Spruch:
Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Straße mit behördlicher Bewilligung vorgenommene Rodung und Beseitigung des bisher gegebenen Deckungsschutzes gegen Wind ist eine Immission iS des § 364 Abs. 2 ABGB und macht, wenn sie in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung eines Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, für den dadurch verursachten Schaden gemäß § 364 a ABGB ersatzpflichtig
OGH 14. 11. 1984, 3 Ob 553/84 (OLG Linz 3 b R 54/83; LG Linz 10 Cg 298/82)
Text
Zum Ausbau der W-Landesstraße wurde dem beklagten Land OÖ mit Bescheid vom 8. 6. 1978 die Rodung bestimmter Waldgrundstücke bewilligt. Die Klägerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken in der Nachbarschaft dieser Straße. Am 8. 7. 1980 kam es durch einen starken Sturm zu größeren Sturmschäden im Wald der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, daß dieser Schaden eine Folge der umfangreichen Schlägerungen der beklagten Partei sei, wodurch der erforderliche Windmantel (Deckungsschutz) entfernt worden sei. Die Klägerin habe in den Verhandlungen auf diese Gefahr hingewiesen; es sei zu einer Vereinbarung bzw. zur Anerkennung der Ersatzpflicht der beklagten Partei gekommen. Die beklagte Partei hafte aber auch nach Nachbarrecht für den Sturmschaden. Die Höhe des Schadens bezifferte die klagende Partei mit 126 186 S und begehrte diesen Betrag sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Zustandekommen einer Vereinbarung oder Anerkennung. Eine nachbarrechtliche Ersatzpflicht sei nicht gegeben. Da die beklagte Partei im Rahmen der ihr durch die zuständige Behörde erteilten Rodungsbewilligung gehandelt habe, fehle es an der Rechtswidrigkeit und am Verschulden. Es werde aber auch die Kausalität und die Höhe des Schadens bestritten.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Bei einer Verhandlung über die strittige Rodung vor dem Gemeindeamt am 1. 12. 1977 trat für die Landesstraßenverwaltung Ing. Thomas F auf, der nicht bevollmächtigt war, eine Haftung der beklagten Partei über Ersatzansprüche der Klägerin anzuerkennen. Der Vertreter der Klägerin machte die Gefährdung seiner nicht windfesten Waldbestände geltend und behielt sich eine Entschädigung vor. Der Vertreter der beklagten Partei nahm dahin Stellung, daß das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen werde. Diese Formulierung geht auf eine schriftliche Dienstanweisung zurück, die bewußt vage gehalten ist und der beklagten Partei alles offenhalten soll. Es wurde daher bewußt die Formulierung vermieden, das Ergebnis werde "zustimmend" zur Kenntnis genommen.
Im Verlaufe des eigentlichen Verfahrens zur Rodungsbewilligung am 27. 1. 1978 wies der Amtssachverständige auf die empfindliche Störung des natürlichen Gleichgewichtes des im Laufe der Jahre eingestellten Deckungsschutzes in bestimmten Terrainabschnitten hin. Folgewirkungen durch Wind und Sonnenbrände seien nicht mit Sicherheit auszuschließen. Die Klägerin erklärte sich mit der Trassenführung prinzipiell einverstanden, wies aber auf die Gefahr hin, daß infolge des Trassenaushiebes in einem ausgesprochen windgefährdeten Bereich am verbleibenden Bestand Folgeschäden größeren Ausmaßes zu erwarten seien, weshalb sich die Klägerin die Entschädigung der allenfalls daraus resultierenden wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile vorbehalten müsse. Der Amtssachverständige bestätigte diese Stellungnahme der Klägerin aus forstfachlicher Sicht dahin gehend, daß Folgewirkungen durch Winde in exponierten Randlagen nicht auszuschließen seien und sich künftig Entschädigungsansprüche ergeben könnten. Nach einem Hinweis auf allfällige Sonnenbrandschäden wies er darauf hin, daß diese Schadenseinwirkungen von der Straßenverwaltung zur Kenntnis genommen werden und gemäß § 19 Abs. 7 ForstG 1975 sonstige zivilrechtliche Einwendungen auf dem Zivilrechtsweg ausgetragen würden, wenn zwischen Rodungswerber und Gründeigentümer keine Einigung erzielt werden sollte. Der Vertreter der beklagten Partei Ing. Thomas F vertrat die Auffassung, daß die Verpflichtung zur Vergütung für Wind- und sonstige Schadenseinwirkungen auf fünf Jahre ab Beendigung der Rodung zu befristen wäre. Ansonsten werde das heutige Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen, insbesondere das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen.
Mit dem Bescheid vom 8. 6. 1978 wurde die Klägerin bezüglich der Folgeschäden der Rodung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil über deren Einwendungen derzeit nicht konkret abgesprochen werden könne. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Es kam auch außerhalb der förmlichen Verhandlung zu Gesprächen zwischen den Streitteilen, wobei die Klägerin fast alle Forderungen durchsetzen konnte. Es ist nicht erwiesen, daß sich die beklagte Partei dabei je verpflichtete, Schäden, die durch Windeinwirkung infolge Entfernung des Deckungsschutzes auftreten, der klagenden Partei zu ersetzen.
Schon vor dem 8. 7. 1980, am 9. 3. 1979, waren durch Windeinwirkungen im Bereich des Forstgutes der Klägerin Schäden entstanden, die von der beklagten Partei nach Feststellung der Schadenshöhe mit etwa 16 000 S ersetzt wurden. Im bezüglichen Anerkennungsschreiben der beklagten Partei war von Trassenrandschäden durch Windeinwirkung die Rede.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ohne Erhebungen zur Höhe wegen Nichtberechtigung der Klagsforderung mit Endurteil ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Beide Vorinstanzen waren der Auffassung, daß die beklagte Partei keine Ersatzpflicht anerkannt habe und daher nicht auf Grund eines Anerkennungsvertrages hafte. Nach dem Forstgesetz hafte die beklagte Partei nicht, weil sie entsprechend der Rodungsbewilligung geschlägert habe und die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Danach sei zwar gemäß § 14 Abs. 2 ForstG dem Nachbarwald sogenannter Deckungsschutz bei offenbarer Windgefährdung zu gewähren, eine zivilrechtliche Gefährdungs- oder Erfolgshaftung bei bewilligungskonformer Rodung sei aber nicht vorgesehen. Es bestehe auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach §§ 364, 364 a ABGB, weil Windschäden nicht unter diese Bestimmungen subsumiert werden könnten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und verwies die Rechtssache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach den Bestimmungen des Forstgesetzes keine Grundlage für einen privatrechtlichen Ersatzanspruch gegeben ist. Zwar gibt es den im § 14 ForstG geregelten öffentlich-rechtlichen subjektiven Rechtsanspruch des gefährdeten Waldeigentümers auf sogenannten Deckungsschutz (Bobek-Plattner-Reindl, Anm. 6 zu § 14 ForstG). Über diese rein öffentlichrechtliche Einwendung war aber ausschließlich im zuständigen Verwaltungsverfahren zu erkennnen (vgl. dazu ausdrücklich Krzizek,
Das öffentliche Nachbarrecht, 118 f.; 123 ff.; mit Darstellung des Unterschiedes einer privatrechtlichen Einwendung und einer öffentlich-rechtlichen Einwendung). Nur wenn daher die beklagte Partei ohne erforderliches Genehmigungsverfahren oder in nicht bescheidkonformer Weise geschlägert hätte, würde sie schon wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht nach § 14 Abs. 2 ForstG (Verbot der Schlägerung in einem Bereich von vierzig Metern neben der Grenze, wenn dadurch der Nachbarwald offenbarer Windgefährdung ausgesetzt würde) ersatzpflichtig sein. Nur in diesem Sinn sind auch Bobek-Plattner-Reindl in der schon zitierten Anm. 6 zu verstehen, wenn sie auf das Recht hinweisen, daß der zum Deckungsschutz verpflichtete Waldeigentümer für einen durch Verletzung der Unterlassungspflicht nach § 14 Abs. 2 ForstG verursachten Sturmschaden am forstlichen Bewuchs nach bürgerlichem Recht Schadenersatz zu leisten hat. Ein solcher Schadenersatzanspruch könnte gemäß § 174 Abs. 3 ForstG auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 2 ForstG geltend gemacht werden (Bobek-Plattner-Reindl aaO). Zutreffend haben die Vorinstanzen auch das Zustandekommen einer Einigung zwischen den Streitteilen iS des § 19 Abs. 7 ForstG verneint. Wenn der zur Verhandlung entsandte Vertreter der beklagten Partei in dieser erklärt, er nehme das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis, dann bedeutet dies nur, daß die strittige Einwendung zur Kenntnis genommen wird, also später zB nicht damit argumentiert werden könnte, die beklagte Partei habe von einer solchen Einwendung nicht Kenntnis. Gemäß § 19 Abs. 7 ForstG hat darum die Behörde auch ganz korrekt die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgesprochen, die gemäß der zitierten Gesetzesstelle nur dann stattzufinden hat, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung der Parteien kommt. Aus dem Umstand, daß die beklagte Partei einmal in der Vergangenheit einen kleineren Schaden ersetzt hat, folgt noch nicht die Anerkennung einer grundsätzlichen Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden. Es ist immerhin denkbar, daß eben nur die geringe Schadenshöhe der Grund für die Zahlung der beklagten Partei war, sodaß die Voraussetzungen des § 863 ABGB für das konkludente Zustandekommen eines Anerkennungsvertrages nicht vorliegen. Die Äußerung des Vertreters der beklagten Partei bei der Verhandlung, ein Ersatzanspruch müsse jedenfalls auf fünf Jahre zeitlich begrenzt werden, beinhaltet gleichfalls keine stillschweigende Anerkennung der Ersatzpflicht überhaupt, sondern beinhaltet nur eine Anregung für eine Einigung oder für die Begrenzung einer solchen Haftung, falls über die zivilrechtlichen Ansprüche durch die Verwaltungsbehörde entschieden werden sollte. Daß der Amtssachverständige von der Ansicht auszugehen schien, die beklagte Partei müsse für solche Windschäden aufkommen, bedeutete gleichfalls nicht, daß mit der Kenntnisnahme auch des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eine Anerkennung einer Ersatzpflicht ausgesprochen wurde. Die Klägerin kann daher mit ihrem Begehren nur durchdringen, wenn ihr nach bürgerlichem Recht ein Ersatzanspruch zusteht. Die maßgebliche Norm findet sich im § 364 Abs. 2 ABGB.
Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauchgase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Die unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig. Werden diese Beeinträchtigungen durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund verursacht, so steht dem beeinträchtigten Gründeigentümer nur ein Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB zu. Dieser Anspruch ist ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, der dem Nachbarn als Ersatz für den Entzug des Unterlassungsanspruches nach § 364 Abs. 2 ABGB gewährt wird und insofern einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung nahekommt (SZ 48/61 ua.). Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (§ 17 Abs. 2 ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer solchen behördlich genehmigten Anlage iS des § 364 a ABGB gleichzuhalten (s. Entscheidungen wie SZ 36/67 oder SZ 43/139 hinsichtlich einer Straße; vgl. aber zur Frage einer eher erweiterten Anwendung des § 364 a ABGB etwa auch Entscheidungen wie SZ 50/160).
Entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Beseitigung des Deckungsschutzes durch die Rodung der für die Straßenerrichtung benötigten ehemaligen Waldflächen eine Immission iS des § 364 Abs. 2 ABGB darstellt. Im Interesse des Umweltschutzes, wozu heute besonders auch der Schutz bestehender Waldflächen gehört, wird verschiedentlich mit Recht eine gewisse großzügigere Handhabung des Immissionenschutzes gefordert (Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, zB 22 und 34; Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz, bes. 142; Kleindienst, Der privatrechtliche Immissionsschutz nach § 906 BGB, bes. 10 mit Hinweis auf den Windbruch als Folge einer Schlägerung; Jabornegg, ÖJZ 1983, 365; vgl. aber etwa auch schon früher Janowsky, RZ 1959, 125 f., dort 128, der - allerdings ohne Eingehen auf die Problematik des § 364 Abs. 2 ABGB - sozusagen ganz selbstverständlich von einer "Auswirkung" der Schlägerung spricht).
Wind ist im wesentlichen in horizontaler Richtung bewegte Luft, die aber nicht gleichmäßig dahinströmt, sondern dauernd kurzfristigen Schwankungen hinsichtlich Richtung und Geschwindigkeit unterworfen ist (Meyers Enzykl. Lex.[9], Band 25, S 393). Damit ist Wind durchaus eine Einwirkung wie Rauchgas (auch Luft ist ein Gasgemisch), wie Wärme (schneller bewegte Materienteilchen) oder Erschütterung (Druckwellen wirken ähnlich wie eine Windbö). Böenartig eindringender Wind ist mehr als eine sogenannte bloß "negative" Einwirkung wie der Entzug von Licht oder Aussicht durch ein Bauwerk (vgl. MietSlg. 35 025 ua.). Daß der eigentliche Entstehungsort des Windes nicht auf der gerodeten Waldfläche zu suchen ist, wird in der Regel zutreffen; der weitere Verlauf der Luftbewegung wird aber doch in ihrer Art, Richtung und Intensität von der geänderten Beschaffenheit des ehemaligen Waldgrundstückes beeinflußt.
In diesem Zusammenhang kann auf folgende vergleichbare Fälle hingewiesen werden: Wenn durch eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten auf einem Grundstück die Gefahr der Ableitung von elektrischer Energie aus einem Blitzschlag hervorgerufen wurde, wurde die Möglichkeit einer Immission bejaht, obschon der Blitz selbst auch nicht am Nachbargrundstück selbst entstanden ist, aber in seiner Schädlichkeit eben erst auf diesem verändert wurde (SZ 48/131). Ähnliches gilt für Schmelzwasserentscheidungen wie SZ 44/140 oder SZ 54/137. Das Wasser wurde hier auch nicht etwa auf dem strittigen Grundstück erzeugt, wohl aber wurde dieses so verändert, daß das Wasser in einer schädlicheren Weise abfloß als bisher.
Das Gesagte läßt sich etwa dahin zusammenfassen: Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, hat den dadurch verursachten Schaden iS des § 364 a ABGB zu ersetzen.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies: Die im Zusammenhang mit der Straßenerrichtung mit behördlicher Bewilligung vorgenommene Rodung und Beseitigung des bisher gegebenen Deckungsschutzes ist eine Einwirkung iS des § 364 Abs. 2 ABGB. Wegen des über eine normale Schlägerung weit hinausgehenden Umfanges der Schlägerungen der beklagten Partei steht auch schon fest, daß diese Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Hingegen läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilen, ob durch diese Beseitigung des Deckungsschutzes die ortsübliche Benutzung der Waldgrundstücke der Klägerin wirklich wesentlich beeinträchtigt wird. Es wurde auch bisher nicht festgestellt, ob durch die Entfernung des Deckungsschutzes überhaupt ein Schaden für die Klägerin entstanden ist, weil man nicht weiß, ob dieselben Sturmschäden auch aufgetreten wären, wenn die strittige Rodung auf den späteren Straßenflächen nicht stattgefunden hätte, ob also wirklich der ganze Schaden der Klägerin oder doch ein Teil desselben wirklich auf die Schlägerungen der beklagten Partei zurückzuführen ist. Zu diesen noch offenen Fragen (Maß der Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung, Kausalzusammenhang, Schadenshöhe) sind ergänzende Tatsachenfeststellungen nötig, die eine neuerliche Verhandlung in erster Instanz erfordern.
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