LVwG Niederösterreich LVwG-AV-185/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-185/001-201927.6.2019

MSG NÖ 2010 §2 Abs1
MSG NÖ 2010 §6
MSG NÖ 2010 §26

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.185.001.2019

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 09. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09. Jänner 2019, Zl. ***, zugestellt durch Hinterlegung am 11. Jänner 2019, wurde die Beschwerdeführerin, Frau A, verpflichtet, die Kosten der mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10. Februar 2014 und 10. Juni 2014, Zl. ***, für den Zeitraum vom 17. Jänner 2014 bis 04. Mai 2014, vom 26. September 2014, Zl. *** für den Zeitraum vom 05. September 2014 bis 28. Februar 2015 und vom 24. März 2015 und 06. Juli 2015, Zl. ***, für den Zeitraum vom 01. März 2015 bis 30. Juni 2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 3.255,54 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.

 

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufgelaufenen, nicht verjährten Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von 17. Jänner 2014 bis 30. Juni 2015 € 3.255,54 betragen würden.

Frau A habe am 30. Juni 2015 die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ ***, KG ***, zu einem Verkaufspreis in der Höhe von € 108.000,- verkauft und habe Herr B, geboren am ***, im Zuge dieses Verkaufs, unentgeltlich auf sein auf dieser Liegenschaft einverleibtes Wohnungsgebrauchsrecht verzichtet. Aufgrund des unentgeltlichen Verzichtes auf das Wohnungsgebrauchsrecht habe Frau A die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu einem höheren Preis verkaufen können, weshalb der Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht als Schenkung zu werten sei. Der Wert der Schenkung betrage € 13.804,84 und liege dieser über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 4.139,10.

Da Frau A nachträglich zu verwertbaren Vermögen gelangt sei, sei sie gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG zum Kostenersatz der gewährten Leistungen zu verpflichten.

Hinsichtlich der Verjährung wurde ausgeführt, dass die gewährten Leistungen nicht verjährt seien, da Frau A bereits mittels Parteiengehör vom 07. November 2017 über die Kostenersatzpflicht und die Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamtes ***, ***, vom 01. Dezember 2015 und 02. Mai 2017 informiert worden sei. Der Erfolg der

Bedarfsorientierteren Mindestsicherung werde durch die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht gefährdet, da Frau A keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr erhalte.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und machte „allf. Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel in der bisherigen Verfahrensführung“ geltend. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid lediglich auf „Vermutungen sowie (Pseudo)-hinweise, u.a. von befangenen Verfahrensbeteiligten“ stütze. Die angeblich im Verfahren eingeholte Stellungnahme des vormals für die Beschwerdeführerin tätigen Rechtsanwaltes C, welcher in dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren gar nicht involviert und demnach nicht von allen Willensübereinkünften zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B informiert gewesen und zudem von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden sei, werde als Verleitung zum Verstoß gegen die Schweigepflicht angesehen und sei überdies diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Behörde habe keine schlüssigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und Zeugen gehört. Vielmehr seien „bewusst zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verfahrensrelevante Fakten in ihrer Gesamtheit – in verm. rechtsbeugender Ansicht – negiert“ worden. Der Verzicht des verbücherten Wohnungsgebrauchsrechtes sei nicht kostenfrei erfolgt, sondern sei dieser Verzicht abgegolten worden, was auch der Lebensnähe bzw. „jur. logischen Denkgesetzen“ entspreche. Der Verzicht sei sohin erwirtschaftet, aber nicht geschenkt worden.

Die mit Bescheiden Zl. *** sowie zu *** gewährten Leistungen seien zudem verjährt.

Überdies wurden bereits die in früheren Verfahren (betreffend die grundbücherliche Sicherstellung derselben Ersatzforderung wie die verfahrensgegenständliche) geltend gemachten Ausführungen, insbesondere hinsichtlich eingetretener Verfahrensfehler, bspw. bei der „Schätzung des Vermögens“, wiederholt.

Der Beschwerde war eine E-Mail vom 04. Mai 2015 mit dem Betreff „D vs. A u.a., GZ: *** des LG ***, GZ: *** des OLG *** – Vergleichsbetrag“ angefügt.

 

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 06. Februar 2019 die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

 

Auf Ersuchen des erkennenden Gerichtes übermittelte die belangte Behörde demselben (eingelangt beim erkennenden Gericht am 13. März 2019) die Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamtes ***, ***, vom 01. Dezember 2015 und vom 02. Mai 2017 betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sowie eine Dokumentation über das Kostenersatz-Parteiengehör vom 07. November 2017 samt einem Ausschnitt über die Dokumenteigenschaften und den RSb-Abschnitt über die Hinterlegung des Parteiengehörs vom 07. November 2017 am 10. November 2017.

 

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte Herr E, NÖ Gebietsbauamt ***, ***, mit, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund der geringen Zeitspanne zwischen den Betrachtungszeitpunkten – Bewertungsstichtag 07. September 2015 und tatsächlicher Verkauf der Liegenschaft am 30. Dezember 2015 – sich die Verkehrswerte der gegenständlichen Liegenschaft nicht nennenswert verändert haben.

Diese Stellungnahme wurde für die Beschwerdeführerin zur Abholung in der Geschäftsstelle des erkennenden Verwaltungsgerichtes ordnungsgemäß hinterlegt, jedoch nicht behoben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** und des Verwaltungsgerichtsaktes zur Zl. LVwG‑AV‑185/001‑2019. Zur mündlichen Verhandlung war keine Partei erschienen.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, war aufgrund des Notariatsaktes vom 15. September 2009 (Übergabsvertrag) Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ***. Herrn B, geboren am ***, wurde mit demselben Notariatsakt vom 15. September 2009 (gemäß Abs. Viertens) ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an der Mansardenwohnung im Hause ***, ***, eingeräumt und grundbücherlich sichergestellt.

 

Trotz dieses Liegenschaftseigentums wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10. Februar 2014 und 10. Juni 2014, Zl. ***, für den Zeitraum vom 17. Jänner 2014 bis 04. Mai 2014, mit Bescheid vom 26. September 2014, Zl. ***, für den Zeitraum vom 05. September 2014 bis 28. Februar 2015 und mit den Bescheiden vom 24. März 2015 und 06. Juli 2015, Zl. *** für den Zeitraum vom 01. März 2015 bis 30. Juni 2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 3.255,54 gewährt.

 

Die Beschwerdeführerin verkaufte die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft, EZ ***, KG ***, ***, am 30. Dezember 2015, wofür sie einen Verkaufspreis von € 108.000,- erzielen konnte.

Herr B verzichtete im Zuge dieses Liegenschaftsverkaufes auf das zu seinen Gunsten einverleibte Wohnungsgebrauchsrecht (gemäß Abs. Viertens des Übergabsvertrages), wobei dieser Verzicht durch die Beschwerdeführerin nicht finanziell abgegolten wurde.

 

Während der Verkehrswert der mit dem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten verfahrensgegenständlichen Liegenschaft € 67.183,59 betrug, betrug der lastenfreie Verkehrswert derselben Liegenschaft € 80.988,43. Es errechnet sich sohin eine Wertdifferenz von € 13.804,84.

 

Mit Parteiengehör vom 07. November 2017, zugestellt durch Hinterlegung am 10. November 2017, wurde die Beschwerdeführerin über die aufgelaufenen Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 17. Jänner 2014 bis 30. Juni 2015 informiert. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht durch Herrn B als Schenkung gewertet werde und wurde der errechnete Wert dieser Schenkung mitgeteilt. Auf die Kostenersatzverpflichtung und die Möglichkeit der Stellungnahme wurde hingewiesen. Dem Parteiengehör waren die Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamtes ***, ***, vom 01. Dezember 2015 und 02. Mai 2017 angeschlossen.

 

Mit Bescheid vom 09. Jänner 2019 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet einen Kostenersatz in der Höhe von € 3.255,54 für die gewährten Leistungen im Zeitraum vom 17. Jänner 2014 bis 04. Mai 2014, vom 05. September 2014 bis 28. Februar 2015 und vom 01. März 2015 bis 30. Juni 2015 zu ersetzen.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell aus dem Verkauf und der durch den Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht verbundenen Wertsteigerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft über die den Vermögensfreibetrag und den auferlegten Kostenersatz deckende Geldmittel.

 

Durch die Verpflichtung zur Leistung des Kostenersatzes wird keine Notlage der Beschwerdeführerin ausgelöst, verschärft oder verschlimmert.

 

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-185/001-2019, insbesondere den inneliegenden Bescheiden vom 10. Februar 2014, 10. Juni 2014, 26. September 2014, 24. März 2015, 06. Juli 2015 und 09. Jänner 2019, den Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamtes ***, ***, vom 01. Dezember 2015 und 02. Mai 2017, den Notariatsakten vom 15. September 2009 (Übergabsvertrag) und 30. Dezember 2015 (Kaufvertrag), den Grundbuchsauszügen, den Parteiengehör vom 07. November 2017 sowie den von der belangten Behörde übermittelten und bei erkennenden Gericht am 13. März 2019 eingelangten Unterlagen (Dokumentation über das Kostenersatz-Parteiengehör vom 07. November 2017, Ausschnitt der Dokumenteigenschaften, RSb-Abschnitt über die Hinterlegung am 10. November 2017).

 

Im Besonderen ist hervorzuheben:

 

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10. Februar 2014, 10. Juni 2014, 26. September 2014, 24. März 2015 und 06. Juli 2015, für den Zeitraum vom 17. Jänner 2014 bis 04. Mai 2014, vom 05. September 2014 bis 28. Februar 2015 und vom 01. März 2015 bis 30. Juni 2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 3.255,54 gewährt wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 09. Jänner 2019, den im Verwaltungsakt inneliegenden Bescheiden vom 10. Februar 2014, 10. Juni 2014, 26. September 2014, 24. März 2015 und 06. Juli 2015 sowie der im Akt inneliegenden Buchungsliste vom 08. September 2015. Zudem wurde die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im besagten Zeitraum in der Höhe von insgesamt € 3.255,54 von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ***, und zum Wohnungsgebrauchsrecht für dasselbe sowie zum Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrechtes durch Herrn B, beruhen auf den im Verwaltungsakt inneliegenden Notariatsakten vom 15. September 2009 (Übergabsvertrag) und 30. Dezember 2015 (Kaufvertrag) sowie den inneliegenden Grundbuchsauszügen. Der Verkauf der Liegenschaft zum angeführten Verkaufspreis sowie der Verzicht des Herrn B auf sein Wohnungsgebrauchsrecht wurden zudem seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

Die Beschwerdeführerin bestritt im Wesentlichen lediglich, dass Herr B den Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht unentgeltlich leistete und behauptete vielmehr dessen Verzicht durch Zahlung einer Ablöse von € 14.000,- erwirtschaftet zu haben. Die Behauptungen sind jedoch unschlüssig und unglaubwürdig, weshalb ihnen nicht gefolgt werden kann:

So brachte die Beschwerdeführerin zwar schon im erstinstanzlichen Verfahren vor, zwischen Herrn B und ihr habe es eine Vereinbarung betreffend die Ablösung des Verzichtes sowie betreffend die Übergabe gegeben und alles sei unterfertigt worden, doch ist es ihr bis zuletzt nicht gelungen, hierfür einen glaubwürdigen Nachweis vorzulegen.

Die von der Beschwerdeführerin (zum Nachweis einer vereinbarten bzw. geleisteten Ablösezahlung an Herrn B) vorgelegte E-Mail des Rechtsanwaltes C vom 04. Mai 2015 mit dem ausdrücklichen Betreff „„D vs. A u.a., GZ: *** des LG ***, GZ: *** des OLG *** – Vergleichsbetrag“ und den Ausführungen „unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz und Vorgespräche in obiger Rechtssache […] komme ich auf den auftragsgemäß ausverhandelten und abgeschlossenen Vergleich mit der klagenden Partei zurück“, „Der Vergleichsbetrag ist nunmehr zur Zahlung fällig und benötige ich daher Ihrerseits den Betrag von € 14.000,- um die Vergleichserfüllung […] möglich zu machen“, kann aufgrund der klaren und eindeutigen Formulierungen keinesfalls eine Bestätigung über die Abgeltung des Wohnungsgebrauchsrechtverzichtes durch Herrn B darstellen, ist doch offenkundig von einer Vergleichszahlung, jedoch nicht von einer Abgeltungs-bzw. Ablösezahlung oder eines Verzichtes die Rede. Auch im weiteren Verlauf der E-Mail wird eine Ablösezahlung oder dergleichen nicht thematisiert, sondern wird von der „Inanspruchnahme [des] bisherigen Vertreters […] als Verfahrenshelfer für Verfahrensfehler, insbesondere wegen der bekanntgegebenen Thematik Realschuldner/Solidarschuldner in Höhe des Schadens“ gesprochen. Ungeachtet dessen, dass auch der Name „B“ in der gesamten E-Mail keine Erwähnung findet, kann weder aus den einzelnen Sätzen noch aus dem Gesamtkontext der E-Mail ein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, dass seitens der Beschwerdeführerin der genannte Betrag von € 14.000,- an Herrn B als Ablöse für dessen Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrechtes geleistet hätte werden sollen. Dass Herr C, welcher rechtskundig und berufsmäßig mit juristischen Fachausdrücken vertraut ist, sich unrichtiger Bezeichnungen bedient und anstelle der Begriffe „Ablösezahlung und Abgeltung eines Verzichtes auf ein Wohnungsgebrauchsrecht“ die Begrifflichkeiten „Vergleich“ und „Schadenersatz“ verwendet ist nicht nachvollziehbar, insbesondere weil dieser die Begrifflichkeit „Vergleich“ auch unter gleichzeitiger Anführung einer konkreten Geschäftszahl gebraucht; die genannte Geschäftszahl deutet auf einen Zivilprozess hin und werden solche oftmals mittels eines Vergleichsabschlusses beendet.

Zudem entspricht die eben dargestellte Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Gegenstandes der E-Mail vom 04. Mai 2015 auch der im behördlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Herrn C vom 11. Oktober 2018, in welcher er bestätigte, dass der in seiner E-Mail vom 04. Mai 2015 genannte Betrag von € 14.000,- einen Vergleichsbetrag für das im Betreff der E-Mail genannte Gerichtsverfahren darstelle. Ferner gab er in dieser Stellungnahme bekannt, dass über seine Kanzlei keine Abgeltung des Wohnungsgebrauchsrechtes erfolgt sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme des Herrn C vom 11. Oktober 2018 im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung finden darf. Zum einen sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch durch Rechtsverletzung zustande gekommene Beweismittel zulässig, weshalb der Verwertung der Angaben des Herrn C, welche er (allenfalls) unter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht tätigte, keine (Verwertungs‑) Verbote entgegenstehen (vgl. zB VwGH 02.03.1995, 94/19/0718; VwGH 27.06.2002, 99/10/0124). Zum anderen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren als saniert anzusehen, da ihr durch die Begründung des angefochtenen Bescheides Kenntnis von der Stellungnahme des Herrn C verschafft wurde und sie sodann die Gelegenheit gehabt hatte, im Rahmen ihrer Beschwerde zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. zB VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Im gegenständlichen Fall nutzte die Beschwerdeführerin auch die ihr gewährte Gelegenheit, indem sie in ihrer Beschwerde die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Herrn C monierte und ferner ausführte, dass „Herr C keinesfalls von jeder Willensübereinkunft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B Kenntnis hat(te)“. Mit letzterer Behauptung widerspricht sich die Beschwerdeführerin jedoch selbst; gab sie doch indirekt, durch Vorlage der E-Mail des Herrn C vom 04. Mai 2015, welche ihrer Ansicht nach die Erwirtschaftung des Verzichtes durch Zahlung einer Ablöse von € 14.000,- belegen hätte sollen, an, dass Herr C sehr wohl in die Abwicklung der behaupteten Abgeltung des verfahrensgegenständlichen Verzichtes involviert gewesen sei, andernfalls er die besagte E-Mail gar nicht verfassen hätte können.

Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet im Rahmen der am 19. Juni 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzend zu allen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, doch blieb sie dieser fern.

 

Auch der von der Beschwerdeführerin als Nachweis für die Erwirtschaftung des Verzichtes vorgelegte Zahlungsbeleg kann nicht als Bestätigung für eine vermeintliche Abgeltung des Verzichtes auf ein Wohnungsgebrauchsrecht herangezogen werden. Zwar kann dem Zahlungsbeleg der F (Stempel vom 04. Mai 2015) ein zu überweisender Geldbetrag – übereinstimmend mit der Aufforderung in der E-Mail vom 04. Mai 2015 – in der Höhe von € 14.000,- entnommen werden, doch ist unter Verwendungszweck nicht eine Ablöse- oder Abgeltungszahlung für den Verzicht eines Wohnungsgebrauchsrechtes notiert, sondern ausdrücklich der Zweck „Schadenersatzforderung B“ angeführt. Für das erkennende Verwaltungsgericht ist nun aber nicht verständlich, weshalb der Verwendungszweck „Schadenersatz“ angeführt werden sollte, sofern nicht tatsächlich ein solcher Schadenersatz beglichen werden soll. Zudem wurde die Zahlung offenbar aufgrund der Zahlungsaufforderung (E-Mail des Herrn C vom 04. Mai 2015) geleistet, welche aber – wie oben ausführlich dargestellt – keinen Wohnungsgebrauchsverzicht, bzw. die Abgeltung eines solchen zum Gegenstand hatte. Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin am 04. Mai 2015 einen Betrag von € 14.000,- als Ablöse an Herrn B geleistet haben soll, wenn dies zum einen offenkundig nicht mit dem am Zahlungsbeleg genannten Verwendungszweck übereinstimmt – insbesondere müsste doch vor allem die Beschwerdeführerin bei Überweisung derartiger, nicht alltäglicher Geldbeträge das Interesse daran haben, ihre (vermeintlich) geleistete Ablösezahlung für den Verzicht mittels eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Beleges, einerseits gegenüber Herrn B und andererseits auch gegenüber Dritten, belegen zu können – , und zum anderen dem Zweck/Gegenstand der zeitlich unmittelbar zuvor ergangenen Zahlungsaufforderung nicht entspricht.

 

Ebenso wenig kann der Nachweis, dass das Wohnungsgebrauchsrecht des Herrn B tatsächlich im Grundbuch gelöscht wurde, für sich einen Hinweis auf eine Abgeltung des Verzichtes auf das Wohnungsgebrauchsrecht darstellen; beweist diese Löschung doch nur die (unstrittige) Aufgabe des Wohnungsgebrauchsrechtes durch Herrn B, nicht aber, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.

 

Aufgrund der fehlenden Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise, kann auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich aus der „Kausalität der Chronologie“ der übermittelten Dokumente – Übergabsvertrag vom 15. September 2009, letzte Seite, E-Mail des Rechtsanwaltes C vom 04. Mai 2015, Zahlungsbeleg und Nachweis über die Löschungserklärung – der entgeltliche Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht ergeben soll, nicht gefolgt werden. Unverständlich ist ferner, weshalb bereits aus der Lebensnähe die Erwirtschaftung des Verzichtes auf ein einverleibtes Wohnungsgebrauchsrechtes zu schließen sei. So bleibt es stets dem Inhaber eines Rechtes vorbehalten über sein Recht zu disponieren und zu entscheiden, ob er, aus welchen Beweggründungen und zu welchen Bedingungen sein Recht aufgeben möchte. Die Beweggründe sowie die Bedingungen können in den einzelnen Fällen unterschiedlichst gestaltet sein.

 

Obwohl der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung andere Beweismittel vorzulegen und Stellung zu den bisherigen Beweismitteln zu nehmen, hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und erschien nicht einmal zur mündlichen Verhandlung.

Da dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte für eine Abgeltung des Verzichtes auf das Wohnungsgebrauchsrechtes entnommen werden konnten, die Beschwerdeführerin keine glaubwürdigen Nachweise für die Abgeltung des Verzichtes vorlegen konnte und die Beschwerdeführerin widersprüchliche, unschlüssige sowie unglaubwürdige Angaben bezüglich der vermeintlichen Abgeltung des Verzichtes machte, kann den Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erwirtschaftung des Verzichtes kein Glauben geschenkt werden.

 

Die Feststellungen zu den Verkehrswerten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft beruhen auf den glaubwürdigen und schlüssigen Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamtes ***, ***, vom 01. Dezember 2015 und 02. Mai 2017. Dass die in den genannten Bewertungsgutachten genannten Verkehrswerte der Liegenschaft (Bewertungsstichtag jeweils 07. September 2015) auch für den Zeitpunkt des rund dreieinhalb Monate später erfolgten Verkaufes der Liegenschaft (30. Dezember 2015) herangezogen werden können, ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des E, NÖ Gebietsbauamt ***, ***, vom 28. Mai 2019.

 

Die Feststellungen hinsichtlich des Parteiengehörs vom 07. November 2017 und der Mitübermittlung der beiden Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamts ***, ***, beruhen auf dem glaubwürdigen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den nachvollziehbaren und schlüssigen Unterlagen, welche dem erkennenden Gericht mit 13. März 2019 zur Verfügung gestellt wurden. So ist aus der übermittelten Dokumentation und aus dem Ausschnitt der Dokumenteigenschaften ersichtlich, dass zwei verschiedene Bewertungsgutachten (eines davon mit dem Zusatz „lastenfrei“) mit dem Parteiengehör vom 07. November 2017 an die Beschwerdeführerin versendet wurden. Weiters ist erkennbar, dass die Abfertigung des Parteiengehörs am 08. November 2017 erfolgte. Für die tatsächliche Abfertigung und Zustellung des Parteiengehörs vom 07. November 2017 spricht auch der vorgelegte, unbedenkliche Rückschein zur Zl. ***, welchem eine vorgenommene Hinterlegung am 10. November 2017 und eine Verständigung über die Hinterlegung entnommen werden kann. Die ordnungsgemäße Zustellung des Parteiengehörs vom 07. November 2017 samt beider Bewertungsgutachten an die Beschwerdeführerin ist auch insofern glaubwürdig und nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin offenkundig in Reaktion auf das ihr übermittelte Parteiengehör – so führte sie u.a. aus, dass die „BH Krems [sie] neuerlich“ informierte und „Bereicherung der MS-Empfängerin aufgrund von Schenkung“ vorbringe, „der Wohnrechtsverzicht erwirtschaftet wurde, nicht geschenkt“ – eine Stellungnahme innerhalb der ihr gesetzten Frist mit E-Mail vom 20. November 2017 einbrachte.

 

Die Feststellung zu den derzeitigen Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin konnten aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt, dass sie über die erforderlichen Geldmittel zur Begründung und Erfüllung verfahrensgegenständlicher Kostenersatzpflicht verfüge.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

 

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

 

§ 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

 

„(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).“

 

 

§ 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

 

„(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.

(4) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

(5) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“

 

§ 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

 

„(2) Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.“

 

 

§ 26 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

 

„(1) Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,

3.

im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

           

(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,

2.

Kosten für Leistungen nach § 12 bei Schwangerschaft und Entbindung.

           

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“

 

§ 28 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

 

„(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.

(4) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(5) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 23 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 26 Abs. 1 unberührt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“

 

§ 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

 

„(1) Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

 

ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;

2.

 

Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;

3.

 

Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;

4.

 

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;

5.

 

Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;

6.

 

sonstige Vermögenswerte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 5 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden.

8.

 

(entfällt durch LGBl. Nr. 45/2018)

             

(2) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 6 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(3) Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.“

 

 

§ 1497 ABGB„Die […] Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. […]“

 

Erwägungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Im Hinblick auf die gegenständliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der Beschwerdeführerin ist unstrittig, dass sie Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 17. Jänner 2014 bis 04. Mai 2014, für den Zeitraum vom 05. September 2014 bis 28. Februar 2015 für den Zeitraum vom 01. März 2015 bis 30. Juni 2015 in der Höhe von insgesamt € 3.255,54 bezogen hat.

Folglich kann die Beschwerdeführerin als leistungsempfangende Person gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet werden.

 

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die aufgelaufenen Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (zumindest teilweise) verjährt seien und deshalb das Verfahren einzustellen sei, ist auszuführen, dass gemäß § 28 Abs. 1 NÖ MSG Ersatzansprüche dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Fristen gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

Die Beschwerdeführerin ist insofern im Recht, als mit dem angefochtenen Bescheid Ersatzansprüche geltend gemacht wurden, denen Leistungen zu Grunde liegen, deren Inanspruchnahme mehr als drei Jahre – gerechnet vom Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden – zurückliegt. Doch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährung bewirkte (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0064; VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143), indem sie mit Parteiengehör vom 07. November 2017 die Beschwerdeführerin über die aufgelaufenen Kosten der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die Wertsteigerung der Liegenschaft durch den Wohnungsgebrauchsverzicht, die Wertung des Verzichtes als Schenkung und die Kostenersatzpflicht informierte sowie der Beschwerdeführerin die beiden Bewertungsgutachten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft schriftlich zur Kenntnis brachte. Zum Zeitpunkt des Parteiengehörs vom 07. November 2017 waren die geltend gemachten Ersatzansprüche – auch jene, denen Leistungen aus dem Jahr 2014 zu Grunde lagen – jedenfalls noch nicht verjährt.

 

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Kostenersatzanspruch gegen die Beschwerdeführerin richtigerweise auf § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG gestützt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte die Beschwerdeführerin die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft, EZ ***, KG ***, am 30. Dezember 2015 zu einem Verkaufspreis von € 108.000,- veräußern. Ferner wurde festgestellt, dass Herr B im Zuge dieses Verkaufes unentgeltlich auf sein einverleibtes Wohnungsgebrauchsrecht verzichtete. Bereits aus der Lebenserfahrung – so werden sich wohl, wenn überhaupt, nur wenige potentielle Käufer finden, die gewillt sind eine, mit einer (lebenslänglichen) Dienstbarkeit, belastete Liegenschaft zu erwerben, bzw. werden diese wohl nur gewillt sein, einen um die Belastung der Liegenschaft verminderten Kaufpreis zu bezahlen –, aber insbesondere auch aus den eingeholten Bewertungsgutachten ergibt sich, dass der Verzicht auf das grundbücherlich sichergestellte Wohnungsgebrauchsrecht eine bedeutende Wertsteigerung der betroffenen Liegenschaft bewirkte. Die Wertsteigerung, welche sich aus der Differenz zwischen den Verkehrswerten der belasteten und der lastenfreien Liegenschaft errechnete, beträgt im Konkreten € 13.804,84. Wie festgestellt, galt die Beschwerdeführerin Herrn B seinen Verzicht nicht finanziell ab, vielmehr erfolgte dieser unentgeltlich. Aufgrund fehlender Gegenleistung ist der Verzicht durch Herrn B als Schenkung zu werten und gelangte die Beschwerdeführerin dadurch nachträglich zu einem Vermögen in Höhe dieser Wertsteigerung, in der Höhe von € 13.804,84.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, bezüglich der „Schätzung des Vermögens“ [wohl gemeint: Bewertung der Liegenschaft] seien Verfahrensfehler entstanden, die Bewertung sei deshalb unrichtig und das Verfahren nicht existent, ist ihr entgegen zu halten, dass ihr mit Parteiengehör vom 07. November 2017 der Sachverhalt, ebenso die Berechnung der Wertsteigerung sowie die Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamtes ***, ***, vom 01. Dezember 2015 und 02. Mai 2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden. Dennoch hat die Beschwerdeführerin es unterlassen im Rahmen ihrer Stellungnahme und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungsgutachten des NÖ Gebietsbauamtes ***, ***, inhaltlich, erst recht nicht auf gleicher fachlicher Ebene, entgegenzutreten (vgl. zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001). Ihr Vorbringen geht sohin ins Leere.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in früheren Verfahren, insbesondere zur grundbücherlichen Sicherstellung einer Ersatzforderung, ins Leere gehen, da im gegenständlichen Verfahren lediglich die mit Bescheid vom 09. Jänner 2019 auferlegte Kostenersatzpflicht zu prüfen ist.

 

Im Hinblick auf § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm § 6 Abs. 3 und Abs. 4 NÖ MSG und im Hinblick auf § 28 Abs. 3 NÖ MSG kann das nachträglich erlangte Vermögen der Beschwerdeführerin auch tatsächlich für einen Kostenersatz herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin hierdurch – wie festgestellt – keiner Notlage ausgesetzt wird (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 NÖ MSG) und auch keine anderen Ausnahmen zur Anwendung gelangen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die tatsächliche Verpflichtung zum nachträglichen Kostenersatz ferner voraus, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt (vgl. zB VwGH 29.01.2010, 2009/10/0128; VwGH 08.10.2014, 2013/10/0099). Da die Verwaltungsgerichte grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden haben, muss die Voraussetzung eines tatsächlichen verwertbaren (entsprechenden) Vermögens überdies auch im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gegeben sein (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2018/10/0129; VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108).

Zu beachten ist weiters, dass entsprechend § 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des fünffachem des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, wenn Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 NÖ MSG bezogen wird, unberücksichtigt zu bleiben haben. Im vorliegenden Fall ist folglich ein Vermögenfreibetrag in der Höhe von € 4.427,35 (NÖ MSV idF LGBl Nr. 3/2019) zu berücksichtigen, der der Beschwerdeführerin zu verbleiben hat.

Das von der Beschwerdeführerin nachträglich erlangte Vermögen in der Höhe von € 13.804,84 übersteigt den Vermögensfreibetrag um mehr als das Dreifache, weshalb der Beschwerdeführerin bei Leistung des Kostenersatzes jedenfalls der Vermögensfreibetrag verbleibt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin derzeit auch tatsächlich über ausreichende, d.h. den Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 4.427,35 und den Ersatzanspruch in der Höhe von € 3.255,54 deckende, Geldmittel verfügt, um ihrer Ersatzpflicht nachzukommen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ansonsten ist die Rechtslage eindeutig (vgl. zB VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087) und waren im Übrigen lediglich Fragen der Beweiswürdigung vorzunehmen. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. zB VwGH 25.04.2018, Ra 2018/09/0027; VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

 

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