LVwG Niederösterreich LVwG-AV-251/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-251/001-201924.6.2019

VVG 1991 §4
VVG 1991 §10 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.251.001.2019

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12.02.2019, Zl. ***, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

 

2. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Feststellungen:

 

Anlässlich einer am 24.05.2017 erfolgten baubehördlichen Überprüfung der Scheune auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde ein an der Nordwestseite der Scheune auf einer mit Recyclingmaterial befestigten Fläche abgestelltes Stallgebäude (Pferdestall) festgestellt.

 

Aus der der Niederschrift vom 24.05.2017 beigefügten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass dieser Pferdestall zum Zeitpunkt der Überprüfung unmittelbar neben der Scheune errichtet war (siehe Seiten 40 und 42 des vorgelegten Behördenaktes).

 

Der bautechnische Sachverständige stellte fest, dass der abgestellte Pferdestall durch Schwerkraft mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei und aufgrund der Überdachung und der umschließenden Wände Gebäudeeigenschaft aufweise. Auch die Entfernung des Unterbaus, auf dem der Stall aufgestellt sei, sei anzuordnen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 30.05.2017, AZ.: ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verpflichtung aufgetragen (Hervorhebungen im Original):

 

„Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, der abgestellte Pferdestall samt Unterbau in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, von der Eigentümerin abzutragen ist.

Die Niederschrift samt Fotodokumentation vom 24.5.2017 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Dieser Abbruchauftrag ist bis spätestens 31. August 2017 zu erfüllen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden.“

 

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 14.06.2017, bei der Gemeinde *** eingelangt am 21.07.2017, teilte Herr B mit, „dass das beschriebene Gebäude entfernt wurde“.

 

Aus den anlässlich der baubehördlichen Überprüfungen am 06.09.2017 und am 08.03.2018 aufgenommenen Niederschriften und den diesen jeweils beigelegten Fotodokumentationen geht hervor, dass der Pferdestall sich zwar nach wie vor unmittelbar vor der Scheune befindet (siehe die Seiten 19 und 11 des Behördenaktes), jedoch auf ein Anhängergestell gestellt bzw. Teil dieses Anhängers ist, welcher in den Boden eingegraben wurde (siehe Bautechnischer Befund in der Niederschrift vom 06.09.2017, Seite 15 des vorgelegten Behördenaktes).

 

Mit den Schreiben vom 12.03.2018 und 21.03.2018 beantragte die Gemeinde *** bei der belangten Behörde unter anderem die Vollstreckung des Abbruchauftrages betreffend den errichteten Pferdestall, da dieser bis dato nicht entfernt worden sei.

 

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.07.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 10.09.2018 für die Erbringung der mit dem Bescheid vom 30.05.2017, AZ.: ***, aufgetragenen Leistung gesetzt. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Leistung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die aufgetragene Leistung auf ihre Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde.

 

Mit Schreiben vom 07.09.2018 an die Gemeinde ***, welches auch an die belangte Behörde geleitet wurde, wurde von der Beschwerdeführerin „nochmals“ der Abbruch „so wie im Bescheid vom 30.05.2017 gefordert“ mitgeteilt. Dem Schreiben wurden zwei Fotos beigefügt, welche die Vorderfront der Scheune ohne Pferdestall zeigen (Seiten 84 und 85 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

 

Nach Aufforderung der belangten Behörde, zu überprüfen und bekanntzugeben, ob dem baupolizeilichen Auftrag entsprochen wurde, teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Schreiben vom 06.11.2018 der belangten Behörde mit, dass „… nun wieder zwei Pferdeanhänger auf der Grünlandparzelle ***, KG *** stehen . Diese stehen nun nicht mehr direkt auf dem Boden sondern sind mit seitlichen Stützen und Paletten erhoben bzw. abgestützt. …“.

 

Aus dem diesem Schreiben angeschlossenen Foto ist erkennbar, dass zwei Pferdeställe abseits der Scheune aufgestellt sind. Keiner der zwei Pferdeställe ist direkt bei der Scheune aufgestellt. Ein Pferdestall direkt an der Scheune ist auch nicht erkennbar (siehe Seite 95 des vorgelegten Behördenaktes).

 

Mit E-Mai vom 23.01.2019 teilte die Gemeinde *** der belangen Behörde mit: „Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 21.01.2019 musste festgestellt werden, dass nach wie vor beide Pferdeställe auf Parzelle ***, KG ***, stehen. …“. Zur Dokumentation wurden zwei Fotos angeschlossen (siehe Seite 98 des vorgelegten Behördenaktes). Ein Pferdestall direkt an der Scheune ist nicht erkennbar.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2019, Zl. ***, wurde die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet. Die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 30.05.2017, Zahl ***, verpflichtet worden, als Eigentümerin den abgestellten Pferdestall samt Unterbau in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, bis zum 31.08.2017 abzutragen. Es handle sich um den ersten von ihr errichteten Pferdestall, welcher anfangs direkt bei der Scheune situiert gewesen sei. Da sie dieser Pflicht bis zum vorgeschriebenen Termin nicht nachgekommen sei, habe der Bürgermeister der Gemeinde *** am 12.03.2018 das Ersuchen um Zwangsvollstreckung an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gerichtet. Die Ersatzvornahme sei mit Schreiben vom 10.07.2018 angedroht worden, sofern die mangelnde Leistung nicht selbst bis zum 10.09.2018 erbracht werde. Eine schriftliche Anfrage vom 11.09.2018 habe ergeben, dass aufgrund eines Ortsaugenscheines am 06.11.2018 festgestellt worden sei, dass wieder zwei Pferdeanhänger auf der Grünlandparzelle ***, KG ***, stünden.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid der belangten Behörde die Beschwerde vom 25.02.2019 und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass es sich bei dem Pferdestall um einen Anhänger und nicht um ein kraftschlüssig mit dem Boden verbundenes Gebäude im Sinn der NÖ Bauordnung handle, welches abzubrechen sei. Deswegen sei auch das gegen sie von der belangten Behörde geführte Strafverfahren eingestellt worden. Die beiden von ihr aufgestellten Anhänger seien tatsächlich während der Sommermonate mehrfach nicht auf dem angeführten Grundstück anzufinden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die ihr im Bescheid auferlegte Leistung bereits mehrfach erbracht. Das Wegführen des Anhängers mit dem Traktor an einen anderen Standort könne jederzeit wiederholt werden. Pferdeanhänger könnten nicht abgetragen sondern nur abgeschleppt werden. Ein Abschleppen sei aber nicht aufgetragen worden. Ein Abbruch käme einer Devastierung gleich.

 

3. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lautet:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

 

 

4. Erwägungen:

 

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden.

 

Voraussetzung für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl VwGH 86/05/0136; 2011/05/0050).

 

Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des VVG ergibt sich aber, dass eine Unzulässigkeit der Vollstreckung u.a. dann gegeben ist, wenn die Verpflichtung bereits erfüllt wurde oder die Erbringung der Leistung unmöglich (geworden) ist (vgl. VwGH Zl. 83/06/0070, VwGH Zl. 99/07/0185) oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl. VwSlg. 8.416 A).

 

Eine Vollstreckung setzt voraus, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist, die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung hinreichend bestimmt ist, dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist und deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich möglich ist (vgl. etwa VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN).

 

Mit dem von der Gemeinde *** zur Vollstreckung beantragten Titelbescheid, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, aufgetragen, als Eigentümerin den abgestellten Pferdestall samt Unterbau in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, bis spätestens 31.08.2017 abzutragen. Die Niederschrift samt Fotodokumentation vom 24.5.2017 bildete einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

 

Die Rechtmäßigkeit des vollstreckbaren Titelbescheides ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. VwGH 22.08.2016, Ra 2015/17/0196).

 

Da ein rechtskräftiger Titelbescheid vorliegt, der gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam ist, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der auferlegten, hinreichend konkreten Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.

 

Wie festgestellt wurde, befindet bzw. befand sich der Pferdestall nicht mehr an dem im Titelbescheid unter Heranziehung der als Spruchbestandteil bestimmten Verhandlungsschrift vom 24.5.2017 und der in der dieser angeschlossenen Fotodokumentation bestimmten Ort direkt an der Nordseite der Scheune. Selbst die belangte Behörde kommt zu diesem Ergebnis, wenn sie im Spruch des bekämpften Bescheides den Hinweis einfügt: „Es handelt sich um den ersten von Ihnen errichteten Pferdestall, welcher anfangs [sic] direkt bei der Scheune situiert war“.

 

Mittlerweile befinden sich zwei im Wesentlichen gleichartige Pferdeställe auf dem Grundstück.

 

Das abbruchgegenständliche Gebäude wurde jedenfalls von dem im Titelbescheid (laut Fotodokumentation) definierten Ort entfernt.

 

Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bescheiden vertritt der VwGH die Auffassung, dass eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts an sich geeignet ist, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig zu machen. Dies folgt aus der Überlegung, dass die einer Vollstreckung fähigen konstitutiven, Pflichten begründeten Verwaltungsakte auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich grundsätzlich jenen zum Zeitpunkt der Entscheidung in oberster Instanz bezogen sind und einerseits das AVG den Parteien eines Verfahrens kein mit einem Rechtsanspruch ausgestattetes weiteres Verfahren einräumt, um im Fall einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zu erreichen, andererseits aber auch das VVG in seinem § 3 Abs 2 die Erhebung von Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO nur bei der Eintreibung von Geldleistungen vorsieht. Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf demselben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse.

 

Wenn der Abbruchgegenstand nach Entfernung vom im Titelbescheid angegebenen Ort entfernt wurde, so wurde damit dem Auftrag entsprochen.

 

Wenn der Pferdestall vom ursprünglichen im Titelbescheid bezeichneten Ort entfernt und später – diesmal aufgeständert an einem anderen Ort auf dem Grundstück neben einem anderen Pferdestall gleicher Konstruktion – wiederum zur Aufstellung gelangt ist, so handelt es sich nicht mehr um das vom Abbruchbescheid (Titelbescheid) beschriebene Gebäude. Ein Gebäude ist durch seine Größe und Lage auf dem Grundstück definiert. Jedenfalls die Lage wurde verändert. Damit hat sich aber der Sachverhalt wesentich geändert.

 

Damit kann auch dahingestellt sein, ob bereits durch die vor der Lageveränderung erfolgte Veränderung des Abbruchobjektes dadurch, dass der Pferdestall auf ein Fahrgestell montiert und dieses eingegraben wurde, nicht mehr dasselbe Gebäude, welches Gegenstand des Abbruchauftrages war, vogelegen ist.

 

Da sich der Sachverhalt seit der Erlassung des Abbruchbescheides wie beschrieben wesentlich geändert hat, war der bekämpfte Bescheid, mit welchem die Ersatzvornahme angeordnet wurde, aufzuheben.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwGVG entfallen.

 

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

 

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