AWG 2002 §6 Abs1 Z2
AWG 2002 §6 Abs4
ALSAG 1989 §10 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1363.2.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx und xxx vom 13.08.2020, Zahl: xxx, wegen Aufhebung des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020, Zahl: xxx, mit dem über einen Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 abgesprochen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt
a. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 28.11.2019 begehrte die – rechtsanwaltlich vertretene – xxx (fortan: Beschwerdeführerin), der Landeshauptmann von Kärnten möge gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 feststellen, dass näher bezeichnetes Tunnelausbruchmaterial in einer Menge von 58.588,50 Tonnen mangels Vorliegen der subjektiven und der objektiven Abfalleigenschaft keinen Abfall darstellt, in eventu, dass durch Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. bestimmungsgemäßen Verwendung und Substitution von Rohstoffen das Abfallende eingetreten ist.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Kärnten den Bescheid vom 02.07.2020, Zahl: xxx, mit dem unter Spruchpunkt I. festgestellt wurde, dass die Verwendung des Tunnelausbruchmaterials nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. bezeichneten Einreichunterlagen eine zulässige Verwertungsmaßnahme darstellt und dieses somit nicht als Abfall zu qualifizieren ist.
Diesen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020 hob die xxx und xxx (fortan: belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit dem Bescheid vom 13.08.2020, Zahl: xxx, auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin wäre zum Zeitpunkt der Stellung ihres Feststellungsantrags nicht (mehr) Verfügungsberechtigte des Tunnelausbruchmaterials gewesen und daher nicht antragslegitimiert. Der Landeshauptmann von Kärnten hätte daher den Antrag mangels Antragslegimitation zurückweisen müssen und ihn nicht inhaltlich behandeln dürfen. Entscheidend für die Frage der Verfügungsberechtigung sei allein der Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Rechtschutzproblem werde durch diese Rechtsansicht nicht geschaffen, weil – unabhängig von Feststellungsanträgen nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 – auch Feststellungsanträge nach § 10 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (fortan: ALSAG) von jedem „in Betracht kommenden Beitragsschuldner“ gestellt werden könnten. Diese Möglichkeit wäre auch der Beschwerdeführerin unbenommen. Die inhaltliche Entscheidung über einen Antrag, der mangels Antragslegitimation zurückzuweisen ist, belaste den Bescheid genauso mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit wie ein materiell-rechtlicher Fehler.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die Beschwerde vom 18.08.2020. In dieser wird – nach Darlegung des Sachverhalts – begründend ausgeführt, dass der Landeshauptmann nach § 6 AWG 2002 nicht nur auf Antrag des Verfügungsberechtigten, sondern auch von Amts wegen einen Feststellungsbescheid erlassen könne. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht antragslegitimiert gewesen wäre, schade dies nicht, weil der Landeshauptmann von Kärnten ohnehin auch von Amts wegen einen Feststellungsbescheid erlassen hätte können. Zudem sei der Inhalt des Bescheides nicht rechtswidrig, eine fehlende Antragslegitimation allein bewirke keine inhaltliche Rechtswidrigkeit eines (auch) von Amts wegen zu erlassenden Bescheids. Mit „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ wären nur materiell-rechtliche Mängel gemeint, die Frage der Antragslegitimation sei demgegenüber aber dem Verfahrensrecht zuzuordnen und existiere insoweit kein Aufhebungstatbestand. Im Übrigen bestehe eine Antragslegitimation nicht nur dann, wenn im Antragszeitpunkt eine Verfügungsberechtigung über die fragliche Sache gegeben sei, sondern auch bei vergangener und zukünftiger Verfügungsberechtigung. Wäre dies nicht der Fall, würde ein Rechtschutzproblem bestehen, weil nicht in jedem Fall – etwa nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AWG 2002 – ein Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG gestellt werden könne. Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 wären im Übrigen gegenüber Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG die spezielleren und geeigneteren sowie ökonomischeren Verfahren, zumal lediglich die antragstellende Partei Parteistellung besitze. Die Rechtsprechung zu § 10 ALSAG betreffend die Frage der Antragslegitimation von Personen, die erst in Zukunft verfügungsberechtigt sein werden, sei zudem auf Feststellungsanträge nach § 6 AWG 2002 zu übertragen.
b. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erwarb vor Antragstellung Tunnelausbruchmaterial in einer Menge von 58.588,50 Tonnen, welches aus dem Baulos KAT 3 des xxxtunnels stammt. Dieses Material wurde von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen eines Bauvorhabens am Betriebsgelände der xxx in der Stadtgemeinde xxx verwendet. Mit dem Material wurde eine Geländekorrektur bzw. Geländeverfüllung vorgenommen. Dieses Bauvorhaben verfügt über eine von der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 07.07.2015, Zahl: xxx, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung. Weiters wurde dieses Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters von xxx vom 30.09.2015, GZ: xxx, sowie mit Änderungsbescheid vom 3.11.2017, GZ: xxx, baurechtlich bewilligt. Darüberhinaus wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.04.2016, Zahl: xxx, der xxx die entsprechende wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern in den xxx-Bach für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, „dass es sich bei dem von der antragstellenden Partei von der xxx erworbenen und auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zur Durchführung einer Geländekorrektur im Rahmen der Errichtung eines Parkplatzes verwendeten Tunnelausbruchs in einer Menge von 58.588,50 Tonnen mangels Vorliegen der subjektiven und der objektiven Abfalleigenschaft um keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, in eventu dass durch Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung und Substitution von Rohstoffen das Abfallende eingetreten ist“.
Mit Bescheid vom 02.07.2020, Zahl: xxx, stellte der Landeshauptmann von Kärnten nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in Spruchpunkt I. fest, „dass die Verwendung des Tunnelausbruchmaterials im beantragten Ausmaß von rund 58.588,50 Tonnen nach Maßgabe der vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellenden, unter Spruchteil II.) in diesem Bescheid bezeichneten Einreichunterlagen, eine zulässige Verwertungsmaßnahme darstellt und daher nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002, idgF, zu qualifizieren ist.“
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den unbedenklichen Verwaltungsakten des Landeshauptmanns von Kärnten und der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen. Unzweifelhaft steht fest und ist auch unstrittig, dass das verfahrensgegenständliche Tunnelausbruchmaterial aus dem Baulos KAT 3 des xxxtunnels stammt, von der Beschwerdeführerin vor Antragstellung erworben und das gesamte Material in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen eines Bauvorhabens am Betriebsgelände der xxx in der Stadtgemeinde xxx für die Vornahme einer Geländekorrektur bzw. Geländeverfüllung verwendet wurde. Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 mit Schriftsatz vom 28.11.2019 stellte.
III. Rechtliche Beurteilung
a. Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 AWG 2002 lautet:
Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. […],
hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.
§ 6 Abs. 4 AWG 2002 lautet:
Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
b. Erwägungen
1.
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist vom Landeshauptmann (unter anderem) entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.
Das Gesetz legt selbst nicht fest, wer als „Verfügungsberechtigter“ im Sinne von § 6 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0056). Verfügungsberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 AWG 2002 ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen kann (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0056 zur Frage des Vorbehaltskaufs). In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufwies als im Antragszeitpunkt. Im Hinblick auf die Antragslegitimation ist die entscheidende Frage, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung über den Feststellungsgegenstand verfügungsberechtigt war (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).
„Verfügungsberechtigt“ und antragslegitimiert im Sinne von § 6 Abs. 1 AWG 2002 ist daher (nur) jene Rechtsperson, die im Antragszeitpunkt rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen kann, und nicht auch eine andere Rechtsperson, die dies zu einem anderen Zeitpunkt davor konnte. Für diese Lösung spricht nicht zuletzt auch der Wortlaut von § 6 Abs. 1 AWG 2002, der vom Antrag des Verfügungsberechtigten spricht und damit auf eine einzige Rechtsperson abstellt, und nicht (auch) auf weitere, vergangene oder zukünftige Verfügungsberechtigte, weil es diesfalls im Gesetzestext „auf Antrag der Verfügungsberechtigten“ lauten müsste.
Die Beschwerdeführerin war zum Antragszeitpunkt infolge des Einbaus des Tunnelausbruchmaterials auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in den Jahren 2015 und 2016 unstrittig nicht (mehr) verfügungsberechtigt über den Feststellungsgegenstand. Dass sie dies zu einem anderen Zeitpunkt davor war, bewirkt jedoch keine Antragslegitimation ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt (im Jahr 2019).
Es mag zwar zutreffen, dass in Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG nicht nur über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen ist, sondern auch über erst zu verwirklichende Sachverhalte abgesprochen werden kann, weil gerade dies die gewünschte erhöhte Planungssicherheit aus Sicht des „in Betracht kommenden Beitragsschuldners“ verlangt; zumal Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG den Zweck haben, zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beizutragen (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089 und VwGH 26.08.2015, Ra 2015/16/0075). Ob diese Rechtsprechung auch auf Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 zu übertragen ist, kann fallbezogen jedoch dahingestellt bleiben, weil der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2019 nicht zukunftsgerichtet war – im Hinblick auf einen erst zu verwirklichenden Sachverhalt – sondern vergangenheitsbezogen.
Insoweit stellt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten aber auch keine Rechtschutzproblematik, weil es der Beschwerdeführerin konkret unbenommen bleibt, als in Betracht kommende Beitragsschuldnerin einen Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG zu stellen, mag dies für sie auch im Hinblick auf die Parteistellung der Zollbehörden als wenig(er) „ökonomisch“ erscheinen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen, wonach in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AWG 2002 gar kein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG eingeleitet werden könnte, entgegenzuhalten, dass die Abfalleigenschaft dann ohnehin im bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist und sich der Zweck des Feststellungsverfahrens, das lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, in diesem Zusammenhang von vornherein nicht (mehr) verwirklichen lässt.
2.
Bei auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand; in diesem Fall ist es Sache des Antragstellers, die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, nach deren Beschaffenheit und Menge zu spezifizieren (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0068). Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstands sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben (erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).
Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin den Feststellungsantrag vom 28.11.2019 gestellt und in diesem die Sache, auf die sich die Feststellung beziehen soll, spezifiziert. Der Landeshauptmann von Kärnten hat dann mit dem Bescheid vom 02.07.2020 ausweislich der Formulierung in Spruchpunkt I. („… auf Antrag … vom 28.11.2019…“) explizit über diesen Antrag abgesprochen. Er hat demgegenüber weder eine Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Material von Amts wegen getroffen, noch lässt sich der Spruch entsprechend umdeuten. Ob dem Landeshauptmann abstrakt die Möglichkeit eingeräumt ist, Feststellungen nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 von Amts wegen zu treffen, bleibt insoweit ohne Belang.
3.
Gemäß § 6 Abs. 4 AWG 2002 können Feststellungsbescheide von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.
Diese Bestimmung wurde durch die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, in die Vorgängerbestimmung des Abfallwirtschaftsgesetz 1990 insoweit gleichlautend aufgenommen und halten die Materialien dazu fest, dass es für Feststellungsbescheide eine Korrekturmöglichkeit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geben soll, weil unterschiedliche Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide auf der Ebene der Verwaltungsbehörden (damals: Bezirksverwaltungsbehörden) österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen (RV 1201, GP XX, 20). Die Materialien zum AWG 2002 (RV 984, GP XXI, 89) verweisen auf diesen Zweck und sprechen davon, dass im Hinblick auf eine einheitliche Rechtslage sowie einheitliche Umwelt- und Wettbewerbsbedingungen das Aufsichtsrecht „beibehalten“ werden soll.
Weder aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 noch aus den Materialien lässt sich schließen, dass der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids einschränkend (im Sinne des Beschwerdevorbringens) auf ausschließlich materiell-rechtliche Gesichtspunkte zu interpretieren ist. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass etwa der gleichlautende § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auch Anwendung findet, wenn ein Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht aufgreift oder bei sekundären Verfahrensmängeln [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 42 VwGG, Rz 4 mH zur Rsp]. Auch hiebei handelt es sich daher um „Rechtswidrigkeiten des Inhalts“.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die fehlende Antragslegitimation der Beschwerdeführerin als Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids im Sinne von § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 aufgegriffen hat.
4.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Grundsätzlich besteht demnach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verhandlungspflicht, jedoch vertritt der EGMR die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann oder etwa dann, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (VwGH 31.05.2012, 2012/06/0081, VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, jeweils mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
Trotz Vorliegen eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von keiner Verhandlungspflicht auszugehen: Diese besteht nämlich insbesondere dann nicht, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen sind, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wären. Zudem wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085). Vielmehr ist der maßgebliche Sachverhalt unstrittig und sind ausschließlich Rechtsfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beantworten gewesen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
