VwGH Ra 2015/17/0196

VwGHRa 2015/17/019622.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Oktober 2015, LVwG- 490016/2/MS, betreffend Zwangsstrafe nach § 5 VVG, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52a;
GSpG 1989 §56a Abs3;
VVG §1;
VVG §5;
GSpG 1989 §52a;
GSpG 1989 §56a Abs3;
VVG §1;
VVG §5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. August 2015 wurde über die revisionswerbende Partei gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei.

3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 28. Mai 2015 gegenüber der revisionswerbenden Partei die bereits mündlich verfügte Schließung eines näher bezeichneten Lokals angeordnet worden sei. Für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebes entgegen der verfügten Betriebsschließung sei gemäß § 5 Abs 2 VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 5.000,-- angedroht worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

4 Bei zwei Kontrollen sei festgestellt worden, dass sich im gegenständlichen Lokal weiterhin Personen an Spielautomaten aufgehalten und auch gespielt hätten. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 19. August 2015 sei daraufhin gemäß § 5 VVG die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt worden. Mit Wirksamkeit der Betriebsschließung sei die Revisionswerberin verpflichtet gewesen, die Fortführung des Betriebes zu unterlassen. Im Titelbescheid sei der Revisionswerberin die nunmehr bekämpfte Zwangsmaßnahme angedroht worden. Zumal die Revisionswerberin der Androhung der Betriebsschließung wiederholt zuwidergehandelt habe, sei das angedrohte Zwangsmittel gem § 5 Abs 2 VVG sofort zu vollziehen. Zur Höhe der Zwangsstrafe sei auf § 52a GSpG und darauf zu verweisen, dass die Revisionswerberin diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht habe.

5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

8 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die revisionswerbende Partei zunächst gegen die Betriebsschließung, also gegen den Titelbescheid. Dieser ist nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - wegen außerhalb der 3-Tages-Frist des § 56a Abs 3 GSpG erfolgter Erlassung "rechtlich nicht existent", sondern allenfalls rechtswidrig (vgl dazu VwGH vom 28. Juni 2016, Ra 2015/17/0114). Weitere Mängel hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Titelbescheides wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. In einem Vollstreckungsverfahren nach dem VVG ist die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Titelbescheides nicht zu prüfen (vgl etwa VwGH vom 26. März 2009, 2008/07/0124, sowie vom 13. Oktober 2011, 2010/07/0022). Insofern hängt die vorliegende Revision nicht von der vermeintlich aufgezeigten Rechtsfrage ab.

9 Was das Vorbringen hinsichtlich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten betrifft, ist auf den hg Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2016/09/0022, zu verweisen, wonach Unionsrecht im (auch hier) vorliegenden Fall einer Vollstreckungsverfügung nicht anzuwenden ist. Das Vorbringen zum Unionsrecht geht an der Tatsache vorbei, dass der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht zu prüfen. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.

10 Im Übrigen gleicht der Revisionsfall bezüglich der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Unionsrechtsthematik jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, entschieden wurde. Auch aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erwiese sich die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2016

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