vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 14/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Bundesgesetz: MinroG-Novelle Konfliktminerale
(NR: GP XXVII RV 475 AB 590 S. 71 . BR: AB 10511 S. 916 .)

14. Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle Konfliktminerale)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

  1. lautet die Überschrift zum XVI. Hauptstück „Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften (§§ 194 bis 224)“ und
  2. wird im XVI. Hauptstück nach dem Eintrag „Berichte bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (§ 222b)“ der Eintrag „Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (§ 222c)“ eingefügt.

2. Die Überschrift zum XVI. Hauptstück lautet „Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften“.

3. Nach § 222b wird folgender § 222c samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

§ 222c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1, und für die Durchführung der nachträglichen Kontrollen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821 verantwortlich.

(2) Unionseinführer (Art. 2 lit. l der Verordnung (EU) 2017/821 ), die in einem Kalenderjahr in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.

(3) Unionseinführer müssen die Durchführung der im Abs. 1 genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herangezogenen Sachverständigen Zutritt zu ihren Betriebsgrundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmitteln während der Geschäfts- oder Betriebszeiten gewähren und auf Verlangen der Behörde geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt, vorlegen.

(4) Bei Nichterstattung einer im Abs. 2 angeführten Meldung oder wenn die in der Folge von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geforderten Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht beigebracht werden oder wenn die Angaben und Unterlagen nicht vollständig sind, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem Unionseinführer schriftlich aufzutragen, die Meldung unverzüglich nachzuholen bzw. die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bekanntgegebenen Mängel binnen 30 Tagen zu beheben. Wird diesem Auftrag binnen der angeführten Frist nicht entsprochen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.

(5) Ergibt die nachträgliche Kontrolle gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821 , dass ein Unionsführer nicht alle der in Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Verpflichtungen erfüllt hat, teilt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dies dem Unionseinführer unter Anführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung der Mängel und der Meldung der Behebung schriftlich mit. Werden die verlangten Abhilfemaßnahmen binnen der hiefür gesetzten Frist nicht getroffen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist befugt, der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über deren/dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die im Abs. 2 angeführten EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben, sofern dies zur Durchführung der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abs. 1 obliegenden nachträglichen Kontrolle der im Abs. 2 angeführten Importe erforderlich ist. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 verwendet werden.

(7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus befugt, die Namen der Unionseinführer, falls deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen erreicht haben, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Die Namen und die Internetadressen der Unionseinführer, für die die Verordnung (EU) 2017/821 nicht oder nicht mehr gilt, sind unverzüglich zu löschen.“

4. § 223 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:

„(39) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum XVI. Hauptstück und § 222c Abs. 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(40) § 222c Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)