VwGH 2010/01/0021

VwGH2010/01/002119.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S S in S, vertreten durch Fatma Özdemir, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 2010, Zl. 1/12-21256/25-2010, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die österreichische Botschaft Ankara der belangten Behörde mit, aus einem bei der Beantragung eines Passes vorgelegten türkischen Familienregisterauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Söhne Selcuk S. und Serkan S. (nicht aber seine Ehefrau und sein Sohn Savas S.) nach Erhalt der österreichischen und Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit im Jahr 1994 wieder angenommen hätten. Weiters hätten der Beschwerdeführer und sein Sohn Selcuk S. die türkische Staatsangehörigkeit in den Jahren 2006 bzw. 2008 abermals zurückgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2010 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 "idgF" (StbG) fest, dass der Beschwerdeführer durch den erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 8 des Gesetzes über die Türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 vom 11. Februar 1964 (türk. StAG) mit Beschluss 94/5506 des türkischen Ministerrates vom 4. April 1994 die durch Verleihung am 15. Dezember 1989 erworbene österreichische Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1989 gemäß § 10 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Am 12. Oktober 1990 habe er eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband übermittelt, wonach ihm gemäß Art. 20 türk. StAG mit Ministerratsbeschluss 89/14525 vom 8. September 1989 die Erlaubnis erteilt worden sei, aus der türkischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen, und er gemäß Art. 22 und 32 türk. StAG mit Ausstellung dieser Bestätigung - dem 26. Jänner 1990 - die türkische Staatsbürgerschaft verloren habe.

Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliere die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwerbe, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei. Es komme dabei nicht darauf an, dass sich der Betroffene beim Wiedererwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Rechtsfolge des automatischen Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewusst gewesen sei.

Das türk. StAG regle in seinen Art. 1 bis 18 den Erwerb der Staatsangehörigkeit und beinhalte unter anderem den Sonderfall des "Rückerwerbs" der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 8. Nach dieser Bestimmung (in der Fassung vor 2003) könnten Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben, vom Kabinett ohne das Erfordernis eines Aufenthaltes (in der Türkei) erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen werden. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgt sein.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 4. August 2008 habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe 1994 in der Türkei ein Grundstück von seinem Vater geerbt und vermute, in diesem Zusammenhang in der Türkei etwas unterschrieben zu haben, um die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, habe dies jedoch nicht gewusst. Sein Sohn Selcuk S. habe gleichzeitig mit ihm die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben und in der Folge eine Ladung zum türkischen Militärdienst erhalten, sodass er von deren Besitz erfahren habe. Der Sohn des Beschwerdeführers Serkan S. habe angegeben, nicht gewusst zu haben, dass er wieder türkischer Staatsangehöriger geworden sei. Er vermute, dass sein Vater für ihn unterschrieben habe, als er noch minderjährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht und mitgeteilt, dass er als gesetzlicher Vertreter für seine beiden Kinder unterschrieben habe, die türkische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Die Zustimmung der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. Mutter der Kinder sei dazu in der Türkei nicht notwendig gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahr 2006 seine 1994 wieder angenommene türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben zu haben und dazu eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates in Salzburg vorgelegt.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer u.a. (mehrmals) ersucht, eine Ausfertigung seines 1994 gestellten Antrages auf Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Übermittelt worden seien (nur) eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates in Salzburg vom 13. August 2008, wonach der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine drei Söhne ihre türkische Staatsangehörigkeit verloren hätten und ihr standesamtliches Register geschlossen worden sei. Weiters sei eine Information zu der im Jahr 1994 geltenden Bestimmung des Art. 16 türk. StAG sowie zu Art. 24 der Erläuterungen zu diesem Gesetz übermittelt worden, wonach minderjährige Kinder gemeinsam mit dem die türkische Staatsangehörigkeit erwerbenden Vater türkische Staatsangehörige geworden seien und eine gemeinsame Bearbeitung durch die Aufnahme der Kinder in den Antrag des Vaters erfolgt sei. Schließlich habe die Vertreterin des Beschwerdeführers angegeben, dass das zitierte Gesetz selbstverständlich auch auf den Beschwerdeführer angewendet worden sei. Sie habe aber vorgebracht, Art. 8 türk. StAG regle nur, dass eine Wiedereinbürgerung ausnahmsweise auch ohne Niederlassung in der Türkei möglich sei, enthalte aber keinerlei Aussage über ein etwaiges Antragserfordernis. Auf die Anfrage, wie der Vollzug dieser Bestimmung in der Praxis funktioniere und weshalb die Wiedereinbürgerung nicht auf den damals 17jährigen Sohn Savas S. ausgedehnt worden sei, sei keine Antwort mehr erfolgt.

Davon ausgehend stellte die belangte Behörde fest, der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer nach Art. 8 türk. StAG sei auf seinen Antrag hin und mit seiner Unterschrift erfolgt. Mit Beschluss vom 4. April 1994 habe der türkische Ministerrat diesen Antrag anerkannt und bestätigt sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig österreichischer Staatsbürger sei.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren gehe, er "für ein Grundstück in der Türkei" unterschrieben habe und quasi ohne sein Wissen erneut türkischer Staatsangehöriger geworden sei, stehe im Widerspruch zur zitierten türkischen Rechtslage. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, dass er als gesetzlicher Vertreter für seine Kinder unterschrieben habe, die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Aus dem Umstand, dass die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers vom 4. April 1994 gemäß Art. 16 türk. StAG auf seine beiden jüngeren Kinder, nicht jedoch auf seinen damals schon 17jährigen älteren Sohn Savas S. ausgedehnt worden sei, sei auf das Vorliegen einer positiven Willenserklärung auf Wiederaufnahme in den türkischen Staatsverband zu schließen, zumal Savas S. wissentlich und somit beabsichtigt aus dem Antrag herausgenommen worden sei, um nicht in der Türkei militärpflichtig zu werden. Es sei im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass die Vollzugspraxis der türkischen Behörden sich über die eindeutige Rechtslage, wonach eine Einbürgerung und damit auch eine erneute Aufnahme in den türkischen Staatsverband einen Antrag voraussetze, hinweggesetzt habe und ein Wiedereinbürgerungsantrag des Beschwerdeführers fingiert worden sei. Für seine Behauptung, erst durch die Einberufung seines Sohnes Selcuk S. vom Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit erfahren zu haben und somit gegen seinen Willen wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen worden zu sein, fehle jeder greifbare objektive Anhaltspunkt. Es möge sein, dass die türkischen Behörden eine "erleichterte Wiedereinbürgerungspolitik" betrieben hätten und es dabei zu unvollständigen oder falschen Auskünften über die Folgen der Wiedereinbürgerung nach österreichischem Recht gekommen sei. Wer aber einen Wiedereinbürgerungsantrag sozusagen "blind" unterschrieben habe, müsse sich am Inhalt dieser Erklärung festhalten lassen und könne sich nicht nachträglich auf fehlendes Erklärungsbewusstsein berufen. Der Beschwerdeführer habe trotz (mehrmaliger) Aufforderung keine Auskünfte von türkischer Seite zu den konkreten Umständen der Wiedereinbürgerung vorgelegt. Die Nichtbeantwortung offener Fragen zur türkischen Vollzugspraxis und dahingehend, warum sein Sohn Savas S. im Gegensatz zu seinen beiden Brüdern nicht in den Wiedereinbürgerungsantrag aufgenommen worden sei, sowie die vage Antwort der Vertreterin, wonach Art. 8 türk. StAG keinerlei Aussage über ein Antragserfordernis enthalte, stellten "gleichsam eine Verschleppung des Verfahrens" dar. Schließlich könne der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer auch nicht durch eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (z.B. Erwerb oder Erbschaft eines Grundstückes in der Türkei, Niederlassung, Aufnahme in ein öffentliches Amt) erfolgt sein, zumal es eine Besonderheit im türkischen Staatsbürgerschaftsrecht darstelle, dass ausgebürgerte ehemalige türkische Staatsangehörige eine "blaue Karte" (früher "rosa Karte") erhalten könnten, die ihnen wesentliche Staatsbürgerrechte (z.B. Erbrecht, Aufenthaltsrecht, Grundbesitz) erhalte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß (dem seit der Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985 unverändert gebliebenen) § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045, mwH).

Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045, mwH).

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 und 0036, mwH).

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zum Zwecke einer Erbschaft in der Türkei etwas unterschrieben, ihm sei aber nicht bekannt gewesen, dass er dadurch erneut türkischer Staatsbürger werde. Trotz mehrfacher Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat sei es jedoch nicht möglich gewesen, an die damals unterschriebenen Unterlagen zu gelangen. Dieses habe nur auf die Regelungen für minderjährige Kinder nach der damals gültigen Rechtslage verwiesen, wonach eine Erstreckung der türkischen Staatsbürgerschaft auf diese automatisch mit dem Antrag des Vaters erfolge. Der Umstand, dass eine Erstreckung auf den Sohn Savas S. nicht erfolgt sei, stehe allerdings im Widerspruch zur damals geltenden Rechtslage, da im Gesetz von einer automatischen Erstreckung auf alle minderjährigen Kinder die Rede sei. Dies lasse aber nicht die von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung zu, wonach der Beschwerdeführer eine positive Erklärung auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft abgegeben habe, sondern wäre im Gegenteil, hätte er eine solche Erklärung abgegeben, eine Erstreckung auf alle minderjährigen Kinder erfolgt, da das Gesetz die Möglichkeit einer selektiven Erstreckung nicht ausdrücklich nenne. Daraus ergebe sich, dass die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers offenbar nicht regulär nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz abgelaufen sei, und seine Aussage, er habe vom Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nichts gewusst, glaubhaft sei. Diesen Widerspruch habe auch die belangte Behörde erkannt und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 15. Februar 2010 um Klärung gebeten, dann aber ohne Gewährung einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme den angefochtenen Bescheid erlassen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, offene Fragen zur türkischen Vollzugspraxis nicht beantwortet zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch insofern (mit E-Mail vom 12. Februar 2010) um Stellungnahme gebeten und um Übermittlung des gesamten türkischen Regelwerks samt Kommentaren ersucht, dazu jedoch keine ausreichende Frist gewährt habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Gerichtshof kommt es hingegen nicht zu, die Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0019, mwN).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts aus, wonach für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht (mehr) bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren derart, dass er damit Gegenteiliges - nämlich dass seine Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht auf Antrag vorgenommen worden sei - nicht nachvollziehbar aufgezeigt habe (vgl. zu ähnlichen beweiswürdigenden Überlegungen die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045, vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0018, und vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590).

Die belangte Behörde führte dazu - erkennbar ebenfalls ausgehend von der türkischen Rechtslage - aus, dass der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht durch eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (etwa die Erbschaft eines Grundstückes in der Türkei) erfolgt sein könne, und wertete den Umstand, dass nur zwei der drei (damals allesamt minderjährigen) Söhne des Beschwerdeführers mit ihm die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben hatten, als Hinweis für das Vorliegen einer bewussten - eben auf die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft (nur) durch diese Personen gerichteten - Willenserklärung des Beschwerdeführers.

Primär gegen das zuletzt genannte Argument wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, aufgrund der türkischen Rechtslage sei von einer automatischen Erstreckung auf alle minderjährigen Kinder auszugehen, weshalb das Fehlen der Erstreckung auf seinen ältesten Sohn darauf schließen lasse, "dass die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers offenbar nicht regulär nach dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz abgelaufen sei".

In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde aber auch auf eine Stellungnahme des türkischen Generalkonsulats zur (damaligen) türkischen Rechtslage, wonach für minderjährige Kinder, die die Staatsbürgerschaft gemeinsam mit ihrem Vater erwerben, eine gemeinsame Bearbeitung durch die Aufnahme der Kinder in den Antrag des Vaters erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde aber auch davon ausgehen, dass für mehrere minderjährige Kinder eine jeweils unterschiedliche Vorgangsweise möglich war und vom Beschwerdeführer - durch bewusste Antragstellung in diesem Sinn - gewählt wurde. Im Ergebnis vermag die Beschwerde somit keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine ausreichende Frist zur Beantwortung ihrer wenige Tage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides per E-Mail an ihn gerichteten (weiteren) Fragen gewährt, legt sie nicht dar, welches Vorbringen bei Gewährung einer längeren Frist erstattet worden wäre. Damit wurde aber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Da die Beschwerde sich somit im Ergebnis als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. April 2012

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