VwGH 2002/10/0117

VwGH2002/10/011727.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des T in Weißenstein ob der Drau, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 2002, Zl. 8-NAT- 324/7/2002, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs8 idF 2002/012;
VwRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs8 idF 2002/012;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. 1165 KG W. gemäß § 5 Abs.1 lit. i und 9 Abs. 1 und 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes idF LGBl. Nr. 12/2002 (Krnt NatSchG) abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz ergebe sich, dass die gegenständliche Ortschaft aus ungefähr zehn bis zwölf Gebäuden, teils Wohnobjekte, teils Wirtschaftsgebäude, die eine geschlossene Siedlung bildeten, bestehe. Diese Siedlung und ihre unmittelbare Umgebung seien als Hofstelle gewidmet. Die Hofstelle liege in einer Seehöhe von rund 640 m innerhalb einer ausgedehnten Rodungsinsel im unteren südbis südwestexponierten Teil des großteils mit Wald bedeckten Hanges, der vom Drautal bis auf 1900 m Höhe ansteige. Das offene Gelände sei überwiegend sanft geneigt, mit etwas welligem Relief und sei vornehmlich von Wiesen bedeckt, in die Gehölzgruppen und einzelne Laubbäume eingelagert seien. Zum geschlossenen Fichtenhochwald hin sei ein Waldsaum aus verschiedenen Laubgehölzen ausgebildet. Der zu beurteilende Landschaftsraum sei also die zuvor beschriebene Rodungsinsel samt den unmittelbar anschließenden Waldbereichen, insbesondere auch dem Waldrand. Die verfahrensgegenständliche Hütte liege vom nächstgelegenen Gebäude des Siedlungsverbandes ca. 80 m in nordöstlicher Richtung entfernt am Waldrand. Außer dieser geschlossenen Siedlung gebe es im Nahbereich der Hütte keine weiteren Bauwerke, sodass das Gebäude in der freien Landschaft gelegen sei. Die Hütte selbst stehe eben auf einem kleinen Plateau, das durch Abgrabung des Hanges erzielt worden sei. Sie sei etwa im Halbkreis bergseitig von sechs hohen Fichten und zwei Nussbäumen umgeben. Die Hütte sei durch einen schmalen Weg bergseitig vom Hochwald abgetrennt, optisch jedoch direkt am Waldrand gelegen. Talseitig stünden auf der Wiesenfläche Richtung Siedlung vereinzelte Bäume (Kirsche, Nuss). Der oben beschriebene Landschaftsraum sei aus der geschlossenen Siedlung innerhalb der Hofstätte, der sanft geneigten und mit sanftem Relief gegliederten Wiesenlandschaft und dem umgrenzenden Hochwald mit seinem gut strukturierten Waldsaum zusammengesetzt. Die Hütte unterbreche durch ihre Lage direkt an der Waldrandlinie das harmonische Zusammenspiel zwischen Waldland und Wiesenland und hebe sich unharmonisch von der Umgebung ab. Es liege daher eine nachhaltige Beeinflussung des Landschaftsbildes vor. Es sei der klassische Fall der Einleitung einer Zersiedelung gegeben, weil die Hütte in einer Entfernung von 80 m isoliert vom vorhandenen Siedlungsverband, der eine gut abgegrenzte, kompakt in die Landschaft eingebettete Siedlung bilde, errichtet worden sei. Auflagen, die die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder die Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes mildern oder beseitigen könnten, könnten nicht vorgeschlagen werden. Der Beschwerdeführer habe bemängelt, dass im Befund Ausführungen fehlten, über welche Fläche sich die Hofstelle erstrecke, in welcher Entfernung die Gebäude zueinander bzw. wie sie sonst in Beziehung stünden; bei der Beurteilung der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes fehle eine Bezugnahme auf die Farbe, Größe, Form und die verwendeten Bau- und Anlagenelemente des Geräteschuppens. Bei einer Verhandlung an Ort und Stelle sei ergänzend festgestellt worden, die Siedlung N. bestehe aus sechs Wohnhäusern samt den zugehörenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden (Ställen, Geräteschuppen und Scheunen), wobei sich Vor- oder Hausgärten nur unmittelbar nördlich der Siedlung befänden. Zwischen der Siedlung und der verfahrensgegenständlichen Hütte befinde sich eine Mähwiese mit vereinzelten Bäumen. Die Hütte sei mit Brettern verkleidet, mit einem Pultdach gedeckt und besitze Türen und Fenster. Die Hütte befinde sich im Sinne von § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG außerhalb einer geschlossenen Siedlung und der zum Siedlungsbereich gehörenden besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten. Die Siedlung erstrecke sich auf eine Fläche von ca. 200 x 50 m. Die verfahrensgegenständliche Parzelle sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Durch die Hütte werde das harmonische Zusammenspiel zwischen Waldrand und Wiesenland unterbrochen; die Hütte hebe sich unharmonisch von der Umgebung ab. Die Landschaft sei im Bereich nördlich der Siedlung bis zur Hütte und daran anschließend im näheren Umkreis von jeder Bebauung frei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er eine in wirtschaftlicher Absicht betriebene Landwirtschaft nicht ausübe. Die Hütte werde als Unterstand für diverse Geräte zur land- und forstwirtschaftlichen Bearbeitung benötigt. Der Amtssachverständige der Landwirtschaft habe ausgeführt, dass der Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Wirtschaftlichkeit und keine wirtschaftliche Absicht zugeschrieben werden könne. Die Errichtung der Hütte sei somit nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich. Sie wäre nach ihrer Bauart auch eher zur Aufenthalts- oder Wohnnutzung geeignet als zum Einstellen von Maschinen und Geräten bzw. zur Lagerung von Betriebs- oder Futtermitteln. Eine funktionale Notwendigkeit zur Errichtung der Hütte aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft sei somit nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht ausübe. Zur Unterbringung der Geräte für die Bewirtschaftung seines Grundstückes im Ausmaß von knapp über 6.000 m2 sei die Errichtung einer Hütte nicht erforderlich, da diese Geräte (Sensen, Rechen, Heugabeln, Sägen) entweder zu den Arbeiten mitgebracht oder in einer Truhe am Grundstück gelagert werden könnten. Es sei somit der Tatbestand der Zersiedelung gegeben, weil eine Bebauung außerhalb einer geschlossenen Siedlung ohne funktionales Erfordernis vorliege. Eine ortsplanerische Konzeption sei für die Errichtung der Hütte ebenfalls nicht gegeben, weil entsprechend der Widmung ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Gebäude errichtet werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. dürfen Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

  1. a) das Landschaftsbild nachhaltig beeinflusst würde,
  2. b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

    c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

    Nach § 9 Abs. 3 lit. a leg. cit. ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.

    Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die (bereits vorgenommene) Errichtung eines Gebäudes bedürfe im vorliegenden Fall keiner Bewilligung, weil die in Anspruch genommene Grundfläche nicht im Sinne de § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG in der freien Landschaft liege. Zwischen dem Geräteschuppen und der Siedlung befinde sich nämlich eine Wiese mit Kirsch- und Nussbäumen. Dies sei "ganz klar ein Obstgarten. Daraus ist jedoch erkennbar, dass die bestehenden Gebäude keineswegs exakt in sich abgeschlossen sind, sondern sich im unmittelbaren Nahbereich der Gebäude sowohl Obstgärten als auch der Geräteschuppen befindet, welcher daher ganz eindeutig noch zur bestehenden Siedlung dazu gehört". Auch aus den Darlegungen der Amtssachverständigen ergebe sich, dass die bestehenden Gebäude und der dahinter liegende Wald eine Einheit bildeten. Der Geräteschuppen liege auch deshalb nicht in der freien Landschaft. Der Bescheid sei mangelhaft, weil Feststellungen" über die räumliche Anordnung der Gebäude und deren Lage, Anordnung und Beziehung untereinander fehlen"; ohne solche Feststellungen könne jedoch nicht gesagt werden, dass es sich um eine "in sich abgeschlossene Siedlung" handle, für die es keine "Erweiterungsmöglichkeiten" gebe. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen angestellt, hätte sich herausgestellt, dass die vorhandenen Gebäude zwar eine Siedlung, jedoch keinesfalls eine in sich abgeschlossene Siedlung darstellten. Sie wäre dann zu der Auffassung gelangt, dass der Geräteschuppen des Beschwerdeführers noch in diesem Siedlungsbereich liege.

    Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG wird der Bereich "geschlossener Siedlungen" begrenzt durch eine (gedachte) Verbindungslinie zwischen jenen Gebäuden - und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen -, die die äußere Begrenzung des als Siedlungsgebiet in Betracht kommenden Bereiches darstellen. Alles, was außerhalb dieser Verbindungslinien liegt, gehört zur freien Landschaft. Hiebei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, in welcher Entfernung ein geplantes Objekt von dieser Begrenzung des geschlossenen Siedlungsbereiches errichtet werden soll. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Krnt NatSchG erwähnen zwar eine Entfernung; dies bezieht sich aber nicht auf die Frage, wie weit ein geplantes Objekt vom geschlossenen Siedlungsbereich entfernt sein darf, um noch diesem Bereich zugeordnet werden zu können, sondern darauf, wie weit bestehende Gebäude voneinander entfernt sein dürfen, um als im geschlossenen Siedlungsgebiet gelegen angesehen werden zu können (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0180).

    Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides liegt zwischen dem Geräteschuppen und den in einem Siedlungszusammenhang stehenden Gebäuden eine mit vereinzelten Obstbäumen bestehende Mähwiese in einer Längenausdehnung von 80 m. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es sich bei der so beschriebenen Wiese um eine - innerhalb des durch die Gebäude bestimmten Siedlungszusammenhanges - "zu den Gebäuden gehörende besonders gestaltete Fläche" im Sinne des oben dargelegten Begriffes handle. Auch die Darlegungen der Beschwerde, die die in Rede stehende Fläche als "Obstgarten" im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage erscheinen lassen sollen, bestreiten nicht, dass die in Rede stehende Fläche außerhalb der maßgeblichen, die äußere Begrenzung der geschlossenen Siedlung darstellenden Verbindungslinien liegt; darauf deuten auch jene Darlegungen der Beschwerde hin, die die Bebauung der in Rede stehenden Fläche als "Erweiterung" des Siedlungsgebietes - die schon begrifflich eine Inanspruchnahme der (bis dahin) "freien Landschaft" voraussetzt - darstellen.

    Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen einer Zersiedelung im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG angenommen. Insbesondere habe die belangte Behörde dem Begriff der "funktionalen Erforderlichkeit" einen falschen Inhalt, nämlich im Sinne der Erforderlichkeit für eine nach wirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtete Tätigkeit, unterstellt. Die funktionale Erforderlichkeit des bereits errichteten Geräteschuppens ergebe sich im vorliegenden Fall gerade aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt sei und über keine entsprechenden Unterbringungsmöglichkeiten für Maschinen und Geräte verfüge.

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 99/10/0177) ist für die Beurteilung, ob durch die Errichtung eines Gebäudes, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, entscheidend, ob das Gebäude einem funktionalen Erfordernis dient, im vorliegenden Fall daher - wie der Beschwerdeführer behauptet - für die Bewirtschaftung der in seinem Eigentum stehenden Fläche erforderlich ist. Dabei kommt es nicht auf subjektive, d.h. in der Person des Grundeigentümers gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung der Fläche ohne Hütte bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon auf Grund der geringen Größe der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Fläche (6.000 m2), die nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bearbeitet wird, dass für die Errichtung einer Gerätehütte kein funktionales Erfordernis besteht. Der Beschwerdeführer ist auch den Darlegungen des Amtssachverständigen, dass die für die Bearbeitung der Fläche erforderlichen Geräte mitgebracht oder in einer Truhe verwahrt werden könnten, nicht konkret entgegengetreten.

    Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines funktionalen Erfordernisses an der Errichtung der Gerätehütte verneint hätte.

    Auch die Darlegungen der Beschwerde, wonach das Vorhaben der ortsplanerischen Konzeption entspreche, weil die Gemeinde mitgeteilt habe, dass gegen das Vorhaben keine Einwände bestünden, sind nicht zielführend.

    Gemäß § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

    Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a Gemeindeplanungsgesetz ist das Grünland, unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit (nur) in den - hier nicht anzuwendenden - Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt.

    Es ist unbestritten, dass die in Rede stehende Fläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland-Landwirtschaft gewidmet ist. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde das Merkmal der "funktionalen Erforderlichkeit" im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG zu Recht verneint hat, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bebauung der ortsplanerischen Konzeption entspräche.

    Schließlich macht die Beschwerde geltend, es sei bereits auf Grund des Umstandes, dass die Gerätehütte am Waldrand liege und im Halbkreis von sechs Fichten und zwei Nussbäumen umgeben sei, ersichtlich, dass eine allfällige nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder die Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes durch Vorschreibung von Auflagen, nämlich die Vorschreibung weiterer Bepflanzungen, beseitigt werden könnte.

    Damit verkennt die Beschwerde, dass eine Bewilligung mit Auflagen im Grunde des § 9 Abs. 8 Krnt NatSchG nur in den Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0180); überwiegende öffentliche Interessen im Sinne dieser Gesetzesstelle wurden im Beschwerdefall nicht geltend gemacht.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

    Im Hinblick auf diese Erledigung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

    Wien, am 27. August 2002

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