VwGH Ra 2017/06/0130

VwGHRa 2017/06/01301.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Mag. H N in W, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. April 2017, LVwG-AV-60/001-2017, betreffend Bewilligung des Baus einer Gemeindestraße nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Rosenburg-Mold; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Rosenburg-Mold; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der von der Revisionswerberin bekämpfte, im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rosenburg-Mold vom 30. Jänner 2013, mit welchem der mitbeteiligten Gemeinde die straßenrechtliche Bewilligung für eine Erschließungsstraße für die näher bezeichneten Häuser erteilt worden war, mit der Maßgabe bestätigt, dass die maximale Beanspruchung des näher bezeichneten Grundstückes der Revisionswerberin hinsichtlich der Straßenbreite 5,90 m betrage, wobei die daraus resultierende Verschmälerung (um 0,10 m) gegenüber dem genehmigten Projekt im Bereich der Einfriedungsmauer des Grundstückes (...) vorzunehmen sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5 Zur Vorgeschichte kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die in dieser Sache bereits ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, 2007/05/0013 (im Folgenden: Vorerkenntnis 1), und vom 15. Dezember 2016, 2013/06/0231 (im Folgenden: Vorerkenntnis 2), verwiesen werden. Darin hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben neben der geforderten Notwendigkeit auch den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit entspreche. Außerdem sei im Sachverständigengutachten ausdrücklich und insoweit nachvollziehbar begründet dargelegt worden, warum die von der Revisionswerberin als denkbare Variante der Straßenführung aufgezeigte Möglichkeit nicht zielführend sei. Angesichts der von der Revisionswerberin insoweit nicht bekämpften Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Sachlage diesbezüglich seit Erlassung des Vorerkenntnisses 1 unverändert sei, vermag die Revision mit ihren die Notwendigkeit der Straße neuerlich in Frage stellenden Ausführungen (insbesondere zur bezweifelten Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs und dazu, dass die Vorschreibung der bloßen Schrittgeschwindigkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ausreichend sei) sowie mit ihren Ausführungen zur alternativen Straßenführung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

6 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Vorerkenntnis 1 dargelegt, dass der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahren betroffenen Grundstückes zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfanges des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstückes relevieren kann, die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - jedoch keine subjektivöffentlichen Rechte gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit. des Parteistellungen genießenden Eigentümers betreffen.

8 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, wonach sich ihr verfahrensgegenständliches Grundstück in einer "gelben Zone" befinde, sowie zum Erfordernis einer naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung und eines Umkehrplatzes, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

9 In Bezug auf die laut Vorerkenntnis 1 zu prüfende Notwendigkeit des Umfanges der projektierten Straße bringt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung vor, der Sachverständige habe nicht auf den tatsächlich zu erwartenden Verkehr Bezug genommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Straßenbauvorhaben nicht relevant, ob die bloße Möglichkeit bestehe, den Weg zu benutzen, sondern es dürfe nur die tatsächliche Benützung Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Projektes darstellen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/05/0164). Die Feststellung einer tatsächlichen Frequenz der Wegbenützung sei nicht durchgeführt worden. Eine theoretische Berechnung, wie sie der vorliegenden Entscheidung zugrunde liege, oder ein Verweis auf die "Erfahrung" des Sachverständigen sei nicht ausreichend.

10 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin kein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von dem von ihr genannten Erkenntnis vom 31. März 2005 auf, weil diesem Erkenntnis ein Verfahren betreffend die Feststellung, dass eine Privatstraße als Gemeindestraße gilt, zugrunde lag und die von der Revisionswerberin angesprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu der in § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 normierten Voraussetzung, dass die Privatstraße mindestens 30 Jahre lang von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde, ergangen sind. Im Revisionsfall geht es hingegen um die Beurteilung des Vorliegens der in § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 geregelten Voraussetzung, ob die projektierte Straße dem zu erwartenden Verkehr entspricht, die mit dem Erfordernis der 30jährigen Benützung nicht vergleichbar ist.

11 In Bezug auf die weiters geltend gemachten Verfahrensmängel ist auszuführen, dass in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan werden muss, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0071, mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision, die keine Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung enthält, nicht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige Dipl.- Ing. F. - entgegen der Behauptung der Revisionswerberin - in der am 30. März 2017 durchgeführten Verhandlung dargelegt hat, aus welchen Gründen er auf welche Fachliteratur bzw. sonstige Quellen zur Ermittlung der zu erwartenden Verkehrsfrequenz zurückgegriffen hat.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2017

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