LVwG Kärnten KLVwG-2914/2/2018

LVwG KärntenKLVwG-2914/2/20181.2.2019

BauO Krnt §22
BauO Krnt §23 Abs1
BauO Krnt §23 Abs2
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §23 Abs3a
BauO Krnt §23 Abs4
BauO Krnt §23 Abs7
BauO Krnt §24

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2914.2.2018

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxxüber die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.11.2018, Zahl: xxx, zu Recht.

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.11.2018, Zahl: xxx, wird dahingehend geändert, dass der Spruch wie folgt lautet:

„Die Berufung von xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.04.2016, Zahl: xxx, mit welchem dem Bauwerber xxx für die Ergänzungspläne für den bewilligten Zu- und Umbau beim bestehende Wohnhaus auf der xxx, KG xxx Baubewilligung erteilt wurde, wird mangels Parteistellung

z u r ü c k g e w i e s e n .“

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO bekanntgegeben, dass xxx (Bauwerber) mit Eingabe vom 03.03.2015 um die Bewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx, angesucht hat. Die direkten Anrainer, sohin auch der nunmehrige Beschwerdeführer, wurden nachweislich persönlich verständigt. Der gegenständliche RSb-Brief weist eine Fertigung des Beschwerdeführers mit 31.03.2015 auf.

 

Dem Schreiben vom 30.03.2015 ist zu entnehmen, dass zur Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen der Anrainer bzw. Parteien ihnen gemäß § 24 lit. a K-BO die Gelegenheit eingeräumt wird, in das bei der Baubehörde aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollten sie davon nicht Gebrauch machen, so verlieren sie die Parteistellung. Weiters enthält die Kundmachung einen Hinweis auf § 24 lit. d K-BO, wonach bei Vorliegen diverser gesetzlicher Voraussetzungen die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann.

 

Einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 02.04.2015 Akteneinsicht genommen hatte.

 

Einer Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass die dem Schreiben vom 30.03.2015 zu Grunde liegenden Planunterlagen durch eine neue Einreichung gegenstandslos geworden sind. Es würde ein neuer Plan vorliegen, welcher mit dem Anrainer abgestimmt sei. Der bautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass dem Ansuchen gemäß Baubeschreibung und Einreichung betreffend Verringerung der Abstandsflächen nach § 9 K-BO stattgegeben werden könne. Zusätzlich schrieb der bautechnische ASV Auflagen für die Bewilligung vor.

 

Die genannten Austauschunterlagen datieren mit 16.04.2015 (Eingangsstempel der Stadtgemeinde xxx).

 

Weiters liegt dem Akt ein Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers, datiert mit 07.04.2015 bei, welchem zu entnehmen ist, dass dem Einreichplan vom 29.01.2015 nicht zugestimmt werde. Es müsse – wie vereinbart – das Wohnhaus im Abstand von 1,2 m zur Eingangsfassade sein. Weiters wird in diesem Schreiben ausgeführt „(2) Eingereichter Plan 2,5 m zur Eingangsfassade“. Unter „(3) steht „Zustimmung nur unter Punkt (1), ansonsten Einspruch“.

 

Mit Kundmachung vom 04.05.2015 wurde eine Verhandlung für Donnerstag, den 21. Mai 2015 vor Ort anberaumt. Dieser Verhandlung lagen die Einreichunterlagen vom 16.04.2015 zu Grunde.

 

Der Beschwerdeführer wurde nachweislich zu dieser Verhandlung mittels RSb-Briefsendung geladen (Übernahmebestätigung 06.05.2015).

 

Der Beschwerdeführer war persönlich bei der Verhandlung anwesend und brachte vor, dass gegen das geplante Bauvorhaben keine Einwendungen bestehen. Dem Ansuchen des Bauwerbers auf Verringerung der Abstandsflächen nach § 9 K-BO könne stattgegeben werden. Weiters gab der bautechnische Amtssachverständige Auflagenpunkte zu Protokoll.

 

Der baurechtliche Bewilligungsbescheid für die Zu- und Umbauten beim Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx, vom 08.06.2015, Zahl: xxx, erwuchs in Rechtskraft. Die Einreichunterlagen vom 16.04.2015 wurden somit bewilligt.

 

Mit Schreiben vom 16.07.2015 meldete die bauausführende Firma gemäß § 31 K-BO im Namen des Bauwerbers, dass mit dem Zu- und Umbau beim Wohnhaus am 20. Juli 2015 begonnen werde.

 

Mit Schreiben vom 27.07.2015 zeigte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH xxx, bei der Baubehörde an, dass der Bauwerber die Bauausführung nicht bewilligungskonform tätige. Er ersuche, das Bauvorhaben einzustellen bzw. den Bauwerber zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen.

 

In einem Aktenvermerk vom 28.07.2015 wurde durch die Baubehörde I. Instanz festgehalten, dass im Zuge einer baupolizeilichen Nachschau am 27.07.2015 der Bauwerber auf der Baustelle angetroffen wurde. Von diesem sei mitgeteilt worden, dass er keineswegs mit der Bauausführung von der Baubewilligung abweiche. Es sei vereinbart worden, dass zur Dokumentation der baubewilligungskonformen Ausführung vom Bauwerber ein entsprechender Plan (Schnitt Nord-Süd) erstellt und an die Baubehörde bis 07.08.2015 übermittelt werde.

Ein entsprechender Plan wurde durch den Bauwerber am 04.08.2015 bei der Baubehörde eingebracht. Der Plan selbst datiert mit 29.07.2015.

 

Der bautechnische Amtssachverständige führte zu diesem Änderungsplan im E-Mail vom 04.08.2015 aus, dass im Plan das Kellergeschoss dargestellt sei, aus welchem ersichtlich werde, dass Stützen im Westen und Osten der bestehenden Garageneinfahrt errichtet werden sollen. Die dargestellten Stützen wären im Zuge der Polierplanung auf Grund statischer Berechnungen notwendig geworden, damit das Vorhaben wie mit Bescheid vom 08.06.2015 bewilligt, errichtet werden könne. Der von der Änderung betroffene Bereich liege teilweise unter dem im Plan dargestellten Urgelände, die Säulen innerhalb der bewilligten Bausubstanz. Im Zuge einer Erstprüfung könne eine Abweichung zu den Bestimmungen des § 4 K-BV (Abstände) nicht festgestellt werden. Ein Ortsaugenschein seitens des Amtssachverständigen hätte nicht stattgefunden. Die zur bewilligten Einreichung geänderte Bauausführung wäre aus seiner Sicht im Zuge einer Änderungseinreichung (Baubeschreibung, Statik, Planunterlagen und Unternehmerbestätigung) der Baubehörde vorzulegen.

 

Dies wurde durch die Baubehörde mit Schreiben vom 12.08.2015 dem Bauwerber mitgeteilt. Als Frist für die Einreichung der Unterlagen wurde der 28.08.2015 vorgemerkt.

 

In weiterer Folge liegt ein undatiertes Baubewilligungsansuchen dem Akt bei, welchem zu entnehmen ist, dass der Bauwerber um baurechtliche Bewilligung für die Ergänzung zum Bescheid vom 08.06.2015 ansuche.

 

Einer Aktennotiz des bautechnischen Amtssachverständigen vom 01.09.2015 ist zu entnehmen, dass die vorgelegte Einreichung vom 27.08.2015 Planänderungen im Kellergeschoss aufzeige. Betroffen sei das Innere des neu entstandenen Carports, die Änderung sei auf Grund statischer Berechnungen notwendig geworden. Im Erdgeschoss und im Obergeschoss werden keine Änderungen angezeigt. Zum Projekt würden keine neuen Auflagen formuliert werden. Die Auflagen des Bescheides vom 08.06.2015 würden aufrecht bleiben.

 

Mit Kundmachung vom 03.11.2015 wurde eine Verhandlung für die gegenständlichen Änderungen für den 24.11.2015 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde darüber nachweislich mittels RSb-Briefsendung verständigt.

 

Bei der Verhandlung am 24.11.2015 waren der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter persönlich anwesend. Er brachte schriftlich folgende Einwendungen vor:

 

„1.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben werden die Abstandsflächen nicht eingehalten. Es handelt sich um einen Zubau, worunter jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen ist. Der zu bewilligende Zubau kann auch nicht als Carport oder Nebengebäude qualifiziert werden. So liegt ein Gebäude vor, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden kann und durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten. (VwGH vom 23.1.1990, 89/06/0042)

 

Das gegenständliche Bauwerk kann auch deshalb nicht als Carport qualifiziert werden, weil eine raumbildende Anlage vorliegt. (VwGH 4.7.2000, 2000/05/0081) Selbst wenn das Gebäude daher zum Einstellen von Fahrzeugen genutzt werden sollte, ist es wie ein Anbau zu qualifizieren, sodass der in der Bauordnung vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist.

 

Es werden auch die Oberflächenwässer nicht ordnungsgemäß auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. So werden die auf den Dächern und Terrassen anfallenden Wässer zum Grundstück des Anrainers hin abgeleitet.

 

2.

Aus den Einreichplänen ergibt sich, dass der Bauwerber die Terrassen auch begehen will. Dies ist jedoch zu untersagen, da ein Begehen nur dann zulässig wäre, wenn entsprechende Absturzsicherungen in Form von Geländern, Brüstungen oder Attika errichtet werden. Derartige Aufbauten sind jedoch bei der für die Ermittlung der Abstandsflächen zugrunde zu legenden Höhe zu berücksichtigen und spricht sich der

Anrainer daher gegen die Bewilligung von Aufbauten auf den Terrassen aus.

 

Dem beantragten Bauvorhaben wird daher die Bewilligung zu versagen sein.“

 

Der bautechnische Amtssachverständige hielt bei der Verhandlung Folgendes fest:

 

„Die Auflagen und Hinweise des Baubescheides vom 08.06.2015, Zahl: xxx, bleiben vollinhaltlich bestehen. Der Plan für das Kellergeschoss stellt eine Ergänzung zu den bewilligten Bauplänen dar und entspricht der Kärntner Bauordnung. Die Abstände in der Natur des bewilligten Gebäudes, inkl. des Kellergeschosses, entsprechen ebenfalls der Kärntner Bauordnung. Ausdrücklich wird festgehalten, dass sämtliche Oberflächenwässer, auch die der Terrasse, gesammelt und für den Nachbar auf unschädliche Art und Weise zur Versickerung gebracht werden.

 

Mit E-Mail vom 11.01.2016 fragte die Baubehörde I. Instanz beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach, ob von seiner Seite noch eine Stellungnahme abgegeben werde.

Mit Bescheid vom 14.04.2016, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die baurechtliche Bewilligung für die Ergänzungspläne vom 27.08.2015 erteilt.

 

Der Zustellverfügung des Bescheides ist zu entnehmen, dass dieser nachweislich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergehen sollte. Ein entsprechender Rückschein liegt jedoch dem Akt nicht bei.

 

Einem E-Mail der Baubehörde I. Instanz vom 13.06.2017 ist zu entnehmen, dass mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonischer Kontakt bestand und dass diesem Unterlagen digital übermittelt wurden. Es wird festgehalten, dass von der Rechtsanwaltskanzlei xxx kein Rückschein vorliege.

 

Mit Fax vom 26.06.2017 brachte daraufhin der Beschwerdeführer eine Berufung gegen den Baubescheid vom 14.04.2016 ein. Er führt aus, dass er anlässlich der Bauverhandlung am 24.11.2015 Einwendungen fristgerecht erhoben hätte. Die Baubewilligung vom 14.04.2016, in welcher diese Einwendungen als unbeachtlich qualifiziert worden wären, wäre ihm jedoch nie zugestellt worden. Seine Ermittlungen hätten ergeben, dass dem Bauakt kein Rückschein für die Übermittlung beiliege. Tatsächlich sei die Baubewilligung auch nie beim Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter eingelangt. Es liege daher keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Qualifiziere man nunmehr die Übermittlung des Baubescheides mit E-Mail vom 13.06.2017 als Zustellung, so wäre die Berufungsfrist nunmehr gewahrt.

 

Mit einem Schreiben vom 16.08.2017 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bauwerber zu einer Aussprache am 29.09.2017 (wohl gemeint 29.08.2017) eingeladen.

 

Ein Protokoll über diese Aussprache liegt dem Akt nicht bei, es wird lediglich in einem E-Mail, datiert mit 29.08.2017 festgehalten, dass in der gegenständlichen Bauangelegenheit am 29.08.2017 um 09:00 Uhr eine Aussprache vor der Baubehörde I. Instanz stattgefunden habe. Teilnehmer waren Herr xxx als Vertreter von Herrn xxx, Herr xxx, Herr xxx und Herr xxx sowie der Vertreter der Baubehörde I. Instanz. Nach eingehender und intensiver Diskussion hätten sich xxx und xxx per Handschlag bei Herrn xxx entschuldigt. Vereinbart sei worden, dass die Berufung zurückgezogen wird, Herr xxx die Rechtsanwaltskosten von Herrn xxx in der Höhe von € 2.000,-- übernehme und über den Einfahrtsbereich von xxx ein Dienstbarkeitsvertrag (wechselseitig) erstellt und grundbücherlich eingetragen werde. Die Kosten hierfür würden im Verhältnis 50:50 geteilt werden. Ein entsprechendes Schreiben würde von xxx verfasst und übermittelt werden.

 

Das im gegenständlichen Mail angekündigte Schreiben des Rechtsanwaltes xxx liegt dem Akt nicht bei.

 

Mit 29.08.2017 meldete der Bauwerber die Vollendung des Bauvorhabens bei der Baubehörde I. Instanz. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 22.01.2018 aufgefordert, weitere erforderliche Unterlagen für die Bauvollendungsmeldung vorzulegen. Diese Unterlagen wurden vom Bauwerber bis 05.02.2018 vorgelegt und wurde mit Bestätigung vom 16.04.2018 festgehalten, dass die Baubehörde nach Meldung der Vollendung des Bauvorhabens bestätigt, dass gemäß § 40 Abs. 2 K-BO die Belege nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c leg.cit. vollständig beigebracht wurden.

 

Mit Schreiben vom 23.05.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens, da eine einvernehmliche Einigung mit dem Bauwerber gescheitert sei.

 

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 21.11.2018 wurde durch die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.04.2016 als verspätet zurückgewiesen. Als Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, dass die baurechtliche Änderungsbewilligung vom 14.04.2016 nicht nachweislich dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Dem Bauwerber gegenüber erwuchs die Baubewilligung jedoch in Rechtskraft. Der Bauwerber hätte bereits am 16.07.2015 die Meldung erstattet, dass mit dem Bauvorhaben begonnen werde. Die Frist des § 23 Abs. 7 K-BO sei dadurch ausgelöst worden. Eine weitere Baubeginnsmeldung wäre nicht mehr ergangen, zumal der Behörde durch die Baubeginnsmeldung vom 16.07.2015 bereits bekannt war, dass mit den Ausführungen des Bauvorhabens begonnen wurde. Der Beschwerdeführer hätte im Zuge der Bauverhandlung vom 24.11.2015 Einwendungen vorgebracht, sich jedoch in weiterer Folge gegen die bereits gesetzten Bautätigkeiten des Bauwerbers im Zeitraum von November 2015 bis zur Einbringung seiner Berufung im Juni 2017 jedoch nicht mehr ausgesprochen., Vielmehr wäre jedoch sogar der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 11.01.2016 darüber informiert worden, dass die Erstellung des Baubescheides gerade in Bearbeitung sei. Es sei daher die von ihm in der Verhandlung angekündigte ergänzende Stellungnahme zeitnah der Behörde vorzulegen. Auf dieses Schreiben hätte jedoch der Beschwerdeführer nicht reagiert. „Übergangene Parteien“ gemäß § 23 Abs. 7 K-BO hätten jedoch lediglich die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres ihre Rechte geltend zu machen. Dies wäre im vorliegenden Fall nicht geschehen.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2018, bei der Behörde eingelangt am 18.12.2018, brachte der Beschwerdeführer daraufhin seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018 ein. In der Beschwerde wird nach Ausführungen hinsichtlich des Verfahrens Folgendes ausgeführt:

 

„Die Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO hat nicht den Sinn und Zweck rechtswidrige Bauvorhaben zu sanieren.

 

Die belangte Behörde führt selbst aus, dass Schutzzweck der Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO insbesondere ist, dass der Konsensinhaber ab einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherheit haben soll, dass der seiner baulichen Anlage zugrundeliegende Konsens bestandskräftig ist und bleibt. Demzufolge soll die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten durch übergangene Anrainer zeitlich befristet werden, damit diese nicht noch Jahre nach der gegenüber dem Bauwerber eingetretenen Rechtskraft die Baubewilligung bekämpfen können. Voraussetzung für diesen Schutz des Bauwerbers ist aber, dass dieser nach Rechtskraft der Baubewilligung den Beginn seiner Arbeiten auch bei der Baubehörde angezeigt hat und ab diesem Zeitpunkt ein weiteres Jahr verstrichen ist. Im vorliegenden Fall hat der Bauwerber jedoch bereits lange vor Erteilung der Rechtskraft der Baubewilligung mit seinen Arbeiten begonnen und hätte daher an sich die Baubehörde von amtswegen einschreiten müssen um den konsenswidrigen Zustand zu beseitigen. Von einer Schutzwürdigkeit oder gar Gutgläubigkeit des Bauwerbers kann daher wohl nicht die Rede sein. Schutzwürdig ist vielmehr der Beschwerdeführer, dessen Nachbar mit einem nicht bewilligten Bauvorhaben begonnen hat, gegen welches die Baubehörde nicht eingeschritten ist. Den verfrühten und eindeutig rechtswidrigen Baubeginn noch dahingehend zu belohnen, dass es dem Bauwerber erlassen wird, nach Erlangung der Baubewilligung eine Baubeginnsmeldung zu erstatten und die dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte unter Hinweis auf die Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO zu beschränken ist jedenfalls nicht rechtmäßig.

 

Die Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO kann auch nur dahingehend verstanden werden, dass dem Anrainer durch die Anzeige des Baubeginns und dadurch, dass mit den Arbeiten tatsächlich "begonnen" wird klar sein muss, dass der Bauwerber zwischenzeitig eine Baubewilligung erhalten hat. Demzufolge soll neben der Erlangung des Rechtes auch die tatsächliche Inanspruchnahme dieses Rechtes durch die Bauausführung selbst manifestiert und erkennbar werden. Das trifft jedoch im gegenständlichen Fall nicht zu, da das Bauwerk bereits vorhanden war, als die nunmehr angefochtene Baubewilligung erteilt worden ist. Dieser Umstand wird von der Baubehörde im angefochtenen Bescheid verschwiegen und fehlt es daher an den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen. Dies stellt eine sekundäre Mangelhaftigkeit dar.

 

Die Jahresfrist des § 23 Abs. 7 K-BO kann nämlich nur im Zusammenhang mit einem Baubeginn gesehen werden, der erst nach Erteilung der Baubewilligung stattgefunden hat.

 

Völlig haltlos ist auch die Begründung der belangten Behörde, dass sich der Berufungswerber nach der Bauverhandlung vom 24.11.2015 gegen die gesetzten Bautätigkeiten des Bauwerbers bis zur Einbringung seiner Berufung im Juni 2017 nicht ausgesprochen hat. Aktenwidrig ist auch die Behauptung, dass die Baubehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2016 darüber informiert hat, dass die Erstellung des Baubescheides gerade in Bearbeitung ist und eine vom Berufungswerber angekündigte ergänzende Stellungnahme zeitnah der Behörde vorzulegen ist. Tatsächlich ist in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers am 11.01.2016 eine E-Mail mitfolgendem Inhalt eingelangt:

 

"Sehr geehrter Herr xxx!

Der Bescheid für die Ergänzungseinreichung zum Bauvorhaben xxx wird gerade bearbeitet. Werden Sie noch eine ergänzende Stellungnahm abgeben, wie angekündigt, oder fällt diese weg?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

xxx

Stadtgemeinde xxx

Abteilung xxx"

 

Aus dieser E-Mail ergibt sich, dass

1.) Die Rechtsvertretung des Berufungswerbers nicht darüber informiert wurde, dass die Erstellung eines Baubescheides gerade in Bearbeitung ist, sondern lediglich die Ergänzungseinreichung bearbeitet wird.

 

2.) Der Berufungswerber nicht darauf hingewiesen oder angeleitet wurde eine ergänzende Stellungnahme zeitnah der Behörde vorzulegen. Es wurde lediglich angefragt, ob eine ergänzende Stellungnahme abgegeben wird oder diese wegfällt. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die Unterlagen der Einreichsergänzung nie zur Kenntnisnahme gebracht und sind ihm diese nach wie vor nicht bekannt.

 

Beweis:

vorzulegende Unterlagen

vorzulegende Fotografien

PV des Beschwerdeführers

 

Maßgeblich ist aber auch, dass der Baubewilligungsbescheid dem Beschwerdeführer durch die Baubehörde in der Folge tatsächlich zugestellt wurde, sodass mit dieser Zustellung jedenfalls eine Frist zur Erhebung einer Berufung in Gang gesetzt wurde. Es wird jedenfalls gestellt der

 

A n t r a g ,

 

1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen

2.) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Baubehörde die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen in eventu den angefochtenen Baubescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.“

 

 

Mit Schreiben vom 20.12.2018, eingelangt am 27.12.2018, wurde der gegenständliche Bauakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Mit Bescheid vom 08.06,2015, Zahl: xxx, wurde xxx ein Zu- und Umbau bei einem bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx, die baurechtliche Bewilligung erteilt.

 

Dieser baurechtlichen Bewilligung ging ein Verfahren samt mündlicher Verhandlung zuvor, zu welchem der nunmehrige Beschwerdeführer geladen war.

 

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, welche im Westen an die Bauparzelle xxx des Bauwerbers xxx angrenzt.

 

Mit Baubewilligung vom 08.06.2015 wurde dem Bauwerber die Bewilligung erteilt, auf eine bestehende Garage, welche im Westen an das bestehende Wohnhaus auf der Parzelle xxx angebaut ist, zwei Geschosse aufzustocken.

 

Aus der mit Bescheid vom 08.06.2015 bewilligten Baubeschreibung geht hervor, dass die Aufstockung mit der Länge von ca. 11,6 m und einer Breite von ca. 11,40 m nach oben hin entstehen soll. Die Aufstockung auf die Garage wird zu Wohnzwecken errichtet und wird neben dem bestehenden Haus mit einem Flachdach mit 2,5 % Firstrichtung Süd geschlossen in das bestehende Dach eingebunden. Der Zugang zur Aufstockung erfolgt an der Ostseite über eine bestehende Betonstiege. Dem mit 15.04.2015 datierten Einreichplan ist zu entnehmen, dass die beiden Aufstockungen versetzt errichtet werden. Somit entsteht in beiden Geschossen eine Terrasse bzw Balkon. Aus der Westansicht des Einreichplanes ist dies schlüssig zu entnehmen, wobei hier im Erdgeschoss eine Terrasse beschrieben ist und im Obergeschoss ein Balkon. Ebenso ist der Darstellung zu entnehmen, dass sowohl die Terrasse als auch der Balkon eine entsprechende Absturzsicherung erhalten. Die notwendige neue Betonplatte im Bereich des Erdgeschosses wird mit Plan vom 15.04.2015 erfasst und reicht von der vorderen Flucht der schrägen bestehenden Stützmauer im Garagengeschoss bis hin zur bestehenden Stiege.

 

Ebenso ist dem Einreichplan vom 15.04.2015 zu entnehmen, dass sich auf der Westseite der bestehenden Garage eine schräge Stützmauer als Bestand befindet.

 

Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur baurechtlichen Bewilligung vom 08.06.2015 wurde vom Bauwerber um Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nach § 9 der Kärntner Bauvorschriften angesucht und wurde diesem Ansuchen stattgegeben.

 

Mit Kundmachung vom 04.05.2015 wurde ordnungsgemäß eine Verhandlung mit Ortsaugenschein für den 21.05.2015 anberaumt. Zu dieser Verhandlung war der nunmehrige Beschwerdeführer nachweislich geladen. Die Übernahmebestätigung des RSb-Rückscheines datiert mit 06.05.2015.

 

In der Niederschrift vom 21.05.2015 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer persönlich anwesend war. Unter III. Stellungnahme des Anrainers xxx wird protokolliert: „Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen keine Einwendungen.“

 

Daraufhin wurde der bereits genannte baurechtliche Bewilligungsbescheid, datiert mit 08.06.2015, erlassen. Diesem Bescheid liegen die eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma Baumeister xxx, xxx, vom 16.04.2015 bzw. Einreichplan 15.04.2015 zu Grunde. Weiters wurden vom beigezogenen Amtssachverständigen entsprechende Auflagen formuliert.

 

Der baurechtliche Bewilligungsbescheid für einen Zu- und Umbau beim Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx, vom 08.06.2015 erwuchs in Rechtskraft.

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im damaligen Verfahren, zumal er keine begründeten subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen vorbrachte, seine Parteistellung verloren.

 

Auf Grund einer Anzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass aus seiner Sicht die Bautätigkeiten nicht bewilligungskonform ausgeführt werden, wurde das Bauvorhaben im Rahmen einer baupolizeilichen Nachschau am 27.07.2015 überprüft.

Daraufhin legte der Bauwerber am 04.08.2015 ergänzende Pläne, datiert mit 29.07.2015, vor, welchen zu entnehmen ist, dass sich die Änderungen im Bereich des Kellergeschosses befinden.

 

Nachdem der Bauwerber für diese Änderungen mit Schreiben vom 27.08.2015 um ergänzende Baubewilligung ansuchte, wurden die Änderungen von einem bautechnischen Sachverständigen überprüft. Dieser hielt in einer Notiz vom 01.09.2015 fest, dass die Änderung nur das Innere des Kellergeschosses betrifft. Es handelt sich dabei um statische Ergänzungen, welche auf Grund statischer Berechnungen notwendig wurden. Im Erdgeschoss und im Obergeschoss gibt es keine Änderungen, auch keine im sonstigen Außenbereich des bereits bewilligten Bauvorhabens.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorliegenden Einreichunterlagen zeigen, dass neben der bestehenden Stützmauer im Westen (Stützmauer Bestand) auf der innenliegenden Seite eine ergänzende Stützmauer entstehen soll. Weiters entsteht neben der Stiege an der östlichen Wand des Neubaues im Kellergeschoss eine statische Verstärkung. Beide Teile der baulichen Ergänzung wirken sich nicht auf die bereits bewilligten Abstände zur Parzelle xxx des Beschwerdeführers hin aus.

 

Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens dieser statischen Ergänzungen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen vorgebracht. Darin führt er aus, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das Bauwerk könne nicht als Carport qualifiziert werden, da es eine raumbildende Anlage sei. Es sei wie ein Anbau zu qualifizieren, sodass der in der Bauordnung vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten sei. Weiters würden die Oberflächenwässer nicht ordnungsgemäß auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden. Die Einreichpläne würden weiters eine Terrasse anzeigen. Das Begehen dieser Terrassen wäre zu untersagen, da keine Absturzsicherungen vorhanden wären. Derartige Aufbauten wären für die Ermittlung der Abstandsflächen zu berücksichtigen.

 

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 14.04.2016 wurde dem Bauwerber die Änderungsbewilligung hinsichtlich des Einreichplanes vom 29.07.2015 samt ergänzender Baubeschreibung erteilt.

 

Hinsichtlich der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen zu diesem Änderungsverfahren wird Folgendes festgehalten:

 

Wie zuvor festgestellt, betreffen die baulichen Ergänzungen das Kellergeschoss. Durch die statischen Verstärkungen wird jedoch keine Änderung dahingehend vorgenommen, dass etwaige neue, mit rechtskräftiger baurechtlicher Bewilligung vom 08.06.2015 nicht bewilligte bauliche Anlagen oder eine neuen Gebäudefront zur Parzelle des Beschwerdeführers hin entsteht.

 

So ist die bestehende Stützmauer bereits als Altbestand im Einreichplan vom 15.04.2015 eingezeichnet. Wie festgehalten, sind auch im Einreichplan vom 15.04.2015 sowohl eine Terrasse als auch ein Balkon mit einer entsprechenden Absturzsicherung bereits bewilligt worden. Ebenso wird die dazu notwendige Bodenplatte im Erdgeschoss bereits von der rechtskräftigen Baubewilligung vom 08.06.2015 erfasst, zumal diese bereits im Einreichplan vom 15.04.2015 projektiert ist.

 

Die Änderungen der ergänzenden Baubewilligung vom 14.04.2016 betreffen wie ausgeführt lediglich statische Änderungen im Inneren eines bereits rechtskräftig bewilligten Bestandes.

 

Es wird kein neues Gebäude oder Carport errichtet, welches Einfluss auf Grenzabstände im Bereich zur Parzelle des Beschwerdeführers erwirkt. Auch das Faktum, dass im Einreichplan vom 29.07.2015 die offene Fläche unter der bereits mit Bewilligung vom 08.06.2015 bewilligten Bodenplatte im Rahmen des Erdgeschosses als „Carport neu“ bezeichnet wird, kann keine Einflussnahme auf die Parzelle des Beschwerdeführers bewirken, zumal dieser Unterstand - wie festgehalten - bereits mit Bescheid vom 08.06.2015 unter Zugrundelegung des Einreichplanes vom 15.04.2015 bewilligt wurde. Dass im Einreichplan vom 15.04.2015 die Funktion des bereits bewilligten Unterstandes nicht eigens eingetragen wurde, vermag daran nichts zu ändern.

 

Dem ergänzenden Einreichplan vom 29.07.2015 bzw. der dazugehörigen Baubeschreibung ist auch nicht zu entnehmen, dass nunmehr neu eigens eine Ableitung der Oberflächenwässer hin zum Beschwerdeführer projektiert ist. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die projektierte Terrasse und der Balkon nicht begehbar sein sollen, ist festzuhalten, dass dies einerseits kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht iSd Kärntner Bauordnung darstellt und andererseits Absturzsicherungen bereits mit baurechtlicher Bewilligung vom 08.06.2015 rechtskräftig bewilligt wurden. Dem Einreichplan vom 15.04.2015 sind entsprechende Absturzsicherungen zu entnehmen.

 

Es hat somit der Beschwerdeführer im ergänzenden Baubewilligungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 keine Einwendungen vorgebracht, die § 23 Abs. 3 K-BO entsprechen würden. Die projektierten statischen Verstärkungen im Kellergeschossbereich betreffen keine Abstandsflächen zu seiner Parzelle hin, welche durch die Änderungen berührt werden könnten und stellen kein „Gebäude“ oder „Zubau“ dar, wie der Beschwerdeführer vermeint. Es handelt sich um zwei statisch notwendige Wände im Innenbereich.

 

Es ist somit auch in diesem Verfahren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat.

 

Aus diesem Grund ist es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich, dass er zwar im Verteiler des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 14.04.2016 aufscheint, aber ihm offensichtlich der Bescheid vom 14.04.2016 nicht zugestellt wurde.

 

Auf Grund einer Nachfrage wurde seinem Rechtsvertreter mit Mail vom 13.06.2017 der baurechtliche Bewilligungsbescheid betreffend die baurechtlichen Ergänzungen vom 14.04.2016 zugestellt. Daraufhin brachte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Fax vom 26.06.2017 eine Berufung gegen den Baubescheid vom 14.04.2016 ein.

 

Diese Berufung wurde mit Bescheid vom 21.11.2018 als verspätet zurückgewiesen, wobei sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf § 23 Abs. 7 K-BO bezieht.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14.12.2018 ist nunmehr Gegenstand des Erkenntnisses.

 

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssigen vorliegenden Akteinhalt.

 

 

III. Rechtslage:

 

§ 22 Kärntner Bauordnung – K-BO - Abänderung

(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig.

 

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

§ 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

 

§ 23 Kärntner Bauordnung – K-BO - Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

 

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

 

§ 24 Kärntner Bauordnung – K-BO - Vereinfachtes Verfahren

Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:

a) den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;

b) zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;

c) wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;

d) die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;

e) über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden;

f) die Behörde hat nur zu prüfen:

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und

Bebauungsplan;

2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner

Bauvorschriften;

3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des

Schutzes des Ortsbildes;

6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit g) im Sinn der lit. h

und i;

7. Die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g) Anrainer sind

1.die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

2. die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d;

h) die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;

i) die Anrainer gemäß lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß lit. g Z 1 bleiben unberührt;

j) eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.

 

§ 24 VwGVG - Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

 

V. Rechtliche wurde dazu erwogen:

 

Wie in den Feststellungen ausgeführt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, wurde dem Bauwerber eine baurechtliche rechtskräftige Bewilligung mit Bescheid vom 08.06.2015 für einen Zu- und Umbau beim Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt. Im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens hat der nunmehrige Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung zum Zu- und Umbau während der Verhandlung erteilt.

 

Das nunmehr strittige ergänzende Bauverfahren betraf, wie auch der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige festhielt, ausschließlich Ergänzungen im Bereich des Kellergeschosses, welche auf Grund einer statischen Notwendigkeit erforderlich wurden. Diese hier gegenständlichen Ergänzungen (Errichtung einer zusätzlichen Mauer im Innenbereich der bestehenden Stützmauer und Errichtung einer 1 m langen Mauer bei der bewilligten Stiege) wirken sich nicht auf bereits bewilligte Abstände zur Parzelle des Beschwerdeführers hin aus. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 hätten von diesem im Bewilligungsverfahren vom 08.06.2015 vorgebracht werden müssen, da sie Baumaßnahmen betreffen, die damals bewilligt worden sind. Die von ihm vorgebrachten Einwendungen können keinesfalls die Projektsänderung (Einreichplan 29.07.2015) in irgendeiner Art und Weise betreffen.

 

Wie bereits festgehalten, ergibt sich durch die Ergänzungen keine Veränderung hinsichtlich der Abstandsflächen zur Parzelle xxx des Beschwerdeführers, zumal sich die statischen Ergänzungen im inneren Bereich von bereits bestehenden bzw. bewilligten Außenwänden ergeben. Auch die neue Bezeichnung der bereits mit Bescheid vom 08.06.2015 rechtskräftig bewilligten Überdachung des Kellergeschosses als „Carport neu“ vermag daran nichts zu ändern, zumal dieses wie gesagt bereits mit Bescheid vom 08.06.2015 im Rahmen seiner nach außen hin wirkenden Flächen rechtskräftig bewilligt wurde.

 

Grundsätzlich ist das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn in den Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits auch nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.9.1999, 98/05/0063; u.a.). Es erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren somit nur Parteistellung im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen, rechtserheblichen Einwendungen und kann er daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch im Rahmen eines etwaigen baurechtlichen Änderungsverfahrens nach § 22 K-BO.

 

Weiters stellt jedes baurechtliche Bewilligungsverfahren, sohin auch ein Änderungsverfahren, ein Projektgenehmigungsverfahren dar. Es ist ausschließlich ein eingereichtes Bauprojekt hinsichtlich seiner Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und nicht etwaige bereits getätigte Ausführungen.

 

Im hier gegenständlichen Änderungsverfahren war der nunmehrige Beschwerdeführer ordnungsgemäß der durchgeführten mündlichen Verhandlung beigezogen. Er brachte keine Einwendungen vor, die die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte iSd § 23 Abs. 3 K-BO aufzeigen.

 

Der Beschwerdeführer hat somit seine Parteistellung auch im Änderungsverfahren betreffend den baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14.04.2016, Zahl: xxx, verloren.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach Verlust einer Parteistellung rechtlich irrelevant, wenn dem Anrainer, der seine Parteistellung verloren hat, der Bewilligungsbescheid nicht zugestellt wird.

 

Es wäre somit die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Grund des Verlustes der Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

 

Wenn die belangte Behörde die von ihr ausgesprochene Zurückweisung auf § 23 Abs. 7 Kärntner Bauordnung stützt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass § 23 Abs. 7 K‑BO ausschließlich dann zur Anwendung gebracht werden kann, wenn eine „übergangene Partei“ vorliegt. Von einer übergangenen Partei spricht man jedoch nur dann, wenn diese Partei dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen wurde. Dies ergibt sich sowohl eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus der Judikatur des VwGH (VwGH VwSlg 15.950A/2002). Ebenso ist dies den erläuternden Bemerkungen zu § 23 Abs. 7 K-BO zu entnehmen.

Dieses Grundprinzip, dass § 23 Abs. 7 K-BO ausschließlich dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine Partei dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen wurde, gilt auch im Rahmen eines Änderungsverfahrens.

 

Im hier vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nachweislich beigezogen, er nahm auch an der Verhandlung teil und hat Einwendungen vorgebracht, welche jedoch nicht subjektiv-öffentliche Rechte iSd § 23 Abs. 3 K-BO berührten.

Da somit die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 21.11.2018, Zahl: xxx, die Rechtslage dahingehend verkannte, dass § 23 Abs. 7 K-BO nicht anzuwenden war, war im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses der Bescheid vom 21.11.2018 entsprechend zu korrigieren.

 

Zur beantragten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht:

Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides vom 14.04.2016 seine Parteistellung verloren. Es kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, durch welches Vorbringen oder durch welche (durch ihn noch nicht vorgelegten) Beweise der Beschwerdeführers in einer Verhandlung die Tatsachen, dass er im Änderungsverfahren im Jahr 2016 ordnungsgemäße beigezogen war und keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten iSd K-BO eingewendet hat, welche sich auch tatsächlich auf die projektierten Ergänzungen im Kellergeschoss bezogen hätten, hätte widerlegen können.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte somit eine Verhandlung nach § 24 VwGVG entfallen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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