LVwG Kärnten KLVwG-2179/4/2019

LVwG KärntenKLVwG-2179/4/201920.12.2019

StbG 1985 §26 Z1
StbG 1985 §26 Abs1
StbG 1985 §39 Abs1
StbG 1985 §42 Abs1
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2179.4.2019

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx-Straße xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxxgasse xxx, xxx, wegen Säumnis der Kärntner Landesregierung in einem Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Staatsbürgerschaft (zur Zahl: xxx) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 zu Recht:

 

I. Es wird

 

f e s t g e s t e l l t ,

 

das xxx mit Wirksamkeit vom 08.10.1987 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Sachverhalt

 

a. Verfahrensgang

 

Mit Schriftsatz vom 19.11.2018, bei der Kärntner Landesregierung (fortan: belangte Behörde) eingelangt am 22.11.2018, stellte xxx (fortan: Beschwerdeführer) den Antrag auf Feststellung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft, die er mit Geburt am xxx erworben hätte. Soweit es in Erledigung einer Eingabe seinerseits vom 21.09.1987 zur Feststellung seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft (Schweizer Bürgerrecht) gekommen wäre (Verwaltungsentscheidung vom 08.10.1987), handle es sich um einen Feststellungsbescheid und nicht um einen Akt, mit dem er die Schweizer Bürgerschaft erworben hätte. Er habe keine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung abgegeben und wäre er daher trotz dieser Verwaltungsentscheidung der Schweizer Behörden österreichischer Staatsbürger.

 

Diesem Antrag waren eine Vielzahl von Dokumenten beigeschlossen, insbesondere auch ein Konvolut über die maßgeblichen Vorschriften des Schweizer Rechts.

 

Mit Schriftsatz vom 29.01.2019 legte der Beschwerdeführer eine weitere Urkunde vor und führte erneut aus, dass seine Eingabe vom 21.09.1987 keine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung dargestellt, sondern lediglich die Feststellung des aufrechten Bestands seiner Schweizer Bürgerschaft zum Zweck gehabt hätte.

 

Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 erhob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Antrag vom 19.11.2018 Säumnisbeschwerde. Diese begründet er damit, dass die Kärntner Landesregierung bis zum 13.06.2019 über den Antrag vom 19.11.2018 nicht entschieden hätte und dies auf die verschuldete Versäumnis der belangten Behörde zurückzuführen wäre.

 

Mit Schreiben vom 23.10.2019 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

 

Am 17.12.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der persönlich erschienene Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

 

 

b. Feststellungen

 

Der Beschwerdeführer wurde am xxx in xxx als eheliches Kind des xxx und der xxx geboren. Sein Vater war österreichischer Staatsbürger, seine Mutter von Geburt Schweizer Bürgerin. Nach seinem Vater erwarb der Beschwerdeführer mit seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Am 21.09.1987 brachte der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden das „Gesuch um Anerkennung als Schweizer Bürger“ ein. Dieses Gesuch um Anerkennung war gestützt auf Art. 57 Abs. 8 des Schweizer Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts – Bürgerrechtsgesetz idF des Bundesgesetzes vom 14.12.1984. Über dieses Gesuch erging vom Bürgerrechts- und Zivilstandsdienst des Kantons xxx am 08.10.1987 die „Anerkennung als Schweizer Bürger“. In diesem Dokument wird „festgestellt, dass [der Beschwerdeführer] das Schweizer Bürgerrecht besitzt.“

 

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder; seine Ehefrau und seine Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Gemeinsam mit seiner Ehefrau ist er im Jahr 1993 nach Österreich übersiedelt. Er ist als Raumplaner freiberuflich tätig.

Über den Antrag auf Feststellung der Staatsbürgerschaft vom 19.11.2018 hat die Kärntner Landesregierung bislang nicht entschieden.

 

II. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 17.12.2019 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

a. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 26 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG wird die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29) verloren.

 

Nach § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

 

Laut § 39 Abs. 1 StbG ist zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft die Landesregierung zuständig.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 StbG ist außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

 

Art. 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29.09.1952 lautet:

Schweizerbürger ist von Geburt an:

a) das eheliche Kind, wenn der Vater Schweizerbürger ist;

b) das außereheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ist.

 

Art. 5 Abs. 1 leg. cit. lautet:

Das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter erwirbt von Geburt an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizerbürgerrecht, wenn es nicht von Geburt an eine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann.

 

Art. 1 Abs. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts – Bürgerrechtsgesetz idF des Bundesgesetzes vom 14.12.1984 lautet:

Schweizer Bürger ist von Geburt an:

a) das Kind dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, unter Vorbehalt von Art. 2;

b) das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 leg. cit. hat dieses Gesetz keine rückwirkende Kraft.

 

Nach Art. 57 Abs. 2 leg. cit. richten sich der Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen nach dem bei Eintritt des maßgebenden Tatbestands geltenden Recht.

 

Art. 57 Abs. 8. lit. a leg. cit. lautet:

Das nach dem 31. Dezember 1952 geborene Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter kann innert dreier Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14.12.1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts bei der zuständigen Behörde des Heimatkantons der Mutter die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat.

 

 

b. Erwägungen

 

1.

Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Ist eine Verwaltungsbehörde zwar objektiv säumig, dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, dann ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Ein „überwiegendes Verschulden der Behörde“ iSv § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern insofern „objektiv“, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden ist darin zu sehen, dass die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033).

 

Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2018 ist am 22.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangt. Bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Schriftsatz vom 13.06.2019) – und somit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten – hat die belangte Behörde über diesen aber nicht iSv § 8 Abs. 1 VwGVG entschieden. Ein hiefür schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ebenso wenig ersichtlich wie ein unüberwindliches Hindernis, das die belangte Behörde an der Entscheidung gehindert hätte. Insbesondere ist festzuhalten, dass eine (allgemeine) Überlastung der für die Entscheidung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung kein derartiges unüberwindliches Hindernis darstellt.

 

Dass eine sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidende Ausnahmesituation vorliegen würde, die ein „Verschulden“ der belangten Behörde nicht annehmen lässt (vgl. hiezu z.B. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001), wurde von der belangten Behörde hingegen nicht behauptet. Die regelmäßig gebotene Durchführung von Wahlen bewirkt jedenfalls keine derartige Ausnahmesituation, selbst wenn die Bezug habende Legislaturperiode verkürzt wird.

 

Im Fall einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über; es hat dann in der Verwaltungssache zu entscheiden, wobei ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht vorzunehmen ist (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

 

Aufgrund der Säumnis der belangten Behörde, die auf ihr (überwiegendes) Verschulden zurückzuführen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens – Feststellung der Staatsbürgerschaft – auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über. Da neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen nicht auch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist bzw. dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens bereits geklärt ist, macht das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der in seinem Ermessen stehenden kondemnatorischen Entscheidungsbefugnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG keinen Gebrauch (vgl. hiezu VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015), sondern entscheidet in der „Sache“ selbst und damit über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2018.

 

2.

Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. § 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0048).

 

Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit – selbst wenn er unverschuldet wäre – vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrags iSd § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0040).

 

2.1

Nach den zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers geltenden Bestimmungen des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes war von Geburt an Schweizer Bürger das eheliche Kind, wenn der Vater Schweizerbürger ist und das außereheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ist (Art. 1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29.09.1952). Beides traf auf den Beschwerdeführer, der das eheliche Kind eines österreichischen Vaters und einer Schweizer Bürgerin war, nicht zu. Auch Art. 5 Abs. 1 leg. cit. war nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer mit seiner Geburt die österreichische Staatsangehörigkeit erwarb.

 

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht von Geburt an Schweizer Bürger war.

 

Art. 1 Abs. 1 lit. a des Schweizer Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts – Bürgerrechtsgesetz idF des Bundesgesetzes vom 14.12.1984, der mit 01.07.1985 in Kraft trat, sah zwar vor, dass das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, von Geburt an selbst Schweizer Bürger ist. Jedoch richtete sich nach dem unter den „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ des Gesetzes stehenden Art. 57 Abs. 2 leg. cit. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen nach dem bei Eintritt des maßgebenden Tatbestands geltenden Recht und kam gemäß Art. 57 Abs. 1 leg. cit. diesem Gesetz (gemeint offenkundig: der Novelle durch das Bundesgesetz vom 14.12.1984) keine rückwirkende Kraft zu.

 

Ex lege ergab sich somit auch unter Berücksichtigung der Novelle des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes durch das Bundesgesetz vom 14.12.1984 für den Beschwerdeführer keine Änderung seines Status.

 

Jedoch ermöglichte Art. 57 Abs. 8 leg. cit. dem Beschwerdeführer die Stellung eines Antrags auf „Anerkennung als Schweizer Bürger“, weil er ein nach dem 31.12.1952 geborenes Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter ist. Ein entsprechendes Gesuch brachte der Beschwerdeführer am 21.09.1987 ein; es stellt sich die Frage, ob diesem eine auf den Erwerb der Schweizer Bürgerschaft und somit einer fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung innewohnte.

 

2.2

Dies ist der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf ein auf Art. 57 Abs. 8 Schweizer Bürgerrechtsgesetz idF des Bundesgesetzes vom 14.12.1984 gestütztes Gesuch um Anerkennung als Schweizer Bürger bereits ausgesprochen, dass dieses eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung iSd § 27 StbG ist; und da es auf die Art des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit (förmliche Verleihung, ex lege Erwerb) aufgrund der Willenserklärung nicht ankommt, kann es in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob der nach Maßgabe des Art. 57 Abs. 8 Schweizer Bürgerrechtsgesetzes idF des Bundesgesetzes vom 14.12.1984 erfolgten „Anerkennung als Schweizer Bürger“ lediglich deklarativer oder konstitutiver Charakter zukommt (VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035; vgl. zu den einschlägigen Schweizer Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Fassungen auch VwGH 30.11.1992, 92/01/0722 und VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334).

 

Der Beschwerdeführer hat am 21.09.1987 ein auf Art. 57 Abs. 8 Schweizer Bürgerrechtsgesetz idF des Bundesgesetzes vom 14.12.1984 gestütztes Gesuch um Anerkennung als Schweizer Bürger abgegeben und wurde mit Entscheidung der zuständigen Behörde des Kantons xxx vom 08.10.1987 seine Anerkennung als Schweizer Bürger festgestellt. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt somit eine „positive“, auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willensäußerung vor und kann es – entgegen der Beschwerdeausführungen – dahingestellt bleiben, ob es sich beim zuletzt genannten Dokument bloß um einen „Feststellungsbescheid“ handelt oder diese Anerkennung konstitutive Wirkung entfaltet.

 

Mit der „Anerkennung als Schweizer Bürger“ hat der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerschaft erworben und resultiert daraus gemäß § 27 Abs. 1 StbG der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, zumal dem Beschwerdeführer vorher nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist (vgl. § 27 Abs. 1 letzter Satzteil StbG).

 

Dieses Ergebnis findet auch Bestätigung in der im Verwaltungsakt der belangen Behörden erliegenden E-Mail-Nachricht der schweizerischen Botschaft in Österreich vom 07.11.2017, wonach der Beschwerdeführer „mit Datum 08.10.1987 durch Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht erworben“ hat.

 

Da ein Irrtum über die Auswirkungen des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages iSd § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen vermag, und der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintritt, ob er beabsichtigt war oder nicht, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/01/0021), bleiben die näheren Umstände der Abgabe des „Gesuchs um Anerkennung als Schweizer Bürger“ durch den Beschwerdeführer unbeachtlich.

 

2.3

Festzuhalten ist, dass staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Sachverhalte nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0331). Zwischen dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 StbG in seiner im Zeitpunkt 08.10.1987 anwendbaren Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 (BGBl. Nr. 386/1986) und seiner aktuellen, unter den Rechtsgrundlagen zitierten Fassung besteht kein Unterschied.

 

3.

Die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs infolge der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes (EuGH 12.03.2019, C-221/17), wonach bei dem mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft einhergehenden, gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0477), zeitigt auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit keine Auswirkungen, weil der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bereits mit Wirkung vom 08.10.1987 verloren hat und Österreich zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht Mitglied der Europäischen Union war, weshalb der Beschwerdeführer auch nie über einen Unionsbürgerstatus aufgrund seiner ursprünglich bestehenden österreichischen Staatsangehörigkeit verfügt hat.

 

Unabhängig davon ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Tjebbes auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer individuell betrachtet aufgrund des Verlusts der österreichischen Staatsangehörigkeit Folgen ausgesetzt wäre, die die „normale Entwicklung seines Familien- und Berufslebens aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen“ würden: Er ist infolge des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht staatenlos geworden, und verfügen seine Familienangehörigen unabhängig von seiner Schweizer Bürgerschaft über die österreichische Staatsbürgerschaft. Vor dem Hintergrund von § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Schlussakte (vgl. BGBl. III Nr. 133/2002), die zu einer weitgehenden Angleichung der Rechtstellung von Schweizer Bürgern hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Union führen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer an beruflichen Nachteilen infolge des Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit zu leiden hätte. In diesem Zusammenhang bleibt zudem wenig nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag – wenn man von den von ihm behaupteten, nicht näher spezifizierten beruflichen Nachteilen infolge des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeht – erst im Kalenderjahr 2018 und damit relativ spät in seinem Berufsleben und nicht bereits früher, etwa unmittelbar nach seiner Übersiedlung nach Österreich im Jahr 1993 oder nach konkreten negativen beruflichen Erfahrungen gestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH 17.06.2019, E 1302/2019 zur Verfassungskonformität der österreichischen Rechtslage auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes).

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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