EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.638.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahn-kreuzung (mitbeteiligte Partei: B AG in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***), durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 29. September 2020 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 27 erster Halbsatz VwGVG teilweise Folge gegeben und sämtliche Aussprüche über die Höhe der zu tragenden Kosten sowie über Zahlungsverpflichtungen des beschwerdeführenden Landes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die verbleibenden Spruchteile des angefochtenen Bescheides lauten:
„Das Land Niederösterreich hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Anlagen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** –*** – *** mit der Landesstraße *** zur Hälfte zu tragen.“
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Darüber hinaus fasst das Verwaltungsgericht in dieser Rechtssache folgenden Beschluss:
4. Soweit mit der in der Beschwerdebeantwortung vom 14. September 2020 vorgenommenen „Klarstellung“ des verfahrenseinleitenden Antrages nunmehr eine Bestimmung der Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage begehrt wird, wird dieses Begehren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
5. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B‑VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der mitbeteiligten Gesellschaft betriebenen Strecke ***-*** – *** mit der Landesstraße ***, die vom beschwerdeführenden Land erhalten wird, war zunächst auf Grund eines (in Anwesenheit von Vertretern sowohl des Landes als auch der Rechtsvorgängerin der Gesellschaft) mündlich verkündeten Bescheides der belangten Behörde vom 23. September 1993 durch eine Lichtzeichenanlage gesichert, die bis zum 23. September 1996 auszuführen war. Im Spruch dieses Bescheides ist auch festgehalten, dass eine Festsetzung der Kosten für die Errichtung, künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der die Eisenbahnkreuzung sichernden Einrichtungen entfällt, da zwischen den Verkehrsträgern eine Einigung erzielt worden ist.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2016 (eine im Akt befindliche weitere Bescheidausfertigung, die mit dem 25.02.2016 datiert ist, wurde nicht wirksam erlassen) wurde für die Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) vorgeschrieben und eine Ausführungsfrist bis zum 31. März 2018 bestimmt. Dieser Bescheid wurde sowohl dem beschwerdeführenden Land als auch der mitbeteiligten Gesellschaft zugestellt und blieb unbekämpft.
3. Am 22. Februar 2019 stellte die mitbeteiligte Gesellschaft bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das beschwerdeführende Land als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung dieser Eisenbahnkreuzung (und weiterer Kreuzungen an dieser Strecke) zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (Gesellschaft und Land) zu tragen seien, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten das Land als Träger der Straßenbaulast zu tragen habe.
4. Das dazu zur Stellungnahme aufgeforderte beschwerdeführende Land ersuchte zunächst um Vorlage der vor dem 31. März 2002 erlassenen Bescheide über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung ab 1991 bzw. 1993. Daraufhin wurde dem Land von der Behörde am 18. Juli 2019 die Verhandlungsschrift vom 23. September 1993 übermittelt, in der die Verkündung des zuvor angeführten Bescheides protokolliert ist.
Am 29. August 2019 erstattete das Land schließlich eine Stellungnahme zum Antrag, in der es im Wesentlichen vorbrachte, es hätten bisher noch keine Gespräche zwischen der mitbeteiligten Gesellschaft und dem Land stattgefunden. Daher sei die belangte Behörde derzeit für ein Verfahren nach § 48 Abs. 2 EisbG nicht zuständig. Weiters wurde – ohne nähere Begründung, die für einen späteren Zeitpunkt „vorbehalten“ wurde – vorgebracht, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kostentragung lägen nicht vor. Das Land beantragte eine Zurückweisung, in eventu eine Abweisung, der Anträge der Gesellschaft.
5. Am 12. September 2019 ersuchte die belangte Behörde die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten infolge des Bescheides vom 3. März 2016 in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen seien und in welchem Ausmaß die mitbeteiligte Gesellschaft und das beschwerdeführende Land die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen hätten.
6. Die mitbeteiligte Gesellschaft erstattete am 8. Oktober 2019 eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, die bisherige Sicherungsanlage habe ihre technische Nutzungsdauer bereits überschritten. Daher stelle die Erneuerung eine gänzlich neue technische Sicherungsanlage und keine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart dar.
7. Die Sachverständigenkommission legte ihr Gutachten am 9. März 2020 vor. Zur Kostenaufteilungsmasse hielt sie zunächst fest, dass ihre Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der ihr von der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellung der mitbeteiligten Gesellschaft erfolge. Dass der bestehende Signalgeber (Lichtzeichenanlage) nicht weiterverwendet werde, sei angesichts des Erreichens der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer (1993 bis 2018) erklärbar.
Die von der Gesellschaft mit € 397.431,02 bezifferten Errichtungskosten könnten im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen als plausibel und angemessen beurteilt werden. Hinsichtlich der Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung werde „seitens der Sachverständigen des Eisenbahnwesens“ festgehalten, dass der Basiswert von € 9.582,– gemäß den Erfahrungen der Kommission im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen im Lichte des erhöhten Wartungsaufwandes von Schrankenanlagen nachvollziehbar sei. Nicht wirklich nachvollziehbar sei jedoch die Indexierung von 3 %. Daher werde vorgeschlagen, dem beschwerdeführenden Land keine einmalige Vorauszahlung des gesamten Betrages, sondern jährliche Zahlungen unter Zugrundelegung des von der mitbeteiligten Gesellschaft angegebenen Basiswertes unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindizes vorzuschreiben.
Zur Kostenaufteilung führte die Kommission – mit näherer Begründung zu den in § 48 Abs. 3 EisbG genannten Aufteilungskriterien – aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.
Am 11. März 2020 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.
8. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2020 wiederholte das beschwerdeführende Land zunächst seine Auffassung, dass mangels Bekanntgabe von Kosten, die zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung hätten führen können, die Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens nach § 48 Abs. 2 EisbG gar nicht vorliegen würden. Abgesehen davon erachtete sie das Gutachten der Sachverständigenkommission als unzureichend, weil es keine Ermittlung der maßgeblichen Kosten, sondern nur eine Plausibilitätsprüfung der von der mitbeteiligten Gesellschaft bekanntgegebenen Kosten enthalte.
9. Die mitbeteiligte Gesellschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 lediglich aus, dass ungeachtet des Wortlauts des Sicherungsbescheides und der technischen Nutzungsdauer auch tatsächlich eine neue Sicherungsart angeordnet worden sei, da die bestehende Lichtzeichenanlage durch Lichtzeichen mit (Voll-)Schranken ersetzt worden sei.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Kosten der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume an der Eisenbahnkreuzung mit € 397.431,02 fest (Spruchpunkt I.) und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zu 50 % zu tragen seien (Spruchpunkt II.). Das beschwerdeführende Land wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 198.715,51) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt III.). Weiters wurden die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage mit einem Barwert von € 213.857,36 festgesetzt. Auch diese Kosten seien von den Parteien jeweils zu 50 % zu tragen. Das beschwerdeführende Land habe der mitbeteiligten Gesellschaft entweder jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres auf die Dauer von 25 Jahren jährlich € 4.791,30 valorisiert mit einem Index von 3 %, oder innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 106.928,53 bei sonstiger Exekution zu zahlen (Spruchpunkt IV.).
In der Begründung ging die Behörde zunächst davon aus, dass der Antrag „rechtzeitig“, dh innerhalb der dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG, eingebracht und kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen den Parteien erzielt worden sei. Sodann führte sie aus, dass sie in einem Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG die Kostenteilungsmasse zu ermitteln und das Ausmaß festzusetzen habe, in welchem die insgesamt einbezogenen Kosten jeweils vom Eisenbahnunternehmen oder dem Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.
Sodann gab die Behörde § 102 Abs. 1 EisbKrV wieder und verwies auf das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2018, Ro 2018/03/0017, wonach der Spruch aus zwei Teilen zu bestehen habe: Im ersten Spruchteil sei festzulegen, welche Sicherung die Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV aufzuweisen hat, während im zweiten Spruchteil auf die bestehende Anlage und die Möglichkeit ihrer Beibehaltung einzugehen sei. Im rechtskräftigen Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sei ausschließlich eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken festgelegt worden.
Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Kosten und der Festlegung des Aufteilungsverhältnisses stützte sich die Behörde auf das Gutachten der Sachverständigenkommission, dem das beschwerdeführende Land hinsichtlich der Höhe der Kosten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Für die Errichtungskosten sei eine vierwöchige Leistungsfrist angemessen. Die Kosten für die Erhaltung/Instandhaltung seien auf 25 Jahre verteilt worden, da die Entrichtung der gesamten Kosten einer Vorauszahlung durch das Land gleichkommen würde.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der das beschwerdeführende Land beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die (verfahrenseinleitenden) Anträge der mitbeteiligten Gesellschaft abzuweisen. Die Beschwerde wurde am 18. Juni 2020 samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
12. Die mitbeteiligte Gesellschaft erstattete am 14. September 2020 eine Beschwerdebeantwortung, mit der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben. Darin führte sie (unter Pkt. 3.) „zur Klarstellung“ insbesondere aus, dass mit dem Hauptantrag primär die betragsmäßige Feststellung der Kosten der Eisenbahnkreuzung samt Kosten von deren Erhaltung und Inbetriebhaltung sowie zusätzlich die prozentuale Aufteilung dieser festgestellten Kosten im Ausmaß 50% zu 50% begehrt werde. Dies entspreche dem Grundkonzept des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (iVm § 49 Abs. 2 EisbG).
Am 17. September 2020 legte die Gesellschaft zusätzlich Unterlagen vor, die von ihr mit dem beschwerdeführenden Land geführte Verhandlungen dokumentieren. Das Land habe jedoch Kostenbeiträge für den Betrieb und die Erhaltung kategorisch abgelehnt, weshalb die Anrufung der belangten Behörde erforderlich geworden sei.
13. Das beschwerdeführende Land brachte am 22. September 2020 ergänzend vor, die belangte Behörde habe mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Hauptanträge der mitbeteiligten Gesellschaft erledigt, sodass eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Eventualanträge nicht mehr gegeben gewesen sei.
14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. September 2020 in Korneuburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der eine Konzipientin des Rechtsvertreters des beschwerdeführenden Landes, ein Vertreter der mitbeteiligten Gesellschaft sowie deren Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
In der Verhandlung wurde der zuvor dargestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang erörtert und von keiner der anwesenden Parteien bestritten. Nachdem er auch mit der Aktenlage im Einklang steht, wird er der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.
Weiters wurden vom Land weder die tatsächliche Errichtung der mit dem Bescheid vom 3. März 2016 angeordneten Sicherung durch die Gesellschaft noch die von dieser in der Äußerung vom 17. September 2020 angeführten Gesprächstermine mit dem Land über die Kostentragung, die zu keiner Einigung führten, bestritten. Beides wird daher vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommen.
Im Anschluss an die Verhandlung hat das Gericht die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet. Die anwesenden Parteienvertreter beantragten sogleich eine schriftliche Ausfertigung.
15. Am 5. Oktober 2020 beantragte auch die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
Anbringen
§ 13. […]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
[…]
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015, lauten:
„[…]
4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, lauten:
„[…]
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
3. Lichtzeichen;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
5. Bewachung.
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
[…]
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
[…]
(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
[…]“
III. Rechtliche Beurteilung
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sowohl gegenüber dem beschwerdeführenden Land als auch gegenüber der mitbeteiligten Gesellschaft mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. zur Parteistellung des Landes als Straßenerhalter VfGH 26.02.2020, G 187/2019 ua.). An diesen Bescheid sind daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 zweiter Satz AVG sowohl das Landesverwaltungsgericht als auch sämtliche Parteien des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens gebunden.
2. Die belangte Behörde hat – offenbar zur Begründung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Entscheidung über die Kosten – zutreffend ausgeführt, dass der Sicherungsbescheid nur einen Ausspruch nach § 102 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 2 EisbKrV enthält. Damit wurde eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken, konkret durch Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume, bestimmt (Spruchpunkt I.) und dafür – entsprechend dem ersten Fall des § 102 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV – eine Leistungsfrist bis 31. März 2018 bestimmt (Spruchpunkt II.).
Einen Ausspruch nach dem zweiten Fall des § 102 Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 3 EisbKrV, wonach die auf Grund der bisher angeordneten Sicherung (gemäß § 9 EKVO 1961) bestehende Lichtzeichenanlage (allenfalls unter Vornahme von Anpassungen) beibehalten werden könnte, enthielt der Bescheid vom 3. März 2016 hingegen nicht. Auch der Begründung des Bescheides sind keine dahingehenden Erwägungen der Behörde zu entnehmen.
Somit ist davon auszugehen, dass damit im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2020, Ra 2019/03/0161, (bloß) eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung, also deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen wurde. Dafür spricht im Übrigen – neben Spruch und Begründung des Sicherungsbescheides – auch die bereits fortgeschrittene Nutzungsdauer der bestehenden Lichtzeichenanlage, die nach der Erlassung des Sicherungsbescheides unbestritten auch (gemeinsam mit der Schrankenanlage) komplett neu errichtet wurde.
Anders als in den Fällen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, Ra 2019/03/0012 (mwN), zu Grunde lagen (dort ergab eine Auslegung der Sicherungsbescheide nach der EisbKrV jeweils, dass die bestehenden Anlagen beibehalten werden konnten), stand daher auch hinsichtlich der Lichtzeichenanlage die Rechtskraft des Bescheides vom 23. September 1993 der behördlichen Kostenentscheidung nicht entgegen.
3. Ebensowenig ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Zulässigkeit einer behördlichen Kostenentscheidung erforderlich, dass zwischen dem Eisenbahn-unternehmen und dem Träger der Straßenbaulast versucht wurde, eine Einigung herbeizuführen. Lediglich wenn eine solche Einigung tatsächlich vorläge, was unbestritten nicht der Fall ist, wäre eine behördliche Kostenentscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 0051 zum so genannten „Primat der vertraglichen Einigung“). Im Übrigen bestreitet nunmehr auch das beschwerdeführende Land die Teilnahme an den von der mitbeteiligten Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2019 durch Notizen belegten Gesprächen nicht mehr (vgl. oben I. 12. und 14.).
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (VwGH 22.06.2011, 2007/04/0037, mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (VwGH 26.02.1996, 94/10/0147, mwN). Daher ist zur Bestimmung der „Sache“ des Verfahrens der Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags der mitbeteiligten Gesellschaft vom 22. Februar 2019 zu ermitteln und zunächst auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Liegt diese vor, so ist über den Antrag – und nur über diesen – inhaltlich zu entscheiden.
5. Der Hauptantrag der Gesellschaft stützt sich auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG und ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, dem Land „im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG“ die Tragung der Hälfte der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung aufzuerlegen. Er enthält also bei objektivem Verständnis kein Begehren auf eine Entscheidung über die Höhe der Kosten. Ein solches findet sich erst im zweiten Eventualantrag. In Anbetracht dieses Eventualantrages sprechen auch die dem Antrag als Beilagen angeschlossenen Kostenaufstellungen nicht für ein anderes Verständnis des Hauptantrages, auch wenn sie für diesen ohne besondere Relevanz erscheinen.
Die belangte Behörde war für die Entscheidung über einen auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG gestützten Antrag zuständig (OGH 17.07.2014, 4 Ob 122/14s; VfSlg. 20.061/2016, VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 21. Mai 2019 zu einem Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG ausgesprochen, dass sich dieser auch auf ein Begehren bloß über die prozentuelle Aufteilung der Kosten beschränken kann. Davon ist daher auch bei einem auf § 48 Abs. 2 EisbG gestützten Antrag auszugehen. Die Geltendmachung dieses gesetzlichen Anspruches ist – wie sich wiederum aus den soeben zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ergibt – im Gegensatz zum Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG (von einem solchen ging die belangte Behörde aus) an keine Frist gebunden.
Der verfahrenseinleitende Antrag war daher jedenfalls hinsichtlich des Hauptantrages zulässig. Die belangte Behörde hatte daher zunächst nur darauf in der Sache einzugehen.
6. Da eine der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 EisbG vorgehende vertragliche Vereinbarung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung fehlt (vgl. oben 3.) und keine der Parteien einen Antrag auf eine abweichende behördliche Entscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG gestellt hat, kommt § 48 Abs. 2 EisbG uneingeschränkt zur Anwendung.
Die belangte Behörde hat somit dem (Haupt-)Antrag der Gesellschaft, zu entscheiden, dass das Land die Hälfte der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen hat, im Ergebnis (konkret in Spruchpunkt II. und dem ersten Satz von Spruchpunkt IV.) zu Recht entsprochen. Freilich liegt die materiell-rechtliche Grundlage dieses Ausspruches in § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG, sodass sich eine Prüfung nach § 48 Abs. 3 leg.cit. (insbesondere die Befassung der Sachverständigenkommission) erübrigt hätte.
Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
7. Nachdem die belangte Behörde aber dem Hauptantrag der Gesellschaft vollinhaltlich entsprochen hat, hatte sie auf die von dieser gestellten Eventualanträge nicht einzugehen. Die Eventualanträge konnten somit keine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes über einen bescheidmäßigen Ausspruch über das prozentuelle Ausmaß der Kostentragung hinaus, auf das der Hauptantrag bei objektiver Auslegung alleine gerichtet war (vgl. oben 5.), bewirken. Im Übrigen enthielten selbst die Eventualanträge kein Begehren auf Vorschreibung einer Zahlungsverpflichtung an das Land. Für die Aussprüche im angefochtenen Bescheid, die die Höhe der Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung und deren Vorschreibung an das mitbeteiligte Land betreffen, war die belangte Behörde somit unzuständig. (VwGH 09.09.2015, Ro 2014/03/0023, mwN). Sie sind daher schon gemäß § 27 erster Halbsatz VwGVG ersatzlos zu beheben.
Insoweit ist der Beschwerde des Landes daher Folge zu geben. Der verbleibende Spruch ist der sprachlichen Klarheit halber (vgl. § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 1 AVG) neu zu formulieren. Hauptantrag und Spruch decken sich demnach – abgesehen von grammatikalischen Anpassungen und Präzisierungen – gänzlich. In dieser Neuformulierung zeigt sich also besonders deutlich, dass dem Hauptantrag vom 22. Februar 2019 vollinhaltlich entsprochen wurde.
8. An diesem Ergebnis vermag die von der mitbeteiligten Gesellschaft vorgenommene „Klarstellung“ des verfahrenseinleitenden Antrages in ihrer Beschwerdebeantwortung, wonach mit dem verfahrenseinleitenden Antrag primär die betragsmäßige Feststellung der Kosten der Eisenbahnkreuzung begehrt worden sei (oben I.12.), nichts zu ändern. Dabei handelt es sich nämlich in Wahrheit um eine unzulässige wesentliche Ausdehnung des verfahrenseinleitenden Antrages iSv § 13 Abs. 8 AVG.
Da der von der mitbeteiligten Gesellschaft ergänzte Antragsteil auf Entscheidung über die Kosten der Höhe nach vom ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag trennbar ist (vgl. zum zulässigen Umfang von Anträgen nach § 48 Abs. 2 EisbG oben 4.) und letzterer ausdrücklich unverändert aufrecht bleiben soll, ist hier nicht von einer konkludenten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auszugehen (ebenso VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001, mwN), sondern nur von der Stellung eines zusätzlichen Antrages erst im Beschwerdeverfahren, über den zunächst die belangte Behörde nach einer entsprechenden, an sie gerichteten Antragstellung zu entscheiden hätte.
Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt, ist die als unzulässige Ausdehnung des verfahrenseinleitenden Antrages zu deutende „Klarstellung“ wegen (funktioneller) Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht lediglich hinsichtlich der Beurteilung der Parteistellung des Landes im Sicherungsverfahren von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben III.1.), was aber zu keinem anderen Ergebnis führt, als es bei einer Beurteilung nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall wäre. Die Revision hängt also von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht ab und wird somit ihretwegen nicht zulässig (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).
Im Übrigen beruht die Entscheidung einerseits auf dem klaren Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen (in der Sache § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 und 3 EisbG und § 27 erster Halbsatz VwGVG, hinsichtlich des Zurückweisungsbeschlusses § 13 Abs. 8 AVG; vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Fall etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit ist einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, von der die Entscheidung nicht abweicht.
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