LVwG Niederösterreich LVwG-AV-80/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-80/001-202216.5.2022

LStG NÖ 1999 §13 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.80.001.2022

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A, ***, ***, 2. B, ***, ***, 3. C, ***, ***, 4. D, ***, ***, sowie 5. E, ***, ***, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2021, GZ: ***, betreffend straßenrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt:

 

Der Bescheid des Bürgermeister der *** vom 15. Juli 2021, GZ: ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass zusätzlich folgende Auflagen erteilt werden:

 

a) Falls im Zuge des Aushubes Schichtwasser oder abweichende, ungünstige Bodenverhältnisse (tiefer reichende lehmige Bereiche oder stark tektonisch zerlegter Fels) angetroffen werden, so ist die Böschung mit einer Wurfsteinmauer oder gleichwertigen Maßnahmen (Spritzbetonwand, Bodenvernagelung etc.) zu sichern.

b) Soweit nicht Verbauungen im Sinne von Punkt a) erfolgen, darf die Neigung der Böschungen nicht steiler als 2:3 ausgeführt werden.

c) Die Böschungen sind so rasch als möglich nach deren Fertigstellung mit mindestens 30 cm humusreichen Mutterboden zu bedecken und mit Gras und Sträuchern zu begrünen.

d)

Der Bau ist von einem befugten Baugeologen oder Bodenmechaniker (geotechnische Bauaufsicht) überwachen zu lassen. Die Bauaufsicht hat die Aushubarbeiten im Boden und Fels, die Gründungen und die Böschungen zu überwachen und zu dokumentieren. Gemeinsam mit dem Bauleiter hat sie auf Grundstück Nr. *** oder ***, KG *** (sofern die Eigentümer dieser Liegenschaften darauf verzichten oder es nicht gestatten, auf dem nächstgelegenen Grundstück eines anderen Beschwerdeführers, der es gestattet), ein Erschütterungsmessgerät vor Baubeginn zu installieren. Ein schriftlicher, geotechnischer Baubericht ist der Behörde samt Fotodokumentation nach dem Ende der Bauarbeiten vorzulegen.

e) Da beim Aushub nicht baggerbarer Fels geschremt oder gesprengt werden muss, kommt es zu Erschütterungen. Daher ist ein Erschütterungsmessgerät bei dem nächstgelegenen Nachbarn (im Sinne von Punkt d)) zu installieren. Es sind entsprechend dem Alter, dem Typ und dem Zustand der Gebäude gemäß ÖNORM S9020 Grenzwerte vom Geotechniker festlegen zu lassen. Falls diese überschritten werden, sind die Aushubarbeiten sofort einzustellen und die Behörde zu verständigen. Anschließend darf der Bau nur mit alternative Abbaumethoden (zB Verwendung quellfähiger Sprengstoffe) ohne Grenzwertüberschreitung fortgesetzt werden.

 

Weiters wird ausgesprochen, dass die Bewilligung gemäß Beschreibung und Plandarstellung in folgenden Einreichunterlagen, erstellt von der F GmbH, GZ: ***, erteilt wird: technischer Bericht (Prüfdatum 16.02.2021), Lageplan (Prüfdatum 07.09.2020), Längenschnitt *** (Prüfdatum 27.07.2020), Regelprofil Neuanbindung *** (Prüfdatum 27.07.2020) und Querprofile Neuanbindung *** (Prüfdatum 27.07.2020). Diese Projektsunterlagen sind mit der Bezugsklausel dieser Entscheidung versehen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 9, 10, 12, 12a, 13 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl.-8500 i.d.g.F.

§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Sachverhalt

 

1.1. Mit Anbringen vom 13. April 2021 ersuchte die Marktgemeinde *** um straßenrechtliche Bewilligung für die „Verlegung“ der Gemeindestraße „***“ gemäß vorgelegten Einreichunterlagen. Dieses Vorhaben steht im Zusammenhang mit dem Umbau des Bahnhofs *** und einem auch damit in Verbindung stehenden straßenrechtlichen Projekt des Landes Niederösterreich zur Umgestaltung der Landesstraße ***. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau des Bahnhofs *** erfolgte durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 17. März 2021, GZ: ***. Die straßenrechtliche Bewilligung zum Umbau der ***, in welche die *** einmündet, erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Juni 2021, Zl. ***. Diese erteilte auch die wasserrechtliche Bewilligung für die Straßenentwässerung (Bescheid vom 20. April 2021). Diese Bewilligungen sind rechtskräftig. Beim Landesverwaltungsgericht NÖ ist ein Beschwerdeverfahren betreffend die forstrechtliche Rodungsbewilligung (Verwendung von Waldboden im Zuge der Verlegung der ***) anhängig.

 

1.2. Das Straßenbauvorhaben der Marktgemeinde *** betreffend die Verlegung der *** (in der Folge kurz auch: das Vorhaben) sieht die Verlegung der Anbindung (Einmündung) der Gemeindestraße *** an die *** um ca. 40 Meter nach Norden vor. Daraus resultiert eine Neugestaltung der *** auf eine Länge von 110 m auf den Grundstücken Nummer ***, *** und ***, alle KG *** (soweit in der Folge Grundstücksnummern ohne KG-Bezeichung angeführt werden, ist immer die KG *** gemeint). Dabei wird das gegenwärtige Gefälle im Knotenbereich von mehr als 5 % auf 2 % verringert. Aufgrund der Hanglage sind Abgrabungen und angrenzend an das eigentliche Straßenbauwerk die Herstellung von Böschungen vorgesehen.

 

1.3. Das Projektgebiet liegt geologisch in der *** mit vorwiegend Sandstein und Mergel. Der Untergrund des Straßenbauervorhabens ist ausreichend tragfähig, stabil und standfest, sodass infolge des Bauvorhabens (jedenfalls bei Einhaltung der Böschungsneigung von 2:3) nicht mit Hangbewegungen bzw. einer Gefährdung der Standsicherheit von Bauwerken zu rechnen ist. Dies gilt namentlich insbesondere für Bauwerke der Beschwerdeführer und ihrer Grundstücke (dazu näher im Folgenden). Da beim Aushub nicht baggerbarer Fels geschremmt oder gesprengt werden muss, kommt es zu Erschütterungen, wodurch Schäden an angrenzenden Bauwerken nicht ausgeschlossen werden können; diesen kann durch Erschütterungsmessungen und Einstellung der gefährdenden Arbeiten und Wechsel zu schonenderen (wenn auch aufwendigeren) Abbaumethoden begegnet werden. Dazu ist, um rechtzeitig mögliche Schäden aufgrund von Erschütterungen während der Bauphase zu erkennen, beim nächstgelegenen Nachbarn (Grundstück Nummer *** oder ***, KG ***; wenn diese darauf verzichten/es nicht zulassen, beim nächstgelegenen Beschwerdeführer, der es gestattet) ein Erschütterungsmessgerät einzubauen. Von der Bauaufsicht sind Erschütterungsgrenzwerte nach der Ö-Norm S 9020 festlegen zu lassen. Durch Einstellung der erschütterungsintensiven Arbeiten, wenn der Grenzwert überschritten wird, und Fortsetzung des Abbaus mit schonenderen Methoden (zum Beispiel Verwendung quellfähiger Sprengstoff) unter Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte, können Schäden vermieden werden, bevor eine Gefährdung der Standsicherheit von Bauwerken entsteht.

Risiken durch auftretendes Schichtwasser oder nicht erwartete, von den (bei den geologischen Baugrunderkundungen) festgestellten Verhältnissen abweichende Bodenverhältnisse, wie tiefer reichende lehmige Bereiche oder stark tektonisch zerlegter Fels, können dadurch hintangehalten werden, dass die Böschung mit einer Wurfsteinmauer oder gleichwertigen Maßnahmen (Spritzbetonwand, Bodenvernagelung, etc.) gesichert wird. Um derartige Verhältnisse rechtzeitig zu erkennen, ist die Überwachung durch einen dazu befugten fachkundigen Baugeologen oder Bodenmechaniker erforderlich.

 

1.4. An die vom Straßenbauvorhaben betroffenen Liegenschaften grenzen im Osten die Grundstücke Nummer ***, (Eigentümerin: C), *** (Eigentümerin: D) *** (Eigentümer: E) sowie *** (Eigentümer: B und A) an (alle in der KG ***). Die genannten Grundeigentümer sind die nunmehrigen Beschwerdeführer/innen. Auf dem vorhabensberührten Grundstück entlang der Grundgrenze zu den zuvor angeführten Liegenschaften der Beschwerdeführer/innen verläuft ein Abwasserkanal der Marktgemeinde ***, in welchen die Hauskanäle der Beschwerdeführer/innen einmünden. Die von diesen Kanalanlagen beanspruchten Grundflächen werden durch das Vorhaben selbst nicht tangiert. Das heißt, es ist zur Ausführung des Vorhabens weder notwendig, die Kanalanlagen zu beseitigen noch zu verlegen; auch nach projektsgemäßer Verwirklichung des Vorhabens wird eine Benutzung der Kanalanlagen wie bisher möglich sein, da sich das Vorhaben selbst auf die von den Kanälen beanspruchten Flächen nicht erstreckt. Beim vorhabensbetroffenen Grundstück sowie den (in seiner ungeteilten Form) angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführer A und B und E handelt es sich (teilweise) um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, wobei ein Rodungsverfahren anhängig ist.

 

1.5. Über das Ansuchen der Marktgemeinde *** führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Straßenbehörde am 07.06.2021. und 28.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, wozu A und B, E, D sowie die C unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des AVG persönlich geladen wurden. Die nunmehrigen Beschwerdeführer/innen erhoben vor bzw. während der Verhandlung Einwendungen bzw. sprachen sich jedenfalls gegen das Vorhaben aus. Geltend gemacht wurde - neben der Verletzung (bzw. des Fehlens) öffentlicher Interessen hinsichtlich des Straßenbauvorhabens - eine Beeinträchtigung (Gefährdung) der jeweiligen Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude der Nachbarn im Zusammenhang mit der Abgrabung und Ausführung der Böschungen der Straßenanlage (Gefahr von Hangrutschungen) . Weiters wurden bestehende dingliche Rechte in Bezug auf Hauskanalanschlüsse eingewendet.

 

1.6. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Marktgemeinde *** gemäß § 12 Abs. 6 des NÖ Straßengesetzes 1999 die Bewilligung gemäß den Einreichunterlagen, welche jeweils nach Bezeichnung und Fertigstellungsdatum im Spruch angeführt wurden. Die Bewilligung wurde an die Auflage (richtig: Bedingung) der Zustimmung bzw. vertraglicher Einigung mit der vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümerin geknüpft; außerdem wurde die Auflage erteilt, einen Verkehrsspiegel anzubringen.

 

Weiters wurden die Einwände der nunmehrigen Beschwerdeführer ab- bzw. zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Bauvorhabens bestünde.

 

Begründend führt der Bürgermeister - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz – aus, dass den Nachbarn im straßenrechtlichen Bauverfahren nur die in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte zukämen; diese seien im konkreten Fall nicht verletzt, wobei auf die bautechnische Begutachtung im Verfahrensverlauf sowie die Verfahrensergebnisse im wasserrechtlichen bzw. eisenbahnrechtlichen Verfahren hingewiesen wird. Die übrigen von den Anrainern erhobenen Einwände beträfen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wobei das Verfahren ergeben haben, dass das öffentliche Interesse gemäß § 12a NÖ Straßengesetz 1999 gegeben sei.

 

Zu den vorgebrachten Leitungsrechten auf dem Grundstück Nummer *** wird festgehalten, dass die Kanalführung außerhalb der projektierten Baumaßnahmen liege. Ein Eingriff in die behaupteten dinglichen Leitungsrechte erfolge durch das gegenständliche Projekt jedoch nicht, weshalb die Einwendungen bezüglich der Notwendigkeit der Umgestaltung der Straße abzuweisen wären.

 

1.7. Dagegen erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung „an den Gemeindevorstand“ der Marktgemeinde ***. In einem gemeinsamen Schriftsatz von D und C berufen sich beide auf ihre Nachbarstellung gegenüber dem Baugrundstück Nummer *** und ihre dingliche Berechtigung resultierend aus dem Bestand von Privatkanälen, die an den auf dem Grundstück *** verlaufenden Gemeindekanal anschließen.

 

Geltend gemacht wird die Befangenheit des Bürgermeisters, weil er sowohl als Antragstellervertreter als auch Behördenvertreter beteiligt gewesen sei. Weiters wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vorgebracht:

 

- unzureichende Ermittlungen betreffend die Auswirkungen des Straßenbaus auf Umwelt und Natur sowie zur zu erwartenden Verkehrsentwicklung

- die unzulässige Beteiligung eines Vertreters der G AG an der mündlichen Verhandlung

- das Fehlen der Antragsunterlagen als Bescheidbestandteil

- die Nichtberücksichtigung von Maßnahmen zum Blendschutz für die Beschwerdeführerin C

- die Unterlassung der Interessensabwägung im Sinne des § 12a NÖ Straßengesetz 1999 und der Berücksichtigung von Parteienvorbringen

- die unzutreffende Annahme der „Präjudizialität“ verfahrensfremder Verfahrensergebnisse

 

In der Folge wird die Aufhebung des Bewilligungsbescheides begehrt.

 

In einem gemeinsamen Berufungsschriftsatz der nunmehrigen Beschwerdeführer A und B sowie E erfolgt ein analoges Vorbringen, bezogen auf die den Verfassern dieser Berufung gehörenden Grundstücke (abgesehen vom Argument der Blendwirkung, welches nur C vorgebracht hat).

 

 

1.8. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 entschied der Gemeinderat der Marktgemeinde *** – nach Beschlussfassung in einer Sitzung am 23. November 2021 - über diese Berufungen dahingehend, dass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass eine weitere Auflage betreffend eine Bepflanzung zugunsten der Beschwerdeführerin C im Zusammenhang mit der geltend gemachten Belästigung durch Lichtimmissionen vorgeschrieben wurde.

 

Begründend wird zusammengefasst Folgendes dargelegt:

 

- zuständig zur Berufungsentscheidung sei gemäß § 2 NÖ Straßengesetz 1999 der Gemeinderat, nicht der angerufene Gemeindevorstand

- die geltend gemachte Befangenheit des Bürgermeisters liege nicht vor bzw. wäre eine solche durch eine Berufungsentscheidung durch ein unbefangenes Organ saniert.

- die Teilnahme eines Vertreters der G AG an der mündlichen Verhandlung begründe keinen Verfahrensmangel

- der Bescheidspruch sei im Hinblick auf die detaillierte Benennung der Antragsbeilagen hinreichend konkret

- berechtigt sei der Einwand der C betreffend fehlende Vorschreibungen zum Blendschutz, was durch Herstellung einer Art Bepflanzung Rechnung getragen werden könne (eine Auflage wurde erteilt)

- zur Frage der Einwendungsbefugnisse dinglich Berechtigter wird argumentiert wie in der erstinstanzlichen Entscheidung. Da solche Rechte der Berufungswerber durch das Projekt nicht berührt würden, brauchte auch nicht geprüft werden, ob solche (nicht verbücherten) Rechte überhaupt bestünden

- hinsichtlich der den Nachbarn in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechte ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten, dass die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude sowie die Gewährleistung eines bestehenden Zugangs oder einer bestehenden Zufahrt zu diesen Grundstücken gegeben sei. Aus diesem Grunde hätten die Berufungswerber als Nachbarn „daher keine Parteistellung“ und sei auf deren Vorbringen (gemeint offensichtlich: betreffend geltend gemachte inhaltlicher Mängel der Bescheidbegründung, und Abwägung öffentlicher Interessen) nicht weiter einzugehen

 

1.9. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten, im Wesentlichen inhaltlich deckungsgleichen Beschwerden von A, B, C, D und E, wobei jeweils beantragt wird, den Bescheid vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und das Ansuchen der Marktgemeinde *** vom 13. April 2021 abzuweisen.

 

Zusammengefasst wird geltend gemacht:

- die Entscheidung des Gemeinderats sei „absolut willkürlich“, weil die Gemeinderäte ohne nähere Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen und ohne eingehende Beratung (es hätte lediglich eine einzige technische Frage betreffend einer Schleppkurve gegeben) über den den Mitgliedern des Gemeinderats unmittelbar vor der Sitzung übermittelten Entscheidungsentwurf abgestimmt hätten. Deshalb sei auch die vorangegangene Befangenheit des Bürgermeisters nicht geheilt. Die Befangenheit des Bürgermeisters sei auch dafür verantwortlich, dass ein Vertreter der G bei der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren einen vorbereiteten Bescheidentwurf verlesen und zum Akt geben hätte können

- es sei „wohl unstrittig“, dass die Parteien zur Wahrung ihrer Rechte Anspruch auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätten und an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitwirken dürften; dies sei in beiden Verfahren nicht der Fall gewesen, zumal von der Gemeinde beauftragte „geotechnische und wasserrechtliche Gutachten“ „noch nicht“ fertiggestellt worden seien und „umweltschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Erhebungen“ zu keiner Zeit durchgeführt worden seien, weshalb es zu keiner Interessensabwägung im Sinne des Gesetzes haben kommen können

- wie im erstinstanzlichen Bescheid sei auch im Berufungsbescheid der genehmigte Straßenverlauf nicht festgelegt worden

- der Kanal der Beschwerdeführer sei durch Hangrutschungen bedroht, wobei das beauftragte geologische Gutachten bisher nicht vorliege

- in den Beschwerdeschriftsätzen von D und C wird überdies die Unwirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens in der vorliegenden Form geltend gemacht; eine Modernisierung des in Rede stehenden Kreuzungsbereiches könne mit wesentlich geringeren Kosten und geringerem Bodenverbrauch erreicht werden

 

Die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene belangte Behörde äußerte sich dazu im Zuge der Aktenvorlage an das Gericht.

 

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte von der belangten Behörde bzw. der Antragstellerin weitere Unterlagen, insbesondere die Begutachtung aus dem eisenbahnrechtlichen Verfahren an, und zog H als Amtssachverständigen für Geologie dem Verfahren bei. Dieser nahm im Auftrag des Gerichts einen Lokalaugenschein vor und erstattete bei der mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 sein Gutachten.

 

Bei der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt mit den Beschwerdeführern bzw. ihren Vertretern sowie dem Vertreter der belangten Behörde (die antrag-stellende Gemeinde war nicht erschienen) erörtert. Mit Einladung zur Verhandlung waren den Parteien die vom Gericht beigeschafften Unterlagen übermittelt worden bzw. waren sie aufgefordert worden, im Wege der Akteneinsicht davon Kenntnis zu nehmen.

 

Die Beschwerdeführer erstatteten bei der mündlichen Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen, wobei sich die Beschwerdeführer A und B und E auf ein weiteres dingliches Recht am Baugrundstück Nummer ***, KG *** beriefen, nämlich auf das aus § 14 Forstgesetz 1975 resultierende Recht auf Deckungsschutz. Die Beschwerdeführerin C wandte zum bisherigen Beschwerde-vorbringen ergänzend ein, dass aufgrund der neuen Straßenführung die Verkehrssicherheit im Bereich ihrer Hausausfahrt gefährdet würde und sie durch die mit dem Vorhaben verbundene Rodung den Wind-, und Lärmschutz für ihr Grundstück verliere sowie, dass sie in ihren Wohnräumlichkeiten dem Scheinwerferlicht der die Straße benützenden Fahrzeuge ausgesetzt sei.

 

Der Vertreter der belangten Behörde trat dem Vorbringen der Beschwerdeführer entgegen.

 

Der Amtssachverständiger für Geologie erstattete sein Gutachten, welches mit den Verhandlungsteilnehmern erörtert und von diesen ausdrücklich ohne Einwand zur Kenntnis genommen. Die anwesenden Beschwerdeführer erklärten sich auch mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Beweissicherung für einverstanden.

 

Weiteres Vorbringen der Beschwerdeführer bezog sich auf die Flächenwidmung, einen behaupteten Widerspruch zur Alpenkonvention und naturschutzrechtlichen Zielsetzungen, die Frage des Deckungsschutzes, sowie Ergänzungen zu den schon bisher vorgetragenen Argumenten.

 

Anträge auf Einholung von Gutachten aus dem Bereich Naturschutz, Umweltschutz und Verkehrstechnik wurde vom Verhandlungsleiter abgewiesen.

 

Nach der Verhandlung wurde der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich zu den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen zu äußern. Diese trat dem Vorschlag inhaltlich nicht entgegen, äußerte jedoch die Meinung, dass es sich dabei im Wesentlichen um Arbeiten handle, die die betrauten Fachfirmen ohnedies dem Stand der Technik entsprechend zu berücksichtigen hätten, weshalb den vorgeschlagenen Vorgangsweisen zugestimmt würde. Die empfohlenen Auflagen sollten allerdings nur als Empfehlungen im Bescheid hinzugefügt werden, auch zumal Zweifel an ihrer hinreichenden Bestimmtheit bestünde.

 

2. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

 

Die Feststellungen zu den geologischen Verhältnissen und zum Thema „Hangrutschgefahr“ resultieren aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständiger H, welches mit den Parteien erörtert und von diesen ausdrücklich ohne Einwand zur Kenntnis genommen wurde. Es stimmt in seinen wesentlichen Schlussfolgerungen mit der im Zuge des eisenbahnrechtlichen Verfahrens erfolgten Begutachtung überein (Gutachten der I GmbH, Gutachten gemäß § 31a EisbG 1957 vom 10. Juli 2020; sowie Stellungnahme zu Einwendungen seitens der § 31a-Gutachter vom 14. Jänner 2021) überein. Die vorliegenden Gutachten attestieren übereinstimmend dem Standort eine unter Standsicherheitsgesichtspunkten gute Tragfähigkeit und Standfestigkeit. Es ist daher nicht zu erwarten, dass es durch das Bauvorhaben zu Hangbewegungen kommt, die die Gebäude oder andere Baulichkeiten der Beschwerdeführer in ihrer Standsicherheit bedrohten. Bei Einhaltung einer Böschungsneigung von 2:3 ist auch ein Abrutschen der Böschung nicht zu erwarten. Da Hangbewegungen nach fachlicher Voraussicht auszuschließen sind, ist folgerichtig auch eine Gefährdung der (hangaufwärts gelegenen) Kanalisationsanlagen nicht zu befürchten. Für den Fall des Auftretens von - aufgrund der vorliegenden Untergrunderkundung nicht zu erwartenden - ungünstigen Bodenverhältnisse bzw. das Antreffens von Schichtwasser kann daraus resultierenden negativen Auswirkungen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die der Amtssachverständige angeführt hat, begegnet werden. Durch die Verpflichtung zur Überwachung des Baues durch einen Fachmann (geologische Bauaufsicht) ist auch sichergestellt, dass allfällige ungünstige Verhältnisse erkannt und dem rechtzeitig begegnet werden kann. Der Amtssachverständige hat ebenfalls nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass aufgrund der - für die Standsicherheit des Straßenbauwerks an sich günstigen - felsigen Verhältnisse und der deshalb erforderlichen Arbeiten (Schremmen oder Sprengen) mit Erschütterungen zu rechnen ist. Dass durch Installation eines Erschütterungsmessgerätes sowie Festlegung und Einhaltung von Grenzwerten im Sinne der ÖNORM S 9020 sichergestellt werden kann, dass für Baulichkeiten kritische Erschütterungen rechtzeitig erkannt werden und durch Fortsetzung der Bauarbeiten diesfalls nur mit schonenderen Abbaumethoden Gefährdungen der Substanz und damit auch der Standsicherheit von Bauwerken verhindert werden kann, ist ebenfalls plausibel und unbestritten. Zum Thema „Beweissicherung“ ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

 

Hinsichtlich der in Rede stehenden Kanalisation ist unbestritten und aufgrund der vorgelegten Lagepläne leicht nachvollziehbar, dass sowohl der Gemeindekanal als auch die Hauskanäle der Beschwerdeführer vom Straßenbauvorhaben selbst nicht beansprucht werden. Ihre Benutzung ist folglich auch nach projektsgemäßer Herstellung der Straße weiterhin uneingeschränkt möglich. Im Hinblick auf dem Umstand, dass Hangrutschungen nicht zu befürchten sind bzw. durch entsprechende Vorkehrungen verhindert werden können, ist auch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit solcher Anlagen nicht zu befürchten. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

 

 

3. Erwägungen des Gerichts

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

 

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

 

 

NÖ Straßengesetz 1999

 

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.

 

§ 2

Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

- in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

- in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

§ 9

Planung, Bau und Erhaltung von Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

- dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

- dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,

- bestehende Natur- und Kunstdenkmale, National¬parks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

- dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,

- keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

- der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und

- die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.

 

§ 10

Schutz der Umgebung

(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern).

Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind:

a) die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und

b) die Sicherstellung, dass die Bauwerke entweder durch den betroffenen Grundstückseigentümer oder einen Dritten erhalten und allenfalls wiederhergestellt werden.

Wird die Zustimmung verweigert, ist der betroffene Grundstückseigentümer so zu behandeln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden.

(2) Ist eine Vorsorge nach Abs. 1 im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfen Grundflächen eingelöst werden, wenn die Nutzung eines darauf bestehenden Gebäudes durch den zu erwartenden Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird.

Für das Verfahren zur Einlösung

- ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich und

- sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 fallen nicht unter die Straßenbaulast nach § 15. Sie müssen im Voranschlag des Landes gesondert ausgewiesen sein.

(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß § 12 als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.

 

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von diesen Straßen,

- bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder

- denen von diesen Parteien nachweisbar ¬zuge¬stimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehören insbesonders:

1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,

2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,

3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,

4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und

5. eine Baubeschreibung.

In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an

Ort und Stelle vorzunehmen ist.

Zur Verhandlung sind zu laden:

1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,

2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,

3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),

4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,

5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,

6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit

der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im

Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

 

§ 12a

Öffentliches Interesse

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

- die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,

- durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können,

- durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann,

- unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines

überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.

Dabei ist auf

- die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und

- die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen Bedacht zu nehmen.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.

 

§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1. der Antragsteller (Straßenerhalter),

2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,

4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2

erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.

 

ForstG 1975

 

§ 14. (1) Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.

(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

(…)

 

AVG

 

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(…)

 

 

 

VwGVG

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

 

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit

gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

 

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…).

 

B-VG

 

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die dafür (es geht unstreitig um eine Gemeindestraße) gemäß § 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 zuständige Straßenbehörde erster Instanz, nämlich der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, eine straßenrechtliche Bewilligung nach § 12 Abs. 6 iVm § 9 Abs. 1 eine NÖ Straßengesetz 1999 erteilt, was nach Einbringung von Berufungen vom Gemeinderat als Straßenbehörde zweiter Instanz unter Vorschreibung einer weiteren Auflage bestätigt worden ist. Dagegen richten sich die im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden der Berufungswerber.

 

3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass von einer „Nichtigkeit“ im Sinne einer absoluten Nichtigkeit, also dem Nichtvorliegen eines Bescheides und damit eines Anfechtungsobjektes für Berufung und Beschwerde, weder in Bezug auf die erstinstanzliche noch hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidung die Rede sein kann.

Soweit die Beschwerdeführer/innen die Befangenheit des Bürgermeisters geltend machen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, aus der sich ergibt, dass eine allfällige Befangenheit weder zur Unzu-ständigkeit der Behörde noch zu einem absolut nichtigen Bescheid führt, sondern dass ein derartiger Mangel durch die Entscheidung einer unbefangenen Berufungs-behörde bzw. nunmehr des unbefangenen Verwaltungsgerichtes saniert wird (vgl. z.B. VwGH 22.01.2015, Ro 2014/06/0002; 19.01.2021, Ra 2019/05/05/213). Auch bewirkt ein Judizieren „in eigener Sache“ ebenso wenig wie ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde am Vorhaben die Unzuständigkeit der Gemeindebehörden (z.B. VwGH 14.12.2004, 2004/05/0089). Es erübrigen sich daher weitere Überlegungen zur Frage, ob der einschreitende Bürgermeister im vorliegenden Fall befangen gewesen ist.

 

Auch die von den Beschwerdeführer/innen kritisierte Unterlassung der Erklärung der Projektunterlagen zu einem wesentlichen Bescheidinhalt bewirkt nicht, dass dem erstinstanzlichen Bescheid ein konkreter Inhalt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht entnommen werden könnte, wurden doch die Einreichunterlagen detailliert mit Bezeichnung und Fertigstellungsdatum im Einzelnen angeführt, woraus sich ein hinreichend konkreter Inhalt in Bezug auf das bescheidgegenständliche Vorhaben ergibt. Zur unzweifelhaften Klarstellung hat das Gericht jene Projektunterlagen, aus denen sich das Vorhaben im Detail entnehmen lässt, explizit gekennzeichnet (vgl. den Ausspruch unter Punkt I. dieses Erkenntnisses).

 

Wenn die Beschwerdeführer bemängeln, dass sich die Mitglieder des Gemeinderats im Vorfeld der Beschlussfassung nicht bzw. nicht hinreichend mit der Thematik vertraut gemacht hätten bzw. diese nicht hinreichend beraten hätten, wird damit das für das wirksame Zustandekommen eines Berufungsbescheides maßgebliche Kriterium der Beschlussfassung des zuständigen Organs nicht infrage gestellt. Sofern eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Entwurf bzw. dessen Mangel zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. dazu geführt hätte, dass etwa das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben wäre, ist auch dies durch das Verfahren und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sanierbar.

 

3.2.3. Der inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides im Lichte der erhobenen Beschwerden ist vorauszuschicken, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte reichen (vgl. z.B. VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 mwN), sodass die behauptete Verletzung einer Verfahrensvorschrift nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0181 mwN). Für die Beschwerdeführer/innen bedeutet dies, dass sie nur die ihnen durch das NÖ Straßengesetz 1999 eingeräumten Rechte und die Verletzung von Verfahrens-vorschriften, die damit im Zusammenhang stehen, relevieren können. Aus diesem Grund können die Beschwerdeführer/innen weder die Verletzung der öffentlichen Interessen noch Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Prüfung, ob das Vorhaben mit den öffentlichen Interessen in Einklang steht, mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Deshalb kommt eine Verfahrensergänzung durch Einholung weiterer Gutachten (wie Naturschutz, Verkehrstechnik) in diesem Zusammenhang im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer/innen als Inhaber (behaupteter) dinglicher Rechte wird noch in der Folge einzugehen sein.

 

3.2.4. Dies führt zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer/innen bzw. der von ihnen zulässigerweise geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte.

 

Unstrittig im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer/innen berechtigt, die in

§ 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 taxativ („erschöpfend festgelegten“, vgl. § 13 Abs. 1 letzter Satz leg.cit .) genannten subjektiv öffentlichen Rechte geltend zu machen. Innerhalb der Einwendungsfrist sowie in weiterer Folge in Berufung und Beschwerde wurde zweifellos das Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 leg.cit. angesprochen. Für die Parteistellung genügt die Behauptung einer derartigen Rechtsverletzung, welche nicht von vornherein denkunmöglich erscheint. Wenn die Beschwerdeführer/innen kritisieren, dass die belangte Behörde entschieden hätte, ohne ein entsprechendes Gutachten abzuwarten, so sprechen sie damit ebenfalls das in Rede stehende Recht an. Berechtigt ist auch der Hinweis, dass die Straßenbehörden die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht damit abtun hätten dürfen, dass ein vergleichbares Vorbringen bereits im Rahmen anderer Verfahren, namentlich dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren, erstattet worden wäre und geprüft worden sei. Dieser Verfahrens- und Begründungsmangel wurde jedoch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens saniert, in dem einerseits die im eisenbahnrechtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und erstatteten Gutachten beigeschafft wurden (der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gestattet auch die Verwertung von in anderen Verfahren aufgenommenen Beweisen) und überdies den Amtssachverständigen für Geologie H mit einer Begutachtung betraut wurde. Die Beschwerdeführer/innen hatten sowohl die Gelegenheit, von den beigeschafften Beweismittel Kenntnis zu nehmen, als auch diese sowie die Begutachtung durch den Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Gericht auf Basis der von den Parteien ausdrücklich unwidersprochen gebliebenen Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der zu erwartenden günstigen geologischen Verhältnisse Gefährdungen der Standsicherheit der Bauwerke sämtlicher Beschwerdeführer/innen nicht zu erwarten ist, wenigstens wenn eine Böschungsneigung von nicht steiler als 2:3 sowie die vom Amtssachverständigen H vorgeschlagenen Maßnahmen zur Böschungssicherung eingehalten werden, was durch eine fachkundige Person als Bauaufsicht zu überwachen ist. Durch die nun erteilten Auflagen wird sichergestellt, dass der genannte Böschungswinkel unmissverständlich verbindlich festgelegt wird und auch Vorkehrungen für allenfalls auftretende (an sich unerwartete) ungünstigere Verhältnisse getroffen werden. Damit scheint mit der für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Gewissheit die Prognose möglich, dass das im § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 statuierte subjektive öffentliche Recht der Beschwerdeführer/ innen auf Gewährleistung der Standsicherheit ihrer Bauwerke gewahrt wird, sodass die Voraussetzungen für die Abweisung des Bewilligungsantrags unter diesem Titel nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Gesetzesbestimmung den Nachbarn nicht vor jeder denkbaren Beschädigung seiner Bauwerke schützt, sondern nur vor solchen Schäden, die die Standsicherheit bedrohen. Durch die Vorschreibung der Überwachung der mit den Bauarbeiten verbundenen Erschütterungen ist darüber hinaus sichergestellt, dass mögliche aus erschütterungsintensiven Bauarbeiten resultierende Gefahren so rechtzeitig erkannt werden und die weitere Bauführung entsprechend abgestimmt wird, dass es jedenfalls nicht zu standsicherheitsbeeinträchtigenden Schäden kommt. Berücksichtigt wurde bei der Auflagenformulierung, dass es den Beschwerdeführer/innen freisteht, auf eine Überwachung und einen entsprechenden Schutz zu verzichten, wobei die Antragstellerin freilich insoweit von der Auflagenerfüllung entbunden wäre. Die erteilten Auflagen erscheinen nach Lage des Falles auch durchaus ausreichend bestimmt. Wenn die Antragstellerin einerseits Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit äußert, aber andererseits geltend macht, dass diese Vorkehrungen ohnedies gleichsam als Selbstverständlichkeit nach dem Stand der Technik von den bauausführenden Firmen beachtet würden, bringt sie damit doch – zutreffenderweise - nichts Anderes zum Ausdruck, als dass damit auch für einen Fachkundigen klar und eindeutig ist, wie er sich bei der Bauausführung zu verhalten hat. Dies genügt. In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (z.B. 21.05.2019, Ra 2018/03/0074), wonach sich die Frage der Bestimmtheit von Auflagen nach den Umständen des Einzelfalles bemisst, die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden dürfen und Bestimmtheit auch dann anzunehmen ist, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist.

 

Was die vom Sachverständigen darüber hinaus vorgeschlagene Beweissicherung anbelangt, ist folgendes auszuführen:

 

Aus § 12 Abs. 6 zweiter Satz NÖ Straßengesetz 1999 ergibt sich, dass im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, - wie in jedem Anlagengenehmigungs-verfahren - dem Antragsteller solche die Ausübung seines Rechtes einschränkende Pflichten auferlegt werden dürfen und müssen, die zum Schutz der im Bewilligungs-verfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen und subjektiv öffentlicher Rechte erforderlich sind. Aus diesem Grunde erscheint es zulässig und geboten, die Antragstellerin zu verpflichten, eine entsprechend fachkundige Bauaufsicht mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, und ihr die Ausgestaltung des Vorhabens in bestimmter Form (Einhaltung von Böschungsneigungen, erosionsverhindernde Rekultivierung) einschließlich der im Falle unvorhergesehener ungünstiger Verhältnisse zu treffender Vorkehrungen als Auflagen zu erteilen, was auch im Spruch dieses Erkenntnisses geschieht. Die bloße Beweissicherung - so sinnvoll sie als „vertrauensbildende“ Maßnahme, zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Kausalität von Schäden und zur Erleichterung der Erlangung von Schadenersatz sein mag, ist jedoch weder geeignet noch erforderlich, um die Wahrung der den Beschwerdeführern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen subjektive öffentliche Rechte zu sichern. Eine Vorschreibung hatte daher zu unterbleiben.

 

3.2.5. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass bei Einhaltung der erteilten Auflagen die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer/innen im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 nicht zu befürchten sind.

 

Soweit die Beschwerdeführerin C Bedenken in Bezug auf die Verkehrssicherheit erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um subjektive öffentliche Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 leg.cit. handelt. Dass ihr bestehender Zugang bzw. die Zufahrt zu ihrem Grundstück nicht mehr gewährleistet wäre (§ 13 Abs. 2 Ziffer 3 leg.cit .) behauptet sie damit nicht.

Ebenso wenig räumt das Gesetz den von der Berufungsbehörde offensichtlich zugebilligten Blendschutz als subjektiv öffentliches Recht ein. Die diesbezügliche Auflage der Berufungsbehörde war daher nicht aufrecht zu erhalten. Es ist dabei zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - außerhalb des Strafverfahrens - das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, sodass das Gericht auch berechtigt - und verpflichtet - war, insofern die Berufungsentscheidung zu Lasten der genannten Beschwerdeführerin abzuändern (vgl. zB VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Auch in bezug auf die übrigen von der genannten Beschwerde-führerin befürchteten Immissionen begründet das NÖ Straßengesetz 1999 keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

 

3.2.6. Schließlich haben die Beschwerdeführer/innen im Verfahrensverlauf Dienst-barkeitsrechte betreffend Hauskanäle geltend gemacht, die teilweise über das Grundstück Nr. ***, KG *** verlaufen, auf dem auch (freilich auf einer anderen Teilfläche) das gegenständliche Straßenbauvorhaben verwirklicht werden soll. Unbestritten ist, dass die Straße nicht an einer Stelle errichtet werden soll, wo gleichzeitig einer dieser Hauskanäle verläuft. Diese münden nämlich in einen parallel zur Grundgrenze verlaufenden Gemeindeabwasserkanal, welcher ebenso wie die daran anschließenden Hauskanäle mit dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben nicht in Konflikt steht. Es steht somit außer Diskussion, dass diese Kanäle projektsgemäß vom Straßenbauvorhaben nicht beansprucht werden, das heißt ein allfälliges Recht, diese Kanäle zu haben und zu benutzen, wird projektsgemäß nicht infrage gestellt.

 

Die Beschwerdeführer/innen meinen dennoch, dass ihnen dieses behauptete Dienstbarkeitsrecht die Befugnis vermittelte, die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens (in der vorliegenden Form) infrage zu stellen. Dies trifft jedoch nicht zu.

 

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann. (z.B. VwGH 04.08.2015, 2013/06/0052). Aus diesem Grund wird dem Eigentümer eines Grundstückes, welches für die Errichtung der Straße in Anspruch genommen werden soll, die Befugnis eingeräumt, die fehlende Notwendigkeit des Straßenbaus und damit der Inanspruchnahme seines Grundstücks bereits im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (z.B. VwGH 27.04.2011, 2010/06/0015), da ansonsten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums geschmälert wäre.

 

Wie sich aus § 11 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 ergibt, kommt auch die Enteignung von anderen dinglichen Rechten analog zum vollständigen Entzug des Eigentums-rechts in Betracht. Dementsprechend hat der sonstige dingliche Berechtigte eine dem Eigentümer analoge Rechtsstellung (vgl. § 13 Abs. 1 Z 2 leg.cit .). Das bedeutet, dass ein dinglicher Berechtigter die Notwendigkeit eines Straßenbauvorhabens im Bewilligungsverfahren infrage stellen darf, um nicht in einem späteren Enteignungs-verfahren den Entzug seines Rechtes hinnehmen zu müssen. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass ein dinglicher Berechtigter dann die Notwendigkeit des Bauvor-habens nicht relevieren kann, wenn ihm von vornherein die Enteignung gar nicht droht. Gegenteiliges wäre nämlich sachlich in keiner Weise zu rechtfertigen.

 

Da im vorliegenden Fall, wie gesagt, projektsgemäß Straße und Hauskanäle nicht zueinander in Konkurrenz stehen, also auch nach Verwirklichung des Straßenbauvorhabens ein allfälliges Recht der Beschwerdeführer/innen, ihre Hauskanäle auf dem besagten Grundstück am bisherigen Ort zu belassen und zu benutzen sowie ihre Abwässer über den Gemeindekanal abzuleiten, nicht geschmälert ist, und ihnen somit auch von vornherein keine Enteignung dieses Rechtes droht, sind sie auch nicht berechtigt, aus diesem Titel gegen das Straßenbauvorhaben vorzugehen.

Anzumerken ist überdies, dass auch der Eigentümer eines vom Straßen-bewilligungsverfahren betroffenen Grundstücks, abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs im Falle der drohenden Enteignung, die übrigen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 nicht als subjektiv öffentliche Rechte geltend machen kann (vgl. VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0130).

 

3.2.7. Wenn die Beschwerdeführer A und B und E erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, ihr aus § 14 Forstgesetz 1975 resultierendes Recht auf Deckungsschutz stelle ein dingliches Recht im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 dar und werde durch das Straßenbauvorhaben verletzt, ist ihnen Folgendes zu antworten:

 

Abgesehen davon, dass sie dieses (vermeintliche) Recht nicht rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 AVG erhoben haben und sie daher insoweit präkludiert sind, handelt es sich beim aus § 14 Forstgesetz 1975 resultierenden Recht nicht um ein (im Privatrecht begründetes) dingliches Recht im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999, sondern um einen aus dem Forstrecht resultierender öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Schutz des eigenen Waldes vor bestimmten Immissionen (vgl. zB OGH 14.11.1984, 3Ob553/84).

Dessen Geltendmachung ist dem forstrechtlichen Verfahren, namentlich konkret dem Rodungsverfahren vorbehalten. Dementsprechend räumt § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 kein subjektiv öffentliches Recht auf Schutz der Wälder des Nachbarn ein.

 

3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die im straßenrechtlichen Verfahren wahrzunehmenden Rechte der Beschwerdeführer/innen durch das gegenständliche Straßenbauvorhaben nicht verletzt sind, wenn die in den Spruch dieses Erkenntnisses aufgenommenen Auflagen eingehalten werden. Sohin war zu entscheiden wie im Spruch.

 

3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine eindeutig bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen.

Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte