgegnete, er habe vor Erwerb der notleidenden Grundstücke, auf welche er über die Internetplattform „***“ aufmerksam geworden sei, die Verkäufer nach einer Zufahrt gefragt. Diese hätten eine Zufahrtsmöglichkeit über den Hof von Herrn G dargelegt.
Er habe sich dann informiert und sich zunächst die Hofkarte angeschaut. Daraus könne man sehen, wo die Grundstücke liegen, wie sie geformt sind und welche Hangneigungen es gibt. Er habe auch gesehen, dass ein Güterweg, welcher asphaltiert bzw. geschottert sei, dort hingehe. Dies habe er auf dem Luftbild gesehen. Er habe sich dann mit dem Verkäufer zusammengeredet und er habe ihm gesagt, dass er die Grundstücke auch ihm verkaufen werde. Er sei selbst dann einmal dort hingegangen und habe gesehen, dass dort eine Zufahrt vorhanden sei, nämlich ein Weg, welcher links von den Stallungen und dem Haus vorbeigehe. Die Zufahrt, die er meine, sei die Variante 1. Diese sei ihm auch vom Verkäufer als solche genannt worden. Eine Grundbuchsnachschau über eine Zufahrt bzw. eine Eintragung eines Wegerechtes habe er nicht gemacht.
Er habe sich nicht erkundigt, ob der Weg ein Privatgrund oder ein öffentlicher Weg sei. Er habe die Zufahrt gesehen, welche asphaltiert gewesen sei und auch ein Schild der NÖ ABB mit der Aufschrift „Güterweg“. Daher habe er angenommen, dass dies ein öffentlicher Weg sei. Auch habe er im Grundbuch nachgesehen, wem die benachbarten Grundstücke der von ihm erworbenen Grundstücke gehörten. Er habe gesehen, dass da andere Eigentümer seien, sodass er auch deswegen angenommen habe, dass die Zufahrt über diesen Weg erfolge und dieser öffentlich sei. Eine Nachschau im Grundbuch, wem die Grundstücke gehören, über welche der Weg verläuft, habe er nicht gemacht. Er habe sich auch nicht bei der Gemeinde oder sonst wo erkundigt, ob der Weg öffentlich sei oder nicht. Hinsichtlich des geschotterten Teiles habe er sich auch nicht erkundigt. Er habe angenommen, dass lediglich ein Teilausbau durch die NÖ ABB stattgefunden habe.
Den Vorpächter, Herrn G habe er nicht gefragt bzw. kontaktiert.
Weiters gab der Drittantragsteller an, dass er sich das Luftbild angeschaut und gesehen habe, dass der Weg, welcher vom *** bis zum Grundstück G geht, als eigene Parzelle ausgewiesen sei. Danach in Richtung der Kaufgrundstücke wäre für ihn auf dem Lichtbild ein Schotterband erkennbar gewesen und habe er auch gesehen, dass dieser über Grundstücke verlaufe und dieses Schotterband nicht als eigene Parzelle ausgewiesen gewesen sei.
Der Zeuge G gab an, dass er die notleidenden Grundstücke 40 Jahre in Pacht gehabt habe, das heißt zuerst sein Vater und dann er. Sie seien über ihren Eigengrund dorthin gefahren. Er sei ca. 1970 dorthin gekommen. Zu diesen Grundstücken habe es eigentlich keine wirkliche Zufahrt gegeben bzw. seien die Personen dort einfach irgendwie über andere Grundstücke drüber gefahren.
Weiters gab der Zeuge an, dass am Beginn der Zufahrtsstraße zu seinem Hof die Zufahrtsbeschränkung „nur für Anrainer“ auf einem Schild ersichtlich sei.
Der Zeuge gab weiters an, dass niemand damit gerechnet habe, dass überhaupt irgendjemand anderer die notleidenden Grundstücke kaufe, da man um zu diesen Grundstücken zu gelangen in den Hof und dann in weiterer Folge durch den Hof des Zeugen fahren müsse.
4. Feststellungen:
Mittels gemeinsamen Antrags vom 10.06.2015 begehrten E, F und D die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke *** und ***, KG ***. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Erstgenannten grundbücherliche Eigentümer dieser Liegenschaften. In der Folge erwarb der Drittantragsteller grundbücherliches Eigentum und war dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die NÖ ABB alleiniger Eigentümer. Das Alleineigentum des D, des Drittantragstellers, besteht auch gegenwärtig.
Bei einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 wurde der Antrag hinsichtlich der gewünschten Varianten näher spezifiziert.
Die notleidenden Grundstücke wurden, nachdem er im Wege der Internetplattform „***“ auf das Angebot aufmerksam geworden war, vom Drittantragsteller erworben.
Bis dahin erfolgte deren Bewirtschaftung durch einen Pächter (G), der sie über einen über seinen eigenen Grund führenden Weg erreichen konnte.
Ein unbestrittener Titel für eine Zufahrt zu den notleidenden Grundstücken besteht gegenwärtig nicht.
Bei Abschluss des Kaufvertrages ging der Drittantragsteller davon aus, dass ihm die auch schon vom Pächter G benutzte Zufahrt zur Verfügung stehen werde. Bei einer Einsicht ins Grundbuch überzeugte er sich zwar von den Eigentumsverhältnissen an den benachbarten Grundstücken, unterließ es dabei allerdings auf Eintragungen von Wegerechten zu achten. Weiters kontaktierte er weder den Eigentümer der Wegparzelle, noch holte er Auskünfte beim Gemeindeamt ein, ob für die Grundstücke eine rechtlich gesicherte Zufahrt bestünde, noch ließ er sich dies von Verkäuferseite zusichern. Er verließ sich auf die Auskunft des Verkäufers hinsichtlich des faktischen Bestandes einer Zufahrtsmöglichkeit im Sinne der bisherigen Bewirtschaftung und den Eindruck, den er bei einer Besichtigung vor Ort und die Einsichtnahme in die Hofkarte gewann. Dabei stellte er fest, dass die asphaltierte Zufahrt nur bis zum Hof G führte und der Weg in der Folge Richtung der notleidenden Grundstücke bloß geschottert ist. Er erkannte auch, dass ab dem Hof G für den Zufahrtsweg keine eigene Parzelle ausgewiesen ist, sondern der Weg in der Natur auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft des G verläuft.
5. Beweiswürdigung:
Das LVwG geht in seiner Entscheidung von den durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Drittantragstellers, des Zeugen G und der Beschwerdeführer aus, die in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Drittantragsteller selbst eingeräumt hat, sich nicht über die rechtlichen Verhältnisse der Zufahrtsmöglichkeit zu den notleidenden Grundstücken informiert zu haben. Obwohl er, wie er angibt, Einsicht ins Grundbuch genommen hat, um sich über die Eigentumsverhältnisse der benachbarten Grundstücke zu informieren, hat er eingeräumt, gerade auf Wegerechte nicht geachtet zu haben. Er hat auch zugegeben, dass ihm aufgefallen ist, dass nach dem Hof G eine eigene Wegparzelle nicht mehr vorhanden war und er bemerkt hat, dass der Schotterweg auf einem landwirtschaftlichen Grundstück des Zeugen G verläuft.
6. Rechtslage:
§ 2 (1) GSLG: Einräumung
(1) Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn
- 1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und
- 2. dieser Nachteil nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist, und
- 3. dieser Nachteil ausschließlich durch ein Bringungsrecht aufgrund dieses Gesetzes beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.
§ 22 (1) leg. cit.: Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
7. Erwägungen:
Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist, beruht die Antragslegitimation für die Einräumung eines Bringungsrechts auf dem einem Antragsteller zustehenden Eigentumsrecht. Zum Antragszeitpunkt waren der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin grundbücherliche Eigentümer der notleidenden Grundstücke. Während des bei der NÖ ABB laufenden Verfahrens ging jedoch das Eigentumsrecht an den Drittantragsteller zur Gänze über (TZ ***, BG ***). Der Drittantragsteller ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Alleineigentümer der notleidenden Grundstücke. Da das Gericht von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, ist die Antragslegitimation konkret lediglich in Bezug auf den Drittantragsteller gegeben. Das Begehren auf Einräumung eines Bringungsrechts, soweit es Erst- und Zweitantragsteller zuzurechnen ist, ist daher zurückzuweisen.
Dem gegenüber erweist sich der Antrag des Drittantragstellers zwar als zulässig, aber im Ergebnis nicht als berechtigt.
Maßgeblich für die Einräumung eines Bringungsrechts sind konkret die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 GSLG. Nach dessen Ziffer 2 kommt die Einräumung eines Bringungsrechts – selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen – dann nicht in Betracht, wenn die Unzulänglichkeit auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich vor, muss sich doch der Drittantragsteller vorwerfen lassen, dass er keinerlei zielführenden Erkundigungen über die rechtliche Möglichkeit der Zufahrt zu seinem Grundstück eingeholt habe. Von einem sorgfältigen Käufer wäre zu verlangen gewesen, dass er sowohl vom Verkäufer entsprechende Auskünfte einholt als auch die notwendigen Grundbuchsabfragen zielgerichtet vornimmt. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm auch die vom bisherigen Pächter genutzte Zufahrt zur Verfügung steht, noch dazu, wo er diesen nicht einmal kontaktiert hat. Es hätten ihm angesichts seiner Erkenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere den Umstand, dass ein Weg nicht einmal als eigene Parzelle ausgewiesen ist, Bedenken kommen müssen, ob ein derartiger Weg über fremden Privatgrund (dies war ihm aufgrund der Grundbuchsabfrage bekannt) auch ihm zur Verfügung stehe.
Die tatsächlich gewählte Vorgangsweise, unabhängig von der Klärung von vorhandenen und auch rechtlich zulässigen Erschließungsmöglichkeiten vor Kaufabschluss Eigentum zu erwerben und anschließend die Schaffung der erforderlichen Zufahrt an die Behörden abzuwälzen, sollte gerade durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 GSLG ausgeschlossen werden, welche explizit durch eine Novelle zu diesem Gesetz geschaffen worden ist. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zu dieser Novelle.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung im § 2 Abs. 1 des Notwegegesetzes zu verweisen. Demnach indiziert die Fehleinschätzung des Wegbedarfes durch den Eigentümer von notleidenden Grundstücken in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit (vgl. OGH vom 19. 1. 1989, 8 Ob 502/89 und vom 11. 12. 2002, 7 Ob 208/02t und zuletzt vom 12. 6. 2018, 5 Ob 93/18i). Dass dieser Regelfall vorliegend zutrifft, basiert auf den besonderen zuvor erwähnten Umständen im Zusammenhang mit der Feststellung allenfalls vorhandener Zufahrtsrechte.
In die gleiche Richtung gehen die Judikate des OGH vom 23. 2. 1989, 8 Ob 584/88 und vom 26. 9. 2003, 3 Ob 183/03p. Demnach hat sich ein Grundstückerwerber grundsätzlich selbst über eine entsprechende Anbindung an das (öffentliche) Wegenetz zu kümmern bzw. entsprechende Vorsorge hiefür zu treffen. Erkundigungen über bestehende Wegverbindungen vor dem Grundstückserwerb bilden demnach auch keinen Selbstzweck. Vom Vorliegen auffallender Sorglosigkeit wird dann auszugehen sein, wenn der Erwerber Erkundigungen über das Bestehen einer Anbindung an ein (öffentliches) Wegenetz, welches Voraussetzung für eine ordentliche Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke bildet, unterlässt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verbunden mit der Intention des Gesetzgebers und der übertragbaren Judikatur zum Notwegerecht war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu lösen.
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