LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1314/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1314/001-20209.4.2021

MinroG 1999 §82
MinroG 1999 §83
MinroG 1999 §212
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1314.001.2020

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), folgenden

 

 

BESCHLUSS:

 

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Oktober 2020, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zurückverwiesen wird.

 

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Vorbemerkung:

 

Festgehalten wird, dass die erkennende Richterin auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für die Entscheidung in der Sache über die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (MinroG) zuständig ist und sich diese Entscheidung nur auf diesen Spruchpunkt bezieht.

 

2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) vom 12. Oktober 2020 , Zl. ***, erging betreffend den Gewinnungsbetriebsplan der A Gesellschaft m.b.H (in der Folge: die beschwerdeführende Gesellschaft) für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und Nr. ***, alle KG ***, folgende behördliche Entscheidung:

 

„[…]

II.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln weist Ihr Ansuchen auf Bewilligung der „obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe - Gewinnungsbetriebsplan auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und Nr. ***, alle KG ***“ nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes vom 15.05.2020, eingelangt am 27.05.2020, ab.

 

Rechtsgrundlage

§ 31 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, NÖ NSchG 2000

§ 212 des Mineralrohstoffgesetzes, MinroG“

 

Der erlassene Bescheid wurde von der belangten Behörde insbesondere auf die Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 01. Juli 2020 im Rahmen der Parteistellung des Landes Niederösterreich gemäß § 81 Z 1 MinroG gestützt, welche wie folgt lautet:

 

„(…) Die Marktgemeinde *** liegt im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. Nr. ***. Die gegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, liegen allesamt außerhalb der darin festgelegten Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe.

 

Die Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. ***, enthält Bestimmungen über den Abbau im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. ***. Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen nun sinngemäß auf die nachfolgenden Raumordnungsprogramme anzuwenden sind. Auf das Regionale Raumordnungsprogramm *** folgte das Regionale Raumordnungsprogramm für das ***, das wiederum durch die Regionalen Raumordnungsprogramme ***, *** und *** ersetzt wurde.

 

Daher gilt auch für den Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, dass ein Abbau nur innerhalb der festgelegten Eignungszonen zulässig ist. Ausnahmen von dieser Regelung sind gemäß § 3 des Sektoralen Raumordnungsprogramms nur dann zulässig,

wenn die betroffenen Flächen als Grünland-Materialgewinnungsstätte (Gmg) gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung nur dann zulässig ist, wenn die in § 1 definierten Ziele erfüllt werden.

wenn der Materialabbau im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt.

 

Die gegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** in der KG *** sind als Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet und erfüllen die Ausnahmebedingungen somit nicht.

 

Aus überörtlicher raumordnungsfachlicher Sicht muss festgehalten werden, dass die angesuchte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes im Widerspruch zu den Bestimmungen des Sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe steht.“

 

Die belangte Behörde nahm weiters Bezug auf die von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachte Stellungnahme vom 14. Juli 2020 zur Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 01. Juli 2020, die wie folgt lautet:

 

„Die Feststellung, dass die Grundstücke ***, ***,*** und *** KG *** aktuell als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind und außerhalb einer festgelegten Eignungszone für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe liegen, ist richtig. Die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind aber aus unserer Sicht nicht zutreffend.

 

zur Anwendung des § 212 MinROG:

§ 212 MinROG besagt, dass ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht genehmigt werden darf, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Voraussetzung der Anwendung überörtlicher Raumordnungsvorschriften ist also ein entsprechend kund gemachtes ausdrückliches Verbot.

 

Am 1. Jänner 1999 formulierte in Niederösterreich nur das am 29.12.1998 erlassene sektorale Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBI. 8000-12) ein ausdrückliches Verbot für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe. Das Raumordnungsprogramm ist nach wie vor geltendes Recht. Dessen § 2 Abs.1 bestimmt, dass im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes *** (LGBI. ***) ein Schotterabbau außerhalb der dort festgelegten Eignungszonen verboten ist. Die betroffenen Grundstücke liegen im damaligen Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes *** aber außerhalb der dort festgelegten Eignungszonen. Am 1.1.1999 war in diesem Bereich die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verboten.

 

§ 212 MinROG besagt aber auch, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebs-planes jedoch zulässig ist, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, aber nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Gesetzes (Stichworte: Legalitätsprinzip, Erwerbs- und Eigentumsfreiheit) kann die Wortfolge „zulässig wird“ nur im Sinne „nicht mehr verboten ist“ verstanden werden. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich für den Fall vorgesorgt, dass der Landes-Verordnungsgeber die „Verbotsverordnung“ in dem Sinn abändert, dass das Verbot gelockert wird. Das oben angeführte sektorale Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist nach wie vor in Kraft, das Regionale Raumordnungsprogramm *** wurde aber mit der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBI. ***) vom 17. März 2009 aufgehoben. Es ist im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS) auch nicht mehr abfragbar. Durch die Aufhebung des regionales Raumordnungsprogrammes *** ohne Anpassung des sektoralen Raumordnungsprogrammes hat der Landesverordnungsgeber seine überörtlichen Raumordnungsvorschriften im Sinne des § 212 MinROG abgeändert und für den Bereich Regionales Raumordnungsprogramm *** das Verbot aufgehoben.

 

Auch wenn diese Rechtsfolge möglicherweise von der Landesregierung im Jahr 2009 so nicht gewollt war, ist hier streng nach dem Wortlaut der Verordnung vorzugehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Judikatur der österreichischen Gerichte zu den COVlD-Verordnungen klar ausgesprochen hat, dass Verbote, die Grundrechte einschränken, streng auszulegen sind. Die betroffenen Bürger müssen in der Lage sein, sich über den Inhalt eines Verbotes aus den kundgemachten Gesetzen und Verordnung zu informieren. Das Regionale Raumordnungsprogramm ***, auf das sich die Verbotsverordnung bezieht, ist nicht mehr geltendes Recht und im Rechts-Informationssystem auch nicht auffindbar, damit ist klar, dass die Verbotsverordnung für diesen Bereich nicht mehr gelten kann.

 

Schlussfolgerung : Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist aufgrund der Aufhebungsverordnung im Jahr 2009 nicht mehr verboten im Sinne § 212 MinROG.

[…]“

 

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

 

„Die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und Nr. ***, alle KG ***, sind aktuell als Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet und liegen außerhalb einer festgelegten Eignungszone für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe.

 

Die Grundstücke waren am, vor oder nach dem 1. Jänner 1999 nicht als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet.

 

Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und dem Flächenwidmungsplan.“

 

Die belangte Behörde kam zu folgenden rechtlichen Schlussfolgerungen:

 

„Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf gem. § 212 MinroG nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungs-vorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebs-planes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

 

Die Regierungsvorlage (RV zu BGBl I 38/1999 zu § 212 MinroG) hält dazu fest: (…) Überörtliche Raumordnungsvorschriften der Länder ohne Bezugnahme auf Mineralrohstoffgebiete werden bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes

nicht zu beachten sein.

 

Nach § 2 Abbauregelungen der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe vom 15. Dezember 1998 (***) war der Abbau außerhalb der im Anhang 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm *** ausgewiesenen Eignungszonen verboten. Die betroffenen Grundstücke lagen am 1. Jänner 1999 nicht in einer solchen Eignungszone. Da die Grundstücke zu diesem Zeitpunkt auch nicht als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet waren, war der Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe am 1. Jänner 1999 verboten.

 

Die Grundstücke liegen nach wie vor nicht in einer Eignungszone. Der Abbau ist daher auch nach dem 1. Jänner 1999 nicht zulässig geworden. Der Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf daher gem. § 212 MinroG nicht genehmigt werden.

 

[…]

Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln ist daher eine obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes […] aus Sicht der überörtlichen Raumordnung unzulässig. Die Anträge waren daher abzuweisen.“

 

3. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In ihrer rechtzeitig gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, der Bescheid möge zur Gänze dahin abgeändert werden, dass die obertätige (gemeint wohl: obertägige) Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe - Gewinnungsbetriebsplan auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und Nr. ***, alle KG ***, genehmigt wird. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine allfällige fehlende Ermittlung von Sachverhaltselementen und infolge dessen die Genehmigung beantragt.

 

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

 

„[…] Der angefochtene Bescheid beschwert uns in folgenden Rechten:

 

Recht auf Gewinnung von Sand und Kies durch Materialentnahme auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***;

Recht zur Gewinnung grundeigener und mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, ***,*** und ***, KG ***;

Recht auf Nichtberücksichtigung landesrechtlicher überörtlicher Raumordnungsvorschriften, die zwischenzeitlich außer Kraft getreten und nicht anwendbar sind

[…]

Recht auf Erwerbsfreiheit;

Recht auf Eigentum.

 

1. Zum Sachverhalt

 

1.1. Zum bisherigen Verfahren

 

Wir haben mit Schreiben vom 15.05.2020 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln, Abteilung Anlagenrecht bzw Abteilung Naturschutzrecht, das Projekt ZI. *** der C GmbH mit den Parien A, B, C bzw G, H und I vorgelegt und um Bewilligung zur Gewinnung von Sand und Kies durch Materialentnahme auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, nach dem Mineralrohstoffgesetz (kurz ,,MinroG") und nach dem NÖ Naturschutzgesetz gestellt. Den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten technischen Bericht, sind die geplanten Maßnahmen im Detail zu entnehmen und haben sich auch im anschließenden Behördenverfahren dagegen keine formalen Bedenken ergeben. Auch aus der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.06.2020, haben sich dagegen keine Bedenken ergeben. Bedenken wurden lediglich aufgrund raumordnungsrechtlicher Anforderungen seitens des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung erhoben (vgl Schreiben vom 01.07.2020), die wir mit Schreiben vom 14.07.2020 entkräftet haben.

 

Mit Schreiben vom 10.08.2020 hat auch die zuständige Gemeinde *** das gegenständliche Vorhaben zu positiv beurteilt.

 

Dennoch hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit dem hier angefochtenen Bescheid (Beilage./l) unser Ansuchen auf ,,Errichtung und Rekultivierung einer Materialgewinnungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gemäß dem NÖ-Naturschutzgesetz sowie unser Ansuchen auf Bewilligung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der rechtlichen Begründung, dass die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den gegenständlichen Grundstücken aus raumordnungsrechtlichen Gründen verboten wäre. Diese Rechtsauffassung ist - wie bereits von uns in unserer Stellungnahme dargelegt - unrichtig und Grundlage unserer Beschwerde.

 

[…]

 

1.2. Zum Projekt ZI *** der C GmbH

 

Gegenstand ist der Gewinnungsbetriebsplan für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld „***“ als örtlich getrennte Fortführung des Abbaus im Abbaufeld „***“: KG ***, als Nassgewinnung. Betroffen sind die Grundstücke der Nr. ***, ***, *** und *** jeweils KG ***. Zweck des Vorhabens ist die Gewinnung von Sand und Kies bis maximal zum Niveau des Grundwasserstaus und die Nutzung des durch den Abbau hergestellten GW-Teichs im Ausmaß von rund 12,4 Hektar bei NGW vorerst als Landschaftsteich.

 

Die Eigentümer der hievon betroffenen Grundstücke, Herr D bzw E, haben diesem Vorhaben zugestimmt und jeweils einen entsprechenden Option-Kaufvertrag mit uns abgeschlossen bzw Zustimmungserklärung abgegeben.

 

Nähere Details zu dem Vorhaben sind dem technischen Bericht und den abgeschlossenen Parien zu entnehmen (vgl. Behördenakt).

 

1.3. Zu den raumordnerischen Festlegungen

 

Die gegenständlichen Grundstücke liegen außerhalb eines Grundwasserschongebiets und auch außerhalb eines wasserwirtschaftlichen Vorranggebiets. Sie liegen auch nicht in einem innerhalb Natura 2000 Gebiets und sind auch nicht als schutzwürdige Zonen ausgewiesen. Sie sind auch nicht innerhalb eines ausgewiesenen Sanierungsgebiets gemäß Imissionsschutzgesetz.

 

Die betroffenen Grundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (GLF) ausgewiesen. Die Entfernung zum Siedlungsgebiet beträgt mehr als 300 m, sodass es einer Zustimmung der Standortgemeinde *** nicht bedarf.

 

Die betroffenen Grundstücke waren vor dem 01.01.1999 nicht als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet und sind derzeit auch nicht als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies sowie mineralischen Rohstoffen gemäß der Verordnung der NÖ-Landesregierung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** idF ***) gewidmet.

 

Die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe war zwar aufgrund der am 29.12.1998 erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBl 8000-12) verboten, weil diese Grundstücke außerhalb des zum damaligen Zeitpunkt festgelegten Eignungszonen für den Schotterabbau gemäß regionalem Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) gelegen waren. Zwischenzeitlich wurde jedoch das regionale Raumordnungsprogramm *** mit Verordnung der NÖ-Landesregierung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) vom 17.12.1999 aufgehoben (Beilage ./3). Mit Außerkrafttreten des regionalen Raumordnungsprogramm *** (LGBI ***) ist auch das im sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBl 8000-12) enthaltene Abbauverbot nicht mehr anwendbar. Das Abbauverbot bezieht sich ausdrücklich nur auf den Geltungsbereich des regionalen Raumordnungsprogramms *** (LGBl ***)!

 

Eine Kompetenz für die Festlegung von weiteren Abbauverboten bzw. von diesbezüglichen Eignungszonen für den Schotterabbau / grundeigener mineralischer Rohstoffe steht dem Land ab 1999 nicht mehr zu (§ 212 MinroG). Mit Außerkrafttreten des regionalen Raumordnungsprogramms *** am 17.12.1999 sind weitere, den Abbau einschränkende überörtliche Raumordnungsvorschriften unbeachtlich. Einschränkungen in der Genehmigung von Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aus überörtlichem Raumordnungslegungen, wie zB Nichterfassung in diesbezüglichen Eignungszonen sind unzulässig. Darauf haben wir sowohl in unserem Antrag vom 15.05.2020 als auch in unserer Stellungnahme vom 10.08.2020 im Behördenverfahren auch ausdrücklich hingewiesen.

 

Das gegenständliche Projekt *** der C GmbH bezieht sich auf die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***. Hier sind hochwertige Vorkommen von Kiessande (Beilage ./4) vorhanden. Gerade im Sinne einer Co2-optimierten der Bereitstellung für die Bauwirtschaft erforderlichen Kiese / Kiessanden ist die fortgesetzte Gewinnung von Kies auf den gegenständlichen Flächen bzw Gemeinde *** notwendig.

[…]

 

2. Begründung

2.1. Rechtsvorschriften

[…]

 

2.1.2 Erläuternde Bemerkungen zum Mineralrohstoffgesetz gemäß diesbezüglicher Regierungsvorlage (GP XX RV1428 ; kurz,,ErlMinroG")

[…]

 

2.1.3. Raumordnungsvorschriften Land Niederösterreich, Stand 31.12.1998

 

2.1.3.1 Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** vom 04.12.1990 idF LGBl *** vom 22.11.1994)

 

Zeitlich galt das regionale Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** vom 04.12.1990 idF LGBl *** vom 22.11.1994) bis zum Inkrafttreten der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** vom 17.12.1999); dh. bis zum 17.12.1999. Räumlich galt es für die Verwaltungsbezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** und die Gerichtsbezirke ***, ***, *** und *** und erfasste unter anderem auch Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies. Sand und Kies sollte nach dieser Verordnung nur in den Anlage 1 und 2 festgelegten Eignungszonen und nach den in § 9 Abs 1 festgelegten Richtlinien gewonnen werden (§ 3 iVm § 9 und Anlagen 1 und 2 regionale Raumordnungsprogramm ***)

 

2.1.3.2. Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBl ***)

 

Die NÖ-Landesregierung hat am 15.12.1998 die im Betreff genannte Verordnung erlassen, die unter anderem in § 2 Abs 1 folgendes regelt:

[…]

 

2.1.3.3 Zwischenergebnis, Stand 31.12.1998

 

Im Ergebnis wurden damit für die Zeit, in der das regionale Raumordnungsprogramm *** (LGBI ***) galt und damit auch für den 31.12.1998 (Zeitpunkt, auf den § 212 MinroG abstellt), jene Liegenschaften festgelegt, auf denen der Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe unzulässig bzw im Umkehrschluss zulässig ist. Auf anderen Liegenschaften war der Abbau unzulässig. Dies entspricht auch der § 3 des regionalen Raumordnungsprogramms *** (LGBl ***). Zusätzliche Eignungszonen können danach auch verordnet werden, soweit das regionale Raumordnungsprogramm *** (LGBI ***) geändert wird. Keine, den Abbau von grundfreien mineralischen Rohstoffen einschränkende Eignungszonen können aber für den Fall verordnet werden, dass die in § 2 Abs. 1 zitierten regionalen Raumordnungsprogramme außer Kraft treten.

 

2.1.4. (Überregionales Raumordnungsprogramm *** vom 17.12.1999 (LGBl. ***)

 

Die NÖ-Landesregierung hat mit Verordnung über ein überregionales Raumordnungsprogramm *** vom 17.12.1999 (LGBl ***) in § 7 Abs 2 ausdrücklich das Außerkrafttreten der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm ***, LGBl ***, verordnet.

§ 7 Abs 2 lautet wie folgt: […]

 

Zwar sieht diese Verordnung über ein überregionales Raumordnungsprogramm *** wiederum Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Stoffe vor. Doch hat sich Regelungssinn und -zweck dieser Eignungszonen geändert. Die Eignungszonen definieren nicht mehr die Bereiche, außerhalb derer der Abbau unzulässig ist, sondern schützen diese Flächen vor einer Umwidmung, die einen Abbau mineralischer Rohstoffe verunmöglicht (§ 6 letzter Satz Verordnung über ein überregionales Raumordnungsprogramm ***). Eine Einschränkung des Abbaus von Sand und Kies auf bestimmte Eignungszonen ist - anders als nach der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** - nicht mehr zu entnehmen. Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 2 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig. Darüber hinaus hat sich der Geltungsbereich dieser Verordnung räumlich reduziert.

 

2.1.5. Aktuell geltendes regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** idF ***)

 

Die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** wurde durch die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** vom 03.08.2015 für bestimmte Gemeinden des Verwaltungsbezirks *** und *** erlassen. Sowie nach dem überregionalen Raumordnungsprogramm *** vom 17.12.1999 (vgl. 2.1.5) findet sich auch nach diesem aktuell geltenden regionalen Raumordnungsprogramm *** (LGBI *** idF ***) kein Verbot des Abbaus von Sand und Kies. Die weiterhin geregelten Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies sowie mineralischer Rohstoffe sind nicht als ausschließliche Abbauzonen, sondern als Schutzzonen für den Abbau mineralischer Rohstoffe definiert, die diese Zonen vor einer Umwidmung für andere Zwecke schützen sollen. Ein Verbot des Abbaus von Sand und Kies außerhalb dieser Eignungszonen ist auch diesem Raumordnungsprogramm nicht zu entnehmen.

 

[…]

 

2.2. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen in Ermangelung landesgesetzlicher

Raumordnungsvorschriften für grundeigene mineralische Rohstoffe

 

2.2.1 Kein aktuelles ausdrückliches Abbauverbot außerhalb von Eignungszonen

 

Ein ausdrückliches Abbauverbot grundeigener mineralischer Rohstoffe war nur der Rechtslage vor Inkraftreten des Raumordnungsprogramms *** (LGB1 ***), dh. vor dem 17.12.1999 geregelt (vgl. oben Pkt 2.1.3); und zwar durch

 

die Abbaueinschränkung auf die in Anlagen 1 und 2 definierten Eignungszonen gemäß regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** vom 04.12.1990 idF LGBl *** vom 22.11.1994), und

die ausdrückliche Einschränkung des Abbaus auf die Eignungszonen gemäß regionales Raumordnungsprogramm *** im sektorale Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (§ 2 Abs 1 Z 1).

 

Mit Außerkrafttreten des überörtlichen Raumordnungsprogramm *** am 17.12.1999 (vgl Beilage 1, § 7 Abs 2) ist auch das in der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBI ***) enthaltene Abbauverbot außer Kraft getreten. § 2 Abs 1 sektorales Raumordnungsprogramm beschränkt dieses Abbauverbot ausdrücklich auf den Geltungsbereich des regionalen Raumordnungsprogramms ***. Da dieses Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) außer Kraft getreten ist, ist damit auch das Abbauverbot „in diesem Geltungsbereich" außer Kraft getreten.

 

Ein Abbauverbot für einen anderen Geltungsbereich, insbesondere für den Geltungsbereich eines später in Kraft getretenen Raumordnungsprogramms *** (LGBl ***) bzw für ein regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** idF ***) ist in dieser Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm dagegen nicht geregelt. Mit Inkrafttreten des regionalen Raumordnungsprogramms *** erhalten die Eignungszonen eine neue rechtliche Bedeutung. Sie werden zu einer ausdrücklichen Schutzzone für den Abbau von mineralischen Rohstoffen, ohne jedoch den Abbau auf diese Gebiete zu beschränken. In diesem Sinn unterscheiden sich die Rechtswirkungen der Eignungszonen, wie sie die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) bzw das regionale Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** idF ***) definieren, von den Rechtswirkungen, wie sie das Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) vorsieht.

 

2.2.2 Außerkrafttreten landesgesetzlicher Raumordnungsprogramme nach dem 1.1.1999

 

§ 212 MinroG 2. Satz bestimmt ausdrücklich, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dann zulässig ist, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken durch die Änderung der überörtlichen Raumordnungsvorschriften zulässig wird. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Mit Außerkrafttreten des überörtlichen Raumordnungsprogramm *** am 17.12.1999 (vgl Beilage 1, § 7 Abs 2) ist auch das in der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBl ***) enthaltene Abbauverbot außer Kraft getreten. § 2 Abs 1 sektorales Raumordnungsprogramm beschränkt dieses Abbauverbot ausdrücklich auf den Geltungsbereich des regionalen Raumordnungsprogramms ***. Da dieses Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) außer Kraft getreten ist, ist damit auch das Abbauverbot „in diesem Geltungsbereich“ außer Kraft getreten. Ein Abbauverbot für einen anderen Geltungsbereich, insbesondere für den Geltungsbereich eines später in Kraft getretenen Raumordnungsprogramms *** (LGBI ***) bzw für ein regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** idF ***) ist in dieser Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm nicht geregelt. Dieses sektorale Raumordnungsprogramm beschränkt sich ausdrücklich auf das regionale Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***). Dieses regionale Raumordnungsprogramm *** ist jedoch außer Kraft getreten und damit auch automatisch das Abbauverbot.

 

2.2.3 Keine Beachtung bestimmter landesgesetzlicher Raumordnungsprogramme

 

Entgegen der Auffassung der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sind die Bestimmungen aus dem regionalen Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) nicht sinngemäß auf die nachfolgenden Raumordnungsprogramme (derzeit regionales Raumordnungsprogramm ***, LGBI *** idF ***) anzuwenden. Es handelt sich hiebei um unterschiedliche Rechtsakte mit unterschiedlichen Inhalten und unterschiedlichen zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichen. Schon nach dem Wortlaut der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für den Gewinn grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBI ***) bezieht sich dieses nicht auf diese Jahre später erlassenen Raumordnungsprogramme.

 

Vor allem bestimmen die ErlMinroG zu § 212 Satz 2 ausdrücklich folgendes

[…]

 

Mit Außerkraftreten des regionalen Raumordnungsprogramm *** (LGBl ***) fehlt es der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBl ***) an einer konkreten Bezugnahme auf ein Mineralrohstoffgebiet. Es fehlt der Geltungsbereich, außerhalb dessen der Abbau unzulässig sein soll.

 

2.2.4 Ausschließliche Beachtung der Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG

 

Die Übergangsvorschrift des § 212 MinroG führt nicht zur Anwendbarkeit überregionaler Raumordnungsprogramme, die nicht bereits am 01.01.1999 in Geltung waren. § 212 MiroG rechtfertigt nicht den Ausschluss der beantragte Gewinnung mineralischer Rohstoffe zur Folge hat. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind im MinroG taxativ geregelt (§§ 80 ff bzw § 116 ff MinroG). Darüber hinausgehende Einschränkungen sind nicht vorgesehen. § 82 MinroG nimmt ausdrücklich auf die Raumordnung Rücksicht und regelt die raumordnungsrechtlichen Anforderungen (Entfernung vom Siedlungsgebiet 300 m bzw. ausdrücklich im Flächenwidmungsplan ausgewiesene öffentliche Interessen).

All diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt das beantragte Vorhaben der obertätigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe - Gewinnungsbetriebsplan auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG *** bei *** (vgl. Behördenakt). Das MinroG lässt keinen Platz für im MinroG nicht geregelte weitere raumordnungsrechtliche Anforderungen.

 

2.2.5 Anspruch auf Genehmigung nach MinroG

 

In Verbindung mit § 212, 2. Satz MinroG folgt aus dem Außerkrafttreten des regionalen Raumordnungsprogramms *** (LGBI ***) (vgl § 7 Abs 2 Beilage l) und der damit verbundenen Aufhebung des Abbauverbots für mineralische Rohstoffe, dass überörtliche Raumordnungsvorschriften bei der Genehmigung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe nicht mehr zu berücksichtigen sind bzw die Genehmigung des Gewinn- und Betriebsplanes mit Außerkrafttreten des regionalen Raumordnungsprogramms *** (LGBl *** (Beilage ./1 § 7 Abs 2)) zulässig geworden ist. Zu beachten sind nur noch die taxativ geregelten Genehmigungsvoraussetzungen nach MinroG. Sie sind im gegenständlichen Fall, wie durch den technischen Bericht nachgewiesen, erfüllt. So sind die betroffenen Grundstücke mehr als 300 m vom Siedlungsgebiet entfernt und liegt auch eine positive Beurteilung seitens betroffener Gemeinde *** vor. All dies hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln nicht berücksichtigt. Sie ist zu Unrecht von der Fortgeltung des Abbauverbots gemäß der Verordnung des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischen Rohstoffe ausgegangen. Richtigerweise hätte antragsgemäß die beantragte Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sowohl nach dem NÖ-Naturschutzgesetz als auch nach dem MinroG genehmigt werden müssen.

 

[…]

 

2.4. Verfassungsgesetzliche Überlegungen

 

Die Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten des Bergwesens, wozu auch der gegenständliche Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählt, steht dem Bund zusteht (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG). Dem Landesgesetzgeber kommt zwar im Sinne der Gesichtspunkttheorie im Hinblick auf Raumordnung bzw Naturschutz eine grundsätzliche Regelungskompetenz zu. Doch wurde diese Regelungskompetenz mit Inkrafttreten des MinroG in Bezug auf Raumordnung ausdrücklich einschränkt; und zwar gestützt auf das Berücksichtigungsprinzip (VfSlG 16125/2001). Ausschließlich zum 1.1.1999 bestehende überörtliche Raumordnungsvorschriften der Länder, die Abbauverbote für grundeigene mineralische Rohstoffe vorsahen, sind zulässig (§ 212 MinroG). Abseits dieser zum 1.1.1999 bestehenden Übergangsvorschrift werden die die Gewinnung mineralischer Rohstoffe betreffenden raumordnungsrechtlichen Regelungen vom Bundesgesetzgeber geregelt (§ 82 MinroG).

 

Sinn und Zweck des als Übergangsvorschrift konzipierten § 212 MinroG war, den Status Quo allfälliger Abbauverbote aufgrund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder zu berücksichtigen, gleichzeitig aber klarzustellen, dass danach erfolgende Einschränkungen aufgrund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder unzulässig sind. Sobald Raumordnungsvorschriften außer Kraft treten, sollten die Gewinnung und Erzielung mineralischer Rohstoffe ausschließlich nach dem MinroG beurteilt werden. Damit sollte der Landesgesetzgeber zwar die Möglichkeit haben, überörtliche Raumvorschriften dahin abzuändern, dass er den Abbau von mineralischen Rohstoffen auf zunächst verbotenen Flächen für zulässig erklärt. Die Schaffung weiterer Verbotsflächen oder die Erlassung neuer überörtlicher Raumordnungsvorschriften, denen derartige neue Verbote zu entnehmen sind, ist dagegen dem Landesgesetzgeber verwehrt.

 

Dieser als Übergangsvorschrift konzipierte § 212 MinroG entspricht dem gängigen Verbot einer dynamischen Verweisung auf Normen einer anderen Rechtssetzungsautorität (VfSlG 12947/1991 mwN). Aus diesem Verbot einer dynamischen Verweisung des Bundesgesetzgebers auf landesgesetzliche Vorschriften folgt, dass nach dem MinroG keine neuen Raumordnungsprogramme der Länder zu berücksichtigen sind, die nach 1.1.1999 Abbauverbote für grundeigene mineralische Rohstoffe festlegen. Wenn aber die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - nunmehr „sinngemäß" vermeintlich neu festgelegte Eignungszonen als Abbauverbote uminterpretiert und dieses vermeintliche Abbauverbot als Rechtfertigung für die Abweisung des Antrags auf Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe interpretieren wollte, unterstellt der hier angefochtene Bescheid dem MinroG einen verfassungswidrigen Inhalt; und zwar widerspricht diese Auslegung dem verfassungsgesetzlichen Verbot einer dynamischen Verweisung. Dem Landesverordnungsgeber steht keine Kompetenz zu, derartige Abbauverbote nach dem 1.1.1999 zu erlassen und diese Abbauverbote im Rahmen des MinroG zu berücksichtigen. Auch aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Interpretation ist das regionale Raumordnungsprogramm *** (LGBl *** idF ***) nicht als Abbauverbot von grundeigenen mineralischen Rohstoffen zu verstehen. Die darin geregelten Eignungszonen sind ausschließlich als Schutzzonen zu verstehen, die den Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffen vor einer Umwidmung für andere Zwecke bewahren soll. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich jedoch nicht, dass auf anderen Flächen als den Eignungszonen - so dem der Grundeigentümer zustimmt und alle übrigen Voraussetzungen laut MinroG gegeben sind - nicht auch mineralische Rohstoffe abgebaut werden dürfen. Ein Abbauverbot ist auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht dem geltenden regionalen Raumordnungsprogramm *** (LGBI *** idF ***) zu unterstellen.

 

Ein solches Abbauverbot lässt sich auch nicht in Verbindung mit dem sektoralen Raumordnungsprogramm für den Gewinn grundeigener mineralischer Rohstoffe (LGBl ***) rechtfertigen. Eine derart unbestimmte dynamische Verweisung widerspricht nicht nur dem Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG), sondern auch dem Publizitätsgebot, wonach der Verordnungsgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seiner Regelung in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muss. Diesem Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu archivarischer Eifer vonnöten sind, noch eine solche, zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind (VfSlg. 3130/1956, 12420/1990, 13740/1994). Dem Landesverordnungsgeber steht nicht zu, durch nachträgliche Definitionen von Eignungszonen Abbauverbote zu bestimmen, die nicht bereits ausdrücklich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG gegolten haben. Darauf verweisen schon die ErlRV MinroG zu § 212.“

 

4. Feststellungen:

 

Mit Bescheid vom 17. November 1998, Zl. ***, erteilte der Landeshauptmann von NÖ die wasserrechtliche Bewilligung für den Abbau von Sand und Kies auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bis HGW, das ist die Kote 184,5 müA, und anschließender Wiederaufhöhung des abgebauten Areals mit grubeneigenem einwandfreiem Material bis mindestens 1 m über HGW.

 

Mit Bescheid vom 25. September 2003, Zl. ***, wurde die wasserrechtliche Genehmigung für die Vertiefung der bereits begonnenen und bewilligten Nassbaggerung im Flächenausmaß von ca. 13 ha bezogen auf denmittleren Grundwasserspiegel, sowie für die Folgenutzung des offenbleibenden Grundwasserkörpers als Landschaftssee erteilt.

 

Diese Mineralgewinnungsstätte wird von der A Gesellschaft m.b.H. unter der Bezeichnung „***“ betrieben.

 

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit Antrag vom 15. Mai 2020 um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die Erweiterung der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde ***, unter Vorlage des Projektes „Gewinnungsbetriebsplan betreffend das Abbaugebiet ‚***‘ in der KG ***“, erstellt von der C GmbH, März 2020, Zl. ***, angesucht. Die Erweiterungsfläche grenzt westlich an das in Betrieb befindliche Abbaugebiet „***“ an.

 

Eine positive Vorprüfung der Projektunterlagen erfolgte bis dato lediglich durch den Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik. Von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Parteistellung des Landes Niederösterreich gemäß § 81 Z 1 MinroG eingeholt.

 

Die betroffenen Grundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (GLF) ausgewiesen. Die beantragte Gewinnung soll nicht für den Eigenbedarf erfolgen.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus der Einsichtnahme in den bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln geführten Betriebsanlagenakt betreffend das Abbaugebiet „***“ und wird der festgestellte Sachverhalt von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt.

 

6. Rechtslage:

 

Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 lauten:

 

§ 28.

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

 

Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 14/2021 lauten:

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82.

(1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2.

erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3.

Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4.

Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

           

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2.

diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3.

sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

           

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

 

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

§ 212.

Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

 

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. ***, lauten:

§ 2

Abbauregelungen

(1) Der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist wie folgt geregelt:

1. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. ***, ist außerhalb der in der Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm *** festgelegten Eignungszonen sowie in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 und außerhalb der in der Anlage 3 zum Regionalen Raumordnungsprogramm *** festgelegten erweiterungsfähigen Standorte ein Abbau unzulässig.

2. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Untere Enns, LGBl. 8000/35, ist außerhalb der in den Anlagen 1 und 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Untere Enns festgelegten Eignungszonen der Abbau unzulässig.

3. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes NÖ Zentralraum, LGBl. 8000/76, ist außerhalb der festgelegten Eignungszonen und erweiterungsfähigen Standorte (Anlagen 1 und 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm NÖ Zentralraum) der Abbau in den in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.

4. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Planungsregion Wr. Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75, ist außerhalb der festgelegten Eignungszonen (Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen) der Abbau in den in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.

5. Außerhalb des Geltungsbereiches der Regionalen Raumordnungsprogramme ***, NÖ Zentralraum, Wr. Neustadt-Neunkirchen und Untere Enns ist der Abbau in den in der Anlage 1 genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.

(2) Bergbauberechtigungen, Aufschluß- und Abbaupläne sowie Abbaugenehmigungen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. 259 i.d.F. BGBl. 219/1996, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

 

§ 3

Ausnahmen und Änderungen

(1) Von der überörtlichen Raumordnungsvorschrift nach § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Jene Bereiche, die im Örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzungen nach § 1 erfüllt.

2. Die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt, – unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 13 der NÖ Bauordnung 1996.

(2) Zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte dürfen durch die Änderung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 zitierten Raumordnungsprogramme sowie durch Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen für den Bereich nach § 2 Abs. 1 Z 5 festgelegt werden.

 

 

Die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm ***, LGBl. ***, in der am 1. Jänner 1999 geltenden Fassung, sah vor:

 

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Verwaltungsbezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** und die Gerichtsbezirke ***, ***, *** und ***.

[…]

 

§ 3 Zielsetzungen für die Rohstoffgewinnung und -Sicherung

(1) Sand und Kies sowie andere mineralische Rohstoffe sollen nur in den in der Anlage 1 und 2 festgelegten

Eignungszonen und nach den in § 9 Abs. 1 festgelegten Richtlinien gewonnen werden.

(2) An den in den Anlagen 1 und 3 als nicht erweiterungsfähig festgelegten Standorten soll die Gewinnung von

mineralischen Rohstoffen nur mehr im Rahmen bereits erteilter Bewilligungen erfolgen. Anschließend sollen

diese Flächen rekultiviert werden. Die in den Anlagen 1 und 3 als erweiterungsfähig festgelegten Standorte

sollen im Bereich der anschließend ausgewiesenen Eignungszonen nachhaltig für die Gewinnung

von mineralischen Rohstoffen gesichert werden.

(3) Die in den Anlagen 1 und 3 als Rohstoffsicherungsgebiete bezeichneten Flächen sollen für die zukünftige

Gewinnung mineralischer Rohstoffe nachhaltig gesichert werden.

[…]

 

§ 8 Maßnahmen zur Rohstoffsicherung

(1) Im örtlichen Raumordnungsprogramm darf die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Materialgewin-

nungsstätte nur in den in der Anlage 1 dafür festgelegten Eignungszonen für die Gewinnung von

Sand und Kies sowie von anderen mineralischen Rohstoffen festgelegt werden. Andere Widmungs- und Nutzungsarten dürfen in diesen Eignungszonen nur dann festgelegt werden, wenn

sie einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

(2) Außerhalb dieser Eignungszonen darf die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Materialgewinnungsstätte

nur festgelegt werden,

a) soweit der Grundwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und

b) wenn dies entweder zur Abrundung bestehender Abbaugebiete oder im Interesse des Landschafts-

bildes erforderlich ist.

(3) Als Folgenutzungsarten sollen bei Sand-, Kies- und Schottergruben nach Maßgabe der Anlage 2 die Land

oder Forstwirtschaft, Grüngürtel, Ödland oder Sportstätte vorgesehen werden.

(4) In den in der Anlage 1 festgelegten Rohstoffsicherungsgebieten dürfen nur Widmungs- und Nutzungs-arten festgelegt werden, die eine künftige Gewinnung

der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder

verhindern.

 

§ 9 Maßnahmen zur Rohstoffgewinnung

(1) Innerhalb der in der Anlage 1 festgelegten Eignungszonen soll die Gewinnung von Sand und Kies nach

Maßgabe folgender Richtlinien erfolgen:

a) der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 2 in Form der Trocken- oder Naßbaggerung zulässig, wobei die dort angegebene maximal zulässige Abbautiefe eingehalten und bei Trockenbaggerung eine endgültige Überdeckung des Grundwassers von mindestens 2 m bei seinem Höchststand gewähr- leistet werden soll; der bei der Kieswäsche an fallende Schlamm soll auf der Grubensohle aufgebracht werden; bei Naßbaggerung soll die Abbausohle mindestens 3 m unter dem niedrigsten Grundwasserstand liegen;

b) der Abbau soll großflächig und abschnittsweise erfolgen; die Mindestgröße der Abbaufläche soll so festgelegt werden, daß bei Beendigung des Abbaues nach Abzug der Böschungsverluste eine möglichst große, mindestens 1 ha umfassende, auf ein einheitliches Niveau abgesenkte Fläche verbleibt, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis der Seitenlängen Bedacht genommen werden soll;

[…]

 

 

Der verfahrensrelevante Landschaftsbereich zeigt gemäß Anlage 1, Blatt ***, dieser Verordnung folgendes, orange straffiertes Gitternetz, welches nach deren Legende „Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies“ bedeutet:

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

In Anlage 2 dieser Verordnung, „Liste der Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies“, ist unter Nr. *** die Gemeinde *** mit der Anmerkung „etwas verlehmt, ohne Aufbereitung als Schüttmaterial, bei Aufbereitung zur Betonherstellung verwendbar“ gelistet.

 

7. Rechtliche Beurteilung:

 

Wenn § 82 Abs. 1 MinroG als Versagungsgrund für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes eine bestimmte, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmung festlegt, knüpft die Regelung damit an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkreteres und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82  Abs. 1  MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab, unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG aber auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG zu berücksichtigen ist. §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen (VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140).

 

Die Marktgemeinde *** liegt nunmehr im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. Nr. *** idF Nr. ***, die in Anlage 16 Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies im Regionalen Raumordnungsprogramm *** festlegt. Die gegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** liegen allesamt außerhalb der darin festgelegten Eignungszonen.

 

Aus § 212 MinroG ergibt sich jedoch ein (weiteres) Genehmigungsverbot von Gewinnungsbetriebsplänen auf Grund von überörtlichen Raumordnungsprogrammen, wobei hier die erläuternden Bemerkungen zum MinroG gemäß diesbezüglicher Regierungsvorlage zu zitieren sind:

„Zu § 212:

Der § 212 berücksichtigt eine seit langem gestellte Forderung der Länder auf Bedachtnahme ihrer überörtlichen Raumordnungsvorschriften, soweit sich diese auf die Ausweisung von Gebieten für die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen beziehen. Überörtliche Raumordnungsvorschriften der Länder ohne Bezugnahme auf Mineralrohstoffgebiete werden bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nicht zu beachten sein.“ (GP XX RV 1428 , 133)

 

Aus dem Ausschussbericht ist Folgendes zu entnehmen: „Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Festlegung oder Ausweisung eines Gebietes als Naturschutzgebiet, Naturpark u. dgl. bzw. die Ermöglichung eines Abbaues in diesen Gebieten durch entsprechende Ausnahmen ausschließlich Sache landesrechtlicher Vorschriften ist.“ (GP XX 1527 der Beilagen, 72).

 

Die Kompetenz des Bergwesens liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG beim Bund in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Materialgewinnung wird durch das MinroG geregelt, welches – u.a. in den genannten Bestimmungen – auf die Raumordnung verweist. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers, nämlich die Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder, Genüge getan. Diese Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Festlegungen der Länder entspricht dem mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip und ist darin keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken (vgl. dazu VfGH B1651/99 mit Verweis auf VfSlg. 10.292/1984 und 15.552/1999).

 

Wesentlich ist, dass die systematisch unter den Übergangsbestimmungen normierte Bestimmung des § 212 MinroG auf den 01. Jänner 1999 abstellt und deshalb diese Norm als Versagungsgrund nur herangezogen werden kann, wenn zu diesem Stichtag die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war.

Die Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. ***, die am 30. Dezember 1998 in Kraft getreten ist, bestimmt in § 2 Abs. 1 Z. 1, dass im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. ***, außerhalb festgelegter Eignungszonen ein Abbau unzulässig ist.

Wie dargestellt waren die verfahrensrelevanten Grundflächen im oben dargestellten Raumordnungsprogramm zum Stichtag 01. Jänner 1999 jedoch als Eignungszone ausgewiesen und somit ein Abbau nicht verboten.

 

Auf das Regionale Raumordnungsprogramm ***, LGBl. ***, folgte das Regionale Raumordnungsprogramm für das ***, LGBl. ***, das wiederum durch die Regionalen Raumordnungsprogramme ***, LGBl. Nr. ***, ***, LGBl. Nr. ***, und ***, LGBl. Nr. ***, ersetzt wurde.

 

Diese Änderungen führen aber nicht dazu, dass die Rechtslage am 01. Jänner 1999 sich im Nachhinein anders gestaltet. Aus diesem Grund ist auch der derzeitige Geltungsinhalt des sektoralen Raumordnungsprogrammes vom Verwaltungsgericht nicht näher zu beleuchten, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 212 MinroG ein Verbot zum Stichtag 1. Jänner 1999 bestanden haben muss, um auf Grundlage dieser Norm einen Gewinnungsbetriebsplan abweisen zu können.

 

§ 212 MinroG sieht zwar vor, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dann zulässig ist, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 01. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften aber zulässig wird. Der umgekehrte Fall – wie im Beschwerdefall –, dass der Abbau auf den Liegenschaften zwar am 01. Jänner 1999 nicht verboten war, zu einem späteren Zeitpunkt aber die Eignung als Mineralgewinnungsstätte aberkannt wurde, ist in dieser Übergangsbestimmung nicht regelt. In diesem Zusammenhang kann eine echte (planwidrige) Gesetzeslücke vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal der MinroG-Gesetzgeber im Falle des Vorliegens eines Verbotes die überörtlichen Raumordnungsvorschriften der Länder nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieses nur per 01. Jänner 1999 beachten wollte.

 

§ 81 Z 1 MinroG normiert zwar für das Land Niederösterreich, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, eine Parteistellung. Das Land ist demnach berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

 

Dem Land Niederösterreich wird in den ihm zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der Raumordnung – in dieser Angelegenheit ist eine Berührung von Landesinteressen in erster Linie denkbar – die Stellung einer Partei eingeräumt. Durch die vorgesehene Regelung wird den Ländern sohin auch ein verstärktes Mitspracherecht in bergbaulichen Raumordnungsfragen eingeräumt. Dies führt so weit, als ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe dann nicht genehmigt werden darf, wenn am 01. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grund bestehender bezüglicher Landesverordnungen verboten war (Mihatsch, MinroG, § 81 Anm. 3).

 

Dadurch, dass die belangte Behörde offensichtlich rechtsirrig den § 212 MinroG eine andere Bedeutung unterstellt hat und insbesondere ein Verbot per 01. Jänner 1999 angenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Im § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.

 

Angesprochen sind damit etwa Fälle, in denen mit einer Kostenersparnis und im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen ist (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere jedenfalls dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0039; VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

 

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nun im gegenständlichen Fall vor, zumal der belangten Behörde im Vorbegutachtungsverfahren lediglich eine positive Stellungnahme von einem Amtssachverständigen abgegeben wurde. Vielmehr wurden von den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, für Luftreinhaltetechnik und für Lärmtechnik jeweils Projektergänzungen gefordert.

 

Insgesamt zeigt sich sohin, dass das Ermittlungsverfahren bislang nur ansatzweise geführt wurde, sondern dieses auch rascher und kostengünstiger durch die belangte Behörde, bei der der Anlagenakt vollständig aufliegt und der auch die vom Lärmtechniker geforderten Ergänzungen beinhaltet, durchgeführt werden kann als durch das Verwaltungsgericht selbst. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache führt auch zu keinem Nachteil für die Beschwerdeführerin, sondern trägt im Gegenteil dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige weitere Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

 

Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

8.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt auch keine inhaltliche Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar. Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG.

 

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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