LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.15.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 4 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Allraun, mit den weiteren Richtern
HR Dr. Grassinger (Berichterin) und MMag. Kammerhofer (Beisitzer) sowie mit den Laienrichtern Mag. Harald Schweiger und Dr. Andrea Wieser betreffend den am 16.11.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** (im Folgenden: AST), auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landes-Kliniken-Holding und Land NÖ, ***, ***), ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, *** (im Folgenden: AG), vom 06.11.2020, betreffend die Letztangebote der AST im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen“, Lose 1 bis 5, sowie über den Antrag der AST auf Rückerstattung allfällig zu viel entrichteter Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Nachprüfungsverhandlung, wie folgt erkannt:
Der Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landes-Kliniken-Holding und Land NÖ, ***, ***), ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 06.11.2020 betreffend die Letztangebote der A GmbH zu den Losen 1 bis 5 im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung – Reinigungs- und Servicedienstleistungen“ wird abgewiesen.
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht durch den Vergabesenat 4 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Allraun, mit den weiteren Richtern
HR Dr. Grassinger (Berichterin) und MMag. Kammerhofer (Beisitzer) sowie mit den Laienrichtern Mag. Harald Schweiger und Dr. Andrea Wieser betreffend die von der A, ***, ***, für den verfahrensgegenständlichen Antrag (auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur laut Schriftsatz vom 06.11.2020 in Bezug auf die Lose 1 bis 5) entrichtete bzw. zu entrichtende Pauschalgebühr nach der NÖ Vergabe – Pauschalgebührenverordnung,
LGBl. Nr. 66/2018 idgF, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Pauschalgebühr nach der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung,
LGBl. Nr.66/2018 idgF, zur Vergebührung des von der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, gestellten Antrages auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 06.11.2020 betreffend die Letztangebote der A GmbH zu den Losen 1 bis 5 beträgt insgesamt € 1.600,--.
Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Hinweise:
1. Da die AST bei der Antragseinbringung insgesamt € 8.000,-- an Pauschalgebühren einbezahlt hat, wird der Betrag in der Höhe von € 6.400,-- frei und der AST durch das erkennende Gericht nach Erlassung dieser Entscheidung rücküberwiesen.
2. Die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der von der AST entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 15, § 6 Abs. 1,
§ 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)
§ 21 NÖ VNG iVm
§ 1 Abs. 1 Z 12 Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr.66/2018 idgF
§ 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7, § 141 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018,
BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung der letzten Änderung BGBl II 91/2019
(BVergG 2018),
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Die AG hat am 09.12.2019 die EU-weite Bekanntmachung des Vergabeverfahrens „Rahmenvereinbarung Reinigungs-und Servicedienstleistungen“, einem Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich, zu den Losen 1 bis 5 (Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung in 5 Losen zum Abschluss von 5 Rahmenvereinbarungen, eine je Los, mit maximal 5 RahmenvereinbarungspartnerInnen) an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt, zu *** am 12.12.2019 dort kundgemacht und an diesem Tag die nationale Bekanntmachung über data.gv.at veranlasst.
Als Zuschlagsprinzip wurde von der AG das Bestangebotsprinzip samt Zuschlagskriterien (Preis: 70%, Qualität: 30 %) gewählt und vorgegeben.
Die Angebotsöffnung der Letztangebote erfolgte am 14.08.2020 in allen fünf Losen.
Eine Zuschlagsentscheidung oder Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erfolgte bis dato nicht.
Die AST hat sich in allen fünf Losen am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt und am 14.08.2020 fristgerecht Letztangebote für die Lose 1 bis 5 abgegeben.
Die AG hat im Bezug habenden Vergabeverfahren betreffend die Letztangebote der AST für die Lose 1 bis 5 mit einem Schriftsatz (vom 06.11.2020), der AST zugestellt am 06.11.2020 durch elektronische Übermittlung und gleichzeitiges Bereitstellen auf der Plattform, mitgeteilt, dass die Angebote der AST in den Losen 1 bis 5 insbesondere aus den von der AG nachfolgend angeführten Gründen zwingend auszuscheiden sind (Ausscheidensentscheidung).
Die AG verwies in dieser Ausscheidensentscheidung darauf, dass die nachstehenden Vorhalte bzw. Ausführungen grundsätzlich für alle von der AST gelegten Angebote in allen Losen gelten und dass, sofern Unterschiede bestehen, die AG nachfolgend darauf hinweise.
Die AG informierte die AST in dieser Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 gemäß § 141 BVergG 2018 über die Ausscheidensgründe wie folgt:
„1. Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050“ bzw. „Patiententransferierungen/-entlassungen“
Nach den bestandsfesten Vorgaben des Leistungsverzeichnisses Unterhaltsreinigung der Verfahrensunterlagen („***“) sind bei der „Unterhaltsreinigung“ Reinigungsleistungen zu erbringen, die inhaltlich einer definierten „Unterhaltsreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 entsprechen. Dementsprechend sind auch die Vorgaben zu den maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß ÖNORM D2050 einzuhalten.
Nach den bestandfesten „Besonderen Vertragsbedingungen“ („***“) sowie der bestandfesten Fragenbeantwortung vom 26.05.2020 war bei der Angebotskalkulation eine konkrete Anzahl an durchschnittlichen Patiententransferierungen/-entlassungen pro Jahr zu berücksichtigen und zu kalkulieren.
Konkret waren bei der Angebotskalkulation je Los folgende Patiententransferierungen/-entlassungen zu berücksichtigen:
− Los 1: 20.000 Patiententransferierungen/-entlassungen
− Los 2: 17.000 Patiententransferierungen/-entlassungen
− Los 3: 8.000 Patiententransferierungen/-entlassungen
− Los 4: 14.000 Patiententransferierungen/-entlassungen
− Los 5: 9.000 Patiententransferierungen/-entlassungen
Bei der Angebotskalkulation war dies insofern zu berücksichtigen, als gemäß der bestandfesten Unterlage „***“ der Verfahrensunterlagen sowie gemäß der bestandfesten Fragenbeantwortung vom 12.08.2020 in der Unterhaltsreinigung in den Flächenkategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“, „Infektionszimmer/ Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ für jede Patiententransferierung/-entlassung eine Vollreinigung (an Tagen, an denen ohne Patientenentlassung eine Teilreinigung stattfinden würde) zu kalkulieren war.
Aufgrund dieser bestandfesten Vorgaben liegen folgende zwingende Ausscheidungsgründe vor:
Sie haben mit Ihren Letztangeboten in den Raumkategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“, „Infektionszimmer/ Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ für die gemäß der bestandfesten Unterlage „***“ einmal wöchentliche Vollreinigung und die 6-mal wöchentliche Teilreinigung (bzw. im Bereich „Patientenzimmer“ auch die 7-mal wöchentliche Sichtreinigung) in allen Intervallen (dh. Montag-Freitag, Montag-Samstag, Sonn- und Feiertag) knapp unter den maximal zulässigen Flächenleistungen für Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D2050 kalkuliert. Wir haben Sie mit Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 diesbezüglich ersucht, die von Ihnen für die Kalkulation angenommenen Intervalle von „Montag-Samstag“ und Flächenleistungen mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „*** unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses Unterhaltsreinigung („***“) je Los darzustellen sowie die kalkulierten organisatorischen und technischen Maßnahmen anzuführen und das eingesetzte Equipment darzustellen. Wir haben Sie dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass bei den Kategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“, „Infektionszimmer/ Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ jedenfalls die Patientenentlassungen zu berücksichtigen waren (siehe dazu im Detail Punkt 1.1 des Aufklärungsersuchens vom 04.09.2020). Mit Ihrer Aufklärung konnten Sie Ihren kalkulatorischen Ansatz, dass aufgrund der geringfügigen Reduktion der Flächenleistung in m² im Vergleich zur maximalen Flächenleistung pro m² gemäß der ÖNORM D2050 die gemäß der bestandfesten Verfahrensunterlage „***“ vorgegebene und zu kalkulierende Anzahl von Patientenentlassungen pro Jahr ausreichend berücksichtigt wurde, nicht nachvollziehbar darlegen. Zusammengefasst haben Sie uns ua mitgeteilt (exemplarisch für alle Lose): „Erklärung: Für die Kompensation der zusätzlichen Zeit für Vollreinigungen statt Teilreinigungen bei Patientenentlassungen und -transfers haben wir einen unkomlizierten und nachvollziehbaren Ansatz für die Kalkulation gewählt. Wir haben in dieser Kategorie folglich nicht die zulässige Flächenleistung laut ÖNORM gewählt sondern eine niedrigere (Vollreinigung 155 statt 160 m² pro Stunde und Teilreinigung 194 statt 200 m² pro Stunde). Somit ist gewährleistet dass bei Patientenentlassungen und -transfers eine entsprechende Anpassung der Reinigungsleistung von Teil- auf Vollreinigung stattfindet für den Fall dass nicht ohnehin eine Vollreinigung an diesem Tag geplant ist. Dieser Ansatz basiert auf Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der angegebenen Anzahl an Patiententransfers pro Jahr.“ Zusammengefasst bedeutet dies (beispielhaft für Los 1 – siehe Ihre Aufklärung vom 14.09.2020), dass aufgrund der reduzierten Flächenleistungen der Vollreinigung die Reinigung im Zuge der Patientenentlassung/-transferierung abgedeckt wird. In Los 1 stünden sohin lediglich 23,43 Stunden pro Monat für die Reinigung im Zuge der Patientenentlassungen /-transferierungen zur Verfügung. Berechnet man für insgesamt 4569,43 m² (Patientenzimmer: 4105,13m², Intensivzimmer 400,30 m², Infektionszimmer 64 m²) eine einmal wöchentliche zusätzliche Vollreinigung für die Patientenentlassungen/-transferierungen, benötigt man 29,70 Stunden pro Durchführung einer Vollreinigung. Angesichts der 20.000 Entlassungen/Jahr in Los 1 und der daraus durchschnittlichen resultierenden 1.667 Entlassungen pro Monat, kann mit dem kalkulierten Zeitkontingent (23,43 Stunden pro Monat) diese Leistung nicht abgedeckt werden. Wir haben Sie daher mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 aufgefordert, die von Ihnen angenommenen Erfahrungswerte, die Ihrer Angebotskalkulation zugrunde gelegten Flächen sowie die kalkulierten Flächenleistungen unter Berücksichtigung der je Los vorgegebenen Anzahl an Patientenentlassungen und der erforderlichen zusätzlichen Vollreinigungen pro Patientenentlassung nachvollziehbar darzustellen und damit mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „***“ Ihre Angebotskalkulation je Los zu plausibilisieren (siehe im Detail Punkt 1.1. des Aufklärungsersuchens vom 25.09.2020).Mit Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 konnte die angeführte hohe Flächenleistung unter Berücksichtigung der Patiententransferierungen/-entlassungen und der daraus resultierenden Vollreinigung (jedenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt) nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werdenAus dem objektiven Erklärungswert Ihrer Angebote bzw. der Aufklärungen ergibt sich, dass die Patiententransferierungen/-entlassungen und die damit verbundenen Mehrleistungen (zusätzliche Vollreinigung) — entgegen den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen — nicht ausreichend bei der Angebotskalkulation berücksichtigt wurden. Daraus ergibt sich weiter, dass die maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß der ÖNORM D 2050 in Ihren Letztangeboten überschritten werden, würden die Patiententransferierungen/-entlassungen kalkulatorisch berücksichtigt werden (durch eine zusätzliche Vollreinigung verringert sich die maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß der ÖNORM D 2050).
In Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 haben Sie insbesondere zur „Unterhaltsreinigung“ zB in der Unterlage „***“ für Patientenzimmer angegeben, dass Sie zur Berechnung der Flächenleistung der Reinigung bei einer Patientenentlassung die Patientenposition heranziehen („Fläche je Patientenposition (38m2/3 Betten = 12,7 m²)“).Sie haben damit ausdrücklich erklärt, dass Sie mit Ihren Letztangeboten — entgegen den bestandfesten Vorgaben — nicht mit den in den Verfahrensunterlagen vorgegebenen Raumflächen gemäß den Preisblättern (siehe F1-F5—Standard Preisblatt Los 1-5 für Reinigungs- und Servicedienstleistungen [Kliniken und PBZ/PFZ]) kalkuliert haben, sondern in Abweichung dazu eigene (abweichende) Annahmen der Raumflächen getroffen haben: Konkret haben Sie erklärt, die Leistungen der Vollreinigung nur auf einer „Patientenposition“ zu erbringen.Ihr Angebot widerspricht daher den bestandfesten Kalkulationsvorgaben.Abgesehen davon, dass diese Annahme von den Vorgaben der bestandfesten Verfahrensunterlagen abweicht, wonach im Falle einer Patiententransferierungen/-entlassungen eine Volleinigung je Patientenzimmer durchzuführen ist, überschreiten Sie selbst bei Heranziehung dieser Annahme mit 12,7 m² bzw. 503,31 m²/Stunde (gemäß Ihren eigenen Angaben in der Aufklärung) die Vorgaben der ÖNORM D2050 für eine Vollreinigung um ein Vielfaches.
Sie haben in Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 zB in der Unterlage „***“ angegeben, dass im Falle einer Patiententransferierungen/-entlassungen nur bestimmte Bereiche im Zimmer gereinigt werden (Regale und Kästen Innen, Infusionständer etc., Trennvor., Paravant, Vorhangsch.). Dies haben Sie noch deutlicher in der Unterlage „***“ angeführt:„In der übermittelten Berechnungsvorlage wird von einer zusätzlichen Vollreinigung nach einer Patientenentlassung aus einem Patientenzimmer ausgegangen. Im Leistungsverzeichnis für die Unterhaltsreinigung der Patientenzimmer („***“ Seite 19) ist jedoch beschrieben, dass nur folgende Gegenstände gereinigt werden:- Regale und Kästen innen- Infusionsständer etc.- Trennvorrichtungen (Trennvorhänge aus wischdesinfizierbarem Material etc.) Paravent, VorhangschieneDiese Leistungen sind nicht einer Vollreinigung im Sinne der ÖNORM D2050 gleichzusetzen, weshalb auch eine deutlich höhere Flächenleistung anzusetzen ist. Die Berechnung der Flächenleistung für die Reinigung eines Patientenzimmers nach Patientenentlassung ist im Zellenbereich K10 bis O19 dargestellt.“Damit weichen Sie explizit von den Vorgaben der bestandfesten Verfahrensunterlagen ab, wonach im Falle einer Patiententransferierungen/-entlassungen eine Volleinigung je Patientenzimmer durchzuführen ist. Siehe dazu insbes. auch die Fragenbeantwortung vom 12.08.2020: „Die Reinigung im Zuge einer Patientenentlassung ist jeweils in der Unterhaltsreinigung in den Flächenkategorien Intensivzimmer, Infektionszimmer und Patientenzimmer/Bewohnerzimmer zu berücksichtigen. Gemäß der Vorgabe im Leistungsverzeichnis dieser Kategorien, löst die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten an diesem Tag einen Mehrbedarf — also eine Vollreinigung — aus (relevant an Tagen, an denen ohne Patientenentlassung eine Teilreinigung stattfinden würde).“ Ihr Angebot widerspricht daher den bestandfesten Kalkulationsvorgaben.
Im Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 wurde zudem auch festgehalten: „Eine unterlassene, nicht vollständige oder nicht plausible Aufklärung führt unmittelbar zur Ausscheidung Ihres Angebotes. “
Mit Ihren Aufklärungen konnte die angeführte hohe Flächenleistung unter Berücksichtigung der Patiententransferierungen/-entlassungen und der daraus resultierenden Vollreinigung bei Patientenentlassungen (jedenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt) nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben es zum Punkt „Unterhaltsreinigung“ unterlassen, die kalkulierten Flächenleistungen unter Berücksichtigung der je Los vorgegebenen Anzahl an Patiententransferierungen/-entlassungen und der erforderlichen Vollreinigung pro Patiententransferierungen/-entlassungen nachvollziehbar darzustellen und damit ihre Angebotskalkulation zu plausibilisieren.
Im Ergebnis sind Sie damit von den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlagen einseitig abgewichen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 widersprechen daher den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
Ihre Angebote weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine — durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher auch aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung der Gesamtpreise gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden.
Es erfolgte — trotz hinreichend konkretem Ersuchen — auch keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
2. Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050“ bzw. „Organisationszeit Grundreinigung“
Nach den bestandsfesten Vorgaben des „***“ der Verfahrensunterlagen sind bei der „Grundreinigung“ Reinigungsleistungen zu erbringen, die inhaltlich einer definierten „Grundreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 entsprechen. Dementsprechend sind auch die Vorgaben zu den maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß ÖNORM D2050 einzuhalten.
Gemäß den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen war im Einheitspreis der Grundreinigung auch die Organisationszeit zu berücksichtigen, demnach also einzukalkulieren.
Aufgrund dieser bestandfesten Vorgaben liegen folgende zwingende Ausscheidungsgründe vor:
Sie haben in Ihren Letztangeboten in den Losen 1 bis 5 für die Grundreinigung aller Bodenbelagsarten mit einer höheren Flächenleistung pro Stunde als gemäß ÖNORM D 2050 maximal zulässig kalkuliert:Mit Ihren Letztangeboten haben Sie für die Grundreinigung der Bodenbelagsarten
o „PVC“ Einheitspreise angeboten, denen eine höhere als die zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.
o „Textile Beläge“ und „Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren“ jeweils Einheitspreise angeboten, denen die maximal zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.
o „Linoleum“ und „Kautschuk“ jeweils Einheitspreise angeboten, denen eine knapp unter der maximal zulässigen Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.
Im Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung war jedoch auch die Organisationszeit zu berücksichtigen bzw. ist darin kalkulatorisch enthalten. Dies bedeutet, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Reinigungszeit auch noch um die Organisationszeit „reduziert“ wird, was zu einer Erhöhung der Flächenleistung aller Raumkategorien führt.
Wir haben Sie mit Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 diesbezüglich ersucht, die Organisationszeiten für die Grundreinigung von Böden mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „***“ anhand einer Musterkalkulation von 1000 m² für die jeweiligen in der Beilage angeführten Bodenkategorien zu erläutern (siehe dazu im Detail Punkt 1.3 des Aufklärungsersuchens vom 04.09.2020).
Mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 haben Sie dazu unter anderem erklärt: „Die oben angeführte Organisationszeit wurde im „Stundensatz Gründliche [Anm.: Falsche Definition des Bieters in Aufklärung] Reinigung inkl. Gewinn“ und somit im kalkulierten Einheitspreis berücksichtigt, da es im Preisblatt keine Möglichkeit gab die Organisationszeit separat auszuweisen.“
Wir haben Sie daher mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 diesbezüglich noch einmal ersucht, anhand zwei konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen und somit zu plausibilisieren, mit welchen Organisationsformen und Abläufen die erforderlichen Tätigkeiten in der kalkulierten Zeitspanne vorgenommen werden (siehe dazu im Detail Punkt 1.3 des Aufklärungsersuchens vom 25.09.2020).
Zur Veranschaulichung auch folgende Tabelle:
Bodenbelagskategorie | Maximalleistung gem. ÖNORM D2050 | Flächenleistung kalkuliert | Flächenleistung abzüglich Organisationszeit | Abweichung in % |
PVC | 18,00 | 18,00018848 | 24,37 | 26,15 |
Linoleum | 12,00 | 11,97808954 | 16,15 | 25,70 |
Kautschuk | 15,00 | 14,97240271 | 20,26 | 25,98 |
Textile Beläge | 25,00 | 25 | 34,39 | 27,31 |
Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren | 50,00 | 50 | 72,13 | 30,68 |
Die von Ihnen angegeben Flächenleistungen überschreiten sohin die maximal zulässigen Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050.
Im Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 wurde festgehalten: „Eine unterlassene, nicht vollständige oder nicht plausible Aufklärung führt unmittelbar zur Ausscheidung Ihres Angebotes.“Sie haben es in Ihren Aufklärungen insbes. unterlassen, die oben angeführten Aufklärungsersuchen nachvollziehbar aufzuklären. Dies beispielsweise
o in Hinblick auf die Organisationszeit, weil Sie zB das Abkleben in einigen Raumgruppen (zB in der Kategorie „Patientenzimmer“) ohne Zeitangabe berücksichtigt haben, Siehe dazu im Detail Ihre Aufklärung vom 02.10.2020.
o Sie in Ihren Aufklärungen zur „Grundreinigung“ in der Unterlage „***“ beispielsweise für die Kategorie „Linoleum“ für 1.000 m2 „Grundreinigung“ 1,41 Stunden in der ersten Aufklärung vom 14.09.2020 angeben, in der Aufklärung vom 2.10.2020 sind 5,4 Stunden für die Organisationszeit (das Ausräumen von Möbeln, Abkleben angrenzender Flächen, Vorbereiten der Maschinen und Geräte sowie Nachbereiten des Equipments und Einräumen des Mobiliars etc.) vorgesehen.
o Sie haben in Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 in allen Losen in der Kategorie „Linoleum“ unrichtige Annahmen für die Linoleumfläche getroffen:
Los 1 (Reinigungsfläche gesamt 44.963,09 m², davon 15.452,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 62.365,01 m²
Los 2 (Reinigungsfläche gesamt 46.368,83 m², davon 1.705,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 69.472,90 m²
Los 3 (Reinigungsfläche gesamt 22.135,18 m², davon 10.914,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 33.404,15 m²
Los 4 (Reinigungsfläche gesamt 37.678,27 m², davon 12.503,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 53.093,56 m²
Los 5 (Reinigungsfläche gesamt 23.013,26 m², davon 3.050,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 32.804,24 m²
Sie haben sämtliche Reinigungsflächen, die von MO-FR bzw. MO-SA zu reinigen sind zu den Flächen, die an Sonn- und Feiertagen zu reinigen sind, addiert. Die Berücksichtigung einer zu hohen m²-Anzahl verfälscht den Wert der prozentuellen Aufteilung der Bodenflächen und den dadurch benötigten Stunden-Aufwand. Siehe dazu im Detail Ihre Aufklärung vom 02.10.2020.
Mit Ihren Aufklärungen konnten die Flächenleistung nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben es sohin unterlassen, die kalkulierten Flächenleistungen nachvollziehbar darzustellen und damit ihre Angebotskalkulation zu plausibilisieren.
Im Ergebnis sind Sie damit von den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlagen einseitig abgewichen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 widersprechen daher den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine — durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher auch aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung der Gesamtpreise gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden.
Es erfolgte — trotz hinreichend konkretem Ersuchen — auch keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
3. Ausscheidungsgrund „Flächenleistungen und Organisationszeit in der Gründlichen Reinigung“
Nach den bestandsfesten Vorgaben des „***“ der Verfahrensunterlagen sind bei der „Gründlichen Reinigung“ insbesondere auch Reinigungsleistungen über den Böden zu erbringen. Gemäß den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen war im Einheitspreis der Gründlichen Reinigung zudem auch die Organisationszeit zu berücksichtigen, demnach also einzukalkulieren.
Da die Reinigungsleistungen bei der „Gründlichen Reinigung“ inhaltlich und hinsichtlich ihres Umfanges über die Leistungen einer definierten „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 hinausgehen, wurde dazu in der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020 festgehalten (siehe Niederschrift zur Verhandlungsrunde):
„Gemeinsames Verständnis von AG und AN ist, dass die Gründliche Reinigung inhaltlich über eine Vollreinigung hinausgeht.“
Aufgrund dieser bestandfesten Vorgaben liegen folgende zwingende Ausscheidungsgründe vor:
Sie haben mit Ihren Letztangeboten in den Losen 1 bis 5 für die „Gründliche Reinigung“
o in den Raumkategorien „Dienstzimmer fix“, „Dienstzimmer wechselnd“, „Sanitär Patientenzimmer“ und „Sanitär“ jeweils Flächenleistungen angegeben, die 2,53% über den maximal zulässigen Flächenleistungen einer „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 liegen.
o In der Kategorie „Aufzüge“ übersteigt die Flächenleistung die Normwerte einer „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 sogar um 64,05%.
Im Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung war jedoch auch die Organisationszeit zu berücksichtigen bzw. ist darin kalkulatorisch enthalten. Dies bedeutet, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Reinigungszeit auch noch um die Organisationszeit „reduziert“ wird, was zu einer Erhöhung der Flächenleistung aller Raumkategorien führt.
Wir haben Sie mit Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 diesbezüglich ersucht, die von Ihnen kalkulierten Preise und die zugrunde gelegten Flächenleistungen sämtlicher Raumkategorien mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „***“ zu erläutern, die kalkulierten organisatorischen und technischen Maßnahmen sowie das eingesetzte Equipment darzustellen und die Organisationszeit für die Gründliche Reinigung aufzuschlüsseln (siehe dazu im Detail Punkt 1.2 des Aufklärungsersuchens vom 04.09.2020).
Mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 konnten daher die angeführten hohen Flächenleistungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Gründlichen Reinigung ein Mehr an Leistung gegenüber der Vollreinigung zu erbringen ist (siehe auch das gemeinsame Verständnis im Protokoll der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020), nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben auch keine organisatorischen und technischen Maßnahmen dargelegt, welche geeignet sind, eine — die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigende — Flächenleistung für die Gründliche Reinigung zu plausibilisieren.
Insbesondere haben Sie mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 zur „Gründlichen Reinigung“ zB in der Unterlage „***“
o für die Raumkategorie „Sanitär Patientenzimmer“ erklärt, dass Ihre Flächenleistung 61,52 m2/Stunde beträgt. (Zum Vergleich beträgt die max. Flächenleistung für eine Vollreinigung lt. ÖNORM D2050 60 m²/Stunde).
o angegeben: „Die oben angeführte Organisationszeit wurde im "Stundensatz Gründliche Reinigung inkl. Gewinn" und somit im kalkulierten Einheitspreis berücksichtigt da es im Preisblatt keine Möglichkeit gab die Organisationszeit separat auszuweisen. Die Anfahrtszeit wurde lediglich knapp bemessen da in einem Krankenhaus im Regelfall aufgrund der Vielzahl an Sonderreinigungen Mitarbeiter der LG 2 permanent vor Ort sind und zur Verfügung stehen.“ Siehe dazu im Detail Ihre Aufklärung vom 14.09.2020.
Wir haben Sie daher mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 diesbezüglich noch einmal ersucht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern und mit welchen kalkulatorischen Ansätzen die Organisationszeit in den im Aufklärungsersuchen angeführten Stundensätzen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus haben wir Sie aufgefordert anhand Ihres Reinigungsplanes und Ihrer Raumskizze gemäß Aufklärung vom 14.9.2020 „***“ nachvollziehbar darzustellen und damit zu
plausibilisieren, wie viele Minuten Sie für die einzelnen Tätigkeiten (Reinigung der kompletten Wandflächen - inkl. WC-Trennwände, Reinigung der Lampen, Reinigung des Inventars (z.B. WC-Muschel, Waschbecken, etc.) unter Annahme einer 10 m2 großen Sanitärfläche veranschlagt haben, und ob/weshalb die Tätigkeiten der Gründlichen Reinigung in der kalkulierten Zeit ordnungsgemäß ausgeführt werden können (siehe dazu im Detail Punkt 1.2 des Aufklärungsersuchens vom 25.09.2020).
Auch mit Ihrer Aufklärung vom 25.09.2020 konnte die angeführte hohe Flächenleistung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Gründlichen Reinigung ein Mehr an Leistung gegenüber der Vollreinigung zu erbringen ist (siehe auch das gemeinsame Verständnis im Protokoll der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020), nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben auch keine organisatorischen und technischen Maßnahmen dargelegt, welche geeignet sind, eine — die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigende — Flächenleistung für die Gründliche Reinigung zu plausibilisieren.
Die von Ihnen in Ihren Letztangeboten angebotenen Flächenleistungen überschreiten sohin die maximal zulässigen Flächenleistung pro Stunde der „Vollreinigung“ gemäß ÖNORM D2050. Da die Leistungen der „Gründlichen Reinigung“ über die Leistungen einer „Vollreinigung“ hinausgehen (siehe dazu oben), haben Sie in Ihren Letztangeboten die maximal zulässige Flächenleistung pro Stunde für die „Gründliche Reinigung“ überschritten.
Zur Veranschaulichung auch folgende Tabelle:
Grafik/Tabelle (nicht übernommen)
Im Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 wurde zudem auch festgehalten: „Eine unterlassene, nicht vollständige oder nicht plausible Aufklärung führt unmittelbar zur Ausscheidung Ihres Angebotes. “Mit Ihren Aufklärungen konnten die angeführte hohe Flächenleistung unter Berücksichtigung der Organisationszeit nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben es zum Punkt „Gründliche Reinigung“ sohin unterlassen, die kalkulierten Flächenleistungen nachvollziehbar darzustellen und damit ihre Angebotskalkulation zu plausibilisieren.
Im Ergebnis sind Sie damit von den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlagen einseitig abgewichen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 widersprechen daher den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine — durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher auch aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung der Gesamtpreise gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden.
Es erfolgte — trotz hinreichend konkretem Ersuchen — auch keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
* * *
Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 3 und Z 7 sowie § 141 Abs 2 BVergG leider zwingend auszuscheiden (Ausscheidensentscheidung). Wir ersuchen Sie um Verständnis, dass aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Fairness gegenüber anderen Verfahrensteilnehmern eine andere Beurteilung Ihrer Angebote leider nicht möglich war.
Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die oben angeführten Ausscheidensgründe grundsätzlich alle von Ihnen angebotenen Lose betreffen (losweise Unterschiede sind wie erwähnt gegebenenfalls gesondert ausgewiesen) und die gegenständliche Ausscheidensentscheidung daher für alle Angebote heranzuziehen ist.
Wir bedauern, Ihnen keine bessere Nachricht überbringen zu können.
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme dieser Entscheidung, bedanken uns für Ihre Teilnahme am Verfahren und würden uns freuen, Sie in allfälligen zukünftigen Vergabeverfahren der Auftraggeberin wieder als Bewerber/Bieter begrüßen zu dürfen.
Gerne stehen wir auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Für allfällige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
(D)“
Die AST wendete in ihrem am 16.11.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb der Frist nach § 12 Abs. 1 NÖ VNG u.a. eingebrachten Nachprüfungsantrag nach Bezeichnung des Vergabeverfahrens, Beschreibung des Leistungsgegenstandes, Angaben zu den Verfahrensparteien, Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung der AG vom 06.11.2020 (auf Ausscheiden der Letztangebote der AST im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die
Lose 1 bis 5), bei gleichzeitiger Darlegung des Interesses am Vertragsabschluss, des entstandenen bzw. drohenden Schadens, der bestimmten Bezeichnung der verletzten Rechte hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und der eingewendeten Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung(en) im Wesentlichen Folgendes ein:
„…
4. RELEVANTER SACHVERHALT
4.1. Allgemeines
Die Antragsgegnerin hat mit unionsweiter Bekanntmachung vom 12.12.2019. ***, unter der Auftragsbezeichnung „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen" die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen in insgesamt fünf Losen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich bekannt gemacht.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten grundsätzlich für alle von der Antragstellerin gelegten Angebote im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen“ in den Losen 1 bis 5. losweise Unterschiede werden gegebenenfalls gesondert ausgewiesen.
Angabe von Beweismitteln
4.2. Festlegungen zur Definition des Leistungsgegenstands und bei Abweichen von Standardabgaben
4.2.1. Allgemeines
Punkt 1.5.3. der Verfahrensordnung beschreibt den Leistungsgegenstand allgemein wie folgt (vgl Beilage B, Seite 17):
„[...]
1.5.3. Beschreibung des Leistungsgegenstandes – Auszug aus der Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen der 2. Stufe
1.5.3.1. Allgemeine Vorgaben
[...]
Die vom AN zu erbringenden Reinigungs- und Servicedienstleistungen sind in den „Standard Leistungsverzeichnissen“ (Unterhaltsreinigung, Sonderreinigung, Servicedienstleistungen etc.) und in den Besonderen Vertragsbedingungen – Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen konkret definiert, welche in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt werden.
Sollten in einzelnen „Miniwettbewerben“ Abweichungen von Standardangaben, von den „Standard Leistungsverzeichnissen“, Ergänzungen geboten sein oder zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche für die Anbotslegung Berücksichtigung finden müssen, werden diese in jedem „Miniwettbewerb“ in der Spalte „0bjektbesonderheiten“ des jeweiligen Preisblattes für Reinigung- und Servicedienstleistungen zu entnehmen sein. in bestimmten Fällen wird in dieser Spalte auf ein eigenes Leistungsverzeichnis verweisen.
[...]“
In der Verfahrensordnung sind unter Punkt 1.5.3.2. ua folgende Definitionen zum Leistungsgegenstand festgelegt (vgl Beilage B, Seite 18f):
„[...]
1.5.3.2. Überblick Reinigungsleistungen
Die nachstehend angeführten Reinigungsleistungen gelten für die Niederösterreichische Universitäts- und Landeskliniken sowie Pflege- und Betreuungszentren und Pflege- und Förderzentren gleichermaßen. In der zweiten Verfahrensstufe werden allfällige Leistungsabweichungen in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen abgebildet. Die ausgeschriebenen Reinigungsleistungen umfassen insbesondere nachstehende Leistungen:
— Unterhaltsreinigung (gemäß „Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung“)
— Sonderreinigung (gemäß „Leistungsverzeichnis Sonderreinigung“) bestehend aus
o Grundreinigung der Böden
o Gründliche Reinigung
o Fensterreinigung
o Spezialreinigungen
o Fassadenreinigung
Unter dem Begriff „Unterhaltsreinigung“ werden alle im Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung aufgelisteten, in Zielvorgaben und in Intervallen definierten, zu erbringenden Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten bzw. Arbeiten nach Bedarf (z.B. Sichtreinigung) verstanden. Das Ziel und der zu erbringende Erfolg der Unterhaltsreinigung ist es, sämtliche aufliegende und anhaftende Verschmutzungen gemäß Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung zu entfernen.
Unter dem Begriff „Grundreinigung der Böden“ werden alle im Leistungsverzeichnis Sonderreinigung aufgelisteten und definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten verstanden. Das Ziel und der zu erbringende Erfolg der Grundreinigung der Böden ist es, sämtliche aufliegende und anhaftende Verschmutzungen, inkl. alter Pflegefilme (ohne Sanierungsmaßnahmen) fachgerecht zu entfernen und zur Sicherung des Werterhalts ggf. je nach Bodenbelag diesen neu einzupflegen.
Unter dem Begriff „Gründliche Reinigung“ werden alle im Leistungsverzeichnis Sonderreinigung aufgelisteten und definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten verstanden. Die Gründliche Reinigung ist eine Reinigung über den Böden (alle Flächen außer Grundreinigung Boden). Das Ziel und der zu erbringende Erfolg der Gründlichen Reinigung ist es, sämtliche aufliegende und anhaftende Verschmutzungen gemäß Leistungsverzeichnis Sonderreinigung zu entfernen.
[...]
Folgende Flächenarten können in der Leistungsabwicklung vorkommen:
Kategorie Flächenart Preisblatt | Kategorie laut ÖNORM D2050 |
Infektionszimmer | 12 – Patientenzimmer (Stationsbereich) ohne Nasszellen |
OP, Eingriffsräume | 13 – OP-Bereich |
Intensivbereich | 14 - Intensivbereich |
Angabe von Beweismitteln
4.2.2. Festlegungen zur Unterhaltsreinigung bei Patiententransferierungenl-entlassungen
Die Definition der einzelnen Leistungen lautet gemäß Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung Kliniken (D 4) (Beilage ./D) folgendermaßen:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Das Standard Leistungsverzeichnis D 4 (Beilage ./D) bezieht sich auf die Begriffe Vollreinigung, Teilreinigung und Sichtreinigung. Diese Begriffe werden in Punkt 3.3. der Besonderen Vertragsbedingungen – Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen (D 2) (Beilage JE) folgendermaßen definiert:
„[...]
3.3.1 Vollreinigung laut ÖNORM D 2050 – Reinigungsleistungen
3.3.2 Teilreinigung laut ÖNORM D 2050 – Reinigungsleistungen
3.3.3 Sichtreinigung laut ÖNORM D 2050 – Reinigungsleistungen
[...]“
Die ÖNORM D 2050 definiert die jeweiligen Reinigungsleistungsarten folgendermaßen (vgl ÖNORM D 2050, Beilage F):
„[...]
4.1 Unterhaltsreinigung (UR)
4.1.1 Vollreinigung
Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme. Die Vollreinigung hat folgende Leistungen zu umfassen:
— Müllentleerung,
— Auffüllen von Bedarfs- oder Verbrauchsartikeln,
— Reinigung der Bodenflächen,
— Reinigung der waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände,
— Reinigung der frei geräumter Fensterbänke und Heizkörper.
— Reinigung von Türen, Schaltern, Steckdosen, Handläufen und Geländern von Iosen und leicht anhaftenden Verschmutzungen sowie die Entfernung von Spinnweben ohne die Verwendung von Steighilfen.
Nicht inkludiert sind Leistungen, die im Leistungsumfang der Generalreinigung gemäß 4.3 enthalten sind.
Leistungen der Vollreinigung gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche sinngemäß.
Nach der Vollreinigung dürfen nur noch Verschmutzungen vorhanden sein, welche vertragsmäßig im Zuge einer Generalreinigung gemäß 4.3 oder Sonderreinigung gemäß 4.4 zu entfernen sind.
4.1.2 Teilreinigung
Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme, bei der vertragsmäßig bestimmte Leistungsarten in einer festgesetzten Reinigungshäufigkeit durchgeführt werden. Bei dieser sind, je nach Beauftragung, Teile der Vollreinigung in zu definierenden Intervallen, abwechselnd ohne Verwendung von Steighilfen durchzuführen.
Abweichungen der maximalen Leistung der Vollreinigung zur Teilreinigung aufgrund des verringerten Leistungsumfangs sind plausibel zu erklären.
Leistungen der Teilreinigung gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche sinngemäß.
Nach der Teilreinigung dürfen aufgrund der reduzierten Reinigungsleistung und Reinigungsintervalle gegenüber der Vollreinigung sichtbare Verschmutzungen vorhanden sein.
4.1.3 Sichtreinigung
Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme.
Die Sichtreinigung hat folgende Leistungen zu umfassen:
— Müllentleerung,
— Auffüllen von Bedarfs— oder Verbrauchsartikeln,
— Entfernung von Griffspuren auf Glastüren sowie
— Entfernung augenscheinlich grober Verschmutzungen im Rahmen einer Sichtkontrolle auf Böden, waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände, Fensterbänken und Heizkörpern ohne Verwendung von Steighilfen.
Diese Reinigungsleistungen gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche sinngemäß.
Aufgrund der reduzierten Reinigungsleistung dürfen sichtbare Verschmutzungen vorhanden sein.
[...]"
Das Standard Leistungsverzeichnis D 4 legt für Patiententransferierung /-entlassungen eine „Vollreinigung" fest. Dies allerdings abhängig von der „Zimmerart“ zum Teil grob abweichend von der ÖNORM D 2050. Für Intensivzimmer werden gemäß Beilage ./D, Seite 8, folgende, auszugsweise dargestellten Tätigkeiten im Rahmen der durchzuführenden „Vollreinigung“ definiert:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Für Infektionszimmer werden gemäß Beilage ./D, Seite 9, folgende, auszugsweise
dargestellten Tätigkeiten im Rahmen der durchzuführenden „Vollreinigung“ definiert:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Für Patientenzimmer gilt eine eingeschränkte Vollreinigung; demnach sind nur folgende, taxativ aufgelisteten Tätigkeiten im Rahmen der „Vollreinigung“ bei Patiententransferierung bzw Patientenentlassung zu erbringen (vgl Beilage ./D, Seite 19):
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
In ihrer Fragenbeantwortung vom 12.08.2020 (vgl Beilage ./G) hat die Antragsgegnerin folgende Festlegungen in Bezug auf die Definition und Kalkulation einer Vollreinigung bei Patientenentlassungen getroffen:
„[...]
Vollreinigung Patientenantlassung
Verstehen wir es richtig, dass nach jeder Patientenentlassung eine Vollreinigung zu kalkulieren ist und haben demnach die im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Tätigkeiten in der Spalte Patiententransferierung /-entlassung keine kalkulatorische Relevanz? Bitte um Aufklärung.
Antwort:
Die Bieter haben anhand der Entlassungen pro Los (siehe Kalkulationsbelblatt) die Anzahl an zusätzlichen Reinigungen zu kalkulieren. Das bedeutet, dass pro Patientenentlassung eine Vollreinigung mit den angeführten Tätigkeiten durchzuführen ist.
[...]“
(vgl Fragenbeantwortung vom 12.08.2020, Beilage ./G, Seite 2)
„[...]
Patiententransferierungen
Ist die in Unterlagen für das LAFO bekanntgegebene Anzahl der Patiententransferierungen pro Los in Patienten- bzw. Bewohnerzimmer und Infektionszimmer aufzuteilen oder soll der gesamte Aufwand in die Patienten- bzw. Bewohnerzimmer einkalkuliert werden? ist die angeführte Anzahl nur auf die Klinik zutreffend? Wenn ja, gibt es auch einen Richtwert für das PBZ?
Antwort:
Die bekannt gegebene Anzahl der Patientenentlassungen/ Patiententransferierungen soll in Patienten- bzw. Bewohnerzimmer und Infektionszimmer aufgeteilt werden. Für die PBZ ist ein Richtwert von 250 Patientenentlassungen bzw. Transferierungen pro Los zu berücksichtigen.
[...]“
(vgl Fragenbeantwortung vom 12.08.2020, Beilage ./G‚ Seite 2 f)
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Aus den Besonderen Vertragsbedingungen (D 2) (Beilage ./E) ergeben sich folgende Kalkulationsvorgaben für Patiententransferierungen/-entlassungen pro Jahr:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Beweis:
- von der Antragsgegnerin vorzulegender Vergabeakt;
- Verfahrensordnung, insb Punkt 1.5.3, Beilage ./B;
- Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung Kliniken (D 4), Beilage ./D;
- Besondere Vertragsbedingungen – Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen (D 2)‚ Beilage ./E;
- Auszug aus ÖNORM D 2050, Beilage ./F;
- Fragenbeantwortung vom 12.08.2020, Beilage ./G;
- weitere Beweise (insb im Bestreitungsfall) ausdrücklich vorbehalten.
4.2.3. Festlegungen zur Sonderreinigung
Die Definition der Leistung „Grundreinigung der Böden“ lautet gemäß Standard Leistungsverzeichnis Sonderreinigung für Kliniken und PBZ/PFZ (D 6) (Beilage ./H)
folgendermaßen:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Die Definition der Leistung „Gründliche Reinigung“ lautet gemäß Standard Leistungsverzeichnissen Sonderreinigung für Kliniken und PBZ/PFZ (D 6) (Beilage ./H) folgendermaßen:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Gemäß Punkt 4.4. der ÖNORM D 2050 wird unter dem Überbegriff „Sonderreinigung“ Folgendes verstanden (vgl Beilage ./F):
[...]
4.4 Sonderreinigung (SR)
Die Sonderreinigung umfasst alle manuellen und maschinellen Reinigungsverfahren zur vollflächige [sic] Reinigung von waagrechten und senkrechten Oberflächen zur Entfernung von haftenden Verschmutzungen oder Pflegefilmen.
[...]“
Angabe von Beweismitteln
4.3. Festlegungen zu den ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen
Gemäß Punkt 1.5.4. der Verfahrensordnung soll je Los eine Rahmenvereinbarung zwischen der Auftraggeberin einerseits und bis zu fünf Unternehmen andererseits abgeschlossen werden. Partner der Rahmenvereinbarung je Los sollen somit jene fünf Bieterinnen werden, die je Los die fünf am besten bewerteten Angebote gelegt haben (vgl Beilage ./B, Seite 24 unten).
Angabe von Beweismitteln
4.4. Verhandlungsrunde und Aufforderung zur Legung eines Letztangebots
Im Zuge einer Verhandlungsrunde am 25.06.2020 sind die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu dem folgenden gemeinsamen Verständnis gelangt:
„[...]
Gemeinsames Verständnis von AG und AN ist, dass die Gründliche Reinigung inhaltlich über die eine Vollreinigung hinausgeht und daher mit der Maximal-Quadratmeterleistung gemäß ÖNORM D 2050 in der Vollreinigung nicht das Auslangen gefunden wird.
[...]“
Im Anschluss an die Verhandlungsrunde wurde die Antragstellerin zu Abgabe eines Letztangebots aufgefordert
Angabe von Beweismitteln
4.5. Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020
4.5.1. Allgemeines
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin am 04.09.2020 ein Aufklärungsersuchen übermittelt. Dem Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 (Beilage ./K) waren die ExceI—Tabellen „***“; „***“ und die ‚***“ beigeschlossen. Anzumerken ist, dass die Art der geforderten Aufklärung weder vorab in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben war noch mit den im Rahmen der bestandsfesten Ausschreibung zur Verfügung gestellten Kalkulationstabellen und -möglichkeiten übereinstimmt.
Das Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 behandelt die Preiskalkulation des Letztangebots in den Losen 1 bis 5 der Antragstellerin zu folgenden Bereichen:
- Flächenleistung Unterhaltsreinigung
- Gründliche Reinigung
- Grundreinigung
Die Aufklärungsfrist endete nach Fristverlängerung am 14.09.2020. Das ursprüngliche Fristende war am 11.09.2020, 12:00 Uhr (vgl Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020, Beilage ./K, Seite 3).
Angabe von Beweismitteln
4.5.2. Flächenleistung Unterhaltsreinigung
Das Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 hält unter Punkt 1.1 Folgendes fest:
„[...]
1.1. Flächenleistung Unterhaltsreinigung
Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung ersuchen wir Sie um Aufklärung hinsichtlich der von Ihnen angebotenen Einheitspreise für die Unterhaltsreinigung in allen Raumkategorien.
Wir ersuchen Sie diesbezüglich
- die von Ihnen für die Kalkulation angenommenen Intervalle und Flächenleistungen mittels der diesem Aufklärungsersuchen beiliegenden Beilage „***“ unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses Unterhaltsreinigung darzustellen.
Bei den Kategorien Infektionszimmer, Intensivzimmer und Patientenzimmer sind jedenfalls die Patientenentlassungen zu berücksichtigen.
- die kalkulierten organisatorischen und technischen Maßnahmen anzuführen, die Reinigungsabläufe, die Reinigungsverfahren bzw. Tätigkeiten und eingesetztes Equipment darzustellen.
Die Beilage „***" ist zu Zwecken der Aufklärung entsprechend zu vervielfältigen.
[...]“
Angabe von Beweismitteln
4.5.3. Gründliche Reinigung
Das Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 hält unter Punkt 1.2. Folgendes fest:
„[...]
Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung ersuchen wir Sie um Aufklärung hinsichtlich der von Ihnen angebotenen Einheitspreise, für die einmalige Durchführung der Gründlichen Reinigung in allen Raumkategorien.
Wir ersuchen Sie diesbezüglich
- die Preise und die zugrunde gelegten Flächenleistungen sämtlicher Raumkategorien mittels der diesem Aufklärungsersuchen beiliegenden Beilage „***“ zu erläutern.
- die kalkulierten organisatorischen und technischen Maßnahmen anzuführen, die Reinigungsabläufe, die Reinigungsverfahren bzw. Tätigkeiten und eingesetztes Equipment darzustellen.
- die Organisationszeit für die Gründliche Reinigung aufzuschlüsseln.
Die Beilage „***" ist zu Zwecken der Aufklärung entsprechend zu vervielfältigen.
[...]“
Angabe von Beweismitteln
4.5.4. Grundreinigung
Das Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 hält unter Punkt 1.3. Folgendes fest:
„[...]
In Ihrem Angebot für die Reinigungsdienstleistung haben Sie in den Preisblättern RD-Reinigung Ref-Klinik und RD-Reinigung Ref-PBZ für die Grundreinigung Einheitspreise kalkuliert und ausgepreist. Die Einheitspreise sind für alle Stationen, Bereiche, etc. ident.
Bei den Kategorien PVC, Linoleum, Kautschuk textile Oberflächen und Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren errechnet sich mit dem herangezogenen Stundensatz (Personaleinstandskosten) die zugrunde gelegte Flächenleistung.
Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wurde festgestellt, dass sich bei den errechneten Werten um maximale Flächenleistung gem. ÖNORM D 2050 handelt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit Sie die Organisationszeiten für die Grundreinigung von Böden berücksichtigt haben.
Wir ersuchen Sie diesbezüglich die Organisationszeiten für die Grundreinigung von Böden mittels der diesem Aufklärungsersuchen beiliegenden Beilage „***“ anhand einer Musterkalkulation von 1000 m2 für die jeweiligen in der Beilage angeführten Bodenkategorien zu erläutern.
[...]“
Angabe von Beweismitteln
4.6. Aufklärungsersuchen vom 24.09.2020
4.6.1. Allgemeines
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin am 25.09.2020 ein weiteres Aufklärungsersuchen übermittelt. Das Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 (Beilage ./L) hat im Wesentlichen die gleichen Themenbereichen behandelt wie das Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020.
Die Aufklärungsfrist endete nach Fristverlängerung am 02.10.2020. Das ursprüngliche Fristende war am 30.09.2020, 18:00 Uhr (vgl Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020, Beilage ./L, Seite 7).
Angabe von Beweismitteln
4.6.2. Flächenleistung Unterhaltsreinigung
Das Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 hält unter Punkt 1.1. zur „Flächenleistung
Unterhaltsreinigung“ Folgendes fest:
„[...]
Sie sind hiermit aufgefordert, in sämtlichen Losen (Lose 1 bis 5) die von Ihnen angenommenen Erfahrungswerte, die Ihrer Angebotskalkulation zugrunde gelegten Flächen sowie die kalkulierten Flächenleistungen unter Berücksichtigung der je Los vorgegebenen Anzahl an Patientenentlassungen und der erforderlichen zusätzlichen Vollreinigungen pro Patientenentlassung nachvollziehbar darzustellen und damit Ihre Angebotskalkulation zu plausibilisieren. Für die Darlegung ist die angehängte Excel-Datei „***“ je Los zu verwenden. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit eine eigene Berechnung anzustellen und als Anhang zu übermitteln.
[...]“
Angabe von Beweismitteln
4.6.3. Gründliche Reinigung
Das Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 hält unter Punkt 1.2. zur „gründlichen Reinigung" Folgendes fest:
„[...]
Sie sind hiermit aufgefordert, in sämtlichen Losen (Lose 1 bis 5) nachvollziehbar darzulegen, inwiefern und mit welchen kalkulatorischen Ansätzen die Organisationszeit in diesen Stundensätzen berücksichtigt wurde.
Darüber hinaus sind Sie hiermit aufgefordert, in sämtlichen Losen (Lose 1 bis 5) anhand Ihres Reinigungsplanes und Ihrer Raumskizze gemäß Aufklärung vom 14.9.2020 „***“ exemplarisch für die Raumkategorie Sanitärräume nachvollziehbar darzustellen und damit zu plausibilisieren, wie viele Minuten Sie für die einzelnen Tätigkeiten (Reinigung der kompletten Wandflächen - inkl. WC-Trennwände, Reinigung der Lampen, Reinigung des Inventars (z.B. WC-Muschel, Waschbecken, etc.) unter Annahme einer 10 m2 großen Sanitärfläche veranschlagt haben, und ob/weshalb die Tätigkeiten der Gründlichen Reinigung in der kalkulierten Zeit ordnungsgemäß ausgeführt werden können.
[...]"
Angabe von Beweismitteln
4.6.4. Grundreinigung
Das Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 hält unter Punkt 1.3. zur „Grundreinigung“ Folgendes fest:
„[...]
Sie sind hiermit aufgefordert, in sämtlichen Losen (Lose 1 bis 5) anhand der nachfolgenden zwei konkreten Beispiele nachvollziehbar darzulegen und somit zu plausibilisieren, mit welchen Organisationsformen und Abläufen die erforderlichen Tätigkeiten in der kalkulierten Zeitspanne vorgenommen werden.
- Beispiel Ausräumen: Patientenzimmer 28 m2 - Ausräumen von 1 Tisch, 3 Stühlen, 2 Betten, 2 Nachtkästchen, Abkleben von Kästen, etc. – 2 Personen á XXX min.
- Beispiel Maschinen-Vorbereitungszeit: 5 MA — Anzahl Einscheibemaschinen, Anzahl Nasssauger, Anzahl Rand- und Eckengeräte, Anzahl Wischsysteme — Pro MA —Transport aus Auto, Lager, Befüllen, Bestücken. etc. in min.
[...]“
Angabe von Beweismitteln
4.7. Zur angefochtenen Entscheidung
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin am 06.11.2020 mitgeteilt, dass ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 zwingend auszuscheiden seien (Ausscheidensentscheidung, Beilage ./C).
Betroffen sind die in den Aufklärungsersuchen vom 04.125.09.2020 (Beilagen ./K und ./L) problematisierten Bereiche
„[...]
1. Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050 bzw „Patiententransferierungen/-Patientenentlassungen“
[...]
2. Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Grundreinigung gemäß ÖNORM D
2050 bzw „Organisationszeit Grundreinigung“
[...]
3. Ausscheidungsgrund Flächenleistungen und Organisationszeit in der Gründliche Reinigung
[...]“
Nach der Begründung der Ausscheidensentscheidung wären die Angebote der Antragstellerin in den Losen 1 bis 5 nach § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 sowie § 141 Abs. 2 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden. In der Ausscheidensentscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Vorhalte bzw. Ausführungen grundsätzlich für alle von der Antragstellerin gelegten Angebote in allen Losen (Lose 1 bis 5) gelten würden. Losweise Unterschiede seien gegebenenfalls gesondert ausgewiesen (vgl. Beilage ./C, Seite12).
Die Entscheidung wurde von der vergebenden Stelle via Vergabeplattform am 06.11.2020 bekannt gegeben.
Diese Ausscheidensentscheidung ist — wie im Folgenden unter Punkt 8. dieses NPA dargestellt wird — rechtswidrig.
Angabe von Beweismitteln
……..
8. RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG
8.1. Allgemeines
Vorauszuschicken ist, dass die Antragstellerin in den verfahrensgegenständlichen Losen 1 bis 5 Angebote zu marktüblichen; angemessenen Preisen gelegt hat. Die Antragstellerin hat ihrer Kalkulation selbstverständlich die gültigen Kalkulationsvorgaben und die gültigen Vorgaben in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sowie alle Vorgaben der ÖNORM D 2050 zugrunde gelegt.
Ausgangspunkt für die nunmehr angefochtene Entscheidung ist wohl die Fülle an teilweise in sich widersprüchlichen Unterlagen und ExceI-Tabellen, die den Bietern zur Verfügung gestellt wurden. Die Antragsgegnerin hat immer wieder sehr kurzfristig im Rahmen von Anfragebeantwortungen neue Vorgaben gemacht. So hat sie lediglich zwei Tage (E) vor dem Termin für die Abgabe des Letztangebots am 14.08.2020 noch weitere Festlegungen mit der Fragenbeantwortung vom 12.08.2020 (Beilage ./E) vorgenommen. Bei vergaberechtskonformem Vorgehen hätte die Antragsgegnerin die Angebotsfrist entsprechend verlängern müssen. Allein die vielen Unklarheiten und Widersprüche in den Verfahrensunterlagen machten es in der kurzen Zeit zur Bearbeitung von Aufklärungsersuchen nicht einfacher. Die an üblichen Leistungsbildern nach der ÖNORM D 2050 orientierte Kalkulation an die gewünschten Abweichungen von der ÖNORM D 2050 anzupassen und die zigfachen ExceI-Felder unter Einbeziehung der gewünschten Abweichungen von der ÖNORM D 2050 zu befüllen. Allein für das Befüllen der „bieterfeindlichen“ Preisblätter benötigten zwei Mitarbeiter 1,5 Tage. Die Antragstellerin hat im Zuge der Verhandlungen das ungewöhnlich und unnotwendig aufwändig zu bearbeitende Preisblatt angesprochen und um eine Verbesserung für die Runde des Letztangebotes gebeten. Diesem Wunsch wurde nicht entsprochen.
Die Auftraggeberin muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, dass nicht nur entgegen den vergaberechtlichen Bestimmungen ohne Notwendigkeit von der ÖNORM D 2050 ohne fachliche Notwendigkeit abgewichen wurde, was bereits eine Bearbeitung und Kalkulation unnötig erschwert hat; darüber hinaus hat die Antragsgegnerin keine angemessenen Fristen für die Berücksichtigung der vom Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen abweichenden „Klarstellungen“ in den Ausschreibungsunterlagen gewährt. Schließlich wurden im Rahmen der Aufklärung abweichend von der Struktur der Kalkulation laut Ausschreibungsvorgaben Erklärungen zu Kalkulationsdetails gefordert; dies ohne Gewährung einer angemessenen Frist.
Die Antragsgegnerin hat geringfügige Abweichungen im Kommabereich — sie haben keinerlei Auswirkungen auf den Gesamtpreis bzw die insgesamt preisangemessene Kalkulation — zum Anlass genommen, kurzfristig ein aufwendiges und komplexes Aufklärungsverfahren durchzuführen. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer vertieften Prüfung aber nicht die Erfahrungswerte der Antragstellerin sowohl in Einrichtungen der Antragsgegnerin als auch in anderen Kranken- und Pflegeanstalten ausreichend gewürdigt, was die Antragsgegnerin zu der verkürzten Einschätzung veranlasste, dass die Antragstellerin die Kalkulationsvorgaben und die Vorgaben der Verfahrensunterlagen nicht eingehalten hätte.
Faktum ist, dass die Antragsgegnerin eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen hat, obwohl dafür gar kein Anlass bestand. Tatsächlich wären die Aufklärungsersuchen bzw die Aufklärungen in der von der Antragsgegnerin geforderten Tiefe gar nicht erforderlich gewesen.
Die Angebote der Antragstellerin zu den Losen 1 bis 5 weichen nicht von den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlage ab. Der behauptete Ausscheidensgrund gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 liegt nicht vor.
Die Angebote gründen auf einer plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises, was sich bei einem am objektiven Erklärungswert orientierten Verständnis der Verfahrensunterlage aber auch nachweislich aus den Aufklärungen vom 04.09.2020 und vom 25.09.2020 ableiten lässt. Der Ausscheidensgrund gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 liegt nicht vor.
Schließlich liegt auch in keinem der in der Ausscheidensentscheidung angeführten Problembereiche ein Ausscheidensgrund gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 vor. Die Antragstellerin kann sämtliche Unklarheiten der Antragsgegnerin nachvollziehbar und vollständig im Rahmen der Aufklärungen vom 04.09.2020 und 25.09.2020 begründen.
Die Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 ist daher rechtswidrig. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Ausscheidungsgründe liegen nicht vor.
Angabe von Beweismitteln
8.2. Kein Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung
Die Antragstellerin hat jeweils Angebote für die Lose 1 bis 5 gelegt, denen allesamt angemessene Preise zugrunde liegen. Keines der Angebote weist einen ungewöhnlich niedrigen Preis auf. Schon aus diesem Grund war auch keine vertiefte Angebotsprüfung indiziert.
Dennoch hat die Antragsgegnerin etwa für den Themenbereich „Flächenleistung Unterhaltsreinigung (Patiententransferierungen/-entlassungen)“ kurzfristig ein aufwendiges Aufklärungsverfahren durchgeführt, weil die Antragstellerin mit ihren Letztangeboten in den Raumkategorien „Intensivzimmer“, Überwachungszimmer“, Infektionszimmer/Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ „knapp unter den maximal zulässigen Flächenleistungen für Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050 kalkuliert“ hat (vgl angefochtene Entscheidung. Seite 2, Beilage ./C). Was daran verwerflich sein soll, vermochte die Auftraggeberin mit keinem Wort zu begründen.
Aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich nicht, wie die Ungewöhnlichkeitsschwelle für ein „ungewöhnlich niedriges Angebot“ zu errechnen bzw wo sie wertmäßig anzusetzen ist (vgl EBRV 69 BIgNR XXVI. GP 153). Für die Antragsgegnerin bestand also nur dann ein Anlass für die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung, wenn das Angebot der Antragstellerin um 30% billiger als das nächstgereihte Angebot und um 17,95 % günstiger als der geschätzte Auftragswert sein sollte (vgl BVA 03.12.2012, N/0004-BVA/10/2012-38). Es bestand auch deshalb kein Grund zur vertieften Prüfung der Preise, weil die Antragstellerin zwischen dem Erst- und dem Letztangebot keine erhebliche Preisreduktion eingeräumt hat (vgl VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011).
Die Aufklärungsersuchen vom 04./25.09.2020 haben schließlich dazu geführt, dass die Antragsgegnerin aufgrund der widersprüchlichen Vorgaben der eigenen Verfahrensunterlage zu Unrecht ein vermeintlich einseitiges Abweichen von den Kalkulationsvorgaben, eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises sowie eine nicht nachvollziehbare bzw eine nicht vollständige Aufklärung bzw Begründung unterstellt hat.
Angabe von Beweismitteln
8.3. Zum Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050 bzw „Patiententransferierungen/-Patientenentlassungen“
Die Antragstellerin hat für alle Lose zum angeführten Themenbereich in ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 Folgendes aufgeklärt (Anm: Unterstreichung nicht im Original):
[...]
Erklärung: Für die Kompensation der zusätzlichen Zeit für Vollreinigung statt Teilreinigungen bei Patientenentlassungen und -transfers haben wir einen unkomplizierten und nachvollziehbaren Ansatz für die Kalkulation gewählt. Wir haben in dieser Kategorie folglich nicht die zulässige Flächenleistung laut ÖNORM gewählt sondern eine niedrigere (Vollreinigung 155 statt 160m2 pro Stunde und Teilreinigung 194 statt 200 m² pro Stunde).
[...]
Dieser Ansatz basiert auf Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der angegebenen Anzahl an Patiententransfers pro Jahr.
[..]“
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ausscheidensentscheidung (beispielhaft für Los 1) dazu Folgendes ausgeführt:
„[...]
Angesichts der 20.000 Entlassungen/Jahr in Los 1 und der daraus durchschnittlichen resultierenden 1.667 Entlassungen pro Monat, kann mit dem kalkulierten Zeitkontingent (23,43 Stunden pro Monat) diese Leistung nicht abgedeckt werden.
[...]
Mit ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 konnte die angeführte hohe Flächenleistung unter Berücksichtigung der Patiententransferierungen/-entlassungen und der daraus resultierenden Vollreinigung (jedenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt) nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden.
Aus dem objektiven Erklärungswert Ihrer Angebote bzw. der Aufklärungen ergibt sich, dass die Patiententransferierungen/-entlassungen und die damit verbundenen Mehrleistungen (zusätzliche Vollreinigung) — entgegen den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen — nicht ausreichend bei der Angebotskalkulation berücksichtigt wurden. Daraus ergibt sich weiter, dass die maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß der ÖNORM D 2050 in Ihren Letztangeboten überschritten werden, würden die Patiententransferierungen/-entlassungen kalkulatorisch berücksichtigt werden (durch eine zusätzliche Vollreinigung verringert sich die maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß der ÖNORM D 2050).
[...]“
Diese Ansicht ist aber verfehlt, weil die Antragstellerin tatsächlich die vorgegebenen Patientenentlassungen bei jedem Los zur Gänze berücksichtigt hat und sich auf einschlägige Erfahrungswerte ua auch in den Häusern der Antragsgegnerin berufen kann.
Die Antragsgegnerin kommt zu dem Schluss, dass „Patiententransferierungen/-entlassungen und die damit verbundenen Mehrleistungen (zusätzliche Vollreinigung) – entgegen den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen – nicht ausreichend bei der Angebotskalkulation berücksichtigt worden" wären, alleine, weil sie die Erfahrungswerte der Antragstellerin sowohl in den Häusern der Antragsgegnerin als auch in anderen Krankenanstalten nicht ausreichend beachtet.
Festzuhalten ist, dass in den Verfahrensunterlagen nicht festgelegt wird, welche Fläche ein durchschnittliches Patientenzimmer aufweist. Die Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind die rechtsgeschäftlichen Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus den Verfahrensunterlagen abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (vgl BVwG 20.02.2014, W 138 2000166-1).
Aus der Fragenbeantwortung ergibt sich:
„[...]
Antwort:
Die Bieter haben anhand der Entlassungen pro Los (siehe Kalkulationsbeiblatt) die Anzahl an zusätzlichen Reinigungen zu kalkulieren Das bedeutet. dass pro Patientenentlassung eine Vollreinigung ‚mit den angeführten Tätigkeiten durchzuführen ist
[...]“
Die Vollreinigung war für einen objektiven Kalkulanten demnach unter Berücksichtigung der jeweils pro Zimmer angeführten Tätigkeiten zu kalkulieren.
In der Aufklärung vom 02.10.2020 hat die Antragstellerin daher auf Basis der Angaben der Antragsgegnerin zu den Gesamtflächen für Patientenzimmer mit drei Betten eine Fläche von durchschnittlich 38m2 angenommen; das entspricht auch den Wahrnehmungen der Antragstellerin im Rahmen des aufrechten Vertragsverhältnisses mit der Antragsgegnerin bzw im Rahmen der Besichtigungen. Zur Kalkulation der Vollreinigung bei Patiententransferierungen/-entlassungen hat die Antragstellerin die Fläche je Patientenposition (38m2/3 Betten = 12,7 m2) herangezogen.
In ihrer Ausscheidensentscheidung erklärt die Antragsgegnerin aber, dass die Kalkulation je „Patientenzimmer“ und nicht je „Patientenposition“ zu kalkulieren gewesen wäre, dies weil
„[...]
Im Falle einer Patiententransferierungen/-entlassungen eine Volleinigung je Patientenzimmer durchzuführen
[...]“
wäre. Die Verfahrensunterlagen sehen aber keine Vorgabe vor, die die Bieter anweist, die Fläche je Patientenzimmer zu kalkulieren. Diese Annahme widerspräche einerseits den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen und wäre andererseits sinnwidrig, weil Patiententransferierungen/-entlassungen gerade nicht für alle in einem Zimmer untergebrachten Patienten am gleichen Tag erfolgen. Die Antragstellerin hat ihre Kalkulation im Rahmen der ausschreibungsgegenständlichen Vorgaben durchgeführt, wonach auf die Patiententransferierungen/-entlassungen und nicht auf das Zimmer abgestellt wird. Alles andere wäre auch sinnwidrig, müsste doch — folgt man der nunmehr erstmals im Rahmen der Ausscheidensentscheidung von der Antragsgegnerin vertretenen Auslegung — zB in einem 3-Bett-Zimmer, wo ein Patient entlassen wird, die von den beiden verbleibenden Patienten noch benötigten und genutzten Nachttische entleert und gereinigt werden.
In ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 teilte die Antragstellerin in der „***“ (Beilage ./N) zusätzlich mit, dass naheliegenderweise
[...]
nur bestimmte Bereiche im Zimmer gereinigt werden (Regale und Kästen Innen, Infusionsständer etc. Trennvor.‚ Paravent, Vorhangsch.)
[...]
Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung Kliniken (D 4) (Beilage ./D). dass bei Patiententransferierungen/-entlassungen für die Raumkategorie „Patientenzimmer“ keine Vollreinigung iSd ÖNORM D 2050 durchzuführen ist. Gegenüber der ÖNORM D 2050 sind die Tätigkeiten bei Patiententransferierungen/-entlassungen in der Raumkategorie „Patientenzimmer“ wesentlich reduziert. Bloß bei den Raumkategorien „Intensivzimmer/ Überwachungszimmer“ und „Infektionszimmer/Isolierzimmer“ ist eine der ÖNORM D 2050 entsprechende Vollreinigung durchzuführen.
Für Intensivzimmer gelten gemäß Beilage ./D, Seite 8, folgende, auszugsweise dargestellten Tätigkeiten:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Für Infektionszimmer gelten gemäß Beilage ./D, Seite 9, folgende Tätigkeiten:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Demgegenüber gilt für Patientenzimmer eine eingeschränkte Vollreinigung, die nur folgende Tätigkeiten umfasst (vgl Beilage ./D, Seite 19):
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
In der Fragenbeantwortung vom 12.08.2020. Beilage ./G, (Seiten 2 und 4) wurde von der Antragsgegnerin Folgende Aufklärung zu Patiententransferierungen/ -entlassungen gegeben:
„[....]
Vollreinigung Patientenantlassung
Verstehen wir es richtig. dass nach jeder Patientenentlassung eine Vollreinigung zu kalkulieren ist und haben demnach die im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Tätigkeiten in der Spalte Patiententransferierung/-entlassung keine kalkulatorische Relevanz? Bitte um Aufklärung.
Antwort:
Die Bieter haben anhand dar Entlassungen pro Los (siehe Kalkulationsbeiblatt) die Anzahl an zusätzlichen Reinigungen zu kalkulieren. Das bedeutet, dass pro Patientenentlassung eine Vollreinigung mit den angeführten Tätigkeiten durchzuführen ist.
[...]
Text/Grafik unleserlich (nicht übernommen)
[...]“
Dh die Antragsgegnerin hat jeweils klargestellt, dass nur die Leistungen laut Vorgabe im Leistungsverzeichnis zu erbringen und daher auch zu kalkulieren sind.
Die Antragstellerin hat in ihrer Kalkulation die angeführten Tätigkeiten für eine Vollreinigung als Mehrbedarf bei Patiententransferierungen/-entlassungen berücksichtigt. In der Kategorie “Patientenzimmer" sind (abweichend zu den Kategorien „Intensivzimmer“ und „Infektionszimmer“) für die „Vollreinigung bei Patiententransferierung/ - Entlassung“ nur wenige Tätigkeiten aufgelistet. Diese wurden auch so in der Kalkulation berücksichtigt. Anderes war den Vorgaben nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat die Antragstellerin ihre Kalkulation nachvollziehbar aufgeklärt.
Die Kalkulation entspricht den Kalkulationsvorgaben, den Vorgaben der Verfahrensunterlagen und der Fragenbeantwortung und ergibt einen plausiblen bzw nachvollziehbar begründeten Gesamtpreis.
Die geltend gemachte Ausscheidensgründe gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 sowie § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegen nicht vor.
Angabe von Beweismitteln
8.4. Zum Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Grundreinigung gemäß ÖNORM D 2050 bzw „Organisationszeit Grundreinigung"
Gemäß den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen war im Einheitspreis der Grundreinigung auch die Organisationszeit zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat diese Vorgabe in ihrer Kalkulation berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat zum angeführten Themenbereich in ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 Folgendes bei allen Losen erklärt:
[...]“
Zusätzliche Erklärungsmöglichkeit für den Bieter:
Die oben angeführte Organisationszeit wurde im "Stundensatz Gründliche Reinigung inkl. Gewinn“ und somit im kalkulierten Einheitspreis berücksichtigt da es im Preisblatt keine Möglichkeit gab die Organisationszeit separat auszuweisen. Die Anfahrtszeit wurde lediglich knapp bemessen da in einem Krankenhaus im Regelfall aufgrund der Vielzahl an Sonderreinigungen Mitarbeiter der LG 2 permanent vor Ort sind und zur Verfügung stehen.
[...]
Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt (vgl Beilage ./C, Seite 6 f):
„[...]
Mit ihren Letztangeboten haben Sie für die Grundreinigung der Bodenbelagsarten
- „PVC“ Einheitspreise angeboten, denen eine höhere als die zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.
- „Textile Beläge“ und „Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren“ jeweils Einheitspreise angeboten, denen die maximal zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.
-„Linoleum“ und „Kautschuk“ jeweils Einheitspreise angeboten, denen eine knapp unter der maximal zulässigen Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.
lm Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung war jedoch auch die Organisationszeit zu berücksichtigen bzw. ist darin kalkulatorisch enthalten. Dies bedeutet, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Reinigungszeit auch noch um die Organisationszeit „reduziert“ wird, was zu einer Erhöhung der Flächenleistung aller Raumkategorien führt.
[...]“
Die von der Antragsgegnerin angeführte Tabelle zur Veranschaulichung belegt, dass sich die monierten Abweichungen im Nachkommabereich bewegen und bei einer kaufmännischen Rundung auf 1 oder 2 Nachkommastellen irrelevant sind (vgl angefochtene Entscheidung, Seite 7 unten, Beilage ./C):
„[...]
Tabelle (nicht übernommen)
[...]“
Diese geringfügigen Abweichungen waren im Preisblatt nicht erkennbar, da die Formatierungsmöglichkeit zur Anzeige der Kommastellen im Tabellenblatt gesperrt war. Das Passwort zum Entsperren war nur der Antragsgegnerin bekannt.
Die Antragstellerin hat im Zuge der Verhandlungsgespräche auf die aufwändig zu bearbeitende Tabelle hingewiesen, jedoch wurde die Anregung zur Vereinfachung des Prozess nicht berücksichtigt (vgl Protokoll zur Verhandlungsrunde vom 25.06.2020, insb Seite 5, Beilage ./l):
Auszug aus Preisblatt betreffend Grundreinigung PVC:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Die Antragsgegnerin moniert in der angefochtenen Entscheidung zur Aufklärung der Antragstellerin vom 02.10.2020 Folgendes:
„[...]
Sie haben es in Ihren Aufklärungen insbes. unterlassen, die oben angeführten Aufklärungsersuchen nachvollziehbar aufzuklären. Dies beispielsweise
o in Hinblick auf die Organisationszeit, weil Sie zB das Abkleben in einigen Raumgruppen (zB in der Kategorie „Patientenzimmer“) ohne Zeitangabe berücksichtigt haben, Siehe dazu im Detail Ihre Aufklärung vom 02.10.2020.
[...]“
Die Antragstellerin hat das Abkleben in den unterschiedlichen Raumgruppen berücksichtigt. Aufgrund eigener Erfahrungswerte hat die Antragstellerin diesen Zeitaufwand in manchen Raumgruppen wegen des nicht gegebenen Erfordernisses oder eines kalkulatorisch irrelevanten Zeitbedarfs von wenigen Sekunden als vernachlässigbar angenommen. In der Regel sind in Patientenzimmer Kästen und andere Einbauten so ausgebildet, dass ein Abkleben dieser Einrichtungen nicht erforderlich ist (vgl Fotos von Patientenzimmern aus Klinik *** und Klinik ***, Beilage ./M).
Die Antragsgegnerin erklärt in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 8 weiters:
„[...]
o Sie in Ihren Aufklärungen zur „Grundreinigung“ in der Unterlage „***“ beispielsweise für die Kategorie „Linoleum“ für 1.000 m2 „Grundreinigung“ 1,41 Stunden in der ersten Aufklärung vom 14.09.2020 angeben, in der Aufklärung vom 2.10.2020 sind 5,4 Stunden für die Organisationszeit (das Ausräumen von Möbeln, Abkleben angrenzender Flächen, Vorbereiten der Maschinen und Geräte sowie Nachbereiten des Equipments und Einräumen des Mobiliars etc.) vorgesehen.
[...]“
Der in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Wert von 1,41 Stunden scheint in der ersten Aufklärung nicht auf. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu diesem Wert gelangt ist. Richtig ist, dass sich in der ersten Aufklärung in der von der Antragsgegnerin beigestellten Berechnungstabelle vom 14.09.2020 — sie entspricht nicht den Preisblättern der Ausschreibungsunterlagen — ein Wert von 1,75 Stunden ausgewiesen hat. Aufgrund unklarer Angaben der Antragsgegnerin in den Aufklärungsfragen wurde der Wert falsch ermittelt. Dies wurde aber mit der 2. Aufklärung aufgeklärt und richtiggestellt; der korrekte Wert wurde mit 5,4 Stunden angegeben, was auch der dem Angebot zugrundeliegenden Kalkulation entspricht (vgl Anmerkungen zur ***, Seite 5-7, Beilage ./O).
Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 8 weiters Folgendes festgehalten:
„[...]
o Sie haben in Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 in allen Losen in der Kategorie „Linoleum“ unrichtige Annahmen für die Linoleumfläche getroffen:
[...]"
Aufgrund gesperrter Zellen konnten keine Formeln zum Errechnen der Gesamtfläche je Kategorie eingegeben werden. Eine Korrektur der Flächen ergibt eine minimale Reduktion der zur Plausibilisierung angeführten Organisationszeit um rund 1,9 %‚ welche aber auf die Plausibilität und die im Angebot berücksichtigte Organisationszeit je Los in der Gesamtbetrachtung keinen Einfluss hat.
Die Begründung der Antragstellerin ist hinreichend nachvollziehbar. Der Ausscheidensgrund gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegt nicht vor.
Die Antragstellerin hat in ihrer Kalkulation die Organisationszeiten bei der Grundreinigung ausschreibungskonform berücksichtigt. Was anderes war den Vorgaben nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat die Antragstellerin ihre Kalkulation nachvollziehbar aufgeklärt.
Die Kalkulation entspricht den Kalkulationsvorgaben, den Vorgaben der Verfahrensunterlagen und der Fragenbeantwortung und ergibt einen plausiblen bzw nachvollziehbar begründeten Gesamtpreis.
Die geltend gemachte Ausscheidensgründe gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 sowie § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegen nicht vor.
Angabe von Beweismitteln
8.5. Zum Ausscheidungsgrund Flächenleistungen und Organisationszeit in der
Gründlichen Reinigung
8.5.1. Einhaltung der bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlagen
Die Antragsgegnerin erklärt in der angefochtenen Entscheidung (Beilage ./C, Seite 11) Folgendes:
„[...]
Die von Ihnen in Ihren Letztangeboten angebotenen Flächenleistungen überschreiten sohin die maximal zulässigen Flächenleistung pro Stunde der „Vollreinigung“ gemäß ÖNORM D2050. Da die Leistungen der „Gründlichen Reinigung“ über die Leistungen einer „Vollreinigung“ hinausgehen (siehe dazu oben), haben Sie in Ihren Letztangeboten die maximal zulässige Flächenleistung pro Stunde für die „Gründliche Reinigung“ überschritten.
[...]"
Ausgehend von der fälschlichen Annahme, die Maximalleistungen der Vollreinigung nach ÖNORM D 2050 wären auf die Kalkulation der Leistungen der „gründlichen Reinigung“ übertragbar, nimmt die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin von den Kalkulationsvorgaben des Verfahrens abweicht. Dem liegt bereits die grundsätzlich falsche Annahme zugrunde, dass die ÖNORM D 2050 auch auf andere, gar nicht in der ÖNORM D 2050 beschriebenen oder davon abweichenden Reinigungsarten anwendbar wäre. Faktum ist, dass der Ansatz der ÖNORM D 2050 für „Vollreinigungen“ im gegenständlichen Zusammenhang gar nicht 1:1 umsetzbar ist.
Die in den Ausschreibungsunterlagen eingeführte „Gründliche Reinigung“ ist eine Reinigungsart, die die ÖNORM D 2050 gar nicht kennt. Die „Gründliche Reinigung" wird in Punkt 1.5.3. der Verfahrensordnung (Beilage ./B, Seite 18) wie folgt definiert:
„[...]
Unter dem Begriff „Gründliche Reinigung“ werden alle im Leistungsverzeichnis Sonderreinigung aufgelisteten und definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten verstanden. Die Gründliche Reinigung ist eine Reinigung über den Böden (alle Flächen außer Grundreinigung Boden). Das Ziel und der zu erbringende Erfolg der Gründlichen Reinigung ist es, sämtliche aufliegende und anhaftende Verschmutzungen gemäß Leistungsverzeichnis Sonderreinigung zu entfernen.
[...]“
Auch diese Definition sieht keine Bezugnahme auf ÖNORM D 2050 vor und entspricht auch inhaltlich keiner Reinigungskategorie der ÖNORM D 2050.
Da auch das Standard Leistungsverzeichnis Sonderreinigung (D6) (Beilage ./H) keinen Verweis auf ÖNORM D 2050 macht, mag der einzige denkbare Ansatzpunkt für eine Bezugnahme auf ÖNORM D 2050 der Umstand sein, dass sich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin im Rahmen einer Verhandlungsrunde am 25.06.2020 auf Folgendes Verständnis einigen konnten (vgl Protokoll zur Verhandlungsrunde vom 25.06.2020, insb Seite 3, Beilage ./I):
„[...]
Gemeinsames Verständnis von AG und AN ist, dass die Gründliche Reinigung inhaltlich über eine Vollreinigung hinausgeht.
[...]“
Von dieser Festlegung ist die Antragstellerin nicht abgewichen.
Die Antragsgegnerin verkennt, dass nach Punkt 1.5.3. der Verfahrensordnung und dem Standard Leistungsverzeichnis Sonderreinigung (D6) (Beilage ./H) die „Gründliche Reinigung" keine Bodenreinigung umfasst; nach ÖNORM D 2050 ist bei einer „Vollreinigung“ die Bodenreinigung hingegen schon inkludiert. Bei einer Berücksichtigung dieses Umstands reduziert sich die Flächenleistung laut ÖNORM D 2050 von vornherein gegenüber der „Vollreinigung“ in zulässiger Weise um die Zeiten der Bodenreinigung. Die Antragstellerin hat damit eine niedrigere Flächenleistung als lt. ÖNORM D 2050 als Maximalleistung zulässig wäre, berücksichtigt.
Die zu berücksichtigende Organisationszeit ist im Stundensatz enthalten. Die Antragstellerin hat eine detaillierte und nachvollziehbare Aufstellung mit der zweiten Aufklärung vom 02.10.2020 übermittelt. Die Antragstellerin hat in ihrer Kalkulation die Organisationszeiten bei der „Gründlichen Reinigung" ausschreibungskonform berücksichtigt. Was anderes war den Vorgaben nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat die Antragstellerin ihre Kalkulation nachvollziehbar aufgeklärt.
Die Kalkulation entspricht den Kalkulationsvorgaben, den Vorgaben der Verfahrensunterlagen und der Fragenbeantwortung und ergibt einen plausiblen bzw nachvollziehbar begründeten Gesamtpreis.
Die geltend gemachte Ausscheidensgründe gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 sowie
§ 141 Abs. 2 BVergG 2018 liegen nicht vor.
Angabe von Beweismitteln
Zur Entrichtung der Pauschalgebühren führte die AST aus:
„10. ENTRICHTUNG DER PAUSCHALGEBÜHREN
Angefochten ist die gesondert anfechtbare Entscheidung über das Ausscheiden des Angebots für die Lose 1 bis 5 (Ausscheidensentscheidung, Beilage ./C).
Die Pauschalgebühren betragen gemäß § 1 Abs 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschalgebührenVO für Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 1.600,00 für den NPA.
Die angefochtene Entscheidung betrifft das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin für alle fünf Lose im Vergabeverfahren. Nicht eindeutig ist in der NÖ Vergabe-PauschalgebührenVO geregelt, ob bei Anfechtung des gemeinsamen Ausscheidens eines Angebots, das sich auf mehrere Lose bezieht, die Pauschalgebühren nur 1-fach oder aber für jedes Los zu entrichten sind. Aus Vorsichtsgründen wurden vor Antragstellung Pauschalgebühren von jeweils € 1.600,00 für jedes der fünf Lose, also insgesamt € 8.000.00. entrichtet.
Sollte das LVwG NÖ zu einer anderen Gebührenermittlung kommen, darf schon jetzt bekannt gegeben werden, dass die Antragstellerin selbstverständlich einer weiteren Gebührenvorschreibung umgehend nachkommen wird bzw. schon jetzt die Rückerstattung allfällig zu viel entrichteter Gebühren begehrt.
Angabe von Beweismitteln“
Die AST beantragte, das LVwG NÖ möge ihr im weitest zulässigen Ausmaß Akteneinsicht in alle von der AG vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes gewähren, eine mündliche Verhandlung abhalten, die angefochtene Entscheidung vom 06.11.2020 über das Ausscheiden der Angebote der AST in den Losen 1 bis 5 im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen“ für nichtig erklären und die AG zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter der AST verpflichten.
Zu diesem Nachprüfungsantrag erstattete die AG mit Schriftsatz 30.11.2020 eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen nach Erstellung einer tabellarischen Übersicht über den maßgeblichen Sachverhalt und Beschreibung des Ablaufes des Vergabeverfahrens zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten Folgendes ausgeführt wurde (die Wiedergabe dieser Stellungnahme erfolgt zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse aller Bieter in der geschwärzten Fassung - die vertrauliche Fassung lag dem Vergabesenat 4 sowohl bei der Verhandlung als auch bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vor):
„…3. Zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten
Die Antragstellerin behauptet in Ihrem Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 zusammengefasst, dass die Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 in allen fünf Losen rechtswidrig sei. Sie begründet dies damit, dass die Angebote der Antragstellerin nicht den Angebotsbedingungen widersprächen, die Angebote sich auf eine plausible Zusammensetzung der Gesamtpreise gründen würden und zu den Angeboten nach dem objektiven Erklärungswert nachvollziehbar und vollständig aufgeklärt worden wäre.
Diese Behauptungen der Antragstellerin sind – wie die Auftraggeberin nachfolgend darlegen wird – allesamt unrichtig. Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden.
Die Antragstellerin hat folgende Ausscheidungsgründe verwirklicht:
Unterhaltsreinigung: Maximal zulässige Flächenleistung nach ÖNORM D 2050 überschritten
Unterhaltsreinigung: Patiententransferierungen/-Entlassungen nicht ausreichend kalkuliert
Unterhaltsreinigung: den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Annahme „Fläche je Patientenposition“
Unterhaltsreinigung: den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Annahme des Leistungsumfanges
Grundreinigung: Maximal zulässige Flächenleistung nach ÖNORM D 2050 überschritten
Grundreinigung: Verstoß gegen zwingende Kalkulationsvorgaben (zB „Abkleben“)
Grundreinigung: Kalkulation unrichtiger Flächen (zB „Linoleumflächen“)
Gründliche Reinigung: Maximal zulässige Flächenleistung überschritten (zB Raumkategorien „Dienstzimmer fix“, „Dienstzimmer wechselnd“, „Sanitär Patientenzimmer“, „Sanitär“, „Aufzüge“)
Die Antragstellerin hat mehrfach unvollständige, nicht plausible bzw. auch nicht prüfbare Aufklärungen abgegeben. Darüber hinaus hat die Antragstellerin mit den Aufklärungen vom 14.09.2020 und vom 2.10.2020 widersprüchliche und damit nicht nachvollziehbare Erklärungen abgegeben.
Die Auftraggeberin geht nachstehend im Detail auf die Behauptungen der Antragstellerin ein. Der besseren Lesbarkeit halber folgt diese Stellungnahme in weiten Teilen dem Aufbau des Nachprüfungsantrages.
3.1. Unsubstantiiertes Vorbringen in Punkt 8.1 „Allgemeines“ des Nachprüfungsantrages
Die Antragstellerin stellt in Punkt 8.1. „Allgemeines“ ihres Nachprüfungsantrages eine Reihe an nicht näher begründeten Behauptungen auf, die allesamt nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Antragstellerin verkennt, dass Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens einzig die Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 ist.
Darüber hinaus sind die Behauptungen in Punkt 8.1. „Allgemeines“ des Nachprüfungsantrages nicht nur schlicht unrichtig, sondern fehlt dazu auch jedwedes substantiierte Vorbringen. Die Behauptungen sollen allem Anschein nach wohl ausschließlich dazu dienen, das Vergabeverfahren an sich in ein schlechtes Licht zu rücken. Dazu ist festzuhalten, dass die Auftraggeberin ein transparentes und hoch professionelles Vergabeverfahren durchführt und auch bis dato geführt hat. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Auftraggeberin dem Vergabeverfahren von Anfang an zwei technische Experten – Herrn E, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Denkmalreinigung, Fassadenreinigung, Gebäudereinigung und Herrn F, Geschäftsführer von G
Zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Behauptungen der Antragstellerin in Punkt 8.1. „Allgemeines“ des Nachprüfungsantrages:
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist die Auftraggeberin nicht „entgegen den vergaberechtlichen Bestimmungen“ von der ÖNORM D 2050 abgewichen. Die Auftraggeberin hat die ÖNORM D 2050 nachweislich der Ausschreibung zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind die Ausschreibungsunterlagen mangels Anfechtung bestandfest geworden.
Wenn die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag (nicht näher ausgeführte) behauptete Widersprüche und Unklarheiten moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nach Punkt 1.10 des Teil A – Verfahrensordnung verpflichtet gewesen wäre, die Unterlagen rechtzeitig zu prüfen und auf Unklarheiten, widersprüchliche oder mehrdeutige Formulierungen oder vermutete Rechtswidrigkeiten hinzuweisen. In der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020 hat die Antragstellerin ausdrücklich erklärt, „keine Fragen oder Anregungen zu den Verfahrensunterlagen zu haben“ und „keine weiteren Informationen zur Kalkulation“ des Angebotes zu benötigen.Schließlich ist der Antragstellerin dazu noch entgegen zu halten, dass die Ausschreibungsunterlagen mangels Anfechtung bestandfest geworden sind. Darüber hinaus zeigt das Angebotsergebnis, dass die Angebote allesamt vergleichbar sind (und die Ausschreibungsunterlagen damit offenkundig klar und verständlich waren).
Die Auftraggeberin hat mehrfach im Verfahren – nämlich immer dann, wenn ein entsprechendes Ersuchen (im Übrigen auch von der Antragstellerin) eingelangt ist — die gesetzten, an sich schon angemessenen Fristen entsprechend verlängert.Die Auftraggeberin hat sowohl die Erstangebotsfrist als auch die beiden Fristen für die Übermittlung der jeweiligen Aufklärungen zu den Letztangeboten der Antragstellerin verlängert. Die Antragstellerin führt dies in weiterer Folge in ihrem Nachprüfungsantrag auch selbst mehrfach aus. Zur Letztangebotsfrist hat die Antragstellerin in der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020 erklärt, dass eine Frist von einer Woche aus Ihrer Sicht angemessen ist. Die Letztangebotsfrist wurde von der Antragsgegnerin mit rund 14 Tagen festgelegt.
Umgekehrt gesteht die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag durchaus ihre eigenen Fehler und Fehlkalkulationen ein, versucht jedoch diese durch Verharmlosung (Kommabereich, ...) zu relativieren.
Fakt ist, dass die Auftraggeberin bei Ausscheidungsgründen verpflichtet ist, ein ausschreibungswidriges Angebot auszuscheiden. Und das Angebot ist auch dann schon ausschreibungswidrig, wenn im Kommabereich ein Widerspruch besteht (der Kommabereich, der nur bei absoluten Zahlen besteht und bei %-Angaben zu einem deutlich höheren Wert führt)
Angabe von Beweismitteln
3.2. Zum Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung
Die Antragstellerin behauptet in den Punkten 8.1 und 8.2. ihres Nachprüfungsantrages kurz zusammengefasst, dass die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung nicht erforderlich gewesen wäre. Dass die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung vergaberechtswidrig erfolgt sei, behauptet die Antragstellerin jedoch nicht.
Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht sei angemerkt:
§ 137 Abs. 2 BVergG 2018 zählt nur die Fälle auf, in denen Angebote verpflichtend vertieft zu prüfen sind. Nach der Rechtsprechung verbietet diese Bestimmung der Auftraggeberin jedoch nicht, auch in anderen Fällen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181). Die freiwillige Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung ist immer möglich (BVwG 10.4.2019, W123 2214305-2; 1.7.2020, W187 2231549-2).
Die Aufraggeberin hat sich darüber hinaus in Punkt 4.1.6 des Teils A der Ausschreibungsunterlagen „Verfahrensordnung“ auch ausdrücklich vorbehalten:
„Zur Überprüfung der Preisangemessenheit behalten sich die AG das Recht vor, in die Kalkulation der/des BieterIn/s einschließlich ihrer/seiner SubunternehmerInnen Einsicht zu nehmen und entsprechende Kalkulationsunterlagen von der/dem BieterIn anzufordern, Dies beinhaltet auch die Pflicht der/des BieterIn/s, ihre/seine Kalkulation (einschließlich jener ihrer/seiner SubunternehmerInnen) in einem Kalkulationsblatt detailliert offenzulegen und zu begründen.“
Aufgrund des hohen möglichen Auftragsvolumens des gegenständlichen Vergabeverfahrens hat die – den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichtete – Auftraggeberin die Angebote natürlich genau geprüft.
Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der durchgeführten vertieften Angebotsprüfung ist festzuhalten, dass ein Vergleich der tatsächlich kalkulierten Reinigungsstunden pro Jahr ergeben hat, dass die Letztangebote der Antragstellerin in allen Losen eine ungewöhnlich niedrige kalkulierte Stundenanzahl aufweisen. Im Bietervergleich:
Grafik
Schon allein aus diesem Grund war eine vertiefte Angebotsprüfung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten.
Angabe von Beweismitteln
3.3. Zm Ausscheidensgrund „Flächenleistung Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050“ bzw. „Patiententransferierungen/-Patientenentlassungen“
Die Antragstellerin bringt in Punkt 8.3. ihres Nachprüfungsantrages vor, dass sie die vorgegebenen Patientenentlassungen bei jedem Los zur Gänze in ihrer Angebotskalkulation berücksichtigt habe und die Antragsgegnerin die Erfahrungswerte der Antragstellerin bei der Angebotsprüfung nicht ausreichend beachtet habe. Zur durchschnittlichen Fläche eines Patientenzimmers sowie zur Kalkulation je „Patientenzimmer“ bzw. je „Patientenposition“ habe die Antragsgegnerin keine Festlegungen getroffen. Darüber hinaus wäre die Vollreinigung nach Ansicht der Antragstellerin unter Berücksichtigung der jeweils pro Zimmer angeführten Tätigkeiten aus dem Leistungsverzeichnis zu kalkulieren gewesen.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht richtig.
Vorauszuschicken ist, dass die Ermittlung der Rahmenvereinbarungspartner in den einzelnen Losen anhand der Kalkulation eines (fiktiven) Referenzklinikums pro Region (je Los) zu den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen je Los erfolgt. Diese Variante wurde gewählt, um alle Anforderungen der einzelnen Kliniken der Region in eben diesem fiktiven Referenzklinikum zusammenfassen zu können. Um allen Bietern eine lebensnahe Kalkulation zu ermöglichen, konnte zusätzlich auch ein in etwa vergleichbares reales Klinikum je Los besichtigt werden. Die Antragstellerin hat von der Besichtigungsmöglichkeit in jedem Los Gebrauch gemacht.
Aufgrund der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen und der durchgeführten Besichtigung eines vergleichbaren Klinikums ist aus folgenden Gründen für die Annahmen, die die Antragstellerin zur Erklärung Ihres Angebotspreises getroffen hat, kein Platz:
3.3.1. Unrichtige / den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Annahme „Fläche je Patientenposition“
Die Antragstellerin bringt in Punkt 8.3 ihres Nachprüfungsantrages – wie auch schon in Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 – vor, dass sie zur Kalkulation der Vollreinigung je Patiententransferierung/-entlassung die „Fläche je Patientenposition" herangezogen hat. Dazu hat sie in jedem einzelnen Los die in den Ausschreibungsunterlagen je Los vorgegebene Fläche „Patientenzimmer“ in 38 m² Zimmer mit jeweils drei Betten (also in ausschließlich Drei-Bett-Zimmer) unterteilt.
Zur Veranschaulichung:
Grafik (nicht übernommen)
(Auszug aus den *** Los 1-5 vom 02.10.2020)
Für diese kalkulatorische Annahme geben die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen keinen Anlass. Diese Annahme widerspricht den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen.
Das besichtigte, weil vergleichbare reale Klinikum in Los 1 weist folgende m²-Flächen und Betten-Anzahlen je Patientenzimmer auf:
Grafik
Die Annahmen der Antragstellerin widersprechen daher nicht nur den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, sondern sind auch völlig lebensfremd. Der Bieter nimmt hier einen Durchschnittswert von 38m²/ Patientenzimmer an, obwohl die Durchschnittsgröße eines Patientenzimmers in den besichtigten Referenzkliniken bei einem Mittelwert von 26,13m²/Patientenzimmer liegen und die 3-Bett Zimmer bei einem Mittelwert von 33,52m². Die Antragsgegnerin geht daher davon aus, dass es sich bei den von der Antragstellerin angegebenen Annahmen nicht um entsprechende „Erfahrungswerte“ handelt, sondern um einen untauglichen Versuch die Kalkulation ihrer Angebote im Rahmen der Aufklärungen zu plausibilisieren. Die von der Antragstellerin dargelegten Erfahrungswerte sind aus Sicht der Antragsgegnerin schlichtweg nicht plausibel und nicht nachvollziehbar – also kurz: falsch.
Zieht man die Durchschnittsflächen der unterschiedlichen Patientenzimmer des vergleichbaren, besichtigten Klinikums je Los heran, so ergibt sich eindeutig, dass mit den von der Antragstellerin in ihren Letztangeboten kalkulierten Werten keine ordnungsgemäß, den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Kalkulation begründet werden kann.
Im Detail: Der Bieter begründet in seiner Aufklärung vom 14.09.2020, dass die Differenz von seiner kalkulierten Flächenleistung auf die max. Flächenleistung der ÖNORM D2050 es ermöglicht, sämtliche Patientenentlassungsreinigungen abzudecken. Als Beispiel im Los 1 hat der Bieter 23,4 Stunden pro Monat (20,12 Std. für Patientenzimmer – 4.105,13 m2, Infektionszimmer 0,31 Std. – 64 m2, 2,99 Std. Intensivzimmer – 400,30 m2) für die Patientenentlassungsreinigung zur Verfügung. Mit der Aufklärung vom 02.10.2020 hat der Bieter versucht, mit angenommen Werten der Zimmergrößen bzw. gleichzeitigen Patientenentlassungen diesen notwendigen Zeitbedarf abzudecken. Rechnet man mit durchschnittlichen 38 m² pro Patientenzimmer erhält man automatisch weniger Räume und dadurch auch eine geringere Anzahl an Reinigungen. Setzt man in die Aufklärungsdatei des Bieters die durchschnittlichen realen Raumgrößen (siehe Tabelle der Referenzkliniken) ein, erhält man automatisch mehr Räume, die zur Verfügung stehende Zeit ist nicht ausreichend, die maximalen Flächenleistungen der ÖNORM D2050 wird dadurch überschritten. Da dieses aufgrund dieser Tatsache lt. Aufklärung vom 02.10.2020 mit reellen Raumgrößen, Annahme von realitätsnahen Entlassungen und dadurch auslösender zusätzlicher Vollreinigungen mit diesen Werten nicht möglich ist, hat der Bieter versucht mit einer Aufteilung auf Patientenpositionen Zeiten zu errechnen.
Die Antragstellerin hat somit in Ihren Letztangeboten in allen Losen eine den maximalen Flächenleistungen nach ÖNORM D 2050 widersprechende, zu hohe Flächenleistung kalkuliert. Die Letztangebote der Antragstellerin sind zwingend auszuscheiden. Die Aufklärung anhand eines
38 m²- Patientenzimmers stellt einen untauglichen Versuch dar, ihre Letztangebote doch noch zu plausibilisieren.
Angabe von Beweismitteln
3.3.2. Unrichtige / den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Annahme des Leistungsumfanges
Die ausschreibungsgegenständlichen Reinigungs- und Desinfektionsleistungen sind gemäß Punkt 1.5.3.2 des Teils A der bestandfesten Verfahrensunterlagen auf Basis der Vertragsbestandteile – somit auch der ÖNORM D 2050 „Reinigungsleistungen –Quadratmeterleistungen in der Denkmal-‚ Fassaden- und Gebäudereinigung“ (Ausgabedatum 2017-01 -01 ) [...] und allen sonstigen einschlägigen Normen technischen Inhaltes zu kalkulieren, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen — Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen nicht Abweichendes beschrieben wird. Es gelten die Begriffsbestimmungen der ÖNORM D 2050.
Die Leistungen der Unterhaltsreinigung wurden insbesondere in den Besonderen Vertragsbestimmungen sowie in den Leistungsverzeichnissen Unterhaltsreinigung (Beilage D4 und Beilage D5 der bestandfesten Verfahrensunterlagen) definiert.
Darin wurde auch beispielweise die Flächenarten-Zuordnung oder die Definition der Reinigungsarten (Vollreinigung, Teilreinigung, Sichtreinigung) gemäß ÖNORM D2050 vorgenommen.
Nach Punkt 3.3.1 der bestandfesten Besonderen Vertragsbestimmungen ist im gegenständlichen Vergabeverfahren unter dem Begriff „Vollreinigung“ die Erbringung der Reinigungsleistungen einer „Vollreinigung laut ÖNORM D 2050“ zu verstehen.
Die ÖNORM D2050 definiert eine Vollreinigung folgendermaßen:
4.1 Unterhaltsreinigung (UR)
4.1.1 Vollreinigung
Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme. Die Vollreinigung hat folgende Leistungen zu umfassen:
— Müllentleerung.
— Auffüllen von Bedarfs- oder Verbrauchsartikeln,
— Reinigung der Bodenflächen,
— Reinigung der waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände,
— Reinigung der frei geräumten Fensterbänke und Heizkörper,
— Reinigung von Türen, Schaltern. Steckdosen, Handläufen und Geländern von losen und leicht anhaftenden Verschmutzungen sowie die Entfernung von Spinnweben ohne die Verwendung von Steighilfen.
Nicht inkludiert sind Leistungen, die im Leistungsumfang der Generalreinigung gemäß 4.3 enthalten sind.
Leistungen der Vollreinigung gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche sinngemäß.
Nach der Vollreinigung dürfen nur noch Verschmutzungen vorhanden sein, welche vertragsmäßig im Zuge einer Generalreinigung gemäß 4.3 oder Sonderreinigung gemäß 4.4 zu entfernen sind.
Das Leistungsverzeichnis legt in den Raumkategorien
„Intensivzimmer, Überwachungszimmer“
„Infektionszimmer/Isolierzimmer“ und
„Patientenzimmer“
gleichermaßen fest, dass nach einer Patiententransferierung/-entlassung zwingend eine Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 — gekennzeichnet mit einem „V“– kalkuliert bzw. durchgeführt werden muss. Dies wurde auch in den Fragenbeantwortungen vom 12.08.2020 entsprechend klargestellt.
lm Rahmen dieser Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 waren die im Leistungsverzeichnis mit „x“ – „bedeutet fixer Reinigungsintervall 1-mal täglich (Voll- bzw. Teilreinigung)“ – gekennzeichneten Leistungen bei einer Patiententransferierung/-entlassung ebenfalls zu berücksichtigen bzw. zu kalkulieren:
Grafik (nicht übernommen)
(Auszug aus der Beilage D4 – Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung, rote Hervorhebungen durch die Antragsgegnerin im Rahmen der gegenständlichen Stellungnahme)
Die Verfahrensunterlagen sowie die Fragenbeantwortungen wurden nicht angefochten und sind daher bestandsfest (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029 mwN). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daher an die Festlegungen der Verfahrensunterlagen gebunden (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an. Es ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (VwGH 29.3.2006, 2004/04/0144, 0156, 0157; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0015, 0016). Die Auftraggeberin hat durch die Verfahrensunterlagen einen technischen Standard festgelegt, von dem sie während der Angebotsprüfung nicht mehr abgehen darf.
Die allgemeinen für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Auslegung von Angeboten (BVA 27.11.2006, F/0001 - BVA/14/2006-44; BVA 9.6.2009, N/0040- BVA/14/2009-31). Die Beurteilung hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen, sodass sich die Bedeutung der Angebotserklärung weder nach den Motiven des erklärenden Bieters (wie etwa Unklarheiten oder Unmöglichkeiten, unnötige Leistungsdetaillierung oder allfälliger Widersprüche der Ausschreibungsbestimmungen bzw. der Auspreisung diverser Leistungspositionen) noch danach richtet, wie dies der Erklärungsempfänger (Auftraggeber) subjektiv verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (OGH 26. 4. 1961, 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Solange dem Text der Ausschreibungsunterlagen ein objektiver Erklärungswert zu entnehmen ist, ist eine weitere Auslegung dieser daher nicht zulässig. Ist ein objektiver Erklärungswert somit vorhanden, ist ein Bieter jedenfalls nicht berechtigt, den Ausschreibungsunterlagen einen subjektiven Erklärungswert zu unterstellen (LVwG NÖ 08.09.2020, LVwG-VG-7/002-2020).
Nach dem objektiven Erklärungswert der Verfahrensunterlagen ergibt sich nach obigen Festlegungen und Vorgaben daher unweigerlich Folgendes:
- Die angegebene Anzahl an Patientenentlassungen ist bei der Kalkulation in den Raumkategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“, „Infektionszimmer/Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ zu berücksichtigen und daher zu kalkulieren.
- Jede Patientenentlassung löst – unabhängig von der Raumkategorie – jedenfalls eine Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 aus; die Leistungen einer Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 sind daher jedenfalls durchzuführen.
- Im Rahmen der Reinigung und Durchführung der Leistungen der Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 sind dabei jedoch auch die gemäß Leistungsverzeichnis angeführten Tätigkeiten zu erbringen.
- Die in den jeweiligen Spalten für Mo bis So angeführten Tätigkeiten (mit „x“ gekennzeichnet) sind jedenfalls zu erbringen.
- Neben den in den jeweiligen Spalten für M0 bis So angeführten Tätigkeiten (mit „x“ gekennzeichnet) sind zusätzlich die Tätigkeiten der Spalte „Patiententransferierungen/-Entlassungen“ (mit „x“ gekennzeichnet) zu erbringen.
Grafik (nicht übernommen)
Fakt ist, dass die Letztangebote der Antragstellerin gegen die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen verstoßen. Die Antragstellerin räumt in ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 sowie in ihrem Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 selbst ein, nur jene Leistungen, welche im Leistungsverzeichnis in der Spalte „Patiententransferierungen/-Entlassungen“ mit einem „x“ gekennzeichnet waren, kalkuliert zu haben. Die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag zur Veranschaulichung herangezogenen Grafiken auf den Seiten 27 und 28 weisen allesamt ein gut ersichtliches – und von der Antragstellerin sogar markiertes – weißes „V“ auf. Ganz offensichtlich ist daher jeweils eine Vollreinigung durchzuführen. Die Antragstellerin hat in der Raumkategorie „Patientenzimmer“ im Falle einer Patientenentlassung jedoch – entgegen der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und entgegen der Festlegung „Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050“ – nur die Reinigung folgender Gegenstände kalkuliert: „Regale und Kästen innen, Infusionsständer etc, Trennvorrichtungen (Trennvorhänge aus wischdesinfizierbarem Material etc.) Paravent, Vorhangschiene“. Sie hat demnach insbesondere im Hinblick auf die Raumkategorie „Patientenzimmer“ außer Streit gestellt, dass sie keine Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 und auch keine der mit „x“ gekennzeichneten Leistungen, die ohnehin an jedem Wochentag zu erbringen sind (!!), kalkuliert hat. Die Antragstellerin hat somit ausschreibungswidrig kalkuliert. Sie hat insbesondere die Patiententransferierungen/-Entlassung bzw. den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht entsprechend kalkuliert.
Abgesehen von der Tatsache, dass dies dem objektiven Erklärungswert der Verfahrensunterlagen widerspricht, kann dies jedenfalls auch nicht den Erfahrungswerten der Antragstellerin entsprechen. Es ist schlicht lebensfremd, dass, wenn ein Patient nach einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt entlassen wird, nur die Regale und Kästen innen, die Infusionsständer etc, die Trennvorrichtungen (Trennvorhänge aus wischdesinfizierbarem Material etc.) der Paravent und die Vorhangschienen gereinigt werden – und das nur je „Patientenposition“! – und nach dieser Reinigung dann der nächste Patient das Zimmer bezieht. Es ist auch schlicht lebensfremd, dass Tätigkeiten, die an jedem Wochentag zu erbringen sind [in den jeweiligen Spalten für Mo bis So angeführten Tätigkeiten (mit „x“ gekennzeichnet)], im Fall einer Patiententransferierung nicht zu erbringen wären. Mit einer derartigen Vorgangsweise würde die Antragstellerin der Auftraggeberin eine grob fahrlässige Missachtung von allgemeinen Hygienevorschriften und -standards unterstellen, die letztlich zu einer Gefährdung von Menschenleben führen kann. Dies kann von der Auftraggeberin nicht akzeptiert werden.
Es handelt sich daher offenkundig um bloße Schutzbehauptungen der Antragstellerin, die dazu dienen sollen, ihre nicht nachvollziehbare Kalkulation zu rechtfertigen. Die Antragstellerin versucht vergeblich, die Ausschreibungswidrigkeit ihrer Angebote damit zu legitimieren, dass die Verfahrensunterlagen anders zu interpretieren gewesen wäre.
Die Letztangebote der Antragstellerin sind zwingend auszuscheiden.
Angabe von Beweismitteln
3.3.3. Unrichtige, den Ausschreibungsunterlagen widersprechende zusätzliche Kürzung des Leistungsumfanges
Die Antragstellerin gibt in Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 darüber hinaus an, dass sie 1 Minute je Reinigung für die Regale und Kästen innen, darüber hinaus 0,7 Minuten in 30% der Fälle für die Reinigung der Infusionsständer und 2 Minuten in 15% der Fälle für die Reinigung der Trennvorrichtungen, Paravent und Vorhangschienen ansetzt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass in zumindest 70% der Fälle einer Patientenentlassung nur die Regale und Kästen innen gereinigt werden und somit keine Infusionsständer, Trennvorrichtungen, Paravent und Vorhangschienen.
Die Antragstellerin verkürzt einseitig damit das vorgegebene Leistungsbild weiter, ohne dass es dafür eine Grundlage in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen gibt. Diese Kalkulationsannahmen widersprechen jedenfalls den bestandfesten Ausschreibungsbedingungen, da somit nicht einmal die im Leistungsverzeichnis mit „x“ gekennzeichneten Tätigkeiten je Patientenentlassung berücksichtigt wurden.
Dies allein stellt schon einen zwingenden Ausscheidungsgrund dar, weil die Antragstellerin den vorgegebenen Leistungsumfang einseitig verkürzt und damit den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen widerspricht. Dies kann von der Auftraggeberin aus den besagten Hygienegründen nicht akzeptiert werden.
Angabe von Beweismitteln
3.4. Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistung Grundreinigung gemäß ÖNORM D 2050“ bzw. „Organisationszeit Grundreinigung“
Die Antragstellerin bringt in Punkt 8.4 ihres Nachprüfungsantrages vom 16.11.2020 vor, dass nach den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen „im Einheitspreis der Grundreinigung auch die Organisationszeit zu berücksichtigen“ war. „Die Antragstellerin hat diese Vorgabe in ihrer Kalkulation berücksichtigt".
Darüber hinaus führt die Antragstellerin aus, dass sich die in ihren Angeboten enthaltenen kalkulatorischen Abweichungen zu den maximal zulässigen Flächenleistungen gemäß ÖNORM D 2050 im Nachkommabereich bewegen würden und sie das Abkleben in den unterschiedlichen Raumgruppen aufgrund von Erfahrungswerten nicht berücksichtigt habe, da der Zeitaufwand von wenigen Sekunden kalkulatorisch irrelevant und vernachlässigbar wäre sowie in der Regel ein Abkleben nicht erforderlich sei.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht richtig.
3.4.1. Maximal zulässige Flächenleistung nach ÖNORM D 2050 überschritten
Nach den bestandsfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen sind bei der „Grundreinigung“ Reinigungsleistungen zu erbringen, die inhaltlich einer definierten „Grundreinigung“ gemäß ÖNORM D 2050 entsprechen. Dementsprechend sind auch die Vorgaben zu den maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß ÖNORM D 2050 einzuhalten.
Nach den Vorgaben der Verfahrensunterlagen war im Einheitspreis der Grundreinigung auch die Organisationszeit einzukalkulieren. Die Antragstellerin hat dies in Punkt 8.4 ihres Nachprüfungsantrages entsprechend bestätigt (siehe Zitate oben).
Nach den „Erläuterungen Reinigung“ in den Preisblättern je Los (Tabellenreiter „Reinigung-Erläuterungen“) sind in den Preisblättern „RD-Reinigungsdienstleistungen“ „die kalkulierten Stundensätze und Einheitspreise für die Unterhaltsreinigung, Gründliche Reinigung, Grundreinigung [...] einzutragen“. Alle zu befüllenden Zellen sind im Preisblatt türkisblau hervorgehoben.
Nach Punkt 4.6 der ÖNORM D 2050 sind die Organisationszeiten bei der Berechnung der m²-Leistungswerte nach ÖNORM D 2050 nicht zu berücksichtigen. [Dies ist nur logisch: würden die Organisationszeiten kalkulatorisch bei der Berechnung der m²-Leistungswerte herangezogen werden, würde dies aufgrund eines höheren Einheitspreises zu niedrigeren m²-Leistungswerten führen, die jedoch nicht der Realität entsprechen]
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sich die in ihren Angeboten enthaltenen kalkulatorischen Abweichungen zu den maximal zulässigen Flächenleistungen gemäß ÖNORM D 2050 im Nachkommabereich bewegen würden, ignoriert sie bei diesem Vorbringen gänzlich, dass die von der Antragstellerin in ihren Angeboten kalkulierten Werte die maximal zulässigen Flächenleistungen gemäß ÖNORM 02050 nach Berücksichtigung (Abzug) der Organisationszeit vom Einheitspreis in einigen Bodenbelagskategorien weit überschreiten. Zu Veranschaulichung die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 nur ausschnittsweise übermittelten Tabelle aus der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 (rote Hervorhebungen durch die Antragsgegnerin im Rahmen der gegenständlichen Stellungnahme):
Grafik
Die Angebote der Antragstellerin widersprechen daher den bestandfesten Kalkulationsvorgaben. Die Angebote der Antragstellerin weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung der Gesamtgreise auf. Die Antragsgegnerin war daher verpflichtet, die Letztangebote der Antragstellerin gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden.
Es erfolgte auch – trotz hinreichend konkretem Ersuchen – jedenfalls keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung zu den Angeboten der Antragstellerin.
Auch der Ausscheidungsgrund nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegt somit vor.
Grafik (nicht übernommen)
Angabe von Beweismitteln
3.4.2. Widersprechendes Angebot, unterlassene Aufklärung, einzelne Tätigkeiten nicht kalkuliert
Der Antragstellerin wurde in der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 vorgehalten, dass sie nicht nachvollziehbar und vollständig aufgeklärt habe und dass sie das Abkleben in einigen Raumgruppen ohne Zeitangabe berücksichtigt hat.
Zuvorderst ist festzustellen, dass die Antragstellerin außer Streit gestellt hat, dass sie das Abkleben in einigen Raumgruppen ohne Zeitangabe berücksichtigt hat. Die Antragstellerin hat somit gegen zwingende Kalkulationsvorgaben verstoßen.
Wenn die Antragstellerin nun erstmals mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 vorbringt, dass das Abkleben in den unterschiedlichen Raumgruppen aufgrund von Erfahrungswerten der Antragstellerin nicht kalkulatorisch berücksichtigt wurde, da der Zeitaufwand von wenigen Sekunden kalkulatorisch irrelevant und vernachlässigbar ist sowie in der Regel ein Abkleben nicht erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass (1) sämtliche zu erbringende Tätigkeiten einzukalkulieren sind, insbesondere wenn sich diese (wenn auch nur geringfügig) auf den Preis in der jeweiligen Raumkategorie auswirken – das bedeutet daher, dass diese somit unweigerlich auch „kalkulationsrelevant“ sind und (2) versucht die Antragstellerin mit dieser Behauptung nun mit Ihrem Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 eine Begründung für die Nicht-Berücksichtigung einzelner Tätigkeiten „nachzuschieben“ – mit Ihren Aufklärungen hat sie es jedenfalls unterlassen eine nachvollziehbare Begründung für die Nicht-Berücksichtigung des Abklebens in einzelnen Raumgruppen darzulegen.
Die Antragstellerin hat damit die ihr in der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 vorgehaltenen Ausscheidungsgründe erfüllt.
Es erfolgte auch – trotz hinreichend konkretem Ersuchen – jedenfalls keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung zu den Angeboten der Antragstellerin.
Auch der Ausscheidungsgrund nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegt somit vor.
Grafik (nicht übernommen)
Angabe von Beweismitteln
3.4.3. Widersprechendes Angebot, unterlassene Aufklärung, unrichtige Flächen kalkuliert
Der Antragstellerin wurde in der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 vorgehalten, dass sie unrichtige Annahmen der Linoleumfläche getroffen und ihrer Kalkulation zugrunde gelegt habe. Die Antragstellerin bestreitet dies in ihrem Nachprüfungsantrag nicht einmal, sondern führt lediglich aus, dass eine Korrektur der Flächen zu einer Reduktion der Organisationszeit um rund 1,9% führen würde.
Die Antragstellerin stellt somit außer Streit, dass sie unrichtige Flächen kalkuliert hat. Die Antragstellerin hat damit die ihr in der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 vorgehaltenen Ausscheidungsgründe erfüllt.
Die unrichtigen Annahmen zur Gesamtfläche bzw. zu den Linoleumflächen verfälscht – wie bereits mit der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 mitgeteilt – den Wert der prozentuellen Aufteilung der Bodenflächen und dadurch den benötigten Stundenaufwand insbesondere auch für die Organisationszeit in den einzelnen Bodenkategorien. Dieser Umstand ist jedenfalls der Antragstellerin zuzurechnen und konnte die von der Antragstellerin mit ihren Aufklärungen dargelegte Organisationszeit daher auch nicht im Hinblick auf ihre Angebote schlüssig und nachvollziehbar aufgeklärt werden. Das Vorbringen der Antragstellerin geht daher jedenfalls ins Leere.
Die Antragstellerin hat damit die ihr in der Ausscheidensentscheidung vom 6.11.2020 vorgehaltenen Ausscheidungsgründe erfüllt.
Es erfolgte auch – trotz hinreichend konkretem Ersuchen – jedenfalls keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung zu den Angeboten der Antragstellerin.
Auch der Ausscheidungsgrund nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegt somit vor.
Grafik
Angabe von Beweismitteln
3.5. Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistung und Organisationszeit in der Gründlichen Reinigung“
Die Antragstellerin bringt in Punkt 8.5. ihres Nachprüfungsantrages vor, dass für die Leistungen der „Gründlichen Reinigung“ keine Leistungskennwerte gemäß ÖNORM D 2050 bestünden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin die Organisationszeit ausschreibungskonform im Stundensatz zur „Gründlichen Reinigung“ berücksichtigt.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht richtig.
3.5.1. Unzulässig hohe Flächenleistung der Antragstellerin
Vorab klarzustellen ist, dass die ÖNORM D 2050 die Reinigungsart „Gründliche Reinigung“ der gegenständlichen Ausschreibung tatsächlich nicht kennt. Dementsprechend definiert die ÖNORM D 2050 auch keine maximalen m²-Leistungswerte für die Gründliche Reinigung.
Die bei einer Gründlichen Reinigung zu erbringenden Leistungen wurden jedoch in den Verfahrensunterlagen – und hier insbesondere im Leistungsverzeichnis Sonderreinigung – definiert und bestandfest festgelegt.
Um ein gemeinsames Verständnis der maximalen Reinigungsleistung für die Gründliche Reinigung zu schaffen, wurde die Reinigungsart Gründliche Reinigung in den Verhandlungsgesprächen *** thematisiert.
Im Verhandlungsgespräch mit der Antragstellerin wurde die Flächenleistung der Gründlichen Reinigung ebenfalls besprochen und dazu folgendes in der Niederschrift zur Verhandlungsrunde vom 25.06.2020 verbindlich festgehalten:
Der AG thematisiert die Gründliche Reinigung. Gemeinsames Verständnis von AG und AN ist, dass die Gründliche Reinigung inhaltlich über eine Vollreinigung hinausgeht und daher mit der Maximal-Quadratmeterleistung gemäß ÖNORM D 2050 in der Vollreinigung nicht das Auslangen gefunden wird.
Kalkuliert wurde mit Quadratmeter-Leistungswerten zwischen 50 m² (Raumgruppe Intensivbereich) und 90 m² (Geräteraum/Lager) Reinigungsleistung. Bei Patientenzimmern wurde eine Quadratmeterleistung von 60 m² kalkuliert.
Zum Zeichen des jeweiligen Einverständnisses hat für die Antragstellerin Herr H, für die Antragsgegnerin Herr I, *** alle Seiten der Niederschrift parafiert sowie am Ende unterfertigt.
Somit wurde folgendes gemeinsames Verständnis *** hergestellt und dieses ist bestandfest geworden:
- Die Gründliche Reinigung geht inhaltlich über eine Vollreinigung hinaus – das heißt es ist ein „Mehr“ an Leistung erforderlich.
- Mit der Maximal-Quadratmeterleistung gemäß ÖNORM D 2050 in der Vollreinigung wird – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mehrleistung – eben gerade nicht das Auslangen gefunden.
- Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben durch dieses gemeinsame Verständnis in der Verhandlungsrunde für die „Gründliche Reinigung“ einen technischen Standard – nämlich die Flächenleistungen dürfen die der Vollreinigung gemäß ÖNORM D 2050 nicht übersteigen und müssen die kalkulierten Flächenleistungen daher jedenfalls darunter liegen (weil das „Mehr“ denklogisch zu einer geringeren Flächenleistung führen muss) – festgelegt.
Dieser technische Standard wurde als sonstige Entscheidung während der Verhandlungsphase mangels Anfechtung bestandfest. Von diesem Standard darf die Antragsgegnerin während der Angebotsprüfung nicht mehr abgehen.
Die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen – und hier insbesondere die Beschreibungen der einzelnen Leistungen der Reinigungsarten – lassen auch gar kein anderes Verständnis zu: Aus dem „Standardleistungsverzeichnis Sonderreinigungen Kliniken-PBZ“ und den dort beschriebenen Leistungen der Gründlichen Reinigung ist klar ersichtlich, dass von der Gründlichen Reinigung sehr viele sehr zeitintensive Reinigungsleistungen erfasst sind (zB diverse Reinigungsleistungen über dem Kopf, für deren Durchführung zB Leitern aufgestellt werden müssen). Die Leistungen der Gründlichen Reinigung sind zeitintensiver als die Leistungen einer Vollreinigung.
Fakt ist, dass die Letztangebote der Antragstellerin gegen die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen verstoßen, indem sie in den Raumkategorien „Dienstzimmer fix“, „Dienstzimmerwechselnd", „Sanitär Patientenzimmer“ und „Sanitär“ jeweils Flächenleistungen kalkuliert hat, die 2,53% über den maximal zulässigen Flächenleistungen einer „Vollreinigung“ gemäß ÖNORM D 2050 liegen sowie in der Raumkategorie „Aufzüge“ eine Flächenleitung kalkuliert hat, die sogar 64,05% über den maximal zulässigen Flächenleistungen einer „Vollreinigung“ gemäß ÖNORM D 2050 liegt.
Zieht man – analog zur Reinigungsart Grundreinigung – von den für die Gründliche Reinigung angebotenen Einheitspreisen nun auch die Organisationszeit ab, so würde sich die maximal zulässige Flächenleistung einer Vollreinigung – und damit auch der Gründlichen Reinigung – sogar noch erhöhen.
Die Angebote der Antragstellerin widersprechen daher den bestandfesten Kalkulationsvorgaben. Die Angebote der Antragstellerin weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung der Gesamtpreise auf. Die Antragsgegnerin war daher verpflichtet, die Letztangebote der Antragstellerin gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden.
Es erfolgte auch – trotz hinreichend konkretem Ersuchen – jedenfalls keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung zu den Angeboten der Antragstellerin.
Auch der Ausscheidungsgrund nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegt somit vor.
Grafik
Angabe von Beweismitteln
3.5.2. Unterlassene Aufklärung Stundensatz
Die Antragstellerin behauptet in Punkt 8.5 ihres Nachprüfungsantrages, dass die zu berücksichtigende Organisationszeit im Stundensatz enthalten sei. Sie meint damit offenbar im „Stundensatz Gründliche Reinigung in Euro exkl. USt“.
Dazu ist zuvorderst festzuhalten, dass damit die Überschreitung der Flächenleistungen (siehe Punkt 3.5.1 dieser Stellungnahme) nicht legitimiert wird.
Fakt ist auch, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin mit dem zweiten Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 folgenden Vorhalt gemacht hat:
„Sie haben in Ihrem Angebot einen Stundensatz für die Gründliche Reinigung von EUR *** angeboten. In der geforderten Stundensatzkalkulation für die Lohngruppe 2 haben Sie einen Stundensatz von EUR *** inklusive Gewinn angeboten. Der Stundensatz zur Vollkostendeckung für die Lohngruppe 2 beträgt EUR ***. Sie sind hiermit aufgefordert, in sämtlichen Losen (Lose 1 bis 5) nachvollziehbar darzulegen, inwiefern und mit welchen kalkulatorischen Ansätzen die Organisationszeit in diesen Stundensätzen berücksichtigt wurde.“
Auf dieses hinreichend konkrete Aufklärungsersuchen hinsichtlich der kalkulatorischen Berücksichtigung im Stundensatz hat die Antragstellerin mit Aufklärung vom 02.10.2020 lediglich angegeben, dass sie „den Aufwand in der Stundensatzkalkulation, Position H (Sonstige Kosten des Unternehmens), berücksichtigt“ habe.
Die Position H „Sonstige Kosten des Unternehmens“ der Stundensatzkalkulation („F[Losbezeichnung]a Stundensatzkalkulation-DFG-2020“) setzt sich aus den Kostenbestandteilen „Materialkosten“, den „Gerätekosten“, den „Objektleiterkosten“, den „Filialkosten“ und den „Gemeinkosten“ zusammen.
Die Antragstellerin hat weder aufgeklärt, in welchem Kostenbestandteil die Kosten für die Organisationszeit kalkulatorisch enthalten sind, noch hat sie aufgeklärt, in welcher Höhe die Kosten für die Organisationszeit kalkuliert wurden (weder in absoluten Zahlen noch in Form eines % in Position H, bzw. einem Kostenbestandteil davon).
Es erfolgte – trotz hinreichend konkretem Ersuchen – jedenfalls keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung zu den Angeboten der Antragstellerin. Eine Prüfung, ob die Organisationszeit im Angebot der Antragstellerin in den jeweiligen Losen ausreichend kalkulatorisch berücksichtigt wurde, war für die Auftraggeberin nicht möglich.
Auch der Ausscheidungsgrund nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegt somit vor.
Grafik
Angabe von Beweismitteln
3.5.3. Unterlassene Aufklärung Maßnahmen zur Plausibilisierung der Flächenleistung
Der Antragstellerin wurde in der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 vorgehalten, dass sie nicht nachvollziehbar und vollständig aufgeklärt habe, da sie unter anderem keine organisatorischen und technischen Maßnahmen dargelegt habe, welche geeignet sind, eine – die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigende – Flächenleistung für die Gründliche Reinigung zu plausibilisieren.
Darauf geht die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 gar nicht ein.
Die Antragstellerin hat damit die ihr in der Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 vorgehaltenen Ausscheidungsgründe erfüllt.
Es erfolgte auch – trotz hinreichend konkretem Ersuchen – jedenfalls keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung zu den Angeboten der Antragstellerin. Auch der Ausscheidungsgrund nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 liegt somit vor.
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Angabe von Beweismitteln
4. Vergabeakt
Der vollständige Vergabeakt dieses Vergabeverfahrens wurde – in physischer sowie elektronischer Form – fristgerecht bereits am 27.11.2020 innerhalb der Amtsstunden der Einlaufstelle des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übergeben.
Die Antragsgegnerin beantragt, aus den vorgelegten Unterlagen gemäß § 17 AVG sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens von der Akteneinsicht auszunehmen, die nicht die Antragstellerin selbst betreffen, da diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin oder der anderen Bieterlnnen enthalten können, die zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil führen würden.
Davon umfasst sind insbesondere:
- sämtliche die Eignungsprüfung umfassende Unterlagen, die nicht die Antragstellerin selbst betreffen;
- die Teilnahmeanträge sowie Angebote der Mitbieter;
- sämtliche die Angebotsprüfung umfassende Unterlagen, die nicht die Antragstellerin selbst betreffen;
- Teile von die Antragstellerin betreffende Unterlagen, die Informationen zu anderen Verfahrensteilnehmern beinhalten (hier ist insbesondere auch auf das Dokument „***“ hinzuweisen [Ordner 20 Unterordner 06 Nr 02 elektronischer Vergabeakt]);
- sonstige relevante Bestandteile des Vergabeaktes, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin bzw. der Mitbieter betreffen.
Die Auftraggeberin übermittelt daher diesen Schriftsatz in einer vertraulichen Fassung für das Landesverwaltungsgericht und in einer nicht-vertraulichen geschwärzten Fassung für die Antragstellerin, in der die vertraulichen Passagen geschwärzt sind.
ANTRÄGE
Die Antragsgegnerin stellt aus den genannten Gründen die Anträge,
- sämtliche Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen in eventu abzuweisen,
- jene vorgelegten Unterlagen von der Akteneinsicht der Antragstellerin auszunehmen, die nicht die Antragstellerin selbst betreffen bzw. aus den vorgelegten Unterlagen gemäß § 17 AVG jene Unterlagen von der Akteneinsicht der Antragstellerin auszunehmen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin oder der anderen Bieterlnnen enthalten, die zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil führen würden.
NÖ Landesgesundheitsagentur“
Die AST hat dazu mit Schriftsatz vom 15.12.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„1. EINLEITUNG
Vorausgeschickt wird, dass die Auftraggeberin entgegen ihren Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen Reinigungsarten „definiert“ hat (Grundreinigung, Gründliche Reinigung, Sonderreinigungen und einzelne zusätzliche mit „x“ gekennzeichnete Tätigkeiten), die grundlegend von der ÖNORM D 2050 abweichen. Gleichzeitig wirft die Auftraggeberin der Antragstellerin in der angefochtenen Ausscheidensentscheidung aber vor, dass die Antragstellerin von der ÖNORM D 2050 abweicht. Im Folgenden wird daher dargestellt, dass die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen und die darin abweichend von der ÖNORM D 2050 „definierten“ Reinigungsarten für einen branchenkundigen Bieter gerade nicht so zu verstehen waren, wie die Auftraggeberin nun die Festlegungen verstanden haben will. Gerade weil sich die Ausschreibungsvorgaben eben nicht 1:1 mit der ÖNORM D 2050 vereinbaren lassen aber auch im Widerspruch zur tagtäglich geübten Praxis (Reinigungsdienstleistungen im Gesundheitsbereich) stehen, ist es von vornherein falsch, wenn die vermeintlich „sachverständig“ durchgeführte Prüfung ausschließlich auf einen Vergleich mit der ÖNORM D 2050 bzw auf die Nichteinhaltung der ÖNORM D 2050 hinausläuft. Die ÖNORM D 2050 ist gerade deshalb kein „Maßstab“, weil die Auftraggeberin selbst aufgrund ihrer Vorgaben davon abgewichen ist.
Die branchenerfahrene Antragstellerin — nochmals: die Antragstellerin erbringt tagtäglich die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen in Einrichtungen der Auftraggeberin — hat beste Erfahrungen und Kenntnisse über die Umstände der Leistungserbringung und kann daher den Aufwand aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung besser als die Auftraggeberin abschätzen. Die Antragstellerin hat alle Möglichkeiten innerhalb des ihr durch die Ausschreibungsbestimmungen gesetzten Rahmens ausgeschöpft, um ein preislich attraktives Angebot zu legen. Die Antragstellerin hat dabei selbstverständlich alle gesetzlichen Vorschriften, alle geltenden Normen (soweit anwendbar) sowie insbesondere die ihr zur Verfügung gestellten Kalkulationsvorgaben der Ausschreibung eingehalten und die langjährige Erfahrung bei der Reinigung von Gesundheitseinrichtungen (auch der Auftraggeberin) in die Kalkulation einfließen lassen. Das Angebot der Antragstellerin ist weder ausschreibungswidrig noch unterpreisig oder unvollständig.
Die Art der Prüfung der Auftraggeberin im Rahmen der gar nicht erforderlichen vertieften Angebotsprüfung war insofern bemerkenswert, als von Beginn an der Eindruck entstand, dass unliebsame Bieter „hinausgeprüft“ werden sollten. Das ist im Übrigen nicht nur die subjektiv gefärbte Sichtweise der Antragstellerin, sondern wurde auch von mehreren Mitbewerbern bestätigt, die dem Vernehmen nach ebenso aus denselben fragwürdigen Gründen ausgeschieden wurden und letztendlich (zumindest zum Teil) von einer Nachprüfung Abstand genommen haben.
Faktum ist, dass die Bieter in den kurzen Aufklärungsfristen kaum Zeit für die Beantwortung der umfangreichen und detailverliebten Aufklärungsersuchen hatten; noch dazu, wo die Fragestellung im Rahmen der Aufklärung vom vorgegebenen Kalkulationssystem der Ausschreibung abgewichen ist. Die 1. und die 2. Aufforderung zur Aufklärung mussten – selbst nach Fristerstreckung innerhalb von 5 Werktage – abgearbeitet werden. Dies unter Bearbeitung zusätzlicher neuer (fehlerhafter) Detailinformationen, die bei der Bearbeitung des Erst- und Letztangebotes gar nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie zu keinem Zeitpunkt den Verfahrensunterlagen zugrunde lagen. Für die fünf Lose wären im Zuge der Aufklärung 1.010 TabelIenkalkulationsblätter zu bearbeiten gewesen, erst auf Nachfragen durch die Antragstellerin wurde der Umfang auf eine noch immer hohe Anzahl von 255 TabelIenkalkulationsblätter reduziert.
Dass sich dabei allenfalls Fehler (zB Formelfehler) einschleichen können, kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber einzig und alleine der unangemessen kurzen Fristsetzung geschuldet. Die Auftraggeberin muss sich jedenfalls den Vorwurf gefallen lassen, dass entgegen § 68 Abs 1 BVergG 2018 keine angemessenen Fristen gesetzt wurden (vgl zum Erfordernis der angemessenen Fristsetzung zB Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 § 138 Rz 9; vgl Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum BVergG 2006 [1. Lfg. 2009] zur Vorgängerbestimmung in § 129 Rz 142). Schon aufgrund der unangemessen kurz gesetzten Aufklärungsfristen erweist sich das Ausscheiden als rechtswidrig.
Angabe von Beweismitteln
2. ZU DEN RECHTSWDRIGKEITEN
2.1. Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistung Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050“ bzw „Patiententransferierungen/-entlassungen“?
Nach Ansicht der Antragsgegnerin wären die Ausschreibungsvorgaben so zu verstehen, dass bei jeder Patientenentlassung anstatt der „Teilreinigung Dienstag-Sonntag“ eine komplette „Vollreinigung Montag“ und zusätzlich die in der Spalte „Vollreinigung Patientenentlassung“ angeführten Tätigkeiten durchzuführen wären. Im Falle eines Mehrbettzimmers wären diese Tätigkeiten bei allen Patienten, also auch den verbleibenden Patienten, durchzuführen. Demnach wären also – was völlig weltfremd ist – die von den verbleibenden Patienten belegten Kästen, die gar nicht frei zugänglich sind, ebenfalls innen zu reinigen.
Nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers sind die Ausschreibungsvorgaben der Leistungsverzeichnisse – dies noch dazu im Lichte der Fragenbeantwortungen der Auftraggeberin – aber so zu verstehen, dass bei Patientenentlassungen zusätzlich zur geplanten „Vollreinigung Montag“ oder „Teilreinigung Dienstag - Sonntag“ die in der Spalte „Vollreinigung Patientenentlassung“ angeführten Tätigkeiten durchzuführen sind. Dies jedoch nur bei den entlassenen Patienten, und nicht auch bei den gar nicht von der Patientenentlassung betroffenen, verbleibenden Patienten. Es müssten die persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke der verbliebenen Patienten vor der Reinigung aus dem Schrank entnommen werden, der Schrank innen gereinigt, und anschließend die persönlichen Gegenstände wieder eingeräumt werden.
Diese Vorgehensweise wäre schlicht praxisfremd und gerade nicht lebensnah.
Angabe von Beweismitteln
2.1.1. Zur Annahme „Fläche je Patientenposition“
Die Auftraggeberin hat in ihrer Stellungnahme auf den Seiten 14 ff unter den Rz 140-145 je Los m2-Flächen und Bettenanzahlen je Patientenzimmer bekanntgegeben. Die Auftraggeberin verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass diese Angaben jeweils das „besichtigte, weil vergleichbare reale Klinikum“ im jeweiligen Los betreffe.
Aus diesen Angaben hat die Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2020 Folgendes abgeleitet (vgl Stellungnahme vom 30.11.2020, Seite 16, Rz 146).
[...]
die Durchschnittsgröße eines Patientenzimmers [liegt] in den besichtigten Referenzkliniken bei einem Mittelwert von 26,13m2/Patientenzimmer [...] und die 3-Bettzimmer bei einem Mittelwert von 33,52m2.
[...]“
Der Antragstellerin waren zum Zeitpunkt der Angebotskalkulation und -legung weder die auf den Seiten 14 ff der Stellungnahme unter den Rz 140-145 angegebenen m2-Flächen und Bettenanzahlen je Patientenzimmer je Los noch die unter Rz 146 angegebenen Mittelwerte bekannt.
Weder die Ausschreibungsunterlagen noch die Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin haben entsprechende Angaben enthalten; es wurden auch keine Informationen über einzelne Räume zur Verfügung gestellt oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben; sie waren auch nicht im Rahmen der Besichtigung feststellbar.
Eine Berechnung der durchschnittlichen Raumgrößen aufgrund der Ausschreibungsunterlagen oder der Besichtigung war und ist daher nicht möglich. Darüber hinaus hat die Auftraggeberin selbst zugestanden, dass die Kalkulation aufgrund eines „fiktive[n]“ Referenzklinikums pro Region je Los erfolgen sollte (vgl Stellungnahme vom 30.11.2020, Seite 16, Rz 136).
Die Kalkulation und die Aufklärung der Antragstellerin zur Unterhaltsreinigung konnte sich lediglich an den in der ExceI-Tabelle „***“ bekanntgegebenen Gesamtflächen der Bereiche/Abteilungen je Raumkategorie orientieren. Die in der Stellungnahme vom 30.11.2020 angeführten Detailangaben je Bettenzimmer lagen der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt vor.
Hinzukommt, dass die in der Stellungnahme vom 30.11.2020 mitgeteilten Detailangaben fehlerhaft sind und mit den Ausschreibungsunterlagen nicht übereinstimmen. Im Einzelnen dazu Folgendes:
Ad Los 1 Nach den von der Antragsgegnerin erstmals in der Stellungnahme vom 30.11.2020 gemachten Angaben beträgt die Gesamtsumme der Fläche 4.306 m2. In den Ausschreibungsvorgaben, und zwar der ExceI-Tabelle „***“ sind aber 4.105 m2 an Fläche für Patientenzimmer (4.569 m2 inkl. Intensiv- und Infektionszimmer) angegeben. Hinzu kommt, dass die Summe der Anzahl an Patientenzimmern einer bestimmten Kategorie laut den Ausführungen der Antragsgegnerin angeblich 149 ergeben sollte; in der Tabelle werden aber 143 angeführt (vgl Stellungnahme vom 30.11.2020, Seite 14 Rz 141);
Ad Los 2 Nach den von der Antragsgegnerin erstmals in der Stellungnahme vom 30.11.2020 gemachten Angaben beträgt die Gesamtsumme der Fläche 4.197 m2. In den Ausschreibungsvorgaben, und zwar der ExceI-Tabelle „***“ sind aber 3.900 m2 (4.808 m2 inkl. Intensiv- und Infektionszimmer) angegeben.
Ad Los 3 Nach den von der Antragsgegnerin erstmals in der Stellungnahme vom 30.11.2020 gemachten Angaben beträgt die Gesamtsumme der Fläche 1.599m2. In den Ausschreibungsvorgaben, und zwar der ExceI-Tabelle „***“ sind aber 1.880 m2 (2.201 m2 inkl. Intensiv- und Infektionszimmer) angegeben.
Ad Los 4 Nach den von der Antragsgegnerin erstmals in der Stellungnahme vom 30.11.2020 gemachten Angaben beträgt die Gesamtsumme der Fläche 3.589 m2. In den Ausschreibungsvorgaben, und zwar der ExceI-Tabelle „***“ sind aber 3.477 m2 (3.608 m2 inkl. Intensiv- und Infektionszimmer) angegeben.
Ad Los 5 Nach den von der Antragsgegnerin erstmals in der Stellungnahme vom 30.11.2020 gemachten Angaben beträgt die Gesamtsumme der Fläche 2.412 m2. In den Ausschreibungsvorgaben, und zwar der ExceI-Tabelle „***“ sind aber 2.348 m2 (2.526 m2 inkl. Intensiv- und Infektionszimmer) angegeben. Hinzu kommt, dass die Summe der Anzahl an Patientenzimmern einer bestimmten Kategorie nach den jüngsten Behauptungen der Auftraggeberin 93 ergeben sollte; in der Tabelle werden aber 91 angeführt (vgl Stellungnahme vom 30.11.2020, Seite 15f Rz 145).
Wird die Anzahl an Patientenzimmer einer bestimmten Kategorie mit der Bettenanzahl dieser Kategorie multipliziert, und die Ergebnisse summiert, so errechnet sich die Gesamtbettenanzahl des Loses. Wird die Anzahl an Patientenzimmer einer bestimmten Kategorie mit der durchschnittlichen Fläche in m2 der jeweiligen Patientenzimmerkategorie multipliziert und die Ergebnisse summiert, so errechnet sich die Gesamtfläche der Kategorie Patientenzimmer des Loses. Dividiert man die Gesamtfläche durch die Gesamtbettenanzahl des Loses errechnet sich die Fläche je Bett, also je Patientenposition. Als Mittelwert aller Lose errechnet sich nach den neu hervorgekommenen Angaben eine durchschnittliche Fläche von 12,38 m2 pro Bett bzw. Patientenposition. Das bestätigt die Richtigkeit der Annahme der Antragstellerin in der Aufklärung vom 02.10.2020 mit 12,66 m2 pro Patientenposition.
Da das Leistungsverzeichnis „Patientenzimmer — Vollreinigung bei Patientenentlassung“ Tätigkeiten anführt, die objektiv betrachtet auf eine Patientenposition abzielen, ist von der Antragstellerin vorgenommene Kalkulation bezogen auf eine Patientenposition plausibel nachvollziehbar; sie entspricht auch der Realität.
Die im Preisblatt angeführten Flächenleistungen sind immer auf die in der jeweiligen Position angeführte Gesamtfläche bezogen. Das bedeutet, dass sich die Kalkulation auch jeweils von der gesamten Raumfläche ableitet. Ausschließlich für die Plausibilisierung der angenommenen Flächenleistung bei Patientenentlassungen hat die Antragstellerin sinnvoller Weise die Patientenposition herangezogen.
Angabe von Beweismitteln
2.1.2. Zur Vollreinigung bei Patientenentlassungen
Die Auftraggeberin bringt in ihrer Stellungnahme auf Seite 19 zu Rz 160 vor, dass den Verfahrensunterlagen insb dem Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung bei Patientenentlassungen folgender objektiver Erklärungswert zu entnehmen wäre:
„[...]
— Die angegebene Anzahl an Patientenentlassungen ist bei der Kalkulation in den Raumkategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“ „Infektionszimmer/Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ zu berücksichtigen und daher zu kalkulieren.
— jede Patientenentlassung löst — unabhängig von der Raumkategorie - jedenfalls eine Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 aus; die Leistungen einer Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 sind daher jedenfalls durchzuführen.
— Im Rahmen der Reinigung und Durchführung der Leistungen der Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 sind dabei jedoch auch die gemäß Leistungsverzeichnis angeführten Tätigkeiten zu erbringen.
— Die in den jeweiligen Spalten für Mo bis So angeführte Tätigkeiten (mit „x“ gekennzeichnet) sind jedenfalls zu erbringen.
— Neben den in den jeweiligen Spalten für Mo bis So angeführten Tätigkeiten (mit „x“ kennzeichnet) sind zusätzlich die Tätigkeiten der Spalte „Patiententransferierungen/-Entlassungen“ (mit „x“ gekennzeichnet) zu erbringen.
[...]“
Vorausgeschickt wird, dass die Auftraggeberin die Anzahl der Patiententransferierungen/-entlassungen erst mit den Unterlagen für das LAFO ausgesendet hat. Diese Angaben standen für die Kalkulation des Erstangebots gar nicht zur Verfügung.
Zudem hat das Leistungsverzeichnis für die Abgabe des Erstangebotes keine Vorgaben betreffend Vollreinigung („V“) oder Teilreinigung („T“) je Tag gemacht; es waren ausschließlich die mit „X“ angeführten Tätigkeiten zu kalkulieren.
Vgl dazu die Fragenstellung im Zuge des Erstangebots:
Grafik (nicht übernommen)
Im Zuge der Aufforderung zur Legung eines LAFO wurde dann im Leistungsverzeichnis die Zeile mit der Kennzeichnung „V“ für Vollreinigung, „T“ für Teilreinigung und „S“ für Sichtreinigung hinzugefügt, um die Unklarheit zu „sanieren“. Jedoch hat auch diese Vorgehensweise nicht die gewünschte Klarheit ergeben, weil die entsprechenden Fragebeantwortungen weiterhin mehrdeutig waren.
Grafik (nicht übernommen)
Die Formulierung lässt offen, ob eine Vollreinigung samt den mit „X“ angeführten Tätigkeiten oder bloß eine Vollreinigung zu kalkulieren ist.
Folgt man der Auslegung der nunmehr von der Auftraggeberin vertretenen Auslegung, lösen Patientenentlassungen an einem Montag zusätzlich zur Vollreinigung gemäß ÖNORM D 2050 auch noch die Tätigkeiten aus Spalte V-Montag und Spalte V-Patientenentlassung auf der gesamten Zimmerfläche aus. Das würde Folgendes bedeuten:
- Im Patientenzimmer findet bei einer Patientenentlassung immer eine Vollreinigung statt und zusätzlich müssen auch noch die in der Spalte V-Patientenentlassung angeführten Tätigkeiten im gesamten Zimmer durchgeführt werden;
- im Infektions- und Intensivzimmer müssten also sämtliche Tätigkeiten doppelt ausgeführt werden bzw — sofern die Patientenentlassung nach Abschluss der regulären Reinigung erfolgt — müssten viele Tätigkeiten sogar ein drittes Mal ausgeführt werden;
- in einem Mehrbettzimmer müssten nicht nur die Kästen Innenseiten, Infusionsständer und Trennwände des entlassenen Patienten gereinigt werden, sondern auch die aller verbleibenden Patienten, obwohl diese verschlossen bzw zumindest aber mit Habseligkeiten der verbliebenen Patienten belegt sind;
- erfolgt die Patientenentlassung in einem Mehrbett-Patientenzimmer unmittelbar nach Abschluss der regulär geplanten Reinigung, müsste das gesamte Zimmer ein zweites Mal komplett gereinigt werden.
Vor dem Hintergrund dieser völlig praxisfernen Folgen kann ein objektiver redlicher Erklärungsempfänger aus den Verfahrensunterlagen und dem Leistungsverzeichnis daher bloß zu folgender Auslegung gelangen:
Eine Patientenentlassung löst zusätzlich zur jeweils vorgesehenen Reinigungsleistungen (Vollreinigung / Teilreinigung) die Tätigkeiten aus Spalte V-Patientenentlassung aus. Das bedeutet, dass
- im Patientenzimmer die geplante Reinigung (Montag Vollreinigung, an den anderen Tagen Teilreinigung) stattfindet und zusätzlich die in der Spalte V-Patientenentlassung angeführten Tätigkeiten pro entlassenem Patienten (Patientenposition);
- lediglich im Infektions- und Intensivzimmer — wenn die Patientenentlassung nach Abschluss der regulären Reinigung erfolgt — eine weitere Vollreinigung durchzuführen ist.
Nur am Rande sei hier festgehalten, dass bei einer Patientenentlassung in der Kategorie Patientenzimmer zwar eine zusätzliche Vollreinigung aller Komponenten ausgelöst wird, aber im hygienekritischen Sanitärbereich des Patientenzimmers keine zusätzliche Reinigung ausgelöst wird.
Vor diesem Hintergrund wird insb auch folgendes Vorbringen der Auftraggeberin in der Stellungnahme vom 30.11.2020, Seite 21 Rz 162 bestritten:
„[...] Sie hat demnach insbesondere im Hinblick auf die Raumkategorie „Patientenzimmer“ außer Streit gestellt, dass sie keine Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 und auch keine der mit „x“ gekennzeichneten Leistungen, die ohnehin an jedem Wochentag zu erbringen sind (ll), kalkuliert hat. Die Antragstellerin hat somit ausschreibungswidrig kalkuliert.
[...]“
Diese Darstellung der Antragsgegnerin ist schlichtweg falsch. Die Antragstellerin hat die in der Spalte „Patientenentlassung“ angeführten Tätigkeiten zusätzlich zu den an den Wochentagen geplanten Tätigkeiten (Mo: Vollreinigung; Di-So: Teilreinigung) sehr wohl berücksichtigt.
Für einen objektiven Erklärungsempfänger war die Spalten so zu verstehen, dass die Summe der in der Spalte mit „X“ gekennzeichneten Tätigkeiten eine Beschreibung der durchzuführenden Voll- bzw Teilreinigung nach ÖNORM D 2050 darstellen sollte.
Diese Auslegung ergab sich insb aus der einleitenden Erklärung des Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung Klinken (D4) (Beilage/D):
„[...]
Das Leistungsverzeichnis stellt eine Mischform von Intervallsreinigung (Voll- und Teilreinigung) und Sichtreinigung dar (Desinfektionsmaßnahmen sind zu berücksichtigen)
[...]“
Das Leistungsverzeichnis ist von einem objektiven Erklärungsempfänger so zu verstehen, dass die vorgesehenen Reinigungsarten (Voll- und Teilreinigung) Reinigungsarten sui generis sein sollten, die sich an der ÖNORM D 2050 orientierten, jedoch nicht decken (vgl dazu auch unten Punkt 2.3 zu „Gründliche Reinigung“).
Angabe von Beweismitteln
2.1.3. Zur vermeintlichen Kürzung des Leistungsumfanges
Die Antragstellerin hat entgegen dem Vorbringen der Auftraggeberin das Leistungsbild nicht gekürzt, sondern vielmehr ihre Erfahrungswerte in der Kalkulation der jeweils geforderten Reinigungsarten berücksichtigt. So ist es auch nachvollziehbar, dass nicht vorhandene Gegenstände nicht gereinigt werden können und daher auch nicht in einer Kalkulation als Reinigungszeit zu berücksichtigen sind. Auf den Fotos zu den Patientenzimmern der Kliniken *** und *** (Beilage./M) ist klar ersichtlich, dass bei allen Betten eine Aufhängevorrichtung für Infusionsbehälter vorhanden und somit ein „zusätzlicher“ Infusionsständer in den meisten Fällen (ca. 70%) gar nicht erforderlich ist. Ähnlich verhält es sich bei den Trennvorrichtungen, Paravents und Vorhangschienen (ca. 85%).
Angabe von Beweismitteln
2.2. Zur Flächenleistung Grundreinigung
2.2.1. Zur vermeintlichen Überschreitung der maximal zulässigen Flächenleistung nach ÖNORM D 2050
Die Auftraggeberin hat unter Rz 176 der Stellungnahme vom 30.11.2020 auf Seite 23 vorgebracht, dass die Antragstellerin ignorieren würde,
„[…]
dass die von der Antragstellerin in ihren Angeboten kalkulierten Werte die maximal zulässigen Flächenleistungen gemäß ÖNORM D 2050 nach Berücksichtigung (Abzug) der Organisationszeit vom Eintrittspreis in einigen Bodenbelagskategorien weit überschreiten
[…]“
Diese Aussage ist falsch.
Im Preisblatt für die „Unterhaltsreinigung“ war die Organisationszeit in einer eigens dafür vorgesehenen Spalte gesondert anzuführen. Für die Grundreinigung und die Gründliche Reinigung war dafür aber keine gesonderte Spalte vorgesehen. Weil für die Berechnung zur Flächenleistung für die Unterhaltsreinigung, Gründliche Reinigung und Grundreinigung ähnliche Formeln im Preisblatt vorgegeben waren, war es folgerichtig, dass auch bei der „Gründlichen Reinigung“ und der „Grundreinigung“, eben genau so wie bei der „Unterhaltsreinigung“, die Organisationszeit nicht in der Flächenleistung zu berücksichtigen ist. Daher ist die Organisationszeit für die Grundreinigung und die Gründliche Reinigung – und zwar wie üblicherweise auch bei allen anderen öffentlichen Ausschreibungen (zB der Bundesbeschaffung GmbH, BBG) und in der täglichen Kalkulationspraxis auch üblich – im Stundensatz als Aufschlag zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin hat die Organisationszeit zur Gänze im Stundensatz als „Nebenkosten“ berücksichtigt. Die Zeit ist daher nicht in die Berechnung der Flächenleistung einzubeziehen.
Auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Kapitel D1, Version 2.0 vom 31.07.2020) sehen unter Punkt 3.3. folgende Bestimmung vor:
„[…]
Grafik (nicht übernommen)
[…]“
Es bestand daher kein Anlass, die Organisationszeit zusätzlich noch einmal bei den Flächenleistungen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat daher die maximal zulässigen Flächenleistungen laut ÖNORM D 2050 eingehalten.
Angabe von Beweismitteln
2.2.2. Zur vermeintlichen Nichtberücksichtigung einzelner Tätigkeiten
Zum Abkleben bringt die Auftraggeberin unter Rz 182 der Stellungnahme vom 30.11.2020 (Seite 24 f) vor:
„[…]
(1) sämtliche zur erbringende Tätigkeiten einzukalkulieren, insbesondere wenn sich diese (wenn auch nur geringfügig) auf den Preis in der jeweiligen Raumkategorie auswirken [...] und (2) versucht die Antragstellerin mit dieser Behauptung nun mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 eine Begründung für die Nicht-Berücksichtigung einzelner Tätigkeiten ,nachzuschieben‘
[...]“
Diese Behauptung ist falsch. Die Antragstellerin hat alle notwendigen Tätigkeiten im Preis berücksichtigt. Die Auftraggeberin hat zur Plausibilisierung im zweiten Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 (Beilage ./L) Folgendes gefordert:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Die Antragstellerin hat im Zuge ihrer zweiten Aufklärung das Abkleben von Kästen berücksichtigt. In der Aufklärungsdatei „***“ — Tabellenblatt „Patientenzimmer“ (Beilage /N)
„[...]
Grafiken
[...]“
In der Aufklärungsdatei „***“ — Tabellenblatt „Linoleum“ (Beilage .IN, Seite 2) ist die Position „Abkleben von Kästen“ in der Position „Mobilar ausräumen“ enthalten und ist daher nicht gesondert angeführt.
Auf den Fotos zu den Patientenzimmern der Kliniken *** und *** (Beilage./M) ist zudem ersichtlich, dass in den Patientenzimmern aufgrund der baulichen Ausführung nicht einmal ein Bedarf zum Abkleben der Kästen besteht.
Fotos Klinikum ***:
Fotos Klinikum ***
All dies hat die Antragstellerin in ihrer Aufklärung nachvollziehbar dargelegt.
Angabe von Beweismitteln
2.2.3. Zu den vermeintlich unrichtig kalkulierten Flächen/unterlassenen Aufklärung
Die Auftraggeberin bringt unter Rz 188 der Stellungnahme vom 30.11.2020 (Seite 25) vor:
„[…]
Die unrichtigen Annahmen zur Gesamtfläche bzw. zu den Linoleumflächen verfälscht […] den Wert der prozentualen Aufteilung der Bodenflächen und dadurch den benötigten Stundenaufwand insbesondere auch für die Organisationszeit in den einzelnen Bodenkategorien.
[…]“
Diese Behauptung ist falsch.
In der Ausschreibung wurde für die Grundreinigung ein Preis pro m² als Einheitspreis abgefragt. Dieser Wert wurde unter Berücksichtigung der im Preisblatt beinhalteten Berechnung der maximal zulässigen Flächenleistung eingetragen.
Im Preisblatt war dieser Einheitspreis getrennt nach Bodenbelag einzutragen. Im Zuge der zweiten Aufklärung wurde jedoch eine Plausibilisierung für das Ausräumen eines Patientenzimmers abgefragt, also eine Darstellung nach Raumkategorie. Diese Darstellung weicht wesentlich vom Preisblatt der Ausschreibung ab.
Da die Vorbereitungszeit für eine Linoleum Grundreinigung für zB 1.000 m² Verkehrsfläche wesentlich geringer ist als im Vergleich für 1.000 m² Patientenzimmer, musste zur Plausibilisierung eine Verteilung der Gesamtfläche auf die einzelnen Raumkategorien erfolgen. Aufgrund der fehlenden Angaben in der Ausschreibung wurde schematisch die Flächenverteilung der Unterhaltsreinigung als plausible Erklärung herangezogen.
Angabe von Beweismitteln
2.3. Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistung und Organisationszeit in der Gründlichen Reinigung“
2.3.1. Zur vermeintlich unzulässig hohen Flächenleistung
Die Auftraggeberin bringt unter Rz 199 der Stellungnahme vom 30.11.2020 (Seite 27) vor:
„[...]
Somit wurde folgendes gemeinsames Verständnis [...] hergestellt:
— Die Gründliche Reinigung geht inhaltlich über eine Vollreinigung hinaus — d.h. es ist ein „Mehr“ an Leistung erforderlich.
— Mit der Maximal-Quadratmeterleistung gemäß ÖNORM D 2050 in der Vollreinigung wird — insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mehrleistung —
eben gerade nicht das Auslangen gefunden.
— Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben durch dieses gemeinsame Verständnis in der Verhandlungsrunde für die „gründliche Reinigung“ einen technischen Standard — nämlich die Flächenleistungen dürfen die der Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 nicht übersteigen und müssen die kalkulierten Flächenleistungen daher jedenfalls darunter liegen (weil das „Mehr“ denklogisch zu einer geringeren Flächenleistung führen muss) — festgelegt.
Dieser technische Standard wurde als sonstige Entscheidung während der Verhand-
lungsphase mangels Anfechtung bestandfest.
[...]“
Es wird nochmals festgehalten, dass Folgendes in der Verhandlungsrunde festgelegt wurde:
„[...]
Gemeinsames Verständnis von AG und AN ist, dass die Gründliche Reinigung inhaltlich über die eine Vollreinigung hinausgeht und daher mit der Maximal-Quadratmeterleistung gemäß ÖNORM D 2050 in der Vollreinigung nicht das Auslangen gefunden wird.
[...“]
Die von der Auftraggeberin in der Stellungnahme vom 30.11.2020 im dritten Gedankenstrich „nachgeschobene“ Interpretation des gemeinsamen Verständnisses findet sich weder im Verhandlungsprotokoll noch in einer allenfalls berichtigten Version der Verfahrensunterlagen. Es handelt sich bei dieser Interpretationsvariante nachweislich nicht um eine bestandfeste Festlegung.
Die Auftraggeberin verschweigt bei ihrer Auslegung des „gemeinsamen Verständnisses“ den Umstand, dass bei einer Gründlichen Reinigung die Bodenreinigung wegfällt — also auch ein „Weniger“ an Leistung gefordert ist. Die Leistungsart Gründliche Reinigung entspricht mithin nicht der ÖNORM D 2050 und ist auch kein bei Reinigungsausschreibungen üblicher Standard. Da die Vollreinigung gemäß ÖNORM D 2050 auch die Bodenreinigung umfasst, muss dies im Vergleich zur gründlichen Reinigung berücksichtigt werden. Dieser Umstand wurde in der zweiten Aufklärung detailliert dargestellt. Demnach wird die gemäß ÖNORM D 2050 in der Vollreinigung maximal zulässige Quadratmeterleistung nicht voll ausgeschöpft.
Für die Unterhaltsreinigung und für die Grundreinigung wird zur Berechnung der Flächenleistung der Stundensatz für „Personaleinstandskosten“ angewendet, nicht aber für die Gründliche Reinigung. Dies, weil ÖNORM D2050 die Reinigungsart „Gründliche Reinigung“ nicht kennt und es somit auch keine Vorgaben bezüglich der maximal erlaubten Flächenleistung gibt.
Wenn nun nachträglich die Flächenleistungen bewertet werden, müsste für deren Berechnung derselbe Standard wie bei Unterhalts- und Grundreinigung angewendet werden. Daher sind auch für die Gründliche Reinigung die Personaleinstandskosten maßgeblich.
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Da sowohl für die Gründliche Reinigung als auch für die Grundreinigung jeweils Mitarbeiter der Lohngruppe 2 eingesetzt werden, muss der gleiche wie für die Grundreinigung zugrunde gelegte Stundensatz für die Berechnung der Flächenleistung gemäß ÖNORM D 2050 (=Personaleinstandskosten) herangezogen werden.
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Bei den meisten Raumgruppen wird die Flächenleistung bei Weitem unterschritten, sodass bei einer Gesamtbetrachtung für die gründliche Reinigung eine wesentlich niedrigere Flächenleistung als für die Vollreinigung gemäß ÖNORM D 2050 maximal zulässig, gegeben ist.
Gründliche Reinigung Los 1 — Stundensatz Gründliche Reinigung inkl. Gewinn
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Raumgruppen liegt die Flächenleistung der Antragstellerin weit unter den maximal zulässigen Werten für eine Vollreinigung gemäß ÖNORM D 2050. Ähnlich wie beim Los 1 verhält es sich auch in allen anderen Losen.
Angabe von Beweismitteln
2.3.2. Zur vermeintlich unterlassenen Aufklärung Stundensatz
Die Auftraggeberin bringt in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2020 auf Seite 28 zu
Rz 211 vor:
„[...]
Die Antragstellerin hat weder aufgeklärt, in welchen Kostenbestandteilen die Kosten für die Organisationszeit kalkulatorisch enthalten sind, noch hat sie aufgeklärt, in welcher Höhe die Kosten für die Organisation kalkuliert wurden
[...]“
Diese Behauptung ist falsch.
Die Darstellung der Stundensatzberechnung über (die von der WKO erstellte) zur Verfügung gestellte Kalkulationstabelle ist bei Ausschreibungen völlig unüblich und insb nicht zweckmäßig. So müssen etwa für alle Lohngruppen gleich hohe Kostensätze angenommen werden, obwohl der Material- und Maschineneinsatz bei der Unterhaltsreinigung und der Grundreinigung stark unterschiedlich ist. Diese Kalkulationstabelle kann daher lediglich zur Plausibilisierung herangezogen werden, nicht jedoch um den Kalkulationsansatz im Detail darzustellen.
Die Antragstellerin hat im Zuge der zweiten Aufklärung in der ExceI-Datei „***“ (Beilage .IQ) den Kostenanteil der Organisationszeit im Stundensatz Gründliche Reinigung in der Spalte AD Zellen 50 bis 58 nachvollziehbar offengelegt. Der Anteil liegt zwischen 8.22% (Los1) und 8,44% (Los 3).
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Zusätzlich wird im Aufklärungsschreiben die Berechnung und die Berücksichtigung der Kosten als „Sonstige Kosten des Unternehmens“ beschrieben.
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Angabe von Beweismitteln
2.3.3. Maßnahmen zur Plausibilisierung der Flächenleistungen
Die Auftraggeberin bringt in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2020 zu Rz 215 (Seite 30) vor, dass die Antragstellerin nicht auf die vermeintlich unterlassene Aufklärung der Maßnahmen zur Plausibilisierung der Flächenleistung eingegangen wäre. Diese Behauptung ist falsch.
Nur der Vollständigkeit halber sei vorausgeschickt, dass es zur Frage der Plausibilisierung der die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigenden Flächenleistungen bei der Gründlichen Reinigung gar kein konkretes Aufklärungsansuchen der Auftraggeberin gegeben hat.
Vgl Auszug aus Aufklärungsansuchen vom 04.09.2020:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Vgl Auszug aus Aufklärungsansuchen vom 25.09.2020:
„[...]
Grafik (nicht übernommen)
[...]“
Die Antragstellerin musste in dieser Frage daher auch nicht „gesondert“ aufklären.
Dennoch verweist die Antragstellerin auf ihr Vorbringen zu Punkt 8.4. und 8.5. des NPA sowie auf das Vorbringen zu Punkt 2.3.1 dieser Ergänzenden Stellungnahme. Aus all dem ergibt sich, dass die Antragstellerin die kalkulierten Flächenleistungen bereits mit den Aufklärungen vom 10.09.2020 und vom 02.10.2020 nachvollziehbar plausibilisieren konnte.
Angabe von Beweismitteln
ANTRÄGE
Aus all diesen Gründen hält die Antragstellerin all ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht.
A GmbH“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des
§ 15 Abs. 1 NÖ VNG i.V.m. § 24 VwGVG, nach vorheriger Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 6 NÖ VNG, eine öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen der anwesenden Vertreter der AST und der AG sowie anhand der von der AG entsprechend dem gerichtlich erteilten Auftrag vorgelegten vollständigen Vergabeunterlagen Beweis erhoben wurde.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Allgemeine Feststellungen:
Die Angebotsunterlagen des gesamten Vergabeverfahrens, so auch für die Abgabe der Letztangebote zu den Losen 1 bis 5 wurden innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von keinem der Bieter angefochten.
In den Verfahrensunterlagen, Teil A-Verfahrensordnung, Punkt 1.5.1. „Ziel des Vergabeverfahrens“, hat die AG u.a. darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der jeweiligen RahmenvereinbarungspartnerInnen auf Grundlage eines (fiktiven) Referenzklinikums der jeweiligen Region erfolgt, für „welches im gegenständlichen Vergabeverfahren Maximalpreise angeboten werden.“ Die AG hat dazu weiters darauf verwiesen, dass Abrufe aus der jeweiligen Rahmenvereinbarung durch die einzelnen Bedarfsstellen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Ausgestaltungen (jeweilige „Hausspezifika“/“Objektbesonderheiten“) für konkrete Niederösterreichische Universitäts- und Landeskliniken sowie Pflege- und Betreuungszentren und Pflege- und Förderzentren („Miniverfahren“) erfolgen können.
Die AG hat zu diesem Punkt explizit darauf hingewiesen, dass die vom Bieter/der Bieterin in der zweiten Stufe des gegenständlichen Vergabeverfahrens auszufüllenden Preisblätter bzw. Standard - Leistungsverzeichnisse jeweils Leistungen für die von der AG definierten (fiktiven) Referenzkliniken betreffen, die zunächst für die Bestbieterermittlung im gegenständlichen Vergabeverfahren, und sohin für den Abschluss der Rahmenvereinbarung, maßgeblich sind. Die AG hat dazu explizit darauf hingewiesen, dass die im gegenständlichen Vergabeverfahren so angebotenen Preise und Konditionen sodann die maximal zulässigen Höchstpreise für den Fall eines Abrufes von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung darstellen.
In Punkt 1.5.6. „Mindestanforderungen, Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, der Verfahrensunterlagen“, Teil A-Verfahrensordnung, verwies die AG darauf, dass alle in der ersten Verfahrensstufe erteilten bzw. enthaltenen Informationen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, zum Leistungsgegenstand, zu den Leistungsbedingungen, zum Inhalt eines abzuschließenden Vertrages, zum Zuschlagsschema und zur Bestbieterermittlung bloß vorläufigen Charakter haben und dass die AG diese Informationen in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens („Angebots- und Verhandlungsphase“) konkretisieren werde. Die AG behielt sich ausdrücklich Änderungen bzw. Anpassungen vor. Die AG verwies u.a. darauf, dass die Angebote sämtliche Vorgaben und Anforderungen der jeweiligen Verfahrensunterlagen, „(somit nicht nur die Mindestanforderungen im Sinne des
§ 114 Abs. 1 BVergG 2018)“, einzuhalten hätten, soweit nichts Anderes geregelt sei.
In Punkt 1.10. „Warn- und Aufklärungspflicht der/des BewerberIn/s bzw. der/des BieterIn/s, Richtigkeit der Angaben“, der Verfahrensunterlagen,
Teil A-Verfahrensordnung, wurde von der AG u.a. festgelegt, dass der Bieter die Verfahrensunterlagen und die Voraussetzungen für die Abgabe eines Angebotes zu klären hat. Als Frist für einen Hinweis auf erkennbare Mängel, Unklarheiten, widersprüchliche oder mehrdeutige Formulierungen etc. wurde von der AG „unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf der Fragenfrist“ festgelegt.
In der letzten Verhandlungsrunde zwischen Vertretern der AG und der AST, vor Abgabe der Letztangebote, am 25.06.2020, hat die AST ausdrücklich erklärt, „keine Fragen oder Anregungen zu den Verhandlungsunterlagen“ zu haben und „keine weiteren Informationen zur Kalkulation“ der Angebote zu benötigen.
Die AG hat mehrfach im Verfahren, so auch gegenüber der AST, die von ihr gesetzten Fristen für eine Aufklärung über Ersuchen (gegenständlich auch der AST) verlängert.
Die AST hat in der Verhandlungsrunde am 25.06.2020 gegenüber der AG erklärt, dass eine Frist für das Letztangebot von einer Woche angemessen ist. Diese Frist wurde von der AG mit 14.08.2020 festgelegt.
Die von den Bietern zu erbringenden Reinigungsleistungen wurden insbesondere in den „Verfahrensunterlagen LAFO“, darin im Wesentlichen in den „Standard Leistungsverzeichnissen“ (Unterhaltsreinigung, Sonderreinigung, Servicedienstleistungen etc.) für Kliniken, Pflege- und Betreuungszentren und Pflege- und Förderzentren, in den „Besonderen Vertragsbedingungen – Leistungsbeschreibung der Reinigungs-und Servicedienstleistungen“ und den jeweiligen Preisblättern, seitens der AG konkret definiert. Diese Unterlagen wurden den Bietern, somit auch der AST, in der zweiten Stufe des Verfahrens durch die AG zur Verfügung gestellt.
Die AG hat der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung, auch hinsichtlich der Angebotsunterlagen für die Letztangebote, im Wesentlichen die ÖNORM D 2050 zu Grunde gelegt (laut Pkt. 3.3.1 und 3.3.2, 3.3.4 Besondere Vertragsbedingungen).
Hinsichtlich der in dieser ÖNORM D 2050 nicht enthaltenen, von der AG ebenfalls zu bestimmten Bereichen vorgegebenen Reinigungsart „Gründliche Reinigung“ erfolgte in den Verfahrensunterlagen, insbesondere in Pkt. 3.4.2 der Besonderen Vertragsbedingungen iZm mit dem Leistungsverzeichnis Sonderreinigung, seitens der AG eine Definition und eine Festlegung des Leistungsumfanges. Darüber hinaus wurde seitens der AG diese Reinigungsart mit allen Bietern in den Verhandlungsgesprächen thematisiert (weitergehende Feststellungen dazu erfolgen untenstehend beim maßgeblichen Themenkomplex).
Die AG hat auf Grund eines Vergleiches der Angebote der AST hinsichtlich spezifischer Parameter (welche hier zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis nicht wiedergegeben werden) zu anderen Angeboten und der dabei getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Letztangebote der AST hierzu eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen.
Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistung Unterhaltsreinigung gemäß
ÖNORM D 2050“ bzw. „Patiententransferierungen /- entlassungen“:
In Bezug auf die Prüfung der Flächenleistung zur Unterhaltsreinigung erfolgte durch die AG bei der Prüfung der Letztangebote der AST gemäß der u.a. hierzu für verbindlich erklärten Bestimmungen der ÖNORM D2050 ein Abgleich der auf Basis der Bieterangaben errechneten Flächenleistung {[Fläche / (Kosten pro Monat / Stundensatz Unterhaltsreinigung in EUR exkl. USt / Anzahl der Reinigungstage pro Monate)] / Stundensatz Unterhaltsreinigung in EUR exkl. USt} x zugrunde gelegter Stundensatz für die Berechnung der Flächenleistung gemäß ÖNORM D2050 (= Personaleinstandskosten).
Gemäß dem Prüfprotokoll betreffend die Preiskalkulation waren Grundlage der Prüfung die Angaben der AST im Preisblatt gemäß den Durchführungsvorgaben des Leistungsverzeichnisses (Beilagen D4 und D5 der „Verfahrensunterlagen LAFO“).
Das Preisblatt war seitens der AG so aufgebaut, dass die Flächenleistung pro Durchführung automatisch berechnet wurde (die obige Formel war hinterlegt).
Die automatisch berechnete Flächenleistung pro Raumkategorie wurde mit den maximalen Flächenleistungen gemäß ÖNORM D2050 gegenübergestellt.
Im Zuge der Prüfung des Letztangebotes der AST ergab sich, dass die Kategorien Patientenzimmer, Intensivzimmer/Überwachungszimmer, Infektionszimmer/Isolierzimmer, Dienstzimmer fix und wechselnd, Verkehrsflächen und Haustechnik von der AST knapp unter den maximalen Flächenleistungen laut ÖNORM D2050 kalkuliert wurden.
Die Raumkategorie Patientenzimmer wurde nach dem Prüfprotokoll für Montag – Samstag mit einem Wert von 114,91 m²/h bzw. für Sonn- und Feiertag mit einem Wert von 117,81 m²/h kalkuliert, wobei diese Werte gemäß den Feststellungen der AG bei der Überprüfung gering unter den maximal zulässigen Quadratmetern gemäß ÖNORM D2050 für Montag – Samstag von 117 m²/h und für Sonn- und Feiertag von 120 m²/h (durchschnittliche Flächenleistung auf Grund der Vorgaben an durchzuführenden Voll-, Teil- und Sichtreinigungen gemäß dem Leistungsverzeichnis) lagen.
Darüber hinaus war auf Grund der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen („Besondere Vertragsbedingungen“, Punkt Vorbemerkungen) bei der Angebotskalkulation eine vorgegebene Anzahl an durchschnittlichen Patiententransferierungen/-entlassungen pro Jahr zu berücksichtigen und zu kalkulieren.
Konkret waren z. B. für Los 1: 20.000, Los 2: 17.000, Los 3: 8.000, Los 4: 14.000 und
Los 5: 9.000 Patiententransferierungen/-entlassungen bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Auf Grund der Tatsache, dass die AST annähernd die maximalen Flächenleistungen für die Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D2050 jeweils erreichte, ergab die Prüfung der Letztangebote der AST, dass die Patientenentlassungen und die daraus resultierende Vollreinigung kalkulatorisch jedenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt wurden.
Nach den Feststellungen der AG im Zuge der Preisprüfung hätten sich, wenn die Patientenentlassungen und die daraus resultierende Vollreinigung von der AST kalkulatorisch berücksichtigt worden wären, die von der AST angegebenen Flächenleistungen noch weiter (über die vorgegebenen Werte der ÖNORM D2050) erhöht.
Die AST wurde daher mit Aufklärungsersuchen der AG vom 04.09.2020 unter Hinweis auf das Erfordernis der Angabe der für die Kalkulation angenommenen Intervalle und Flächenleistungen bei gleichzeitigem Zuverfügungstellen einer Kalkulationshilfe und mit dem expliziten Hinweis, dass bei Infektionszimmern, Intensivzimmern und Patientenzimmern jedenfalls die Patientenentlassungen zu berücksichtigen sind, um Aufklärung ersucht.
Im Zuge der Prüfung der Beantwortung des Aufklärungsersuchens laut Schriftsatz der AST vom 14.09.2020 wurde von der AG festgestellt, dass der in der Aufklärung dargelegte kalkulatorische Ansatz der AST nicht nachvollziehbar war, um die Vorgaben der AG im „Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung“ zu erfüllen, wonach nach jeder Patientenentlassung/-transferierung eine Vollreinigung durchzuführen war.
Die AST wurde daher neuerlich mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 um Aufklärung ersucht.
In der Aufklärung vom 02.10.2020 hat die AST insbesondere zur „Unterhaltsreinigung“ z.B. in der Unterlage „***“ für Patientenzimmer angegeben, dass sie zur Berechnung der Flächenleistung der Reinigung bei einer Patientenentlassung die Patientenposition herangezogen hat „(Fläche je Patientenposition 38m² /3 Betten = 12,7 m²)“.
Die AST hat somit einen (selbst gewählten) Durchschnittswert von 38m²/ Patientenzimmer angenommen, obwohl die Durchschnittsgröße eines Patientenzimmers in den besichtigten Referenzkliniken bei einem Mittelwert von 26,13 m²/ je Patientenzimmer lagen und die 3-Bett Zimmer bei einem Mittelwert von 33,52m².
Zur Grundreinigung gab die AST laut Auskunftserteilung vom 2.10.2020 eine (selbst gewählte durchschnittliche) Raumgröße von 28 m² für ein Patientenzimmer an.
Die AST hat in ihren Letztangeboten – entgegen den Vorgaben – nicht mit den in den Verfahrensunterlagen vorgegebenen Raumflächen gemäß den Preisblättern (gemäß F1-F5 – Standard Preisblatt Los 1-5 für Reinigungs- und Servicedienstleistungen [Kliniken und PBZ/PFZ]) kalkuliert, sondern hat in Abweichung dazu eigene (abweichende) Annahmen der Raumflächen getroffen.
Die AST hat danach erklärt, die Leistungen der Vollreinigung jeweils nur auf einer „Patientenposition“ zu erbringen, was nicht den diesbezüglichen, Kalkulationsvorgaben in den Losen 1 bis 5 entsprach.
Selbst bei Heranziehung dieser (ausschreibungswidrigen) Annahme mit einer Patientenposition mit 12,7 m² bzw. 503,31 m²/Stunde (gemäß den Angaben der AST in der Aufklärung) wären nach den Feststellungen der AG im Zuge der Preisprüfung die Vorgaben der ÖNORM D 2050 für eine Vollreinigung um ein Vielfaches überschritten worden.
Die AST hat in der Aufklärung vom 02.10.2020 z.B. in der Unterlage „***“ angegeben, dass im Fall von Patiententransferierungen/-entlassungen nur bestimmte Bereiche im Zimmer gereinigt würden (Regale und Kästen Innen, Infusionsständer etc., Trennvor., Paravant, Vorhangsch.).
Dies hat die AST auch in der Unterlage „***“ (gleichlautend für die Lose 1-5) wie folgt angeführt:
„In der übermittelten Berechnungsvorlage wird von einer zusätzlichen Vollreinigung nach einer Patientenentlassung aus einem Patientenzimmer ausgegangen. Im Leistungsverzeichnis für die Unterhaltsreinigung der Patientenzimmer („***“ Seite 19) ist jedoch beschrieben, dass nur folgende Gegenstände gereinigt werden: - Regale und Kästen innen - Infusionsständer etc. - Trennvorrichtungen (Trennvorhänge aus wisch-, desinfizierbarem Material etc.) Paravent, Vorhangschiene. Diese Leistungen sind nicht einer Vollreinigung im Sinne der ÖNORM D2050 gleichzusetzen, weshalb auch eine deutlich höhere Flächenleistung anzusetzen ist. Die Berechnung der Flächenleistung für die Reinigung eines Patientenzimmers nach Patientenentlassung ist im Zellenbereich K10 bis O19 dargestellt.“
Damit ist die AST in ihren Letztangeboten explizit von den Vorgaben der bestandfesten Verfahrensunterlagen abgewichen, wonach im Fall von Patiententransferierungen/- entlassungen eine Volleinigung je Patientenzimmer verpflichtend durchzuführen war.
Seitens der AG erging im Zuge der Fragenbeantwortung vom 12.08.2020 dazu folgende Information:
„Die Bieter haben anhand der Entlassungen pro Los (siehe Kalkulationsbeiblatt) die Anzahl an zusätzlichen Reinigungen zu kalkulieren. Das bedeutet, dass pro Patientenentlassung eine Vollreinigung mit den angeführten Tätigkeiten durchzuführen ist.“
Auch in der Fragenbeantwortung der AG gegenüber der AST vom 12.08.2020 erfolgte folgende klare Information:
„Die Reinigung im Zuge einer Patientenentlassung ist jeweils in der Unterhaltsreinigung in den Flächenkategorien Intensivzimmer, Infektionszimmer und Patientenzimmer/Bewohnerzimmer zu berücksichtigen. Gemäß der Vorgabe im Leistungsverzeichnis dieser Kategorien, löst die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten an diesem Tag einen Mehrbedarf – also eine Vollreinigung – aus (relevant an Tagen, an denen ohne Patientenentlassung eine Teilreinigung stattfinden würde).“
Gemäß den eindeutigen Begriffsdefinitionen durch die AG im „Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung für NÖ Landes- und Universitätskliniken“ in Bezug auf diese Kategorie Unterhaltsreinigung („V“ für „bedeutet Vollreinigung“ und „x“ für „bedeutet fixer Reinigungsintervall 1-mal täglich (Voll-bzw. Teilreinigung)“) sowie gemäß den klaren Vorgaben der AG im Leistungsverzeichnis, gegenständlich betreffend Hygienegruppe 2, Patientenzimmer, löste somit die Entlassung bzw. Transferierung einer Patientin oder eines Patienten an diesem Tag einen Mehrbedarf – also jedenfalls (ungeachtet der zusätzlich mit „x“ gekennzeichneten Positionen) eine Vollreinigung – aus (relevant an Tagen, an denen ohne Patientenentlassung eine Teilreinigung stattgefunden hätte).
Die AST hat mit ihren Letztangeboten zur Raumkategorie „Patientenzimmer“ keine Vollreinigung gemäß der ÖNORM D 2050 und auch keine der mit „x“ gekennzeichneten Leistungen, die ohnehin an jedem Wochentag zu erbringen waren, kalkuliert und damit die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen dazu nicht berücksichtigt.
In der Aufklärung vom 02.10.2020 gab die AST darüber hinaus an, dass sie 1 Minute je Reinigung für die Regale und Kästen innen, darüber hinaus 0,7 Minuten in 30% der Fälle für die Reinigung der Infusionsständer und 2 Minuten in 15% der Fälle für die Reinigung der Trennvorrichtungen, Paravents und Vorhangschienen angesetzt habe.
Eine solche Kalkulationsannahme wurde weder durch die Ausschreibungsunterlagen noch durch den Inhalt von Aufklärungsgesprächen legitimiert, weshalb durch diese Vorgehensweise der in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Leistungsumfang seitens der AST noch zusätzlich verkürzt wurde.
Die von der AST ihren Letztangeboten in diesem Zusammenhang zu Grunde gelegten Flächenleistungen waren – insbesondere da die bei Patientenzimmern, Patientenentlassungen/Patiententransferierungen, von der AG in geforderte Vollreinigungen kalkulatorisch nicht berücksichtigt wurden – für die Leistungen der Unterhaltsreinigung bei der Prüfung durch die AG nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Die Kalkulationsprüfung durch die AG ergab dazu jeweils eine zu hohe Flächenleistung in den Letztangeboten der AST.
Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistung Grundreinigung gemäß
ÖNORM D 2050“ bzw. „Organisationszeit Grundreinigung“:
Gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen war im Einheitspreis der Grundreinigung auch die Organisationszeit einzukalkulieren.
Nach den „Erläuterungen Reinigung“ in den Preisblättern je Los (Tabellenreiter „Reinigung-Erläuterungen“) waren in den Preisblättern „RD-Reinigungsdienstleistungen“ „die kalkulierten Stundensätze und Einheitspreise für die Unterhaltsreinigung, Gründliche Reinigung, Grundreinigung [...] einzutragen“.
Die zu befüllenden Zellen waren im Preisblatt türkisblau hervorgehoben.
Nach Punkt 4.6 der ÖNORM D 2050 sind die Organisationszeiten bei der Berechnung der m²-Leistungswerte nach ÖNORM D 2050 nicht zu berücksichtigen. Die von der AST zur Flächenleistung Grundreinigung in ihren Angeboten kalkulierten Werte überschritten nach den von der AG im Zuge der Angebotsprüfung durchgeführten Berechnungen nach Berücksichtigung (Abzug) der Organisationszeit vom Einheitspreis in einigen Bodenbelagskategorien die maximal zulässigen Flächenleistungen gemäß ÖNORM D 2050 erheblich.
Es erfolgte – trotz konkreten Ersuchens der AG – keine vollständige Aufklärung bzw. Begründung diesbezüglich zu den Angeboten der AST.
Bezüglich einiger Raumgruppen erfolgte dazu seitens der AST in ihren Angeboten mit dem Verweis auf „Erfahrungswerte“ keine Zeitangabe, es erfolgte somit teilweise dazu keine Kalkulation, obwohl diese in den Ausschreibungsunterlagen, im Leistungsverzeichnis, seitens der AG vollständig zu allen Raumkategorien gefordert war.
Es erfolgte – trotz konkreten Ersuchens der AG –keine vollständige Aufklärung bzw. Begründung diesbezüglich zu den Angeboten der AST.
Die AST hat in ihren Aufklärungen zur „Grundreinigung“ in der Unterlage „***“ gegenüber der AG beispielsweise für die Kategorie „Linoleum“ für 1.000 m² „Grundreinigung“ 1,41 Stunden in der ersten Aufklärung vom 14.09.2020 angegeben, in der Aufklärung vom 2.10.2020 wurden 5,4 Stunden für die Organisationszeit (das Ausräumen von Möbeln, Abkleben angrenzender Flächen, Vorbereiten der Maschinen und Geräte sowie Nachbereiten des Equipments und Einräumen des Mobiliars etc.) angegeben.
Die AST hat in ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 nach den Feststellungen der AG bei der Kalkulationsprüfung in allen Losen in der Kategorie „Linoleum“ unrichtige Annahmen für die Linoleumfläche getroffen.
Die AST hat sämtliche Reinigungsflächen, die von MO-FR bzw. MO-SA zu reinigen sind zu den Flächen, die an Sonn- und Feiertagen zu reinigen sind, addiert. Durch die Berücksichtigung der zu hohen m²-Anzahl wurden der Wert der prozentuellen Aufteilung der Bodenflächen und der dadurch benötigte Stundenaufwand verfälscht.
Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistung und Organisationszeit in der Gründlichen Reinigung“:
Nach den Vorgaben der AG in der Ausschreibungsunterlage „***“ der Verfahrensunterlagen waren von den Bietern bei der „Gründlichen Reinigung“ insbesondere auch Reinigungsleistungen über den Böden zu erbringen. Gemäß den Vorgaben der Verfahrensunterlagen war im Einheitspreis der Gründlichen Reinigung zudem auch die Organisationszeit zu berücksichtigen, somit zu kalkulieren.
Die Reinigungsleistung bei der „Gründlichen Reinigung“ geht inhaltlich und hinsichtlich ihres Umfanges über die Leistung einer definierten „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D 2050 hinaus, mit Ausnahme der Bodenreinigung. Dazu wurde in der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020 zwischen der AG und der AST Folgendes festgehalten:
„Gemeinsames Verständnis von AG und AN ist, dass die Gründliche Reinigung inhaltlich über eine Vollreinigung hinausgeht.“
Die AST hat in ihren Bezug habenden Letztangeboten in den Losen 1 bis 5 für die „Gründliche Reinigung“ jedenfalls in den Raumkategorien „Dienstzimmer wechselnd“, „Sanitär Patientenzimmer“ und „Sanitär“ nach dem Prüfbericht jeweils Flächenleistungen angegeben, die 2,53% über den maximal zulässigen Flächenleistungen einer „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 lagen.
In der Kategorie „Aufzüge“ überstieg die Flächenleistung laut Letztangeboten der AST die Normwerte einer „Vollreinigung“ gemäß ÖNORM D 2050 um 64,05%.
Im Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung war jedoch auch die Organisationszeit kalkulatorisch zu berücksichtigen bzw. auszuweisen.
Die AG hat mit Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 die AST dazu ersucht, die kalkulierten Preise und die zu Grunde gelegten Flächenleistungen sämtlicher Raumkategorien mittels der dem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „***“ zu erläutern, die kalkulierten organisatorischen und technischen Maßnahmen sowie das eingesetzte Equipment darzustellen und die Organisationszeit für die Gründliche Reinigung aufzuschlüsseln (Punkt 1.2 des Aufklärungsersuchens vom 04.09.2020).
Mit der Aufklärung vom 14.09.2020 hat die AST die hohen Flächenleistungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Gründlichen Reinigung ein Mehr an Leistung gegenüber der Vollreinigung zu erbringen war, dies in Kenntnis des gemeinsamen Verständnisses laut Ergebnis der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020 über den Umfang der Gründlichen Reinigung, nicht nachvollziehbar aufklären können.
Die AST hat dazu auch keine organisatorischen und technischen Maßnahmen dargelegt, welche geeignet gewesen wären, eine — die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigende — Flächenleistung für die Gründliche Reinigung zu plausibilisieren.
Die AST hat mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 zur „Gründlichen Reinigung“, z.B. in der Unterlage „***“ für die Raumkategorie „Sanitär Patientenzimmer“, erklärt, dass Ihre Flächenleistung 61,52 m2/Stunde betrage. Die maximale Flächenleistung für eine Vollreinigung, deren Leistungsumfang gemäß den Vorgaben der AG zur Gründlichen Reinigung geringer ist, beträgt laut ÖNORM D2050 im Vergleich dazu 60 m²/Stunde.
Die AST hat mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 hinsichtlich der Organisationszeit weiters erklärt, dass diese im "Stundensatz Gründliche Reinigung inkl. Gewinn", somit im kalkulierten Einheitspreis, berücksichtigt worden sei, da es im Preisblatt keine Möglichkeit gegeben habe, die Organisationszeit separat auszuweisen. Die Anfahrtszeit sei lediglich knapp bemessen worden, da in einem Krankenhaus im Regelfall auf Grund der Vielzahl an Sonderreinigungen Mitarbeiter der LG 2 permanent vor Ort seien und zur Verfügung stünden.
Die AG hat mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 die AST noch einmal ersucht, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern und mit welchen kalkulatorischen Ansätzen die Organisationszeit in den im Aufklärungsersuchen angeführten Stundensätzen berücksichtigt worden sei sowie anhand des Reinigungsplanes und der Raumskizze gemäß Aufklärung vom 14.9.2020 „***“ nachvollziehbar darzustellen, wie viele Minuten die AST für die einzelnen Tätigkeiten (Reinigung der kompletten Wandflächen - inkl. WC-Trennwände, Reinigung der Lampen, Reinigung des Inventars, z.B. WC-Muschel, Waschbecken, etc.) unter Annahme einer 10 m² großen Sanitärfläche veranschlagt habe, und ob/weshalb die Tätigkeiten der Gründlichen Reinigung in der kalkulierten Zeit ordnungsgemäß ausgeführt werden könnten (Punkt 1.2 des Aufklärungsersuchens vom 25.09.2020).
Die AST hat mit der Aufklärung vom 25.09.2020 die hohe Flächenleistung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Gründlichen Reinigung ein Mehr an Leistung gegenüber der Vollreinigung zu erbringen war, nicht nachvollziehbar aufklären können. Sie hat auch keine organisatorischen und technischen Maßnahmen dargelegt, welche geeignet gewesen wären, eine — die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigende — Flächenleistung für die Gründliche Reinigung zu erklären.
Beweiswürdigung:
Dieser als erwiesen anzusehende Sachverhalt ergab sich aus den von der AG vorgelegten vollständigen Vergabeunterlagen, den Prüfprotokollen aus dem Vergabeakt, den Vorgaben der AG in den Ausschreibungsunterlagen laut obigen Ausführungen zu den einzelnen, vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen sowie aus den Ausführungen und Angaben sowohl der Vertreter der AG als auch der Vertreter der AST in ihren schriftlichen Ausführungen und in der Nachprüfungsverhandlung.
Von den in der Nachprüfungsverhandlung anwesenden Parteienvertretern wurde außer Streit gestellt, dass sich die Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 gegen alle fünf Lose inhaltlich im Wesentlichen gleich richtet und dass es
hinsichtlich der einzelnen Lose keine Ausscheidensgründe gab, welche speziell für ein einzelnes Los herangezogen wurden.
Aus Teil A-Verfahrensordnung, dazu insbesondere aus den Punkten 1.5.1. und 1.5.6., dem Leistungsverzeichnis „Unterhaltsreinigung der Verfahrensunterlagen“ („***“) und Pkt. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen ergab sich das Erfordernis, dass bei der „Unterhaltsreinigung“ Reinigungsleistungen zu erbringen waren, die inhaltlich einer definierten „Unterhaltsreinigung“ gemäß der ÖNORM D 2050 entsprachen.
Aus Punt 3.3., der mit „Definitionen Reinigungsarten aus ÖNORM D 2050 – Reinigungsdienstleistungen“ übertitelt ist, ergibt sich in Zusammenschau mit den Unterpunkten 3.3.1. „Vollreinigung laut ÖNORM D 2050 - Reinigungsleistungen“ und Punkt 3.3.2. „Teilreinigung laut ÖNORM D 2050 - Reinigungsleistungen“ nach dem objektiven Erklärungswert eindeutig, dass die Definitionen dieser ÖNORM den Leistungsbeschreibungen der Ausschreibung zu Grunde zu legen sind.
Dementsprechend waren auch die Vorgaben zu den maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß ÖNORM D2050 vom jeweiligen Bieter einzuhalten.
Aus den bezeichneten Vorgaben der AG ergab sich zweifelsfrei und klar, dass die AG mit den Ausschreibungsvorgaben zunächst vom jeweiligen Bieter die Erfüllung von Maximalleistungen laut Vorgaben im jeweiligen Leistungsverzeichnis (bei sonstigem Ausscheiden des jeweiligen Angebotes) forderte, eine Minimierung des Leistungsangebotes in Abweichung zu den Ausschreibungsbedingungen in Bezug auf die Letztangebote nicht zulässig war und dass eine allfällige Einschränkung bzw. standortbezogene Modifikation ausschließlich für die Phase nach dem Abschluss der Rahmenvereinbarungen (durch Miniwettbewerbe) vorgesehen war.
Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistungen Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050 bzw. Patiententransferierungen/- entlassungen“ war nach den „Besonderen Vertragsbedingungen“ („***“) sowie der bestandfesten Fragenbeantwortung vom 26.05.2020 bei der Angebotskalkulation eine konkrete Anzahl an durchschnittlichen „Patiententransferierungen/- entlassungen“ pro Jahr zu berücksichtigen und zu kalkulieren.
In diesem Leistungsverzeichnis ist für die Raumkategorie „Patientenzimmer“ über der Spalte „Patientransferierung / - Entlassung“ ein „V“ eingetragen.
Auch wenn innerhalb dieser Spalte neben einzelnen Reinigungsleistungen ein „x“ eingetragen ist, kann sich aus der Definition des Leistungsumfanges einer Vollreinigung nach der ÖNORM D 2050 kein anderes Verständnis dieser Ausschreibungsunterlage ergeben, als dass bei Patientenentlassungen transferierungen /- entlassungen nur eine Vollreinigung nach der ÖNORM in Frage kommt. Die Eintragung der Reinigungsart „V“ oberhalb der Spalte wäre vollkommen sinnfrei, wenn ohnehin nur die mit einem „x“ gekennzeichneten Leistungen zu kalkulieren gewesen wären.
In der Nachprüfungsverhandlung wurde von den Parteien ausdrücklich außer Streit gestellt, dass es zu diesem Punkt Auffassung der Auftraggeberseite war, dass bei Patientenentlassungen auch in Patientenzimmern eine Vollreinigung entsprechend der ÖNORM D 2050 durchzuführen gewesen wäre, hingegen sei die AST der Meinung gewesen, dass in Patientenzimmern bei Patientenentlassungen unter Vollreinigung nur jene Leistungen zu verstehen seien, welche im Leistungsverzeichnis mit einem „x“ gekennzeichnet waren.
Seitens des Vertreters der AST wurde dazu in der Nachprüfungsverhandlung ausgeführt, dass es korrekt sei, dass nur jene dort angekreuzten Leistungen in der Unterhaltsreinigung für Patientenzimmer dort auch kalkuliert worden seien.
Der Vertreter der AST führte in der Nachprüfungsverhandlung (in Übereinstimmung mit den bereits schriftlich erstatteten Äußerungen der AST) weiters aus, dass es korrekt sei, dass die AST nach Aufklärungsersuchen der AG für eine Reinigungsleistung der Patientenzimmer eine Durchschnittsgröße von 38 m² als Kalkulationsgrundlage angenommen habe. Die AST sei bei der Angebotslegung dazu von einer gesamt zu reinigenden Fläche ausgegangen, ohne dabei von einer bestimmten Zimmergröße auszugehen. Sie habe dann eben die Maximalflächenleistung laut ÖNORM D 2050 entsprechend geringer angesetzt, um noch Ressourcen für die Durchführung von zusätzlichen Leistungen im Zuge von Patientenentlassungen zu haben.
Aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen der AST ergab sich weiters, dass die AST beim Ansatz der maximalen Flächenleistung laut ÖNORM D 2050 hinsichtlich der „Patiententransferierungen/- entlassungen“ ausschließlich jene Leistungen kalkuliert hat, welche mit einem „x“ gekennzeichnet waren und eine Vollreinigung dazu ihrer Kalkulation nicht zu Grunde gelegt hat, obwohl im Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung für NÖ Landes- und Universitätskliniken von der AG ausdrücklich angeführt worden war, dass in der Spalte oberhalb der Reinigungstage (MO-SO bzw. MO-FR) die jeweilige Reinigungsart definiert ist, eine entsprechende Definition, u.a. betreffend „V“ mit „bedeutet Vollreinigung“ und „x“ mit „bedeutet fixer Reinigungsintervall 1-mal täglich (Voll-bzw. Teilreinigung)“ durch die AG in den Angebotsunterlagen, im Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung exakt vorgegeben war und so auch im Leistungsverzeichnis betreffend „Hygienegruppe 2 Patientenzimmer“ in der Spalte „Patiententransferierungen/- entlassungen“ ausgewiesen wurde sowie im Zuge der Aufklärungen seitens der AG gegenüber der AST auch die dort verlangte Vollreinigung kommuniziert worden ist.
Aus der Aufklärung der AST vom 02.10.2020 ergab sich darüber hinaus, dass die AST eine zusätzliche Kürzung des Leistungsumfanges ohne diesbezüglicher, sich aus den Angebotsunterlagen ergebender Vorgaben dahingehend vorgenommen hat, dass sie bei Patientenzimmern („Patiententransferierungen/- entlassungen“)
1 Minute je Reinigung für die Regale und Kästen innen, 0,7 Minuten in 30 % der Fälle für die Reinigung der Infusionsständer und 2 Minuten in 15 % der Fälle für die Reinigung der Trennvorrichtungen, Paravents und Vorhangschienen kalkuliert hat, was ebenfalls im Widerspruch zum geforderten Leistungsumfang der Grundreinigung mit teilweiser zusätzlicher täglicher Reinigung entsprechend den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen stand.
Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistungen Gundreinigung gemäß ÖNORM D 2050 bzw. Organisationszeit Grundreinigung“ wurde seitens der AST weder in den Aufklärungen gegenüber der AG im Vergabeverfahren noch im Zuge der Nachprüfungsverhandlung entsprechende eindeutige und nicht widersprüchliche Aufklärungen im Zusammenhang mit dem erforderlichen Ausweisen der kalkulierten Organisationszeit im Einheitspreis in Bezug auf die Leistungsart Grundreinigung gegeben.
Im Zuge der Prüfung der Letztangebote der AST wurde dazu laut vorliegendem Prüfprotokoll festgestellt, dass die im Erstangebot der AST angebotenen Einheitspreise für die Grundreinigung teilweise die maximale Flächenleistung einer Grundreinigung gem. ÖNORM D 2050 überschritt bzw. knapp unter den Werten einer Grundreinigung gem. ÖNORM D 2050 kalkuliert wurde.
Dabei war auch die Organisationszeit im Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung zu berücksichtigen.
Die AST hat gemäß den Festhaltungen der AG im Prüfprotokoll Preiskalkulationen in den Letztangeboten in den Losen 1 bis 5 für die Grundreinigung aller Bodenbelagsarten mit einer höheren Flächenleistung pro Stunde als gemäß ÖNORM D 2050 maximal zulässig kalkuliert.
Mit den Letztangeboten der AST ergab sich für die Grundreinigung der Bodenbelagsarten folgendes:
„PVC“: eine höhere als die zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D 2050 „Textile Beläge“ und „Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren“: maximal zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 „Linoleum“ und „Kautschuk“: knapp unter der maximal zulässigen Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050.
Im Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung war jedoch auch die Organisationszeit kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Die tatsächlich zur Verfügung stehende Reinigungszeit laut Angaben der AST in ihren Letztangeboten war diesbezüglich auch noch um die Organisationszeit „reduziert“ zu Grunde zu legen, was zu einer Erhöhung der Flächenleistung aller Raumkategorien führte.
Die AST wurde daher mit Aufklärungsersuchen der AG vom 04.09.2020 und vom 25.09.2020 jeweils um Aufklärung ersucht.
Mit diesen Aufklärungen konnten seitens der AST laut Prüfbericht der AG die Flächenleistungen nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden.
Die AST hat es unterlassen die Grundreinigung, insbesondere die Berücksichtigung der Organisationszeit, nachvollziehbar darzustellen und damit die Angebotskalkulation nachvollziehbar zu machen.
Die AST hat zwar in ihren Aufklärungen angegeben, dass die Organisationszeit in ihrer Stundensatzkalkulation enthalten sei, jedoch entgegen den Aufforderungen laut Aufklärungsersuchen der AG vom 04.09.2020 bzw. vom 25.09.2020 in ihrer jeweiligen Aufklärung den kalkulatorischen Ansatz für die Organisationszeit nicht nachvollziehbar dargelegt.
Dies insbesondere, da die AST beispielsweise für das Abkleben in einigen Raumgruppen (z.B. in der Kategorie „Patientenzimmer“) keine Zeitangabe berücksichtigt hat (widersprüchlich gegenüber der 1. Aufklärung der AST) und bei der Aufklärung der Organisationszeit entsprechend den nicht durch konkretes Vorbringen der AST widerlegten Feststellungen der AG von falschen Flächenangaben ausging, sodass eine Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der von der AST jeweils kalkulierten Organisationzeit bis einschließlich in der Vergabenachprüfungsverhandlung nicht gegeben war.
Einerseits hat die AST dazu maximale Flächenleistungen für die jeweiligen Sonderreinigungsarbeiten kalkuliert, anderseits sowohl in der 1. als auch in der 2. Aufklärung auf Grund der zu gering berücksichtigten Organisationszeit keine plausible, nachvollziehbare Darstellung übermittelt, wie sich die Einheitspreise (Flächenleistung, Organisationszeit, Stundensatz für die Sonderreinigung im Detail) zusammensetzen.
Mit der in der zweiten Aufklärung übermittelten Tabelle, welche von falschen Gesamtflächen für alle Lose ausging, erfolgte ebenfalls nicht eine schlüssige Aufklärung, da insbesondere Tätigkeiten der Organisationszeit (Abkleben) nicht enthalten waren.
Die Kalkulationsprüfung der angebotenen Einheitspreise der AST für die Grundreinigung wurde daher von der AG auf Grund einer zu hohen Flächenleistung und der zu gering bemessenen, nicht nachvollziehbar dargestellten Organisationszeit von der AG als nicht plausibel bewertet.
Zum Ausscheidensgrund „Flächenleistungen und Organisationszeit in der Gründlichen Reinigung“ ergab sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus dem vorliegenden Prüfprotokoll betreffend die Preiskalkulation, sowie nach der durchgeführten Nachprüfungsverhandlung zweifelsfrei, dass die AST zu diesen von der AG abgefragten Leistungen in den Letztangeboten in mehreren Raumkategorien laut obigen Feststellungen eine die Normwerte einer „Vollreinigung“ gemäß ÖNORM D 2050 übersteigende Flächenleistung angeboten hat, wobei gleichzeitig nach der bestandsfesten Definition der Leistung „Gründliche Reinigung“ und nach dem laut Aufklärungsgespräch zwischen der AG und der AST bekräftigten Verständnis die Gründliche Reinigung eine solche zu sein hatte, die inhaltlich über eine Vollreinigung hinauszugehen hatte.
Laut Punkt 3.4.2 „Gründliche Reinigung“ der Besonderen Vertragsbedingungen werden unter diesem Begriff alle im Leistungsverzeichnis für die gründliche Reinigung (siehe Standard Leistungsverzeichnis Sonderreinigung für Kliniken und PBZ/PFZ – Beilage 6) aufgelisteten und definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten verstanden, wobei es sich ausdrücklich um einen Reinigungsumfang über den Böden handelt:
Folgende Leistungen sind dort festgehalten:
- Mobiliargegenstände sind gründlich an gesamter Höhe zu reinigen und je nach Materialbeschaffenheit/ -tauglichkeit und nach Bedarf mit einem geeigneten Pflegemittel einzulassen.
- Alle abwaschbaren Wände müssen ohne Höheneinschränkung komplett gereinigt werden.
- Türen und Türrahmen auch über 1,80 m gründlich reinigen.
- Das Glas und der Rahmen, Halterungen, das gesamte Element, etc. von Türverglasungen, Glaseingangstüren, automatische Schiebetüren, Drehtüren,
Kipptüren, Glasflächen im Stiegenhaus, Glaswände, Verglasungen neben
und über Türen ist anlässlich der Grundreinigung komplett in gesamter Höhe, aber max. bis zu einer Höhe von 4 m gründlich, innen und außen zu reinigen.
- Lampen- u. Leuchtenreinigung: gründlich Abstauben (absaugen, ausblasen, wedeln) aller Lampen, zugänglichen Lampenteile (auch Raster, Reflektoren, Leuchten), Stehlampen, Wandlampen ob stehend, wandfixiert, hängend sowie der Aufbauleuchten oder Einbauleuchten an Decken. Nebelfeuchtes Reinigen - wenn technisch geeignet und zulässig - aller Stehlampen, Wandlampen. Bei Deckenleuchten (hängend oder Aufbaulampen) Demontage u. Montage der Lampenabdeckung zu deren feuchtem Reinigen innen und außen und nebelfeuchten Reinigen der Leuchtmittel, soweit erlaubt. Nicht zur Feuchtreinigung der Lampen zählen: Luster, Raster, Reflektoren von allen Einbauleuchten (verlieren durch unsachgemäße Reinigung ihren ursprünglichen interferenz- und diffusionsfreien Reflexionsgrad) und der darunter liegenden Leuchten. Nicht zur Reinigung der Lampen zählen: Lampenreinigungen mit hohem (technischen) (De-) Montageaufwand bzw. bei denen handwerkliches Können, das einem anderen Berufsstand vorbehalten
ist, notwendig ist, sind im Zuge der gründlichen Reinigung nicht durchzuführen.
- Wandnischen, Hohlkehlen, Deckenabschlüsse von Staub und Spinnweben säubern.
- gründliches Feuchtwischen (zur Entstaubung) aller freiliegenden Installationen im Deckenbereich (nur im Einvernehmen mit der Auftraggeberin).
- Gründliche Desinfektionsreinigung und Entfernen der äußeren Verkalkungen bei allen Sanitäranlagen wie WC, Pissoir, bei sämtlichen Trennwänden und im gesamten Fliesenbereich, Armaturen, Waschbecken mit Überlaufrinne, Duschen, Wannen usw.
- Bei Kalkentfernungen Schäden durch Säuren bzw. Abrasivstoffe vermeiden.
- Wandverkleidungen, Podeste, Handläufe usw. sind gründlich unter Verwendung geeigneter Reinigungs- eventuell Konservierungsmittel, zu reinigen.
- Sämtliches Inventar der Küchen, wie z. B. Herde sind mit geeigneten Reinigungsmittel innen und außen zu reinigen, Beschädigungen mittels Abrasivstoffe sind zu vermeiden.
Hingegen sieht Punkt 4.1.1. der ÖNORM D 2050 in der Vollreinigung (ausgenommen die Bodenreinigung) nur die Müllentleerung, das Auffüllen von Bedarfs- und Verbrauchsartikeln, die Reinigung der waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände, die Reinigung frei geräumter Fensterbänke und Heizkörper und die Reinigung von Türen, Schaltern, Steckdosen, Handläufen und Geländern von losen und leicht anhaftenden Verschmutzungen sowie die Entfernung von Spinnweben ohne die Verwendung von Steighilfen vor.
Schon aus diesem Vergleich ergibt sich, dass die „Gründliche Reinigung“ umfänglich und inhaltlich über die einer Vollreinigung hinausgeht, wenn auch Bodenflächen nicht beinhaltet sind.
In Zusammenschau mit den Festlegungen zum beiderseitigen Verständnis in der Verhandlungsrunde konnte nach dem objektiven Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen von den Bietern, und somit auch von der AST nur davon ausgegangen werden, dass mit den maximalen Leistungswerten laut ÖNORM nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Vom Vertreter der AST wurde in der Nachprüfungsverhandlung dazu ausgeführt, dass die in der Ausscheidensentscheidung angestellten Berechnungen bezüglich der Überschreitung der maximalen Flächenleistung, unter hypothetischer Zugrundelegung der Auslegung der AG, hinsichtlich der maximalen Flächenleistung eine solche Überschreitung ergebe. Dies werde nur hinsichtlich der Raumkategorie „Dienstzimmer fix“ bestritten.
Es war somit festzustellen, dass unter Zugrundelegung des zwischen der AG und der AST nachweislich im Rahmen der Aufklärung vom 25.09.2020 bekräftigten Verständnisses, dass eine Gründliche Reinigung, wie von der AG bereits in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen definiert und vorgegeben, über eine in der ÖNORM D 2050 definierte Vollreinigung hinauszugehen hatte, die von der AG festgestellten Überschreitungen der maximalen Flächenleistungen von der AST jedenfalls in Bezug auf die Raumkategorien „Dienstzimmer wechselnd“, „Sanitär Patientenzimmer“ und „Sanitär“ sowie „Aufzüge“ zugestanden wurden.
Die AST hat auch in der Nachprüfungsverhandlung, ebenso wie in den Aufklärungen gegenüber der AG, nicht nachvollziehbar darlegen können, wie und in welchem Ausmaß sie die Organisationszeit, die beim jeweiligen Einheitspreis zu berücksichtigen war, konkret kalkuliert hat.
Hinsichtlich der in der Ausscheidensentscheidung dargelegten, nicht berücksichtigten Organisationszeit im Einheitspreis wurde seitens der Parteien in der Nachprüfungsverhandlung zuerkannt, dass es sich analog um die gleiche Problemlage handle, wie bei der Organisationszeit zur Grundreinigung.
Die AST hat dazu eingewendet, dass die zu berücksichtigende Organisationszeit im Stundensatz enthalten sei.
Die AG hat der AST mit dem zweiten Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 folgenden Vorhalt gemacht hat:
„Sie haben in Ihrem Angebot einen Stundensatz für die Gründliche Reinigung von EUR *** angeboten. In der geforderten Stundensatzkalkulation für die Lohngruppe 2 haben Sie einen Stundensatz von EUR *** inklusive Gewinn angeboten. Der Stundensatz zur Vollkostendeckung für die Lohngruppe 2 beträgt EUR ***. Sie sind hiermit aufgefordert, in sämtlichen Losen (Lose 1 bis 5) nachvollziehbar darzulegen, inwiefern und mit welchen kalkulatorischen Ansätzen die Organisationszeit in diesen Stundensätzen berücksichtigt wurde.“
Zu diesem Aufklärungsersuchen der AG hinsichtlich der kalkulatorischen Berücksichtigung im Stundensatz hat die AST mit Aufklärung vom 02.10.2020 angegeben, dass sie „den Aufwand in der Stundensatzkalkulation, Position H (Sonstige Kosten des Unternehmens), berücksichtigt“ habe.
Die Position H „Sonstige Kosten des Unternehmens“ der Stundensatzkalkulation („F[Losbezeichnung]a Stundensatzkalkulation-DFG-2020“) setzt sich aus den Kostenbestandteilen „Materialkosten“, den „Gerätekosten“, den „Objektleiterkosten“, den „Filialkosten“ und den „Gemeinkosten“ zusammen.
Die AST hat hierzu jedoch gegenüber der AG im Vergabeverfahren keine Aufklärung gegeben, in welchem Kostenbestandteil die Kosten für die Organisationszeit kalkulatorisch enthalten sind bzw. in welcher Höhe die Kosten für die Organisationszeit kalkuliert wurden (weder in absoluten Zahlen noch in Form eines Prozentanteils in der Position H, bzw. in Form der Angabe eines Kostenbestandteiles davon).
Es erfolgte – trotz hinreichend konkreten Ersuchens seitens der AG – keine nachvollziehbare bzw. keine vollständige Aufklärung bzw. Begründung dazu hinsichtlich der Letztangebote der AST.
Der AST wurde in der Ausscheidensentscheidung der AG vom 06.11.2020 weiters vorgehalten, dass sie unrichtige Annahmen der Linoleumfläche getroffen und ihrer Kalkulation zu Grunde gelegt habe.
Die AST führte dazu im Nachprüfungsantrag lediglich aus, dass eine Korrektur der Flächen zu einer Reduktion der Organisationszeit um rund 1,9% führen würde.
Es erfolgte auch – trotz hinreichend konkreten Ersuchens der AG – jedenfalls keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung diesbezüglich zu den Angeboten der AST.
Eine Prüfung, ob bzw. in welchem Ausmaß die Organisationszeit in den Letztangeboten der AST in den jeweiligen Losen jeweils kalkulatorisch berücksichtigt wurde, war für die AG daher nicht möglich.
Dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet Gebäudereinigung und Kalkulation im Gesundheitsbereich zum Nachweis der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Angebotspreise der Antragstellerin war durch das erkennende Gericht nicht zu folgen, da die Beurteilung der gegenständlich angefochtenen Ausscheidensentscheidung maßgeblich Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der (bestandsfesten) Angebotsunterlagen sowie aller im Zuge des Vergabeverfahrens zwischen der AG und der AST durchgeführten Aufklärungen und der diesbezüglichen Festhaltungen betraf und somit zuvorderst eine Prüfung der Ausschreibungsgemäßheit bzw. Ausschreibungswidrigkeit der Letztangebote der AST zu den Losen 1 bis 5, nicht jedoch die Nachvollziehbarkeit der Prüfung der Preisangemessenheit durch die AG, durch das erkennende Gericht vorzunehmen war.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten wie folgt:
§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
1. zur Entscheidung über
- Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und
- Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)
§ 4 Abs. 1, 2, 8, 9 und 15
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Abs. 1
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
§ 10 Abs. 1 und 2
(1) Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
9. (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019)
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
2. wenn er nicht innerhalb der in § 12 genannten Fristen gestellt wird;
3. wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
§ 12 Abs. 1
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
§ 16 Abs. 1
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Gemäß § 21 Abs. 1 hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1) zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 7 NÖ VNG ist die Gebühr bei der Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
Die zur Beurteilung der Vergabe des verfahrensgegenständlichen Auftrages maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten:
Gemäß § 2 Z 15 lit. a) sublit. dd) BVergG 2018 sind gesondert anfechtbar folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
Gemäß § 2 Z 15 lit. a) sublit. jj) BVergG 2018 sind gesondert anfechtbar folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder…
(1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
§ 141 Abs. 1 Z 3 und 7, Abs. 2 und 3 BVergG 2018
(1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
1…
2…
3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
4…
7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
8…
(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3) Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
Die ausschreibungsgegenständlichen Reinigungs- und Desinfektionsleistungen waren gemäß den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen auf Basis der Vertragsbestandteile – somit u.a. auch der ÖNORM D 2050 „Reinigungsleistungen – Quadratmeterleistungen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ (Ausgabedatum 2017-01-01 zu kalkulieren, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen – Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen nicht Abweichendes beschrieben wurde. Es galten zu den von der AG definierten Reinigungsleistungen laut Angebotsunterlagen in den von der AG spezifizierten Bereichen die Begriffsbestimmungen der ÖNORM D 2050.
Die AST hat ein Interesse am Vertragsabschluss behauptet und einen möglichen Schaden dargelegt. Der Inhalt des Antrages ließ nicht offensichtlich erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden nicht vorliege oder dass die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren haben könne.
Der Nachprüfungsantrag enthält alle in § 10 NÖ VNG geforderten Inhalte.
Die Antragstellung erfolgte rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist gemäß
§ 12 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz.
Es erfolgte eine entsprechende Vergebührung (hinsichtlich der Höhe der Pauschalgebühr erfolgen untenstehend rechtliche Ausführungen).
Die Ausschreibungsbedingungen wurden nicht angefochten und sind daher bestandsfest (vgl. VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029).
Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind an die Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen gebunden (vgl. z.B. VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065).
Die allgemeinen für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914ff ABGB sind auch im Vergaberecht anzuwenden (vgl Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts,
ÖZW 1999, 1).
Die Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend (vgl. VwGH 29.3.2006, 2004/04/0144, 0156, 0157; ebenso BVA 11.1.2008, N/0112-BVA/14/2007-20, BVA 11.2.2008, N/0006-BVA/04/2008-24; BVA 25.11.2009, N/0110-BVA/09/2009-28; BVA 28.3.2011, N/0002-BVA/04/2011-23 u.v.a.).
Auch die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen (vgl BVA 27.11.2006, F/0001-BVA/14/2006-44; BVA 9.6.2009, N/0040- BVA/14/2009-31 u.a.), sodass sich die Bedeutung der Angebotserklärung weder nach den Motiven des erklärenden Bieters (wie etwa Unklarheiten oder Unmöglichkeiten, unnötige Leistungsdetaillierung oder allfällige Widersprüche der Ausschreibungsbestimmungen bzw. der Auspreisung diverser Leistungspositionen) noch danach richtet, wie dies der Erklärungsempfänger (Auftraggeber) subjektiv verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (OGH 26. 4. 1961, 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Es kommt nämlich nicht, wie bereits ausgeführt, auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern es sind vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und auch des Angebotes maßgebend (st Rspr, zB VwGH 29. 3. 2006, 2004/04/0144; BVA 10. 7. 2009, N/0058-BVA/10/2009-25; Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 961).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Ausschreibungsbestimmungen somit nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0015, 0016).
Die AG legt durch das Leistungsverzeichnis einen technischen Standard fest, von dem sie während der Angebotsprüfung nicht mehr abgehen darf.
Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes stellt stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar (ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung vgl. Ra 2015/04/0084).
Die Überprüfung des Vorliegens eines Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen und der von dem betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung, dies in einzelfallbezogener Auslegung anhand der vom Bezug habenden Bieter erstatteten Angebotsunterlagen und anhand von Parteierklärungen (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/04/0064).
Die von der AG (u.a.) der AST gewährten Fristen im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufklärungsersuchen waren nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der Vorgaben des §§ 68 ff BVergG 2018 von der AG angemessen festgesetzt bzw. wurden die an sich bereits angemessenen Fristen nach dem jeweiligen Ersuchen der AST durch die AG noch weiter verlängert.
Zum Einwand der AST hinsichtlich einer Nichtzulässigkeit der Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung durch die AG war festzustellen, dass
§ 137 Abs. 2 BVergG 2018 nur jene Fälle aufzählt, in welchen der öffentliche Auftraggeber Angebote verpflichtend vertieft zu prüfen hat.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verbietet diese Bestimmung dem öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht, auch in anderen Fällen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181).
Diese Bestimmung verbietet es dem öffentlichen Auftraggeber somit nicht, im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (BVwG 10.4.2019, W123 2214305-2; 1.7.2020, W187 2231549-2).
Die AG hat sich darüber hinaus in Punkt 4.1.6 des Teils A der Ausschreibungsunterlagen „Verfahrensordnung“ ausdrücklich vorbehalten, zur Überprüfung der Preisangemessenheit in die Kalkulation der/des BieterIn/s einschließlich ihrer/seiner SubunternehmerInnen Einsicht zu nehmen und entsprechende Kalkulationsunterlagen von der/dem BieterIn anzufordern. Dies beinhaltete auch die Pflicht der/des BieterIn/s, ihre/seine Kalkulation (einschließlich jener ihrer/seiner SubunternehmerInnen) in einem Kalkulationsblatt detailliert offenzulegen und zu begründen.
Die Antragstellerin hat in ihren Letztangeboten in den Losen 1 bis 5 zum verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren entsprechend dem erzielten Beweisergebnis laut obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung zusammengefasst wie folgt gegen die einschlägigen und bestandsfesten Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen (und Leistungsverzeichnissen) verstoßen:
Bei der Unterhaltsreinigung wurde die maximal zulässige Flächenleistung nach ÖNORM D 2050 überschritten und wurde bei den „Patiententransferierungen/
-entlassungen“ von der AST jeweils nicht ausreichend kalkuliert.
Die Leistungen einer Vollreinigung sind in der ÖNORM D2050 unter Punkt 4.1.1. definiert.
Entsprechend den Ausschreibungsunterlagen, nämlich des Standardleistungsverzeichnisses Unterhaltsreinigung bzw. der besonderen Vertragsbedingungen, Kapitel D2, war zu diesen Leistungen die ÖNORM D 2050 anzuwenden und waren die dort definierten Leistungen zu erbringen.
Die im Leistungsverzeichnis betreffend Patientenzimmer in der Spalte „Patiententransferierungen/-entlassungen“ angeführten, von der AG im Leistungsverzeichnis eindeutig gekennzeichneten Leistungsvorgaben, bezüglich welcher in diesen Unterlagen eine klare und verständliche Begriffsdefinition erfolgt war, sodass der abgefragte Leistungsumfang der AST nach dem objektiven Erklärungswert bereits aus den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen, nicht zuletzt aber auch aus dem eindeutigen Ergebnis der Aufklärungsgesprächen, klar und verständlich sein musste, wurden von der AST nicht erfüllt, da die AST hierzu ausschreibungswidrig keine Vollreinigung kalkuliert hat, weiters ihre Preiskalkulation durch eine den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Annahme „Fläche je Patientenposition“ darzulegen versuchte und, ebenfalls ausschreibungswidrig, hinsichtlich der von ihr angebotenen (bereits reduzierten Leistungen, die nicht einer Vollreinigung entsprachen), ohne dass hinsichtlich einer noch weitergehenden (prozentuellen) Reduktion dieser Leistungen im jeweiligen Leistungsverzeichnis in der Spalte „Patiententransferierungen/ -entlassungen“ diesbezüglich Vorgaben vorhanden gewesen wären, durch eine prozentuelle Reduktion der jeweils angebotenen Leistungen zu bestimmten Segmenten (unter Hinweis auf „Erfahrungswerte“ der AST) eine noch weitergehende – ausschreibungswidrige – einschränkende Leistungsänderung gegenüber den Vorgaben der AG vorgenommen hat.
Insofern sich die AST bei der Reduktion dieser Leistungen bei „Patiententransferierungen/ - entlassungen“ auf die Erfahrungswerte aus Häusern berufen hat, in denen sie selbst schon tätig war, verkannte die AST, dass nach den klaren Vorgaben der AG in den Verfahrensunterlagen, Teil A-Verfahrensordnung, Punkt 1.5.1., Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens zu allen Losen die Ermittlung der jeweiligen RahmenvereinbarungspartnerInnen auf Grundlage eines (fiktiven) Referenzklinikums der jeweiligen Region war, für „welches im gegenständlichen Vergabeverfahren Maximalpreise angeboten werden“ sollten, weshalb es keinen Raum für derartige Reduktionen gab.
Bereits durch diese ausschreibungswidrigen Kalkulationen hat die AST ihre Letztangebote mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, welche sich auf die Preisgestaltung und damit auf die Vergleichbarkeit der Angebote auswirkten, nicht verbesserbar waren und somit von der AG zum Anlass genommen werden mussten, die Letztangebote der AST bereits aus diesem Grund als ausschreibungswidrig und, weil nicht vergleichbar mit anderen Angeboten, als unplausibel auszuscheiden.
Die AST hat in ihren Letztangeboten zu den Losen 1 bis 5 auch in Bezug auf die Flächenleistung Grundreinigung bzw. im Zusammenhang mit der Vorgehensweise in Bezug auf die Kalkulation der Organisationszeit jeweils ein ausschreibungswidriges Angebot abgegeben.
Die AST hat dazu für die Grundreinigung aller Bodenbelagsarten mit einer höheren Flächenleistung pro Stunde als gemäß ÖNORM D 2050 maximal zulässig kalkuliert.Mit den Letztangeboten hat die AST für die Grundreinigung der Bodenbelagsarten „PVC“ Einheitspreise angeboten, denen eine höhere als die zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zu Grunde gelegt wurde. Zu „Textile Beläge“ und „Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren“ wurden von der AST jeweils Einheitspreise angeboten, denen die maximal zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D 2050 zu Grunde gelegt wurde.
Zu „Linoleum“ und „Kautschuk“ wurden von der AST jeweils Einheitspreise angeboten, denen eine knapp unter der maximal zulässigen Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 befindliche Werte zu Grunde lagen.
Im Einheitspreis für die Berechnung der jeweiligen Flächenleistungen war jedoch im jeweiligen Letztangebot der AST auch die Organisationszeit zu berücksichtigen bzw. sollte diese darin kalkulatorisch enthalten sein.
Dies bedeutet, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Reinigungszeit auch noch um die Organisationszeit „reduziert“ werden musste, was zu einer Erhöhung der Flächenleistung aller Raumkategorien führte.
Die maximal zulässigen Flächenleistungen gemäß der laut Ausschreibungsunterlagen hierfür bestandsfest für verbindlich erklärten
ÖNORM D 2050 wurden in den Letztangeboten der AST hierzu in einigen Bodenbelagskategorien daher überschritten, weshalb die Letztangebote zu den Losen 1 bis 5 den diesbezüglichen, bestandsfesten Kalkulationsvorgaben der AG widersprachen und darüber hinaus, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen zwingende Kalkulationsvorgaben (z.B. in Bezug auf das „Abkleben“) und der Kalkulation unrichtiger Flächen (zB „Linoleumflächen“) nicht plausibel in der Zusammensetzung des Preises und somit auch nicht mit den Angeboten der anderen Bieter vergleichbar waren.
Es erfolgte dazu auch, trotz entsprechend konkreten Aufklärungsersuchens der AG unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolge des Ausscheidens des jeweiligen Angebotes, seitens der AST im Vergabeverfahren keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung.
Hinsichtlich des Ausscheidensgrundes in Bezug auf die Gründliche Reinigung, Flächenleistung und Organisationszeit, war gemäß dem erzielten Beweisergebnis festzustellen, dass die maximal zulässige Flächenleistung jedenfalls in den Raumkategorien „Dienstzimmer wechselnd“, „Sanitär Patientenzimmer“, „Sanitär“ und „Aufzüge“, dies selbst nach den Ausführungen der AST in der Nachprüfungsverhandlung, überschritten wurde, dies unter Zugrundelegung der klaren Anforderungen und Definitionen der AG hinsichtlich der (nicht in der ÖNORM D 2050 enthaltenen) Reinigungsart „Gründliche Reinigung“, welche nach dem klar im Vergabeverfahren zwischen der AG und der AST erzielten Verständigung über die Leistungen der Vollreinigung laut ÖNORM D 2050 hinauszugehen hatte.
Durch diese Flächenreduktion hat die AST in ihren Letztangeboten den klaren Kalkulationsvorgaben der AG in den Ausschreibungsunterlagen im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Aufklärungsgespräche widersprochen, weshalb auch dieser Ausscheidensgrund erfüllt war.
Die AST hat dazu weiters mehrfach unvollständige, nicht plausible bzw. auch nicht prüfbare Aufklärungen hinsichtlich der Kalkulation der Organisationszeit gegenüber der AG abgegeben, wie auch in der Nachprüfungsverhandlung seitens der AST nicht logisch-schlüssig dargelegt werden konnte, inwiefern, ob und mit welchen kalkulatorischen Ansätzen die AST die Organisationszeit in den jeweiligen Stundensätzen berücksichtigt hat.
Der bloße Hinweis „den Aufwand in der Stundensatzkalkulation, Position H (sonstige Kosten des Unternehmens), berücksichtigt“ zu haben, vermochte, zumal sich
die Position H „Sonstige Kosten des Unternehmens“ der Stundensatzkalkulation („F[Losbezeichnung]a Stundensatzkalkulation-DFG-2020“) aus den Kostenbestandteilen „Materialkosten“, „Gerätekosten“, „Objektleiterkosten“, „Filialkosten“ und „Gemeinkosten“ zusammensetzt, hierzu keine Aufklärung zu geben, schon gar nicht dahingehend, in welchem Kostenbestandteil die Kosten für die Organisationszeit kalkulatorisch enthalten sind bzw. in welcher Höhe die Kosten für die Organisationszeit kalkuliert wurden (weder in absoluten Zahlen noch in Form eines Prozentanteils in Position H).
Da somit nach dem erzielten Beweisergebnis vor dem erkennenden Gericht laut obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der wiedergegebenen (höchst-)gerichtlichen Judikatur festzustellen war, dass die von der AST erstatteten verbindlichen Letztangebote zu den Losen 1 bis 5 den Bezug habenden, eindeutigen Ausschreibungsunterlagen und den darin enthaltenen, klar und verständlich spezifizierten Vorgaben der AG laut Leistungsverzeichnissen gemäß den obigen Feststellungen und deren rechtlicher Wertung widersprachen, war festzustellen, dass die Letztangebote der AST zu den Losen 1 bis 5 im gegenständlichen Vergabeverfahren mit der Entscheidung der AG vom 06.11.2020 (bekannt gegeben am 06.11.2020) und aus den dort bezeichneten Gründen, rechtmäßiger Weise gemäß § 141 BVergG 2018 ausgeschieden wurden.
Es hatte daher spruchgemäß die Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der AG vom 06.11.2020 zu erfolgen.
Zur Höhe der von der AST zu entrichtenden Pauschalgebühr nach der
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 NÖ VNG ist der Antrag (auf Nachprüfung) u.a. unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 NÖ VNG nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
§ 21 Abs. 1 und 2 NÖ VNG
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
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- | den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1), | |||||||||
- | den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 1) sowie | |||||||||
- | den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14). | |||||||||
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr.66/2018 idgF, beträgt die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung zu entrichtende Pauschalgebühr für Verfahren betreffend
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich € 1.600,--.
Die ordnungsgemäße Vergebührung eines Antrages auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 NÖ VNG die Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag. Der Gebührenanspruch ist bereits mit dem Einbringen des Nachprüfungsantrages entstanden.
Wird einem Verbesserungsantrag des zuständigen Verwaltungsgerichtes nicht entsprochen, ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.
Die AST hat bei der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrages, der sich auf eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers bezogen hat, mit welcher die von der AST zu den Losen 1 bis 5 gelegten Letztangebote gemeinsam und nach den Festhaltungen in der Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen zu allen Losen aus den gleichen Gründen ausgeschieden wurden, vorsorglich die Pauschalgebühr je Los, insgesamt somit € 8.000,--, entrichtet, um eine Zurückweisung des Nachprüfungsantrages zu vermeiden und gleichzeitig den Antrag auf Rückzahlung der allfällig zu viel entrichteten Pauschalgebühren gestellt.
Da die vollständige Entrichtung der Pauschalgebühr(en) ein Zulässigkeitserfordernis des Nachprüfungsantrages ist, hat über einen Antrag auf Rückzahlung von allfällig zu viel entrichteter Pauschalgebühren das Verwaltungsgericht im Senat zu entscheiden (Heid Reisner Deutschmann Hofbauer; BVergG 2018, 2019 Verlag Österreich;
Rz 27 zu § 344; VfGH 1.3.2019, E 4474/2018).
Die Frage, ob und inwieweit es bei Nachprüfungsanträgen betreffend mehrere Lose zu einer Kumulierung der Pauschalgebühren kommt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. ZVB 2020/57 Oppel).
Die Anzahl der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben richtet sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. VwGH 22.11.2011, 2005/04/0033) und nach der Lehre (Heid Reisner Deutschmann Hofbauer; BVergG 2018, 2019 Verlag Österreich; Rz 42 und Rz 60 zu § 340) nach der Anzahl der angefochtenen und damit zu überprüfenden Entscheidungen.
Wird die Ausscheidensentscheidung, wie gegenständlich erfolgt, in Bezug auf mehrere Lose vom öffentlichen Auftraggeber gemeinsam bekanntgegeben und ergibt sich auf Grund der überwiegenden Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe für das Verwaltungsgericht nur ein gemeinsamer Prüfaufwand, so ist auch die Pauschalgebühr unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben nach dem NÖ VNG iVm der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung nur einmal zu entrichten.
Da somit die AST verfahrensgegenständlich im Hinblick auf das Ausgeführte die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung nur einmal zu entrichten hatte, war die beschlussgemäße Feststellung durch den hierfür zuständigen Senat des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu treffen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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