NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1 litc
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs3 lita
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1354.1355.14.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1. xxx und der 2. xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.06.2020, Zahl: xxx, wegen der Abweisung des Antrages gerichtet auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forstarbeiterhütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.12.2020 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 15.11.2019 ersuchten die Beschwerdeführerinnen xxx und xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forst(arbeiter)hütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Die Antragstellerinnen führten aus, dass das beabsichtigte Vorhaben vornehmlich als Forst(arbeiter)hütte verwendet werden soll. Im Nahbereich der beabsichtigten Forst(arbeiter)hütte würden sich Waldflächen im Ausmaß von rund 5 ha (Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx) befinden. Darüber hinaus würden sich agrargemeinschaftliche Grundstücke, die ebenfalls bewaldet seien, im Ausmaß von über 35 ha im Nahbereich des beabsichtigten Vorhabens befinden. Die Antragstellerinnen führten aus, dass die von ihnen angeführten Grundstücke forstwirtschaftlich verwendet werden würden und zu diesem Zweck intensiv und regelmäßig zu betreuen seien. Im Besonderen würde es sich bei den um das Baugrundstück gelegenen Waldflächen um Schutz- und Wirtschaftswald handeln, der sehr pflegeintensiv sei. Schließlich sei das beabsichtigte Vorhaben auch vorteilhaft für die Bewältigung der Wildschadensproblematik, weil durch die Schaffung einer Unterkunft der Schutz der Pflanzen intensiver garantiert werden könne und so die Schwerpunktjagd erleichtert werden würde. Schließlich seien einige im Nahbereich des Vorhabens befindliche Waldgrundstücke Brand- und Windwurfflächen, die eine Wiederaufforstung notwendig machen würden. Aus diesen Gründen erachteten die Antragstellerinnen die Errichtung einer Forst(arbeiter)hütte für die Bewirtschaftung ihrer Wälder geboten, um die Bewirtschaftung, die Pflege und den Schutz ihrer Wälder durch die Schaffung einer Unterkunft, eines Schutzortes und einer Lagermöglichkeit zu erleichtern.
Die Bezirkshauptmannschaft xxx holte ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten ein. Diesem Gutachten vom 25.02.2020 ist Folgendes zu entnehmen:
„1. Befund:
a) Sachverhalt aus den Unterlagen:
Mit Eingabe vom 15.11.2019 haben Fr. xxx bzw. Fr. xxx, beide xxx, xxx, über die Rechtsanwälte xxx bzw. xxx, beide xxxstraße xxx, xxx, um die Errichtung einer Forst(arbeiter)hütte auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, angesucht. Es wurde darin im Wesentlichen dargelegt, dass die Notwendigkeit zur Errichtung dieser Einrichtung durch div. bewaldete Grundstücke in unmittelbarer Umgebung des Grdstk. Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von rd. 5 ha sowie weitere, ebenfalls bewaldete, Grundstücke von über 20 ha gegeben sei. Zusätzlich bestehen noch Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz EZ xxx und EZ xxx, beide KG xxx, im Ausmaß von über 35 ha und Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Ortschaft xxx (28 Anteile mit umgerechnet rd. 40 ha).
b) Ergebnis des Ortsaugenscheines bzw. örtliche Kenntnis:
Nach örtlicher Kenntnis kann festgestellt werden, dass die im Antrag angeführten Angaben hinsichtlich des Waldbesitzes der beiden Antragstellerinnen zutreffen und wird dazu Folgendes ausgeführt:
Die Liegenschaft vlg. xxx (EZ xxx, KG xxx) weist bei einer Gesamtbesitzfläche von rd. 36 ha forstliche Flächen in einem Ausmaß von ca. 24 ha auf, wobei sich diese Flächen über eine Höhenlage zwischen 820 m und 1740 m erstrecken. Es handelt sich um den hauptsächlich südexponierten Ober- bis Mittelhang zwischen der Ortschaft xxx und dem Almgebiet in der sog. xxx Alm. Die Waldflächen sind, ausgehend vom Anwesen der Antragstellerinnen, durch ein System an versch. Forststraßen bzw. Almwegen erschlossen. Zu den nördlichsten WaIdgrundstücken beträgt die Zufahrtsstrecke 10,5 km (über die xxx Alm) bzw. 12 km (über den xxxweg etc.). Die Fahrzeit beträgt dabei 25 min bzw. 27 min.
2. Gutachten:
Grundsätzlich wird zum gegenständlichen Antrag festgestellt, dass gem. dem Schreiben des Bereiches xxx bei der BH xxx überprüft wurde, ob die geplante Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes der Antragstellerinnen unbedingt erforderlich ist. Dafür müssten bestimmte Voraussetzungen vorliegen - wie beispielsweise, dass in den nächsten Jahren im betroffenen Waldbesitz mit vermehrten Nutzungen und nachfolgend mit intensiver Aufforstungs- und Pflegearbeit zu rechnen ist bzw. umfangreiche Waldpflegearbeiten aufgrund des Bestandesaufbaus erforderlich sind.
Dazu wird festgehalten, dass der Bereich der xxx Alm bzw. die angrenzenden Waldflächen in der Vergangenheit von der Windwurfkatastrophe Paula vom Jänner 2008 sowie nachfolgend von div. Borkenkäferschadereignissen betroffen waren. Zusätzlich und wesentlich erschwerend wurden die aufwändigen Aufforstungsbemühungen im Jahre 2015 durch einen Waldbrand vollkommen zerstört. Durch diese Situation besteht, wie auch im Antrag angeführt, in den nächsten Jahren ein erhöhter Bedarf an Aufforstungs- bzw. Pflegemaßnahmen. Dies nicht nur in den Eigenwaldflächen sondern auch in den Anteilsflächen der beiden Agrargemeinschaften.
Gleichzeitig muss jedoch durch die Entfernung der erschlossenen Waldfläche vom Wohnsitz des Antragstellers aus sowohl aus arbeitstechnischen Gründen als auch solchen der Arbeitsökonomie die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterkunfts- bzw. Lagerungsmöglichkeit gegeben sein.
Grundsätzlich wird zur Thematik einer Forst(arbeiter)hütte ausgeführt, dass an das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit zur Errichtung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dies trifft sowohl für die forstgesetzlichen Bestimmungen im Falle von beanspruchten Waldflächen zu, als auch hinsichtlich der Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes. Auch dort ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen und zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist.
Auf Grund der Flächengröße des Waldbesitzes der Antragstellerinnen ist im jährlichen Ablauf der Bewirtschaftung mit einem Arbeitsaufwand von ca. 10 -15 Mann- (Frau‑)tagen für den Eigenbesitz bzw. von zusätzlich rd. 5 - 10 Mann- (Frau-)tagen für den anteilsmäßigen Besitz an den Agrargemeinschaften zu rechnen.
Zum gegenständlichen Antrag kann zusammenfassend aus forstfachlicher Sicht festgestellt werden, dass auf Grund der flächenmäßigen Voraussetzungen der Bedarf einer intensiveren Bewirtschaftung grundsätzlich gegeben wäre.
Durch die verstreute Lage der Waldgrundstücke des Eigenbesitzes und der angrenzenden Agrargemeinschaften sowie des gut ausgebauten Forststraßen- bzw. Almwegenetzes liegt die durchschnittliche Fahrtstrecke jedoch unter 7 km bzw. beansprucht diese einen Zeitbedarf von max. 15 min.
Unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes ist dadurch die Notwendigkeit einer Lager- und Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen einer Forst(arbeiter)hütte nicht gegeben, da diese Fahrtstrecken bzw. die zeitlichen Voraussetzungen für die Anreise im Bereich eines ortsüblichen Ausmaßes liegen.
Es kann daher dem gegenständlichen Antrag aus forstfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden, da auf Grund der oben dargelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit und Spezifität zur Errichtung einer Forst(arbeiter)hütte für die forstbetriebliche Bewirtschaftung nicht gegeben ist.“
In ihrer Eingabe vom 29.05.2020 äußerten sich die Antragstellerinnen ablehnend zum eingeholten forstfachlichen Gutachten. Im Besonderen führten sie aus, dass sie im verfahrenseinleitenden Antrag beschrieben hätten, dass die Notwendigkeit der Bewirtschaftung der umfangreichen Alm- und Forstflächen durch die beabsichtigte Errichtung des Vorhabens enorm erleichtert werden würde. Weiters führten die Antragstellerinnen aus, dass sie grundsätzlich bereit seien, in Zusammenarbeit mit und womöglich unter Anleitung der Behörde eine Modifizierung des Vorhabens vorzunehmen, wenn sich dadurch die Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Vorhabens ergeben würde. Der Amtssachverständige habe sich offenbar nur auf örtliche Kenntnisse gestützt und keinen konkreten Ortsaugenschein vorgenommen. Der Sachverständige habe sich daher kein aktuelles Bild an Ort und Stelle machen können. Im Besonderen sei der Weg über xxx und die xxx Alm zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung von Vermurungen betroffen und aufgrund des Schneefalles im Winter kaum befahrbar gewesen. Ein Ortsaugenschein sei insofern erforderlich, um damit zu dokumentieren, dass eine Lager- und Unterkunftsmöglichkeiten für Forstarbeiten in Mitten der relevanten Flächen ein großer Vorteil für die Bewirtschaftung der Alm- und Forstflächen und für die Wildschadensreduktion sein könne. Im Gutachten sei vor allem zu wenig berücksichtigt worden, dass die diversen Flächen, die örtlich verteilt gelegen seien, nicht die gleiche Pflegeintensität benötigen würden. Da diesbezüglich keine Gewichtung vorgenommen worden sei, seien diverse Durchschnittswerte nicht zutreffend. Die Annahmen, die zur Berechnung der durchschnittlichen Fahrzeit sowie der Fahrzeit zu den nördlichsten Grundstücken im Gutachten geführt hätten, seien nicht zutreffend. Die wahren Gegebenheiten würden sich wie folgt darstellen: das vorhandene Wegenetz sei mit gewöhnlichen PKW schwer befahrbar und als nicht gut ausgebaut zu bezeichnen. Der Gutachter habe bei seinen Berechnungen offenbar darauf abgestellt, dass man die Wege mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h befahren könne. Dies sei auf nicht asphaltierten sowie steilen Forst- und Almwegen aber vollkommen unrealistisch. Würde man eine realistische Geschwindigkeit von ca. 15 km/h annehmen, so würden sich die Fahrzeiten bereits verdoppeln. Ebenso habe der Gutachter nicht berücksichtigt, dass auch zugesperrte Schranken und Gatter existieren würden, die den zeitlichen Aufwand der An- und Abreise erhöhen würden. Der schlechte Zustand der Straßen würde regelmäßig zu Beschädigungen von Fahrzeugen und zu einem hohen Kraftstoffaufwand führen, was durch die beabsichtigte Errichtung der Lager- und Unterkunftsmöglichkeit reduziert werden könne. Dies hätte unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit, der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes ebenso in eine Gesamtabwägung einfließen müssen. Daraus würde daher folgen, dass die An- und Abreise zu den nördlichsten und damit den am weitesten entfernten Grundstücken entgegen den Annahmen im Gutachten nicht 25 Minuten bzw. 27 Minuten, sondern vielmehr rund 45 Minuten benötigen würde, insgesamt seien daher zumindest 1,5 Stunden pro Arbeitseinsatz erforderlich. Bei den Berechnungen zu durchschnittlicher Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit sowie dem Arbeitsaufwand sei von der Behörde offenbar nicht bzw. nicht gehörig berücksichtigt worden, auf welchen Grundstücken bzw. in welchen örtlichen Bereichen im Vergleich zum geplanten Vorhaben und im Vergleich zum Wohnsitz der größte Arbeitsaufwand erforderlich sei. 90 % des gesamten Bewirtschaftungsaufwandes würde auf die nördlichsten Flächen der Antragstellerinnen entfallen. Tatsächlich sei es so, dass die Dauer für die An- und Abreise über den xxxweg bis zu den nördlichsten Grundstücken, wo sich der Großteil der Problem- und Schadflächen befinden würde, je nach Wegkonditionen bis ca. 1 Fahrstunde betragen würde. Die Dauer der An- und Abreise über die xxx Alm zu den Problem- und Schadflächen würde bereits über 1 Stunde betragen. 90% des Arbeitsaufwandes sei mit dieser langen Anfahrts- und Abreisezeit verbunden und könne durch die Errichtung einer Stätte zur Unterkunft und Lagerung bei Forstarbeiten und zur Wildschadenreduktion enorm reduziert werden. Der Sachverständige würde davon ausgehen, dass aufgrund der Flächengröße des Waldbesitzes für den Eigenbesitz insgesamt 10 bis 15 Tage Arbeit und für den anteiligen Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken 5 bis 10 Tage Arbeit anfallen würden. Dieser Ansatz sei unrichtig. Es sei bereits in Bezug auf die Eigenflächen von einem Aufwand von 20 bis 25 Tagen pro Jahr auszugehen. In Summe würde sich bei realistischer Betrachtung damit ein Arbeitsaufwand von mindestens 2 Monaten pro Jahr ergeben. Insgesamt sei der notwendige Arbeitsaufwand für die Ausübung der Jagd zur Wildschadenreduktion und die Pflege der Alm und Wälder viel höher einzuschätzen, als im Gutachten angeführt. Schließlich sei unter dem Gesichtspunkt der Umweltverschmutzung auszuführen, dass der Aufwand für die An- und Abreise durch das geplante Vorhaben erheblich (um die Hälfte) reduziert werden könne, was wirtschaftlicher und nachhaltiger sei. Weiters sei darauf zu verweisen, dass in unmittelbarer Nähe der beabsichtigten Forst(arbeiter)hütte bereits mehrere Hütten existieren würden. Im Umkreis von nicht einmal 500 m würden sich mehr als 20 ähnliche Baulichkeiten für insbesondere landwirtschaftliche Arbeiten befinden. Im Hinblick darauf könne damit im konkreten Fall von einer Zersiedelung keine Rede sein. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass die zu bewirtschaftenden Problem- und Schadflächen eine wichtige Schutzwaldfunktion hätten, um die im Tal liegenden Ortschaften zu schützen. Auch aus diesem Grund würde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der leistungsstarken Bewirtschaftung der Alm- und Weideflächen und insbesondere des Schutzwaldes resultieren.
Mit dem Bescheid vom 08.06.2020, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag der Antragstellerinnen xxx und xxx, gerichtet auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forstarbeiterhütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ab.
Gegen diesen Bescheid erhoben xxx und xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholten und präzisierten darin ihr bisheriges Vorbringen.
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt. Dem Gutachten vom 21.09.2020 ist Folgendes zu entnehmen:
„Frau xxx und Frau xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, xxxstraße xxx, xxx, haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.06.2020 (ZI. xxx) Beschwerde eingebracht.
Mit dem ggstl. Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forstarbeiterhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx), abgewiesen.
Der Standort der beantragten Forstarbeiterhütte wurde bereits im Juni 2014 vor Ort begutachtet, zum damaligen Zeitpunkt erfolgte eine fachliche Beurteilung zu einer beantragten Almhütte auf demselben Grundstück. Die betroffene Fläche liegt knapp unterhalb der Waldgrenze bzw. außerhalb der Alpinregion und wird gegenwärtig als Almweide genutzt.
Das betroffene Grundstück Nr. xxx ist im Flächenwidmungsplan als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft gewidmet, befindet sich auf einem waldfreien Areal innerhalb einer Almweide und in keinem Schutzgebiet im Sinne des Ktn. NSG. In der Nähe stehen drei weitere Almhütten und ein Wirtschaftsgebäude. Im Bereich des Grundstückes xxx und im Nahbereich der bestehenden Hütten sind weder Feuchtflächen noch sonst irgendwelche gefährdeten Biotoptypen vorhanden. Die Weidefläche weist teilweise den Charakter einer gut gedüngten Weide bzw. Wiese auf. Es konnten im Zuge des Ortsaugenscheines keine Bestände von geschützten oder gefährdeten Pflanzenarten festgestellt werden. Am Standort sind von einer ursprünglichen Almhütte noch Reste des Fundamentes in Form einzelner Steine erkennbar. Der Standort der geplanten Forstarbeiterhütte befindet sich wenige Meter vom bestehenden Aufschließungsweg entfernt. Auf dem betroffenen Grundstück wachsen vereinzelt jüngere Fichten, darüber hinaus weist die fast ebene Fläche keinen Gehölzbewuchs auf.
Die nächstgelegene Almhütte steht im Abstand von ca. 15 m in nördlicher Richtung. Insgesamt konnten im näheren Bereich vier Gebäude festgestellt werden (siehe Abbildung 1), wobei drei Hütten zeitweise "bewohnt" sind bzw. in denen eine Übernachtung möglich ist (schriftl. Mitteilung Gemeinde xxx). Die Hütten stehen in einer Entfernung von wenigen Metern bis ca. 60 m Entfernung zum Gst. Nr. xxx.
Zwei weitere Hütten befinden sich in einer Entfernung von ca. 145 m (nordwestlich) und 170 m (östlich) vom Standort der beantragten Forstarbeiterhütte.
„xxx“
Lageplan
„xxx“
Abb. 2: Nutzung der Hütten in unmittelbarer Nähe. Grün = Wirtschaftsgebäude; rot = Almhütte mit Übernachtungsmöglichkeit
Die Flächen zwischen den bestehenden Hütten (siehe Abb. 2) und die Flächen in unmittelbarer Nähe zu diesen werden als Almweide genutzt. Nur die Hütten selbst sind (zumindest teilweise) mit einfachen Zäunen von der restlichen Almweide getrennt, um das Vieh von der Hütte fern zu halten. Die Flächen zwischen den Hütten werden ebenfalls beweidet.
Im Gutachten ist zu klären, ob sich das Vorhaben in der freien Landschaft oder in der Alpinregion befindet. Auf Grund der Tatsache, dass die Hänge über der Hütte teils einen geschlossenen Lärchen-Fichtenwald aufweisen, ist das Grundstück Nr. xxx nicht der Alpinregion zuzuordnen. Laut Kärntner Naturschutzgesetz ist die freie Landschaft als der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsgebiet dazugehörig besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, definiert.
In den Erläuterungen zum Kärntner Naturschutzgesetz wird die freie Landschaft als der Bereich angesehen, der sich außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes befindet. Wobei als Siedlung eine Ansammlung von mindestens drei Wohnobjekten angenommen wird. Als "geschlossen" wird ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten etc.) erkennen lässt.
Im konkreten Fall werden die drei Hütten in der Nähe des Gst. Nr. xxx zwar zeitweise für Übernachtungszwecke genutzt, jedoch gibt es im Bereich der Hütten keine besonders gestalteten Flächen wie Grünanlagen, Obst- oder Hausgärten etc., die für ein Siedlungsgebiet typisch bzw. dem Siedlungsgebiet zugehörigen anzusehen wären. Die Flächen zwischen den Hütten unterscheiden sich nicht von den Almweiden, die abseits der genannten Hütten liegen. Nachdem keine besonders gestalteten Flächen vorhanden sind und sich die Flächen zwischen den Hütten nicht von der weiteren Umgebung (freien Landschaft) abheben, ist von keinem geschlossenen Siedlungsgebiet auszugehen. In den Erläuterungen wird auch keine konkrete Entfernung zwischen den Hütten als Voraussetzung für ein geschlossenes Siedlungsgebiet angegeben. Für größere Ortschaften wird eine Entfernung von 100 m und mehr als Abstand für Wohnobjekte angenommen, jedoch ist dies immer im Zusammenhang mit den besonders gestalteten Flächen zu sehen. Aus diesen Gründen wird der Bestand von den drei Almhütten, auch wenn sie weniger als 100 m voneinander entfernt sind, nicht als geschlossenes Siedlungsgebiet angesehen. Bei der Annahme, dass für ein Siedlungsgebiet die im Gesetz angeführten, besonders gestalteten Flächen als Voraussetzung für ein Siedlungsgebiet anzusehen sind, liegt für die ggstl. Hütten kein Siedlungsgebiet vor und das Gst. Nr. xxx befindet sich somit in der freien Landschaft.
„xxx“
Abb. 3: Abgrenzung Siedlungsgebiet im Auslegungsfall, dass Wohnobjekte auch ohne besonders gestaltete Flächen (typische Siedlungsgebietsflächen) ein Siedlungsgebiet bilden können
Sollte die Meinung vertreten werden, dass die drei Hütten (im Sinne von drei Wohnobjekten) ein Siedlungsgebiet darstellen, auch ohne das Vorhandensein besonders gestaltete Flächen, dann gilt die Abgrenzung in Abb. 3. In diesem Fall wäre das Siedlungsgebiet so zu wählen, dass nur die Hütten und die dazwischen befindlichen Flächen ein Siedlungsgebiet darstellen. Auch in diesem Fall befindet sich das Grundstück Nr. xxx außerhalb der gedachten Siedlungslinie.
Das Gebiet im Bereich des ggstl. Grundstückes wird von reich strukturierten Almweiden, natürlichen Lärchen-Fichtenwäldern und einigen Almhütten mit Zufahrtswegen geprägt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Kulturlandschaft.
Für die Errichtung einer Hütte in der freien Landschaft ist entweder eine entsprechende Widmung erforderlich oder das Vorhaben ist für die Land- und Forstwirtschaft spezifisch und erforderlich. Die Errichtung einer Hütte ohne entsprechender Ausweisung im Flächenwidmungsplan bzw. ohne das landwirtschaftliche Erfordernis - wenn keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt wird - ist aus fachlicher Sicht als eine Fortführung der Verhüttelung bzw. Zersiedelung der Landschaft anzusehen. Im konkreten Fall stellt die beantragte Forstarbeiterhütte in Bezug auf die Beurteilung der Auswirkungen auf den Landschaftscharakter einen Versagungsgrund dar.
Der Charakter der betroffenen Landschaft gilt als naturnahe Kulturlandschaft. Die bestehenden Hütten werden zum überwiegenden Teil für die Almbewirtschaftung genutzt. Die Errichtung einer Almhütte für Freizeitzwecke ohne funktionellen (raumplanerischen) Hintergrund und ohne die Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung der Almwirtschaft stellt eine Verhüttelung bzw. eine Zersiedelung der Landschaft dar. Eine Zersiedlung (Verhüttelung) führt und im gegenständlichen Fall zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes. Neue Almhütten bzw. Forstarbeiterhütten sollte sich auf die Notwendigkeit der Bewirtschaftung beschränken um ein Überhandnehmen von Hütten (Verhüttelung) außerhalb der Siedlungsgebiete zu vermeiden bzw. ein unkontrolliertes Ausufern von Hütten auf der Alm zu verhindern. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch die Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird.
Eine Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur wäre durch die Errichtung einer Forstarbeiterhütte auf Grund der geringen Flächeninanspruchnahme und der Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Flächen um keinen Lebensraum von seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- und Pflanzenarten handelt, nicht gegeben.
In Bezug auf das Landschaftsbild kann eine Forstarbeiterhütte durch Auflagen so errichtet werden, dass sie sich in das bestehende Landschaftsbild einfügt und zu keiner nachhaltigen nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes führt. Die eingereichte Forstarbeiterhütte entspricht in der Größe, Form und den Baumaterialien (Holzbauweise) der umliegenden Bausubstanz und würde im Fall der Errichtung keine nachhaltige nachteilige Beeinträchtigung in Bezug auf das Landschaftsbild darstellen.“
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 02.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser wurden der Vertreter der Beschwerdeführerinnen, die Vertreterin der belangten Behörde, der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx und der forstfachliche Amtssachverständige xxx gehört.
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 15.11.2019 begehrten die Beschwerdeführerinnen xxx und xxx die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forst(arbeiter)hütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, befindet sich im Eigentum der beiden Beschwerdeführerinnen und weist ein Flächenausmaß von 180 m² auf und liegt auf einer Seehöhe von ca. 1.700 m. Umschlossen wird diese Parzelle von der Parz.Nr. xxx, KG xxx, die sich im Eigentum der Agrargemeinschaft Ortschaft xxx befindet. Diese Parzelle hat ein Flächenausmaß von rund 477 ha, wovon rund 174 ha eine Alpen- und rund 259 ha eine Waldnutzung aufweisen, und ist Bestandteil der „xxx xxxalm“ (Bezeichnung laut Almkataster).
Die geplante Hütte soll in Holzbauweise ausgeführt werden und Abmessungen von 5,7 m x 4 m aufweisen. Die maximale Gebäudehöhe soll 4,80 m betragen. Das Hütteninnere beinhaltet 3 voneinander getrennte Räume, die beheizt werden können. Verwendet werden soll dieses Vorhaben für die Unterbringung und den Aufenthalt von Forstarbeitern und Jägern sowie für Lagerzwecke.
Diese Hütte soll die Bewirtschaftung, die Pflege und den Schutz der Wälder erleichtern. Aber auch almwirtschaftliche Maßnahmen und die Bejagung können mit dem Vorhaben leichter, besser und effizienter ausgeübt werden. Konkret soll in erster Linie die Parz.Nr. xxx, KG xxx, bewirtschaftet werden. Weiters soll die Hütte der Bewirtschaftung der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, dienen. Diese drei Grundstücke weisen ein Flächenausmaß von rund 5,1 ha auf.
Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist im anzuwendenden Flächenwidmungsplan als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Sie befindet sich in einem waldfreien Areal innerhalb einer Almweide und in keinem Schutzgebiet. In der Nähe stehen drei weitere Almhütten und ein Wirtschaftsgebäude. Die Weidefläche weist teilweise den Charakter einer gut gedüngten Weide bzw. Wiese auf. Am Standort sind noch Reste des Fundamentes einer ursprünglichen Almhütte in Form einzelner Steine erkennbar. Der Standort der geplanten Forst(arbeiter)hütte befindet sich wenige Meter vom bestehenden Aufschließungsweg entfernt. Auf dem betreffenden Grundstück wachsen vereinzelt jüngere Fichten. Darüber hinaus weist die ebene Fläche keinen Gehölzbewuchs auf. Die nächstgelegene Almhütte steht in einem Abstand von ca. 15 m in nördlicher Richtung. Insgesamt befinden sich im näheren Bereich vier Gebäude, wobei drei Hütten zeitweise bewohnt sind bzw. ist in ihnen eine Übernachtung möglich. Die Hütten stehen in einer Entfernung von wenigen Metern bis ca. 60 m Entfernung zum Baugrundstück. Zwei weitere Hütten befinden sich in einer Entfernung von ca. 145 m (nordwestlich) und 170 m (östlich).
Die Flächen zwischen den bestehenden Hütten und die Flächen in unmittelbarer Nähe zu diesen werden als Almweiden genutzt. Nur die Hütten selbst sind (zumindest teilweise) mit einfachen Zäunen von der restlichen Almweide getrennt, um das Vieh von der jeweiligen Hütte fern zu halten. Die Flächen zwischen den Hütten werden ebenfalls beweidet.
Die zuvor genannten drei Hütten in der Nähe der Parz.Nr. xxx, KG xxx, werden zwar zeitweise für Übernachtungszwecke genutzt, jedoch gibt es im Bereich der Hütten keine besonders gestalteten Flächen wie Grünanlagen, Obst- oder Hausgärten etc. Die Flächen zwischen den Hütten unterscheiden sich nicht von den Almweiden, die abseits der genannten Hütten liegen. Nachdem keine besonders gestalteten Flächen vorhanden sind und sich die Flächen zwischen den Hütten nicht von der weiteren Umgebung (freien Landschaft) abheben, ist von keinem geschlossenen Siedlungsgebiet auszugehen und liegt der Standort der geplanten Hütte in der freien Landschaft.
Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft vlg xxx (EZ xxx, KG xxx). Die Gesamtfläche dieser Liegenschaft weist ein Ausmaß von rund 36 ha auf, wovon ca. 24 ha auf forstliche Flächen entfallen. Die xxx ist mit 28 von 506 Anteilen an der Agrargemeinschaft Ortschaft xxx und mit 28 von 620 Anteilen an der Agrargemeinschaft xxxalpe beanteilt.
Die nicht zusammenhängenden Waldflächen der Beschwerdeführerinnen im Ausmaß von rund 24 ha erstrecken sich über eine Höhenlage von 820 m bis 1740 m. Dabei handelt es sich um den hauptsächlich südexponierten Ober- bis Mittelhang zwischen der Ortschaft xxx und der sog. xxx Alm (im Almkataster xxx xxxalm).
Die Waldflächen der Beschwerdeführerinnen sind durch ein System von Forststraßen und Almwegen erschlossen. Zu den nördlichsten Waldgrundstücken (xxx, xxx und xxx, alle KG xxx), die nicht zusammenhängend sind, gibt es zwei voneinander unabhängige Zufahrten. Ausgehend von der Hofstelle der Beschwerdeführerinnen beträgt die Zufahrtsstrecke über die xxx Alm 10,5 km und über den xxxweg 12 km bei einer Fahrtzeit von 25 min bzw. 27 min.
Für die gesamten Waldflächen der Beschwerdeführerinnen ist mit einem jährlichen Arbeitsaufwand von ca. 10 – 15 Tagen zu rechnen und für den anteilsmäßigen Besitz an den Flächen der Agrargemeinschaften von 5 – 10 Tagen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerinnen stützen sich auf ihren Antrag vom 15.11.2019 sowie die von ihnen erstatteten Eingaben (Stellungnahme vom 29.05.2020, Beschwerde vom 14.07.2020) und die Befragung des Rechtsvertreters anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.12.2020. Die Abmessungen und das Raumprogramm des Vorhabens konnten zweifelsfrei dem Einreichplan (undatiert), erstellt vom Zimmermeister xxx entnommen werden.
Die Feststellungen zum Eigentum an unter II. angeführten Grundstücken konnten auf der Grundlage der dem Antrag vom 15.11.2019 angeschlossenen Grundbuchsauszüge (Beilagen ./1, /3 und ./4) getroffen werden.
Die Feststellungen zur Verwendung des projektierten Vorhabens konnten den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerinnen entnommen werden. Im Antrag vom 15.11.2019 wird unmissverständlich angegeben, dass die geplante Hütte die Bewirtschaftung der Wälder und die Schwerpunktjagd erleichtern soll (Seite 5 letzter Absatz des Antrages vom 15.11.2019). In der Folge haben die Beschwerdeführerinnen (Stellungnahme vom 29.05.2020, beginnen auf Seite 2 2. Absatz) die Verwirklichung ihres Vorhabens auch mit der Erleichterung der Bewirtschaftung der Almflächen begründet. Worin konkret die Almbewirtschaftung der Beschwerdeführerinnen – abgesehen von der Pflege der Waldflächen – bestehen soll, konnte vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen nicht näher angegeben werden.
Die Feststellung, dass die geplante Hütte auch für jagdliche Zwecke verwendet werden soll, ergibt sich im Besonderen aus der Angabe des Rechtsvertreters in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, wonach der Hofnachfolger Herr xxx Jäger ist und die Hütte von ihm für die Jagd verwendet werden soll. Auch die Beilagen ./7 und ./8 des Antrages vom 15.11.2019 dokumentieren diesen Willen der Beschwerdeführerinnen, dass im Hinblick auf die Aufforstungsflächen (Beilage ./8) die aus jagdlicher Sicht positiven Effekte (fehlende Beunruhigung des Wildes durch ständiges Autofahren und Schwerpunktbejagung) für die Errichtung der geplanten Hütte sprechen sollen.
Die Feststellung, welche Flächen konkret ausgehend von der geplanten Hütte bewirtschaftet werden sollen, konnte auf der Grundlage der Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.12.2020 getroffen werden, in welcher dieser angab, dass im Besonderen die Grundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und das agrargemeinschaftliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausgehend von der geplante Hütte bewirtschaftet werden sollen (dazu Seite 4 letzter Absatz der Verhandlungsschrift und Beilage ./A)
Die Feststellungen zur naturschutzfachlichen Bedeutung und Wertigkeit des Standortes stützen sich auf das naturschutzfachliche Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 21.09.2020. Er hat in seinem Gutachten, dass er mit Lichtbildern versehen hat, ausführlich den Standort des geplanten Vorhabens und die dort befindliche Landschaft beschrieben, sodass nachvollziehbar dargelegt wurde, dass es sich bei den im Nahbereich des geplanten Vorhabens befindlichen Hütten und dem verfahrensgegenständlichen Standort nicht um ein (zusammenhängendes) Siedlungsgebiet, sondern um freie Landschaft im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 handelt.
Zur Thematik „Freie Landschaft vs. Siedlungsgebiet“ hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 30.09.2020, Ra 2020/10/0026, folgendes ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 Abs. 1 Einleitungssatz K-NSG 1986 - der im hier relevanten Bereich dem geltenden Gesetz entspricht - bereits ausgeführt, dass darin „freie Landschaft“ als der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, definiert wird. Den Gesetzesmaterialien (Verf-30/11/1986) zufolge sollte damit als Gegenstück zum „bebauten Gebiet“ im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als „Siedlung“ sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als „geschlossen“ werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten usw.) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger „geschlossene“ Bebauung aufweisen müssten, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (vgl. VwGH 13.10.2004, 2001/10/0200; 18.10.1999, 97/10/0235, VwSlg. 15246 A; siehe auch VwGH 15.11.1999, 99/10/0180). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem - hier lediglich in den Materialien zu § 5 K-NSG 1986 verwendeten - Begriff „Wohnobjekt“ bereits die Ansicht vertreten, dass darunter entsprechend dem Sprachgebrauch ein Gebäude zu verstehen ist, das von seiner Bestimmung und seiner Konstruktion her Wohnzwecken dienen soll. Darauf, ob das Gebäude zur Zeit bewohnt wird oder ob es sich zur Zeit in einem bewohnbaren Zustand befindet, kommt es jedoch nicht an (vgl. das zu einer Verordnung über eine Wasserleitungsabgabe ergangene Erkenntnis VwGH 18.9.2000, 96/17/0352).“
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass die Flächen, die sich zwischen den von ihm angeführten Hütten und dem verfahrensgegenständlichen Standort befinden, nicht wie es für ein Siedlungsgebiet typisch ist, verwendet werden. Im Besonderen sind die Flächen zwischen den Hütten ebenfalls Bestandteil des Almweidegebietes und heben sich von der umgebenden Landschaft daher insofern nicht ab. Schlüssig ist damit dargelegt, dass aufgrund des fehlenden optischen Zusammenhang nicht von einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet auszugehen ist. Damit stehen diese Ausführungen des Amtssachverständigen auch im Einklang mit der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorhandenen Mauerreste auf dem Baugrundstück, die belegen sollen, dass dort ehemals eine Baulichkeit bestanden hat, können an dieser Beurteilung keine Änderung bewirken, zumal es bei der Beurteilung des Landschaftsbildes auf den gegenwärtigen Zustand ankommt und nicht darauf abzustellen ist, dass dort in der Vergangenheit eine Baulichkeit bestanden hat (vgl. dazu VwGH 25.11.2015, 2012/10/0106). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der Standort des geplanten Vorhabens in der freien Landschaft befindet.
Die Feststellungen zur Entfernung der nördlichen Grundflächen - jene Flächen, die ausgehend von der geplanten Hütte bewirtschaftet werden sollen - von der Hofstelle der Beschwerdeführerinnen konnten auf der Grundlage der forstfachlichen Ausführungen das Amtssachverständigen xxx getroffen werden, dieser ist seit 17 Jahren im forsttechnischen Dienst als Amtssachverständiger bei der Bezirkshauptmannschaft xxx tätig. Insofern liegt es auf der Hand, dass ihm die verfahrensgegenständlichen Grundflächen und deren Erschließungssituation sehr genau bekannt waren.
Zur Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach der forstfachliche Amtssachverständige keinen Ortsaugenschein durchgeführt habe und er sich daher kein aktuelles Bild habe verschaffen können, ist auszuführen, dass der Amtssachverständige plausibel dargestellt hat, dass er aufgrund seiner bisherigen langjährigen beruflichen Erfahrung, nicht zuletzt durch mehrfache Begehungen nach den Sturm- und Schadereignissen im Gebiet der Gemeinde xxx sowie die fachliche Begleitung eines Aufforstungsprojektes, die verfahrensgegenständlichen Waldflächen und deren Erschließungssituation genau kennt, weshalb dieser Rüge keine Berechtigung zu kommt. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass keine gesetzliche Bestimmung des Inhaltes existiert, dass der Erstellung eines Gutachtens zwingend ein, eigens für die Erstattung dieses Gutachtens vorgenommener, Ortsaugenschein vorangehen muss (in diesem Zusammenhang siehe auch: Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rz 58 (Stand 1.7.2005, rdb.at))
Die Feststellung zur Erschließungssituation der nördlichen Waldflächen einerseits über die xxxx Alm (ca. 10,5 km) und über den xxxweg (ca. 12 km) konnten den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 25.02.2020 entnommen werden. Dass diese beiden voneinander unabhängigen Zufahrtsvarianten bestehen wurde auch von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogen. Angezweifelt wurde von ihnen in diesem Zusammenhang lediglich die vom Sachverständigen angegebene Fahrtzeit von 25 min bzw. 27 min. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige dezidiert angegeben (dazu Seite 10 der Verhandlungsschrift), dass er bei der Ermittlung der Fahrzeit auch auf die, auf den beiden Weganlagen, bestehenden Weidegatter und den dadurch erhöhten Zeitaufwand durch das Öffnen und Schließen der Tore Rücksicht genommen hat.
Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes für die Bewirtschaftung der Waldflächen der Beschwerdeführerinnen hat der Amtssachverständige auch die in den letzten Jahren eingetretenen Schadensereignisse wie Sturmschäden, Waldbrände und Wildschäden berücksichtigt und dem entsprechend den Bewirtschaftungsaufwand auch höher angesetzt.
Bei der Ermittlung des Arbeitsaufwandes hat der forstfachliche Amtssachverständige zugunsten der Beschwerdeführerinnen deren gesamte Waldfläche und ihre anteiligen agrargemeinschaftlichen Flächen einbezogen. Die Beschwerdeführerinnen haben selbst zugestanden, dass nicht ihr gesamter Waldbesitz ausgehend von ihrem geplanten Vorhaben bewirtschaften werden soll, sondern primär die nördlichen Flächen und die anteiligen agrargemeinschaftlichen Flächen (Seite 4 3. Absatz der Verhandlungsschrift und Beilage . /A). Richtigerweise wäre daher ein geringerer Arbeitsaufwand für diese Flächen anzusetzen gewesen als für die gesamte Waldfläche der Beschwerdeführerinnen. Für die Waldfläche der Beschwerdeführerinnen im Gesamtausmaß von ca. 24 ha ist von einem Arbeitsaufwand von 10 bis 15 (Mann/Frau)Tagen pro Jahr auszugehen. Unter Berücksichtigung des erhöhten Pflegeaufwandes gerade in den von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen nördlichen Grundstücken (im Ausmaß von etwa 10 ha: so der Amtssachverständige auf Seite 8 2. Absatz der Verhandlungsschrift) ist daher 2/3 der gesamten Arbeitszeit pro Jahr für diesen Bereich in Ansatz zu bringen. Die Beschwerdeführerinnen selbst beziffern den Arbeitsaufwand mit 90% ihres gesamten Arbeitsaufwandes pro Jahr (Seite 8 2. Absatz der Beschwerde). Selbst im ungünstigsten Fall, ausgehend von der Annahme, dass alle ausgehend von der geplanten Hütte zu bewirtschaftenden Flächen, nördlich und damit 10,5 km bzw. 12 km (25 min bzw. 27 min) von der Hofstelle der Beschwerdeführerinnen entfernt gelegen sind und auch der gesamte Arbeitsaufwand von dort aus zu verrichteten ist, ist die fachliche Feststellung, dass die geplante Hütte für die forstliche Bewirtschaftung der von den Beschwerdeführerinnen zu bewirtschaftenden Flächen nicht erforderlich ist, nachvollziehbar. Stellt doch eine solche Entfernung bzw. die dafür benötigte Fahrzeit sowie der ermittelte jährliche Arbeitsaufwand keinen untypischen Wert in der forstwirtschaftlichen Praxis dar und ist noch zu berücksichtigen, dass die Erschließung der Waldflächen durch zwei voneinander getrennte Weganlagen erfolgt bzw. möglich ist.
Auf die Einvernahme des Zeugen xxx konnte verzichtet werden, weil selbst bei Unterstellung der Tatsache als wahr, dass, wie von den Beschwerdeführerinnen angegeben, die Fahrtzeit zu den nördlichsten Grundstücken nicht 25 min bzw. 27 min, sondern rund 45 min bis 50 min (pro Arbeitseinsatz mindestens 1,5 Stunden) betragen würde, das keineswegs ein Zeitaufwand ist, der in der forstlichen Praxis im Bezirk xxx, außergewöhnlich hoch wäre. Im Gegenteil hat doch der forstfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass diese Waldgrundstücke auf zwei voneinander unabhängige Wege erreichbar sind und Wegzeiten von zwei Stunden und mehr beispielsweise im xxx in der forstwirtschaftlichen Praxis vorkommen. Schließlich würde selbst ein solcher Fahrtzeitaufwand nichts an der forstfachlichen Beurteilung ändern, was angesichts der detaillierten Ausführungen des Amtssachverständigen völlig plausibel und nachvollziehbar ist.
Auch zum Beweisthema des Arbeitsaufwandes erübrigt sich die Einvernahme des Zeugen xxx, weil selbst bei einer Bestätigung des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen, dass der Arbeitsaufwand 20 bis 25 Tage für die Eigenflächen und insgesamt ein Arbeitsaufwand von mindestens zwei Monaten pro Jahr (Seite 10 letzter Absatz der Beschwerde) betragen würde, dieser Wert die Errichtung der geplanten Hütte forstfachlich nicht rechtfertigt (Seite 9 2. Absatz der Verhandlungsschrift).
Zum Antrag der Beschwerdeführerinnen ein weiteres forstfachliches Gutachten einzuholen, ist auszuführen, dass die Systematik der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen einen solchen Antrag nicht kennt. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass entsprechend der im Wege des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung § 52 AVG Amtssachverständige im Ermittlungsverfahren beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die Behörde/Das Verwaltungsgericht hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit (VwGH 18. 2. 1982, 3290/80; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e2s1 ; vgl auch https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e2s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e2s1 ), auf die Freiheit von Widersprüchen (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e2s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e2s1 ) sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (siehe auch https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e2s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e2s1 ), dh daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen (VwSlg 4807 A/1958; 5954 A/1963; Attlmayr, Recht 191f) und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl VwSlg 14.370 A/1995; ferner Rz 59f) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rz 62 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).
Entsprechend der gesetzlichen Anordnung wurde das forstfachliche Gutachten vom 25.02.2020 wie oben geschildert eingehend auf dessen Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit geprüft und insofern auch der Amtssachverständige in der Verhandlung vom 02.12.2020 befragt. Auch angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen konnte kein Grund erkannt werden am inneren Wahrheitsgehalt des Gutachtens zu zweifeln. Hat doch der Amtssachverständige anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung alle an ihn gerichteten forstfachlichen Fragen beantwortet und hat er sich auch nicht davor gescheut Fragen unbeantwortet zu lassen, die nicht sein Fachgebiet betreffen, was die Souveränität dieses Sachverständigen unterstreicht. So hat er die Frage des Vertreters der Beschwerdeführerinnen, ob durch die fehlende bzw. Nichterrichtung einer Forstarbeiterhütte ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Waldeigentümern entsteht, berechtigterweise unbeantwortet gelassen, weil es auf allfällige Wettbewerbsnachteile im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt.
Was die Ankündigung der Beschwerdeführerinnen, die sie erstmals in ihrer Vertagungsbitte vom 25.11.2020 erhoben und in der Verhandlung vom 02.12.2020 wiederholt haben, dass sie die Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen in Auftrag gegeben hätten, wobei der Sachverständige aus dem Fachgebiet Naturschutz den Auftrag erhalten habe ein Gutachten zur möglichen Notwendigkeit und Zulässigkeit des Vorhabens zu erstatten, betrifft, ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen erstmals in der Vertagungsbitte vom 25.11.2020 die Beiziehung von Privatsachverständigen ankündigen. In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.10.2020 ist dezidiert der Hinweis enthalten, binnen 10 Tagen alle bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Die Ladung vom 06.10.2020 für die Verhandlung am 02.12.2020 sowie das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 21.09.2020 wurde den Beschwerdeführerinnen am 09.10.2020 nachweislich zugestellt. Im Beweisantrag vom 11.11.2020 werden die Beweisanträge auf Einholung eines (weiteren) forstfachlichen Gutachtens und die Einvernahme des Zeugen xxx lediglich wiederholt, aber kein neuer Beweisantrag gestellt und auch nicht die Vorlage von Privatgutachten angekündigt. Mit der Novelle BGBl I 2018/57, wurde die Bestimmung § 39 Abs 2a AVG neugefasst und nunmehr die Verfahrensförderungspflicht der Partei im Gesetz verankert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Bestimmung Verfahrensverschleppungen hintanhalten (dazu Seite 3f der Regierungsvorlage-Erläuterungen zu BGBl I 2018/57). Das Verwaltungsverfahren aber auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt und ist korrespondierend dazu das zentrale Prinzip des Parteiengehörs verankert.
Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis VwGH 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis VwGH 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).
Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen am 09.10.2020 (lt Zustellnachweis) das naturschutzfachliche Gutachten des xxx vom 21.09.2010 (ON 3) zugestellt. Gleichzeitig wurden sie zur Verhandlung am 02.12.2020 geladen. Dieser Zeitraum ist jedenfalls ausreichend um einen Sachverständigen auszuwählen, ihn zu beauftragen und bietet auch ausreichend Zeit um ein Gutachten auszuarbeiten. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige wurde mit Beschluss vom 31.08.2020 (ON2) beauftragt und ist sein Gutachten vom 21.09.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 01.10.2020 zugegangen. Im Hinblick darauf ist der oben dargestellte Zeitraum für die Beiziehung eines Privatsachverständigen durch die Beschwerdeführerinnen jedenfalls als ausreichend zu erachten gewesen.
Nach stRsp des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insb auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, aber etwa auch auf Vernehmung von Zeugen [https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ]) oder durch laienhafte Ausführungen (der Partei oder eines Zeugen [vgl https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ; ferner VwSlg 14.367 A/1995]) zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung (vgl auch https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ), das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch (VwSlg 7615 A/1969; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ). Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau (vgl auch https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch ein fachlich fundiertes (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 [vgl auch https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ]) Gegengutachten (vgl auch Rz 15) erschüttert werden (VwSlg 7615 A/1969; 14.370 A/1995; https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ; zu den inhaltlichen Anforderungen auch an das Gutachten eines Privatsachverständigen [Rz 21; VwSlg 4896 A/1959] siehe Rz 59f, zu einander widersprechenden Gutachten § 45 Rz 12ff). Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p52?execution=e4s1 ) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).
Im Hinblick auf diese dargestellte Rechtsprechung genügt es daher zur Entkräftung der Amtssachverständigengutachten des xxx und des xxx nicht (dazu Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen vom 11.11.2020 sowie Beweisanträge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.12.2020) Beweisanträge auf Einholung eines (weiteren) forstfachlichen Gutachtens und die Einvernahme des Zeugen xxx zu stellen.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1961_194_0/1961_194_0.pdf , des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1950_173_0/1950_173_0.pdf , und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1984_29_0/1984_29_0.pdf , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K‑NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF lauten (auszugsweise):
§ 5
Schutz der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
e) Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
f) die Anlage von Schitrassen;
g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
j) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
k) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;
l) die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
b) von lit. i
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;
2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;
3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen
c) von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
d) von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
e) von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.
§ 9
Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
1. Bauland oder
2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz
gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
V. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Eingabe vom 15.11.2019 die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forst(arbeiter)hütte auf ihrer 180 m² großen Parzelle Nr. xxx, KG xxx, beantragt. Diese Hütte soll in Holzbauweise ausgeführt werden und ein Grundrissausmaß von 4 m x 5,7 m aufweisen. Im Erdgeschoss sind 3 Räume vorgesehen, die als Unterkunftsmöglichkeit für Forstarbeiter sowie für jagdliche Zwecke verwendet werden sollen.
Der Standort des geplanten Vorhabens befindet sich in der freien Landschaft und ist im anzuwendenden Flächenwidmungsplan als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ ausgewiesen.
Im Sinne der Bestimmung § 5 Abs 1 lit i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, bewilligungspflichtig.
Das verfahrensgegenständliche Gebäude (Hütte in Holzbauweise; Grundrissausmaß von 4 m x 5,7 m) soll auf einer Fläche zur Ausführung gelangen, die im anzuwendenden Flächenwidmungsplan als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ ausgewiesen, ist und in der freien Landschaft liegt, weshalb für dieses die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs 1 lit i K-NSG 2002 besteht.
An der Bewilligungspflicht ändert nichts, dass dort in der Vergangenheit eine Baulichkeit bestanden hat, was vorhandene Fundamentreste indizieren, weil es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob in der Vergangenheit dort eine Baulichkeit bestanden hat, weil mit der Beseitigung dieser Baulichkeit deren allenfalls vorhandener Konsens untergegangen ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 31.07.2007, 2006/05/0073). Im Übrigen hat sich der naturschutzfachliche Amtssachverständige mit den von ihm vorgefundenen Fundamentresten auf dem Baugrundstück in seinem Gutachten vom 21.09.2020 fachlich beschäftigt.
Die Bestimmung § 9 Abs 1 lit c in Verbindung mit §9 Abs. 3 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verbietet die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. i leg. cit., wenn durch das Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.
Nach § 9 Abs. 3 lit a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls dann gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde. Aus den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung geht hervor, dass unter Zersiedelung eine ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerischer Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen zu verstehen ist.
In den Erläuterungen zur Novelle zum Kärntner Naturschutzgesetz vom 12. Juli 2001 (Regierungsvorlage) zu Zahl: -2V-LG-291/37-2001, wird zum Tatbestand der „Zersiedelung“ Folgendes ausgeführt:
In der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grünland hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung in jüngster Zeit das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit als wesentlich bewertet. Eine solche Tätigkeit kann nur angenommen werden, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben übersteigen. Erst nach Bejahung des Begriffsmerkmales der landwirtschaftlichen Nutzung ist zu prüfen, ob die Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich und spezifisch ist.
Die Erläuterungen verweisen insbesondere auf die Verwaltungsgerichtshoferkennt-nisse vom 24.11.1997, Zl. 95/10/0213, vom 28.02.2000, Zl. 2000/10/0027 und vom 28.04.1997, Zl. 94/10/0148.
Der Wille des Gesetzgebers, nämlich die Zersiedelung der freien Landschaft zu verhindern, ist damit klar umschrieben. Der Begriff „Zersiedelung“ wird im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht definiert, weshalb die zu diesem Begriff ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.10.2007, Zl. 2006/10/0147, 14.07.2011, Zl. 2009/10/0192) maßgeblich ist. Unter „Zersiedelung“ ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt wird, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0117).
Es ist im Lichte raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn als eine zulässige Nutzung von als Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen zu verstehen. Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, sieht der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich an, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung in diesem Sinne zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist.
Die Liegenschaft vgl. xxx der Beschwerdeführerinnen weist ein Gesamtausmaß von 36 ha auf und ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
Ist die Frage der Existenz eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bejaht, ist als nächstes zu prüfen, ob die Bewirtschaftung der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Flächen ohne die beantragte Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre, dabei kommt es – wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an (vgl. dazu VwGH 14.07.2011, 2009/10/0192).
Die Beschwerdeführerinnen geben selbst an, dass die beabsichtige Errichtung der Hütte die Bewirtschaftung der von ihnen angeführten Flächen erleichtert, davon, dass ohne die geplante Hütte die Bewirtschaftung der Wald- und Almflächen unmöglich wäre, sprechen selbst die Beschwerdeführerinnen nicht, weshalb die Erforderlichkeit der Baulichkeit im Sinne der zuvor angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben ist.
In Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte jagdliche Verwendung der Hütte, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen vorliegt, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 94/05/0376). Die jagdliche Nutzung stellt grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung dar (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.267/A, und vom 3. Juli 1986, Zl. 84/06/0200, BauSlg. Nr. 727). Im vorliegenden Fall weisen die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen ein Ausmaß (Liegenschaftsgröße 36 ha) auf, welches deutlich unter jenem liegt, das für die Bildung eines Eigenjagdgebietes (mindestens 115 ha demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche) erforderlich ist. Entsprechend der Bestimmung § 2 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 ist in Eigenjagdgebieten der Grundeigentümer jagdausübungsberechtigt und in Gemeindejagdgebieten die Gemeinde. Aufgrund der dargestellten Größenordnung der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen sind sie auf ihren Grundstücken nicht als Jagdausübungsberechtigte anzusehen, weshalb die ins Treffen geführte jagdliche Nutzung der geplanten Hütte durch den Hofnachfolger für die Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht als erforderlich zu betrachten ist. Schließlich ergibt sich aus der Beilage ./7 des Antrages vom 15.11.2019, dass die Jagdgesellschaft xxx auf den in Rede stehenden Flächen jagdausübungsberechtigt ist.
Entsprechend der Bestimmung § 9 Abs. 7 K-NSG war im vorliegenden Fall noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen im gegenständlichen Fall hinter jenes Interesse zu treten hat, welches die Beschwerdeführerinnen mit der Verwirklichung ihres Vorhabens verfolgen. Entsprechend der bereits genannten Bestimmung § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 darf die Versagung einer Bewilligung im Sinne der Bestimmung § 5 Abs. 1 lit. i leg. cit. nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 definiert nicht, welche öffentlichen Interessen jenen öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen gegenüber zu stellen sind. Im Gegensatz dazu definiert die Bestimmung § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung des Waldbodens wie folgt: Landesverteidigung, Eisenbahn-, Luft- oder öffentlicher Straßenverkehr, Post- oder öffentliches Fernmeldewesen, Bergbau, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz. Anhaltspunkte dafür, die in der Bestimmung § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 explizit genannten öffentlichen Interessen nicht auch als jene öffentlichen Interessen anzusehen, die im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zu berücksichtigen sind, bestehen nicht, zumal der Landesgesetzgeber die von ihm verwendeten „öffentlichen Interessen“ als bekannt voraussetzt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 die Aufzählung der öffentlichen Interessen im Forstgesetz 1975 bereits in Geltung standen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur, im Besonderen das auch im gegenständlichen Fall in Betracht kommende öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung, welches den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen ist, anerkannt (vgl. dazu VwGH 22.12.1997, 95/10/0087).
Unter Agrarstrukturverbesserung versteht die ständige Judikatur des Verwaltungsge-richtshofes eine Maßnahme, die für die Bewirtschaftung eines land- und forstwirt-schaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel die Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus (vgl. dazu VwGH 20.09.1999, 98/10/0148).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes soll die geplanten Hütte Bewirtschaftungserleichterungen bieten und dient damit privatwirtschaftlichen Nützlichkeitserwägungen, daher kann auch die Interessensabwägung nicht zugunsten der Beschwerdeführerinnen ausfallen. Was das Einsparungsmöglichkeiten in Bezug auf die reduzierte Anzahl an Fahrten und damit Klimaschutzaspekte durch die Errichtung der Hütte anlangt, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof (dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0020) Klimaschutz und daher auch Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, als ein besonders wichtiges öffentliches Interesse sieht. Je nachdem eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind. Unter dem Aspekt des Gemeinwohles des öffentlichen Interesses des Klimaschutzes sind darunter wohl nur Vorhaben zu verstehen, deren Bedeutung für den Klimaschutz über den Einzelfall hinausgeht. Die Judikatur hatte in diesem Zusammenhang (Klein)Wasserkraftwerke und Windenergieanlagen zu behandeln, dass die Errichtung einer Forstarbeiterhütte für den Klimaschutz – Einsparung von Fahrten der Beschwerdeführerinnen um 50 % - unter dem Aspekt des Gemeinwohles ein solches Gewicht hat, dass es das Interesse des Naturschutzes (Zersiedelung iSd § 9 Abs 3 lit a K-NSG 2002) überwiegt, kann nicht erkannt werden.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
